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Landgericht Hagen·61 Vollz 95/08·25.06.2008

Feststellung rechtswidriger Unterbringung in Notgemeinschaft wegen Verletzung der Menschenwürde

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtGrundrechteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner mehrfachen Unterbringung in einer „Notgemeinschaft“ (zwei Inhaftierte in einem für Einzelbelegung bestimmten etwa 8‑m²‑Zellenraum ohne abgetrennten/gesondert entlüfteten WC‑Bereich). Das LG Hagen gab dem Antrag statt und befand die Unterbringungen für menschenwürdewidrig (Art.1 GG, Art.3 EMRK). Das Feststellungsinteresse blieb trotz zwischenzeitlicher Verlegung gewahrt; die Kosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Feststellungsantrag wegen rechtswidriger Unterbringung in Notgemeinschaft für bestimmte Zeiträume stattgegeben; Kosten der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsantrag bleibt zulässig, wenn die behauptete Maßnahme Menschenwürde oder andere gravierende Grundrechte berührt; das Rechtsschutzinteresse endet nicht allein durch nachträgliche Erledigung der Maßnahme.

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Die Zuweisung eines Haftraums ist eine Maßnahme i.S.d. §109 Abs.1 StVollzG; ein Feststellungs-, Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag nach den §§109 ff. StVollzG ist daher grundsätzlich zulässig.

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Fristrechtlich ist bei Unterbringungen, die nicht schriftlich bekanntgegeben wurden, die zweiwöchige Antragsfrist des §112 Abs.1 StVollzG nicht anwendbar; allenfalls greift die Jahresfrist nach §113 Abs.3 StVollzG.

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Die Unterbringung mehrerer Gefangener in einem für Einzelbelegung vorgesehenen Zellenraum verletzt die aus Art.1 Abs.1 GG abzuleitende Menschenwürde und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art.3 EMRK), wenn die für jeden Gefangenen erforderliche Grundfläche (ca. 6–7 m²) nicht gewahrt ist und der Toilettenbereich nicht baulich abgetrennt bzw. gesondert entlüftet ist.

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Eine Erledigungserklärung führt nicht automatisch zur Rücknahme des Antrags; lässt der Antragsteller seinen Kostenvorbehalt und die Fortgeltung seines Rechtsbegehrens erkennen, ist die Entscheidung trotz Erledigung zu erlassen.

Relevante Normen
§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG§ 115 Abs. 3 StVollzG§ 109 Abs. 1 StVollzG§ 112 Abs. 1 StVollzG§ 113 Abs. 3 StVollzG§ Art. 1 Abs. 1 GG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die gemeinsame Unterbringung des Betroffenen mit einem Mitgefangenen in einem Einzelhaftraum („Notgemeinschaft“) in der Zeit vom 24. September 2007 bis zum 27. September 2007, vom 10. Dezember 2007 bis zum 24. Januar 2008 und vom 1. Februar 2008 bis zum 4. Februar 2008 rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller verbüßt seit dem 24. September 2007 in der Justizvollzugsanstalt T verschiedene Freiheitsstrafen, nämlich den Rest einer Einheits-Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten wegen Diebstahls, eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten wegen Betruges und eine Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen Betruges. Strafende ist auf den 26. September 2009 notiert.

4

Der Antragsteller war in der Zeit vom 9. Oktober 2007 bis zum 10. Dezember 2007, vom 24. Januar 2008 bis zum 1. Februar 2008 und vom 4. Februar 2008 bis zum 26. Februar 2008 in einem Gemeinschaftshaftraum untergebracht, der für drei Personen ausgerichtet und mit höchstens zwei Gefangenen belegt war. In der Zeit vom 28. September 2007 bis zum 8. Oktober 2007, vom 27. Oktober 2007 bis zum 28. Oktober 2007 und ab dem 26. Februar 2008 erfolgte die Unterbringung allein in einem Einzelhaftraum. In der Zeit vom 24. September 2007 bis zum 27. September 2007, vom 10. Dezember 2007 bis zum 24. Januar 2008 und vom 1. Februar 2008 bis zum 4. Februar 2008 befand sich der Antragsteller in einer sogenannten "Notgemeinschaft": Er war mit einem weiteren Mitgefangenen in einem Einzelhaftraum untergebracht, der mit einem Etagenbett ausgestattet war und eine Grundfläche von rund acht Quadratmetern hatte. Dieser Einzelhaftraum hatte keine baulich abgetrennte und gesondert entlüftete Toilette. In den Gemeinschaftshafträumen ist die Toilette durch eine Trennwand abgetrennt, wobei zwischen Trennwand und Decke Schlitze zur Entlüftung der Toilette angebracht sind.

