Themis
Anmelden
Landgericht Hagen·62 StVK 88/19·12.12.2019

Antrag auf Überbrückungsgeld: keine Auszahlung bei nahtlosem Übergang in Untersuchungshaft

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtVollstreckungsrecht (Strafvollstreckung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangt die Zurverfügungstellung von während der Strafhaft angespartem Überbrückungsgeld. Streitpunkt ist, ob § 37 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW auch bei unmittelbarem Übergang aus Strafhaft in Untersuchungshaft zur Auszahlung führt. Das Gericht weist den Antrag ab: Entlassung bedeutet Freiheitsgewinn; die Fortdauer der Freiheitsentziehung verhindert die Auszahlung, und eine vorzeitige Gewährung nach § 37 Abs. 4 kommt hier nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Zurverfügungstellung von Überbrückungsgeld als unbegründet abgewiesen; Entlassung in die Freiheit erforderlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auszahlung des Überbrückungsgeldes nach § 37 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW setzt die Entlassung des Gefangenen in die Freiheit voraus; ein unmittelbarer Übergang aus der Strafhaft in Untersuchungshaft gilt nicht als Entlassung.

2

Entlassung im Sinne von § 37 Abs. 3 S. 1 StVollzG bedeutet die Wiedergabe der Freiheit; Wortlaut, systematische Auslegung und Gesetzesbegründung sprechen gegen eine Auszahlung bei Fortbestehen der Freiheitsentziehung.

3

Eine vorzeitige Zurverfügungstellung nach § 37 Abs. 4 StVollzG NRW ist eine Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin und kommt nur für Ausgaben in Betracht, die der Eingliederung dienen (z. B. Tilgung von Geldstrafen, Tatausgleich), nicht für alltägliche Bedarfsgegenstände im Haftalltag.

4

Die an die Entlassung geknüpfte Auszahlungsregelung ist verfassungskonform; sie verfolgt legitime Zwecke und ist geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne des Art. 14 GG.

Relevante Normen
§ 37 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW§ Art. 14 GG§ 109 StVollzG NRW§ 37 StVollzG NRW§ 51 Abs. 2 StVollzG§ 37 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Der Streitwert wird auf 316,65 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Der Antrag wird zurückgewiesen

2

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

3

Der Streitwert wird auf 316,65 EUR festgesetzt.

Gründe

5

I.

6

Der Antragsteller begehrt die Auszahlung von Überbrückungsgeld, das er während seiner Strafhaft angespart hat.

7

Der Antragsteller wurde am xx.xx.xxxx aufgrund eines Haftbefehls im Verfahren der Staatsanwaltschaft I1  620 Js 33/19 festgenommen und befand sich zunächst bis zum xx.xx.xxxx in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde am xx.xx.xxxx unterbrochen und gegen den Antragsteller wurde in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx eine dreimonatige Freiheitsstrafe nach erfolgtem Bewährungswiderruf vollstreckt. Nach Ende der Strafhaft wurde die Untersuchungshaft fortgesetzt. Der Antragsteller war in der Zeit seit dem xx.xx.xxxx lückenlos inhaftiert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vollstreckungsblatt vom xx.xx.xxxx verwiesen.

8

Zwischenzeitlich wurde der Antragsteller im Verfahren der Staatsanwaltschaft I1 620 Js 33/19 durch die 3. große Strafkammer des Landgerichts I1 mit Urteil vom xx.xx.xxxx - 43 KLs 4/19 zu einer Haftstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten wegen besonders schweren Raubes und wegen versuchten besonders schweren Raubes verurteilt. Die Haftfortdauer wurde angeordnet. Gegen das Urteil wurde durch den Verteidiger des Angeklagten Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Untersuchungshaft dauert fort.

9

Aus den Bezügen des Antragstellers wurde während der Zeit seiner Strafhaft ein Überbrückungsgeld von 316,55 € gebildet.

10

Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers (zugleich Verteidiger in der Sache 43 KLs 4/19, in der die Untersuchungshaft fortbesteht) bei der Antragsgegnerin, dem Antragsteller das angesparte Überbrückungsgeld durch Umbuchung auf sein Eigengeld zur Verfügung zu stellen. Zu Begründung führte er aus, der Antragsteller sei durch Übernahme in die Untersuchungshaft aus der Strafhaft entlassen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom xx.xx.xxxx (Bl. 15 - 16 der Akte) verwiesen.

