Themis
Anmelden
Landgericht Hagen·6 O 102/03·29.11.2006

Bauträgerverzug: Eigentumsumschreibung trotz Restkaufpreis und Mängel; Zinsschadenersatz

ZivilrechtWerkvertragsrechtSachenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Erwerber verlangten aus einem Bauträgervertrag u.a. Ersatz von Zwischenfinanzierungszinsen, Rückzahlung gezahlter Verzugszinsen, Minderung sowie Mängelbeseitigung und eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen. Streitpunkt war, ob die Beklagte die Eigentumsumschreibung bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung zurückhalten durfte und ob Baumängel vorlagen. Das LG bejahte wegen erheblicher Mängel ein Leistungsverweigerungsrecht der Käufer und hielt eine Verweigerung der Umschreibung nach Treu und Glauben für unbillig, sodass Verzug und Zinsschaden gegeben waren. Zudem sprach es Rückzahlung der zu Unrecht geforderten Verzugszinsen, den vereinbarten Minderungsbetrag, Mängelbeseitigung am Pflaster sowie die Pflicht zur Dichtheitsprüfung nach BauO NRW zu.

Ausgang: Klage auf Zahlung, Mängelbeseitigung und Dichtheitsprüfung vollumfänglich zugesprochen; Kosten trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Eigentumsverschaffung aus einem Bauträgervertrag wird grundsätzlich erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung fällig; dies gilt auch bei Zurückbehalt der Schlussrate wegen Mängeln.

2

Die Berufung des Bauträgers auf die fehlende Fälligkeit der Eigentumsumschreibung kann nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Erwerber zur Endfinanzierung/Belastung oder Verwertung auf die Umschreibung angewiesen ist und ein begründetes Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln besteht.

3

Verweigert der Bauträger die geschuldete Eigentumsumschreibung nach Mahnung und Fristsetzung, kann er sich im Verzug befinden und zum Ersatz des durch Zwischenfinanzierung entstehenden Zinsschadens verpflichtet sein.

4

Verlangt der Bauträger Verzugszinsen, obwohl dem Kaufpreisanspruch wegen mangelhafter Leistung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) entgegensteht, sind gezahlte Zinsen ohne Rechtsgrund geleistet und nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückzuzahlen.

5

Unterlässt der zur Errichtung eines nutzbaren Hauses verpflichtete Bauträger die nach § 66 Abs. 2 BauO NRW erforderliche Dichtheitsprüfung und Bescheinigung, kann der Erwerber die Durchführung der Prüfung und Herausgabe der Bescheinigung verlangen, um eine uneingeschränkte Nutzung sicherzustellen.

Relevante Normen
§ 284 Abs. 1 BGB a.F.§ 286 Abs. 1 BGB a.F.§ Art. 229 § 5 EGBGB§ 242 BGB§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB§ 320 Abs. 1 S. 1 BGB

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 6.633,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.027,45 € seit dem 10.08.2003, von 4.470,92 € seit dem 17.11.2003, von 900,00 € seit dem 02.01.2004 und von 235,00 € ab dem 03.06.2004 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, am Bauvorhaben der Kläger Mängel zu beseitigen und dazu folgende Arbeiten auszuführen:

Die auf dem B3 B verlegten Pflastersteine sind im Umfang des Gutachtens Dipl.-Ing. L vom 17.11.2003 (Gutachten Nr. 0314) aufzunehmen, mit einer ausreichenden Un-tergrundbefestigung zu versehen und wieder einzubauen,

III. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr im Erdreich oder unzu-gänglich verlegten Abwasserleitungen, und zwar vom Hause der Kläger, B 4a, in die Abwasserleitung in der B-Straße und in der B selbst, soweit sie im Erd-reich oder unzugänglich verlegt und die Zweckbestimmung des Sammelns und Fortleitung haben (ausgenommen Nieder-schlagswasserleitungen und Leitungen, die in dichten Schutz-rohren so verlegt sind, dass austretendes Wasser aufgefangen und erkannt wird), von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen, über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung eine Beschei-nigung zu fertigen und die Bescheinigung den Klägern als Ge-samtgläubigern auszuhändigen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330,00 €, in Hinblick auf Ziff. III. gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 2.200,00 € und im übrigen gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem notariellen Bauträgervertrag.

