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Landgericht Hagen·6 O 201/95·20.03.1996

Fußgängerunfall an Verkehrsinsel: Alleinhaftung wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 StVO

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Verkehrsunfall beim Überqueren einer Straße an einer Verkehrsinsel Schadensersatz und Schmerzensgeld von Fahrer, Haftpflichtversicherer und Führerin eines am Rand stehenden Kastenwagens. Das LG Hagen wies die Klage ab, weil dem Fahrer kein schuldhafter Verkehrsverstoß (u.a. bei 39 km/h) nachgewiesen wurde und die Klägerin als wartepflichtige Fußgängerin (§ 25 Abs. 3 StVO) unvermittelt hinter dem Kastenwagen auf die Fahrbahn trat. Im Rahmen von § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB trat die Betriebsgefahr des Pkw vollständig hinter dem groben Eigenverschulden der Klägerin zurück. Die Drittbeklagte haftete ebenfalls nicht, da ihr kurzes Halten auf dem Parkstreifen trotz Parkbeschränkung für Lkw nicht verkehrswidrig war.

Ausgang: Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage nach Fußgängerunfall mangels Haftung der Beklagten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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An einer Verkehrsinsel ohne Fußgängerüberweg im Sinne der §§ 25, 26 StVO besteht kein besonderes Vorrecht des querenden Fußgängers gegenüber dem Fahrzeugverkehr.

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Der Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit zwar den Umständen anpassen; er muss jedoch nicht damit rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger aus einer Sichtdeckung heraus unter Missachtung des bevorrechtigten Fahrzeugverkehrs unvermittelt die Fahrbahn betritt.

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Tritt ein Fußgänger als nach § 25 Abs. 3 StVO Wartepflichtiger in schwerwiegender Weise verkehrswidrig auf die Fahrbahn, kann im Rahmen von § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB die Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig zurücktreten.

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Ein durch Zeichen 314 i.V.m. Zusatzschild angeordnetes Parkverbot für bestimmte Fahrzeugarten begründet nicht ohne Weiteres ein Halteverbot; Parken und Halten sind nach § 12 StVO rechtlich zu unterscheiden.

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Ein Halten kann ausnahmsweise nach § 1 Abs. 2 StVO unzulässig sein, wenn es andere tatsächlich gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert; allein eine Sichtbehinderung genügt hierfür nicht ohne besondere Umstände.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 4 StVO in Verbindung mit § 39 Abs. 3 StVO§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO§ 823 BGB§ 847 BGB§ 3 Nr. 1 PflVG§ 25 StVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagten zu 1) und 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500,— DM und für die Beklagte zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,— DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalles in Anspruch, der sich am 17. Juni 1992 auf der P.-Straße in M. ereignete.

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Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug, einem Toyota J 7 mit einem ungebremsten Anhänger, die P.-Straße in Richtung Brücke. Im Bereich der Unfallstelle macht die P.-Straße einen Rechtsbogen. In der Mitte der Fahrbahn befindet sich eine Fußgängerinsel. Die Klägerin wollte vom Beklagten zu 1) aus gesehen von rechts kommend die P.-Straße in Höhe der Fußgängerinsel überqueren. Bevor sie die Insel erreicht hatte, wurde sie vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfaßt und dabei schwer verletzt.

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Vor der Unfallstelle verläuft am rechten Fahrbahnrand der P.-Straße ein Parkstreifen. Dort ist gemäß Zeichen 314 zu § 42 Abs. 4 StVO in Verbindung mit dem entsprechenden Zusatzschild gem. § 39 Abs. 3 StVO das Parken nur für Personenkraftwagen erlaubt. Im Zeitpunkt des Unfalls stand ein von der Beklagten zu 3) geführter VW—Kastenwagen auf dem Parkstreifen, und zwar unmittelbar vor dem Bereich, wo die Klägerin die P.-Straße überqueren wollte. Die Beklagte zu 3) hatte den Kastenwagen noch nicht verlassen, als es zu dem Unfall kam. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hafteten ihr wegen des Unfalls in Höhe von 50 % der ihr entstandenen Schäden. Sie habe sich, so behauptet sie, zunächst umgeschaut und sei zu dem Schluß gekommen, die P.-Straße ungefährdet überqueren zu können.

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Die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) , die nach den Feststellungen des im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens 39 km/h betragen habe, sei nicht verkehrsgerecht gewesen. Dies folge insbesondere daraus, daß die Sicht für den Beklagten zu 1) durch den auf dem Parkstreifen abgestellten Lieferwagen deutlich eingeschränkt gewesen sei.

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Die Beklagte zu 3) hafte, da sie den VW—Kastenwagen verbotswidrig auf dem Parkstreifen geparkt habe und dadurch eine Sichtbehinderung für den Autoverkehr und die Fußgänger, die die P.-Straße über die Fußgängerinsel hätten überqueren wollen, herbeigeführt habe. Wegen ihrer sichtbehindernden Wirkung sei an dieser Stelle für Lastkraftwagen auch ein bloßes Anhalten unzulässig. Zudem habe das linke Heck des VW—Kastenwagens noch in die P.-Straße hineingeragt.

