Stiefvater-Missbrauch mit Herstellung kinderpornografischer Aufnahmen: Gesamtfreiheitsstrafe 9 J. 6 M.
KI-Zusammenfassung
Das LG Hagen verurteilte den Angeklagten wegen mehrfachen (schweren) sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter, teils unter Gewaltanwendung, sowie wegen Herstellung kinderpornografischer Schriften. Das Urteil stützt sich maßgeblich auf ein weitgehendes Geständnis, bestätigt durch sichergestellte Foto- und Videodateien und ergänzend durch die kindliche Aussage. In Tateinheit wurden u.a. Missbrauchstatbestände, Schutzbefohlenenmissbrauch, Vergewaltigung und die Herstellung kinderpornografischer Inhalte bejaht. Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verhängt; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Angeklagter verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 9 Jahre 6 Monate); Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein umfassendes Geständnis kann tragende Grundlage der Überzeugungsbildung sein, wenn es durch objektive Beweismittel (insbesondere Bild- und Videodateien) in wesentlichen Punkten bestätigt wird.
Bei sexuellen Handlungen zulasten eines im Haushalt lebenden Stiefkindes kann der Missbrauchstatbestand gegenüber Schutzbefohlenen tateinheitlich neben Delikten des sexuellen Missbrauchs von Kindern verwirklicht sein.
Wer sexuelle Handlungen an Kindern filmt oder fotografiert und hierdurch tatsächliche Missbrauchsgeschehen als pornografische Inhalte fixiert, verwirklicht regelmäßig zugleich den Tatbestand der Herstellung kinderpornografischer Schriften.
Widersprüchliches Aussageverhalten eines kindlichen Tatopfers schließt die Glaubhaftigkeit nicht aus, wenn die Abweichungen plausibel durch Belastungs- und Drucksituationen erklärbar sind und Kerndetails konstant sowie mit anderen Beweismitteln vereinbar bleiben.
Bei wiederholten, gleichgelagerten Missbrauchstaten gegen dasselbe Opfer sind Häufigkeit und fortdauernder Erwartungsdruck als strafschärfende Umstände zu würdigen; ein Geständnis kann insbesondere strafmildernd wirken, wenn es dem Opfer eine belastende Aussage in der Hauptverhandlung erspart.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Vergewaltigung und in einem Fall tateinheitlich mit Herstellung einer kinderpornografischen Schrift, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tateinheit mit Herstellung einer kinderpornografischen Schrift, sowie der Herstellung einer kinderpornografischen Schrift zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklage.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist am xx. xxxx xxxx in T1 im Frauenhaus geboren, nachdem die Mutter vor dem gewalttätigen leiblichen Vater des Angeklagten geflüchtet war. Gewalt durch den Vater, der bis heute die Vaterschaft verleugnet, gegenüber Mutter und Kind prägten auch weiter den Alltag der Familie. Mit zwei Jahren kam der Angeklagte in eine Pflegefamilie, die ihn später auch adoptiere. Dort nahm er den Nachnamen L1 an.
Die Grundschule besuchte der Angeklagte fünf Jahre lang, da er die zweite Klasse wiederholen musste. Anschließend besuchte er die Gesamtschule in G1 bis zum zehnten Schuljahr und verließ die Schule mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Er entschied sich sodann für die Berufsfachschule für Elektrotechnik und schloss diese xxxx mit der Fachoberschulreife ab. Der Angeklagte lernte hiernach Elektroinstallateur und schloss die Ausbildung nach zweieinhalb Jahren ab. Danach arbeite der Angeklagte kurze Zeit bei L2 in J1, musste aber krankheitsbedingt aufhören. Bereits während der Ausbildung hatte sich ein Rückenleiden entwickelt, dass ihm die handwerkliche Tätigkeit unmöglich machte. Er wurde sodann bis xxxx zum IT-Systemkaufmann umgeschult und schloss die Umschulung auch ab. Eine feste Anstellung fand er nicht, arbeite aber immer wieder mal bei Zeitarbeitsfirmen.
Seine jetzige Ehefrau L3 L1 lernte er xxxx bei der Hochzeit mit seiner ersten Frau kennen. Sie war deren Trauzeugin und beste Freundin seiner Exfrau. Diese erste Ehe hielt nicht ganz ein halbes Jahr und wurde etwa anderthalb Jahre nach der Eheschließung wieder geschieden. Mit L3 L1 war er erst nur lose befreundet, mit ihr kam er dann nach der Scheidung im Jahr xxxx zusammen. Die Eheschließung erfolgte im Jahr xxxx.
L3 L1 brachte zwei Töchter von zwei anderen Männern mit in die Ehe. Die ältere Tochter M1, geboren am xx.xx.xxxx, wohnte im gemeinsamen Haushalt, die Tochter N1, geboren am xx.xx.xxxx, lebte hauptsächlich bei ihrem leiblichen Vater und hielt sich nur jedes zweite Wochenende im gemeinsamen Haushalt auf. Eine Adoption von M1 durch den Angeklagten stand eine Zeitlang im Raum, es blieb dann aber bei der Annahme des Familiennamens L1. Das Sorgerecht für M1 lag bei L3 L1, zu dem leiblichen Vater bestand keinerlei Kontakt.
Der Angeklagte lebte mit seiner Ehefrau und deren Tochter M1 bald wie eine Familie zusammen. Am xx.xx.xxxx wurde die gemeinsame Tochter K1 der Eheleute L1 geboren, für die beide Elternteile gleichermaßen sorgeberechtigt waren.
Aufgrund einer chronischen Erkrankung seiner Ehefrau übernahm er im Alltag viele Aufgaben, brachte die Kinder zur Schule und zum Kindergarten und holte auch die Stieftochter N1 zu den gemeinsamen Wochenenden in die Familie. In der Beziehung zu M1 L1 kam es mit zunehmenden Alter vermehrt zu Stress in Alltagssituationen, in denen sie sich beispielsweise weigerte, den Tisch abzuräumen und andere Haushaltsarbeiten zu verrichten. So kam es zwischen dem Angeklagten und der Stieftochter M1 häufig zu Reibereien und auch körperlichen Auseinandersetzungen, in denen der Angeklagte die Zeugin gewaltsam in ihr Zimmer schleifte. Gleichwohl suchte sie insbesondere bei technischen Problemen, beispielsweise mit Fahrrad und Laptop, gerne den Rat des Stiefvaters.
Der Angeklagte ist am xx.xx.xxxx vorläufig festgenommen und in Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt I1 verbracht worden. Vor der Festnahme hatte er sich im Sommer xxxx um einen Therapieplatz bei Die C1 E1 e.V. beworben und besuchte dreimal ein Vorgespräch; eine Therapie konnte man ihm erst für die Zeit nach einer Haft anbieten.
Vorbestraft ist der Angeklagte nicht.
II.
a)
Bereits seit Beginn der Beziehung mit L3 L1 hegte der Angeklagte lebhafte sexuelle Fantasien. So verfasste er in der Zeit vor der Geburt der gemeinsamen Tochter K1 an seine Frau gerichtete Briefe handschriftlich in einem pinken Notizbuch mit dem Titel „Woran Frauen denken außer an Schuhe“. In diesen Briefen beschrieb er ausführlich seine Fantasien über den sexuellen Missbrauch und die Vergewaltigung von Mädchen gemeinsam mit seiner Frau zur gemeinschaftlichen sexuellen Befriedigung.