3

Mit notariellem Bauträgervertrag des Notars in I vom 18.09.2001, UR-Nr. 641/01, verpflichtete sich die Beklagte, den Klägern das Eigentum an dem Hausgrundstück G, Flur X, Flurstück X, 1/12 Miteigentum an dem Grundstück G, Flur X, Flurstück X und 1/6 Miteigentum an dem Grundstück G, Flur X, Flurstück X, allesamt eingetragen im Grundbuch von G, Blatt 553, des Amtsgericht J, zu verschaffen und diese Grundstücke gemäß der Grundlagenerklärung des Notars in I vom 02.02.2001, UR-Nr. 79/01, mit einem Einfamilienhaus, Straßen und Wegen zu bebauen.

4

Nach § 3 Ziff. 7 des Bauträgervertrages vom 18.09.2001 wurde die Bezugsfertigkeit des Hauses zum 30.03.2002 angestrebt. Als Verkaufspreis wurde in § 5 Ziff. 2 des Vertrages ein Betrag in Höhe von 368.000,00 DM, mithin 188.155,41 €, vereinbart. Dieser war nach § 6 Ziff. 1 des Vertrages in einer Rate in Höhe von 30 % nach Beginn der Erdarbeiten, in einer Rate in Höhe von 66,5 % nach den Fassadenarbeiten und Bezugsfertigkeit und in einer Rate in Höhe von 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung zu zahlen. In § 15 des Vertrages wurde von den Parteien bereits die Auflassung erklärt.

5

Bezüglich des genauen Wortlauts des Bauträgervertrages wird Bezug genommen auf den notariellem Bauträgervertrag des Notars in I vom 18.09.2001, UR-Nr. 641/01 (Anlage K1 der Klageschrift) und die Grundlagenerklärung des Notars in I vom 02.02.2001, UR-Nr. 79/01 (Anlage K2 der Klageschrift).

6

Die Kläger finanzierten den Kaufpreis mit öffentlichen Mitteln der Wohnungsbauförderungsanstalt (Wfa). Diese hatte den Klägern ein Darlehen in Höhe von 110.000,00 DM, mithin 56.242,11 €, und ein Darlehen in Höhe von 9.000,00 DM, mithin 4.601,63 €, bewilligt. Für diese Darlehen sind von den Klägern monatliche Zinsen in Höhe von insgesamt 45,83 DM, mithin 23,43 €, zu entrichten. Dieses Darlehen hätten die Kläger ab dem 01.08.2002 in Anspruch nehmen können. Eine Auszahlung der bewilligten Darlehen sollte nach den Bedingungen der Wfa aber erst nach Eigentumsüberschreibung des Grundstücks auf die Kläger im Grundbuch erfolgen.

7

Im Frühjahr 2002 bezogen die Kläger das noch nicht fertiggestellte Haus. Am 15.04.2002 unterzeichneten die Kläger ein Abnahmeprotokoll, wonach das Haus "mit geringfügigen Beanstandungen" und den im Protokoll vermerkten Mängeln und erforderlichen Restarbeiten abgenommen wurde. Bezüglich des genauen Wortlauts wird auf das Abnahmeprotokoll vom 15.04.2002 Bezug genommen (Bl. 61 d. A.). Im Nachhinein ist die Beklagte mehrfach zur Mängelbeseitigung und Fertigstellung des Hauses aufgefordert worden.

8

Die Kläger erbrachten die geschuldete Kaufpreiszahlung bis auf die letzte Rate in Höhe von 3,5 % des Verkaufspreises, mithin bis auf einen Betrag in Höhe 6.585,44 €.

9

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2002 forderten die Kläger die Beklagte zur Erfüllung ihrer Errichtungs- und Übertragungspflicht zum 31.07.2002 auf. Eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte dennoch nicht.

