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Landgericht Hagen·51 KLs 2/19·24.11.2020

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Verurteilung zu 8 Jahren 6 Monaten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Hagen verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer als Tochter angesehenen Schutzbefohlenen in 18 Fällen, teils in Tateinheit mit Kindesmissbrauch bzw. schwerem Kindesmissbrauch und einmal mit sexueller Nötigung, zu 8 Jahren 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Die Überzeugung von den Taten stützte die Kammer maßgeblich auf die Aussage der Nebenklägerin, bestätigt durch aussagepsychologisches Gutachten und Indizien aus dem Umfeld. Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe; das Gericht wertete dies als Schutzbehauptung. Für die Zeit nach räumlicher Trennung bejahte die Kammer die Schutzbefohleneneigenschaft u.a. wegen der faktischen Übernahme von Erziehungsaufgaben bei Umgangswochenenden.

Ausgang: Angeklagter wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs (teils in Tateinheit) zu 8 Jahren 6 Monaten verurteilt; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung kann maßgeblich auf der Aussage der Geschädigten beruhen, wenn deren Angaben nach sachverständiger aussagepsychologischer Begutachtung und gerichtlicher Würdigung erlebnisbasiert, hinreichend konstant und ohne durchgreifende Suggestiv- oder Falschbelastungsindizien sind.

2

Bei einer Vielzahl gleichartiger Übergriffe über lange Zeiträume kann das Tatgericht die Anzahl feststellbarer Einzeltaten auf ein beweissicher abgrenzbares Mindestmaß beschränken, wenn differenziertere Feststellungen aussagepsychologisch nicht zuverlässig möglich sind.

3

Ein „Schutzbefohlener“ i.S.d. § 174 Abs. 1 StGB kann auch nach räumlicher Trennung vorliegen, wenn der Täter im Einvernehmen mit dem Sorgeberechtigten bei Umgangskontakten tatsächliche Erziehungsaufgaben übernimmt und vom Opfer als übergeordnete Vater- bzw. Vertrauensperson anerkannt wird.

4

Gewalt i.S.d. § 177 Abs. 1 a.F. ist gegeben, wenn der Täter den erkennbar entgegenstehenden Willen des Opfers durch körperliche Kraft überwindet, es fixiert und so die Durchführung der sexuellen Handlung ermöglicht.

5

Bei der Strafzumessung sind bei langjährigem, früh beginnendem Missbrauch in einem eingeschliffenen Verhaltensmuster sowohl tatmildernd lange Tatzeiträume und Verfahrensdauer als auch taterschwerend das Ausnutzen eines besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses sowie erhebliche Tatfolgen für das Opfer zu gewichten.

Relevante Normen
§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 176 Abs. 1 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 52 StGB§ 53 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 18 Fällen, davon in 9 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in 3 Fällen in Tateinheit mit schweren sexuellem Missbrauch von Kindern sowie in einem anderen Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewandte Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der aktuellen Fassung sowie der Fassung vom 01.04.2004 bis zum 26.01.2015, 176 Abs. 1 StGB in den Fassungen vom 01.04.2004 bis zum 26.01.2015 und vom 05.11.2008 bis zum 26.01.2015, 176a Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung vom 01.04.2004 bis zum 26.01.2015, 177 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung vom 01.01.2000 bis zum 09.11.2016, 52, 53 StGB

Rubrum

1

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 18 Fällen, davon in 9 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in 3 Fällen in Tateinheit mit schweren sexuellem Missbrauch von Kindern sowie in einem anderen Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

2

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

3

Angewandte Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der aktuellen Fassung sowie der Fassung vom 01.04.2004 bis zum 26.01.2015, 176 Abs. 1 StGB in den Fassungen vom 01.04.2004 bis zum 26.01.2015 und vom 05.11.2008 bis zum 26.01.2015, 176a Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung vom 01.04.2004 bis zum 26.01.2015, 177 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung vom 01.01.2000 bis zum 09.11.2016, 52, 53 StGB

Gründe

5

I.

6

Der 51 Jahre alte Angeklagte wuchs mit seiner Familie in S1 auf. Er hat sechs Brüder und drei Schwestern, wobei zwei Brüder mittlerweile verstorben sind. Mit seiner Familie hat er seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr.

7

Der Angeklagte besuchte in S1 die Grundschule und die Hauptschule, die er mit dem Hauptschulabschluss verließ. Danach begann er eine Ausbildung zum Elektroschweißer, die er abbrach und stattdessen ungelernt in einem Sägewerk arbeitete. Da er mit 18 Jahren von Zuhause auszog, brauchte der Angeklagte Startkapital und die Ausbildungsvergütung war ihm zu niedrig.

8

Anschließend arbeitete der Angeklagte etwa 15 Jahre lang für die Stiftung U1 im S1, bis er 2001 kündigte und nach I1 in den Haushalt der Zeugin J1 G1 zog. Nach dreimonatiger Arbeitslosigkeit arbeite er fast drei Jahre in befristeten Verträgen, erhielt sodann aber keine Vertragsverlängerung mehr. Seitdem arbeitet der Angeklagte nicht mehr, weil ihm Probleme mit dem Rücken eine Erwerbstätigkeit gesundheitlich nicht möglich machen.

9

Mit Frau G1 war der Angeklagte für etwa fünf Jahre zusammen und hat mit ihr zwei Kinder, die Söhne K 2 G1, geboren am x , und C 1 G1, geboren am x. Auch nach der Trennung lebte der Angeklagte noch mit Frau G1 und deren Familie in demselben Mehrfamilienhaus zusammen, bis er im Juni 2010 nach S1 zog. Im März 2015 zog der Angeklagte in den Haushalt der Zeugin Paula N 3 T 1 und deren Tochter T 2 nach X 1 , wo er bis zuletzt gelebt hat.

10

Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 11.09.2020 wies keine Eintragungen auf.

11

II.

12

1.

13

Im Jahre 2000 lernte der Angeklagte die Zeugin J1 G1 kennen, die zum damaligen Zeitpunkt schwanger war. Frau G1 hatte bereits drei Kinder: U 1 , E 1 und K 1 . Als ihr viertes Kind, die Nebenklägerin D 1 G1, geboren wurde, war der Angeklagte bei der Geburt dabei und sah sie – D 1 – fortan als sein Kind an.

14

Die Familie lebte in I1 unter der Adresse D 2 12 in einem Mehrfamilienhaus. Ab 2003 kam es zu ersten Differenzen zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin wegen der Erziehung der Kinder. Im Jahr 2005 kam es sodann zur Trennung, der Angeklagte blieb aber im selben Mehrfamilienhaus in einer anderen Wohnung wohnen, um sich weiter um seine Kinder kümmern zu können. So bewohnte er gemeinsam mit den ältesten Kindern U 1 und E 1 die Wohnung in der zweiten Etage des Mehrfamilienhauses, während Frau G1 mit den jüngeren Kindern in der ersten Etage wohnte. Die Kinder besuchten den Angeklagten regelmäßig in seiner Wohnung und er passte auch regelmäßig auf die Kinder auf, wenn die Mutter einkaufen oder arbeiten war. D 1 und der Angeklagte sahen sich als Vater und Tochter an, wenn auch D 1 genetisch nicht sein Kind war.

15

Nachdem es vermehrt zu Streit und auch körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und der Kindesmutter gekommen war, zog diese unter Vorbereitung ihres Umzugs mit dem Jugendamt mitsamt aller Kinder zum X nach O 1 in ein angemietetes Haus um. Vor dem Angeklagten war der Umzug geheim gehalten worden; er wusste zunächst nicht einmal, wo sich Frau G1 und seine Kinder aufhielten. Frau G1 erhielt das alleinige Sorgerecht auch für K 2 und C 1 .

16

Nachdem es sodann für mindestens ein Jahr keinen Umgang gegeben hatte, musste Frau G1 den Umgang des Angeklagten, der sich in einer neuen Beziehung befand und gelobte, sich gebessert zu haben, mit seinen Kindern wieder zulassen. Einmal im Monat fuhr sie K 2 und C 1 freitags nach S1 und holte sie sonntags wieder ab. Zu diesen Umgangskontakten kam – für alle selbstverständlich – auch die Nebenklägerin D 1 G1 mit, damit auch sie den Umgang mit dem Angeklagten wahrnehmen konnte, den alle in der Familie als ihren Vater ansahen. Bei den Übernachtungen schliefen die Kinder zu dritt in dem großen Bett des Angeklagten, während dieser auf der Couch schlief.

17

Als der Angeklagte X die Zeugin T 1 kennen lernte und mit ihr zusammen kam, übernahm sie – Frau T 1 – das Fahren der Kinder. Zu diesem Zeitpunkt kam der Angeklagte auch erstmals mit nach O 1 und lernte den Haushalt der Kindesmutter dort kennen. Die monatlichen Umgangskontakte wurden fortgesetzt, auch nachdem der Angeklagte im März X nach X 1 gezogen war. In X 1 schliefen D 1 und K 2 in dem Hochbett der T 2 T 1 und C 1 auf einer Matratze auf dem Boden. T 2 schlief – sofern sie überhaupt an diesen Wochenenden im Haushalt der Mutter blieb – mit ihrer Mutter in Schlafzimmer; an den meisten Wochenenden war T 2 jedoch gar nicht zugegen, da sie ihrerseits zum Umgangswochenende bei ihrem Vater war. Der Angeklagte nächtigte stets auf der Couch im Wohnzimmer.

18

Nachdem T 2 ein normales Bett bekam, schlief D 1 allein in T 2 Zimmer. K 2 und

19

C 1 schliefen mit dem Vater im Wohnzimmer auf der Couch und einer zusätzlichen Matratze.

20

So dauerten die Umgangskontakte an, bis D 1 am X im Beisein der Mutter Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattete und das hiesige Strafverfahren in Gang setzte. Seitdem gibt es zwischen den Kindern und dem Angeklagten keinen Kontakt mehr.

21

2. – 4.Zwischen November X und Juli X kam es zu mindestens folgenden sexuellen Kontakten des Angeklagten mit der Nebenklägerin D 1 G1, geboren am X. Der Angeklagte handelte dabei in sämtlichen Fällen vorsätzlich und schuldhaft.

22

2.1.

23

An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag nach dem X, die Geschädigte D 1 G1 war fünf oder sechs Jahre alt, verband der Angeklagte dem Kind im Kinderzimmer der Wohnung der Kindesmutter D 2 12 in I1 mit einem Schal die Augen und forderte sie auf, verschiedene Sachen in den Mund zu nehmen und herauszuschmecken, was sie im Mund hatte.

24

Nachdem der Angeklagte dem Kind zuvor verschiedene Lebensmittel zu schmecken gegeben hatte, zog er sich schließlich selbst die Hose herunter, forderte die Geschädigte auf, nunmehr nicht zuzubeißen, sondern lediglich zu lutschen und steckte seinen Penis in den Mund des Kindes. Da das Kind nicht erraten konnte, was es im Mund hatte, entfernte der Angeklagte den Schal. Anschließend bewegte er den Kopf der Geschädigten vor und zurück, so dass diese an ihm den Oralverkehr ausüben musste.

25

2.2. – 2.3.

26

In der Folgezeit kam es in mindestens zwei weiteren Fällen dazu, dass die Geschädigte in der Wohnung des Angeklagten an ihm den Oralverkehr ausübte. Hierzu legte sich der Angeklagte zu der Geschädigten auf ein Bett, zog seine Hose herunter und führte den Kopf des Kindes zu seinem Penis. Anschließend veranlasste er das Kind seinen Penis in den Mund zu nehmen und bewegte den Kopf des Kindes vor und zurück, sodass dieses den Oralverkehr an seinem Penis ausübte.

27

2.4.

28

An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag bis zum Umzug im Juli X legte sich der Angeklagte mit der Geschädigten D 1 G1 in das Bett in seiner Wohnung. Er zog dem Kind die Hose herunter und streichelte es an der unbekleideten Scheide. Ferner leckte er an der unbekleideten Scheide des Kindes.

29

3.

30

Nachdem die Mutter mit den Kindern nach O 1 gezogen war, kam es für mindestens ein Jahr zu keinen Kontakten mit dem Angeklagten.

31

Frühestens ab Mitte X besuchte die Geschädigte den Angeklagten einmal monatlich in seiner Wohnung in der M 1 Str.  X im S1.

32

3.1. – 3.2.

33

Bei mindestens zwei Gelegenheiten nach dem X nahm der Angeklagte die damals 10 oder 11 Jahre alte D 1 G1 mit in den zu seiner Wohnung gehörenden Keller in einem Mehrfamilienhaus. Dort veranlasste er die Geschädigte seinen Penis in die Hand zu nehmen und ihn mindestens manuell zu befriedigen.

34

3.3 – 3.4.

35

Bei mindestens zwei Gelegenheiten veranlasste der Angeklagte das Kind mit ihm auf den Dachboden seines Wohnhauses zu gehen. Auch dort veranlasste er die Geschädigte seinen Penis in die Hand zu nehmen und ihn mindestens manuell zu befriedigen.

36

3.5.

37

Regelmäßig musste die D 1 zudem mit ihm ins Bad gehen, um ihm den Rücken zu rasieren. Bei diesen Gelegenheiten kam es in mindestens einem Fall dazu, dass der Angeklagte die Geschädigte dazu veranlasste, seinen Penis in die Hand zu nehmen und mindestens den manuellen Verkehr auszuführen.

38

3.6.

39

Bei mindestens einer Gelegenheit saß D 1 gemeinsam mit dem Angeklagten auf dem Sofa in seiner Wohnung in S1. Der Angeklagte bedeckte beide mit einer Decke und nahm ihre Hand. Er legte sie auf seinen Penis und veranlasste sie, an seinem Penis zu manipulieren.

40

3.7. – 3.8.

41

An mindestens zwei weiteren, nicht mehr genau feststellbaren Tagen in dieser Zeit – noch vor dem 14. Geburtstag der D 1 G1 – kam der Angeklagte in der Nacht zu ihr an das Bett, in dem sie mit ihren Brüdern schlief. Er schlug die Decke weg und zog ihr die Hose herunter, wodurch sie wach wurde. Sodann rieb er mit der Hand an ihrer unbekleideten Scheide und manipulierte währenddessen an seinem Penis.

42

4.

43

Nachdem der Angeklagte zur Frau T 1 in die Wohnung T 3 X in X 1 gezogen war, kam es in der Zeit von März X bis zum X erneut zu regelmäßigen sexuellen Übergriffen des Angeklagten zum Nachteil der D 1 G1.

44

4.1.

45

Zu mindestens einer Gelegenheit begab sich der Angeklagte nachts zu dem Hochbett, in welchem D 1 schlief. Er zog ihr die Hose herunter, rieb an ihrer unbekleideten Scheide und manipulierte währenddessen an seinem Penis.

46

4.2.

47

Als D 1 G1 abends gemeinsam mit dem Angeklagten auf der Couch der Wohnung saß, veranlasste er sie in mindestens einem Fall an seinem unbekleideten Penis zu manipulieren, während er ihr unter der Bekleidung an die Brust und an die Scheide fasste.

48

4.3. – 4.4.

49

An mindestens zwei nicht mehr genau feststellbaren Tagen im Tatzeitraum veranlasste der Angeklagte die Geschädigte, ihn in den Keller des Wohnhauses zu begleiten. Dort forderte er von ihr wie üblich, dass sie ihn manuell befriedigen solle. Die Zeugin kam der Aufforderung nach und manipulierte an seinem Penis bis zum Samenerguss, den er mit einem Oberteil aus dem Keller wegwischte. Beim zweiten Mal kam es zum Samenerguss nicht, da ein Nachbar in den Keller kam und der Angeklagte die Situation vorher abbrechen musste.

50

4.5.

51

Ebenfalls zu mindestens einer Gelegenheit im Tatzeitraum forderte der Angeklagte die Geschädigte auf, mit ihm auf den Dachboden des Wohnhauses zu gehen. Auch dort verlangte der Angeklagte von der Geschädigten, dass sie ihn manuell befriedigen sollte. D 1 kam der Aufforderung nach und manipulierte am Penis des Angeklagten bis zum Samenerguss.

52

4.6.

53

An mindestens einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Tatzeitraum schlief die Geschädigte im Bett der T 2 T 1 in deren Zimmer. Der Angeklagte begab sich zu der auf dem Bauch schlafenden D 1 an das Bett und zog ihr die Hose und die Unterhose herunter. Er entblößte seinen Penis und legte sich auf sie, wobei er sich mit seinen Armen links und rechts neben ihrem Kopf abstützte und seinen Unterkörper gegen ihren Körper drückte. Dann bewegte er seinen Penis zwischen den zusammenliegenden Oberschenkeln der Geschädigten hin und her. Die Geschädigte war jedoch mittlerweile erwacht und wehrte sich gegen den Angeklagten, indem sie sich mit dem Becken hin und her bewegte und versuchte, mit Tritten die Beine des Angeklagten zu treffen. Dennoch rieb der Angeklagte stöhnend seinen Penis zwischen den Oberschenkeln und Gesäßbacken der Geschädigten, wobei er mehrmals gegen ihren After stieß. Dabei fixierte er sie, indem er sie mit seinem Gewicht auf die Matratze drückte.

54

5.

55

Aufgrund der Taten leidet D 1 G1 seit mehreren Jahren unter depressiven Verstimmungen sowie Angst und Panikanfällen.

56

6.

57

Nachdem die Geschädigte und ihre Mutter im Juli X erstmals von KHK a.D. M 2 von der Kriminalinspektion N 1 vernommen wurden, ging das Verfahren sodann zur Kriminalpolizei X 1 . Im Oktober X vernahm KHK I 2 die Frau T 1 und suchte gemeinsam mit dem Jugendamt nach Hinweisen auf etwaigen Missbrauch zulasten der T 2 T 1 . Im selben Zeitraum vernahm KHK a.D. M 2 die Brüder der Geschädigten sowie die benannte Lehrerin Frau von T 4 und eine Freundin der Geschädigten. Im Januar X meldete sich sodann der Verteidiger zur Akte und erhielt Akteneinsicht. Im März X teilte er mit, dass eine Stellungnahme nicht abgegeben werden solle und ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt werden solle. Es wurde unmittelbar die Sachverständige beauftragt, die die Geschädigte am X explorierte und am X das vorläufige Gutachten erstellte. Ende Oktober X bat die Staatsanwältin um Nachvernehmung der Geschädigten zur Frage der Gewaltanwendung bei dem im X 1 geschilderten Analverkehr. Unter dem X wurde D 1 nachvernommen und die Staatsanwaltschaft erhob unter dem X Anklage. Die Anklageschrift konnte im Januar X dem Angeklagten zunächst nicht zugestellt werden, da er zwischenzeitlich zurück zu seiner Verlobten gezogen war, ohne seine Anschrift den Ermittlungsbehörden bekannt zu geben. Mitte Februar wurde die Anklageschrift sodann zugestellt. Mitte März X beantragte der Verteidiger vor Entscheidung über die Zulassung der Anklageschrift zur Hauptverhandlung die Einvernahme der mit dem Angeklagten in X liierten O 2 L 1 , die bekunden solle, dass die Begehung der Taten in der Wohnung in S1 wegen der Wohnsituation und ihrer Anwesenheit unmöglich gewesen sei. Es wurde ebenfalls die Einvernahme sieben weiterer Zeugen beantragt.

58

Nachdem die Kammer im Sommer X als Hilfsschwurgericht das Verfahren nicht weiter fördern konnte, wurde im Dezember X die Anschrift der Frau L 1 in D 3 ermittelt und die Vernehmung der Zeugin angeordnet. Im Januar X wurde die Akte zu diesem Zweck von der Staatsanwaltschaft I 3 an das Polizeipräsidium D 3 übermittelt und die Zeugin Ende Februar X vernommen. Im März X gelangte die Akte zur Kammer zurück, die das Verfahren wegen der pandemiebedingten Reduzierung des Sitzungsbetriebs zunächst nicht verhandeln konnte. Als eine Normalisierung des Geschäftsbetriebes eingetreten war, hat die Kammer im Juli X die übrigen Beweisanträge des Angeklagten zurückgewiesen und die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zugelassen.

59

Im Juli X ermittelte die Kriminalpolizei des N 2 Kreises zudem aufgrund einer Meldung des neuen Eigentümers der Immobilie D 2 12 in I1, nachdem bei einer Sanierung der vom Angeklagten früher und zuletzt bewohnten Wohnung in einem Versteck in der Deckenabhängung eine Plastiktüte mit Mädchenunterwäsche gefunden wurde, die im Anal- und Vaginalbereich mit Löchern versehen war. Aus diesem Grund wurden auf Bitte der Staatsanwaltschaft I 3 die Zeuginnen J1 und D 1 G1 polizeilich erneut vernommen. Sie identifizierten die Unterwäsche zum größten Teil als Unterwäsche der Art, wie sie D 1 und ihre ältere Schwester E 1 sie früher getragen hätten; ein Set aus Unterhose und Bustier wurde als Unterwäsche der Frau J1 G1 wiedererkannt.

