Aufhebung der Anforderung zur Verlegung in die Einweisungsanstalt bei unzureichender Reststrafdauer
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Anforderung zur Verlegung in die Einweisungsanstalt JVA I zwecks Durchführung des Einweisungsverfahrens, da dadurch seine Ausbildungsmaßnahmen gefährdet würden. Das Landgericht gibt dem Anfechtungsantrag teilweise statt: Maßgeblich für die 24‑Monats‑Grenze ist die physische Aufnahme in die Einweisungsanstalt, nicht der Eingang des Aufnahmeersuchens. Bei nur noch kurzer verbleibender Reststrafdauer wäre der Zweck des Einweisungsverfahrens (Resozialisierung, berufliche Förderung) nicht mehr erfüllbar. Feststellungs‑ und Rücksendungsanträge sind unzulässig bzw. erledigt.
Ausgang: Die Anordnung zur Anforderung und Verlegung zwecks Einweisungsverfahren wird aufgehoben; übrige Anträge (Feststellung, Rücksendung) als unzulässig bzw. erledigt zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist die sachliche Zuständigkeit einer Vollzugsanstalt im Vollstreckungsplan von einer Mindestreststrafdauer abhängig, ist für die Berechnung dieser Frist auf die konkrete, physische Aufnahme in die zuständige Vollzugsanstalt abzustellen.
Die Aufnahme in die zuständige Vollzugsanstalt ist kein rein formaler Akt; maßgeblich ist die tatsächliche Anwesenheit des Gefangenen in der betreffende Anstalt.
Zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots darf ein Einweisungsverfahren nur durchgeführt werden, wenn nach dessen Abschluss noch ausreichend Reststrafdauer verbleibt, um wirksame Behandlungs‑ und Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Ein Feststellungsantrag nach § 115 StVollzG ist subsidiär gegenüber einem Anfechtungsbegehren; fehlt mit dem Feststellungsantrag ein selbstständiges Feststellungsinteresse oder ermöglicht das Anfechtungsbegehren den Rechtsschutz vollständig, ist der Feststellungsantrag unzulässig.
Rein vollzugsinterne Vorgänge ohne Außenwirkung gegenüber dem Gefangenen (z.B. Aktenversand zwischen Justizanstalten) sind keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG und begründen insoweit keinen Anfechtungsgegenstand.
Tenor
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller zwecks Durchführung des Einweisungsverfahrens in die JVA I zu verlegen und diesen hierzu anzufordern, wird aufgehoben.
Im Übrigen werden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller die Kosten trägt des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er unterliegt. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Gründe
I.
Der Antragsteller verbüßt wegen schwerer Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten. Das Haftende ist auf den 00.00.0000 notiert. Seit dem 00.00.0000 befand sich der Antragsteller in Untersuchungshaft. Das der Vollstreckung zugrunde liegende Urteil wurde am 00.00.0000 rechtskräftig. Das Aufnahmeersuchen der Staatsanwaltschaft E3 ging am 00.00.0000 in der Untersuchungshaftanstalt ein.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 00.00.0000 seine Verlegung in die JVA C, um dort eine berufliche Ausbildungsmaßnahme zum Schweißer durchführen zu können. Der Antragsteller wurde am 00.00.0000 in die JVA E verlegt. Abermals mit Schreiben vom 00.00.0000 beantragte der Antragsteller die Verlegung in die JVA C als Anstalt des offenen Vollzuges beziehungsweise hilfsweise in die JVA H als Anstalt des geschlossenen Vollzuges, um dort eine Ausbildung beziehungsweise berufsfördernde Maßnahme zu absolvieren. Seitens der JVA E wurde dem Antragsteller in Aussicht gestellt, eine Schweißer-Fortbildung im Oktober 2012 in der JVA C beginnen zu können. Da eine Verlegung des Antragstellers bis Mitte September 2012 noch nicht erfolgt war, beantragte der Antragsteller nochmals mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 00.00.0000 seine Verlegung in die JVA C beziehungsweise hilfsweise in die JVA H.