10

Ab dem 02.08.2002 nahmen die Kläger daher zur Zwischenfinanzierung ein Darlehen bei der Sparkasse J in Höhe von insgesamt 54.097,25 € in Anspruch. Für die Zwischenfinanzierung entrichteten die Kläger in der Zeit vom 02.08.2002 bis zum 30.09.2002 Zinsen in Höhe von 667,00 €. Für das Quartal 04/2002 entrichteten die Kläger Zinsen in Höhe von insgesamt 1.058,50 €. Ab dem 01.01.2003 belief sich die monatliche Zinsbelastung bis zur Ablösung des Darlehens auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 315,57 €. In dem Zeitraum vom 02.08.2002 bis 30.09.2003 zahlten die Kläger insgesamt einen Betrag in Höhe von 4.798,94 € als Darlehenszinsen an die Sparkasse J.

11

Am 14.08.2002 erstellte die Beklagte ihre Schlussrechnung (Anlage K3 der Klageschrift) über einen Betrag in Höhe von 7.612,89 €. Dieser setzte sich aus der letzten Rate in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises, mithin einem Betrag in Höhe von 6.585,44 €, und einer Zinsforderung in Höhe von 1.027,45 € zusammen.

12

Die Kläger wurden im dritten Quartal 2003 als Eigentümer des oben genannten Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

13

Am 06.03.2004 schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, wonach anstatt der Beseitigung der hier streitigen Mängel für einen Teil der Mängel ein Minderungsbetrag in Höhe von 1.135,00 € gezahlt werden sollte. Bezüglich des genauen Wortlauts der Vereinbarung wird Bezug genommen auf die schriftliche Vereinbarung vom 06.03.2004 (Bl. 178 d. A.). Eine Zahlung dieses Betrages durch die Beklagte erfolgte nicht.

14

Die Kläger behaupten, die von der Beklagten erbrachte Werkleistung sei in erheblicher Weise mangelhaft. Im einzelnen seien folgende Mängel vorhanden (Bl. 4 f. u. Bl. 83 f. d. A.):

15

- Die Fallrohre seien P die erforderlichen Standrohre ausgeführt

16

- Die untere Fallrohrschelle sei unsauber angebracht und habe Putzschäden verursacht

17

- Mangelhafter Außenputz im Bereich der rechten Außenfensterbank am nach Südosten gelegen Kinderzimmerfenster im Dachgeschoss

18

- Es fehle eine Metallabdeckung mit Tropfkante an den Übergängen der Ausbaufenster im Dachgeschoss

19

- Das erste Brett der Traufschalung sei nicht abgerichtet

20

- Die Traufschalung und die Traufbohle an der Ausbautraufe sei ca. 20 cm zu kurz

21

- Die Ausbaurinne sei mit zu großem Gefälle angebracht

22

- Fehlender Garagensockel

23

- Mangelhafte Erstellung des B2

24

- Fehlende Fertigstellung des B2

25

- Mangelhafte Erstellung der Q-Straße

26

- Mangelhafte Anstreicharbeiten im Sparrengesimse

27

- Nichterstellung von Spül- und Kontrollschächten bei der Drainage

28

Die Kläger sind der Auffassung, dass das Haus aufgrund der behaupteten Mängel nicht abnahmereif gewesen sei und ihnen daher ein Leistungsverweigerungsrecht über die letzte Rate des Kaufpreises zustehe. Aufgrund des erheblichen Mängelbeseitigungsaufwands sei jedoch die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben trotz der offenen letzten Rate zur Eigentumsüberschreitung verpflichtet gewesen. Die Beklagte befinde sich daher ab dem 01.08.2002 in Verzug mit der Fertigstellung des Hauses und der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und sei daher zum Ersatz des sich daraus ergebenden Zinsschadens verpflichtet.

29

Ursprünglich haben die Kläger beantragt, die Beklagte zur Eigentumsüberschreibung an dem oben genannten Grundstück zu verurteilen und die Höhe und den Fälligkeitszeitpunkt des Restkaufpreises festzustellen. Die Beklagte hat ursprünglich im Wege der Widerklage beantragt, die Kläger zur Zahlung der letzten Kaufpreisrate in Höhe von 6.585,44 € zuzüglich angefallener Verzugszinsen in Höhe von 1.027,45 € zu verurteilen.