60

Im August X wurden sodann die Termine zur Hauptverhandlung abgestimmt und die Hauptverhandlung für November X anberaumt.

61

III.

62

1.

63

Die Feststellungen zum schulischen und beruflichen Werdegang des Angeklagten unter Ziffer I beruhen auf dessen eigenen Angaben, denen die Kammer gefolgt ist. Die Feststellungen unter Ziffer II. 1 zur Entwicklung der Beziehung zu J1 G1, dem Zusammenleben und dem Ablauf der ab frühestens Mitte X erfolgten Umgangskontakte mit seinen Kindern beruhen ergänzend zu den – auch insoweit glaubhaften – Angaben des Angeklagten auf den Angaben der Zeuginnen J1 G1, D 1 G1 und N 3 T 1 , die im Umfang der Feststellungen allesamt übereinstimmende Angaben gemacht haben. Dabei waren sich Mutter, Tochter und Angeklagter allesamt unsicher, ab wann es nach dem Umzug im Juni X nach O 1 wieder zu Umgangskontakten gekommen war. Da der Zeitraum übereinstimmend mit nach 1-2 Jahren angegeben wurde, hat die Kammer daher den Tatzeitraum zugunsten des Angeklagten möglichst weit gefasst und ist von nur einem Jahr Kontaktunterbrechung ausgegangen. Früher als in der zweiten Jahreshälfte kann es aber auch nicht zu Besuchen in S1 gekommen sein, da der Angeklagte erst Ende Juni X dort hingezogen war.

64

2.

65

Zur Sache hat der Angeklagte angegeben, dass die Anklagevorwürfe allesamt nicht stimmen würden. Warum D 1 sowas behaupte, könne er echt nicht sagen. Wie es zu den Beobachtungen von K 2 und C 1 komme: er habe nur einmal im Monat Kontakt gehabt und das Verhältnis mit Frau G1 sei nicht so gut. Befragt, ob es nun zutreffend sei, dass er zum Beispiel nachts vor seinen Söhnen Pornos geguckt habe, hat der Angeklagte dies bestritten und erklärt, er habe 13-14 Stunden gearbeitet damals und sei auf der Couch immer sofort eingeschlafen.

66

Er könne sich die Angaben der Kinder insgesamt nicht erklären. Die Kinder hätten sich gefreut, wenn sie ihn besucht hätten. Er sei strenger als Frau G1. Das hätten die Kinder ihm übel genommen.

67

In seinem Letzten Wort hat der Angeklagte erneut erklärt, die Taten nicht begangen zu haben. Er liebe seine Kinder, auch D 1 , das gebe er ja zu. Die Verhältnisse im Haushalt der Frau G1 seien katastrophal, anders könne er sich die Aussagen der Kinder nicht erklären.

68

Die Angaben des Angeklagten waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als bloße Schutzbehauptungen zu werten.

69

3.

70

Die Überzeugung zu den unter Ziffer II. 2. – 5. getroffenen Feststellungen beruht auf der Aussage der Zeugin D 1 G1.

71

a)

72

Die gerade X Jahre alt gewordene D 1 G1 hat in der Hauptverhandlung wie folgt ausgesagt:

73

Befragt zum Verhältnis zu dem Angeklagten hat die Zeugin angegeben, dass er wie ein Vater für sie gewesen sei. Er sei bei ihrer Geburt dabei gewesen und sie sei mit ihm groß geworden. Sie hätten alle in einem großen Haus gewohnt, einem Mehrfamilienhaus. Er habe auf einer anderen Etage gewohnt. Unten habe ihr Onkel gewohnt, ein Bruder ihrer Mutter. Darüber habe ihre Mutter mit K 1 , ihr und K 2 und C 1 gewohnt. Darüber habe der Angeklagte gewohnt und bei ihm E 1 und U 1 . Ganz oben habe ein weiterer Bruder ihrer Mutter gewohnt.

74

Dort hätten sie bis X gewohnt, danach habe sie den Angeklagten für mindestens ein Jahr nicht mehr gesehen. Ab X oder X sei es dann so gewesen, dass sie ihn besucht habe. Der Angeklagte habe da in S1 gewohnt. Wie lange er da gewohnt habe, könne sie nicht genau sagen, sie schätze so bis X oder X. Er sei dann jedenfalls nach X 1 gezogen; wann der Umzug gewesen sei, wisse sie wirklich nicht mehr.

75

Das Verhältnis zu ihm sei gut gewesen, bis auf das, was halt passiert sei. Er habe sich ansonsten wie ein Vater benommen. Er habe sich um sie gekümmert, wenn ihre Mutter keine Zeit gehabt habe. Verbote habe er ihr eher weniger ausgesprochen. Befragt, wer ihr erlaubt habe, Fernsehen zu gucken zum Beispiel, habe das der Angeklagte nur getan, wenn ihre Mutter nicht da gewesen sei. Wenn sie in S1 zum Beispiel habe rausgehen oder Fernsehen gucken wollen, hätten sie den Angeklagten gefragt. Befragt, ob sie den Angeklagten liebe, hat die Zeugin dies für heute verneint. Früher habe sie ihn schon geliebt, er sei halt ihr Vater gewesen.

76

Auf die Frage, was zwischen ihnen passiert sei, was nicht gut gewesen sei, ist die Zeugin in Tränen ausgebrochen. Sie hat sodann unter Tränen erklärt, dass es angefangen habe, als sie fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei. Sie habe mit ihm spielen wollen, wie es jedes Kind in dem Alter wolle. Er sei zu ihr ins Zimmer gekommen, nachdem sie gehört habe, wie er draußen auf der Kommode Sachen abgelegt habe. Er habe ihr dann die Augen verbunden und gesagt, sie solle raten, was sie esse. Als erstes habe sie einen Spekulatiuskeks gegessen, das wisse sie noch, weil das ihr Lieblingskeks sei. Danach habe sie noch verschiedene andere Sachen gegessen, an die sie sich nicht mehr erinnern könne. Zuletzt habe er ihr gesagt, dass sie jetzt nicht kauen oder beißen dürfe und sie das nur im Mund halten dürfe. Sie habe nicht erraten, was das gewesen sei. Er habe dann den Schal weggenommen und sie habe gesehen, dass sie sein Glied im Mund gehabt habe. Sie habe so eine ganze Weile, 5 Minuten oder so, gestanden. Gesagt habe er dazu nichts. Er habe nur gedroht, dass er die Familie umbringe, wenn sie es jemandem sage. Sie habe das auch niemanden erzählt, sie habe halt gedacht, sowas sei normal. Der Vorfall sei in D 2 gewesen, im Zimmer ihres Bruders. Sonst sei niemand da gewesen. Sie habe halt gedacht, das müsse so sein.

77

Weiter habe er sie ausgezogen und am Intimbereich angepackt, sie habe ihm noch öfter einen blasen und einen runterholen müssen. Sie habe damals nicht gewusst, was das sei oder wie das heiße. Er habe ihr gezeigt, was sie habe machen sollen. Diese Handlungen seien in seiner Wohnung gewesen, das sei öfter passiert. Er habe in der Wohnung ein Wohn- und Schlafzimmer gehabt, da sei das passiert. Zu welchen Zeiten das passiert sei, sei unterschiedlich gewesen. Teilweise habe er sie komplett ausgezogen, teilweise nur unten herum. Er habe sie angepackt und gefingert und teilweise auch geleckt.

78

Ob es nach dem ersten Vorfall noch mehr Vorfälle in der Wohnung der Mutter gegeben habe, wisse sie nicht mehr. Ob es außer den Handlungen wie Fingern, Lecken, Blasen noch andere Handlungen gegeben habe: Nein.

79

Nachdem er ihre Mama gewürgt habe, habe es für etwa ein Jahr keinen Kontakt mehr mit dem Angeklagten gegeben. Bei diesem Vorfall sei sie selbst nicht dabei gewesen.

80

Sie habe ihn dann regelmäßig in S1 mit ihren kleinen Brüdern besucht. Sie habe halt immer noch nicht gewusst, was da eigentlich passiere. In S1 habe sie ihm immer den Rücken rasieren sollen, währenddessen sei es dazu gekommen, dass er sie angepackt habe. Sie habe das nicht gewollt, aber er habe es trotzdem gemacht.

81

Unterbrochen von erneutem Weinen hat die Zeugin weiter ausgeführt, dass es auch in S1 schon so gewesen sei, dass er nachts zu ihr an Bett gekommen sei und sie angepackt habe und sich dabei einen runtergeholt habe.

82

Es sei weiter auf der Couch dazu gekommen, auf dem Dachboden und im Keller.

83

Auf dem Dachboden habe sie Wäsche aufhängen sollen und er sei hinterhergekommen, habe sie angepackt und sie habe ihm einen runterholen müssen.

84

Auf der Couch im Wohnzimmer sei das auch so gewesen. Ihre Brüder seien manchmal auch da gewesen. Neben der Couch stehe der PC, an dem die Brüder gewesen seien. Ihre Brüder hätten nichts davon mitbekommen, weil das unter der Decke gewesen sei. Sie habe ihm wieder einen runterholen sollen und er habe bei ihr gefingert.

85

In D 2 habe sie das noch als normal empfunden, da habe sie noch nichts gesagt. Im S1 sei das schon mehr gewesen, dass sie nicht verstanden habe, warum sie das habe machen sollen im Bad und warum ihre Brüder nicht rein gedurft hätten. Sie habe im Bad zunächst Anziehsachen angehabt und er habe sie ausgezogen. Sie habe ihm einen runterholen sollen. Er habe sich auf den Badewannenrand gesetzt oder sei stehen geblieben.

86

Auf Nachfrage, sie habe ihn mit der Hand befriedigt, keinen geblasen. Das sei praktisch immer gewesen, also einmal im Monat, wenn sie bei ihm gewesen seien. Die Frage, ob er auch versucht habe, im Bad mit ihr zu verkehren, hat die Zeugin verneint. Das habe erst in X 1 angefangen.

87

Im Keller sei das in seinem privaten Keller gewesen, jeder habe da so seinen Keller gehabt. Er habe sie gefingert und sie habe ihm einen runterholen sollen. Auf Nachfrage sei es nicht so gewesen, dass sie auch habe Blasen sollen. Das sei in S1 nicht mehr so gewesen. Auf dem Dachboden sei es genauso gewesen. Dort sei es aber häufiger vorgekommen als im Keller, weil sie regelmäßig habe die Wäsche aufhängen müssen.

88

Im Bett in S1 sei es so gewesen, dass er ihre Hose heruntergezogen habe, sie gefingert habe und sich dabei einen runtergeholt habe. Das sei mehrmals passiert. Nachgefragt, ob er beim „Fingern“ auch einen Finger eingeführt habe, hat die Zeugin erklärt, dass das manchmal so gewesen sei. Sie habe dabei aber Schmerzen gehabt und daher gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe den Finger sonst nur hin- und her bewegt.

89

In X 1 habe der Angeklagte bei der N 3 T 1 und deren Tochter T 2 gewohnt. Zunächst habe sie dort mit K 2 in dem Hochbett von der T 2 geschlafen und C 1 davor auf einer Matratze. Dort sei er ins Zimmer gekommen, wenn sie am Schlafen gewesen seien und habe sie angepackt an der Scheide und sich selbst dabei vor dem Hochbett einen runtergeholt. Geleckt habe er sie dabei nicht.

90

Als T 2 dann ein normales Bett gehabt habe, hätten ihre Brüder im Wohnzimmer geschlafen und sie allein in T 2 s Zimmer. Da sei er dann öfter zu ihr ins Bett gekommen, sie sei dabei wach geworden. Sie habe das alles nicht gewollt und versucht, sich zu wehren. Einmal habe sie auf dem Bauch geschlafen und er habe sich auf sie draufgelegt. Er habe versucht, in den Popo zu kommen. Hätte sie sich nicht die ganze Zeit gewehrt, wäre es auch dazu gekommen. Geendet habe es, als er irgendwann gekommen sei und wieder ins Wohnzimmer gegangen sei.

91

In X 1 sei es auch im Keller und auf dem Dachboden gewesen. Es sei in dem privaten Keller gewesen. Einmal sei ein Nachbar heruntergekommen und sie habe leise sein sollen. Im Keller sei das vielleicht so fünfmal gewesen, auf dem Dachboden öfter. Auf der Couch mit der Decke drüber sei das vielleicht noch dreimal oder so vorgekommen. Es sei nicht häufig gewesen. Obwohl sie es nicht gewollt habe, habe er es immer wieder gemacht.

92

Sie habe mit zwei Freundinnen darüber gesprochen, bevor sie es zur Anzeige gebracht habe. Das seien die N 4 T 5 und die U 2 L 2 gewesen. Das sei so ein bis anderthalb Jahre vorher gewesen. Sie habe es auch einmal einem Freund gesagt, der habe empört reagiert. Ihre Freundinnen hätten gesagt, sie solle zur Polizei gehen. Das habe sie aber damals nicht gewollt. Sie habe Angst davor gehabt, was dann passieren würde. Sie habe es auch aus Angst nicht ihrer Mama gesagt.

93

Nach dem ersten Mal habe der Angeklagte nie wieder damit gedroht, dass er sie umbringe.

94

Als sie es ihrer Mutter gesagt habe, sei es so gewesen, dass sie zu spät zuhause gewesen sei. Sie hätte pünktlich sein sollen. Ihre Mutter habe ihr das Handy weggenommen und sie habe geweint. Sie habe vorher schon mit der Person, mit der sie sich getroffen habe, über das alles geredet. Sie habe daher in dem Streit zu ihrer Mutter gesagt, dass sie ja nicht wüsste, warum sie so sei und so.

95

Es habe so halt nicht weitergehen können. Der Angeklagte müsse dafür seine Strafe bekommen.

96

Es sei reiner Zufall gewesen, dass sie mit dem Freund darüber gesprochen habe zuvor. Sie kenne diesen Freund schon länger, es sei der E 2 A 1 (phonet.) gewesen.

97

Ihre Brüder hätten in der ganzen Zeit nur teilweise etwas mitbekommen. Sie hätten mal auf der Couch was mitbekommen und im Bad beim Rücken rasieren. Das hätten ihr ihre Brüder gesagt, nachdem es zur Strafanzeige gekommen sei. Warum die auch nie was ihrer Mutter erzählt hätten, könne sie nicht sagen.

98

Auf Nachfrage ist die Zeugin dabei geblieben, dass es in S1 nicht mehr dazu gekommen sei, dass sie ihm einen geblasen habe. Es habe auch keine anderen Versuche von Geschlechtsverkehr gegeben, außer im Bett von T 2 .

99

Er habe ihr aber Geld für Geschlechtsverkehr angeboten und habe Nacktbilder von ihr haben wollen. Sie habe das abgelehnt. Er solle doch in den Puff gehen, wenn er es nötig habe.

100

Befragt, ob aus seinem Glied mal etwas rausgekommen sei, hat die Zeugin erklärt, dass das praktisch jedes Mal gewesen sei. Im Keller habe er es mit dort herumliegenden alten Anziehsachen weggemacht, auf dem Dachboden sei es auf den Boden gelaufen. In der Wohnung habe er Zewa oder Klopapier benutzt.

101

Zu den Versuchen von Geschlechtsverkehr sei es in T 2 s Bett zwei oder dreimal gekommen.

102

T 2 habe irgendwann ein anderes Bett bekommen, weil sie älter geworden sei und das Hochbett nicht mehr gewollt habe. Auf Nachfrage hat die Zeugin bejaht, dass das Hochbett gequietscht habe. Ob das neue Bett auch quietsche, wisse sie nicht mehr, sie meine nicht.

103

Sie wüsste nicht, dass mal jemand anderes in der Wohnung wachgeworden sei, wenn er zu ihr gekommen sei nachts.

104

Es sei zutreffend, dass in der Wohnung in X 1 Haustiere seien. Sie hätten dort zwei Hunde und eine Katze. Die seien nachts auch rumgelaufen. Wenn sie auf die Toilette gemusst habe, seien die auch mal aufgestanden. Die Wolfshündin sei nicht von Anfang an da gewesen. Da sei lange Zeit nur der B 1 gewesen. Die Hündin hätten sie erst irgendwann bekommen, kurz bevor sie die Anzeige gemacht habe. Die sei noch ein Welpe gewesen. Das sei ungefähr zur gleichen Zeit gewesen, als sie ihre Hunde von der Tötungsstation gerettet hätten.

105

Auf Nachfrage des Verteidigers, warum sie sich bei der Polizei an den Schal nicht habe erinnern können, während sie der Sachverständigen gesagt habe, der sei lila und flauschig gewesen, hat die Zeugin erklärt, dass sie meine, sie hätte das dem Polizisten auch gesagt.

106

Bei den Vorfällen im Bad sei die Tür manchmal abgeschlossen gewesen, manchmal nicht. Ihre Brüder hätten geklopft, wenn sie was gewollt hätten, dann sei der Angeklagte hingegangen.

107

Die Vorfälle in T 2 s Bett seien schon unterschiedlich gewesen. Sie habe immer auf dem Bauch gelegen und sei durch ihn wachgeworden. Ob sie durchs Anfassen oder Drauflegen wachgeworden sei, könne sie nicht sagen, es sei alles ungefähr gleichzeitig gewesen. Als erstes habe er sich und ihr die Hose heruntergezogen. Das habe sie mitbekommen, wie sie seinen Gürtel gehört habe. Er habe sich noch im Stehen ausgezogen. Sie sei schon vorher wach geworden. Sie sei sehr schreckhaft gewesen, sie habe gewusst was passieren würde, wenn er hereinkomme. Er habe die Hose heruntergezogen, ob er dabei gestanden habe oder neben ihr gesessen habe, wisse sie nicht. Das sei in allen Fällen so abgelaufen. Wie das dann passiert sei, dass er in ihrem Popo gewesen sei: Er habe dann auf ihr so Sexbewegungen gemacht, also hoch und runter mit seinem Unterkörper. Sein Glied sei teilweise im Popo gewesen und teilweise darunter zwischen ihren Oberschenkeln. Das mit dem Popo habe nicht richtig geklappt, weil sie sich bewegt habe. Ihre Beine seien zusammen gewesen und seine Beine seien auseinander gewesen. Sie habe versucht, sich mit dem Unterkörper zu bewegen, und mit den Beinen getreten. Ab und zu habe sie dabei seine Beine getroffen. Er habe solange weitergemacht, bis er gekommen sei. Nein, er sei nicht auf ihr drauf gekommen. Sie denke, er habe das auf Zewa- oder Toilettenpapier gemacht. Sie gehe davon aus. Sie habe es nicht gesehen, weil sie sich nicht großartig umgedreht und geguckt habe. Sie habe nie gerufen oder geschrien; sie habe Angst gehabt. Gesagt habe er nichts. Er habe teilweise dabei gestöhnt.

108

In sie eingedrungen sei er nicht. Zweimal sei er kurz davor gewesen und so ein bisschen drinnen, das seien diese zwei- bis dreimal gewesen. Komplett sei er nicht eingedrungen. Das Eindringen sei nur kurz und ein bisschen gewesen. Danach habe er weiter gemacht, also ein bisschen weiter unten zwischen den Beinen gerieben. Ein bisschen unter dem Po, da wo die Oberschenkel anfangen würden.

109

Befragt, ob es sowas auch schon zuvor gegeben habe, in S1 zum Beispiel, hat dies die Zeugin verneint. Oralverkehr habe es zwar früher, aber in X 1 nicht mehr gegeben.

110

Heute gehe es ihr überhaupt nicht gut. Sie habe gedacht, es würde ihr besser gehen, wenn sie Strafanzeige erstatte und darüber rede. Aber das sei nicht so, es sei schlimmer geworden. Sie gehe im Dunkeln nicht mehr raus, habe Angstzustände, wenn sie sich in Geschäften oder auf der Straße beobachtet fühle, und könne wegen Alpträumen nicht mehr schlafen. Seit drei Wochen gehe sie zu einer Psychologin.

111

b)

112

Die Kammer ist – in Übereinstimmung mit dem Gutachten der aussagepsychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. D 4 P 1 – von der Erlebnisbezogenheit der Angaben der Zeugin D 1 G1 überzeugt.

