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Landgericht Hagen·6 O 145/20·11.01.2022

Rückabwicklung landwirtschaftlicher Grundstückskäufe wegen § 138 BGB abgelehnt

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Alleinerbe verlangte vom Käufer die Rückabwicklung zweier Grundstückskaufverträge über landwirtschaftliche Flächen wegen wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 BGB) und begehrte Auflassung Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Kaufpreise. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Kaufverträge wirksam seien und damit ein Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB vorliege. Für § 138 Abs. 2 BGB fehlte es an Vortrag zu Zwangslage/Unerfahrenheit u.Ä. und Ausnutzung. Eine verwerfliche Gesinnung des Käufers (§ 138 Abs. 1 BGB) sei nicht feststellbar; eine etwaige Vermutung werde durch Umstände wie ortsnahe Vergleichskäufe, langjähriges Vertrauensverhältnis und Initiativen der Verkäuferin erschüttert.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Auflassung wegen behaupteter Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückübertragung von Grundeigentum scheidet aus, wenn der Eigentumserwerb auf wirksamen Grundstückskaufverträgen beruht.

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§ 138 Abs. 2 BGB (Wucher) setzt neben einem auffälligen Missverhältnis voraus, dass der Begünstigte eine im Gesetz genannte Schwächesituation (z.B. Zwangslage, Unerfahrenheit, erhebliche Willensschwäche) des anderen Teils ausnutzt; hierzu ist substantiierter Vortrag des Anspruchstellers erforderlich.

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Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB erfordert neben einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung das Hinzutreten weiterer sittenwidriger Umstände, insbesondere eine verwerfliche Gesinnung des objektiv Begünstigten.

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Ein besonders grobes Missverhältnis bei Grundstücksgeschäften liegt regelmäßig erst vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung; dann kann eine tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung eingreifen.

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Eine tatsächliche Vermutung für die verwerfliche Gesinnung kann durch besondere Umstände des Einzelfalls erschüttert werden, etwa durch Vergleichskäufe zu ähnlichen Preisen, ein langjähriges Vertrauens- und Näheverhältnis sowie eine vom Veräußerer ausgehende Verkaufsinitiative ohne erkennbare Drucklage.

Relevante Normen
§ 138 BGB§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB§ 138 Abs. 2 BGB§ 138 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 1, 2 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 22 U 18/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Rückabwicklung zweier seiner Ansicht nach nichtiger Grundstückskaufverträge.

3

Ursprünglich war Frau W. Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke, zum einen dem Grundbesitz, welcher im Grundbuch des Amtsgerichts Z. O. Blatt N07 eingetragen ist unter der Gemarkung A., Flur N08, Flurstück N06, (Landwirtschaftsfläche, Unland, C.-straße, N09 qm) sowie Flurstück N10 (Landwirtschaftsfläche L.-straße, N11 qm) und Flur 37, Flurstück 298 (Landwirtschaftsfläche, Unland, P.-straße, N12 qm) (im Folgenden: Grundstücke T.). Zum anderen war sie Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Z. O. Blatt N07 eingetragenen Grundbesitzes der Gemarkung N., Flur N02, Flurstück N13 (Ackerland, NV., N05 qm) (im Folgenden: Grundstück N.).

4

Der Beklagte war seit 1994 Pächter dieser landwirtschaftlichen Flächen. Er bewirtschaftete die Grundstücke im Sinne von Frau IJ., die bereits zu Lebzeiten betonte, sie wünsche sich, dass er dies so fortsetze. Den Beklagten und seine Ehefrau, OA., verband eine enge persönliche Beziehung zu der Familie von Frau IJ. – bereits die Eltern des Beklagten waren mit ihr und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann bekannt. Sie kümmerten sich auch außerhalb der Pachtverhältnisse unentgeltlich um Frau IJ., sodass diese etwa zwischenzeitlich der Ehefrau des Beklagten eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilte (vgl. Anlage K10).

5

Frau IJ. verfügte über weitere landwirtschaftliche Flächen, welche sie teilweise seit N42 veräußerte.

