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Landgericht Hagen·6 O 37/12·13.02.2012

Sofortige Beschwerde: Herausgabe gegen Sicherheitsleistung statt Sequester; Zuständigkeit Gerichtsvollzieher

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss vom 02.02.2012 ein. Das Landgericht änderte den Beschluss teilweise: Statt Sequester erfolgte Herausgabe gegen Sicherheitsleistung von 34.000 € oder durch Bürgschaft, zugleich wurde die Verwertung der Paketsendungen untersagt. Die Kosten wurden anteilig verteilt; bestimmte Maßnahmen bleiben in der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers (§899 ZPO).

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Herausgabe gegen Sicherheitsleistung angeordnet, Verwertung untersagt, Kostenverteilung angepasst; übrige Anträge dem Gerichtsvollzieher vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Herausgabe von Gegenständen kann durch das Gericht gegen angemessene Sicherheitsleistung anstatt durch Sequester angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen einer Sicherungsverfügung glaubhaft gemacht sind.

2

Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers nach §899 ZPO für bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen wird nicht durch besonderen Eilbedarf oder die Regelung des §758a Abs.1 S.2 ZPO aufgehoben.

3

Eine Unterlassungsanordnung zur Verhinderung der Verwertung beschlagnahmter Sachen ist zulässig und kann mit Ordnungsmitteln (Geldbuße, Ordnungshaft) verbunden werden, um die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahme zu gewährleisten.

4

Die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen kann durch eidesstattliche Versicherungen oder substantiiertes Vorbringen der antragstellenden Partei erfolgen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 899 Abs. 1 ZPO§ 758a Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 802 ZPO§ 758 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 10.02.2012 wird teilweise abgeholfen und der Beschluss der Kammer vom 02.02.2012 wird

wegen der Eilbedürftigkeit ohne vorherige Stellungnahme durch den Antragsgegner

wie folgt abgeändert:

1.

Die im Beschluss vom 02.02.2012 angeordnete Herausgabe erfolgt im dort tenorierten Umfang nicht an den Gerichtsvollzieher als Sequester, sondern gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 34.000,- €.

Der Antragstellerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft der Hamburger Sparkasse zu bewirken.

2.

Der Antragsgegner hat die Verwertung der in Ziff. 1 des Beschlusses vom 02.02.2012 beschriebenen Paketsendungen in jedweder Art und Weise zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3.

Die Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens von der Antragstellerin zu 10 % und dem Antragsgegner zu 90 % getragen werden.

Der sofortigen Beschwerde wird im Übrigen nicht abgeholfen. Sie wird dem Oberlandgericht Hamm zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.

Gründe

2

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragstellerin vom 10.02.2010 ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht Die sofortige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Ihr war im Übrigen nicht abzuhelfen.

3

Der ergänzte Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerdeschrift und den dazugehörigen Anlagen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

4

Die Kammer nimmt nunmehr aufgrund des Beschwerdevorbringens an, dass die Vorausetzungen einer Sicherungsverfügung von Anfang an vorlagen und glaubhaft gemacht waren. Durch die eidesstattliche Versicherung des Niederlassungsleiters der G Niederlassung Hagen vom 09.02.2012 ist zudem glaubhaft gemacht, dass auch die Voraussetzungen für den Antrag zu 3) vorliegen.

5

Der mit der Beschwerdeschrift nochmals unterbreitete Antrag zu 2) (vormals Antrag zu 3) fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers, siehe § 899 Abs. 1 ZPO. Die Kammer nimmt die Ausführungen zu §§ 758a Abs. 1 S. 2, 802 ZPO zum Anlass, die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass ausschließliche Zuständigkeiten – wie der Begriff bereits beinhaltet – ausschließlich bestehen und auch nicht durch eine besondere Dringlichkeit abgeändert werden. § 758 Abs. 1 S. 2 ZPO regelt etwa nur, wann eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung ausnahmsweise entbehrlich ist, weicht aber nicht die ausschließliche Zuständigkeit auf.

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