113

Nach dem mündlichen Gutachten der Sachverständigen P 1 sind die Angaben der Zeugin am Wahrscheinlichsten mit der Erlebnishypothese in Einklang zu bringen. Die Sachverständige hat ihr Gutachten auf der Grundlage einer eigenen Exploration der Zeugin am X, der Kenntnis des Akteninhalts und ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung erstattet. In ihrem Gutachten ist die Sachverständige zunächst im Wege der sog. Nullhypothese von der Unwahrheit der Angaben der Zeugin ausgegangen, um nach Zurückweisung insbesondere der Hypothese der intentionalen Falschaussage, der Suggestions- und die Autosuggestionshypothese, der Projektionshypothese und Wahrnehmungsübertragungshypothese zu dem Ergebnis zu kommen, der Erlebnishypothese komme der höchste Wahrscheinlichkeitsgrad zu. Die Kammer folgt den Ausführungen der sachkundigen aussagepsychologischen Sachverständigen P 1 in allen Punkten und schließt sich dem Ergebnis der Begutachtung nach eigener Prüfung aus den nachfolgend aufgeführten Gründen an.

114

i)

115

Die Zeugin D 1 G1 ist nach dem Gutachten der Sachverständigen altersentsprechend uneingeschränkt aussagetüchtig.

116

Die Exploration von D 1 habe – so die Sachverständige – im Haushalt der Mutter in O 1 stattgefunden. D 1 sei freundlich und höflich gewesen. Sie habe sich ohne erkennbare Vorbehalte auf das Gespräch sowie die geplanten Testverfahren eingelassen und nahezu gleichbleibend aufmerksam gewirkt. Emotionen seien nur selten zum Ausdruck gekommen. Auf Fragen habe sie eher kurz geantwortet, dabei sei deutlich geworden, dass die Fragen einfach und konkret gestellt werden müssten, um ein hinreichendes Verständnis der Zeugin zu sichern.

117

Zu ihrem Lebenslauf habe ihr die Zeugin berichtet, dass der Angeklagte kurz vor der Geburt mit ihrer Mutter zusammengekommen sei. Sie habe ihn immer als ihren Vater angesehen und auch „Papa“ genannt, obwohl sie schon früh darüber informiert gewesen sei, dass er nicht der leibliche Vater von ihr sei. Ihre Mutter habe zeitweilig Aushilfstätigkeiten verrichtet, während der Angeklagte ihres Wissens damals keiner Tätigkeit nachgegangen sei. Wegen Streitigkeiten und körperlicher Auseinandersetzungen habe die Mutter von langer Hand heimlich den Umzug nach O 1 vorbereitet. Dies habe sich auch für die Zeugin als „Nacht und Nebel-Aktion“ dargestellt.

118

In O 1 sei sie in die dritte Klasse eingeschult worden, wegen unzureichender Leistungen aber in die zweite Klasse zurückgestuft worden. Die anschließende Hauptschule habe sie nach der neunten Klasse verlassen. Auf der Berufsfachschule habe die Zeugin sodann versucht, ihren Hauptschulabschluss zu machen. Das Schuljahr habe sie wegen unzureichender Leistungen – die die Zeugin den Belastungen dieses Strafverfahrens zugeschrieben habe – auf eigenen Wunsch wiederholt. Aktuell besuche die Zeugin eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme beim BWHW X 1.

119

Die Zeugin habe sich im Gespräch – und auch in der Hauptverhandlung – als psychisch belastet dargestellt. Sie sei sehr zurückgenommen und in sich gekehrt aufgetreten.

120

Die Befragung nach dem Mini-DIPS, einem Screening-Verfahren zur Feststellung der psychischen Gesundheit, habe keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Aussagetüchtigkeit erbracht. Die Zeugin habe zum damaligen Zeitpunkt keine Therapie angestrebt, weil sie nicht gerne darüber reden wolle. Ihre Therapiebereitschaft habe sich heute – so die Sachverständige – nach den Angaben der Zeugin offenbar geändert. Ihre Antworten auf den Fragebogen DIA-X hätten allerdings schon damals auf eine psychisch schwer belastete Persönlichkeit verwiesen. Die Zeugin habe ihr von körperlichen Beschwerden ohne nachvollziehbare körperliche Ursache berichtet, von Panikattacken, die sie draußen erlebe, wenn sie das Gefühl bekomme, verfolgt zu werden. Sie habe auch damals schon – wie in der Hauptverhandlung – von Angst in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften gesprochen. Ihre Werte verwiesen zudem auf eine überdurchschnittliche Ausprägung von Depression. Zu ihrer Stimmungslage habe die Zeugin angegeben, häufig energielos, traurig, niedergeschlagen und schläfrig zu sein. Die Zeugin habe ihr auch angegeben, schon öfter an Suizid gedacht zu haben und sich auch zeitweilig selbst verletzt zu haben, wobei sie ihr kaum sichtbare Narben an den Armen gezeigt habe. Regelverstöße, die zu polizeilichen Maßnahmen geführt hätten, habe die Zeugin verneint, ebenso Alkohol- oder Drogenabhängigkeiten. Der Fragebogen FAF habe ebenfalls auf die stark unausgeglichene Stimmungslage der Zeugin verwiesen und zudem den Gesprächseindruck dahingehend bestätigt, dass die Zeugin sehr verschlossen sei.

121

In dem Gespräch über ihr Sexualwissen hätten sich keine differenzierten Kenntnisse von D 1 gezeigt. Sie habe von mehreren Freunden berichtet, aber angegeben, mit diesen keine sexuelle Beziehung gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang habe sich die Zeugin auch beklagt, dass ihre Partner ihre sexuelle Ablehnung meist nicht akzeptiert hätten und die Beziehungen rasch beendet hätten. Über die Missbrauchsthematik habe sie schon mal etwas in Fernsehsendungen erfahren, den Unterschied zwischen Missbrauch und Vergewaltigung habe ihr aber erst der Polizeibeamte anlässlich ihrer Vernehmung erklärt. Lange Zeit habe die Zeugin überhaupt nicht gewusst, dass Handlungen wie mit dem Angeklagten strafbar sein könnten. Im Internet beschäftige sie sich mit dieser Frage nicht, auch mit ihrer Mutter spreche sie über intime Dinge nicht, sondern dann eher mit Freundinnen. Eine vertrauensvolle Beziehung zur Mutter habe das Gespräch insgesamt nicht gezeigt.

122

Die kognitiven Fähigkeiten der Zeugin hätten sich als begrenzt dargestellt. Sie habe im Gespräch eine nur sehr langsame Auffassungsgabe unter Beweis gestellt, die es erforderlich mache, konkrete, einfache Fragen zu stellen. Das Ergebnis habe mit dem berichteten schulischen Verlauf im Einklang gestanden, der ebenfalls für begrenzte intellektuelle Fähigkeiten spreche.

123

Im sprachgebundenen Intelligenztest Cattell-WS habe die Zeugin ein unterdurchschnittliches Ergebnis erreicht. Mit einem IQ-Wert von 82 liege sie unter dem Durchschnittsbereich von 85 -115 Punkten, was den Rückschluss auf begrenzte intellektuelle Fähigkeiten der Zeugin unterstreiche. Dies habe sich auch bereits in der Notwendigkeit gezeigt, dass die Zeugin bei der Beantwortung des Fragebogens FAF Hilfe gebraucht habe, in dem ihr mehrere abstrakte Formulierungen und einzelne Begriffe hätten erläutert werden müssen.

124

Im Gespräch lasse die Zeugin aber auf konkreter Ebene eine hinreichende Auffassungsgabe erkennen. Sie könne einfache Sachverhalte weitgehend verständlich vermitteln, habe jedoch erhebliche Schwierigkeiten einen Bericht chronologisch aufzubauen, sodass immer wieder Verständnisfragen gestellt werden müssten. Fragen beantworte sie assoziativ, sodass sich die Antwort nicht unbedingt auf den zuvor thematisierten Gesprächsinhalt beziehe. Im Hinblick auf größere Zusammenhänge sei sie überfordert, diese vollständig auszudrücken, sondern berichte wenig detailhaft, vielmehr lückenhaft. Ihre Beobachtungsgabe sei ebenfalls unterdurchschnittlich. Von einem ihr vorgelegten Bild habe sie sieben Details zutreffend reproduzieren können, womit ihr nur ein sehr grob strukturierter Überblick gelungen sei. Grobe Fehler seien bei den Nachfragen, die die Sicherheit ihrer Erinnerungen überprüfen sollen, jedoch nicht aufgetreten (PAB-Test). Im Gedächtnistest VLMT zur Prüfung der kurzfristigen verbalen Merkfähigkeit habe sie mit einem Ergebnis im Prozentrang 5 eine deutlich unterdurchschnittliche Leistung gezeigt, die aber ebenfalls nicht fehlerbehaftet gewesen sei.

125

Diese grob strukturierte Beobachtungs- und Reproduktionsfähigkeit sei in allen Gesprächsbereichen zu beobachten gewesen. So könne die Zeugin in einfacher Struktur über ihren Lebenslauf berichten. Sie habe auf ihre Nachfragen aber schon erhebliche Schwierigkeiten gehabt, ein außergewöhnliches Ereignis in ihrem Lebenslauf überhaupt zu benennen, sondern angegeben, sie könne sich im Ganzen nur schlecht an Ereignisse erinnern. Sie habe ihr dann schließlich mit wenigen zusammenhängenden Angaben einen Ausflug in einen Freizeitpark anlässlich des Geburtstages ihres Bruders beschrieben. Einzelheiten des Umzuges nach O 1 oder zu ihrem ersten Schultag in der neuen Schule habe die Zeugin dagegen nicht nennen können.

126

Insgesamt sei die Zeugin – so die Sachverständige – grundsätzlich dazu in der Lage, Vorfälle, die sie selbst betroffen haben, zu beobachten, zumindest teilweise zu behalten und mit einfachen Worten ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben. Sie sei in ihrem Denken realitätsverhaftet und dazu in der Lage, ihren eigenen Standpunkt zu vertreten. Die Aussagetüchtigkeit sei danach als hinreichend gegeben einzustufen.

127

Diesen Ausführungen der Sachverständigen P 1 zur Aussagetüchtigkeit der Zeugin schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Die Einschätzung der Sachverständigen stimmt mit dem Eindruck überein, den die Kammer in der Hauptverhandlung von der Zeugin erlangen konnte.

128

Bei der in der Hauptverhandlung durchgeführten Befragung war die Zeugin von einleitenden Fragen geführt in der Lage, eine selbständige, wenn auch nur grobe Darstellung verschiedener Teile des Geschehens zu geben. Dabei vermochte sie Fragen zumeist inhaltlich zutreffend zu erfassen und die Antworten auf die Fragen verständlich, wenn auch sprachlich bildungsentsprechend einfach zu formulieren, wobei die Zeugin grundsätzlich sehr kurz antwortete. Nach Details oder Varianten eines Geschehens musste regelmäßig gefragt werden.

129

Zweifel an der Fähigkeit der zurückhaltenden Zeugin, Erlebtes im Grundsatz nachvollziehbar wiederzugeben, haben sich für die Kammer aber nicht ergeben.

130

ii)

131

Die Untersuchung der Qualität der Aussage der Zeugin, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Konstanz ihrer Angaben und deren Inhaltsanalyse, spricht deutlich dafür, dass ihren Angaben erlebnisbasiert sind.

132

(1)Zur Konstanzanalyse hat die Kammer die früheren Angaben der Zeugin D 1 G1 herangezogen.

133

(a)

134

Die Angaben der Zeugin gegenüber der früheren Freundin N 4 T 5, die von Zeugen KHK a.D. M 2 vernommen wurde, waren nur rudimentär. Diese habe lediglich angeben, dass die D 1 ihr erzählt habe, von ihrem Stiefvater in X 1 vergewaltigt worden sei, indem dieser sich hinter sie gelegt habe und seinen Penis in den Po eingeführt habe. Für eine Aussageanalyse genauso wenig brauchbar waren die gegenüber der Zeugin von T 4 getätigten Angaben. Im Rahmen eines moderierten Streitgesprächs bei der Klassenlehrerin im letzten Schulhalbjahr auf der Hauptschule habe D 1 zu der Freundin gesagt, dass die schließlich wisse, was mit ihrem Stiefvater passiert sei. Der Zeugin von T 4 sei anhand des hoch emotionalen Gesprächsinhaltes klar gewesen, dass es sich um sexuellen Missbrauch handeln müsse, auch wenn D 1 nichts ausdrücklich gesagt habe. Es sei jedenfalls auch um den Kontakt der Brüder zu ihrem Vater gegangen und das D 1 da nur für ihre Brüder hingehe. Eine konkrete Gefahr habe sie – die Zeugin von T 4 – für das Mädchen jedoch nicht feststellen können, sodass sie keinen Anlass gesehen habe, die Polizei zu verständigen. Sie habe sich anonym beraten lassen und D 1 eine psychologische Beratung in der Schule vermittelt, die sie auch wahrgenommen habe. Eine Kommunikation mit der Mutter habe D 1 abgelehnt, sie habe ihre Mutter nicht damit belasten wollen.

135

(b)

136

Ihrer Mutter hat sich die Zeugin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erst deutlich später offenbart, als sie in der Nacht vom X auf den X erst spät in der Nacht zuhause gewesen war und es deswegen zu einem Streit zwischen ihr und ihrer Mutter gekommen war. Die Zeugin J1 G1t hat dazu ausgesagt, dass D 1 an dem Freitagabend mit Freunden ausgegangen sei und nicht zur verabredeten Zeit zuhause gewesen sei. Sie habe versucht, sie auf dem Handy zu erreichen und ihr auch eine Nachricht auf die Mailbox gesprochen. Als D 1 endlich zuhause gewesen sei, sei sie böse gewesen. Sie hätten miteinander gestritten und sie habe D 1 für eine Woche das Handy wegnehmen wollen. D 1 habe ihr in diesem Streit vorgeworfen, dass sie – die Zeugin G1t – überhaupt nicht wisse, warum D 1 so sei. „Der Wrede habe sie vergewaltigt“. Dann sei D 1 in ihr Zimmer gelaufen.

137

Die Zeugin G1t bekundete weiter, dass sie daraufhin „aus allen Wolken gefallen“ sei und hinter ihrer Tochter hergelaufen sei. Sie habe ihre weinende Tochter zunächst beruhigt und dann gefragt, was passiert sei. Obwohl es mitten in der Nacht gewesen sei, habe D 1 ihr sodann noch Einiges mehr erzählt, wobei sie zwischendurch Nachfragen gestellt habe.

138

Konkret habe D 1 erzählt, dass es angefangen habe, als sie ungefähr 5 Jahre alt gewesen sei und sie mit dem Angeklagten habe spielen wollen. Sie – Frau G1t – sei nicht da gewesen. D 1 habe von ihm die Augen verbunden bekommen und habe raten sollen, was er ihr in den Mund stecke. Dabei habe sie nicht zubeißen dürfen. Als er den Schal weggenommen habe, habe sie gesehen, dass sie seinen Penis im Mund gehabt habe. So sei es dann auch weiter gegangen. Der Angeklagte habe jede Zeit genutzt, wenn sie nicht da gewesen sei. Konkrete Details habe sie dazu nicht erfragt; sie habe D 1 gesagt, sie könne das nur schwer ertragen.

139

Die Vergewaltigung sei gewesen, als der Angeklagte bereits mit N 3 T 1 zusammen gewesen sei. Bei den Besuchswochenenden hätten ihre Söhne im Wohnzimmer und ihre Tochter im Bett der Tochter von Frau T 1 geschlafen. Dort sei der Angeklagte nachts von hinten gekommen und habe den Penis bei ihr „reingemacht“. Auf Nachfrage sei sie sich sicher, dass ihre Tochter gesagt habe, dass der Angeklagte hinten mit dem Penis rein sei. Von Vaginalverkehr habe ihre Tochter nicht erzählt. Sie habe allerdings von Nachrichten auf ihrem alten Handy erzählt, in denen er ihr Geld für Vaginalverkehr geboten habe.

140

D 1 habe von verschiedenen Orten gesprochen. Sie habe von einem Vorfall im Keller in X 1 erzählt, als ein Nachbar heruntergekommen sei und der Angeklagte das Geschehen abgebrochen habe. Danach sei er zurückgekommen und habe sich hinterher an Klamotten abgewischt. Vom Dachboden habe ihre Tochter auch erzählt, da habe es auch diesen Geschlechtsverkehr von hinten gegeben.

141

Ihr sei in der ganzen Zeit nur aufgefallen, dass ihre Unterhosen immer sehr dreckig gewesen sein, wenn D 1 das Wochenende dort gewesen sei. Sie habe da immer so einen Ausfluss gehabt, sie habe sie einmal gefragt, ob das jucke oder so und sie zum Arzt müssten.

142

Dass ihre Tochter dem Angeklagten regelmäßig habe den Rücken rasieren sollen, habe sie gewusst. Sie habe den Angeklagten sogar einmal darauf angesprochen, was das solle, als sie das mitbekommen habe. Nachdem D 1 ihr davon erzählt habe, habe sie von den Jungen erfahren, dass die das auch gesehen hätten.

143

Ihre Tochter habe nichts gesagt aus Angst, wisse sie heute. Ihre Söhne seien noch zu klein gewesen, um überhaupt zu verstehen, was da passiere. D 1 habe ihr erzählt, dass sie es wohl einer Lehrerin erzählt habe. Sie sei entsetzt gewesen, dass die Lehrerin das gewusst habe und nichts gesagt habe. D 1 habe es auch einer Freundin erzählt, welcher Freundin wisse sie nicht.

144

D 1 habe Angst gehabt, weil ihr gedroht worden sei. Sie habe auch Angst gehabt, dass die Jungs ohne Vater aufwachsen würden, wenn sie was sage. Die Drohung sei derart gewesen, dass er gedroht habe, dass er sie alle umbringen werde. Ihren großen Sohn und ihre große Tochter habe er ständig provoziert. Als er sie – die Zeugin J1 G1– gewürgt habe damals, seien die Kinder aus Verzweiflung auch auf ihn drauf. D 1 habe damals auch alles mitbekommen, wie er sie gewürgt habe, gestalkt habe und sie sich angeschrien hätten. Ständig habe die Polizei vor der Tür gestanden. Das habe D 1 alles Angst gemacht. An den konkreten Wortlaut der Drohung könne sie sich aber nicht mehr erinnern.

145

Die Zeugin G1t hat zur Überzeugung der Kammer nach besten Wissen und Gewissen ausgesagt, dabei vielfach generalisierend und sprunghaft berichtet. Eine übermäßige Belastungstendenz hat die Kammer trotz der negativen Vergangenheit der Zeugin mit dem Angeklagten nicht erkannt.

146

(c)

147

Über ihre kriminalpolizeiliche Vernehmung hat der Kammer der Zeuge KHK a.D. M 2 berichtet. D 1 habe er zweimal vernommen. Nachdem die Ermittlungen über die Polizeiinspektion X 1 angelaufen seien, habe er sie erstmals am 31.07.2017 vernommen.

148

Zur damaligen Familiensituation habe die Zeugin angegeben, dass ihre Mutter und ihr leiblicher Vater sich bereits vor ihrer Geburt getrennt hätten und der Angeklagte als neuer Partner der Mutter bei ihrer Geburt dabei gewesen sei. Er habe eigentlich immer in ihrer Familie gelebt, sie habe ihn mit „Papa“ angesprochen. Er habe sie auch erzogen, ihr Ratschläge gegeben oder Verhaltensweisen erklärt und auch Verbote erteilt. Er habe auch mit ihr gespielt.

149

Als sie 5 Jahre alt gewesen sei, 2005 oder 2006, habe sie mit ihm spielen wollen, als ihre Mutter unterwegs gewesen sei und ihre älteren Geschwister draußen gespielt hätten. Dem habe er zugestimmt und sie schon ins Kinderzimmer vorgeschickt.