Im Laufe der Zeit sammelte der Angeklagte zudem im erheblichen Umfang kinderpornografisches Bild- und Videomaterial auf diversen Smartphones, Tablets, PC’s und Notebooks. So hatte er bis zum xx.xx.xxxx ca. 4.000 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt sowie ca. 1.600 Bilder mit jugendpornografischen Inhalten sowie 558 Filme mit kinderpornografischem Inhalt und 154 Filme mit jugendpornografischem Inhalt gespeichert. Die Lichtbilder und Filme zeigen ohne Bezugnahme zu anderen Lebenssachverhalten den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde degradierend sexuelle Handlungen von Erwachsenen an Kindern und Jugendlichen bzw. von Kindern und Jugendlichen untereinander. Dargestellt wird der Vaginal-, Anal- und Oralverkehr sowie Handverkehr von Erwachsenen an nach körperlichen Merkmalen unter 14 Jahre alten Kindern bzw. unter 18 Jahre alten Jugendlichen. Eine Vielzahl der Lichtbilder zeigen unter 14 Jahre alte Mädchen bzw. unter 18 Jahre alte Mädchen, die offensichtlich auf Aufforderung in anreißerischer Weise Geschlechtsteil, Anus und Brüste in die Kamera präsentieren sowie Mädchen, die sich Finger oder Gegenstände in die Vagina einführen. Ein Videofilm zeigt u. a. ein ca. 10 Jahre altes Mädchen, das mit entblößtem Unterleib auf einer Couch liegt und von einem erwachsenen Mann anal penetriert wird. In einem weiteren Videofilm werden der Vaginalverkehr an einem 8- bis 10-jährigen Mädchen sowie der Oralverkehr des Kindes an einem erwachsenen Mann gezeigt. In einem weiteren Videofilm führt ein etwa 14- bis 16-jähriges Mädchen eine Bierflasche in ihre Vagina ein.
Die Strafverfolgung hat die Kammer insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO beschränkt.
Trotz seiner sexuellen Vorliebe für Mädchen pflegte der Angeklagte regelmäßig sexuelle Kontakte zu seiner Ehefrau, mit der er durchschnittlich zweimal in der Woche Geschlechtsverkehr hatte.
b)
Das sexuelle Interesse des Angeklagten richtete sich ebenfalls bereits früh und über lange Zeit auf die Stieftochter M1 L1. Zu ihren Lasten vermochte die Kammer folgende Taten des Angeklagten festzustellen:
1.
Am xx.xx.xxxx badete der Angeklagte im Badezimmer der damaligen gemeinsamen
Wohnung der Familie L1 in I1, C2 T2 xx, mit der Zeugin M1 L1 zusammen, wobei sich der Angeklagte und die Zeugin M1 L1 in der Badewanne gegenüber saßen. Der Angeklagte hob mit seinen Beinen, die sich unter dem Kind befanden, den Unterleib der Zeugin M1 L1 mehrfach über die Wasseroberfläche, um das Geschlechtsteil des Kindes filmen zu können. Mit einem Smartphone oder einer Kamera filmte er auf diese Weise das Kind mit weit gespreizten Beinen und rückte ihre Vagina in den Fokus der Aufnahme.
2.
An einem nicht genau feststellbaren Tag im Jahre xxxx veranlasste der Angeklagte die Zeugin M1 L1 sich mit unbekleidetem Unterkörper breitbeinig auf die Couch im Wohnzimmer zu legen. Seine Frau L3 L1 hielt sich ebenfalls im Wohnzimmer auf. Um sich sexuell zu erregen, rieb er sodann das Geschlechtsteil des Kindes mit Rasierschaum ein und rasierte ihren Intimbereich. Das gesamte Geschehen filmte er mit einer Videokamera.
3.
An einem nicht genau feststellbaren Tag in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx legte sich der Angeklagte nackt neben die Zeugin M1 L1 auf die Couch im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung und entkleidete das Kind. Er begann seine Stieftochter am gesamten Körper zu berühren. Als M1 sich zur Wehr setzte und ihn aufforderte aufzuhören, ergriff er ihre Handgelenke und drückte sie gegen die Couch. Obwohl das Kind versuchte, sich zur Wehr zu setzen und nach dem Angeklagten schlug, legte er sich mit seinem Körper auf das Kind, spreizte ihre Beine und führte sodann seinen Penis jedenfalls teilweise in die Vagina des Kindes ein, nachdem er ein Kondom übergezogen hatte.
4.
An einem nicht genau feststellbaren Tag im Mai xxxx lag der Angeklagte mit unbekleidetem Unterkörper auf der Couch im Wohnzimmer und masturbierte. Als die Zeugin M1 L1, die mit einem Cocktailkleid und Damenschuhen mit hohem Absatz bekleidet war, das Zimmer betreten hatte, forderte der Angeklagte sie auf, das Kleid zu heben, um zu beweisen, dass sie keine Unterwäsche trug. M1 hob daraufhin das Kleid hoch und zeigte ihr nacktes Gesäß. Das gesamte Geschehen wurde von dem Angeklagten gefilmt.
5.-17
An einem nicht genau feststellbaren Tag zwischen dem xx.xx.xxxx und dem xx.xx.xxxx veranlasste er im Wohnzimmer M1 in verschiedenen aufreizenden Kleidungsstücken, u.a. in schwarzer Reizwäsche, zum Teil nur mit schwarzen Strümpfen bekleidet, vor der Kamera zu posieren, wobei das Kind auf Aufforderung Gesäß und Vagina unbekleidet präsentieren musste. Weiterhin vollzog er mit Kondom mit dem Kind den vaginalen Geschlechtsverkehr und veranlasste M1 sein erigiertes Glied ohne Kondom in den Mund zu nehmen und den Oralverkehr an ihm zu vollziehen.
An 12 weiteren, nicht genau feststellbaren Tagen im vorgenannten Tatzeitraum vollzog der Angeklagte mit seiner Stieftochter in vergleichbarer Weise den Geschlechtsverkehr. Insbesondere führte der Angeklagte jeweils auf der Couch im Wohnzimmer, nachdem er jeweils sich und das Kind M1 L1 entkleidet hatte, sein erigiertes Glied mit Kondom in die Scheide der Zeugin M1 L1 ein und vollzog mit seiner Stieftochter den vaginalen Geschlechtsverkehr.
18.
Während drei oder vier der vorgenannten Tatgeschehen fertigte der Angeklagte laufend mit seiner Kamera Lichtbilder und fasste diese an einem nicht genau feststellbaren Tage im Tatzeitraum bis zum xx.xx.xxxx unter dem Dateinamen "M2 xx-xx-xx.wmv" und unter dem Filmtitel "M2 12 Jahre alt" in eine 102 Lichtbilder umfassende Diashow zusammen. Diese unterlegte er mit Musik und ließ sie mit dem Schriftzug enden "ich schau ob ich von der kleinen geilen Sau noch mehr bekommen kann".
19.
Am xx.xx.xxxx veranlasste er die Zeugin M1 L1 mit entblößtem Oberkörper und nur mit einer kurzen Hose bekleidet zu posieren und ihre nackten Brüste mit Händen zu berühren, während er fortlaufend mit einer Kamera Lichtbilder fertigte. Nachdem das Kind sich umgezogen hatte und nunmehr mit einem Kleid und schwarzen Strümpfen bekleidet war, veranlasste er sie, u. a. den Ausschnitt des Kleides herunterzuziehen und ihre Brüste zu präsentieren, während er sie fotografierte.
Kurze Zeit später, nachdem M1 nur noch mit einem rosa Tüllrock und schwarzen Strümpfen bekleidet war, streichelte er die nackten Brüste der auf der Couch liegenden Zeugin und leckte daran. Anschließend leckte und streichelte er die Scheide des Kindes. Er versuchte, einen Finger ein Stück in die Scheide des Kindes einzuführen, während er gleichzeitig an den Brüsten des Kindes leckte. Anschließend, nachdem sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin M1 L1 vollständig entkleidet waren, hob er die gespreizten Beine des auf der Couch liegenden Kindes hoch und rieb ihre Scheide mit Rasierschaum ein. Während er die gespreizten Beine des Kindes nach oben hielt, streichelte er ihr Gesäß und rasierte anschließend ihre Scheide, um sich sexuell zu stimulieren.
Sodann legte er sich mit dem Rücken auf die Couch und veranlasste M1, an seinem Glied zu manipulieren. Er zog sodann ein Kondom über seinen erigierten Penis und forderte die Zeugin M1 L1 auf, sich rittlings auf ihn zu setzen, um mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Während des Geschlechtsverkehrs berührte er die Brüste des Kindes. Anschließend rieb der Angeklagte, nachdem er die Zeugin M1 L1 veranlasst hatte, vor ihm auf der Couch zu knien, Vagina und Anus des Kindes mit Gleitgel ein und vollzog mit ihr von hinten erneut den vaginalen Geschlechtsverkehr. Kurze Zeit später masturbierte er vor seiner Stieftochter, die er währenddessen auf sich zog und an ihren Brüsten leckte.