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Den ihr bislang entstandenen Sachschaden beziffert die Klägerin auf 86.836,83 DM. In bezug auf die näheren Einzelheiten der von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen wird auf Seite 7 ff der Klageschrift vom 30. Mai 1995 (BI. 7 ff d. A.) verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 86.836,83 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 17. Juni 1992 zu zahlen,

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2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie monatlich 2.457,34 DM jeweils zum 3. Werktag eines Monats im voraus zu zahlen,

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3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 65.000,- DM betragen sollte, nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 17. Juni 1992 zu zahlen,

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 4. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner ihr 50 % sämtlicher weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17. Juni 1992 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Ansicht, die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) sei verkehrsgerecht gewesen. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß Fußgänger die P.-Straße nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs überqueren. Die Klägerin habe sich grob fahrlässig verhalten, als sie die P.-Straße trotz der Sichtbehinderung durch den abgestellten Kastenwagen zügig betreten habe, ohne den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr zu beachten.

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Die Beklagte zu 3) behauptet, sie habe auf dem Parkstreifen nicht geparkt, sondern nur gehalten, um jemanden aussteigen zu lassen. Der Beklagte zu 1) habe verspätet reagiert und sei mit einer den Verkehrsverhältnissen nicht angepaßten Geschwindigkeit gefahren.

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Darüber hinaus erhebt die Beklagte zu 3) die Einrede der Verjährung. Bis zur Zustellung der Klageschrift am 24. Juli 1995 seien ihr gegenüber — was unstreitig ist — keine Ansprüche geltend gemacht worden.

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Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hagen — Aktenzeichen: 18 Js 618/92 - sind zur Information beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach— und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Beklagten zu 1) und 2) haften nicht gem. §§ 823, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG.

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Denn es liegt kein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1) vor.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Geschwindigkeit des

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Beklagten zu 1) in Höhe von 39 km/h den konkreten Verkehrsverhältnissen angepaßt und nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Dem steht nicht entgegen daß sich an dem Unfallort

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Eine Verkehrsinsel befindet, die es den Fußgängern erleichtern sollte, die P.-Straße, die in diesem Bereich einen Rechtsbogen beschreibt, zu überqueren. Denn dabei handelt es sich weder um einen Fußgängerüberweg im Sinne von §§ 25, 26 StVO (Zeichen 293) noch auch nur um eine sogenannte Fußgängerfurt (Markierungen an einer Lichtzeichenanlage). Zudem hat der Beklagte zu 1) auf diese Verkehrssituation in angemessener Weise reagiert, indem er seine Geschwindigkeit auf 39 km/h und damit auf eine Geschwindigkeit, die erheblich unterhalb der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h liegt, vermindert hatte. Ein weiteres Herabsetzen der Geschwindigkeit durch den Beklagten zu 1), insbesondere im Hinblick auf den von der Beklagten zu 3) abgestellten Kastenwagen, war nicht erforderlich. Denn der Beklagte zu 1) mußte nicht damit rechnen, daß eine erwachsene Person wie die Klägerin unter Mißachtung des gem. § 25 Abs. 3 StVO bevorrechtigten Fahrzeugverkehrs unvermittelt hinter dem Kastenwagen die P.-Straße überqueren würde.

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Es ist auch nicht feststellbar, daß der Beklagte zu 1), als die Klägerin auf die Fahrbahn trat, fahrlässig verspätet oder falsch reagiert hat. Aus dem Gutachten geht hervor, daß der Beklagte zu 1) mit seinem PKW nur noch etwa 14 m entfernt war, als die Klägerin hinter dem einige Zentimeter in die Fahrbahn ragenden Kastenwagen und zunächst von diesem verdeckt unvermittelt auf die Fahrbahn trat und für den Beklagten zu 1) erstmals sichtbar wurde. Das war nur 0,9 bis 1,7 Sekunden vor dem ZusammenstoB. In diesem Zeitraum konnte der Beklagte zu 1) zwar gerade noch reagieren und hat dies ausweislich der überlieferten Bremsspur auch sogleich getan, konnte den Zusammenstoß mit der Klägerin aber nicht mehr verhindern.