150

Sie habe in ihrem Zimmer dann auf den Angeklagten gewartet und gehört, wie er auf einer Kommode im Flur vor ihrem Zimmer Sachen abgelegt habe. Dann sei er mit einem Schal ins Zimmer gekommen und habe ihr gesagt, sie solle raten, was er ihr in den Mund stecke. An das Aussehen des Schals habe sie sich nicht erinnern können. Der Angeklagte habe ihr mit dem Schal die Augen verbunden und dann Süßigkeiten in den Mund gesteckt. Die Zeugin habe sich an einen Keks erinnert, aber nicht mehr alle Sachen benennen können, die sie gegessen habe. Im Zuge dieses Spiels habe er irgendwann gesagt, dass sie bei dem nächsten Teil, was er ihr in den Mund stecke, nicht zubeißen dürfe, sondern lutschen solle. Er habe ihr dann etwas in den Mund gesteckt. Sie habe weiter mit verbundenen Augen da gestanden und das Teil etwa 1-2 Minuten im Mund gehabt. Es sei ihr nicht unangenehm gewesen, sie habe das Teil im Mund gehabt und nichts gemacht, nur da gestanden. Er habe dann den Schal weggemacht und sie habe sehen können, dass er mit dem Unterkörper ganz nah an ihrem Gesicht gestanden habe. Sie habe das damals nicht so einschätzen können, was sie da im Mund gehabt habe, aber heute wisse sie, dass das sein Penis gewesen sei. Nach einiger Zeit habe er den Penis aus ihrem Mund herausgenommen. Zu einem Samenerguss des Angeklagten befragt, habe die Zeugin angegeben, dass sie dazu nichts sagen könne, sie denke nicht, könne sich aber auch nicht mehr dran erinnern.

151

Ab diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte regelmäßig sexuelle Dinge mit ihr durchgeführt, manchmal sogar mehrmals wöchentlich. Das sei immer dann gewesen, wenn sie oben in der Wohnung des Angeklagten gewesen sei und auf seinem Bett gelegen habe. Er habe ihr gezeigt, wie sie ihn mit der Hand befriedigen solle. Das habe sie dann auch so gemacht. Sie habe auch weiterhin den Penis des Angeklagten in den Mund genommen und ihn mit dem Mund sexuell befriedigt, weil er das so angewiesen habe.

152

Befragt nach weiteren sexuellen Handlungen habe die Zeugin angegeben, dass er auch anal in sie eingedrungen sei, vaginal aber nicht. Der Analverkehr sei erst später und nicht so oft gewesen.

153

Das sei kurz vor der Zeit gewesen, bevor sie umgezogen seien, etwa 2009. Sie müsste dann 9 gewesen sein. Es sei ebenfalls meistens gewesen, dass sie auf dem Bett in seiner Wohnung gesessen habe und gemalt habe. Er habe am Computer gesessen und sei dann irgendwann zu ihr gekommen und habe das gemacht. Er habe sich neben sie gesetzt und begonnen, sie zu küssen und am Körper, auch an der Brust, zu berühren. Dann habe er sie ausgezogen und dann sich und dann habe das so seinen Lauf genommen. Sie habe ihm zuerst einen geblasen und mit der Hand an seinem Glied manipuliert und dann habe er sie umgedreht und sei mit seinem Penis in ihren Po eingedrungen. Er habe sie so gelegt, dass sie mit dem Bauch auf dem Bett gelegen habe und dann den Penis in den Po geschoben. Einen Samenerguss des Angeklagten dabei habe die Zeugin allerdings verneint. Es seien sehr große Schmerzen bei ihr gewesen. Gleitgel habe er nicht benutzt, sondern seinen Speichel. Er habe sich in die Hand gespuckt und damit seinen Penis eingerieben. Da der Analverkehr erst kurz vor dem Auszug begonnen habe und nicht so oft gewesen sei, schätze sie zwei oder drei solche Ereignisse.

154

Die Ereignisse seien fast immer in seiner Wohnung gewesen, ganz selten in der Wohnung ihrer Mutter. E 1 und U 1 seien dann unterwegs gewesen. Sie sei halt oft zu ihm hoch, weil er ja wie ein Vater für sie gewesen sei.

155

Er sei schon zum Samenerguss gekommen, aber dann zuvor schnell auf die Toilette gerannt oder habe bereitliegenden Zewa verwendet. Sie habe dann kurz vor dem Samenerguss aufgehört und er habe sich zurückgezogen und sich auf der Toilette selbst befriedigt oder das bereitliegende Zewa verwendet. Von dem Sperma habe sie nie etwas abbekommen.

156

Die Zeugin habe damals gedacht, das sei halt so zwischen Vater und Tochter. Deswegen sei sie ja auch immer wieder zu ihm hochgegangen, sie sei ja auch gerne bei ihm gewesen.

157

Der Angeklagte habe in dieser Zeit nicht gearbeitet. Alkohol habe er eigentlich nicht getrunken, auch nicht geraucht. Sie habe in all den Jahren nichts gesagt, weil sie gedacht habe, dass sei nichts Ungewöhnliches. Er habe zudem gesagt, dass sie es niemandem sagen solle, auch nicht der Mama.

158

2009 sei es zur Trennung gekommen, weil er ihre Mutter fast umgebracht und gedroht habe, sie alle umzubringen. Das Jugendamt habe das geregelt, dass C 1 und K 2 hätten mitkommen können, der Angeklagte habe damals auch keinen Kontakt zu ihren Brüdern haben dürfen.

159

Ab 2010 oder 2011 habe ihre Mutter ihre Brüder und sie einmal im Monat nach S1 zu ihm gefahren, sie seien von Freitag bis Sonntag geblieben. In S1 sei es genauso weitergegangen wie vorher, nur dass er auch sie habe befriedigen wollen und das auch getan habe. Es sei bei jedem Besuch zu Übergriffen gekommen, manchmal auch mehrfach an einem Wochenende. Sie könne sich an ein- oder zweimal Analverkehr erinnern, dass sei eher zu Beginn der Zeit in S1 gewesen. Es sei auch nicht mehr so häufig Oralverkehr gewesen, sondern sie habe ihm „immer einen runterholen müssen“.

160

Der Oral- und Analverkehr sei nicht mehr so häufig gewesen, wie sie da schon 11 oder 12 Jahre alt gewesen sei und ihm gesagt habe, dass sie das nicht möchte. Da habe er sich auch dran gehalten. Sie habe ihm dann nur einen runtergeholt, das sei aber auch zwei- oder dreimal an einem Wochenende gewesen. Oralverkehr schätzte sie auf fünf- oder sechsmal in dieser Zeit, danach habe sie sich gesträubt.

161

Soweit er sie auch habe befriedigen wollen, sei das nicht so gewesen, dass er was gesagt hätte. Er habe sie befingert und an der nackten Scheide gerieben. Er habe auch einen Finger in die Scheide reingesteckt, das aber auch nicht so häufig, weil ihr das „mega unangenehm“ gewesen sei und sie ihm das auch gesagt habe. Es habe ihr wehgetan und er habe sich auch daran gehalten, wenn sie das nicht gewollt habe.

162

Er habe sie dann auch eigentlich immer an der Scheide mit der Zunge geleckt.

163

Sie habe mit der Zeit mit zunehmendem Alter gemerkt, dass das doch nicht so in Ordnung ist zwischen Vater und Tochter und habe sich geschämt und deswegen auch in dieser Zeit ihrer Mutter nichts gesagt. Auch nach ihrem 14. Geburtstag seien die Handlungen immer so weitergegangen.

164

Der Angeklagte sei irgendwann mit der N 3 T 1 zusammengekommen, mit der er schnell zusammengezogen sei und sich verlobt habe. Nachdem er zu ihr in die T 3 41 nach X 1 gezogen sei, habe die neue Lebensgefährtin die Zeugin und ihre Brüder einmal im Monat abgeholt und gefahren.

165

Nach dem Umzug in 2015 habe es weiter sexuelle Übergriffe gegeben. Das sei bis zum letzten Besuchswochenende Anfang Juli 2017 gegangen.

166

Die Zeugin habe sich zu dieser Zeit dann auch geweigert, ihm einen runterzuholen. Der Angeklagte habe sie dann beispielsweise einfach am Busen berührt mit kurzen schnellen Bewegungen. Er sei auch zu ihr ins Bett gekommen, als sie im Schlaf gewesen sei. Er habe hinten und vorne in sie reingewollt. Sie sei dabei wach geworden und habe gezappelt und versucht, ihn wegzubekommen. Das sei ihr dann auch gelungen.

167

Sie schlafe auf dem Bauch und habe dann irgendwann gemerkt, dass er hinten auf ihr drauf gelegen habe und versucht habe, seinen Penis bei ihr in den Po zu stecken. Er habe auch von hinten versucht, seinen Penis in ihre Scheide einzuführen, aber sie habe gezappelt, sodass das nicht funktioniert habe und er aufgehört habe. Er habe es nie in ihre Scheide geschafft.

168

Sie habe ihn in X 1 nicht weiter mit der Hand befriedigt; dass habe er immer selbst gemacht. Sie habe beispielsweise auf der Couch gelegen, auf dem breiteren Stück. Er habe sich hinter sie gelegt und eine Decke über sie beide geworfen und sich unter der Decke selbst befriedigt. Er habe sie dabei über und unter der Kleidung an Brust und Scheide angefasst.

169

Zu ihr ins Bett sei er regelmäßig gekommen, an den Wochenenden mindestens einmal. Die Vorfälle auf der Couch seien gewesen, wenn sie halt auf der Couch gelegen habe, eine Anzahl könne sie nicht nennen.

170

Die Jungs seien dabei auch mit im Zimmer gewesen. Sie habe entweder mit einem Bruder im Hochbett geschlafen oder davor auf der Matratze, da sei er dann gekommen. Anfang 2017 habe es ein neues Bett gegeben und seitdem schlafe sie in diesem Zimmer, wo früher das Hochbett gestanden habe, alleine. Der Angeklagte schlafe mit ihren Brüdern im Wohnzimmer und die N 3 mit ihrer Tochter im Schlafzimmer. Da sei der Angeklagte dann nachts auch zu ihr ins Bett gekommen.

171

Die Zeugin habe nichts davon mitbekommen, dass der Angeklagte sich auch an der damals 8-jährigen T 2 vergangen habe. Die habe ihr gegenüber auch nie was angedeutet. Sie habe einmal gesehen, dass der Angeklagte sich auch vor den Jungen befriedigt habe. Der habe was im Fernsehen geguckt und sich dabei einen runtergeholt. K 2 habe ihr auch einmal erzählt, dass er wach geworden sei und mitbekommen habe, wie der Angeklagte im Wohnzimmer mit einer Sexhotline telefoniert habe und sich dabei einen runtergeholt habe. Sie habe das auch einmal selbst mitbekommen.

172

Die Zeugin sei bei seiner Vernehmung sehr blaß und ruhig gewesen, sie sei ihm sehr emotionslos vorgekommen. Sie habe den Angeklagten zwar schwer belastet, einen Belastungseifer habe er bei ihr aber nicht erkennen können. Sie habe ihn gemocht und sei gut mit ihm zurechtgekommen. Die Zeugin habe allerdings gewollt, dass der Angeklagte dafür bestraft werde, was er mit ihr gemacht habe. Sie sei damals noch klein gewesen und habe nicht gewusst, was da mit ihr gemacht wurde.

173

Er – der Zeuge KHK a.D. M 2 – habe die Geschädigte im Auftrag der Staatsanwaltschaft zudem am 22.11.2018 zu den für X 1 geschilderten Analverkehren nachvernommen.

174

Dazu habe sie angegeben, dass es in dem Bett von T 2 in X 1 gewesen sei. Er habe ihr im Schlaf Hose und Unterhose runtergezogen und sei dann so über sie gekommen, als wenn er Liegestütze gemacht hätte. Seine beiden Hände und Arme seien rechts und links von ihrem Kopf gewesen, mit den Knien sei er zwischen ihren Beinen gewesen, sodass sie automatisch bei Beine etwas auseinander habe machen müssen. Er habe dann mit dem steifen Penis versucht, in dieser Stellung in ihre Scheide einzudringen. Das habe aber nicht funktioniert, sodass er mehr oder weniger abgerutscht sei und mit dem Penis im ihrem Po-Loch gelandet sei. Die Zeugin habe ein Eindringen von einem bis zwei Zentimetern geschätzt. Es sei ein Druck im Po gewesen wie beim Stuhlgang, es habe sich nicht gut angefühlt. Es sei ein plötzlicher Schmerz gewesen, sie habe automatisch zusammengezuckt und versucht die Beine zusammenzupressen. Sie habe auch versucht, die Knie anzuwinkeln und zu strecken, quasi zu treten. Durch dieses Treten habe sie den Angeklagten unten am Bein getroffen. Er habe es noch weiter versucht und habe irgendwann aufgehört. Ob es wegen ihres Tretens gewesen sei oder weil er zum Höhepunkt gekommen sei, könne sie nicht sagen.

175

Es habe einen weiteren Vorfall in T 2 s Bett gegeben, als sie auf der Seite gelegen habe und er sich hinter sie gelegt habe, wie in der Löffelchen-Stellung. Sie habe auf der rechten Körperseite gelegen. Ihre Hose sei schon unten gewesen, weil er vorher seine Spielchen gemacht habe. Er habe in dieser Stellung dann versucht von hinten in ihre Scheide einzudringen, das habe aber nicht funktioniert, sodass er sich nur zwischen ihren Oberschenkeln mit steifem Penis hin und her bewegt habe. Ihre Beine seien zusammen gewesen. In dieser Stellung sei er auch abgerutscht und habe mit dem Penis ihr Po-Loch gedrückt, wieder so ein oder zwei Zentimeter. Den Ausdruck Schenkelverkehr habe die Zeugin nicht gekannt. Sie habe mit ihren angewinkelten Beinen wieder nach unten ausgetreten und ihn am Schienbein oder Fuß getroffen. Mit dem linken Bein ging das besser, weil sie auf dem rechten Bein gelegen habe, sie habe aber mit beiden Beinen getreten. Der Angeklagte habe dann irgendwann aufgehört. Gegen ihr Treten habe er nichts unternommen. Er habe aufgehört, weil er kurz vor dem Samenerguss gestanden habe, er habe sich dann – wie eigentlich immer – selbst einen runtergeholt. Sie hätte in beiden Fällen nicht weggekonnt, weil er sie gegen die Matratze oder im zweiten Fall so nah zur Wand gedrückt habe, dass sie nicht da weggekonnt hätte.

176

Zum Ablauf seiner Vernehmungen befragt, hat der Zeuge KHK a.D. M 2 angegeben, dass er die Geschädigte befragt habe und ihre Aussage etappenweise mit eigenen Worten auf ein Tonband diktiert habe, was dann geschrieben werde und als Vernehmungsniederschrift zu der Ermittlungsakte genommen werde. Über den Inhalt seiner Niederschrift hinausgehende Erinnerungen an konkrete einzelne Angaben der Zeugin hatte der Zeuge nachvollziehbar nicht mehr.

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(d)

178

Die Sachverständige P 1 hat der Kammer zu den Angaben der D 1 im Rahmen der Exploration referiert, dass D 1 ihr als ersten Vorfall mit dem Angeklagten ein Erlebnis geschildert habe, als die Zeugin 5 oder 6 Jahre alt gewesen sei. D 1 sei mit ihm alleine zuhause gewesen und habe gefragt, ob sie was spielen könnten. Er habe das bejaht und sei kurz weggegangen und Sachen geholt. Sie habe er schon mal in ihr Zimmer geschickt. Er habe vorne auf den Schrank etwas drauf gelegt und sei dann ins Zimmer gekommen. Sie habe gefragt, was sie spielen würden, und er habe ihr die Augen verbunden und erklärt, dass sie rausschmecken solle, was sie esse. Der Schal sei lila und ganz flauschig gewesen. Als erstes habe er ihr einen Keks und sowas gegeben. Als letztes habe er gemeint, dass sie jetzt nicht beißen solle, sondern einfach nur den Mund aufmachen solle und lutschen solle. Als sie das nicht habe erraten können, habe er den Schal weggenommen. Sie habe sein Glied im Mund gehabt und habe dann auch noch 5 oder 10 Minuten ungefähr weitermachen sollen.

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Es sei in ihrem Zimmer gewesen und sie habe gestanden, er habe vor ihr gekniet und ihr Sachen in den Mund getan. Dann habe sie gemerkt, dass er aufgestanden sei und dann sei er ja praktisch auf ihrer Höhe gewesen. Er habe eine Jeans getragen, die er dann runtergezogen habe bis zu den Oberschenkeln, genauso die Unterhose. Sein Glied sei etwa 15 cm groß und steif gewesen, er habe Stoppeln im Intimbereich gehabt. In ihrem damaligen Alter habe sie einen steifen Penis vorher noch nicht gesehen gehabt. Sie habe gestanden und er auch. Sie habe geschätzt, dass sie den Penis nicht sehr weit im Mund gehabt habe, etwa drei Zentimeter, weil ihr Mund damals noch so klein gewesen sei, dass sie den bestimmt nicht weit im Mund gehabt habe. Sie habe währenddessen nichts gemacht, er habe ihren Kopf aber in der Hand hin- und her bewegt. Er habe irgendwann aufgehört, sie könne sich aber nicht mehr erinnern, was danach passiert sei. Er habe dabei leise gestöhnt. Sie habe damals nicht mehr erraten, was das gewesen sei. Er habe dann noch zu ihr gesagt, dass sie davon nicht ihrer Mama erzählen solle. Das habe sie dann auch nicht gemacht, warum, habe sie nicht gefragt. Sie erinnere sich, dass es ein komisches Gefühl war mit dem Glied im Mund, weil es so glatt gewesen sei. Aber sie erinnere sich nicht mehr wirklich, wie das genau gewesen sei oder geschmeckt habe. Ansonsten wisse sie von dem Tag noch, wie der Schal aussah und welche Farbe er gehabt habe und dass der erste Keks ein Spekulatiuskeks gewesen sei. Das habe sie auch direkt erraten, weil das ihre Lieblingskekse seien. Was da sonst noch war, wisse sie allerdings nicht mehr. Sie habe noch zwei oder drei andere Sachen gegessen.

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Sie habe ihm im Folgenden oben in seiner Wohnung häufiger einen blasen sollen und das auch gemacht. Er habe das nicht so gesagt und sie habe damals auch nicht gewusst, was „blasen“ sei. Er habe das halt einfach so gemacht mit ihr. Einmal habe sie auf einem der kleineren Betten ihrer Geschwister gelegen als er sich zu ihr gelegt habe und es halt dazu gekommen sei. Er habe auch unten mit dem Finger oder so geleckt, dass wisse sie auch noch, könne sich aber nicht mehr an Details erinnern.

181

Meist habe sie selbst bereits in dem Bett gesessen oder gelegen und was gemalt oder so. Man habe da oben auch Fernsehen gucken können, aber er habe sie eher auf dem Schoß gehabt und dabei Ballerspiele gespielt als Fernsehen zu gucken.

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Als er sich zu ihr gelegt habe, habe er seine Hosen bis zu den Oberschenkeln heruntergezogen und ihren Kopf genommen und halt da hingetan. Als er das bei ihr gemacht habe, sei ihre Hose auch unten gewesen, weiter als bei ihm. Er habe nie gesagt, warum sie das machen solle, nur, dass sie keinem etwas davon erzählen dürfe. Sie habe auch Angst gehabt, etwas davon zu sagen, weil er gesagt habe, dass er sonst in den Wald gehe und es dann dreimal „Bumm“ mache und sie dann ihre Familie und ihre beiden Brüder und so nie wiedersehe. Er habe damit gemeint, dass er die anderen umbringe.

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Ob aus seinem Penis in dieser Situation etwas herausgekommen sei, könne sie nicht erinnern. Es sei aber meistens so gewesen, dass er Zewa oder Taschentücher dabei gehabt habe und sich das weggemacht habe.

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Wenn er bei ihr die Hose heruntergemacht habe, habe er sie halt geleckt oder so mit den Finger oben drüber berührt. Wie sich das angefühlt habe, wisse sie nicht mehr. Schmerzen habe sie nicht gehabt, sie habe das eher normal gefunden. Hätte sie damals schon gewusst, dass das nicht normal sei, wäre sie da direkt zu ihrer Mama gegangen. Sie seien dann aber nach O3 gezogen und hätten dann erst einmal keinen Kontakt gehabt. Er habe sich ihrer Mutter bis auf 100 Meter nicht nähern dürfen und er habe auch kein Sorgerecht gehabt, sie sei ja eh nicht seine leibliche Tochter. Es sei ihr erst dann alles immer klarer geworden und sie habe erfahren, was das alles bedeutet. Es sei durch den Sexualkundeunterreicht gekommen, dass ihr klar geworden sei, dass das falsch sei und alles. Aber sie habe immer noch nicht den Mut gefunden, das zu sagen. Sie habe das dann auch vergessen gehabt, aber als das Thema Sexualerziehung gekommen sei, sei das wieder hoch gekommen. Sie habe Angst gehabt, weil er ihre Mama gewürgt habe und er ihren Bruder vorher mit dem Gürtel geschlagen habe und alles, sodass sie sich nicht getraut habe, was zu sagen.

