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Landgericht Hagen·6 O 121/03·19.01.2005

Insolvenzanfechtung: Erweiterte Sicherungsabtretung anfechtbar, Aufrechnung teils wirksam

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von der Vermieterin (Beklagte) die Herausgabe eingezogener abgetretener Forderungen sowie die Rückzahlung von Mieten. Das LG bejahte einen Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Einziehung, weil die Erweiterung der Sicherungsabtretung vom 22.12.2000 nach § 131 Abs. 1 InsO anfechtbar und daher unbeachtlich war. Der Anspruch erlosch jedoch teilweise durch Aufrechnung mit vorinsolvenzlichen Schadensersatzansprüchen wegen Mietausfalls (März/April 2001), sodass nur 26.905,34 € zugesprochen wurden. Die Rückforderung der Mieten für Januar/Februar 2001 wurde mangels Gläubigerbenachteiligung (gleichwertige Nutzung) abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Herausgabe eingezogener Forderungen teilweise erfolgreich; Mietrückforderung abgewiesen und Anspruch teilweise durch Aufrechnung erloschen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertragliche Erweiterung einer Sicherungsabtretung, die nach dem bisherigen Vertragsinhalt nicht geschuldet ist, kann als inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 InsO anfechtbar sein, wenn sie in der kritischen Zeit erfolgt und die Masse verkürzt.

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Bei der Beurteilung der Inkongruenz einer Sicherung durch Vertragsänderung ist auf den Zustand unmittelbar vor der Änderung abzustellen; eine kurzfristig nach Kündigung erklärte „Neuvereinbarung“ kann als einheitlicher Gesamtvorgang bzw. Umgehung einer Vertragsänderung zu behandeln sein.

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Zieht der Sicherungsnehmer Forderungen ein, ohne dass der Sicherungszweck die Verwertung in der konkreten Situation deckt (insbesondere bei fehlenden gesicherten Forderungen), verletzt er Nebenpflichten aus dem Sicherungsvertrag und schuldet Rückgewähr des Erlangten nach Schadensersatzgrundsätzen.

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§ 95 Abs. 1 S. 3 InsO sperrt die Aufrechnung, soweit die Gegenforderung erst nach Insolvenzeröffnung unbedingt und fällig wird; vorinsolvenzlich entstandene und fällig gewordene Gegenforderungen bleiben aufrechenbar.

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Die Zahlung von Miete für tatsächlich bis zur Rückgabe genutzte Betriebsmittel ist regelmäßig nicht als gläubigerbenachteiligend anfechtbar, wenn der Masse hierfür ein gleichwertiger Nutzungsvorteil zufließt (wertäquivalenter Leistungsaustausch).

Relevante Normen
§ 138 InsO§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO§ 133 Abs. 1 InsO§ 133 Abs. 2 InsO§ 389 BGB§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.905,34 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.7.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 60%, die Beklagte zu 40%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, der xxx, in Anspruch. Er verlangt die Auszahlung von Beträgen, die die Beklagte aufgrund ihr zur Sicherheit abgetretener Forderungen der Insolvenzschuldnerin eingezogen hat, sowie Rückzahlung von Mieten, die die Beklagte von der Insolvenzschuldnerin für die Monate Januar und Februar 2001 erhalten hat.

3

Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ist xxx, der Ehemann der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Beklagten, xxx.

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Die Beklagte vermietete der Insolvenzschuldnerin mit Mietverträgen vom 25.7.2000 und vom 1.8.2000 Maschinen zu einem monatlichen im Voraus zahlbaren Mietzins von insgesamt umgerechnet 38.551,41 Euro brutto. In den erwähnten Mietverträgen war eine Sicherungsabtretung zur Sicherung der Mietzins- und Kautionsansprüche der Beklagten aus dem jeweiligen Mietvertrag vereinbart. Die Verträge hatten eine vereinbarte Laufzeit von ca 7 Jahren bis zum 31.7.2007 mit einer Option auf Vertragsverlängerung, falls keine Kündigung erklärt würde. Gem. § 5 des jeweiligen Vertrages waren sie mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Kalenderjahres ordentlich kündbar.

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Leistungen gegen alle Schuldner mit den Anfangsbuchstaben von G bis einschließlich T ab.