Das gesamte Geschehen im Wohnzimmer in der Zeit von 21.16 Uhr bis 22.37 Uhr filmte der Angeklagte mit einer im Raum installierten Videokamera und schnitt das Filmmaterial nachträglich auf eine Länge von 31:24 Minuten zusammen.
20.
Am xx.xx.xxxx befanden sich der Angeklagte und seine Ehefrau L3 L1 mit den Töchtern M1 und K1 in einem Waldgelände in I1. Im Einvernehmen mit dem Angeklagten entblößte die Ehefrau in Gegenwart der beiden Kinder zunächst ihre Brüste und sodann ihr Gesäß und ihren Schambereich. Nach vorne gebückt präsentierte sie Gesäß und Vagina in Gegenwart der Kinder dem Angeklagten, der in Großaufnahmen hiervon Lichtbilder fertigte. Sodann veranlasste der Angeklagte, M1 L1 ihr T-Shirt zu heben und ihre nackten Brüste zu präsentieren, wovon der Angeklagte in gleicher Weise ebenfalls Lichtbilder fertigte.
c)
Im Nachgang zu den vorgenannten Taten kam es am xx.xx.xxxx dazu, dass die Ehefrau L3 L1 die Polizei rief und mitteilte, dass ihre Tochter M1 ihr anvertraut habe, durch ihren Ehemann während ihres Krankenhausaufenthalts mehrmals vergewaltigt worden zu sein. M1 L1 hatte zu diesem Zweck einen handbeschriebenen Zettel geschrieben mit dem Inhalt: „Mama, I2 hat mich mehrmals vergewaltigt als du im Krankenhaus warst und ich wollte es dir nicht sagen, weil ich Angst hatte vor I2, und ich sag das nicht nur, weil ich will, dass I2 auszieht, sondern das ist die Wahrheit.“
Der Strafanzeige folgten durch das Jugendamt I1 eingeleitete einstweilige Anordnungsverfahren beim Familiengericht I1 betreffend der Kinder K1 und M1 L1 nach, die damit endeten, dass L3 L1 bzw. der Angeklagte und seine Ehefrau gemeinsam der Inobhutnahme der Kinder durch die Kinderschutzambulanz zustimmten.
Nachdem die Zeugin M1 L1 in der polizeilichen Vernehmung vom xx.xx.xxxx erklärte, dass die Vergewaltigungsvorwürfe nicht der Wahrheit entsprechen würden, wurde das familiengerichtliche Hauptsacheverfahren letztlich mit einer sozialpädagogischen Hilfe beendet und M1 L1 kehrte nach Hause zurück. Der Angeklagte hatte sämtliche Vorwürfe abgestritten.
In einem Ermittlungsverfahren der Polizei E2 wurden in der Folgezeit weitere Vorwürfe gegen den Angeklagten bekannt. Es ergab sich der Verdacht, dass er als Mitglied der WhatsApp-Gruppe „H1 H2 x.x“ in den Besitz kinderpornografischer Dateien gelangt war, sodass am xx.xx.xxxx die Wohnung der Familie L1 an der C2 T2 18 in I1 mit gerichtlichem Durchsuchungsbeschluss durchsucht wurde. Im Rahmen der Auswertung der beschlagnahmten Speichermedien wurden die bereits dargestellten kinder- und jugendpornografischen Bild- und Videodateien einschließlich des dargestellten Bildmaterials von M1 L1 gefunden.
In dem nunmehr eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahren wurde dem Angeklagten das Sorgerecht für seine Tochter K1 L1 vollständig und der Kindesmutter L3 L1 das Sorgerecht für M1 und K1 L1 bis auf die Vermögenssorge entzogen und im Übrigen auf das Jugendamt der Stadt I1 übertragen. In dem am xx.xx.xxxx beim Amtsgericht I1 durchgeführten Anhörungstermin räumte der Angeklagte auf Vorlage der bei ihm gefundenen Bilddateien den Missbrauch seiner Stieftochter gegenüber dem Familienrichter erstmalig ein.
K1 L1 lebt seitdem in einer Pflegefamilie, M1 L1 in einer Wohngruppe des Jugendamtes I1 für Jugendliche. Nachdem bereits im März xxxx im familiengerichtlichen Verfahren durch die sachverständige Zeugin T3 von der Kinderschutzambulanz I1 eine Traumafolgenstörung beschrieben wurde, wurde M1 vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx stationär in der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Gemeinschaftskrankenhauses I3 untergebracht. Im Vorfeld war M1 mit selbstverletzendem Verhalten bei hohem emotionalem Druck aufgefallen, in dem sie sich zwei- bis dreimal pro Woche ritzte. Sie litt unter Traurigkeit und Ein- und Durchschlafproblemen mit Alpträumen. In der Schule konnte sie sich nicht konzentrieren; nach dem Essen bekam sie manchmal Atemnot und erbrach teilweise. Körperliche Ursachen konnten ausgeschlossen werden.
Die Auffälligkeiten von M1 wurden als emotionale Störung und soziale Phobie eingeordnet. M1 beschrieb als Ursache ihrer Selbstverletzung die häufige Erinnerung an das erlebte Geschehen. Innerhalb der stationären Therapie wurden daher mit ihr Stabilisierungstechniken erlernt, die sie mit gutem Erfolg umsetzten konnte. Zu Vermeidung der Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung wurde die ambulante EMDR-Behandlung bei Traumafolgenstörungen sowie daran anschließend die langfristige ambulante psychotherapeutische Therapie zur emotionalen Stabilisierung und Reduktion der Somatisierung und Selbstverletzung empfohlen. Diese ambulante Weiterbehandlung von M1 L1 war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen.
III.
1.
Die Feststellungen zur Person unter Ziffer I. beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der sich wie festgestellt geäußert hat. Die Kammer hatte keine Bedenken, die eigenen Angaben des sich insgesamt freimütig äußernden Angeklagten den Feststellungen zugrunde zu legen. Sie beruhen ferner auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom xx.xx.xxxx, der keine Eintragung aufgewiesen hat.
Die Feststellungen zu den sexuellen Vorlieben des Angeklagten unter Ziffer II. a) beruhen hinsichtlich des tatsächlichen Geschlechtsverkehrs mit seiner Ehefrau ebenfalls auf den eigenen Angaben des Angeklagten, der sich auf Nachfrage entsprechend geäußert hat.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner niedergeschriebenen Fantasien beruhen auf den durch EKHK C3 gefertigten und in der Hauptverhandlung verlesenen Abschriften aus dem am xx.xx.xxxx in der Wohnung C2 T2 18 in I1 beschlagnahmten pinken Notizbuch mit dem Titel „Woran Frauen denken außer an Schuhe“. In diesem Buch hat der Angeklagte handschriftlich folgende Eintragungen gemacht:
Hallo Schatz,
Ja du siehst richtig, ich habe zurückgeschrieben. Auch wenn ich grade nicht weiß was ich schreiben soll wie ich dir immer alles sage. Ich bin froh dich zu haben auch wenn es ein paar Sachen gibt die mir nicht ganz gefallen. Eine Sache ist wie du dir bestimmt denken kannst das Aufstehen am Morgen. Aber das bekommen wir auch schon hin.
Du willst also mehr von meinem Kopfkino wissen, na gut. Also es handelt von drei Personen, eigentlich sind es nur zwei. Von dir, dir und mir. Ja richtig du warst doppelt während ich dich von hinten gefickt habe hast du mir gleichzeitig die Eier geleckt und mir einen Vibro reingesteckt. Und wenn ich meinen Schwanz aus dir rausgezogen habe hast du ihn sofort in den Mund genommen und schön dran gelutscht. Und zum Schluss sollte ich in deinen Mund kommen und du hast alles schön geschluckt.
(Seitenwechsel)
Das mit der Arbeit muss ich mir morgen erstmal durch den Kopf gehen lassen. Weil ich zurch Zeit nicht weis wie es dann weitergehen soll. Aber egal was passiert wir schaffen es schon.
