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Landgericht Hagen·6 T 212/16·04.09.2016

PKH im Mahnverfahren: Fehlen der formalen Erfolgsaussicht bei angekündigtem Widerspruch

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren ein. Zentral war, ob trotz fehlender materieller Prüfung im Mahnverfahren eine formale Erfolgsaussicht im Sinne des §114 ZPO erforderlich ist. Das Landgericht verwarf die Beschwerde, weil ein angekündigter Widerspruch die Aussicht auf den Erlass eines Vollstreckungsbescheids nimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags im Mahnverfahren als unbegründet verworfen, da angekündigter Widerspruch die formale Erfolgsaussicht nimmt; Kosten trägt die Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren ist nach §114 ZPO zumindest die formale Erfolgsaussicht des Mahnantrags erforderlich; diese besteht in der voraussichtlichen Möglichkeit, einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen.

2

Im Mahnverfahren ist zwar keine materielle Schlüssigkeitsprüfung im Sinne der Erfolgsaussicht einer späteren Klage vorzunehmen, wohl aber die Prüfung der formalen Erfolgsaussicht des Mahnantrags.

3

Wenn ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid absehbar ist (z.B. weil die Gegenseite ihn angekündigt hat), fehlt die formale Erfolgsaussicht des Mahnantrags und Prozesskostenhilfe ist zu versagen.

4

§118 Abs.1 ZPO ist im Mahnverfahren anzuwenden; ein fristgerecht eingelegter Widerspruch beendet das Mahnverfahren unabhängig von der Berechtigung der Forderung und entzieht damit dem Mahnantrag die Erfolgsaussicht.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 S.2 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 114 ZPO§ 118 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsstellerin.

Gründe

2

Die nach dem Meistbegünstigungsprinzip als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde der Antragsstellerin und Beschwerdeführerin ist gemäß §§ 127 Abs. 2 S.2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig.

3

Sie ist aber  unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da es an der gemäß § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt. Zwar findet im Mahnverfahren keine materielle Schlüssigkeitsprüfung im Sinne der Prüfung der Erfolgsaussicht einer späteren Klage statt. Erforderlich ist jedoch zumindest die formale Erfolgsaussicht des Mahnantrags, die darin besteht, dass der Antragsteller voraussichtlich den Erlass eines Vollstreckungsbescheides erreichen kann (vgl. LG Hagen, Beschluss vom 08.09.2015 – 6 T 156/15; LG Stuttgart, Beschluss vom 03.09.2014 – 10 T 340/04, BeckRS 2004, 08829; a.A. OLG München, Beschluss vom 14.05.1997 – 27 W 73/97, BeckRS 1997, 04150). Eben diese Erfolgsaussicht liegt nicht vor, wenn - wie vorliegend - ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid bereits absehbar ist, weil die Gegenseite diesen bereits angekündigt hat. Der Gegenseite war gem. § 118 Abs. 1 ZPO, der auch im Mahnverfahren Anwendung findet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Antragsgegner kann durch fristgerecht eingelegten Widerspruch das Mahnverfahren immer beenden, ohne dass es darauf ankommt, ob er berechtigte Einwände gegen die Forderung hat oder nicht. Allein der (angekündigte) Widerspruch nimmt dem Mahnantrag die Erfolgsaussicht mit der Folge, dass Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren nicht zu gewähren ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.