6

Der Beklagte erwarb N24 die Flächen der Gemarkung N., Flur N02, Flurstücke N14 und N15 mit einer Größe von N16 qm und N17 qm zu einem Gesamtkaufpreis von N18 Euro. Dies entspricht einem Kaufpreis von N19 Euro pro Quadratmeter (vgl. Anlage KE 3). Das Flurstück N14 grenzt unmittelbar an das hier streitgegenständliche Flurstück N13.

7

Der Kläger war von 1995 bis 2015 der Steuerberater von Frau IJ.. Im Jahre N24 schlossen sie einen Erbvertrag (und eine Änderung des Erbvertrages), in welchem Frau IJ. den Kläger zu ihrem Alleinerben bestimmte (vgl. Anlage K2, K3). Im Jahre 2015 entzog Frau IJ. dem Kläger sein Mandat als ihr Steuerberater.

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Frau IJ. wandte sich ebenfalls im Jahre 2015 an den Beklagten, welcher zuvor bereits Interesse an dem Erwerb der von ihm bislang lediglich gepachteten streitgegenständlichen Grundstücke gezeigt hatte, und bot ihm zunächst die Grundstücke A. zum Kauf an. Sie einigten sich auf einen Verkaufspreis von N20 Euro (N21 Euro pro Quadratmeter) und schlossen unter dem 00.00.0000 den notariellen Grundstückskaufvertrag. Für Einzelheiten wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Der Beklagte wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

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Einige Zeit später kam Frau IJ. erneut auf den Beklagten zu und fragte ihn, ob er nicht das ebenfalls bereits von ihm bewirtschaftete Grundstück N. von ihr erwerben wolle. Der Beklagte zögerte zunächst, da er zur Finanzierung der Grundstücke A. bereits einen Kredit aufgenommen hatte. Als sich seine finanzielle Situation jedoch besserte, stimmte er einem Kauf des Grundstücks N. zu. Unter dem 00.00.0000 schlossen Frau IJ. und er sodann einen Vertrag über den Verkauf des Grundstücks zu einem Preis von N22 Euro (N21 Euro pro Quadratmeter). Für Einzelheiten wird auf die Anlage K5 verwiesen. Der Verkauf wurde genehmigt durch die Landwirtschaftskammer NRW (vgl. Anlage K12), der Beklagte wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

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Der Kläger erfuhr (jedenfalls) im Nachgang des Abschlusses der Grundstückskaufverträge von den Verkaufspreisen und konfrontierte Frau IJ. damit, dass sie deutlich höhere Preise hätte verlangen können. Frau IJ. wollte jedoch an den Verträgen festhalten.

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Im Jahr N23 erwarb der Beklagte ein Ackerlandgrundstück zu einem Preis von N21 Euro pro Quadratmeter, ebenfalls gelegen in der Gemarkung N. (vgl. Anlage KE5).

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Am 00.00.0000 starb Frau IJ. (im Folgenden: die Erblasserin), der Kläger wurde aufgrund des Erbvertrages aus N24 ihr Alleinerbe (vgl. Anlage K1 – K3).

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Im Jahr N25 kaufte der Beklagte fünf in der Nachbarschaft zu seinem bisher erworbenen Grundbesitz gelegene Grundstücke zu einem Preis von ca. N26 Euro pro Quadratmeter (vgl. Anlage KE N01).

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Unter dem 00.00.0000 erstellte der von dem Kläger beauftragte Privatsachverständige Dr. PI. ein Gutachten über den Verkehrswert der streitgegenständlichen Grundstücke im Zeitpunkt des Verkaufes (vgl. Anlage K6, K7). Er kam zu dem Ergebnis, dass der Wert jeweils deutlich höher als der tatsächliche Verkaufspreis gewesen sei. Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten zur Rückabwicklung der streitgegenständlichen Kaufverträge auf. Dies lehnte der Beklagte ab.