Ich würde dir gerne mehr schreiben aber mir fällt nichts mehr ein.
Ausser das ich dich von ganzen Herzen liebe und dich und M1 nie mehr hergeben möchte im Leben. Ohne Euch wäre leer und langweilig.
So jetzt bin ich mal gespannt was du zu meinen Zeilen sagst.
Ich liebe Dich!
(Seitenwechsel)
Hallo Meine Geile Sau
Also ich muss schon sagen das dein Kopfkino mich auch reizt. Aber mehr das Verbotene als das Knacken. Nur ich vermute das es nicht passiert weil wir kein passendes Objekt finden werden. Aber das mit dem Schalklo und der Umkleide bei D1&B1 dürfte kein Problem sein. Fürs Klo müssen wir dir nur eine etwas längeren Rock und das könnten wir bei D1&B1.
ln den letzten Tagen habe ich gemerkt wie geil dich der Gedanke macht das ich ein kleine Mädchen ficke. Ich habe fast das Gefühl das es egal ist ob sie Jungfrau ist oder nicht. Aber gestern haben wir ja ein "Opfer" gefunden. Sie muss jetzt nur noch anbeissen und vorbei kommen, damit ich sie zur Frau machen kann so wie es dein Wunsch ist. Das Problem wird die Entfernung sein. Da brauche ich ganz viel Überredungskunst. OK hat sich erledigt.
(Seitenwechsel)
Ich habe dir doch gestern von diesen Momenten auf dem Weg zurarbeit erzählt. Jetzt grade ist wieder so einer. Nur kann ich jetzt nicht dazu weil man mitlesen kann aber ich schreibe sie dir gleich auf.
So jetzt. In der 17 grade saß neben mir ein Mädel das meine Phantasie anregte. Ein Foto von ihr habe ich auf dem Handy.
Es folgt meine Phantasie:
Ich frage sie ob sie heut überhaupt Iust hat auf Schule was sie zum Glück verneint. Sie fragt mich warum ich das wissen wollte, ich antworte weil ich dir was besseres als Schule anbieten wollte nämlich ob wir nicht zu mir gehen könnten. Nach kurzem Überlegen sagt sie ja. Per Handy gebe ich dir kurz bescheid das ich mit einem Mädel nach Hause komme. Wir fahren also mit der nächsten 17 wieder zurück. ln der Wohnung angekommen ziehe ich sie einfach an mich und küsse sie. Dann frage ich sie ob sie Iust hat auf ein Abenteuer
(Seitenwechsel)
Nachdem sie meine Frage bejaht hat, verbinde ich ihren Augen mit einem Seidenschal. Ich überprüfe noch schnell ob sie auch wirklich nichts sieht und fang an sie langsam zu entkleiden. Erst oben rum damit ich ihre Hände auf ihren Rücken fesseln kann. Jetzt ist sie mir und auch dir ausgeliefert. Von deiner Anwesenheit hat sie bis jetzt noch nicht gemerkt. Langsam ziehe ihr die Hotpants runter und auch die Strumpfhose wo wie ihren Slip. Jetzt steht sie nackt vor mir. Vorsichtig streiche ich über ihr Minititten und merke wie sich ihre Nippel aufrichten. Sie fängt leise an zu stöhnen und ich winke dich leise heran damit du an ihren Nippeln kabbern kannst. Sie merkt immer noch nicht dass du da bist. Langsam drücke ich sie vor mir auf die Knie. Als sie merkt was ich von ihr will möchte sie protestieren aber da habe ich schon meinen Schwanz in ihr Fickmaul geschoben. Erst jetzt merkt sie dass ich nicht alleine bin. Sie versucht sich zu wehren, aber da spürt sie auch schon die Hand auf ihrem Arsch. Sie schreit auf. Ich ziehe sie hoch und werfe sie aufs
(Seitenwechsel)
Bett. Sie liegt auf dem Bauch wir ziehen die Beine auseinander und binden sie rechts und links am Bett fest. Nun kann ich ihr schön meine Finger in ihr feuchte Muschi. Während du ihr immer wieder auf den Arsch haust merke ich das immer feuchter wird. Also scheint es ihr zu gefallen. Sie stöhnt bei jedem Schlag laut auf. Sie ist jetzt so feucht das ich ihr bequem meine ganze Hand in die Fotze schieben kann. Da kommt sie auch schon. Jetzt will ich dich erstmal ficken während du sie leckst. Ich stoße immer fester zu. Kurz bevor ich komme entziehe ich mich dir und schiebe meinen Schwanz in ihr A-loch. Nach ein paar Min. wechsel ich in ihre Muschi als sie merkt das ich bald komme schreit ich solle nicht in ihr kommen, weil sie nicht verhütet und sie gestern ihren Eisprung hatte. Da komme ich auch schon ich spritze meine ganze Sahne in ihre geile Muschi. Damir sie noch weiter qualen wollen lassen wir sie noch gefesselt nur drehen wir sie auch den Bauch. Du setz dich auf ihr Gesicht sie soll dich lecken. Bis du auch kommst. Fortsetzung folgt.
Ich hoffe dir hat es bis jetzt gefallen.
Ich liebe dich.
(Seitenwechsel)
Da liegt das kleine Mädchen heult leise vor sich hin. Du sagst sie soll ruhig sein oder es knallt. Sie schluchtzt noch einmal und ist dann still. Wir überlegen was wir mit ihr machen. Wir kommen zu dem Schluss das wir sie solllange ficken und benutzen bis es ihr gefällt und sie mehr will. Sie soll unsere Sexsklavin werden, die alles macht egal wann, egal wie egal wo.
Sie hat von unserem Gespräch nicht mitbekommen, und hofft das es vorbei sei. Doch irrt sie sich, jetzt geht es erst richtig los. Ich ziehe sie zu mir hoch und lege unsere kleine Schlampe aufs Bett. Sie soll die Beine auseinander machen sagst du ihr. Sie sagt bitte nicht mehr ficken. Nein kein Sorge sage ich, du wirst jetzt geleckt. Schliese deine Augen und geniesse es. Ich lege mich zwischen ihre Beine und fange an die innen Seiten ihrer Schenkel zu kussen. Ganz langsam arbeite ich mich zu ihr am Lustzentrum hin. Vorsichtig gleitet meine Zunge durch ihre kleine Spalte
(Seitenwechsel)
Und umkreist die Perle am oberen ende ihrer Schamlippen. Leicht knabber ich an dieser empfindlichen Stelle. Du bearbeitest in der Zwischenzeit ihre kleinen Titten. Beist immer wieder in die steif werdende Nippel. Jetzt wo wir sie so zärtlich behandeln fängt sie auch leise an zu stöhnen. Ich merke wie sie langsam feuchter wird. Vorsichtig stecke ich ihr einen Finger in die kleine Möse.
Jetzt merkt man auch das es ihr langsam anfängt zu gefallen, ich frage dich ob du auch mal lecken willst um ihr den Unterschiede zu zeigen wie ein Mann oder Frau leckt. Da sie immer noch gefesselt ist, frage ich sie ob sie sich noch wert oder ob ich sie losmachen kann. Ja mach mich lose ich wehre mich auch nicht mehr. Dafür ist es jetzt viel zu schön. Ich binde sie los und lasse euch für einen Moment alleine. Ich möchte meine Cam holen das werden bestimmt ein paar schöne Aufnahmen die ich später noch brauchen kann. Ihr hat euch mittlerweile in die 69 gedreht, damit ihr euch gegenseitig
(Seitenwechsel)
Lecken könnt. Die die kleine scheint ein Naturtalent zu sein, denn du bist kurz davor zu kommen. Ich beobachte euch noch ein Weile wie ihr eure Körper aneinander reibt. Du kommst so gewaltig das dir der Saft an deinen Beinen runterläuft. Unsere kleine Maus kann gar nicht genug von dir bekommen und leckt dich erst noch sauber bevor du von ihr runtersteigst Jetzt bin ich wieder dran, sage ich zu euch. Die Kleine hat gar keine Angst mehr vor meinem Schwanz und greift ganz ungeniert nach ihm um ihn sich gleich in ihr Fickmaul zu saugen ich lege mich auf den Rücken damit die Kleine sich neben mich hocken und ihren Knack Arsch schön in die Höhe recken muss. Dir gefällt das so gut das du auch ein paar Fotos machst immer drauf bedacht das man mein Gesicht nicht sieht auf den Bildern. Nachdem du die Fotos gemacht hast, kannst du nicht anders und haust ihr mit der flachen Hand auf den Arsch. Sie zuckt bläst aber weiterhin meinen Schwanz. Das scheint ihr auch zu gefallen Du haust ihr noch
(Seitenwechsel)
Mal auf ihren Arsch und sie stöhnt auf. Sie bläst so gut das ich kurz vorm Kommen bin. Ich sage ihr sie solle doch vorsichtig sein und wenn sie weiter macht ihr in den Mund spritze. Anstatt langsamer werden verstärkt ihre Blasbewegungen und ich komme spritz ihr in ihren Mund und sie Sau schluckt alles. Jetzt brauchen wir alle erst Mal eine Pause und gehen Duschen.