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Mit Schreiben vom 15.12.2000 erklärte die Beklagte die Kündigung der Mietverträge mit Wirkung zum 31.1.2001 mit der Begründung, die Insolvenzschuldnerin habe die ihr zustehenden Kautionen nicht geleistet. Das Schreiben enthält auch die Formulierung: „Ein weiteres Nutzungsrecht machen wir davon abhängig, dass wir die vereinbarten Mieten pünktlich zum 1. des Monats erhalten".

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Daraufhin schlossen die Beklagte und die Insolvenzschuldnerin eine Vereinbarung vom 22.12.2000, in der die Mietverträge insoweit abgeändert wurden, dass die Forderungsabtretung nunmehr zur Sicherung auch künftigen Mietausfalls und der

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Übernahme sämtlicher Kosten der Generalüberholung der Maschinen sowie sonstiger Schadensersatzansprüche der Beklagten dienen sollte.

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Nur aufgrund dieser Erweiterung der Sicherungsabrede war die Beklagte dazu bereit, die Maschinen weiterhin zu vermieten.

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Im Dezember bezahlte die Insolvenzschuldnerin Materialbestände nicht, die sie aus dem Konsignationslager der xxx entnommen hatte. Die offene Forderung gegen sie belief sich auf 464.143,61 DM.

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Die xxx stellte am 23.2.2001 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

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Insolvenzschuldnerin. Die Insolvenzschuldnerin zahlte an die Beklagte für die Zeit von August 2000 bis einschließlich Februar 2001 für die Überlassung der angemieteten Maschinen insgesamt 527.800 DM, gab die Maschinen aber bereits im Februar 2001 an die Beklagte zurück.

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Die Insolvenzschuldnerin zeigte ferner mit Rundschreiben vom 5.3.2001 ihren Schuldnern an, dass sie sämtliche Forderungen an die Beklagte abgetreten habe und nur noch an die Beklagte zu zahlen sei.

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Zahlreiche Schuldner der Insolvenzschuldnerin zahlten an die Beklagte daraufhin insgesamt umgerechnet 104.008,16 Euro; insoweit wird auf die Aufstellung in der Klageschrift Bezug genommen.

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Am 6.3.2001 bestellte das Amtsgericht Dortmund den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin.

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Am 7.3.2001 standen der Insolvenzschuldnerin Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einem Buchwert in Höhe von insgesamt 583.889,25 DM zu. Die Masse genügte nicht, um alle Gläubiger vollständig zu befriedigen.

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Das Insolvenzverfahren wurde am 20.4.2001 eröffnet.

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Die Beklagte erzielte für die Vermietung der Maschinen an einen neuen Mieter einen monatlichen Mietzins von 30.000 DM netto für Mai bis August 2001 und seitdem 60.000 DM netto.

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Der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 20.1.2002 auf, die aufgrund der Abtretung eingezogenen Beträge auszuzahlen, woraufhin die Beklagte nicht reagierte. Auf eine weitere Anforderung des Klägers vom 31.1.2002 hin erklärte die Beklagte, sie habe die Mietverträge nicht gekündigt.

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Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der eingezogenen Beträge, da die Voraussetzungen für die Einziehung aufgrund der Sicherungsabrede schon nicht erfüllt gewesen seien, weil zu keiner Zeit Mietrückstände bestanden hätten und die Beklagte trotz der Nichtzahlung der Kautionen nach Beendigung des Mietvertrages und Rückgabe der Mietsachen nicht dazu berechtigt gewesen sei.

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Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Weitervermietung der Maschinen nach der Kündigung stelle eine eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin dar mit der Folge, dass die Beklagte zur Rückgewähr des Mietzinses für Januar und Februar verpflichtet sei.

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Die Stellung der Beklagten als gesellschaftergleiche Dritte leitet der Kläger daraus ab, dass die Insolvenzschuldnerin zusammen mit einer anderen Gesellschaft, der xxx, aus einer Gesellschaft hervorgegangen sei, deren Betriebsvermögen die Beklagte durch Ankauf der Maschinen übernommen habe. Er ist der Ansicht, die Insolvenzschuldnerin sei Betriebs- und die Beklagte Besitzgesellschaft. Die Beklagte bestreitet dies und trägt vor, es habe sich bei der xxx und der Insolvenzschuldnerin um unabhängig

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voneinander agierende Firmen gehandelt. Unstreitig war Gesellschafter der xxx zur Hälfte der Anteile xxxi zur Hälfte eine Wiener Firma, während die Gesellschaftsanteile der Insolvenzschuldnerin vollständig von xxx gehalten wurden.