Seitens der JVA E wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers daraufhin mitgeteilt, dass die Gefangenenpersonalakte des Antragstellers an die JVA I versandt worden sei, da diese die Akte zur Durchführung des Einweisungsverfahrens angefordert hätte. Inzwischen wurde die Gefangenenpersonalakte an die JVA E zurückgesandt.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller zum Zwecke der Durchführung des Einweisungsverfahrens im Februar 2013 zur Verlegung von der JVA E in JVA I an.
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 00.00.0000 - eingegangen bei Gericht per Fax am gleichen Tag - hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er beantragt, die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller zum Zwecke der Durchführung des Einweisungsverfahrens in der JVA I im Februar 2013 von der JVA E anzufordern und ihn zu diesem Zweck in die JVA I verlegen zu lassen, aufzuheben, festzustellen, dass die seitens der Antragsgegnerin geplante Durchführung des Einweisungsverfahrens bezüglich des Antragstellers rechtswidrig ist sowie im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 StVollzG anzuordnen, dass die Antragsgegnerin die Akte des Antragstellers unverzüglich an die JVA E zurückzuschicken hat, damit über die seitens des Antragstellers bei der JVA E eingereichten Anträge entschieden werden könne.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass die Durchführung des Einweisungsverfahrens bezüglich des Antragstellers nicht im Einklang mit den Regelungen des Vollstreckungsplanes des Landes Nordrhein-Westfalen stehe. Aufgrund der Anforderung zum Einweisungsverfahren werde dem Antragsteller nunmehr die Möglichkeit genommen, die Ausbildung zum Schweißer anzutreten. Der Vollstreckungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen sehe vor, dass eine Reststrafe von mehr als 24 Monaten Voraussetzung für die Durchführung des Einweisungsverfahrens sei. Es komme nicht auf die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe an, sondern auf die Reststrafdauer zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einweisungsanstalt. Da der Antragsteller erst im Februar 2013 in die Einweisungsanstalt aufgenommen werden soll, werde die restliche Vollzugsdauer des Antragstellers deutlich unter 24 Monaten betragen. Bei Durchführung des Einweisungsverfahrens mit einer kürzeren Reststrafdauer als 24 Monaten werde den Gefangenen die Möglichkeit vollzuglicher Resozialisierungsmaßnahmen regelmäßig zunichte gemacht.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 00.00.0000, Bl. 1 ff. d.A. verwiesen.
Mit Stellungnahme vom 00.00.0000 hat die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge als unzulässig beziehungsweise unbegründet zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass Zeitpunkt der Berechnung der Vollzugsdauer nach § 23 Abs. 1 StVollStrO der Zeitpunkt des Eingangs des Aufnahmeersuchens sei. Bei der Berechnung des Zeitraumes komme es hingegen nicht auf die tatsächliche (physische) Anwesenheit in der konkreten Einrichtung an, da die tatsächliche Aufnahme in der Einweisungsanstalt je nach Lage des Einzelfalls individuell gestaltet beziehungsweise sich teilweise sogar verzögern könne.
Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit sei der Antrag unzulässig. Gemäß § 115 StVollzG könne die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme auf Antrag festgestellt werden, sofern sich diese durch Zurücknahme oder anders erledigt hätte.
Hinsichtlich der beantragten Rücksendung der Akte an die JVA E, sei inzwischen Erledigung eingetreten, da die Akte an die JVA E zurückgesandt sei und dort wieder vorliege.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 00.00.0000 (Blatt 14 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG teilweise zulässig und auch begründet, im Übrigen bereits unzulässig. Die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller zwecks Durchführung des Einweisungsverfahrens in die JVA I zu verlegen, ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
1.
a)
Der Antrag ist zulässig. Es handelt sich bei der Anforderung insbesondere um eine Maßnahme nach § 109 StVollzG, da die Anforderung bereits die Entscheidung zu einer späteren Verlegung enthält, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt regelnde Wirkung gegenüber dem Antragsteller entfaltet.
b)
Der Antrag ist auch begründet. Der Vollstreckungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen (AV d. JM v. 16. September 2003 – 4431 – IV B.28 -) bestimmt in Teil I, I.,3 bzw. Teil II, I. Abschnitt, Spalte 9, dass für Deutsche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten die JVA I zuständige Vollzugsanstalt ist. § 23 Abs.1 S.1 StVollstrO bestimmt hinsichtlich der Berechnung der 24-Monatsfrist, soweit der Vollstreckungsplan die sachliche Zuständigkeit einer Vollzugsanstalt von der Vollzugsdauer abhängig macht, es auf die Zeit ankomme, die der Verurteilte vom Tage der bevorstehenden Aufnahme in die zuständige Vollzugsanstalt an im Strafvollzuge aufzubringen habe. Es kommt mithin auf die konkrete, reine Vollzugsdauer an (Pohlmann, StrVollstrO, § 23 Rn.2).