Das Verfassen dieser Eintragungen aus der Zeit vor der Geburt der Tochter K1 hat der Angeklagte vor der Kammer eingeräumt. Es handele sich dabei aber nur um seine Gedanken, es seien – entgegen des Wortlauts – keine an seine Frau tatsächlich übergebenen Briefe gewesen.
Die Feststellungen zu dem auf den Geräten des Angeklagten vorhandenen kinder- und jugendpornografischen Material beruhen zunächst auf den Angaben des Angeklagten, der eingeräumt hat, das dargestellte Material besessen zu haben. Dazu hat er weiter ausgeführt, dass er nicht sämtliche Bilder und Filme kenne. Er habe sich natürlich Bilder und Filme angesehen, aber nicht alles. Die Dateien habe er nach und nach heruntergeladen. Bei den beschlagnahmten Geräten sei allerdings ein Laptop dabei gewesen, der nicht ihm, sondern N2 M3 gehöre.
Die Kammer hat sich vom Inhalt dieser Dateien einen eigenen Eindruck verschafft durch Inaugenscheinnahme der Ausdrucke in dem Beweismittelordner V gemeinsam mit dem Zeugen EKHK T4, der das Datenmaterial komplett ausgewertet hat und der Kammer - wie festgestellt - vom Ergebnis der Datensicherung berichtet hat. Dem Geständnis des Angeklagten konnte die Kammer insoweit vollumfänglich folgen; auch die Angabe über den nicht dem Angeklagten gehörenden Laptop konnte der Zeuge bestätigen. Auf diesem Gerät seien keine inkriminierten Daten gefunden worden.
2.
Für die Feststellungen zum Tatgeschehen unter Ziff. II b) 1-20 konnte die Kammer ihre Überzeugung nahezu vollumfänglich auf die geständigen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung stützen.
a)
Dieser hat sich zum Anklagevorwurf mit den Worten eingelassen, er räume die Taten wie angeklagt ein. Im Anschluss hat er zu den kinder- und jugendpornografischen Dateien wie unter Ziffer III. 1 dargestellt ausgeführt.
Auf Befragung hat er zu den einzelnen Taten angegeben:
Die Tat 1 sei so passiert. Er habe oft mit ihr gebadet. Auf Nachfrage, ob er noch wisse, was sie zu ihm in dem Video gesagt habe, verneinte der Angeklagte, das müsse aber in dem Video zu hören sein.
Die Tat 2 treffe ebenfalls so zu. Es sei xxxx gewesen und seine Frau sei da auch im Raum gewesen. Sie (M1) habe schon Schambehaarung gehabt. Er habe auch immer seiner Frau bei der Rasur geholfen und daher habe sie (M1) ihn um Hilfe gebeten.
Es sei schon richtig in der Anklage, dass das nicht nur der Hygiene, sondern seiner sexuellen Erregung gedient habe. Das Rasieren sei eine mögliche Gelegenheit für ihn gewesen, da seine Frau nichts habe von seiner Neigung wissen sollen.
Die Tat 4 sei um den Muttertag herum gewesen. Die Kinder hätten Fotos für die Mutter im Krankenhaus machen wollen. Das konkrete Geschehen mit dem Cocktailkleid sei später am Tag gewesen. Die Kleine sei bereits im Bett gewesen und die Mittlere wieder beim Vater. Er wisse nicht mehr, ob sie ihr eigenes Cocktailkleid angehabt habe oder das der Mutter.
Befragt, wie es zu den Bildern gekommen sei, hat er angegeben, sie (M1) habe gesagt, dass sie nichts drunter habe; er habe gesagt, sie solle es beweisen. Er mache generell gerne Fotos. Wie es zu der Situation gekommen sei, dass sie eine solche Mitteilung gemacht habe, wisse er nicht mehr.
Die Einlassung ist sodann für ein Gespräch zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten kurzzeitig unterbrochen worden und der Angeklagte ist anschließend zur Tat 3 befragt worden. Auf die Frage, ob er seine Stieftochter mit Gewalt zum Vaginalverkehr gezwungen habe, erklärte der Angeklagte: „Für mich war das eher ein Käbbeln“. Sodann hat sich der Angeklagte korrigiert: „Ich meine…Ja, das war von meiner Seite schon Gewalt gewesen“. Wann die Tat gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er meine, das müsse ebenfalls um den Muttertag gewesen sein, als seine Frau im Krankenhaus gewesen sei. Der Angeklagte wurde ebenfalls befragt, ob das der erste Geschlechtsverkehr seiner Stieftochter gewesen sei oder ob sie bereits zuvor Geschlechtsverkehr gehabt habe, was der Angeklagte mit: „Nicht, dass ich wüsste“ beantwortet hat. Auf die Nachfrage, wie sie denn auf das Geschehen reagiert habe, hat der Angeklagte geäußert, dass er das nicht wisse. Sie sei danach aus dem Raum gegangen. Auf weitere Nachfrage, ob ihm an ihrem Verhalten in den Tagen danach etwas aufgefallen sei, hat der Angeklagte geäußert: „Ja, sie war nicht mehr so aufmüpfig wie sonst oft“. Auf die Nachfrage, ob er keine Angst gehabt habe, dass sie ihn anzeigen könne: „Da habe ich mir keine Gedanken gemacht“.
Zu den Taten 5-17 hat der Angeklagte erklärt, dass das die Reizwäsche seiner Frau gewesen sei. Es sei auch zu der Zeit gewesen, als seine Frau im Krankenhaus gewesen sei. Es könne hinkommen, dass er in 13 Fällen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe, er wisse es nicht genau. Die 102 Bilder aus der Collage seien allerdings nicht nur von dem Tag mit der schwarzen Reizwäsche gewesen, die seien von drei oder vier Tagen.
Befragt zu der Tat 19 hat der Angeklagt erklärt, dass sie einkaufen gewesen sei und neue Sachen gekauft habe. Er habe ihr gesagt, sie solle sich präsentieren und ihre Brüste anfassen, das seien halt schöne Fotos für später. Den Finger habe er in die Vagina nicht reingesteckt, das sei beim Versuch geblieben. Auch wenn das genauso wenig zu entschuldigen sei. Es sei mit Kondom gewesen, alle Geschlechtsverkehre mit ihr seien mit Kondom gewesen. Dass er sie eingecremt habe und dann Geschlechtsverkehr gehabt habe, könne er nicht erinnern. Er habe allerdings manchmal Gleitgel verwendet, daran könne er sich erinnern. Er habe die Tat mit einer Webcam gefilmt, die über dem Fernseher gehangen habe. Sie habe nicht gewusst, dass sie gefilmt werde. Alle Geschlechtsverkehre seien in der Zeit gewesen, als seine Frau im Krankenhaus gewesen sei, die habe da nichts von mitbekommen.