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Der Kläger behauptet, der Verkehrswert der beiden streitgegenständlichen Grundstücke habe bei Veräußerung weit über dem vereinbarten Kaufpreis gelegen. Bezüglich des Grundstücks A. habe sich der Verkehrswert seinerzeit auf N27 Euro belaufen (vgl. Anlage K6). Der Kaufpreis habe somit bei nur knapp N28 % des Verkehrswertes gelegen; dementsprechend habe der Verkehrswert rund N29 % des Kaufpreises betragen. Im Falle des Kaufvertrages vom 00.00.0000 habe sich der Verkehrswert seinerzeit auf N30 Euro belaufen (vgl. Anlage K7). Der Kaufpreis habe in diesem Fall bei gut N31 % des Verkehrswertes gelegen, somit habe der Verkehrswert rund N32 % des Kaufpreises betragen.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass in Anbetracht dieser Wertdifferenzen im Hinblick auf beide vorgenannten Grundstückskaufverträge eine Äquivalenzstörung in einer Größenordnung vorliege, die ein sog. wucherähnliches Geschäft begründe und zur Nichtigkeit der beiden Grundstückskaufverträge gem. § 138 BGB führe. Es läge sogar ein besonders grobes Missverhältnis vor, sodass eine tatsächliche Vermutung dafür bestehe, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge jeweils eine verwerfliche Gesinnung gehabt habe. Die Annahme einer solchen werde durch die enge persönliche Beziehung des Beklagten zu der Erblasserin nicht erschüttert. Anhaltspunkte für eine (Teil-)Schenkung ergäben sich nicht.

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Der Kläger beantragt,

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1.       den Beklagten zu verurteilen, das Eigentum an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Z. O. Blatt N07 eingetragenen Grundbesitz der Gemarkung A., Flur N08, Flurstück N06, (Landwirtschaftsfläche, Unland, C.-straße, N09 qm) sowie Flurstück N10 (Landwirtschaftsfläche L.-straße, N11 qm) und Flur 37, Flurstück 298 (Landwirtschaftsfläche, Unland, P.-straße, N12 qm) Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von N20 Euro an den Kläger aufzulassen und die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen;

19

2.       den Beklagten zu verurteilen, das Eigentum an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Z. O. Blatt N07 eingetragenen Grundbesitzes der Gemarkung N., Flur N02, Flurstück N13 (Ackerland, NV., N05 qm) Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von N22 Euro an den Kläger aufzulassen und die Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen.

20

Der Beklagte beantragt,

21

              die Klage abzuweisen.

22

Er behauptet, der Kläger habe bereits vor dem jeweiligen Verkauf der streitgegenständlichen Grundstücke von den Preisen gewusst und dies gegenüber der Erblasserin geäußert. Diese habe die Grundstücke dennoch zu dem Preis veräußern wollen. Weitere Landwirte in der Umgebung hätten Grundstücke zu ähnlichen Preisen erworben.

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Die an die Erblasserin gezahlten Kaufpreise seien ortsüblich und angemessen gewesen. Zumindest seien er selbst und die Erblasserin davon im Zeitpunkt der jeweiligen Kaufvertragsschlüsse ausgegangen. Der Notar habe gesagt, es müsse ein angemessener Preis sein, da es sonst Probleme mit dem Erbvertrag geben würde. Er bestreitet, dass es sich bei dem Grundstück N. um Bauerwartungsland handelt. Er habe dies zumindest im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht gewusst. Eine verwerfliche Gesinnung habe er zum Zeitpunkt der Kaufvertragsabschlüsse nicht gehabt.

24

Der Kläger bestreitet zudem die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens AB.

25

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen IP. aufgrund des Beweisbeschlusses vom 00.00.0000, s. Bl. N33 d. A. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 00.00.0000 erstattet. Für Einzelheiten wird auf Bl. N34 ff. d. A. Bezug genommen.

26

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

29

I.

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Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Rückabwicklungsanspruch gegen den Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstückskaufverträge zu.

31

Grundsätzlich kommt zwar ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB in Betracht.

32

1)

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Der Beklagte hat von der Erblasserin die Grundstücke durch Leistung erlangt, nämlich die bewusste und zweckgerichtete Mehrung seines Vermögens (vgl. Sprau, in: Palandt, 79. Auflage 2020, § 812 Rn. 14), durch die Verschaffung des Eigentums an den Grundstücken A. und N..