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Mit schriftlichen Anträgen vom 9. Oktober 2007, 12. Dezember 2007 und 6. Februar 2008 begehrte der Antragsteller die Verlegung in eine Einzelzelle.

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Er hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Februar 2008 Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt festzustellen, dass seine derzeitige Unterbringung zusammen mit einem weiteren Gefangenen in einer sogenannten Notgemeinschaft rechtswidrig sei. Er hat dies damit begründet, dass die Art der Unterbringung in einer Notgemeinschaft seine Menschenwürde verletze. Daher bestehe auch ein Feststellungsinteresse.

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Die Antragsgegnerin hat dazu mit Schreiben vom 25. Februar 2008 Stellung genommen und beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass den Anträgen des Antragstellers auf Unterbringung in einem Einzelhaftraum bislang nicht habe entsprochen werden können. Der Feststellungsantrag setze voraus, dass der Antragsteller während seiner Unterbringung in der Notgemeinschaft zunächst einen mit einem Verpflichtungsantrag verbundenen Anfechtungsantrag stelle. Dies habe er jedoch versäumt.

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Der Antragsteller hat darauf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. März 2008 erwidert. Nach seiner Ansicht handele es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff, bei dem eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit auch ohne vorangehenden Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag begehrt werden könne. Mit weiterem Schriftsatz vom 31. März 2008 hat der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung hat er seine Verlegung in eine Einzelzelle am 26. Februar 2008 angeführt.

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Die Antragsgegnerin hat dazu unter dem 14. April 2008 Stellung genommen. Sie hält den Feststellungsantrag weiterhin für unzulässig. Zudem hat sie weitere Angaben zu dem Gemeinschaftshaftraum gemacht. Darauf hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Mai 2008 reagiert.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 1. Februar 2008 (Bl. 1 f. d.A.), 20. März 2008 (Bl. 13 f. d.A.), 31. März 2008 (Bl. 15 d.A.) und 2. Mai 2008 (Bl. 19 d.A.) sowie die Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2008 nebst Anlagen (Bl. 4 ff. d.A) und 14. April 2008 (Bl. 17 f. d.A.) verwiesen.

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II.

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Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg, da er zulässig und begründet ist.

13

1.

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a) Das Gericht hatte weiterhin trotz der zwischenzeitlich erfolgten Erledigungserklärung des Antragstellers über den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag zu entscheiden. Eine Antragsrücknahme, die zwangsläufig nach § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG zu einer Kostentragungspflicht des Antragstellers führt, liegt bei interessengerechter Auslegung der Erledigungserklärung nicht vor. Denn zum einen wird durch den Kostenantrag deutlich, dass der Antragsteller keinesfalls bereit ist, die Verfahrenskosten zu tragen. Zum anderen hat er mit der Erledigungserklärung unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er an seinem Vortrag aus der – ausdrücklich in Bezug genommenen – Antragsschrift festhalten möchte, seine vorangegangene Unterbringung in einer Notgemeinschaft sei rechtswidrig gewesen. Damit verfolgt er letztlich sein Begehren weiter.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat sich demnach nicht erledigt. Ob Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, hat das Gericht in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen. Zwar hat sich die beanstandete Maßnahme – die Unterbringung in einer Notgemeinschaft – durch Verlegung des Antragstellers in einen (einfach belegten) Einzelhaftraum erledigt. Doch führt diese Erledigung der Maßnahme bei dem Feststellungsbegehren nicht zur Erledigung des Antrags, da der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der Unterbringung in der Notgemeinschaft auch nachträglich begehrt.