Die Tat 20 sei nach der Rückkehr seiner Frau bei einem Spaziergang gewesen. Er habe zu ihr (M1) gesagt, dass die Mama das gemacht habe, dann könne sie das ja auch machen. Als seine Frau zurück gewesen sei, habe es keinen Geschlechtsverkehr mehr mit seiner Stieftochter gegeben. Dass sie den Zettel geschrieben habe, sei kurz nach dem Tag der Deutschen Einheit gewesen. Er habe seiner Frau damals zu der Anzeige geraten, da sie nicht gewusst habe, ob sie ihrer Tochter glauben könne oder nicht.
b)Die Einlassung des Angeklagten zum äußeren Tatgeschehen vermochte die Kammer ihrer Überzeugung umfänglich zugrunde zu legen. Der Kammer war kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte sich wahrheitswidrig derart schwer hätte belasten sollen. Bei den dargestellten Taten handelt es sich um schwere Sexualstrafdelikte, die einerseits vom Gesetz mit erheblichen Strafen belegt sind und andererseits gesellschaftlich in besonderem Maße geächtet sind.
Auch wenn der Angeklagte schlicht wie angeklagt gestanden hat, hat die Kammer an der Glaubhaftigkeit der Angaben keine Zweifel. Seine Angaben waren zwar kurz, die Fragen der Kammer beantwortete er aber präzise, wenn auch auf das Notwendigste im Sinne der Anklage beschränkt. Insbesondere nach dem kurzen Gespräch mit dem Verteidiger bemühte sich der Angeklagte, das Geschehen nicht zu verharmlosen oder herunterzuspielen. Er beschränkte sich bei den Nachfragen auf die möglichst direkte und rein technisch-beschreibende Darstellung der angeklagten Geschehen und vermied möglichst jegliche Äußerung, die Rückschlüsse auf sein Innenleben zugelassen hätte. Informationen zum Hintergrund seiner Taten, insbesondere zur weiteren Verwendung des gefertigten Bildmaterials, waren nicht zu erhalten.
Gleichwohl ist die Kammer von der Erlebnisbasiertheit seiner Angaben überzeugt. Denn von sich aus hat der Angeklagte auch über die Anklage hinaus Angaben gemacht, insbesondere Abläufe und Details abweichend von der Anklageschrift richtig gestellt. So hat er beispielsweise hinsichtlich der Fotocollage „M2 12 Jahre alt“ klargestellt, dass die Aufnahmen aus drei bis vier Tagen stammen. Ebenfalls hat er angemerkt, dass einer der beschlagnahmten Laptops dem Bekannten N2 M3 gehöre, eine Angabe, die sich später bei der Vernehmung des Zeugen EKHK T4 bestätigt hat. Soweit der Angeklagte seine Angaben frei von eigenen Emotionen, eigener Motivation und möglichst frei von subjektiver Wertung gehalten hat, stand dies daher der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht entgegen. Gezeigte emotionale Reaktionen der Geschädigten M1 L1, die der Angeklagte nicht ein einziges Mal mit Namen nannte, vermochte er ebenfalls nicht wiederzugeben. Aber auch insoweit hat die Kammer keine Zweifel, dass die Angaben des Angeklagten trotzdem wahrheitsgemäß waren. Nach dem Gesamteindruck der dargestellten Einlassung und dem Gesamteindruck von der Person des Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass er keine eigenen Wahrnehmungen dazu hat, wie die Geschädigte die Taten erlebt hat.
aa)
Die vom Angeklagten gemachten Angaben decken sich zudem mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. Sämtliche vom Angeklagten eingeräumten Taten, bei denen er gefilmt oder fotografiert hat, werden bestätigt durch das von der Polizei im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am xx.xx.xxxx gesicherte Datenmaterial. Der Zeuge EKHK T4 hat der Kammer vom Gang des Ermittlungsverfahrens wie festgestellt und dem Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung einschließlich des Ergebnisses der Datenauswertung berichtet. Neben den bereits dargestellten pornografischen Dateien von unbekannten Kindern und Jugendlichen hätten sich tausende Lichtbilder und Videos der Kinder M1 und K1 L1 sowie N1 O1, zum Teil auch mit weiteren Kindern auf den gesicherten Datenträgern befunden. Die Kinder seien in allen erdenklichen Alltagssituationen vom Angeklagten fotografiert und gefilmt worden, teils auch heimlich mit beispielsweise unter dem Waschbecken oder über dem Fernseher angebrachten versteckten Kameras. Zum Teil seien die Kinder noch deutlich jünger als heute gewesen, die Bilder seien also im Laufe der Jahre angesammelt worden. Daneben hätten sich insbesondere die unter Ziffer II. b) jeweils gefertigten Dateien auf den Geräten des Angeklagten befunden.
Nach Inaugenscheinnahme des ausgedruckten Inhalts dieser Dateien hat die Kammer am Wahrheitsgehalt des Geständnisses des Angeklagten keine Zweifel, da diese seine Taten eindrücklich belegen.
Zu Ziffer II. b) 1:
Auf einer externen Festplatte habe sich – so der Zeuge EKHK T4 – das Video mit dem Dateinamen VID_xxxxxxxx_xxxxxx.mp4 befunden, das nach seinen Metadaten am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr aufgenommen worden sei. Dieses im Beweismittelordner V Asservat xxxxx-xx in Screenshots abgedruckte Video hat die Kammer im Beisein des Zeugen in Augenschein genommen. Zu sehen ist die 8-jährige Zeugin M1 L1 – körperlich bereits ersichtlich jünger als auf den späteren Bildern –, die in der Badewanne gegenüber eines Erwachsenen auf dessen Beinen liegt. Der Unterkörper der Zeugin ist von den Knien über die Wasseroberfläche gehoben, sodass die gespreizten Beine der Zeugin die Vagina freigeben, die im Fokus der Aufnahme steht. Die Hände des Kindes befinden sich an der Vagina, sodass der optische Eindruck erweckt wird, das Kind würde an der Vagina manipulieren.
Der Zeuge EKHK T4 vermochte auch über die Tonspur des von ihm selbst gesehen Videos berichten. M1 habe bemerkt, dass sich die filmende Person auf ihren Schambereich konzentriert, diesen bedeckt und gesagt: „Schau dir nicht meine Pipimaus an“. Mit der Stimme des Angeklagten sei dies daraufhin verneint worden.
Zu Ziffer II. b) 2:
Aufgefunden worden sei weiterhin auf dem PC eine gelöschte und von den Ermittlern wiederhergestellte Videodatei mit dem Dateinamen xxxxxx.mp4. Die Inaugenscheinnahme der in Beweismittelordner V Asservat xxxxx-xx auszugsweise abgedruckten Bildsequenzen zeigt M1 L1 gemeinsam mit ihrer Mutter und dem Angeklagten im Wohnzimmer. Die Aufnahme ist aus der Perspektive einer auf einem Schreibtisch angebrachten Kamera gegenüber der Couch gefilmt. M1 entkleidet ihren Unterkörper und legt sich breitbeinig auf ein bereits ausgebreitetes Handtuch auf die ausgezogene Couch. Der Angeklagte, der zunächst an dem Schreibtisch saß – und offensichtlich die Kamera angeschaltet hat –, begibt sich mit einer Dose Rasierschaum zu M1 und führt die Intimrasur durch. Die Mutter L3 L1 ist ebenfalls im Raum und setzt sich an seiner Stelle an den Schreibtisch.
Zu Ziffer II. b) 4:
Der Zeuge EKHK T4 hat ferner den Videofilm mit dem Dateinamen VID_xxxxxxxx_xxxxxx.3gp aufgefunden, als dessen Änderungsdatum der xx.xx.xxxx gespeichert gewesen sei, sodass das Video früher, nach dem Dateinamen wahrscheinlich im Mai aufgenommen sei. Die von der Kammer gemeinsam mit dem Zeugen in Augenschein genommen Screenshots der Videodatei im Beweismittelordner V Asservat xxxxx-xx zeigt den unbekleideten Unterkörper einer auf der roten Couch im Wohnzimmer der Familienwohnung liegenden männlichen Person mit komplett rasiertem Intimbereich. Die Zeugin M1 L1 stolziert daneben in einem schwarzen glitzernden Cocktailkleid auf und ab, die liegende Person masturbiert auf den Bildern zum Teil mit der linken Hand am Penis. Als M1 der Kamera mit der linken Rückseite zugewandt ist, hebt sie den Rock des Kleides und präsentiert ihr nacktes Gesäß. Der Zeuge EKHK T4 vermochte zudem über die Tonspur des Videos zu berichten, dass M1 mit der Stimme des Angeklagten gefragt werde, ob sie was drunter trage, was M1 verneine. Anschließend fordere sie die Stimme auf, es zu zeigen, wobei M1 der Aufforderung dann wortlos nachkomme.