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2)

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Jedoch hat der Beklagte die Grundstücke mit Rechtsgrund erlangt, da die zwischen ihm und der Erblasserin geschlossenen Grundstückskaufverträge wirksam sind.

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a) Die Grundstückskaufverträge stellen als Verpflichtungsgeschäft einen Rechtsgrund dafür dar, dass der Beklagte Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke geworden ist und bleiben darf (vgl. dazu Sprau, in Palandt, 79. Auflage 2020, § 812 Rn. 21).

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b) Die Verträge sind weder nach § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers noch gemäß § 138 Abs. 1 BGB aufgrund des Vorliegens eines wucherähnlichen Geschäfts nichtig.

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aa) Für das Vorliegen des Wuchertatbestandes gem. § 138 Abs. 2 BGB fehlt es an Vortrag zu den dort explizit geregelten subjektiven Voraussetzungen. Es ist von Seiten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers weder behauptet worden, die Erblasserin habe sich in einer Zwangslage befunden, noch, dass sie unerfahren gewesen sei, es ihr an Urteilsvermögen gemangelt oder sie unter einer erheblichen Willensschwäche gelitten und der Beklagte dies ausgenutzt habe. Dafür ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte. Die zwischenzeitlich von dem Kläger geäußerte Vermutung, die Erblasserin könne im Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge geschäftsunfähig gewesen sein, wird im Folgenden nicht weiter substantiiert und verdichtet sich nicht einmal zu einer Behauptung.

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bb) Hinsichtlich eines wucherähnlichen Geschäfts i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB fehlt es unabhängig von dem Vorliegen der objektiven Voraussetzungen an dem erforderlichen subjektiven Merkmal, hier einer verwerflichen Gesinnung des Beklagten. Dass er über eine solche im Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Kaufverträge verfügte, vermag das Gericht in keiner Weise zu erkennen.

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(1) Ein Vertrag ist als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, zum Beispiel eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten (vgl. BGH, Urteil vom 00.00.00 – N35. 40 bei juris; BGH, Urteil vom 00.00.0000 – N36 Rn. 5 ff. bei juris). Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu, es besteht dann eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer solchen (vgl. BGH, Urteil vom 00.00.0000 — N36 Rn.5 bei juris; BGH, Urteil vom 00.00.0000 – N37 Rn. 12 bei juris; BGH, Urteil vom 00.00.0000 – N38 Rn. 12 bei juris). Die nachteilig betroffene Vertragspartei muss allerdings dennoch – zumindest konkludent – behaupten, dass eine verwerfliche Gesinnung der anderen Vertragspartei vorliege (vgl. BGH, Urteil vom 00.00.0000 — N36 Rn. N02 bei juris).

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Von einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann bei Grundstücksgeschäften erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 00.00.0000 — N36 Rn. 8 bei juris; BGH, Urteil vom 00.00.0000 – N38 Rn. 12 bei bei juris).

42

Die Annahme einer tatsächlichen Vermutung für das Bestehen einer verwerfliche Gesinnung im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit bei Vorliegen eines solchen besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung wird damit begründet, dass es nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich sei, dass eine besonders geringe Gegenleistung nicht ohne Not zugestanden werde, also sich der nachteilig verfügende Vertragspartner in einer Zwangslage i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB oder einer sonstigen misslichen Lage befunden haben müsse und sich der Begünstigte der Kenntnis dieser Situation des anderen Vertragspartners nicht dadurch verschließen dürfe, dass er bei erkanntem krassen finanziellen Missverhältnis die missliche Lage des anderen Teils nicht zur Kenntnis nehme (BGH; Urteil vom 00.00.0000 – N38 Rn. 15 bei juris).

43

Die Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung kann erschüttert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die zusammengenommen dagegen sprechen, dass die begünstigte Vertragspartei einen die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Faktor ihres Vertragspartners bewusst oder jedenfalls grob fahrlässig ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 00.00.0000 – N39 Rn. 16 bei juris; BGH, Urteil vom 00.00.0000 – N40 Rn. 10 bei juris; BGH, Urteil vom 00.00.0000 – N41 Rn. 14; BGH; Urteil vom 00.00.0000 – N38).