30

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2003 haben die Parteien einen gerichtlichen Teilvergleich geschlossen. Danach sollte das Grundstück auf die Kläger umgeschrieben werden, wenn diese gegen Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch die Beklagte die letzte Kaufpreisrate zuzüglich der angefallenen Verzugszinsen, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.527,89 €, an die Beklagte gezahlt hätten. Darüber hinaus wurden der Antrag auf Eigentumsüberschreibung und die Widerklage für erledigt erklärt. Bezüglich des genauen Wortlauts des Vergleichs wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2003 (Bl. 85 ff. d. A.).

31

Nach mehrfacher Antragsänderung machen die Kläger nun einen Verzugsschaden in Höhe von 4.470,92 €, die Rückzahlung des aufgrund des Teilvergleichs vom 10.07.2002 gezahlten Betrages in Höhe von 1.027,45 €, Minderungsansprüche in Höhe von insgesamt 1.135,00 €, einen Anspruch auf Mängelbeseitigung und einen Anspruch auf Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des Hauses und auf Vorlage der entsprechenden Bescheinigung geltend.

32

Die Kläger beantragen nunmehr,

33

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 6.633,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.027,45 € seit dem 10.08.2003, von 4.470,92 € seit dem 17.11.2003, von 900,00 € seit dem 02.01.2004 und von 235,00 € ab dem 03.06.2004 zu zahlen,

34

2. die Beklagte zu verurteilen, am Bauvorhaben der Kläger die Mängel zu beseitigen und dazu folgende Arbeiten auszuführen:

35

Die auf dem B3 B verlegten Pflastersteine sind im Umfang des Gutachtens Dipl.-Ing. L vom 17.11.2003 (Gutachten Nr. 0314) aufzunehmen, mit einer ausreichenden Untergrundbefestigung zu versehen und wieder einzubauen,

36

3. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen, und zwar vom Hause der Kläger, B 4a, in die Abwasserleitung in der B und in der B selbst, soweit sie im Erdreich oder unzugänglich verlegt und die Zweckbestimmung des Sammelns und Fortleitung haben (ausgenommen Niederschlagswasserleitungen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Wasser aufgefangen und erkannt wird), von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen, über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung eine Bescheinigung zu fertigen und die Bescheinigung den Klägern als Gesamtgläubigern auszuhändigen.

37

Hilfsweise beantragen die Kläger zu Ziff. 1),

38

die Beklagte zu verurteilen, die Sparkasse J anzuweisen, aus der von dieser gegenüber den Klägern abgegeben Bürgschaft vom 31.07.2003 den Betrag von 6.633,37 nebst den im Antrag zu Ziff. 1) genannten Zinsen an die Kläger zu zahlen.

39

Die Beklagte beantragt,

40

die Klage abzuweisen.

41

Die Beklagte behauptet, dass die von den Klägern gerügten Mängel tatsächlich nicht vorlägen. Insbesondere seien die gerügten Mängel entsprechend dem Abnahmeprotokoll vom 15.04.2002 beseitigt worden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass hinsichtlich der Eigentumsüberschreibungsverpflichtung keine Vorleistungspflicht bestanden habe und sie daher eine Eigentumsüberschreibung bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises habe verweigern können.

42

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.08.2003 (Bl. 98 d. A.) Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachten. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L vom 17.11.2003 (Bl. 109 ff. d. A.).

43

Mit Beweisbeschluss vom 05.08.2004 (Bl. 201 d. A.) ist der Beklagten aufgegeben worden, binnen drei Wochen einen weiteren Auslagenkostenvorschuss in Höhe von 300,00 € für die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens einzuzahlen. Dieser Aufforderung ist die Beklagte auch nach nochmaliger Aufforderung vom 12.11.2004 (Bl. 206 d. A.) nicht nachgekommen.

Entscheidungsgründe

45

Die zulässige Klage ist begründet.

46

I.

47

Die Klägern haben gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe 6.633,67 €.

48

1.