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Eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) gem. §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG scheidet ebenfalls aus. Dabei kann offenbleiben, ob der Unfall für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war. Denn eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) nach den genannten Vorschriften scheidet jedenfa11s gem. § 9 StVG in Verbindung mit § 254 Abs. 1 BGB aus. Gem. § 254 Abs. 1 BGB hängt, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem  einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist. Diese Abwägung, bei der nur bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen, ergibt, daß die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten PKW hinter dem Eigenverschulden der Klägerin vollständig zurücktritt und die Klägerin für ihren Schaden allein einzutreten hat (vgl. BGH VersR 1964, 168). Denn sie hat, obwohl sie gem. § 25 Abs. 3 StVO gegenüber dem Fahrzeugverkehr wartepflichtig war und der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug schon bis auf wenige Meter herangekommen war, die P.- Straße überquert und hat so den Unfall fahrlässig verursacht. Während dem Beklagten zu 1) wie oben ausgeführt kein verkehrswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, ist der von der Klägerin begangene Verkehrsverstoß als schwerwiegend anzusehen. Es gehört nämlich zu den elementaren und heute allgemein geläufigen Vorsichtsmaßnahmen im Straßenverkehr, daß man nicht eine Fahrbahn betritt, ohne sich vorher mit einem Blick nach links zu überzeugen, daß kein Fahrzeug herannaht (BGH VersR 1964, 168) Gegen diese Pflichten hat die Klägerin verstoßen. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin behauptet, nach links geschaut zu haben und dabei zu dem Schluß gekommen zu sein, die Straße ungefährdet überqueren zu können. Denn hätte sie den von links kommenden Verkehr tatsächlich in der gebotenen Weise beobachtet, hätte sie den bereits bis auf wenige Meter herangekommenen PKW des Beklagten zu 1) nicht übersehen können. Zu besonderer Vorsicht hatte die Klägerin umso mehr Anlaß, als sie hätte erkennen müssen, daß sie für den herannahenden Fahrzeugverkehr durch den Kastenwagen verdeckt wurde und ihre Absicht die P.-Straße zu überqueren, erst in dem Augenblick erkennbar wurde, in dem sie hinter dem einige Zentimeter in die Fahrbahn ragenden Kastenwagen hervortrat.

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Auch eine Haftung der Beklagten zu 3) ist zu verneinen.

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Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 3) gem. §§ 823, 847 BGB sind nicht gegeben. Denn die Beklagte zu 3) hat sich nicht verkehrswidrig verhalten. Sie hat auf dem Parkstreifen weder verbotswidrig geparkt noch verbotswidrig gehalten.

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Ein Parken durch die Beklagte zu 3) im Sinne des § 12 Abs. 2 StVO ist zu verneinen, da sie den Kastenwagen nicht verlassen und auch nicht länger als drei Minuten gehalten hat. Von letzterem war auszugehen. Wie die Beklagte zu 3) hierzu — unwidersprochen — im Kammertermin vom 11. Januar 1996 erklärt hat, hatte sie gerade erst angehalten, um ihre Beifahrerin aussteigen zu lassen, die eine Bäckerei auf der gegenüberliegenden Seite mit Ware beliefern wollte.

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Auch ein verbotswidriges Halten durch die Beklagte zu 3) ist nicht gegeben. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin führt der Umstand, daß auf dem Parkstreifen das Parken für Lastkraftwagen untersagt ist, nicht dazu, daß auch das Halten mit Lastkraftwagen untersagt ist. Dies zeigt die ins einzelne gehende Regelung in § 12 Abs. 1 und 3 StVO, die zwischen der Zulässigkeit des Parkens und der des Haltens exakt unterscheidet. Diese Unterscheidung würde unterlaufen, wenn schon aus jedem Parkverbot zugleich ein Halteverbot resultierte. Ein Halteverbot besteht daher nur dort, wo spezielle Verbotsnormen eingreifen. Dies ist jedoch für den von der Beklagten zu 3) benutzten Parkstreifen zu verneinen. Denn keines der in § 12 Abs. 1 StVO genannten Halteverbote greift insoweit ein. Auch aus § 1 Abs. 2 StVO läßt sich kein Verbot für die Beklagte zu 3) herleiten, mit dem Kastenwagen auf dem Parkstreifen zu halten. Zwar kann ein Halten in besonders gelagerten Fällen gem. § 1 Abs. 2. StVO auch dort, wo § 12 Abs. 1 StVO das Halten nicht verbietet, unzulässig sein, weil es andere gefährdet oder mehr als nur unvermeidbar behindert. Dabei muß es sich aber um eine wirkliche Ausnahmesituation handeln (vgl. unter anderem BGH VersR 1986, 489). Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahmesituation liegen nicht vor. Allein der Umstand, daß die Beklagte zu 3) den Kastenwagen sichtbehindernd an einer Stelle abstellte, die Fußgänger benutzen, um die P.-Straße zu überqueren, reicht dazu nicht aus. Gegen ein aus § 1 Abs. 2 StVO resultierendes Halteverbot spricht auch der Umstand, daß die Straßenverkehrsbehörde durch die Beschilderung des Parkstreifens nur das Parken durch Lastkraftwagen untersagt hat, obwohl es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, auch das Halten zu untersagen. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß das bloße Halten mit Lastkraftwagen an dieser Stelle zulässig sein sollte. Ob etwas anderes gilt, wenn es sich um besonders große und insbesondere sehr breite Lastkraftwagen handelt, kann offenbleiben, da der von der Beklagten zu 3) geführte Kastenwagen nicht in diese Kategorie fällt.

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Da sich die Beklagte zu 3) verkehrsgerecht verhalten hat, scheidet auch eine Haftung gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.