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Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Fortführung der Mietverträge ab 22.12.2000 sei gem. § 131 I Nr. 2, 3 InsO anfechtbar, da die Beklagte aufgrund der vorherigen Mietverträge keinen Anspruch auf Überlassung von Sicherheiten in dieser Höhe gehabt habe und die Vereinbarung im Dreimonatszeitraum liege.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Insolvenzschuldnerin sei bereits am 22.12.2000

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zahlungsunfähig gewesen, und behauptet dazu, sie habe nicht mehr alle fälligen und ersthaft eingeforderten Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber der xxx, erfüllen können. Die Beklagte bestreitet die Zahlungsunfähigkeit und trägt hierzu vor, die Insolvenzschuldnerin habe schließlich die dann an die Beklagte abgetretenen Forderungen gehabt.

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Der Kläger behauptet, dass die Beklagte die Krisis gekannt, nämlich gewusst habe, dass die Insolvenzschuldnerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, sämtliche fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten zu begleichen, und dass mit den im Dezember 2000 geschlossenen Vereinbarungen die übrigen Gläubiger benachteiligt würden.

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         Die Beklagte bestreitet die Krisis und trägt vor, dass die Insolvenzschuldnerin noch

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über Warenbestände im Wert von 816,732,47 DM verfügt habe, die aktiviert werden müssten; außerdem seien in der vom Kläger vorgelegten Bilanz Kreditoren in Höhe von 941.218,22 DM enthalten.

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Der Kläger ist außerdem der Ansicht, dass die Fortführung der Mietverträge mit erweiterter Sicherungsabrede die anderen Gläubiger i.S.d. § 131 I Nr. 3 benachteiligt habe. Er behauptet, dass die Insolvenzschuldnerin mit der Absicht gehandelt habe, die Insolvenzschuldner zu benachteiligen, da sie und die Beklagte aus einer dritten Gesellschaft hervorgegangen seien und die Aufspaltung nur den Zweck gehabt habe, die Maschinen im Insolvenzfall dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und die Beklagte vorrangig vor anderen Gläubigern zu befriedigen.

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Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Vereinbarung vom 22.12.2000 sei gern. § 133 I InsO anfechtbar, da die Sicherungsabrede gerade auf den Insolvenzfall der Insolvenzschuldnenn zugeschnitten sei.

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Außerdem ist der Kläger der Ansicht, die Vereinbarung sei gern. § 133 II Ins° anfechtbar, da die Beklagte aufgrund der Ehe zwischen den jeweiligen Alleingesellschaftern und —geschäftsführern und des (streitigen) Verhältnisses zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin als Besitz- und Betriebsgesellschaft eine nahestehende Person sei.

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Der Kläger beantragt,

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1.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 104.008,16 Euro nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.7.2002 zu zahlen,

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2.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 77.102,82 Euro nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.12.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, der Mietvertrag bestehe mangels Kündigung durch den Kläger ungekündigt fort.

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Die Beklagte trägt vor, sie habe die Maschinen erst im Mai 2001 an einen neuen Mieter zu einem Gesamtpreis von monatlich 60.000 DM netto weiter vermietet; der Kläger behauptet hierzu, die Maschinen seien schon früher an den betreffenden Mieter vermietet worden, da dieser schon früher Stahl geliefert habe.

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Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe gegen die Insolvenzschuldnenn Mietzinsforderungen für März und April 2001 in Höhe von insgesamt 77.102,82 Euro. Ferner ist sie der Ansicht, aufgrund des geringeren, vom neuen Mieter erzielten Mietzinses Schadensersatzansprüche gegen die Insolvenzschuldnenn in Höhe von insgesamt 92.850,60 für die Zeit vom 2.5.2001 bis zum 31.8.2001 zu haben. Hierbei berücksichtigt die Beklagte die tatsächlich erzielten Mieten mit dem Nettowert.