Zu Ziffer II. b) 18:
Gemeinsam mit dem Zeugen EKHK T4 hat die Kammer ferner den Ausdruck der 102 Lichtbilder umfassenden Fotocollage „M2 12 Jahre alt“ im Beweismittelordner IV Asservat xxxxx-xx in Augenschein genommen. Dazu hat der Zeuge ausgeführt, dass die Videodatei M2 xx-xx-xx.wmv eine mit Musik unterlegte Fotocollage sei, die insgesamt 3:47 Minuten lang sei und aus 102 Lichtbildern der Geschädigten M1 L1 bestehe, die alle 2-3 Sekunden wechseln würden. Metadaten seien nicht vorhanden gewesen, daher sei das Entstehungsdatum unklar, auch wenn der Dateiname für den xx.xx.xxxx spreche. Die dort verwendeten Bilddateien selbst seien auch nicht gefunden worden. Die ausgedruckten 102 Screenshots zeigen die Geschädigte M1 L1 zumeist auf der roten Couch oder sonst im Wohnzimmer der Familienwohnung. Es finden sich zunächst Aufnahmen der mit schwarzem String und schwarzen halterlosen Strümpfen bekleideten M1 in diversen unnatürlichen Posen, in denen das Kind auf den Knien der Kamera den Hintern entgegenstreckt. Auf den weiteren Aufnahmen wurde der String zur Seite geschoben und großformatig Anus und Vagina fotografiert, später noch die nur noch mit den Strümpfen bekleidete M1 in anderen, ihren jugendlichen Brustansatz betonenden Posen gezeigt. Ein Bild zeigt den aus der Blickperspektive des Mannes fotografierten Unterkörper mit dem Kopf von M1, während sie seinen Penis in den Mund aufgenommen hat und den Oralverkehr durchführt.
Weitere Aufnahmen zeigen das Kind in Strümpfen und verschiedenen erotischen Kleidungsstücken beim Posing, u.a. vorgebeugt über einem Tisch, mit gespreizten Beinen auf dem Tisch sitzend und die Füße in Stiefeln mit hohem Absatz auf einem Stuhl aufgestellt. Es findet sich im Folgenden eine ganze Bilderserie aus diesem Geschehen bekleidet mit den Strümpfen und Stiefeln, das M1 auf dem Rücken mit gespreizten Beinen auf einer Decke auf dem Tisch liegend zeigt.
Ein weiterer großer Block an Bildaufnahmen zeigt Bilder der im Stehen posierenden M1, die erneut die halterlosen Strümpfe und dazu einen durchscheinenden schwarzen Stringtanga trägt. Sie wird im Weiteren sowohl von vorne als auch von hinten aus der Froschperspektive fotografiert und zieht den Stringtanga dafür jeweils zur Seite um den ungeschützten Blick auf Vagina und Anus zu ermöglichen.
Die weitere Bildserie zeigt Fotografien der unbekleideten M1, die auf der roten Couch liegend oder nach vorne oder hinten übergebeugt ihre Vagina präsentiert, wobei auffällig ist, dass die Bilder den Schambereich des Kindes mal frisch rasiert und mal mit deutlichen Stoppelansatz zeigen. Es findet sich erneut ein Bild, das einen nur mit Socken bekleideten männlichen Unterkörper aus der Blickrichtung des Mannes zeigt, während M1 sein erigiertes Glied zwischen ihren mit Socken bekleideten Füßen fixiert hat.
Den „Höhepunkt“ der Collage stellen die Aufnahmen der sich auf den Knien nach vorne übergebeugten M1 dar, während der Penis des Fotografen zwischen den Pobacken des Kindes liegt oder vor dem Eindringen in die Vagina gezeigt wird. Der Fotograf fotografiert augenscheinlich mit rechts, während er mit der linken Hand sein Bauchfett flach zieht, um den ungestörten Blick zu ermöglichen. Abschließend zeigen die Bilder den Körper des Fotografen unterhalb der Brust im Liegen, während M1 von ihm abgewendet über ihm kniet, mithin ihren Hintern in die Kamera hält. Der Penis befindet sich nunmehr mit Kondom teilweise in der Vagina des Kindes.
Es folgen noch weitere Aufnahmen von M1 in bereits beschriebenen Posen und diversen pinken erotischen Outfits, auch erneut nackt auf dem liegenden männlichen Körper mit zum Fotografen gerichteten Oberkörper sitzend, wobei der mit Kondom überzogene Penis vor ihrer Vagina in die Höhe ragt und M1 ihre Brüste mit den Händen hält und posiert. Der Screenshot 102 zeigt abschließend das ausgeblendete letzte Bild von M1 in pinker Mädchenunterwäsche bestehend aus Bustier und Panty mit dem Untertitel „Ich schau ob ich von der kleinen geilen Sau noch mehr bekommen“.
Nach der Inaugenscheinnahme der Bilder hatte die Kammer keine Bedenken, die Angabe des Angeklagten, es handele sich um Bilder von drei bis vier Tatgeschehen den Feststellungen abweichend vom ursprünglich angeklagten Sachverhalt zugrunde zu legen, ohne eine exakte Anzahl an verschiedenen Missbrauchsgeschehen ausmachen zu können. Für die Richtigkeit dieser Angabe sprechen jedenfalls die verschiedenen Orte des Geschehens (Küchentisch, Couch), die verschiedenen Kleidungsstücke und der unterschiedlich frisch rasierte Zustand der Vagina des Kindes.
Zu Ziffer II. b) 19:
Der Zeuge EKHK T4 hat ferner bekundet, dass er bei der Auswertung einer weiteren externen Festplatte den Videofilm mit dem Dateinamen xxxxxx.mp4 aufgefunden und gesichtet habe.
Die Kammer hat sich im Beweismittelordner VI Asservat xxxxx-xx-x die Screenshots aus der Filmaufnahme mit dem Zeugen angesehen. Eine im Raum befestigte oder aufgestellte Kamera nimmt vollumfänglich die rote ausgezogene Couch im Wohnzimmer der Familie auf, das im Übrigen zugestellt und unaufgeräumt ist. Der Zeuge hat dazu den Inhalt des Videofilms wie festgestellt beschrieben. Die von der Kammer selbst angesehenen Screenshots beschränken sich auf Szenen, in denen eine von hinten gezeigte nackte männliche Person, die nach dem Eindruck von der Figur des Angeklagten in der Hauptverhandlung der Angeklagte sein könnte, vor der breitbeinig vor ihm liegenden M1 sitzt und zwischen ihren Beinen beschäftigt ist, wobei dieser Bereich nicht einsehbar ist. Der Zeuge EKHK T4 hat dazu berichtet, dass die Tonspur des Filmes auf ein versuchtes oder vollendetes Einführen des Fingers oder eines Gegenstandes schließen lasse, da die Geschädigte erkläre „du tust mir so weh“.
Zu sehen ist ferner der Screenshot der rittlings auf ihm sitzenden und mit den Händen an seinem Glied manipulierenden Geschädigten. Weiterhin zu sehen ist ein Screenshot, in dem M1 an der Kante der Couch nach vorne übergebeugt kniet und der Angeklagte hinter ihr mit dem Rücken zur Kamera steht, wobei nach den Ausführungen des Zeuge EKHK T4 aus der Tonspur des Videos die Schmerzenslaute der Geschädigten zu hören sind, was dafür spreche, dass es nicht nur nach Penetration aussehe, sondern diese tatsächlich stattfinde, wobei – wie von der Kammer selbst gesehen – die Geschlechtsteile an sich aus dem Blickwinkel der Kamera nicht zu sehen sind. Abschließend hat der Zeuge dazu berichtet, dass es sich um ein nachträglich gekürztes Video handele, da anhand des eingeblendeten Zeitformats zu erkennen sei, dass der Film am xx.xx.xxxx von 21:16 Uhr bis 22:37 Uhr aufgenommen worden sei, aber nachträglich geschnitten und auf 31:24 Minuten gekürzt worden sei.