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Dann sei es so gekommen, dass sie eigentlich immer einmal im Monat bei ihm in S1 gewesen seien. Da habe sie runter in den Keller mit ihm gemusst. Er habe ihren Brüdern gesagt, dass sie eben was holen würden. Es sei der Keller des Mehrfamilienhauses gewesen, in dem er gewohnt habe. Der Flur und alles seien schön gewesen, aber der Keller sei feucht und kalt und dunkel gewesen. Sie seien in sein abgesperrtes „Extrading“ – jeder habe da so eines gehabt – gegangen und da habe sie ihm einen blasen sollen. Sie habe da aber zu der Zeit, als sie schon mehr gewusst habe, was das bedeute, gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe es halt trotzdem gemacht. Das sei auch oben auf dem Dachboden passiert.

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Im Keller habe sie ihm einen blasen sollen. Das habe er nicht gesagt, sondern er habe halt wieder einfach so seine Hose runtergezogen und ihren Kopf da hingetan. Das sei im Stehen gewesen und er habe ihren Kopf dahin runter gedrückt. Sie habe überhaupt nichts gemacht, sondern er habe ihren Kopf hin und her bewegt. Sie habe nur gewürgt, weil ihr das zu weit drin gewesen sei und er untenrum nicht so angenehm gerochen habe, sondern gestunken habe. Sein Penis sei immer steif gewesen, wenn sie dabei gewesen sei und ihm habe einen blasen oder runterholen sollen. Im Keller sei auch was aus seinem Penis rausgekommen, aber sie habe das nie im Mund gehabt, sondern er habe das so daneben auf den Boden gemacht.

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Es sei sowohl auf dem Dachboden als auch im Keller öfter gewesen. Auf den Dachboden seien sie gegangen, um Wäsche aufzuhängen. Sie sei da 10 oder 11 Jahre alt gewesen. Auf dem Dachboden hätten sie auch gestanden und das Sperma sei auf den Boden gegangen. Er habe das auf dem Boden belassen. Sie schätze, dass es öfter als zehnmal auf dem Dachboden gewesen sei, aber so ein bisschen abwechselnd zwischen Keller und Dachboden. In seiner Wohnung sei das auch im Bad gewesen. Er habe gesagt, dass sie ihm den Rücken rasieren solle. Er habe die Tür abgeschlossen, sodass ihre Brüder nicht hereingekonnt hätten und dann habe sie ihm halt einen blasen sollen. Sie habe ihn rasiert, weil sie sich nichts dabei gedacht habe. Dabei sei es dann dazu gekommen. Er habe auf dem Wannenrand gesessen und sie habe vor ihm knien müssen. Das Sperma habe er mit Klopapier weggemacht oder habe es auch mal direkt ins Klo gemacht.

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Ihre Brüder hätten davon etwas mitbekommen, wenn er sich zu ihr auf die Couch gelegt habe und die Decke über sie beide gemacht habe und sie ihm habe einen runter holen sollen. Ihre Brüder hätten auch Fernsehen geguckt oder einer habe Fernsehen geguckt und der andere sei am PC gewesen. Sie hätten ihn gefragt, was er da mache und er habe gesagt: „Boah, kümmere dich um deine eigenen Sachen“. Er habe ihre Hand genommen und zu sich hingetan. Das habe man nicht sehen können, weil die Decke darüber gewesen sei.

189

Im Bad hätten ihre Brüder das höchstens mitbekommen, wenn sie ins Bad gewollt hätten. Es sei nicht immer abgeschlossen gewesen, es sei öfter gewesen, dass die Tür nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Abstand zwischen Tür und Wannenrand sei nicht so groß, sodass er immer seinen Fuß vor der Tür gehabt habe, sodass die Tür dann nur so ein bisschen aufgegangen sei. Sie glaube eher nicht, dass ihre Brüder was davon mitbekommen habe, weil sie dann auch eigentlich immer direkt aufgehört habe und es danach auch nicht weitergegangen sei, weil sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle und dann gegangen sei.

190

Auf der Couch sei es ihrem Wissen nach nicht zum Samenerguss gekommen. Sie habe auch meistens direkt wieder aufgehört, das sei nie lange gewesen. Er habe seine Hose dazu ein Stückchen runtergezogen und sie wieder hochgezogen, bevor er aufgestanden sei.

191

Bei den Übernachtungen habe sie mit ihren Brüdern in seinem großen Bett geschlafen und er auf der Couch oder er habe dort mit ihren Brüdern geschlafen und sie auf der Couch. Er sei dann nachts schon mal zu ihr gekommen und habe dann mit seinen Fingern so über ihre Scheide gestreichelt oder halt geleckt. Sie habe immer außen im Bett gelegen und er habe dann die Decke weggezogen und das gemacht. Sie habe immer Unterhose, Hose und Oberteil angehabt, ihre Hosen habe er heruntergezogen. Sie sei eine Seitenschläferin und habe ihre Beine zusammen gehabt, sie sei da auch schon am Schlafen oder fast am Schlafen gewesen. Im Halbschlaf habe sie ihn bemerkt. Sie habe sich aber nicht getraut was zu machen, weil ihre Brüder direkt daneben gelegen hätten. Die hätten das wahrscheinlich nicht bemerkt. Er habe ihre Beine auseinandergemacht, damit er bei ihr rangekommen sei und manchmal habe sie ein leichtes Stöhngeräusch wahrgenommen, weil er sich selbst einen runtergeholt habe neben dem Bett.

192

In S1 sei sonst nur noch gewesen, dass er Telefonsexhotlines angerufen habe und ihre Brüder mitbekommen hätten, wie er sich einen runtergeholt habe oder sich so Sexsachen im Fernsehen oder Internet angeguckt habe. Ihre Brüder seien dann dazu gekommen und er habe nicht aufgehört, sich einen runterzuholen. Das hätten ihre Brüder bei der Polizei ausgesagt und ihr auch erzählt. Damals habe sie mit ihren Brüdern da nicht drüber gesprochen.

193

Nachdem der Angeklagte mit seiner Verlobten N 3 T 1 zusammengezogen sei, sei das bei T 2 im Zimmer gewesen. T 2 habe in ihrem Zimmer zunächst ein Hochbett gehabt, in dem sie – die Zeugin – mit K 2 geschlafen habe und C 1 unten auf einer Matratze. T 2 und ihre Mutter hätten im Schlafzimmer geschlafen und der Angeklagte im Wohnzimmer. Dann sei er meistens zu ihr herübergekommen und habe wieder sowas gemacht, also mit dem Finger über die Scheide gestrichen oder geleckt. Es sei eigentlich immer so gleich gewesen, außer dass sie dann halt am Schlafen gewesen sei und davon wach geworden sei und dann ihren Körper verschränkt habe, damit er nicht weitermachen könne. Er sei dann auch eigentlich meistens gegangen. Sie habe im Hochbett oben gelegen, ihre Brüder seien dabei am Schlafen gewesen oder noch im Wohnzimmer.

194

Generell habe der Angeklagte sich in der Wohnung und auch draußen komisch verhalten. Er habe sie immer so halb in den Arm genommen. Sie habe gesagt, dass er das lassen soll, er habe es nie gemacht. Er habe jedes Mal versprochen, dass es das letzte Mal gewesen sei, aber es sei immer wieder passiert. Ihre Brüder hätten das auf der Couch auch mal mitbekommen, als er wieder eine Decke über sie beide gemacht habe und sie ihm habe einen runterholen sollen. Die N 5 sei meistens schon mit

195

T 2 im Schlafzimmer schlafen gewesen. Sie habe eigentlich immer ihre Hand wieder weggezogen. Er sei auch mal zum Samenerguss gekommen, aber das sei eher selten gewesen. Der Samenerguss sei in die Decke gegangen.

196

Die letzten zwei oder drei Jahre habe sie ihm überhaupt keinen mehr geblasen. Sie habe ihm nur immer wieder einen runterholen sollen oder er habe geleckt oder gefingert. Es sei auch in X 1 im Keller gewesen. Er habe wieder die Ausrede genutzt, dass sie ihm helfen solle, und sei mit ihr in den Keller gegangen. Danach habe er sich ein Oberteil genommen, da draufgemacht und das Oberteil wieder zu den anderen Sachen auf den Boden getan.

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Sie habe ihm mit der Hand einen runterholen sollen. Es sei im Stehen gewesen, er habe sie da auch manchmal an die Wand gedrückt, die feucht und nass gewesen sei. Sie habe sich in dem Keller generell unwohl gefühlt. Einmal sei ein Bekannter runtergekommen, der eine Etage tiefer gewohnt habe. Er – der Angeklagte – sei dann raus gegangen und habe mit ihm geredet und sie habe drinnen bleiben sollen. Der Keller sei der Keller eines Mehrfamilienhauses gewesen, in dem die einzelnen Keller mit Holzbrettern abgesperrt gewesen seien, durch die man habe durchgucken können. Sein Keller sei der letzte gewesen. Der Bekannte habe sie nicht sehen können, weil der weiter vorne gewesen sei und dann wieder hochgegangen sei. Sie seien danach in die Stadt gegangen. Sie habe gesagt, dass sie das nicht mehr will und dann seien sie halt gegangen, er sei „dann halt angepisst“ gewesen.

198

Es sei mit 15 oder 16 Jahren in dem Haus auch mal auf dem Dachboden gewesen, als sie da habe Wäsche aufhängen sollen. Der Dachboden sei viel größer gewesen, als in dem anderen Haus und man habe sich da wohler gefühlt als auf dem anderen Dachboden. Sie habe die Wäsche aufhängen sollen, was sie in dem Alter ja gekonnt habe. Er sei hinterher gekommen und habe sie gedrängt, dass sie ihm einen runterholen solle und währenddessen gesagt, dass sie ein liebes Mädchen sei und dass sie ihn geil mache und wie toll sie doch sei. Er habe währenddessen auch leicht gestöhnt.

199

Er sei weiter insgesamt zwei Mal in X 1 , als sie am Schlafen gewesen sei, mit seinem Penis in ihrem Po gewesen. Es sei nur ein kleines Stück gewesen, dann habe sie ihn getreten, weil das ein unangenehmes Gefühl gewesen sei. Sie habe sich dann auch „voll verspannt“, als sie das gemerkt habe. Das sei gewesen, als T 2 nicht mehr ihr Hochbett gehabt habe, sondern ihr normales Bett. Da habe er halt direkt an sie herangekonnt.

200

T 2 habe ein neues, normales Bett gehabt. Ihre Brüder hätten im Wohnzimmer mit ihrem Vater geschlafen und T 2 habe mit N 5 im Schlafzimmer geschlafen. Sie habe in dem Bett alleine geschlafen und die Tür zu dem Zimmer immer einen Spalt offen gehabt. Er sei gekommen, als sie schon am Schlafen gewesen sei. Als sie die Tür gehört habe, habe sich ihr ganzer Körper direkt verklemmt. Sie sei von der Tür so leicht wachgeworden und als er angefangen habe, seine Sachen bei ihr zu machen, sei sie mehr wach geworden. Er habe auf dem Bett gesessen und mit seinem Finger an ihrer Scheide rumgemacht. Dabei habe er sich selbst einen runtergeholt. Manchmal sei das so, dass sie auf dem Bauch schlafe. Dabei habe er sich dann einmal komplett über sie gelegt und versucht, sie komplett zu vergewaltigen, also richtig mit ihr Sex zu haben. Dabei sei er so ein bisschen in ihren Po reingekommen.

201

Sie sei sich sicher, dass sie das nicht geträumt habe, weil sie auf einmal diese Hitze über sich gemerkt habe und das Bett habe auch gequietscht. Sie habe auch ihre Brüder gehört, weil die nebenan noch gequatscht hatten. Es sei im Sommer gewesen, sie habe ein Top getragen beim Schlafen und er eine kurze Hose. Er habe ihre Hose und Unterhose immer bis zu den Waden runtergezogen. Er habe ihre Beine etwas auseinandergemacht und mit seinen Beinen rechts und links neben ihren gekniet. Seine Arme seien bei ihrem Kopf gewesen, er habe sich auf ihren Haaren abgestützt, sodass es an ihrer Kopfhaut gezogen habe. Sie habe dazu nichts gesagt, weil sie so halb am Schlafen gewesen sei. Sie habe nur getreten, als sie das mehr und mehr realisiert habe. Dann habe er auch aufgehört.

202

Mit seinem Penis sei er zwischen ihren Beinen gewesen und hoch und runter gegangen. Dabei sei er dann abgerutscht ab und zu und in ihren Po gekommen, wobei die Zeugin ihr – der Sachverständigen – ein Eindringen von etwa einem Zentimeter mit den Fingern angezeigt habe.

203

In die Scheide sei er nicht reingekommen. Er habe ihr aber mal geschrieben, dass er sie für richtigen Sex bezahlen würde und auch, dass er Bilder von ihr haben wolle. Sie habe ihm aber nichts geschickt. Er habe ihr auch immer geschrieben, dass er sie liebe und sie vermisse. Das sei über WhatsApp gewesen. Die WhatsApps habe sie auf dem alten Handy, das kaputt sei.

204

Das mit dem Po sei zwei bis drei Mal passiert ungefähr. In der anderen Situation habe sie normal auf der Seite im Bett gelegen und mit dem Gesicht in Richtung Wand. Er habe sich dann neben sie gelegt und das wieder gemacht, nur das er dabei nicht über ihr gekniet habe, sondern das im schrägen Liegen passiert sei. Sie sei dabei wieder halb am Schlafen gewesen, er habe sich hinter ihr ins Bett gelegt und seine Hose heruntergezogen. Er habe eigentlich immer eine Jogginghose angehabt, es sei selten gewesen, dass sie mal gehört habe, wie ein Gürtel aufgegangen sei. Er habe dabei wieder so gestöhnt und gesagt, wie geil sie ihn mache und sowas. Sie habe seinen Penis wieder so zwischen ihren Oberschenkeln gespürt und ab und zu sei er dabei wieder in ihren Po gekommen. Das seien wieder nur so ein oder zwei Zentimeter gewesen. Es habe sich sehr unangenehm angefühlt. Sie habe sich sehr unwohl gefühlt und ihn dann auch wieder getreten, weil dann ja auch so ein Druck komme. Er habe es noch weiter versucht, aber sie habe mehr und fester getreten, weil sie auch mehr und mehr wach geworden sei. Dann habe er aufgehört und sich nur noch daneben gesetzt und sich einen runtergeholt, während er mit dem Finger bei ihr dran gewesen sei oder mit dem Mund.

205

Obwohl die Tür von T 2 s Zimmer laut knatsche, wenn man die aufmache, habe davon keiner etwas mitbekommen.

206

Ein drittes Mal habe die Zeugin nicht mehr beschreiben können. Die Zeugin habe angegeben, dass er noch einmal so neben ihr gelegen habe und das alles gemacht habe, aber sie nicht wisse, ob er da nochmal mit seinem Penis in den Po gekommen sei. Sie sei bei diesen Vorfällen zwischen 15 und 16 Jahre alt gewesen.

207

Sie habe es am Anfang niemanden erzählt, weil sie sich geschämt habe. Sie habe als allererstes ihrer Freundin B 2 davon erzählt, mit der sie heute nichts mehr zu tun habe. Ihren Freunden habe sie das nicht so direkt gesagt, sondern nur, dass sie nicht über das Thema reden wolle. Heute könne sie darüber offener reden, aber es falle ihr schwer, so genau darüber zu reden. Die meisten ihrer Freunde hätten gesagt, dass sie lügen würde, weil sie damals ja nichts gesagt habe.

208

Sie habe es das erste Mal so mit 14 Jahren der B 2 erzählt, es könne auch erst mit 15 Jahren gewesen sei. Sie sei weinend auf dem Schulhof zusammengebrochen. Die K 3 sei auch dabei gewesen. Sie habe es beiden getrennt voneinander erzählt. B 2 habe sie als Lügnerin dargestellt, weil sie sich ja nicht getraut gehabt habe, es jemandem zu sagen und zu der Zeit schon zwei oder drei Freunde gehabt habe. Sie habe gemeint, das könne nicht sein, denn wenn man sowas erlebt habe, könne man keine Beziehung führen. Die Beziehungen zu ihren Freunden seinen nur Küsse oder Händchenhalten gewesen. In den ersten Beziehungen habe sie von den sexuellen Erlebnissen mit ihrem Vater nichts erzählt. K 3 habe ihr geglaubt und stehe auch heute noch zu ihr.

209

Anfangs habe sie das nur Mädchen erzählt. Später als die Jungs Sex gewollt hätten, habe sie mit denen darüber geredet, dass sie das nicht will und die hätten dann Schluss gemacht oder seien fremdgegangen.

210

Es sei rausgekommen, als sie an einem Abend mit einem guten Freund verabredet gewesen sei und erst viel später als verabredet nach Hause gekommen sei. Sie habe dann Stress mit ihrer Mama gehabt und dann sei ihr alles zu viel geworden und sie habe gesagt, was der Angeklagte mit ihr gemacht habe und dass er sie vergewaltigt habe. Ihre Mutter sei ihr nachgelaufen und habe sie gefragt. Sie hätten dann über alles gesprochen. Am nächsten Tag seien sie zur Polizei gefahren.

211

Es hätten auch Lehrer gewusst, weil ihr in einem Gespräch mit einer Lehrerin was herausgeplatzt sei, als sie Stress mit Freundinnen gehabt habe. Die habe es vor ihrer Mama gewusst. Das sei etwa drei Monate gewesen, bevor sie es ihrer Mutter gesagt habe. Sie habe ein Gespräch mit einer Psychologin gehabt, die habe es ihr überlassen, ob sie mit ihrer Mutter jetzt oder später darüber reden wolle. Sie habe den Mut dazu nicht gefunden. Sie habe dieses Schamgefühl gehabt, auch wenn sie selbst im Endeffekt nichts dafür könne und es hätte auch schon früher beenden können, wenn sie was gesagt hätte. Aber die meisten Leute wüssten halt nicht, wie sich das anfühle, wenn man das über so lange Zeit erlebe und gesagt bekomme, dass er ihre Mama und so umbringe. Nach dem Gespräch mit der Lehrerin habe sie ihn noch ein- oder zweimal besucht.

212

Sie – die Sachverständige – habe die Zeugin sodann auf einige Besonderheiten im Hinblick auf ihre polizeiliche Aussage angesprochen. Zu dem Schal sei ihr – so die Zeugin – erst später wieder eingefallen, dass der lila und flauschig gewesen sei. Sie meine aber, sie hätte das dem Polizisten sogar noch gegen Ende der Vernehmung gesagt.

213

Angesprochen darauf, dass sie dem Polizisten was zu Analverkehr in D 2 erzählt habe, ihr – der Sachverständigen – aber erst zu der Zeit in X 1 , habe die Zeugin angegeben, dass sie sich nicht daran erinnern könne, dass das in D 2 auch schon gewesen sei. Er habe mehrmals versucht, mit seinem Penis bei ihr reinzukommen, aber sie könne sich jetzt nicht daran erinnern, dass das schon so früh gewesen sei.

214

Nachgefragt, ob er dann später irgendwelche Mittel dabei benutzt habe, hat die Zeugin erklärt, er habe kein Kondom oder Gleitgel gehabt. Er habe seinen Speichel zum Anfeuchten genommen. Er habe bei sich auf die Hand gespuckt, bevor er bei ihr unten gefingert habe und auf sein Glied gespuckt.

215

Das mit dem Küssen sei die ganze Zeit gewesen, so am Hals oder im Gesicht, aber sie habe das Gesicht immer weggedreht. Angefasst habe er sie an der Brust und im Intimbereich und am Po. Als sie ganz jung gewesen sei, habe sie keine Brust gehabt, aber halt so mit 12 Jahren.

216

Wenn er mit dem Finger in ihrer Scheide gewesen sei, sei das höchstens mit der Fingerkuppe gewesen, weil sie dann gesagt habe, dass das nicht wolle und mehrmals angefangen habe zu weinen. Er habe dann gesagt, dass es ihm leid tue und so.

217

Nachgefragt, ob er auch mal mit dem Penis versucht habe, in ihre Scheide zu kommen, hat die Zeugin erklärt, dass das wahrscheinlich so gewesen sei, als er über ihr gewesen sei, dass er versucht habe, in ihre Scheide zu kommen, es ihm aber nicht gelungen sei.

218

Unter der Decke auf der Couch habe er ihre Hand genommen und sie habe bei ihm das machen sollen. Wenn sie das dann nicht gemacht habe, habe er seine eigene Hand genommen. Er habe sie da auch mit der Hand an der Scheide und am Busen angefasst.