11

Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom xx.xx.xxxx ab unter Hinweis darauf, dass keine Haftentlassung vorliege, sondern im Anschluss an die Strafhaft die Untersuchungshaft fortgesetzt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom xx.xx.xxxx (Bl. 3 der Akte) verwiesen.

12

Gegen die Ablehnung des Antrags wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers für diesen mit seinem Antrag vom xx.xx.xxxx, mit dem er gerichtliche Entscheidung begehrt. Zur Begründung führt er aus, der Antragsteller benötige das Überbrückungsgeld, um während der Untersuchungshaft Dinge des alltäglichen Gebrauchs zu erwerben. Mit weiterem Schriftsatz vom xx.xx.xxxx führt er aus, dem Antragsteller stehe die Auszahlung nach § 37 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW zu, weil der Fall des Übergangs von der Strafhaft in die Untersuchungshaft eine Entlassung aus der Strafhaft darstelle. Die Einbehaltung des Geldes sei daher vorliegend rechtsgrundlos und verstoße gegen Art. 14 GG. Die von der Antragsgegnerin in ihrer ablehnenden Entscheidung genannte RV d. JM vom 12. Oktober 2001 (4510 – IV B. 57) stelle keine hinreichende Grundlage dar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom xx.xx.xxxx (Bl. 1 - 2 der Akte) und den Schriftsatz vom xx.xx.xxxx (Bl. 13 - 14 der Akte) verwiesen.

13

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

14

die Entscheidung der Antragsgegnerin vom xx.xx.xxxx aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller das für ihn gebildete Überbrückungsgeld i.H.v. 316,55 € zur Verfügung zu stellen.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

              den Antrag zurückzuweisen.

17

Wegen des Inhalts der Antragserwiderung wird auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom xx.xx.xxxx (Bl. 6 - 8 der Akte) verwiesen.

18

II.

19

1.

20

Der Antrag, in dem das Aktenzeichen desjenigen Verfahrens angegeben wurde, in dem sich der Antragsteller in Untersuchungshaft befindet, ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG auszulegen und als solcher zulässig.

21

Die Ablehnung des Antrags auf Freigabe des während der Strafhaft gebildeten Überbrückungsgeldes stellt eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges dar, weil die Bildung des Überbrückungsgeldes in der Strafhaft aufgrund strafvollzugsrechtlicher Vorschriften erfolgte und sich die Frage der Auszahlung nach dem Strafvollzugsrecht, namentlich § 37 StVollzG NRW richtet.

22

2.

23

Der Antrag ist allerdings unbegründet.

24

Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Zurverfügungstellung des Überbrückungsgeldes zurecht abgelehnt.

25

Dem Antragsteller steht kein – gebundener – Anspruch auf Zurverfügungstellung des Überbrückungsgeldes nach § 37 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW zu.

26

Denn die Zurverfügungstellung des Überbrückungsgeldes hat erst bei der Entlassung zu erfolgen, was vorliegend nicht der Fall ist, weil der Antragsteller sich im unmittelbaren Anschluss an die Strafhaft (wieder) in Untersuchungshaft befindet. Entlassung bedeutet, dass der Gefangene von der Haftanstalt wieder in seine Freiheit gesetzt wird, weshalb die unmittelbare Übernahme aus der Strafhaft in Untersuchungshaft keine Entlassung darstellt (OLG Bremen, Beschl. v. 30.01.1991 – BL 240/90, BeckRS, 31136180: zu § 51 Abs. 2 StVollzG; BeckOK/Hilzinger, 11. Edition 2019, StVollzG NRW, § 37 Rn. 16; BeckOK/Kuhn, 16, Edition 2019, StVollzG, § 51 Rn. 22).

27

Diese Auslegung des § 37 Abs. 3 S. 1 StVollzG findet ihre Grundlage bereits im Wortsinn des Begriffes der Entlassung. Denn Entlassung aus der (Straf-)Haft bedeutet mehr als deren bloße Beendigung, nämlich die Wiedergabe der Freiheit.

28

Systematisch wird dieses Wortlautverständnis auch durch die Verwendung desselben Begriffes in § 37 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW gestützt, in dem die Wendung „für die ersten vier Wochen nach der Entlassung“ synonym für die Zeit der ersten vier Wochen in Freiheit verwendet wird. Denn nur in der Freiheit muss der Gefangene sich selbst versorgen.