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Ferner ist die Beklagte der Ansicht, da die Sicherungsabtretung auch der Sicherung künftiger Forderungen habe dienen sollen, habe sie Ansprüch auch wegen Mietausfalls für die Zeit vom 1.9.2001 bis zum 31.7.2007 und damit künftige Forderungen in Höhe von 653.532,87 DM. Auch insoweit setzt sie die ihrer Ansicht nach tatsächlich vom neuen Mieter zu erwartenden Mieten nur mit dem Nettowert an.

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Für den Fall, dass die Forderungen des Klägers begründet sein sollten, erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit diesen ihrer Ansicht nach bestehenden Gegenansprüchen.

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Der Kläger ist zur Aufrechnung der Beklagten der Ansicht, es bestehe ein Aufrechnungsverbot mit Ansprüchen, die aus der Fortführung der Mietverträge abgeleitet sind, da diese Fortführung kapitalersetzend gewesen sei. Er hält auch die ursprüngliche Sicherungsabrede für anfechtbar, da eine Aufspaltung in Besitz- und Betriebsgesellschaft ausschließlich den Entzug des beweglichen Anlagevermögens bezweckt habe.

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Die Beklagte behauptet weiterhin, die Maschinen hätten nach Rückgabe Mängel aufgewiesen, zu deren Beschreibung auf die Klageerwiderung Bezug genommen wird, die sie auf ihre Kosten habe beseitigen müssen; aus diesem Grund habe sie Schadensersatzansprüche in Höhe von „mindestens 200.000 DM„ gegen die

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Insolvenzschuldnerin. Sie ist der Ansicht, die Sicherungsabtretung diene auch der Sicherung solcher Ansprüche.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur in Höhe von 26.905,34 begründet.

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Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 104.008,16 Euro aus Pflichtverletzung des Sicherungsvertrages; dieser Anspruch ist gem. § 389 BGB in Höhe von 77.102,82 durch Aufrechnung erloschen, so dass ein Anspruch in Höhe von 26.905,34 Euro verbleibt.

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1.

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Durch die Einziehung der ihr zur Sicherheit abgetretenen Forderungen hat die Beklagte ihre Nebenpflichten aus dem Sicherungsvertrag mit der

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Insolvenzschuldnerin verletzt. Die Beklagte durfte diese Forderungen nicht einziehen, da dieses Vorgehen nicht von einer Sicherungsabrede gedeckt war, auf die sie sich berufen konnte. Die am 22.12.2000 erfolgte Erweiterung der Zweckbestimmung der Sicherungsabtretung dergestalt, dass sie auch die Ansprüche der Beklagten wegen künftigen Mietausfalls und sämtlicher Kosten der Generalüberholung der Maschinen sichern sollte sowie sonstige Schadensersatzansprüche, ist nämlich gern. § 131 I Nr. 1 Ins0 anfechtbar.

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Es handelt sich bei dieser Erweiterung um eine inkongruente Sicherung der Beklagten als Insolvenzgläubigerin i.S.d. § 131 I Nr. 3 InsO.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Inkongruenz ist derjenige Zeitpunkt,

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in dem die Handlung vorgenommen wird. Bei Vertragsänderungen wie der vorliegenden Vereinbarung kommt es hierfür auf den Zustand unmittelbar davor an (vgl. MüKo/Kirchhof,

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Ins0, § 131 Rn. 10). Nach dem bisherigen Mietvertrag war die erweiterte Sicherungs-

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abtretung nicht geschuldet.

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Es kommt für die Bestimmung der Kongruenz auch auf den Inhalt des bisherigen Mietvertrages an, obwohl die Beklagte zuvor die Kündigung erklärt hatte.

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Ob eine unbedingte Kündigung vorliegt, ist aufgrund der Wortwahl der Beklagten schon zweifelhaft. Schließlich formuliert sie: „Ein weiteres Nutzungsrecht machen wir davon abhängig, dass wir die vereinbarten Mieten pünktlich zum 1. des Monats erhalten,,. Als Potestativbedingung, deren Eintritt vom Willen des Erklärungsempfängers abhängt, wäre die Bedingung auch für die Wirkung der Kündigung als grundsätzlich bedingungsfeindliche Gestaltungserklärung Zulässig (vgl. Palandt/Heinrichs, Einf. v. 158 Rn. 13)