219

Sie habe bei der Polizei von N 4 und T 6 gesprochen, denen sie das erzählt habe. N 4 und T 6 seien ihre besten Freundinnen und denen habe sie das auch erzählt. Die kenne sie aber erst seit der siebten Klasse, B 2 und K 3 schon viel länger. Mit denen habe sie eher darüber gesprochen.

220

Angesprochen auf die Äußerung der Zeugin T 1 bei der Polizei, habe D 1 ihr erklärt, dass sie niemals mit N 5 eine Serie bei RTL geguckt habe, sie gucke das zuhause. „Im Namen der Gerechtigkeit“ zum Beispiel, wo sich Anwälte für alles einsetzten oder auch Serien mit Polizei und sowas. Sie habe mal eine Geschichte gesehen, wo ein Mädchen ihren Vater zu Unrecht beschuldigt habe und der über längere Zeit im Gefängnis habe sitzen müssen. Das Mädchen habe das erzählt, weil der Vater sich irgendwie von der Frau getrennt habe oder so. Der Vater habe die ganze Zeit versucht, mit dem Mädchen zu reden, ganz zu Ende habe sie die Sendung aber nicht geguckt. Sie fände das blöd, sich sowas einfallen zu lassen, weil es viele Frauen und Mädchen gebe, denen sowas wirklich passiert sei und denen werde dann im Endeffekt nicht mehr geglaubt.

221

(e)

222

Die Angaben der Zeugin sind – und so auch die Sachverständige – als ausreichend konstant zu beurteilen.

223

Während die Angaben bei der Mutter – zumindest soweit sie von der Mutter wiedergegeben werden konnten – eher als erster Überblick anzusehen sind, hat die Zeugin sowohl bei der Kriminalpolizei als auch bei der Sachverständigen und in der Hauptverhandlung ausführlich über das Geschehen gesprochen.

224

Die Vorwürfe würden – so die Sachverständige – unter den Vorzeichen der persönlichen begrenzten kognitiven Kompetenzen sowie des zeitlichen Faktors ausreichend konstant geschildert. Die Zeugin berichte von dem Beginn der fraglichen Handlungen als Oralverkehr im Kinderzimmer mit verbundenen Augen. Sie berichte konstant von weiteren Handlungen in der Folgezeit in seiner Wohnung im Bett, bei denen der Angeklagte erneut ihren Kopf genommen und seinem Penis in ihrem Mund eingeführt habe. Konstant berichte die Zeugin von manuellen Befriedigung, die der Angeklagte angeleitet habe und Berührungen an ihrem eigenen Körper. Anlässlich der späteren Besuchskontakte berichtete sie konstant von sexuellen Berührungen auf der Couch unter der Decke und einem Vorfall im Keller, bei dem sie von einem Nachbarn gestört worden seien. Jeweils habe die Zeugin angegeben, dass der Angeklagte in X 1 zu ihr ins Bett gekommen sei, sich auf sie gelegt habe und versucht habe, Analverkehr durchzuführen. Die Zeugin berichte ferner, dass er zum Durchführen der sexuellen Handlungen an seinem Penis Speichel benutzt habe und dass der Samenerguss niemals auf oder in ihrem Körper erfolgt sei, sondern der Angeklagte bereitliegendes Zewa verwendet habe oder sich dafür auf die Toilette begeben habe. Konstant berichtete die Zeugin auch von einem Schweigegebot, wobei sich hinsichtlich der zum Teil geäußerten Drohung die Erfahrungen der Zeugin mit Verhaltensweisen des Angeklagten außerhalb der sexuellen Übergriffe vermischen könnten.

225

Zu beobachten seien jedoch auch deutliche Abweichungen in den einzelnen Aussagen sowie Unsicherheiten und Lücken, insbesondere habe die Zeugin ersichtlich Schwierigkeiten gehabt, Anzahlen, Reihenfolgen, situative Zuordnungen etc. zu benennen.

226

Diese „Inkonstanzen“ seien zunächst vor dem Hintergrund zu diskutieren, dass die Zeugin angegeben habe, dass es sich hier um ein Geschehen mit vielen gleichartigen Übergriffen über einen sehr langen Zeitraum, etwa 10 Jahre, handele. Man müsse sich daher fragen, was diese Zeugin überhaupt an Konstanz leisten könne. Vieles in ihren Angaben erscheine zudem undifferenziert, pauschal und verallgemeinernd, z.B. habe der Angeklagte „sexuelle Dinge“ mit ihr gemacht, sie habe „ihm immer einen runterholen“ müssen oder er habe auch „unten mit dem Finger oder so geleckt“. Es sei meistens so gewesen, dass er Zewa genommen habe, er habe sie „angepackt“, sie habe ihm „immer den Rücken rasieren sollen“. Verstärkt werde dieses Problem dadurch, dass die Zeugin von sich aus nur wenig sage und immer wieder nachgefragt werden muss, wobei dann die Antworten assoziativ erfolgten und nicht immer kenntlich werde, ob es um die vorherige konkrete Situation gehe oder ein Sprung in zeitlich völlig unterschiedliche Geschehen erfolge.

227

An eine erlebnisbasierte Aussage dieses Umfangs müsse die Anforderung gestellt werden, dass erlebte Handlungsvarianten, Tatörtlichkeiten, Beteiligte und die eigene Rolle konstant reproduziert werden könnten. Die Verknüpfungen dieser Elemente mit Emotionen, Häufigkeiten, Zeiten etc. würden regelmäßig vergessen werden.

228

Gemessen daran sei die Aussage der Zeugin D 1 G1 als konstant anzusehen. Berichtet werde ausschließlich Oralverkehr, manueller Verkehr an ihm sowie seine Berührungen an ihr sowie Schenkelverkehr bzw. Analverkehr. Als Tatörtlichkeiten würden konstant das Kinderzimmer mit der Kommode vor der Tür in der Wohnung der Mutter im ersten Fall und später ein Bett in der Wohnung des Angeklagten genannt, in dem es zu verschiedenen sexuellen Handlungen gekommen sei. Bei den späteren Umgangskontakten würden Keller, Dachboden, Bad und Bett bzw. Couch in S1 und für X 1 daneben insbesondere T 2 s Bett, zunächst als Hochbett, sodann als normales Bett konstant reproduziert.

229

Erwartet werden könne weiter, dass die Zeugin subjektiv besonders bedeutsame Vorfälle konstant erinnern könne, auch das sei vorliegend der Fall. Ein besonderer einzigartiger Fall sei insoweit der erste spielerische Übergriff mit den verbundenen Augen, den sie im Kerngeschehen immer konstant wiedergebe.

230

Sofern es bei ihren Angaben zu Ergänzungen und Lücken komme, wie beispielsweise hinsichtlich der Beschaffenheit des Schals oder ob es zu einem Samenerguss des Angeklagten gekommen sei, sei dies zu erwarten bei einem Geschehen, dass eine Zeugin in so jungem Alter und aus heutiger Perspektive vor 15 Jahren erlebt habe. Erinnerungen stünden nicht immer alle abrufbar zur Verfügung. Es sei daher durchaus möglich, dass die Zeugin sich in verschiedenen Vernehmungssituationen an unterschiedliche Details erinnere. Man bezeichne dies gedächtnispsychologisch als sogenanntes Inkardenzphänomen.

231

Das Gedächtnis arbeite zudem rekonstruktiv, was dazu führe, dass unter einem bestimmten Vorzeichen, beispielsweise der heutigen Erinnerung der Zeugin, dass sie sich im S1 schon mehr gewehrt habe und es Oralverkehr dort eigentlich nicht mehr gegeben habe, ihre Erinnerung an einzelne, in früheren Vernehmungen geschilderte Vorfälle entfalle. Eine vollständige Aussage könne bei einem derart langen Geschehen nicht erwartet werden. Das Gedächtnis arbeite beständig und die Zeugin würde sich zudem bemühen, mit dem damals Erlebten abzuschließen. Entsprechend nachvollziehbar sei, dass ihre Schilderungen im Laufe des Verfahrens weniger detailliert geworden seien und verschiedene früher gemachte Angaben heute nicht mehr erinnert werden könnten.

232

Ein weiteres Problem bestehe darin, dass Erinnerungen an multiple ähnliche Ereignisse kaum voneinander zu trennen seien. Auch das erkläre, warum die Zuordnung einzelner Handlungsvarianten zu Tatorten sich im Laufe der Vernehmungen teilweise relativiert haben. Daten und Häufigkeiten könnten kaum erinnert werden. Die Zeugin könne allenfalls zwischen einmal und mehrfachem Erleben unterscheiden. Bei der hypothetischen Annahme einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit einzelner Vorfälle könne die Zeugin auch kaum zu Konkretisierungen in der Lage sein. Die Verschmelzung mehrerer Erinnerungsbilder zu sogenannten generischen Erinnerungsbildern sei zu erwarten. Daher sei selbst von einem normal intelligenten Menschen nicht mehr als die Wiedergabe allgemeiner Handlungsvarianten und etwaiger einzelner, subjektiv relevanter, herausragender Handlungselemente zu erwarten. Solche subjektiv herausragenden Elemente seien beispielsweise die Erinnerung an die Störung im Keller durch den Nachbarn, die konstant erwähnt werde. Mehr könne eine derart schwach begabte Zeugin, die ohnehin schlecht erinnere und auch zu ihrem Lebenslauf und besonderen neutralen Ereignissen nur wenig detailliert berichten könne, nicht leisten.

233

Letztlich habe die Zeugin bei der Zuordnung der Handlungsvarianten zu konkreten Tatorten ihre Unsicherheit auch kenntlich gemacht. Bereits in der polizeilichen Vernehmung werde deutlich, dass es in S1 nicht mehr häufig zu Oralverkehr gekommen sein solle, weil sie sich da mehr und mehr gesträubt habe, sondern sie ihm immer „einen runtergeholt“ habe. Bei der Exploration habe die Zeugin ebenfalls davon gesprochen, dass sie dem Angeklagten im Keller habe einen blasen sollen, sich aber geweigert habe, sodass er letztlich ihren Kopf heruntergedrückt und bewegt habe. Für S1 habe die von der Zeugin hauptsächlich erinnerte Handlungsvariante in dem manuellen Verkehr gelegen, den sie bei ihm ausgeführt habe oder er bei sich selbst, während er sie berührt habe. In der Hauptverhandlung habe sie dann letztlich überhaupt keine differenzierte Erinnerung mehr gehabt, sondern den Oralverkehr als generelles Erinnerungsbild aus der Anfangszeit der Übergriffe vor Augen gehabt und daher für spätere Tatorte verneint.

234

Eine gedächtnispsychologisch nicht zu erklärende Inkonstanz sei allerdings die in der Vernehmung durch den Zeugen KHK a.D. M 2 protokollierte Aussage dahingehend, dass es bereits in I1 und auch noch in der Anfangszeit in S1 mehrfach zu vollständigen Analverkehr gekommen sei. Den von ihr als „Vergewaltigungsversuch“ gekennzeichneten Vorfall in T 2 s Bett in X 1 habe die Zeugin dagegen konstant durch alle Vernehmungen geschildert. Eine Erklärung für die nur bei dem Polizisten protokollierte Aussage habe die Zeugin auf ihren Vorhalt nicht geben können, sondern nur erklärt, dass sie sich an derartiges nicht erinnere. Möglich sei, dass es sich dabei um Erleben handele, dass die Zeugin bereits bei ihrer Exploration ein Jahr nach der polizeilichen Aussage vergessen habe. Möglich sei aber auch, dass insoweit ein Protokollierungsfehler vorliege und die niedergelegte Aussage der Zeugin insoweit auf einem zeitlichen Fehlverständnis des Polizisten beruhe. Da die Zeugin dieses Element jedoch nicht mehr wiederholt habe, beeinträchtige das die Konstanz in der Gesamtbetrachtung der Aussage jedoch nicht.

235

Dieser nachvollziehbaren Bewertung der Sachverständigen P 1 schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Die Äußerungen der Zeugin enthalten bereits frühzeitig Angaben zum Kerngeschehen der verurteilten Taten, die sie auch in den späteren Vernehmungen bis hin zu ihrer Aussage in der Hauptverhandlung aufrechterhalten hat. Die verschiedenen Arten der sexuellen Handlungen und insbesondere die Tatörtlichkeiten werden ausnahmslos konstant wiedergegeben. Auch ihre Rolle erinnert die Zeugin gut. So gibt sie für den ersten Tatzeitraum konstant insbesondere ihr Unwissen und die Selbstverständlichkeit an, mit der sie den sexuellen Wünschen des Angeklagten gefolgt ist. Nach der Unterbrechung schildert sie konstant ihren beginnenden Unwillen und in X 1 eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft, sodass der Angeklagte sich mehr und mehr selbst befriedigt habe unter Stimulation an ihrem Körper.

236

Besonderheiten hat die Zeugin konstant geschildert. Subjektiv besonders bedeutsam war für sie der erste Vorfall, den sie auch als einzigen der frühen Vorfälle noch mit einer konkreten Erinnerung wiedergeben kann. Eine Besonderheit war auch die Störung im Keller in X 1 durch den Nachbarn, die sie bereits der Mutter erzählt hatte und auch bei der Exploration und in der Hauptverhandlung von sich aus erwähnt hat. Zwar hat sie in der polizeilichen Vernehmung nichts davon erzählt, dort ist aber über verschiedene Tatörtlichkeiten überhaupt nichts aufgenommen worden, sodass darüber entweder nicht gesprochen wurde oder der Vernehmungsbeamte es nicht protokolliert hat. Letztlich dürfte auch die „Vergewaltigung“ durch den Angeklagten von hinten in T 2 s Bett für die Zeugin einen solchen bedeutsamen Vorfallen darstellen, da sie diesen bei allen Erzählungen konstant erwähnt und ebenfalls – für ihre Verhältnisse – noch überdurchschnittlich detailliert wiedergeben kann.

237

Abweichungen in den Einzelheiten und Ungenauigkeiten betreffen nicht das Kerngeschehen, sondern Einzelumstände, die für die minderbegabte Zeugin nachvollziehbar aufgrund der vielfach erlebten Handlungsabläufe und großer Zeitabstände schwer erinnerlich sind. Letztlich erscheint es gedächtnispsychologisch nachvollziehbar, dass die Aussage Unsicherheiten aufweist, welche sexuelle Handlung an welchem Ort vorgenommen wurde, da es sich in der Breite der Übergriffe um ein sich veränderndes Geschehen mit abnehmender Intensität von Oralverkehr hin zu manuellem Verkehr handelte. Dabei ist es letztlich nur lebensnah, dass die Zeugin nach vielen dutzend Übergriffen, die Jahre zurückliegen, die einzelnen Handlungen und Tatorte nicht mehr so eindeutig übereinbringen kann, wie es juristisch wünschenswert wäre.

238

Zudem haben sich die Angaben von D 1 vielmehr spontan aus der jeweiligen Befragungssituation ergeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Art der Befragung erhebliche Auswirkungen darauf hat, was eine Zeugin erinnert und schildert, insbesondere darauf, wie stark das Inkardenzphänomen auftritt.

239

Letztlich waren zur Überzeugung der Kammer viele als inkonstant erscheinende Schilderungen bei genauer Betrachtung lediglich einer Unsicherheit der Zeugin in ihrer Erinnerung geschuldet, die auch kenntlich wird, wenn man ihre Aussage ganzheitlich betrachtet. Details zu den regelmäßigen sexuellen Handlungen in I1 hat die Zeugin als nicht mehr erinnerlich gekennzeichnet oder bereits mit „es sei immer so gewesen“ oder „meistens habe er Zewa genommen“ beschrieben, sodass offensichtlich ist, dass die Zeugin keine konkreten Erinnerungen, sondern Handlungsmuster beschreibt, die sie als generisches Erinnerungsbild vor Augen hat. Ebenso gilt dies für die sexuellen Handlungen in S1, die die Zeugin zuletzt mit „immer einen runterholen“ beschrieben hat und auf Vorhalt ihrer früheren Angabe zu Oralverkehr nachdenklich erklärt hat, dass das im S1 eigentlich nicht mehr so gewesen sei. Letztlich hat die Zeugin auch insoweit kein vollständiges konkretes Erinnerungsbild mehr vor Augen gehabt, sondern hat offensichtlich nur noch das mit S1 verbundene Hauptgeschehen erinnert.

240

Wenn die Zeugin nur fantasiert hätte und eingegebene Vorfälle über den so langen Zeitraum dieses Strafverfahrens mehrfach hätte wiederholen müssen, wäre keine derartige Vielzahl an Übereinstimmungen hinsichtlich der verschiedenen Situationen zu erwarten gewesen. Derartig viele Einzelheiten des derart umfangreichen und vielfältigen sexuellen Geschehens – das zudem in die Besonderheiten der Übernachtungssituation mit den Brüdern an den Umgangswochenenden und in die räumlichen Besonderheiten der Wohnungen in den Mehrfamilienhäusern einbettet wurde – hätte die Zeugin im Falle eines erdachten Geschehens nicht konstant über einen so langen Zeitraum wiederholen können.

241

Die gedächtnispsychologisch nicht zu erklärende „Inkonstanz“ wegen der sich lediglich bei der polizeilichen Vernehmung ergebenden Handlungsvariante des Analverkehrs in I1 hat der Konstanz der Aussage insgesamt nicht geschadet. Vieles spricht dafür, dass dem Vernehmungsbeamten bei der Protokollierung erhebliche Fehler unterlaufen sind. Nach dem persönlichen Eindruck von der Zeugin und auch dem Verlauf des vom Tonbandmitschnitt niedergeschriebenen Explorationsgesprächs handelt es sich um ein nicht leicht zu fassendes Aussageverhalten der Zeugin. Sie antwortet kurz, sprunghaft und assoziativ auf einzelne Fragen. Wird daraus, wie der Zeuge KHK a.D. M 2 es protokolliert hat, ein sprachlich, inhaltlich und chronologisch zusammenhängender Gesamttext erstellt, mithin eine gut verständliche und lesbare Aussage, besteht bereits eine Vermutung dafür, dass die Zeugin das Protokollierte niemals wörtlich so ausgesagt hat, wie es protokolliert wurde, zumal ihre kognitiven Kompetenzen eine solch zusammenhängende Aussage offensichtlich nicht hergeben.

242

Nach der Protokollierung ist die Angabe der Zeugin zu Analverkehr im Zusammenhang mit der Frage nach den sexuellen Handlungsvariationen gefallen, wobei – und so auch konstant – dies erst später und nicht oft gewesen sei. Danach folgt eine zeitliche Einordnung im Hinblick auf einen Umzug, wobei offen bleibt, welcher Umzug eigentlich gemeint ist. Die Einordnung „etwa 2009“ und „da müsse sie dann 9 gewesen sein“ wird durch den Vernehmungsbeamten erfolgt sein, da die Zeugin dies so nicht gesagt haben wird. Im Hinblick auf die Angabe, dies sei erst später gewesen, macht diese zeitliche Einordnung auch keinen Sinn, da die Vernehmung sich zu diesem Zeitpunkt ohnehin zeitlich mit dem Handlungsgeschehen in I1 befasst hat.

243

Auffällig ist jedenfalls, dass auch hier der Vorgang so beschrieben ist, dass die Zeugin auf dem Bauch im Bett gelegen haben soll und der Penis in den Po geschoben worden sein soll und diese Vorgänge nicht oft passiert sein sollen, geschätzt zwei oder drei Mal, genauso, wie D 1 in den anderen Befragungen die Vorfälle in X 1 schilderte.

244

Letztlich war auch zu sehen, dass die Zeugin mehrfach angegeben hat, dass sie dem Polizisten beispielsweise nachträglich die Beschaffenheit des Schals noch genannt habe und dies jedenfalls keinen Eingang in die Protokollierung gefunden hat. Auch hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte bei der häufigen Manipulation an ihrer Scheide mit dem Finger in sie eingedrungen sei, hat die Zeugin später bei genauer Befragung angegeben, dass dies allenfalls mit der Fingerkuppe gewesen sei und auch nur manchmal, er bei ihrem Weinen aber damit aufgehört habe. Auf Vorhalt der polizeilichen Formulierung, der Angeklagte habe den Finger in die Scheide gesteckt, hat die Zeugin gesagt, dass diese auf den Polizeibeamten zurückgehe.