29

Auch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. Zwar enthält die bis zum Inkraftreten des Strafvollzugsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen geltende bundesrechtliche Vorschrift des § 51 Abs. 2 S. 1 StVollzG gegenüber der landesrechtlichen Vorschrift des § 37 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW den Zusatz, dass das Überbrückungsgeld bei der Entlassung „in die Freiheit“ ausgezahlt werde. Jedoch wollte der Landesgesetzgeber mit Einführung des § 37 Abs. 3 StVollzG NRW keine vom Bundesrecht abweichende Regelung schaffen, sondern sah es als selbstverständlich an, dass mit Entlassung nur eine solche in die Freiheit gemeint ist, mithin dies bereits hinreichend durch das Wort Entlassung zum Ausdruck komme. So wird in der Begründung zum Entwurf des § 37 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW (des heutigen § 37 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW) angeführt, dass ein Auszahlungsanspruch nicht bestehe, wenn sich an die Strafhaft eine weitere Freiheitsentziehung, beispielsweise Untersuchungshaft oder eine Unterbringung anschließe (LT-Drs. NRW 16/5413 S. 119).

30

Nur diese Auslegung des § 37 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift und der Bildung von Überbrückungsgeld an sich. Denn das Überbrückungsgeld dient nach § 37 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW dazu, den Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung zu sichern. Das Überbrückungsgeld soll sicherstellen, dass es dem Gefangenen möglich ist, während des schwierigen Zeitraums der ersten vier Wochen nach Haftentlassung über die erforderlichen Mittel zu verfügen, um bis zu seiner beruflichen Eingliederung für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten sorgen zu können (LT-Drs. NRW 16/5413 S. 119). Damit wird zugleich erreicht, dass der Gefangene nach Wiedererlangung seiner Freiheit nicht sogleich aus wirtschaftlicher Not heraus zu Straftaten verleitet wird.

31

Eine andere Auslegung des § 37 Abs. 3 S. 1 StVollzG ist auch nicht im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG geboten und es bestehen auch keine Zweifel an dessen Verfassungsgemäßheit. Die Bildung des Überbrückungsgeldes und die Anknüpfung der Auszahlung an die Haftentlassung dienen dem in § 37 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW angesprochenen legitimen Zweck und sind geeignet und erforderlich, um die wirtschaftliche Situation des Gefangenen in der Zeit unmittelbar nach der Haftentlassung zu verbessern. Die gesetzliche Regelung stellt auch eine angemessene Einschränkung der Verfügungsfreiheit des Gefangenen über seine Bezüge dar. Diese bleiben für ihn (ungeschmälert) erhalten und werden ihm lediglich zeitlich verzögert ausgezahlt. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen auch bei der hier gewonnenen Auslegung, dass eine Auszahlung nicht bei Übernahme aus der Strafhaft in die Untersuchungshaft erfolgt, sondern erst bei Entlassung in die Freiheit, keine Bedenken. Eine im Anschluss an die Strafhaft vollzogene Untersuchungshaft verschiebt den Zeitpunkt, in dem der vormalige Strafgefangene mit seiner Freilassung in die schwierige finanzielle Lage während der ersten Wochen in Freiheit gerät. Das Überbrückungsgeld ist auch in solchen Fällen geeignet, erforderlich und angemessen, um seinen Zweck zumindest teilweise erfüllen zu können. Mithin beruht auf Grundlage der hier gewonnenen Auslegung die Einschränkung des Eigentumsrecht auf einer gesetzlichen Regelung und nicht – wie der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers meint – lediglich auf der Rundverfügung des Justizministers vom 12. Oktober 2001 (4510 – IV B. 57), welche die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid erwähnt hat.

32

Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen vor, unter denen dem Antragsteller nach dem Ermessen der Antragsgegnerin gem. § 37 Abs. 4 StVollzG NRW gestattet werden kann, Überbrückungsgeld vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Denn dies kommt nur für Ausgaben in Betracht, die der Eingliederung des Gefangenen, namentlich auch der Tilgung von Geldstrafen und dem Tatausgleich dienen. Solche Ausgaben macht der Antragsteller selbst nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. Er selbst führt durch seinen Verfahrensbevollmächtigten lediglich an, das Geld für Dinge des alltäglichen Bedarfs in der Untersuchungshaft zu benötigen. Zum Zwecke von Einkäufen für den alltäglichen Bedarf im Haftalltag kommt allerdings eine Gestattung der vorzeitigen Auszahlung gerade nicht – auch nicht unter Beachtung eines Beurteilungsspielraums der Haftanstalt – in Betracht.

33

III.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.

35

Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

36

IV.

37

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.