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Dies kann aber dahinstehen. Als die Erweiterung der bestehenden Sicherungsabrede erfolgte, hatte die Beklagte die zugrunde liegenden Mietverträge erst kurz vorher wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Die Verträge wurden inhaltsgleich unter Änderung ausschließlich der Sicherungsabrede neu abgeschlossen. Dieser Vorgang ist als Gesamtprozess zu betrachten. Entweder liegt hierin unmittelbar eine Änderung eines bestehenden Vertrages, oder die Deklaration als Neuabschluss nach Kündigung bei kurzem zeitlichen Abstand von 7 Tagen stellt ein Umgehungsgeschäft dar, so dass ebenfalls von einer Vertragsänderung auszugehen ist.

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Die Gewährung der erweiterten Sicherheit benachteiligte auch die Gläubiger gem. § § 131 I Nr. 3 InsO. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen des Insolvenzschuldners verkürzt wird (MüKo/Kirchhof, § 129 InsO Rn. 77), wenn also durch die Rechtshandlung Verbindlichkeiten vermehrt oder das Aktivvermögen verringert wird (MüKo/Kirchhof, § 129 InsO Rn. 100). Durch die Erweiterung der Sicherungsabrede wird der Insolvenzmasse Vermögen der Insolvenzschuldnerin in noch höherem Maße als vorher entzogen, nämlich zur Sicherung weitergehender Ansprüche.

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Zwar ist eine Gläubigerbenachteiligung ausgeschlossen, wenn die Insolvenzmasse ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen (Uhlenbruck/Hirte, § 129 Ins0, Rn. 91 m.w.N.). Dies war aber hier nicht der Fall.

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Die Erweiterung der Sicherungsabrede am 22.12.2000 erfolgte auch innerhalb von 3 Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.2.2001.

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Die Beklagte hatte auch die gem. § § 131 I Nr. 3 Ins0 erforderliche Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung, da ihr die Kenntnis ihrer Geschäftsführerin gern. § 166 BGB zugerechnet wird. Deren Kenntnis wiederum wird gern. §§ 131 II 2, 138 Ins0 vermutet.

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Danach wird gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand, vermutet, dass sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

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              Die Geschäftsführerin der Beklagten war eine der Insolvenzschuldnerinnahestehende Person, da deren Geschäftsführer ihr Ehemann war. Bei juristischen Personen wie der Beklagten sind nämlich gern. § 138 II Nr. 1, 3, I Nr. 1 InsO die Ehegatten von Geschäftsführern als nahestehende Personen anzusehen.

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Da die Erweiterung der Sicherungsabrede wegen Anfechtbarkeit unbeachtlich war, waren die unter Verletzung des Sicherungsvertrages eingezogenen Forderungsbeträge in Höhe von 104.008,16 € gem. § 249 I BGB zurückzugewähren. Der nicht anfechtbare Teil der Sicherungsvereinbarung — Sicherung der Mieten und der Kaution — rechtfertigte die Einziehung nicht, da keine derartige Forderungen ausstanden.

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Mietzinsansprüche bestanden nicht. Für die Zeit bis einschließlich Februar hat die Beklagte die Mieten erhalten. Bereits im Februar waren ferner die Maschinen zurückgegeben worden. Dadurch ist zwar der Mietvertrag nicht aufgehoben worden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Rückgabe insoweit einverständlich geschah, dass also von der weiteren Durchführung des Mietvertrages Abstand genommen wurde.

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Auch der Anspruch auf Zahlung der Kaution war zu diesem Zeitpunkt entfallen.

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Im übrigen ist der Anspruch des Klägers in Höhe von 26.905,34 € nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Beklagten erloschen.

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Bezüglich etwaiger Ansprüche auf Mietausfall für die Zeit ab Mai 2001 greift das Aufrechnungsverbot aus § 95 13 InsO durch. Diese Ansprüche wurden erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens 20.4.2001 fällig, nämlich am Anfang der jeweiligen Monate. Die Gegenforderung war mit mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, weil die Anfechtung der Erweiterung der Sicherungsabrede zu diesem Zeitpunkt möglich wurde (vgl. zur Fälligkeit der Anfechtungsforderung selbst Uhlenbruck/Hirte, § 143 Ins0, Rn. 24).