44

Eine verwerfliche Gesinnung kann sich sodann etwa dadurch äußern, dass der Vertragspartner beispielsweise die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 00.00.0000 – N39 Rn. 16 bei juris).

45

Es ist sodann eine Gesamtwürdigung vorzunehmen aller Umstände, um beurteilen zu können, ob das Rechtsgeschäft im Einzelfall gegen die guten Sitten verstößt (so Armbrüster, in: MüKo BGB, 9. Auflage 2021, § 138 Rn. 220).

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Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt, dass, sollte eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts bestehen, es dem Begünstigten obliegt, die Vermutung zu erschüttern. Ist eine solche tatsächliche Vermutung nicht anzunehmen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Behauptungs- und Darlegungslast insoweit denjenigen trifft, der sich auf das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 138 Abs. 1 BGB beruft (Armbrüster, in: MüKo BGB, 9. Auflage 2021, § 138 Rn. 298).

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(2) Im Hinblick auf das Grundstück A. liegt bereits nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen VO. in seinem Gutachten vom 00.00.0000 kein besonders grobes Missverhältnis zwischen tatsächlichem Wert und der erbrachten Gegenleistung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vor, sodass den Kläger nach den oben dargestellten Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages trifft. Dieser ist er nicht nachgekommen.

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Selbst wenn man im Hinblick auf das Grundstück N. nach der bisherigen Beweisaufnahme mit den von dem Sachverständigen VO. in seinem Gutachten vom 00.00.0000 ermittelten Werten davon ausgeht, dass ein besonders krasses Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Wert des Grundstücks und der von dem Beklagten erbrachten Gegenleistung im Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages bestand, sodass eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung des Beklagten anzunehmen ist, so ist diese aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls widerlegt.

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(a) Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss der streitgegenständlichen Grundstückskaufverträge weitere landwirtschaftliche Grundstücke bzw. Ackerland zu ähnlichen Preisen von anderen Verkäufern erworben hat. Für diese hat er ebenfalls - wie auch für die streitgegenständlichen Grundstücke - ca. N21 Euro pro Quadratmeter gezahlt. Dies spricht dagegen, dass der Beklagte davon Kenntnis hatte, dass die Preise für die streitgegenständlichen Grundstücke deutlich unterhalb des tatsächlichen Marktwertes lagen. Aus seiner Sicht waren die Marktpreise andere. Es musste sich ihm deshalb auch nicht aufdrängen, dass seine Sicht der Dinge möglicherweise unzutreffend war.

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Zum anderen sind die Grundstückskaufverträge und insbesondere die Preise vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die Familie des Beklagten und die Erblasserin eine lange persönliche Beziehung verband. Mehr als zwanzig Jahre lang hatte der Beklagte die streitgegenständlichen Grundstücke von der Erblasserin bzw. ihrem vorverstorbenen Ehemann gepachtet und sie – zumindest fehlt es an gegenteiligem Vortrag – stets im Einvernehmen mit der Erblasserin bewirtschaftet. Auch außerhalb des Pachtverhältnisses waren der Beklagte bzw. seine Ehefrau Ansprechpartner für die Erblasserin; es bestand ein enges Vertrauensverhältnis. Das kommt etwa dadurch zum Ausdruck, dass die Erblasserin der Ehefrau des Beklagten eine umfassende Vorsorgevollmacht ausstellte und sie sich unentgeltlich auch um sonstige Belange der Erblasserin kümmerte. Selbst wenn der Beklagte also Kenntnis davon gehabt haben sollte, dass die Preise für die Grundstücke besonders niedrig waren, ist es unter Berücksichtigung dieser Umstände fernliegend, dass der Beklagte über eine verwerfliche Gesinnung verfügte. Denn diese Preise können auch als eine Gegenleistung bzw. ein Entgegenkommen der Erblasserin für die jahrzehntelange vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Beklagten und seiner Ehefrau anzusehen sein.