49

Den Klägern steht gegen die Beklagte gem. §§ 284, Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 229 § 5 EGBGB in Verbindung mit dem Bauträgervertrag des Notars in I vom 18.09.2001, UR-Nr. 641/01, ein Anspruch auf Zahlung des Zinsschadens in Höhe von 4.470,92 € zu.

50

Die Kläger hatten gegen die Beklagte einen fälligen Anspruch auf Eigentumsüberschreibung.

51

Grundsätzlich wird der Anspruch auf Eigentumsüberschreibung aus einem Bauträgervertrag erst nach vollständiger Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung fällig (Brych/Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 3. Auflage, Rn. 352; Tempel, Materielles Recht im Zivilprozess, 4. Auflage, S. 433). Danach wird der Anspruch auf Eigentumsüberschreibung selbst dann nicht fällig, wenn der Erwerber die letzte Kaufpreisrate wegen mangelhafter Bauleistung verweigert (BGH NJW 2002, 140; Tempel a. a. O.).

52

Dies ist jedoch gem. § 242 BGB in den Fällen unbillig, wenn der Erwerber durch die fehlende Fälligkeit des Anspruches auf Eigentumsüberschreibung an einem Weiterverkauf oder einer Besicherung seiner Endfinanzierung gehindert wird (Brych/Pause, a. a. O. Rn. 354). Ist in diesen Fällen das Zurückbehaltungsrecht des Erwerbers dem Grunde und der Höhe nach begründet, ist der Anspruch auf Eigentumsüberschreibung trotz des Einbehalts von Kaufpreisteilen fällig (Brych/Pause, a. a. O.).

53

Der Beklagten stand daher trotz der noch offenen letzten Kaufpreisrate kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Anspruchs auf Eigentumsüberschreibung zu. Die Kläger konnten den Ausgleich der letzten Kaufpreisrate zu Recht verweigern. Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 17.11.2003 war die von der Beklagten erbrachte Bauleistung mangelhaft.

54

Die Beklagte befand sich auch seit dem 01.08.2002 in Verzug mit der Eigentumsüberschreibung des Grundstücks. Die Kläger haben die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2002 unter Fristsetzung zum 31.07.2002 zur Fertigstellung und Eigentumsüberschreibung aufgefordert.

55

Durch die Weigerung zur Eigentumsüberschreibung ist den Klägern ein Schaden in Höhe von 4.470,92 € entstanden. Dieser berechnet sich aus der Differenz der monatlichen Zinsen für das Darlehen der Wfa und den Zinsen für das zur Zwischenfinanzierung bei der Sparkasse J abgeschlossene Darlehen. In dem Zeitraum 01.08.2002 bis 30.09.2003 hätten die Kläger an die Wfa Zinsen in Höhe von insgesamt 328,02 € zahlen müssen. Stattdessen haben die Kläger an die Sparkasse J in diesem Zeitraum Zinsen in Höhe von insgesamt 4.798,94 € bezahlt.

56

2.

57

Die Klägern haben gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.027,45 €.

58

Der Beklagten stand der in der Schlussrechnung geltend gemachte und in Erfüllung des Teilvergleichs vom 10.07.2003 von den Klägern als Verzugszinsen gezahlte Betrag in Höhe von 1.027,45 € nicht zu.

59

Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung des vollständigen Kaufpreises war in diesem Zeitpunkt nicht fällig. Dem Zahlungsverlangen der Beklagten stand die durch die Kläger erhobene Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen. Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 17.11.2003 war die von der Beklagten erbrachte Bauleistung mangelhaft. Der Sachverständige hat in seinem Gutachachten die von den Klägern behaupteten Baumängel im wesentlichen bestätigt.

60

3.

61

Die Kläger haben gegen die Beklagte aus dem Bauträgervertrag vom 18.09.2001 in Verbindung mit der Vereinbarung vom 06.03.2004 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.135,00 €.

62

Den Klägern steht gem. § 634 BGB a. F. ein Minderungsrecht für die mangelhaft erbrachte Bauleistung zu.

63

Nach dem Bauträgervertrag ist die Beklagte zur Erbringung einer mangelfreien Bauleistung verpflichtet. Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 17.11.2003 war die von der Beklagten erbrachte Bauleistung mangelhaft.