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Auf einen höheren Zinssatz hat der Kläger keinen Anspruch. § 288 II BGB n.F. findet keine Anwendung.

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2.

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Soweit der zuvor erwähnte Anspruch des Klägers aus Pflichtverletzung des Sicherungsvertrages. über 26.905,34 Euro hinausgeht, ist er gem. § 389 BGB durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten wegen Mietausfalls für die Monate März und April in Höhe von 77.102,82 Euro erloschen. Diese Ansprüche ergaben sich aus den bereits im Juli und August 2000 abgeschlossenen Mietverträgen in Höhe des Mietausfalls für die Zeit nach der Rückgabe der Maschinen im Februar.

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Dass die Beklagte durch die Rückgabe ihre Schadensersatzansprüche wegen Mietausfalls verlieren wollte, ist nicht anzunehmen. Dies widerspräche der Lebenserfahrung; entgegenstehende Anhaltpunkte sind nicht ersichtlich.

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Von einer früheren, den Schaden der Beklagten mindernden Vermietung ist nicht schon allein aufgrund des Umstandes auszugehen, dass der spätere Mieter schon früher Stahl geliefert hat.

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 Insoweit besteht kein Aufrechnungsverbot.

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Ein Aufrechnungsverbot ergibt sich insbesondere nicht aus § 95 13 InsO. Diese Norm betrifft nur Ansprüche des Aufrechnenden, die erst nach Insolvenzeröffnung unbedingt und fällig wurden. Die Schadensersatzansprüche der Beklagten entstanden, als die Maschinen im Februar zurückgegeben wurden. Für die Monate März und April wurden sie in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Miete zu zahlen gewesen wäre, und damit zum Monatsanfang, also vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.4.2001.

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Auch ein Aufrechnungsverbot analog §§ 135 InsO, 30, 31, 32a, 32b GmbHG besteht

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nicht. Notwendig wäre hierfür zumindest eine eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung durch Gesellschafter oder gesellschaftergleiche Dritte. Die Vermietung der Maschinen an die Beklagte erfüllt diese Voraussetzung schon deshalb nicht, weil die Beklagte nicht gesellschaftergleiche Dritte ist.

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Gesellschaftergleiche Dritte können etwa Besitzgesellschaften sein, wenn sie aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangen sind (vgl. BGH, NJW 1993, 392; BGH, NJW 1994, 2349).

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Die Beklagte selbst war keine solche Besitzgesellschaft der Insolvenzschuldnerin. Eine solche Eigenschaft der Beklagten ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sie Maschinen von der der xxx erworben hat, die u.U. Besitzgesellschaft war, während die Insolvenzschuldnerin Betriebsgesellschaft war. Diese Konstallation entspricht nicht den verschiedenen vom BGH entschiedenen Fällen. In jenen wurden neue Gesellschaften gegründet; die bisherige Gesellschaft behielt die Betriebsmittel und vermietete sie an die neue Gesellschaft, und die Gesellschafter waren zumindest teilweise identisch, d.h. die Gesellschafter der neuen Gesellschaft waren Gesellschafter der alten Gesellschaft. Ein Unterschied liegt bereits darin, dass der Übergang der Betriebsmittel in jenen Fällen nicht gegen Entgelt erfolgte, während vorliegend die Beklagte ein Entgelt für die Maschinen gezahlt hat. Außerdem ist in vorliegendem Fall keine Personengleichheit der Gesellschafter gegeben. Gesellschafter der möglichen Besitzgesellschaft war zur Hälfte xxx, zur Hälfte ein Wiener Unternehmen, während

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Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin xxx war.

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Alleingesellschafterin der Beklagten ist die Ehefrau des xxx. Lediglich die jeweiligen Gesellschafter und Geschäftsführer sind nahestehende Personen. Dies genügt nicht für die erforderliche Personenidentität (vgl. zur direkten Anwendung auf nahestehende Personen vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Auflage 2003, § 32a Rn. 183: Nahe Angehörige werden nur dann von § 32 a III GmbHG erfasst, wenn sie den Kredit nicht aus ihrem eigenen Vermögen, sondern mit Mitteln bzw. für Rechnung des Gesellschafters erbringen).