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b) Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist allein die Unterbringung des Antragstellers in einer Notgemeinschaft. Dies ergibt sich eindeutig aus der Antragsschrift. Danach wendet sich der Antragsteller dagegen, mit einem weiteren Gefangenen in einem für eine Einzelbelegung vorgesehenen gewöhnlichen Einzelhaftraum untergebracht zu sein. Dass die Antragsgegnerin im Folgenden in ihren Stellungnahmen daneben weitere Ausführungen zu Unterbringungen in Gemeinschaftshafträumen gemacht und der Antragsteller dann darauf erwidert hat, führt nicht zu einer Erweiterung des ursprünglichen Antrags. Den Verfahrensgegenstand legt nämlich der Antragsteller durch seine Antragsschrift und das darin zum Ausdruck kommende Begehren um Rechtsschutz fest.

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c) Der Feststellungsantrag ist entsprechend § 115 Abs. 3 StVollzG zulässig. Die Zuweisung des Antragstellers in einen bestimmten Haftraum stellt eine Maßnahme gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs dar. Daher konnte sich der Antragsteller dagegen grundsätzlich mit einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag wenden (vgl. OLG Hamm, StV 2006, S. 706 ff.). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für diese Anträge, die auch für den Feststellungsantrag bedeutsam sind, sind gewahrt. Da nämlich die Verlegungen dem Antragsteller nicht schriftlich bekannt gegeben wurden, war nicht die Antragsfrist von zwei Wochen gemäß § 112 Abs. 1 StVollzG einzuhalten. Es galt allenfalls entsprechend § 113 Abs. 3 StVollzG eine Jahresfrist (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 112, Rn. 1). Da die Antragsgegnerin den Antragsteller erstmals am 28. September 2007 in einer Notgemeinschaft unterbrachte, wäre die Jahresfrist jedenfalls noch nicht abgelaufen. Weil sich die Maßnahmen jedoch bereits erledigt haben, ist der Feststellungsantrag unabhängig davon zulässig, dass der Antragsteller zuvor keinen Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag gestellt hat (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2003, S. 2843 f.).

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d) Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist gegeben. In Verfahren, die die Haftraumunterbringung eines Gefangenen betreffen, entfällt, sofern eine Verletzung der Menschenwürde durch die Art und Weise der Unterbringung in Frage steht, das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Beendigung der beanstandeten Unterbringung (BVerfGK 6, 344 ff. m.w.N.). Weil der Antragsteller mit einem weiteren Gefangenen in einem rund acht Quadratmeter großen Haftraum ohne gesondert abgetrennten WC-Bereich untergebracht war, erscheint eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde jedenfalls möglich.

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2.

20

Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Unterbringung des Antragstellers in der Zeit vom 24. September 2007 bis zum 27. September 2007, vom 10. Dezember 2007 bis zum 24. Januar 2008 und vom 1. Februar 2008 bis zum 4. Februar 2008 in einem lediglich zur Unterbringung eines Gefangenen ausgerichteten Einzelhaftraumes mit einer Größe von etwa acht Quadratmetern, dessen Toilettenbereich weder baulich abgetrennt noch gesondert entlüftet war, verstieß gegen die nach Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde und des Verbot der unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK (vgl. OLG Hamm, StV 2006, S. 706 ff.; OLG Frankfurt, NJW 2003, S. 2843, 2845).

21

Wenngleich eine Mehrfachbelegung eines Haftraums gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 1, 201 Nr. 3 StVollzG zulässig sein kann, ist jedenfalls zu gewährleisten, dass er nach Größe und Ausstattung bestimmten Anforderungen genügt. Das Gericht ist der Auffassung, dass die aus dem Grundsatz menschenwürdiger Unterbringung zu beachtenden Anforderungen zumindest dann nicht mehr eingehalten sind, wenn die Toilette nicht abgetrennt oder nicht gesondert entlüftet ist und zugleich die grundsätzlich je Gefangenen erforderliche Grundfläche von sechs bis sieben Quadratmeter (vgl. BVerfG, ZfStrVo 1994, S. 377) nicht gewahrt ist.

22

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 121 Abs. 1, Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO.

23

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 60, 52 Abs. 3 GKG.