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Zudem ist zu bedenken, dass hinsichtlich des Verkaufes der Grundstücke keineswegs die Initiative von dem Beklagten ausging, sondern sich vielmehr die Erblasserin an den Beklagten wandte und ihn fragte, ob er die streitgegenständlichen Grundstücke erwerben wolle. Dies gilt insbesondere auch für das Grundstück N.. Selbst wenn der Beklagte insoweit von der (bestrittenen) Tatsache Kenntnis gehabt haben sollte, dass es sich bezüglich dieses Grundstücks um Bauerwartungsland handelte, ist nicht ersichtlich, dass er dies bewusst dafür genutzt hat, den Preis für das Grundstück gegenüber der Erblasserin unter Ausnutzung einer für sie bestehenden misslichen Lage niedrig zu halten. Die Erblasserin befand sich nämlich keineswegs in einer Zwangslage oder einer Drucksituation, in welcher sie gezwungen gewesen wäre, die Grundstücke – an den Beklagten – zu verkaufen. Vielmehr hatte sie seit N42 weitere landwirtschaftliche Grundstücke auch an andere Interessenten verkauft. Dass sie dringenden Bedarf an Liquidität hatte, wird nicht behauptet. Aus dem Erbvertrag (s. Anlage K 2) ergibt sich vielmehr der Eindruck, als habe es sich bei der Erblasserin um eine vermögende Frau gehandelt. Auch Unerfahrenheit im Verkauf von (landwirtschaftlichen) Grundstücken lässt sich ihr vor diesem Hintergrund nicht attestieren.

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(b) In diesem besonderen Einzelfall spricht auch eine Gesamtabwägung aller Umstände gegen die Annahme von Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Grundstückskaufverträge.

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Zu beachten ist nämlich neben den unter (a) erörterten Umständen, welche gegen eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses der Grundstückskaufverträge sprechen, dass der Kläger die Erblasserin (zumindest) im Nachgang zu dem Abschluss der streitgegenständlichen Grundstückskaufverträge darauf hingewiesen hat, dass der von ihr je verlangte Preis im Hinblick auf den tatsächlichen Wert der Grundstücke zu niedrig gewesen sei. Dennoch hielt die Erblasserin bis zu ihrem Tod an den Verträgen fest. Dazwischen lagen ca. drei bzw. zwei Jahre, in denen sie, sollte sie die Verträge tatsächlich zu den von ihr vereinbarten Konditionen nicht gewollt haben, hätte rückgängig machen können bzw. einen entsprechenden Willen gegenüber dem Beklagten hätte äußern können. Dies hat sie jedoch nicht getan. In dieser besonderen Konstellation spricht also schon der Grundsatz der Privatautonomie, nämlich die Berechtigung, Grundstücke zu beliebigen Verkaufspreisen verkaufen zu dürfen vor dem Hintergrund jahrzehntelanger enger persönlicher Verbundenheit, bei einer Gesamtschau aller Umstände gegen die Annahme von Sittenwidrigkeit. Würde man hier Sittenwidrigkeit bejahen, stände dies in einem eklatanten Widerspruch zu dem zu Lebzeiten der Erblasserin eindeutig hervorgetretenen Willen und würde ins Gegenteil verkehrt. Denn zu beachten ist, dass sie in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss der Grundstückskaufverträge dem Kläger sein Mandat als ihr Steuerberater entzogen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass keine entsprechende Zusammenarbeit mehr gewünscht ist. Das Vertrauen scheint erschüttert gewesen zu sein. Begünstigen wollte die Erblasserin also gerade den Kläger nicht, sondern vielmehr den Beklagten.

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3)

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Schriftsatznachlass war dem Kläger nicht zu gewähren. Es bestand während der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 ausreichend Gelegenheit, zu der Rechtsauffassung des Gerichts Stellung zu nehmen, welche insbesondere der Klägervertreter auch umfassend und gut vorbereitet wahrgenommen hat. In tatsächlicher Hinsicht hat der Klägervertreter den neuen Tatsachenvortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 bestritten. Mehr hätte er auch innerhalb einer Schriftsatzfrist zugunsten seines Mandanten nicht tun können.

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II.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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III.

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Der Streitwert wird gem. § N02 ZPO auf bis zu N43 Euro festgesetzt.