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Die Beklagte ist auch nicht nach dem Umwandlungsgesetz mit der xxx gleichzubehandeln, die ggf. aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangen ist. Insbesondere hat die Beklagte nicht deren Vermögen übernommen, da beide Gesellschaften noch bestehen und ein Entgelt für die Maschinen vereinbart wurde. Auch eine Aufspaltung der etwaigen ursprünglichen Besitzgesellschaft gem. §§ 123 ff. UmwG, etwa in der Form der Ausgliederung von Vermögensteilen auf bestehende Rechtsträger, § 123 III, IV UmwG, ist nicht erfolgt. Schließlich wurden die Maschinen nicht gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an den übertragenden Rechtsträger übertragen.

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Ein Aufrechnungsverbot ergibt sich auch nicht aus § 96 I Nr. 3 InsO, da die Begründung der Forderung durch Abschluss der Mietverträge in Juli und August 2000 nicht anfechtbar ist.

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Für diesen Zeitpunkt sind keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung gem. § 133 I InsO ersichtlich. Auch § 133 II InsO ist schon deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagte selbst keine der Insolvenzschuldnerin nahestehende Person i.S.d. § 138 Ins0 ist.

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Weitere Ansprüche, mit denen die Beklagte wirksam aufgerechnet haben könnte, bestehen nicht.

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Die Forderung des Klägers in Höhe von 104.008,16 Euro ist durch die Aufrechnung gem. §§ 366 II, 396 12 BGB in Höhe von 77.102,82 erloschen, ebenso die Forderungen der Beklagten wegen Mietausfalls für die Monate März und April.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ab dem 25.07.2002 aus 26.905,34 Euro in Höhe von 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gern. §§ 291 S. 1, 2, 288 I BGB a.F. i.V.m. Das BGB ist gern. Art. 229 § 5 EGBGB in der alten Fassung anzuwenden, da das Schuldverhältnis vor dem 01.01.2002 entstanden war.

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3.

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Im übrigen ist die Klage unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 77.102,82 Euro eingezogener Mieten nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.12.2002. Bereits die Hauptforderung besteht insoweit nicht, weil kein Anfechtungsgrund vorliegt.

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Die Einziehung der Mieten für Januar und Februar ist nicht gem. § 130 f. InsO anfechtbar, da schon eine Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen werden kann. Denn die gemietenen Maschinen wurden bis Februar 2001 genutzt und erst dann zurückgegeben. Hierdurch erhielt die Insolvenzmasse einen mangels anderer Anhaltspunkte gleichwertigen Vorteil durch die Nutzungsmöglichkeit, der durch Fortführung des Betriebs bis Anfang März auch genutzt werden konnte. Nicht anfechtbar ist nämlich der Tausch gleichwertiger Gegenstände (MüKo/Kirchhof, § 129 InsO Rn. 108).

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Zwar ergibt sich in den Fällen der Deckungsanfechtung eine mittelbare

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Gläubigerbenachteiligung regelmäßig schon aus der Sicherung oder Befriedigung, die der Anfechtungsgegner gerade in der kritischen Zeit erhalten hat und die er damit den anderen Insolvenzgläubigern entzogen hat (MüKo/Kirchhof, InsO § 129 Rn. 229).

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Der Insolvenzverwalter muss aber die Gläubigerbenachteiligung behaupten und nachweisen und damit auch, dass eine etwaige Gegenleistung in der Insolvenz nicht gleichwertig ist (MüKo/Kirchhof, InsO § 129 Rn. 228).

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Anhaltspunkte für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht gem. § 133 I InsO sind aus demselben Grund nicht gegeben. Im Gegenteil fehlt es regelmäßig an einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners, wenn er eine kongruente Gegenleistung für eine von ihm empfangene Leistung erbringt, die der Fortführung des

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Unternehmens dient und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (Uhlenbruck/Hirte, § 133 InsO, Rn. 16 m.w.N.), wie es wie vorliegend bei Betriebsmitteln der Fall ist.

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Auch § 133 II InsO ist schon deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagte selbst keine der Insolvenzschuldnerin nahestehende Person i.S.d. § 138 Ins0 ist.

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Andere Anfechtungsgründe sind ebenfalls nicht gegeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO.

101

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf auf § 709 ZPO.

102

Der Streitwert wird gern. §§ 322 II ZPO, 19 III GKG auf 258.213,80 Euro festgesetzt.