Bereits der Wortlaut der Norm stellt auf die Aufnahme in die zuständige Vollzugsanstalt ab. Die Aufnahme stellt keinen rein formalen Akt dar, sondern setzt die physische Aufnahme des Gefangenen voraus, der nämlich in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Vollzugsanstalt aufzunehmen ist. Andernfalls wäre jede Vollzugsanstalt des Landes bis zu einer Verlegung in die Einweisungsanstalt zunächst zuständige Vollzugsanstalt.
Auch eine teleologische Auslegung ergibt, dass die Berechnung der Strafzeit ab der physischen Aufnahme in die zuständige Vollzugsanstalt – mithin der Zeitpunkt einer Verlegung in die JVA I – entscheidend ist. Der Strafvollzug hat sich am verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot zu orientieren. Die Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzuges kann maßgeblich durch einen wirksamen Behandlungsvollzug erfolgen. Demnach ist es Sinn und Zweck des zentralen Einweisungsverfahrens, einen auf die individuellen Erfordernisse des jeweiligen Gefangenen zugeschnittenen Behandlungsvollzug zu gewährleisten. Die im Einweisungsverfahren erfolgende Einteilung der Gefangenen in Gruppen nach gleichem oder ähnlichem Behandlungsbedarf und die vorhandene Differenzierung der Anstalten nach Behandlungsangeboten und Sicherheitsorientierung sollen eine Einweisung nach Gründen der Behandlung und Eingliederung gewährleisten. Ihre Aufgabe als „zentrales Diagnosezentrum“ (so die Leitlinien Vollzugskonzept NRW) und in diesem Sinne verstandene Verteilstelle vermag die Einweisungsanstalt aber nur zu erfüllen, wenn eine gewisse Reststrafdauer nach Abschluss des Einweisungsverfahrens verbleibt, in der noch ein aktivierender Behandlungsvollzug erfolgen kann.
Da das Einweisungsverfahren in der JVA I nach den aktuellen Erfahrungswerten der hiesigen Strafvollstreckungskammer etwa 4-5 Monate in Anspruch nimmt, kann bei Unterschreiten der 24-Monatsfrist eine sinnvolle Einweisung in Behandlungsmaßnahmen, insbesondere im Bereich des Erwerbs schulischer und beruflicher Fähigkeiten, kaum erfolgen. Dies gilt erst recht, wenn diese Frist – wie im Falle des Antragstellers – bei regulärem Durchlaufen des Einweisungsverfahrens nur noch etwa 12 Monate betragen würde. Dem Resozialisierungsgebot kann damit nicht genügt werden.
2.
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung des geplanten Einweisungsverfahrens ist unzulässig. Ein Feststellungsantrag iSd § 115 StVollzG ist gegenüber einem Anfechtungsbegehren subsidiär. Vorliegend kann mit dem Anfechtungsbegehren das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers umfassend erreicht werden.
3.
Der Antrag auf Rücksendung der Akte an die JVA E ist unzulässig. Infolge der zwischenzeitlich erfolgten Rücksendung an die JVA E ist Erledigung eingetreten. Für einen Feststellungsantrag iSd § 115 Abs.3 StVollzG fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
Der Antrag bezog sich zudem nicht auf eine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG. Bei der Aktenversendung handelt es sich um einen rein vollzugsinternen Vorgang ohne Außenwirkung und ohne unmittelbaren Regelungsgehalt gegenüber dem Antragsteller.
III.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 121 Abs.1, 4 StVollzG iVm § 467 Abs.1 StPO.
IV.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 60, 52 GKG.
V.
Gegen diesen Beschluss ist Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der angehefteten Rechtsmittelbelehrung zulässig.