64

Danach steht den Klägern für das Anbringen einer Metallabdeckung mit Tropfkante an den Übergängen der Ausbaufenster im DG ein Minderungsbetrag in Höhe von 200,00 €, für die Veränderung der Schalung unter der Traufe und unter der Dachgaube sowie für das Neuausrichten der Dachgaube ein Betrag in Höhe von 500,00 € und für die Anstreicharbeiten an der Traufschalung ein Betrag in Höhe von insgesamt 200,00 €, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 900,00 €, zu.

65

Ferner steht den Klägern auch der Betrag in Höhe von 235,00 € zu. Dieser Betrag ist die Differenz aus der vereinbarten Gesamtsumme in Höhe von insgesamt 1.135,00 € und dem für die Minderung geschuldeten Betrag in Höhe von insgesamt 900,00 €.

66

II.

67

Die Kläger haben gegen die Beklagte aus dem Bauträgervertrag vom 18.09.2001 einen Anspruch auf Mängelbeseitigung an dem B3 B zu.

68

Nach dem Bauträgervertrag ist die Beklagte zur Erbringung einer mangelfreien Bauleistung verpflichtet.

69

Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt. Die Beklagte behauptet zwar, dass alle im Sachverständigengutachten vom 17.11.2003 aufgeführten und damit auch dieser Mängel entsprechend des Gutachtens beseitigt worden seien. Für die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung trägt hier die Beklagte die Beweislast. Sie hat den ihr obliegenden Beweis jedoch nicht erbracht. Die Beklagte ist der ihr gem. §§ 402, 379 ZPO obliegenden Verpflichtung zur Einzahlung eines Auslagenvorschusses für ein ergänzendes Sachverständigengutachten nicht nachgekommen, obwohl sie durch gerichtlichen Beschluss von 05.08.2004 und durch die Erinnerung vom 12.11.2004 dazu aufgefordert worden ist.

70

III.

71

Den Klägern steht gegen die Beklagte aus dem Bauträgervertrag vom 18.09.2001 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 BauO NW der geltend gemachte Anspruch auf Durchführung einer Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des Hauses der Kläger in die Abwasserleitungen der B und auf Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu.

72

Nach dem Bauträgervertrag ist die Beklagte gegenüber den Klägern zur Errichtung und Fertigstellung eines schlüsselfertigen und nutzbaren Hauses verpflichtet. Insbesondere im Hinblick auf die Entwässerung des Hauses war die Beklagte daher zur Errichtung einer funktionierenden und nutzbaren Entwässerungsanlage verpflichtet.

73

P die Durchführung der verlangten Dichtigkeitsprüfung und die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ist die Abwasserleitung des Hauses der Kläger jedoch nach § 66 S. 2 BauO NW in Verbindung mit der Verwaltungsverordnung zur BauO NW nicht uneingeschränkt nutzbar.

74

Zwar ist grundsätzlich nur der Bauherr, hier somit die Beklagte, vor Benutzung der Abwasseranlage zur Durchführung der Dichtigkeitsprüfung und auf Verlangen zur Vorlage der entsprechenden Bescheinigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde verpflichtet.

75

Nach § 66 S. 2 BauO NW in Verbindung mit der Verwaltungsverordnung zur BauO NW kann jedoch die Benutzung einer Abwasserleitung P die entsprechende Bescheinigung mit einem Bußgeld geahndet oder die Nutzung sogar insgesamt bis zur Vorlage der Bescheinigung untersagt werden.

76

Insofern ist die Beklagte auch gegenüber den Klägern zur Durchführung der Dichtheitsprüfung und der Vorlage der entsprechenden Bescheinigung verpflichtet. Nur so kann die Verhängung eines Bußgeldes bzw. eine Nutzungsuntersagung verhindert und die uneingeschränkte Nutzung der Abwasserleitungen sichergestellt werden.

77

IV.

78

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a. F. in Verbindung mit Art. 229 § 5 EGBGB.

79

V.

80

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Auch für den erledigten Antrag auf Eigentumsüberschreibung sind der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Dieser Antrag war im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses begründet.

81

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 u. S.2 ZPO.