245

Auch durch unzureichende Protokollierung entstehen „Inkonstanzen“. Für die sprachlich wenig differenziert arbeitende Zeugin macht es ohnehin keinen Unterschied, ob der Finger in die Scheide gesteckt wurde oder nur intensiv an ihr manipuliert wurde, wobei der Finger nur mit der Kuppe in die Scheide gelangt ist. Auch die „Inkonstanz“, ob der Angeklagte bei dem beschriebenen „Analverkehr“ mit seinen Beinen zwischen den Beinen der Zeugin war, wie dies der Zeuge KHK a.D. M 2 angegeben hat, oder ihre Beine zwischen seinen Beinen gewesen sind, wie es später geschildert wurde, kann zur Überzeugung der Kammer – neben sich überlagernder Erinnerungen an verschiedene Vorfälle – auch mit Protokollierungsfehlern des Polizisten erklärt werden. Nur die letzte Körperposition ist plausibel und lebensnah. Letztlich hat die Zeugin auch bei der Schilderung des „Analverkehrs“ in X 1 Angaben gemacht, die gegen einen tatsächlichen Analverkehr und für einen Schenkelverkehr mit Abrutschen in den After sprechen, sodass es immer von wesentlicher Bedeutung ist, konkrete Einzelheiten zu erfragen, um einen Sachverhalt zutreffend bewerten zu können. Ob dies bei der Erstvernehmung immer ausreichend geschehen ist und zutreffend protokolliert wurde, hat die Kammer Bedenken. Letztlich hat die unzureichende Vernehmung oder zumindest Protokollierung auch die Nachvernehmung in x erforderlich gemacht, damit die Staatsanwaltschaft das Geschehen in X 1 hinreichend sicher zur Frage der Gewalt einordnen konnte.

246

Eindeutig aufzulösen war die Situation jedoch nicht, zumal der Zeuge KHK a.D. M 2 auch keine individuelle Erinnerung mehr an die Vernehmung gehabt hat. Möglich bleibt auch, dass es tatsächlich auch früher bereits ähnliche Übergriffe wie in X 1 gegeben hat, die die Zeugin nur vergessen hat. Letztlich hat das Weglassen dieses Geschehens den Belastungsgehalt für den Angeklagten nur verringert, sodass diese Frage offen bleiben konnte.

247

Nach einer Gesamtschau aller Übereinstimmungen und Abweichungen in den Angaben der Zeugin steht für die Kammer fest, dass ihre Aussage einen ausreichenden, den Kompetenzen der Zeugin entsprechenden Grad an Konstanz aufweist und sich die Abweichungen in den Angaben im Übrigen plausibel erklären lassen. Damit steht für die Kammer in Übereinstimmung mit der Sachverständigen fest, dass die Konstanzanalyse für die Erlebnisbezogenheit der Angaben der Zeugin spricht.

248

(2)

249

Zudem spricht auch die Inhaltsanalyse der Aussage, insbesondere die Untersuchung auf das Vorhandensein sog. Realkennzeichen, dafür, dass ihre Angaben als erlebnisbasiert anzusehen sind.

250

Hierzu hat die Sachverständige ausgeführt, dass bei der Bewertung des Inhaltes der Aussage in besonderem Maße die spezifischen Kompetenzen der Zeugin zu beachten seien. Bei den Realkennzeichen handele es sich um Aussagemerkmale, die sich nach den Ergebnissen der aussagepsychologischen Forschung als besonders schwierig in ihrem Simulationspotential gezeigt hätten und daher als wichtiges Indiz für die Erlebnisbasiertheit einer Aussage sprächen. Dabei seien die Realkennzeichen auf der Grundlage eines „Qualitäts-Kompetenz-Vergleichs“ anhand der Frage zu bewerten, ob die jeweilige Zeugin mit ihren spezifischen Kompetenzen eine Aussage mit den gefundenen Realkennzeichen hätte erfinden können. Ergäbe der „Qualitäts-Kompetenz-Vergleich“, dass die Qualität der Angaben der Zeugin höher beurteilt werde, als ihre spezifischen Kompetenzen, weise dies aus aussagepsychologischer Sicht auf einen Erlebnisbezug hin.

251

Insgesamt sei – so die Sachverständige – vor dem Hintergrund der Kompetenzen der Zeugin ein ausgeprägter Detailreichtum festzustellen. Die Zeugin schildere verschiedene sexuelle Variationen, wobei sich die Übergriffe von Oralverkehr über manuelle Manipulation zu Berührungen an der Zeugin mit Selbstbefriedigung verändert hätten. Diese Kernhandlungen seien in sich widerspruchsfrei und zum eigenen Widerstandsverhalten der Zeugin plausibel in eigenen Formulierungen berichtet worden. Den ersten Übergriff im Rahmen eines spielerischen Vorgehens habe die Zeugin sehr plastisch und mit vielen Einzelheiten dargestellt. Die Zeugin habe auch die Körperpositionen beschrieben, sowie weitere Einzelheiten des Geschehens in der Folgezeit, wie das Befeuchten mit Spucke oder die Verwendung von Zewa oder den Gang zur Toilette in der Wohnung, die Nutzung von Schmutzwäsche im Keller oder ein Laufen lassen auf den Boden des Dachbodens. Auch die Einbindung in den Gesamtzusammenhang der Familiensituation, der Wohn- und Übernachtungsverhältnisse und die Anwesenheit der Brüder sei komplex und detailliert und setze bei einer Falschaussage eine so hohe Kombinationsgabe voraus, die die vorhandenen Kompetenzen der Zeugin übersteigen würde. Die Vielgestaltigkeit und Konkretheit der Angaben stehe nicht zuletzt auch dem Argument entgegen, dass die Zeugin nur auf diffuse und im Nachhinein ausgefüllte Erinnerungsbilder zurückgegriffen haben könnte oder etwaige Inhalte aus dem Fernsehen fälschlich übertragen würde. Die Zeugin wäre intellektuell deutlich überfordert, wenn sie Details aus unterschiedlichen Quellen sinnvoll miteinander kombinieren wollte.

252

Neben diesen vielfältigen Einzelheiten habe die Zeugin auf der anderen Seite auch Lücken und Unsicherheiten stehen lassen, die sie, auch nach entsprechenden Fragen, nicht aufzufüllen versucht habe. Die qualitativ ausgeprägte Detaillierung ergebe in Verbindung mit gedächtnispsychologisch zu erwartenden plausiblen Lücken ein Aussagemerkmal, welches die Qualifikation eines Realkennzeichens erreiche.

253

Die Zeugin schildere zudem eine Reihe von Komplikationen, die dem üblichen Konzept eines falsch aussagen Zeugen widersprechen würden. So berichtete D 1 , dass es meist nur zu Teilentkleidungen gekommen sei. Einen Samenerguss auf oder in ihren Körper habe sie stets verneint und berichtet, dass er sich Zewa oder Klopapier genommen habe oder es auf den Boden oder in die Toilette gemacht habe. Sie berichte von abgebrochenen Handlungen, als ihre Brüder im Bad das Geschehen einmal gestört hätten oder der Nachbar in den Keller heruntergekommen sei und der Angeklagte sein Kellerabteil verlassen habe und sich mit ihm unterhalten habe, bis der Nachbar gegangen sei. Den fraglichen Ablauf bei dem Analverkehr schildere sie in komplizierter Form: der Angeklagte sei abgerutscht, mit den Penis zwischen ihren Beinen so hin und her und hoch und runter, ab und zu sei er in ihren Po gekommen, sie habe die Knie angewinkelt und gestreckt und ihn so quasi getreten, in ihre Scheide sei er nicht gekommen. Die Zeugin habe zudem Situationen beschrieben, in denen sie sich erfolgreich zur Wehr gesetzt habe, beispielsweise, indem sie im Hochbett ihre Beine verschränkt habe, sodass er nicht mehr drangekommen sei und gegangen sei. Auch ein vollständiges Eindringen mit dem Finger in ihre Scheide habe die Zeugin bei der Erfragung von Details relativiert, so sei es nur teilweise gewesen und er habe es abgebrochen, weil sie Schmerzen gehabt habe und geweint habe. Sie berichte weiter von Gesprächen, in denen der Angeklagte angekündigt habe, dass es das letzte Mal sei, er es aber gleichwohl wieder getan habe. Die Zeugin berichte zudem mehrfach von Handlungsvarianten, die zwar gewünscht gewesen seien, aber nicht erfolgt seien, so habe der Angeklagte sie für richtigen Sex bezahlen wollen und Nacktbilder von ihr geschickt haben wollen.

254

Aus dieser Form der Schilderung ergebe sich, dass die Zeugin nicht unbedingt bestrebt gewesen sei, den Angeklagten maximal zu belasten. Schilderungen von komplizierten Verläufen, unerwarteten oder unvollständigen Handlungen würden daher ein überzeugendes Realkennzeichen abgeben, da eine entsprechende Konstruktion weder unter kognitionspsychologischen Aspekten noch unter strategischen Aspekten in der Aussage einer Zeugin zu erwarten sei, die das Ziel habe, sich selbst herauszustellen oder eine andere Person fälschlich zu belasten. Dies gelte umso mehr für Zeuginnen wie D 1 , die intellektuell nur mäßig begabt seien.

255

Ein weiteres Realkennzeichen komme der Schilderung der individuellen Erlebnisperspektive zu. So habe D 1 an verschiedenen Stellen ihr anfängliches Unverständnis im Hinblick auf die fraglichen Handlungen zum Ausdruck gebracht und betont, dass sie zunächst gedacht habe, dass die Handlungen zwischen Vater und Tochter normal seien und dass das so sein müsse. Auch in S1 habe sie zunächst die Handlungen nicht zutreffend bewerten können, sondern erst nach und nach gemerkt, dass diese Handlungen nicht normal seien und sich vermehrt verweigert. Obwohl die Zeugin in der letzten Zeit der Übergriffe bereits ihren Freundinnen und auch der Lehrerin davon erzählt habe, habe sie im Verhältnis zur Mutter und dem Angeklagten aus Angst vor den Konsequenzen und Scham nicht den Mut gefunden, davon zu berichten.

256

Die Angaben der Zeugin würden damit auf differenzierte psychische Prozesse verweisen und auf unterschiedlichen Ebenen die eigene Betroffenheit deutlich werden lassen. Gedankliche Konstruktionen oder die Übernahme irgendwelcher Informationen hätten kaum in dieser Form auf die eigene Erlebnisperspektive verwiesen.

257

Das beschriebene Geschehen enthalte auch viele Details, die typisch für Vater-Tochter-Übergriffe seien. Die Zeugin sei durch spielerische Handlungen herangeführt worden. Bereits früh habe die Zeugin von einem Schweigegebot berichtet. Auch zeigten die Äußerungen pädagogische Details, so habe der Angeklagte der Zeugin beigebracht, wie sie ihn mit der Hand befriedigen solle oder was sie mit dem Mund zu tun habe. Dabei handele es sich um Elemente, die die Sexualbeziehung deutlich von Partnerkontakten unterscheiden würden, was gegen eine Übertragung aus anderen Erkenntnisquellen spreche.

258

Die Realkennzeichen würden im sogenannten Qualitäts-Kompetenz-Vergleich im Zusammenhang mit der inhaltlichen Konstanz den Rückschluss auf einen zugrundeliegenden Erlebnisbericht der Zeugin erlauben.

259

Dieser Wertung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung aus den von der Sachverständigen zutreffend dargelegten Gründen an. Die Erzählweise, die Wortwahl und der Detaillierungsgrad der Schilderung der Zeugin D 1 G1t entsprechen den Fähigkeiten der jungen Frau, wie sie sich auch bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung gezeigt haben. Dabei wich die Schilderung des Tatgeschehens nicht von der Schilderung der anderen Umstände, wie etwa der Familien- und Umgangssituation ab. Vielmehr blieb es bei einer sprachlich einfachen, vielfach nicht chronologischen, sehr an konkreten Fragen orientierten Darstellung, in der verschiedene Details und Wahrnehmungen der Zeugin das Geschehen plastisch und anschaulich gemacht haben. Ihre Wahrnehmungsbeschreibungen waren stets differenziert und situationsangemessen und haben den Erkenntnisprozess eines missbrauchten Kindes von anfänglichem Unverständnis bis zur Emanzipationen aus der kindlichen Abhängigkeit mit allen emotionalen Schwierigkeiten anschaulich verdeutlicht.

260

Insgesamt weist die Aussage zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durch die Sachverständige ermittelten und zutreffend gewürdigten Realkennzeichen ein quantitativ wie qualitativ überzeugendes Bild auf, das im Qualitäts-Kompetenz-Vergleich mit der Annahme einer Aussagekonstruktion der Zeugin nicht zu vereinbaren ist, sondern vielmehr deutlich für die Erlebnisbasiertheit der Angaben der Zeugin spricht.

261

iii)Weiter hat die Sachverständige P 1 die Validität der Aussage überprüft. Hierzu werde – so die Sachverständige – zunächst ausführlich die Entstehungsgeschichte der Aussage erhoben und insbesondere untersucht, ob und ggf. inwieweit sich hieraus suggestive Einflüsse ergäben oder ob die erhobenen Befunde gegen suggestive Beeinflussung des Zeugen sprächen. Darüber hinaus werde unter diesem Gesichtspunkt die Aussage daraufhin untersucht, ob interne beeinflussende Faktoren erkennbar seien, also ob die Aussage durch unbewusste oder bewusste interne Prozesse entstanden sein könne. Schließlich würden im Rahmen der Überprüfung der Validität der Angaben motivationale Aspekte berücksichtigt und ein mögliches Falschaussagemotiv ins Verhältnis zu einem möglichen Wahraussagemotiv gesetzt.

262

Die Untersuchung der Aussageentstehung habe keine Hinweise auf äußere suggestive Einflüsse ergeben. D 1 habe angegeben, sich zunächst nicht geäußert zu haben, weil sie einem Schweigegebot unterlegen habe und den Bedeutungsgehalt der fraglichen Handlungen nicht erkannt habe. Das entsprechende Wissen habe sich erst nach und nach auf Basis von Schulunterricht, Gesprächen mit Freundinnen und Freunden sowie eigener Reife entwickelt. Parallel habe sich ihr Verhältnis zu den fraglichen Taten weiterentwickelt; sie habe Scham empfunden und Angst gehabt, welche Folgen eine Aussage für sie und ihre Brüder nach sich ziehen würde. Mit zunehmendem Verständnis seien auch ihr Unwillen und ihre Abwehrreaktionen größer geworden. Zunächst habe die Zeugin sich nur Gleichaltrigen anvertraut, bis es dann im Rahmen eines Konflikts dazu gekommen sei, dass die Lehrerin entsprechende an die Freundin gerichtete Äußerungen mitbekommen habe und eine Psychologin vermittelt habe. Soweit bekannt, seien diese Äußerungen zum fraglichen Geschehen allesamt nur oberflächlich erfolgt. Nachdem es dann in einem Streit mit der Mutter zu einer ebenfalls oberflächlichen Benennung des Geschehens gekommen sei, habe die Mutter dann weitere Einzelheiten erfragt und für eine Anzeigenerstattung an nächsten Tag gesorgt.

263

Hinweise auf eine suggestive Einflussnahme auf die Zeugin aus den berichteten Gesprächssituationen hätten sich nicht ergeben. Vielmehr werde deutlich, dass die Angaben der Zeugin jeweils im Zusammenhang mit einem Wunsch nach persönlicher Entlastung verbunden seien. Zwar sei das Verhältnis der Mutter zum Angeklagten als belastet zu bezeichnen; die Möglichkeit der Beeinflussung durch die Mutter komme aber kaum in Betracht, da diese erst später als andere Personen von den Vorfällen erfahren habe.

264

Das Verhältnis der Zeugin zu dem Angeklagten habe sich – abgesehen von den in Frage stehenden Handlungen – als gut dargestellt. Die Zeugin habe betont, dass sie früher gern zu ihm gegangen sei, weil sie ihn als Vater angesehen habe. Später habe für sie im Vordergrund gestanden, den jüngeren Brüdern nicht die Beziehung zum Vater zu erschweren, sodass sie den Angeklagten weiter gemeinsam mit den Brüdern besucht habe. Zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung habe die Zeugin bereits lange Zeit nicht mehr mit dem Angeklagten zusammengelebt und sei auch zu den Umgangswochenenden nicht gezwungen worden, sodass ein etwaiges Motiv, durch eine Aussage dieser Art eine andere Lebenssituation zu schaffen, wenig wahrscheinlich ist. Einem nicht mehr gewünschten Umgangskontakt hätte sich die Zeugin auch anderweitig entziehen können. Ein Belastungsmotiv der Zeugin sei jedenfalls nicht offensichtlich.

265

Auch im Nachhinein sei eine Erwartungshaltung der Mutter oder inhaltliche Vorgaben nicht zu erkennen. Dies zeige sich bereits dadurch, dass sich die Aussagen der Brüder zu D 1 s Angaben als völlig verschieden zeigen würden; eine Absprache habe offensichtlich nicht stattgefunden.

266

Eine Autosuggestion sei bei der Schilderung lange zurückliegender Vorfälle denkbar. Autosuggestive Aussagen würden sich allerdings dadurch auszeichnen, dass die Schilderungen keine Lücken lassen würden. Vielmehr würden die Angaben solcher Zeugen im Laufe der Zeit an Klarheit, manchmal auch im Belastungsgrad zunehmen. Hier sei dagegen zu beobachten, dass die Aussage der Zeugin in den Details und der Erinnerung von situativen Zusammenhängen immer weiter abnehme, was bei einer echten Erinnerung zu erwarten sei.

267

Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass es zu einer Personen- oder Wahrnehmungsübertragung gekommen sein könnte. Die wenigen beschriebenen Sexualkontakte mit gleichaltrigen Partnern unterschieden sich deutlich von den rollentypischen Erfahrungen mit dem als Vater angesehenen Angeklagten. Gegen eine Übertragung etwaiger Erkenntnisse auf dem Fernsehen spreche das Ergebnis der Inhalts- und Konstanzanalyse, zumal die Zeugin zu einer kognitiven Leistung dieses Umfangs, Übertragung der Filminhalte, kaum in der Lage wäre.

268

Einer Aussagekonstruktion im Sinne einer bewussten Falsch- oder Mehrbelastung vor dem Hintergrund eines Geltungsstrebens bzw. eines Bedürfnisses, eine Erklärung für eigene Probleme vorzutragen, widerspreche die sehr zurückhaltende Aussageweise der Zeugin sowie deren begrenzte Aussagekompetenzen in Verbindung mit der Qualität der Aussage. Ein persönlicher Vorteil aus einer Verurteilung des Angeklagten sei nicht ersichtlich, letztlich sei die Zeugin nach wie vor psychisch belastet. Zudem wäre die Offenbarung von sexuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber ihrer Mutter nicht zwingend geeignet gewesen, das zu späte Nachhausekommen der Zeugin zu rechtfertigen oder abzuschwächen, zumal die Zeugin nicht einmal erwarten konnte, dass die Mutter ihr Glauben schenken würde.

269

Die Gesamtschau der vorgenannten Umstände lasse nur den Schluss zu, dass die Angaben der Zeugin glaubhaft und nur mit der Erlebnishypothese zu vereinbaren seien.

270

Den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen P 1 zur Aussagevalidität und dem von der Sachverständigen dargestellten Gesamtergebnis schließt die Kammer sich nach eigener Prüfung vollumfänglich an.

271

Gegen suggestive Einflüsse als verfälschender Faktor sowie auch gegen eine bewusste Falschaussage sprechen auch aus Sicht der Kammer sowohl die Aussageentstehung als auch die Qualität der Aussage.

272

Die rudimentären Angaben der Zeugin gegenüber den Freundinnen, die einmal in Gegenwart der Zeugin von T 4 gemacht wurden, sprechen deutlich gegen eine spätere Suggestion durch die Familie. Trotz der belasteten Vergangenheit der Mutter mit dem Angeklagten hat die Kammer nicht den geringsten Grund erkennen können, warum die Mutter so viele Jahre nach Beendigung des Konflikts mit dem Angeklagten ihrer Tochter noch eine derartige Geschichte hätte eingeben sollen. Persönlicher Groll der Mutter oder auch nur das Bestreben, den Umgang der Kinder mit dem Angeklagten zu verhindern, waren nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Mutter den Umgang früh wieder zugelassen und durch ihre Fahrdienste selbst ermöglicht.

273

Die begrenzten Aussagekompetenzen von D 1 sowie die Qualität ihrer Aussage lassen die Hypothese der bewussten Falschaussage eindeutig zurückweisen. Die Zeugin hätte zudem an zahlreichen Stellen den Belastungsgrad ihrer Aussage leicht erhöhen können, indem sie beispielsweise einen Samenerguss des Angeklagten regelmäßig in oder auf ihr oder ein regelmäßiges Eindringen in ihren Körper hätte beschreiben können. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer gegen eine bewusste Mehrbelastung.

