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Landgericht Hagen·6 T 171/15·17.09.2015

Beschwerde gegen Zurückweisung der Verweisung im Mahnverfahren abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtMahnverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Zurückweisung ihres Antrags, das Verfahren an das zuständige Mahngericht zu verweisen, nachdem der Mahnbescheid von einem unzuständigen Amtsgericht erlassen worden war. Zentral war, ob ein Vollstreckungsbescheid trotz unzuständigen Mahnbescheids oder durch Verweisung erlassen werden kann. Das Landgericht bestätigt, dass ein wirksamer Vollstreckungsbescheid einen wirksamen Mahnbescheid des zuständigen Gerichts voraussetzt und eine Verweisung die Wirksamkeit nicht ersetzt. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen (§ 97 ZPO).

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Verweisungsantrags im Mahnverfahren abgewiesen; Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass eines Vollstreckungsbescheids ist ein wirksamer Mahnbescheid erforderlich; dieser setzt voraus, dass das Mahngericht zuständig war (§§ 689, 691 ZPO).

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Ein Vollstreckungsbescheid kann nicht auf einem von einem unzuständigen Gericht erlassenen Mahnbescheid beruhen.

3

Eine Verweisung des Verfahrens an das zuständige Gericht ersetzt nicht die Voraussetzung eines zuvor wirksamen Mahnbescheids.

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Der Antragsteller trägt das Risiko unvollständiger oder fehlerhafter Angaben bei der Anrufung eines Gerichts; er kann den Mahnbescheid beim zuständigen Gericht erneut beantragen.

Relevante Normen
§ 793, 567 ff. ZPO§ 689 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Rubrum

1

6 T 171/15 Landgericht Hagen 14-1799361-05-NAmtsgericht Hagen-Mahngericht
2

Landgericht HagenBeschluss

3

In dem Mahnverfahren

4

Der  T , vertr. d. d. Gf  J  , Sitz G , Geschäftsanschrift  U , G,

5

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

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Verfahrensbevollmächtigte:                            Rechtsanwälte  H

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                            J, P

8

g e g e n

9

Frau   N, E, K ,

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Antragsgegnerin,

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hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Lauf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Mahngericht – LL vom 24.06.2015durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Z, die Richterin am Landgericht D und die Richterin am Landgericht   K

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am 18.09.2015 beschlossen :

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Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Gegen die Antragsgegnerin wurde am 24.02.2014 ein Mahnbescheid erlassen, welcher ihr am 26.02.2014 zugestellt wurde. Nach Zustellung des Mahnbescheides, gegen den die Antragsgegnerin keinen Widerspruch eingelegt hat, stellte sich die Unzuständigkeit des mit der Sache befassten Amtsgerichts Hagen heraus.

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Unter dem 04.04.2014 beantragte die Antragstellerin den Erlass eines Vollstreckungsbescheides, dessen Erlass das Amtsgericht ablehnte.

18

Unter dem 05.05.2015 beantragte die Antragstellerin sodann, das Verfahren an das zuständige Mahngericht zu verweisen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.06.2015 zurückgewiesen (Bl. 79 d. A.).

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Gegen diesen Beschluss, der ihr am 08.07.2015 zugestellt wurde, wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 14.07.2015. Sie trägt u. a. vor, dass die Entscheidung nicht sachgerecht sei und dem im Mahnverfahren geltenden Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung widerspreche (vgl. Bl. 82 f. d. A.).

20

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15.07.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die nach §§ 793, 567 ff. statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides zurückgewiesen. Der Mahnbescheid wurde vom unzuständigen Amtsgericht erlassen, da das Amtsgericht J örtlich unzuständig war. Voraussetzung für den Erlass eines Vollstreckungsbescheides ist aber ein wirksamer Mahnbescheid (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 689 Rn. 5 m. w. N.; BGH, MDR 1990, S. 222). Wirksamkeitsvoraussetzung ist gemäß §§ 691 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 689 Abs. 2 ZPO, dass das Mahngericht zuständig war.

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Eine Fortsetzung des Verfahrens durch Verweisung an das zuständige Gericht scheidet aus, da der erstrebte Vollstreckungsbescheid weder auf Grundlage des vom unzuständigen Gericht ergangenen Mahnbescheids noch ohne vorausgegangenen Mahnbescheid des zuständigen Gerichts erlassen werden kann (vgl. BGH aaO).

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Es verbleibt dem Antragsteller, der aufgrund seiner unvollständigen Angaben das Verfahren in Gang gesetzt hat, den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zurückzunehmen und bei dem nach § 689 Abs. 2 ZPO zuständigen Amtsgericht erneut zu stellen. Das vom Antragsgegner vorgebrachte Argument der Verfahrensbeschleunigung verfängt hier angesichts der diesbezüglich eindeutigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht. Es liegt in der Risikosphäre des Antragstellers den Mahnbescheid vor dem zuständigen Amtsgericht zu stellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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