Zurückverweisung wegen fristungebundenem Stundungsantrag nach § 4b InsO
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Verlängerung der Verfahrenskostenstundung nach § 4b InsO; das Amtsgericht lehnte wegen Überschreitung einer gesetzten Frist ab. Das Landgericht hob die Entscheidungen auf. Es stellte fest, dass § 4b InsO nicht fristgebunden ist und die Fristsetzung keine gesetzliche Grundlage hat. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über den Stundungsantrag nach § 4b InsO an das Insolvenzgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Verlängerung der Verfahrenskostenstundung nach § 4b InsO ist nicht fristgebunden.
Eine vom Gericht gesetzte Frist zur Antragstellung nach § 4b InsO fehlt einer gesetzlichen Grundlage und ist mit dem Zweck der Vorschrift, eine übermäßige wirtschaftliche Belastung des Schuldners zu verhindern, nicht zu vereinbaren.
Eine mit formlosen Schreiben kundgetane gerichtliche Entscheidung kann der sofortigen Beschwerde nach § 4d InsO zugänglich sein, wenn die Entscheidung nach außen als getroffen erscheint und nicht erkennbar ist, dass eine förmliche Entscheidung folgen soll.
Sind über einen Stundungsantrag nach § 4b InsO noch keine Sachentscheidung getroffen worden, sind angefochtene Ablehnungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 103 IN 71/07 B
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden die Entscheidung des Amtsgerichts Hagen vom 07.01.2014 und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 31.01.2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Stundungsantrag der Schuldnerin vom 09.12.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das Insolvenzgericht – Rechtspfleger – zurückverwiesen.
Rubrum
In dem Restschuldbefreiungsverfahren
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 24.01.2014 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Hagen vom 07.01.2014
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht U, die Richterin am Landgericht T und die Richterin am Landgericht L
am 13. Februar 2014 b e s c h l o s s e n :
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden die Entscheidung des Amtsgerichts Hagen vom 07.01.2014 und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 31.01.2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Stundungsantrag der Schuldnerin vom 09.12.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das Insolvenzgericht – Rechtspfleger – zurückverwiesen.
Gründe
I.
In dem im Beschlusseingang genannten Verfahren hat das Insolvenzgericht der Schuldnerin mit Beschluss vom 20.09.2013, rechtskräftig seit dem 18.10.2013, die Restschuldbefreiung erteilt.
Mit Schreiben vom 24.10.2013 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die bisher bewilligte Verfahrenskostenstundung mit der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung entfallen und nunmehr Gerichtskosten in Höhe von 2634,57 € von der Schuldnerin zu zahlen seien. Zugleich hat das Amtsgericht die Schuldnerin auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Verfahrenskostenstundung nach § 4b InsO hingewiesen und ihr eine Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Antragstellung gesetzt. Das vorgenannte Schreiben wurde der Schuldnerin am 28.10 2013 zugestellt.
Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 09.12.2013 und 30.12.2013 hat die Schuldnerin gemäß § 4b InsO die Verlängerung der Verfahrenskostenstundung beantragt. Mit Schreiben vom 07.01.2014 hat das Amtsgericht der Schuldnerin mitgeteilt, dass eine Verfahrenskostenstundung nach Ablauf der gesetzten Frist nicht mehr möglich sei, da die Kosten zum Soll gestellt seien.
Gegen die in diesem Schreiben enthaltene Ablehnung der Anträge vom 09.12.2013 und 30.12.2013 hat die Schuldnerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24.10.2014 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der Begründung, der Antrag nach § 4b InsO sei nicht fristgebunden.
Mit Beschluss vom 31.01.2014 hat das Amtsgericht die Stundungsanträge der Schuldnerin nochmals zurückgewiesen und zugleich der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des vorgenannten Beschlusses (Bl. 29, 29r des Stundungsheftes) Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß § 4d InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Dabei ist unschädlich, dass sich die sofortige Beschwerde nicht gegen einen förmlichen Beschluss, sondern gegen die mit formlosen Schreiben vom 07.01.2014 mitgeteilte Entscheidung der Rechtspflegerin richtete. Mit dem vorgenannten Schreiben hat das Amtsgericht seinen auf die Ablehnung des Antrages der Schuldnerin nach außen kundgetan. Es war für die Schuldnerin nicht erkennbar, ob darüber hinaus noch eine förmliche Entscheidung beabsichtigt war, zumal das Amtsgericht bereits mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten worden war.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg.
Das Amtsgericht konnte den Antrag der Schuldnerin nicht mit der Begründung zurückweisen, dieser sei nicht innerhalb der mit Schreiben vom 24.10.2013 gesetzten Frist gestellt worden.
Der Antrag auf Verlängerung der Verfahrenskostenstundung nach § 4b InsO ist nicht fristgebunden. Die mit Schreiben vom 24.10.2013 durch das Amtsgericht erfolgte Fristsetzung hat keine gesetzliche Grundlage und ist auch mit dem Normzweck des § 4b InsO, wonach eine übermäßige wirtschaftliche Belastung des Schuldners nach Erteilung der Restschuldbefreiung verhindert werden soll, nicht zu vereinbaren (vgl. LG Trier, ZVI 2010, 381).
Da das Amtsgericht bisher keine Sachentscheidung über den Stundungsantrag getroffen hat, waren die angefochtene Entscheidung und der Nichtabhilfebeschluss aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners nach § 4b InsO an das Amtsgericht zurück zu verweisen.