274

In Gesamtschau aller aussagepsychologischen Kriterien lässt die Aussage der Zeugin nur den Schluss zu, dass ihre Angaben erlebnisbasiert und damit glaubhaft sind.

275

3.

276

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin D 1 G1 sprechen auch die Aussagen ihrer jüngeren Brüder K 2 und C 1 G1t.

277

Der Zeuge K 2 G1 hat angegeben, dass er bei einer der Übernachtungen in S1 nachts aufgestanden sei und zum Angeklagten ins Wohnzimmer gegangen sei. Sein Vater habe auf der Couch gesessen und sich unter der Decke “einen runtergeholt”. Im Fernsehen sei eine “Sexsendung” gelaufen. Er habe seinen Vater gefragt, was er da mache, der habe aber einfach weiter gemacht. Er – der Zeuge – habe sich dabei nichts gedacht, er habe das damals nicht einordnen können.

278

Einmal habe er zusammen mit seinem Bruder ins Bad gehen wollen, als sein Vater dort mit D 1 gewesen sei. Beide – D 1 und der Angeklagte – seien nackt gewesen; er meine jedenfalls, dass die gar nichts angehabt hätten. Er meine, dass D 1 einfach nur den Rücken rasiert habe, er habe jedenfalls nichts anderes wahrgenommen. Er habe sich aber auch nichts gedacht, er habe das für normal gehalten.

279

Sein jüngerer Bruder C 1 G1 hat angegeben, dass er in S1 einmal mit seinem Bruder gespielt habe, während seine Schwester und sein Vater auf der Toilette gewesen sein, damit sie ihm den Rücken rasiere. Sie hätten zur Toilette gewollt und seien ins Bad gegangen. Da habe er beide nackig gesehen. Sein Vater habe da angefangen, seine Schwester sexuell zu belästigen. Er habe gesehen, dass beide komplett nackt gewesen seien. Beide hätten gestanden und er habe sie “ficken” wollen.

280

Zuerst habe seine Schwester am Spiegel gestanden und gesagt, sie sollten kurz warten, sie seien gleich fertig. Er sei dann kurze Zeit später noch einmal rein. Da habe seine Schwester anders herum gestanden. Sie habe mit dem Rücken zum Spiegel gestanden und sein Vater mit dem Gesicht zu ihr. Da hätten sie “gefickt”.

281

Er – C 1 – sei sehr geschockt gewesen, als er das gesehen habe. Sein Vater habe gesagt, er solle die Tür zu machen. “Gefickt” bedeute, dass “der Schwanz bei der Frau in die Scheide rein” komme. Er habe das sehen können, dass der in der Scheide gewesen sei, er habe ja direkt gerade darauf gucken können.

282

Auf den Vorhalt, dass sich aus dem Protokoll der polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen KHK a.D. M 2 ergebe, dass der Angeklagte mit seinem “Genitalbereich” in ihrem “Arsch” gewesen sein solle im Bad, hat der Zeuge bejaht, dass er das auch gesehen habe. Das sei in X 1 gewesen. Das sei schon später gewesen, als D 1 in dem anderen Zimmer alleine geschlafen habe. Sein Vater sei bei D 1 gewesen. Er habe auch zu ihr in das Zimmer gehen wollen. D 1 habe schon im Bett gelegen, sein Vater habe auf dem Bett gesessen. Er habe anfangen wollen, sie in den “Arsch zu ficken”. Er – der Zeuge – sei dann wieder weggegangen.

283

Auf der Couch habe er auch mal was gesehen. Da sei er nachts wach geworden und habe zur Toilette gemusst. Sein Vater habe sich da einen “runtergeholt auf Videos”. Er sei mit der Hand so hoch und runtergegangen im Genitalbereich.

284

Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage, falle ihm jetzt wieder ein, dass er tatsächlich einmal in X 1 gesehen habe, wie D 1 und sein Vater auf der Couch gelegen hätten und er mit seinen Händen bei D 1 am Busen herumgefummelt habe. Er habe gesehen, wie er seine Hand da bewegt habe. Er habe seinen Vater nach dem Passwort für den PC gefragt, der habe dann aufgehört und sei mit ihm gekommen.

285

Dem Zeugen wurde seine polizeiliche Aussage vorgehalten, dass er in X 1 mit seinem Vater und seinem Bruder im Wohnzimmer übernachtet habe, als er mitbekommen habe, wie sein Vater aufgestanden sei und in das Zimmer von D 1 gegangen sei. Er habe ihn bei seiner Rückkehr gefragt, wo er gewesen sei. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er auf der Toilette gewesen sei. Das habe aber nicht stimmen können, weil er die Tür zu D 1 s Zimmer habe quietschen hören. Der Zeuge hat dazu erklärt, dass er sich daran heute nicht mehr erinnern könne.

286

Seine Schwester habe ihm nie erzählt, was da gewesen sei. Auf Nachfrage hat der Zeuge noch einmal bekräftigt, dass er beides gesehen habe. Als er das erste Mal ins Bad rein gekommen sei, habe seine Schwester mit dem Kopf zum Spiegel gestanden. Der Angeklagte sei hinter ihr gewesen, an “ihrem Arsch dran”. Er habe dann draußen gewartet und nach zwei bis drei Minuten durchs Schlüsselloch geguckt. Da sei das mit dem Spiegel gewesen. Dann sei er ins Wohnzimmer zu seinem Bruder zurück. 10 Minuten später sei er dann wieder ins Bad rein, weil er unbedingt zur Toilette gemusst habe, da habe er sie “gefickt”.

287

Die Kammer hat die Angaben beider Zeugen als glaubhaft bewertet. Der Zeuge K 2 G1 hat entsprechende Angaben bereits in seiner Vernehmung durch den Zeugen KHK a.D. M 2 gemacht. Auch D 1 und die Mutter haben von den Beobachtungen der Söhne hinsichtlich des Konsums von Erotiksendungen zwecks Selbstbefriedigung erzählt bekommen und dies geschildert. Übermäßige Belastungstendenzen zulasten des Angeklagten waren nicht ersichtlich.

288

Hinsichtlich der Schilderungen des Zeugen C 1 G1 hat die Kammer keine Zweifel, dass der Zeuge im Bad in S1 und in X 1 Beobachtungen zu sexuellen Begegnungen gemacht hat, die die Angaben der Zeugin D 1 G1 bestätigen. Zwar war schwer herauszuarbeiten, was der Zeuge tatsächlich gesehen und sich nicht nur mit seinem später erworbenen Sexualwissen zusammengereimt hat. Dass der Zeuge tatsächlich einen Vaginalverkehr oder Analverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin beobachtet hat, erscheint nicht plausibel. Dies wird der Zeuge bei der beschriebenen seitlichen “Draufsicht“ auf das Geschehen nicht gesehen haben können. Der Zeuge wird lebensnah gesehen haben, wie der Vater mit erigiertem Penis vor D 1 gestanden hat und ggf. sexuelle Handlungen ausgeführt wurden, wie es auch D 1 beschrieben hat. Diese kindlichen Beobachtungen des sich damals im Grundschulalter befindlichen Zeugen hat der Zeuge mit seinem mittlerweile vorhandenen Sexualwissen nur in einen neuen Sinngehalt gebracht.

289

Den Eindruck von C 1 hat insoweit auch der Zeuge KHK a.D. M 2 geteilt und berichtet, dass ihm der Jüngere der beiden Brüder “nicht besonders helle” vorgekommen sei. Er sei schwierig gewesen, zu verstehen, was C 1 tatsächlich gesehen habe.

290

4.

291

Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin D 1 G1 konnten die Angaben der Zeugin N 3 T 1 nicht beeinträchtigen.

292

Die Zeugin hat angegeben, dass es in ihrer Anwesenheit keine auffälligen Vorfälle gegeben habe. Mit ihrer eigenen Tochter verstehe sich der Angeklagte super. D 1 sei meistens mit ihr oder ihrer Tochter T 2 zusammen gewesen. Was der Angeklagte mache, wenn sie nicht dabei sei, wisse sie nicht. Sie könne sich das nicht vorstellen, sie traue ihrem Verlobten das nicht zu. Sie wisse auch nicht, ob D 1 immer so ganz ehrlich sei. Sie habe mal eine RTL-Sendung mit D 1 gesehen, in der das Mädchen ihren Steifvater habe loswerden wollen und einfach behauptet habe, dass er sie vergewaltige. D 1 habe gesagt: „Ach, so einfach ist das“. Sie habe ihr gesagt, dass man mit sowas keine Scherze mache. D 1 habe nur gegrinst. Das sei ein halbes Jahr vor der Anzeige gewesen.

293

Das Hochbett von T 2 habe zudem bei jedem Drehen gequietscht, sodass da niemals was hätte gewesen sein können. Das neue Bett quietsche auch. Sie habe einen leichten Schlaf, das hätte sie gehört. Sie habe zudem eine Wolfshündin, die bei jedem Geräusch anschlage, auch wenn Familienmitglieder durch die Wohnung gehen würden.

294

Nachdem die Zeugin T 1 sich die Aussage von D 1 G1t angehört hatte, hat sie am nächsten Sitzungstag auf Antrag des Angeklagten ausgesagt, dass es auf dem Dachboden ebenfalls zu keinen Missbrauchshandlungen gekommen sein könnte, weil sie dem Angeklagten verboten habe, die Wäsche aufzuhängen. Er dürfe keine Wäsche waschen, aufhängen oder abnehmen. Er wasche weiße T-Shirts grau, hänge schief auf und verknittere die Wäsche beim Abnehmen. Sie mache alles allein, sonst habe sie nur noch mehr Arbeit.

295

Die Aussage der Zeugin war nach dem Eindruck der Kammer von klaren Entlastungstendenzen geprägt. Die Richtigkeit der Angaben der Zeugin unterstellt, wäre davon auszugehen, dass die Zeugin jede Nacht mehrfach aufgeweckt wird. Ein Wachwerden bei jedem Drehen ihrer Tochter oder früher D 1 im Bett erscheint völlig unplausibel. Gleiches gilt für ein Anschlagen des Hundes bei jedem Geräusch, noch dazu verursacht durch Familienmitglieder. Zu erwarten wäre vielmehr, dass sich die Zeugin – und der Hund – an regelmäßige Geräusche gewöhnt. Zu sehen war dabei auch, dass nach Angaben von D 1 die Wolfshündin erst zum Ende der Kontakte gekauft worden sei. Auch die Aussage der Zeugin T 1 zum Wäscheaufhängen schließt jedenfalls nicht aus, dass der Angeklagte unter dem Vorwand des Wäscheaufhängens mit der Geschädigten auf den Trockenboden gegangen ist. Letztlich erschien die Aussage der Zeugin als einseitig entlastend und die Zeugin selbst als unsicher und nervös.

296

5.

297

Die Feststellungen zu den Zeitpunkten bzw. Zeiträumen der Übergriffe sowie die Anzahl der Übergriffe beruht auf den Aussagen der Zeugin und auch dem weiteren Erkenntnissen aus dem zeitlichen Ablauf und die Aufnahme der Umgangskontakte.

298

Die Kammer hat in den Fällen vieler gleichartiger Übergriffe gestützt auf die sachverständige Einschätzung der Sachverständigen P 1 , dass die Vielzahl gleichartiger Erinnerungen eine klare Feststellung der Häufigkeit nicht ermögliche, sich auf die Feststellung jeweils zwei gleichartiger Taten beschränkt. Denn die Differenzierung, ob etwas einmal oder mehrfach passiert ist, ist der Zeugin – aussagepsychologisch nachvollziehbar – zuverlässig möglich gewesen.

299

Die festgestellten Tatfolgen beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung, die zudem durch den Befund der Sachverständigen aus den Testverfahren x bestätigt wurde. Für den belasteten Zustand von D 1 ist das Handeln des Angeklagten mindestens mitursächlich.

300

Das festgestellte äußere Tatgeschehen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Angeklagte in sämtlichen Fällen vorsätzlich gehandelt hat. Dies ist letztlich auch anhand des von der Zeugin geschilderten Schweigegebots offensichtlich. Denn hätte der Angeklagte die sexuelle Beziehung mit D 1 als ebenso normal empfunden, wie er sie hat glauben lassen, hätte keine Notwendigkeit bestanden, ihr aufzugeben, dass sie es niemandem sagen dürfe. Auch die immer wieder beschriebenen Äußerungen aus der letzten Zeit der Übergriffe, dass es das letzte Mal sei und er das nicht mehr mache, lassen den Schluss zu, dass der Angeklagte den Missbrauch wissentlich und willentlich begangen hat.

301

Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte in dem letzten festgestellten Fall es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass D 1 mit den vollzogenen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, er mithin vorsätzlich gegen deren erkennbaren Willen gehandelt hat.

302

Dabei war der entgegenstehende Wille von D 1 objektiv daran erkennbar, dass sie sich hin und her bewegt hat und mit den Beinen versucht hat, seine Beine zu treffen. Diesen Willen hat der Angeklagte durch körperliche Kraft gegenüber D 1 überwunden. Er hat sie zudem mit seinem Körper auf der Matratze fixiert und seine überlegene Kraft gezielt zur Begehung der Tat eingesetzt, sodass er vorsätzlich mit Gewalt genötigt hat.

303

Der festgestellte Verfahrensgang beruht auf den Angaben der Zeugen KHK a.D. M 2 , KHK I 2 und dem verlesenen Vermerk des KHK L 2.

304

IV.

305

Der Angeklagte hat sich durch die Taten zu Ziffer II. 2.1.- 2.3. strafbar gemacht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung gültig vom 01.04.2004 bis zum 26.01.2015.

306

Hinsichtlich der Taten zu Ziffer II. 2.4., 3.1. – 3.8. ist der Angeklagte strafbar nach § 176 Abs. 1 StGB in den Fassungen vom 01.05.2004 bis zum 04.11.2008 und vom 05.11.2008 bis zum 26.01.2015.

307

In den Fällen der Ziffern II. 2. und II. 3. hat der Angeklagte tateinheitlich zudem § 174 Abs.1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 01.04.2015 bis zum 26.01.2015 verwirklicht.

308

In sämtlichen Fällen besteht Tateinheit mit § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Für die Zeit nach der räumlichen Trennung des Angeklagten und der Geschädigten hat die Kammer die Alternative „zur Erziehung anvertraut“ als erfüllt angesehen. Die Besuche der Geschädigten zusammen mit ihren Brüdern dienten der Wahrnehmung des väterlichen Umgangs. Für das jeweilige Wochenende und die Zeit in den Ferien hat der Angeklagte im Einvernehmen mit der Mutter die Erziehungsaufgaben hinsichtlich aller Kinder übernommen und wurde von der Geschädigten auch als die Vertrauensperson eines übergeordneten Vaters anerkannt.

309

Dementsprechend hat der Angeklagte sich auch bei Begehung der Taten zu Ziffern II. 4. nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 4.6 tateinheitlich mit sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 01.01.2000 bis zum 09.11.2016.

310

V.

311

1.

312

Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Taten zu Ziffer II. 2.1. – 2.3. war der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB a.F., der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis 15 Jahren vorsieht.

313

Anhaltspunkte dafür, dass das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens des § 176a Abs. 4 zweiter Hs. StGB geboten erscheinen würde, hat die Kammer in Gesamtbetrachtung des Geschehens nicht entdecken können.

314

Bei dieser Gesamtabwägung hat die Kammer alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die für und gegen den Angeklagten in Bezug auf die Taten sprachen. Zugunsten des Angeklagten war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte als strafrechtlich nicht vorbelastet gilt und er bei einem erstmaligen Freiheitsentzug besonders haftempfindlich ist. Die Taten liegen zudem lange zurück und auch das Strafverfahren war von langer Dauer. Zu berücksichtigen war ferner, dass die Hemmschwelle des Angeklagten mit der wiederholten Tatbegehung abgenommen hat.

315

Zulasten des Angeklagten war zu sehen, dass die Geschädigte zum damaligen Zeitpunkt weit von der Schutzaltersgrenze entfernt war. Die Heranführung über das Spiel des Schmeckens verschiedener Lebensmittel zeugt durchaus von einer gewissen Hinterlist des Angeklagten. Strafschärfend war zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Taten tateinheitlich gegenüber einem ihn als Vater ansehenden Kind begangen an, dessen Vertrauen und Abhängigkeit er ausgenutzt hat, sodass er zugleich § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht hat.

316

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für die Tat zu Ziffer II. 2.1 auf eine Einzelfreiheitstrafe von

317

5 Jahren

318

und für die Taten zu Ziffer II. 2.2. – 2.3. auf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils

319

4 Jahren und 6 Monaten

320

als tat- und schuldangemessen erkannt.

321

2.

322

Für die Strafzumessung für die Taten zu Ziffer II. 2.4. und II. 3.1. – 3.8. war in allen Fällen der Strafrahmen dem § 176 Abs. 1 StGB a.F. zu entnehmen, der in beiden Gesetzesfassungen einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.

323

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer erneut die vorgenannten Gesichtspunkte berücksichtigt und auch gesehen, dass das Kind zuletzt nah an der Schutzaltersgrenze war.

324

Strafschärfend war hingegen zu berücksichtigen, dass erneut § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit verwirklicht wurde und es sich um eine Vielzahl von Taten in einem eingeschliffenen Verhaltensmuster handelt, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten die abgesenkte Hemmschwelle berücksichtigt hat, zugleich aber auch gesehen hat, dass die fortgesetzte Rechtsgutsverletzung das Leiden des Opfers mehr und mehr vertieft hat.

325

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für die Tat zu Ziffer II. 2.4. und II. 3.1. – 3.8. auf Einzelfreiheitstrafen von jeweils

326

2 Jahren und 6 Monaten

327

als tat- und schuldangemessen erkannt.

328

3.

329

Die Taten zu Ziffer II. 4.1. – 4.5. waren nach dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB zu bestrafen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht.

330

Auch hier hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet und haftempfindlich ist. Auch diese späteren Taten liegen heute lange zurück und das Strafverfahren war von langer Dauer. Zu berücksichtigen war ferner, dass die Hemmschwelle des Angeklagten durch das jahrelange Vorgeschehen sehr niedrig war.

331

Strafschärfend hat die Kammer gewürdigt, dass auch hier eine Vielzahl an Fällen vorliegt, die das bestehende Tatunrecht immer weiter vertieft haben.

332

Von diesen Erwägungen geleitet hat die Kammer für die Taten zu Ziffer II. 4.1. – 4.5. jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

333

1 Jahr und 6 Monaten

334

als tat- und schuldangemessen erkannt.

335

4.

336

Die Strafe für die Tat zu Ziffer II. 4.6. war dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren vorsieht.

337

Einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB a.F. konnte die Kammer nicht erkennen. Im Rahmen dieser Abwägung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die bereits genannten Strafmilderungsgesichtspunkte berücksichtigt. Zusätzlich war zu sehen, dass die Gewaltanwendung sich im unteren Bereich des Spektrums möglicher Gewalthandlungen bewegt hat. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte zugleich den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht hat.

338

Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Tat zu Ziffer II. 4.6. eine Einzelfreiheitsstrafe von

339

4 Jahren

340

angemessen ist, um Tat und Täter gerecht zu werden.

341

5.

342

Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hält die Kammer unter Berücksichtigung der Vielzahl der Taten eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 5 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von

343

8 Jahren und 6 Monaten

344

für angemessen und ausreichend.

345

Im Rahmen dieser Gesamtabwägung hat die Kammer neben den bereits genannten Strafmilderungsgründen zugunsten des Angeklagten insbesondere erneut berücksichtigt, dass sich die Missbrauchsübergriffe auf einen sehr langen Tatzeitraum erstrecken, indem die Hemmschwelle des Angeklagten schnell abgenommen hat und sich der Missbrauch der Geschädigten als gewohntes Verhalten dargestellt hat.

346

Zulasten des Angeklagten war jedoch gleichermaßen zu sehen, dass das bestehende Tatunrecht immer weiter vertieft wurde und der früh begonnene und langandauernde Missbrauch zu schweren psychischen Belastungen der Geschädigten geführt hat.

347

Unter allen zu berücksichtigenden Erwägungen hat die Kammer die vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe für mindestens notwendig, aber auch verhältnismäßig angesehen, um auf den Angeklagten hinlänglich einzuwirken.

348

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat die Kammer nicht erkennen können. Zwar war die Verfahrensdauer ohne Zweifel als lang anzusehen; sie beruht aber nicht auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden, sondern war überwiegend den räumlichen Entfernungen zwischen den einzelnen Ermittlungshandlungen und verschiedenen landesübergreifenden Zuständigkeiten der Polizeibehörden geschuldet, die zwangsläufig den Verfahrenslauf verlängert haben.

349

VI.

350

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.