Zu Ziffer II. b) 20:
Die anlässlich des „Waldspaziergangs“ gefertigte Bilderserie hat die Kammer mit dem Zeugen EKHK T4 im Beweismittelordner V Asservat xxxxx-xx in Augenschein genommen. Sie zeigen zunächst die Zeugin L3 L1, die in einem Waldstück Brüste oder Hintern sowie auch gleichzeitig Unter- und Oberkörper entblößt und sich fotografieren lässt. Ein Foto zeigt die auf einem Baumstumpf sitzende M1 L1, die ihr T-Shirt hochhält und ihre nackten Brüste präsentiert. Das nächste Bild zeigt K1 L1 neben ihrer Mutter, die mit unbedarftem Blick ebenfalls ihr Oberteil ein Stück anhebt, sodass die obere Hälfte ihres Kleinkindbauchs zu sehen ist. Dazu hat der Zeuge berichtet, dass die Metadaten der Dateien eine Aufnahme am xx.xx.xxxx zwischen 20:44 Uhr und 21:00 Uhr zeigen.
cc)
Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten hinsichtlich des gewaltsam erzwungene Geschlechtsverkehrs der Tat zu Ziffer II. b) 3 und den weiteren Geschlechtsverkehren zu Ziffer II. b) 5-17 beruhen weiter auf den Angaben der Zeugin M1 L1.
Die Zeugin M1 L1 hat ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Strafanzeige vom xx.xx.xxxx gegenüber der die Strafanzeige aufnehmenden Polizeibeamtin angegeben, dass sie mit ihrem Stiefvater oft Streit habe und dieser handgreiflich werde, indem er sie fest packe und in ihr Zimmer schubse. Zu dem von ihr an ihre Mutter geschriebenen Brief mit dem - wie festgestellt - beschriebenen Inhalt habe die Zeugin der Polizeibeamtin erklärt, dass der Angeklagte ihr in der Vergangenheit sehr nahe gekommen sei. Was genau passiert sei, wolle sie so nicht sagen. Es sei regelmäßig in der Zeit geschehen, als ihre Mutter einen längeren Krankenhausaufenthalt gehabt habe, zwischen den Oster- und den Sommerferien. In dieser Zeit habe sie der Angeklagte jeden Tag vergewaltigt, nur dann nicht, wenn der Angeklagte abends Besuch gehabt habe oder ihre Mutter zu Hause gewesen sei.
Bei der Vernehmung am xx.xx.xxxx durch KOK’in C4, deren Niederschrift in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, machte die Zeugin abweichende Angaben. Dort beschreibt sie mehrfaches Anfassen durch den Angeklagten im genannten Zeitraum abends auf der Couch im Wohnzimmer, auch unter der Kleidung am ganzen Körper, insbesondere Oberschenkel- und Genitalbereich. Sie habe sich durch Wegdrehen gewehrt und ihm gesagt, er solle aufhören. Er habe gleichwohl weitergemacht und sie zurückgedreht. Sie habe sich gewehrt bis sie keine Kraft mehr gehabt habe. Er habe sie zudem regelmäßig angeschrien, geschubst und zweimal fast erwürgt. Die Geschehen auf der Couch seien immer abends gewesen, aber nicht jeden Tag.
Die Zeugin gibt ihm Gespräch weiter an, dass sie unter der Trennung von der Mutter leide. Einen Grund, warum sie sich die Schilderung bei der Anzeigenerstattung ausgedacht habe, könne sie nicht benennen. Genauso wenig habe sie einen Grund benennen könne, warum sie gegenüber der Mitarbeiterin des Jugendamt gesagt habe, es sei alles ausgedacht gewesen, obwohl sie nunmehr im Gespräch eingeräumt habe, dass der Angeklagte sie überall angefasst habe.
Die Kammer hat zudem die Aufzeichnung der am xx.xx.xxxx von EKHK T4 und KOK’in C4 durchgeführten Videovernehmung der Zeugin M1 L1 in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
Die Zeugin M1 L1 äußert auf Nachfrage, dass ihre Angaben aus der Vernehmung mit KOK’in C4 nicht die Wahrheit gewesen seien. Einen Grund für ihr Verhalten könne sie nicht angeben. Die Zeugin gibt detailliert an, dass ihre Mutter am xx. B2 ins Krankenhaus gekommen sei und für drei Monate weg gewesen sei. Zwischen dem xx. und xx. B2 sei es das erste Mal passiert, dass der Angeklagte sich zu ihr auf die Couch gelegt habe und sie angefasst und sie im Gesicht geküsst habe, wovon ihr schlecht geworden sei. Er habe sie trotz Gegenwehr ausgezogen. Sie habe erfolglos geschlagen, auch in sein Gesicht, er sei davon sauer geworden. Er habe sie weiter geküsst und angefasst und seinen Penis bei ihr unten reingesteckt. Sie habe auf dem Rücken gelegen und sich nicht bewegen können. Über den Penis habe er ein Kondom gemacht. Er habe irgendwann aufgehört und sie sei in ihr Zimmer gegangen. Sie habe Schmerzen gehabt und sich mies gefühlt, weil ihr das passiert sei. Sie habe alles, was sie habe bewegen können, von innen vor die Tür gestellt.
Es sei häufiger passiert bis die Mama wieder aus dem Krankenhaus nach Hause gekommen sei; immer abends wenn sie im Wohnzimmer Filme geguckt habe, weil der Fernseher in ihrem Zimmer nicht funktioniert habe. Es sei immer gleich passiert, Unterschiede habe es eigentlich keine gegeben. Wenn sie ihre Periode gehabt habe, sei es nicht passiert. Sie habe sich gewünscht, dass die (Periode) drei Jahre anhalte. Er habe gewusst, wann sie ihre Periode habe, weil sie dann in der Küche ihre Binden in den Müll gebracht habe. Sie könne nicht beschreiben, wie er sie ausgezogen habe. Sie sei immer komplett nackt - bis auf die Socken - gewesen. Er habe immer ein Kondom übergezogen. Sie wisse, dass er einen Haufen Fotos gemacht habe, aber nicht mehr, was für welche. Sie meine, er habe die Aufnahmen mit dem Handy gemacht. Er habe ihr immer gesagt, dass sie das und das machen solle. Sie habe seine Anweisungen befolgt, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie schlage. Das habe er öfter gemacht, wenn er richtig sauer auf sie gewesen sei. Sie könne sich erinnern, dass sie bei manchen Fotos etwas an hatte, bei manchen nicht. Er sei auf der Couch mit dem Penis in sie eingedrungen. Sie habe in diesen Situationen im Wohnzimmer auch mal seinen Penis in den Mund nehmen müssen, weil er es ihr gesagt habe. Sie wisse, dass er ausraste, wenn sie ihm widerspreche. Er raste dann aus, und stecke sie in ihr Zimmer, schubse sie da richtig rein. Wenn sie wieder raus käme und ihn anschreie, schlage er sie auch. Es sei zwei- oder dreimal vorgekommen, dass sie seinen Penis habe in den Mund nehmen müssen. Er sei nur in ihre Scheide eingedrungen, nicht von hinten. Die Klamotten seien von der Mama gewesen.
Ihre Mama habe von all dem nichts mitbekommen. Wenn ihre Mama am Wochenende für einen Tag nach Hause gedurft habe, sei das nicht passiert, auch nicht an den Wochenenden, an denen N1 da gewesen sei. Die kleine Schwester habe das nicht mitbekommen.
Die Kammer ist anhand dieser Aussage überzeugt davon, dass die vom Angeklagten eingeräumte Vergewaltigung und die folgenden Geschlechtsverkehre stattgefunden haben. Die Angaben der Zeugin in der gefilmten Vernehmung vom xx.xx.xxxx wiesen Details auf, die die Zeugin konstant behauptet hat. Dazu gehört insbesondere der Zeitpunkt zwischen dem xx. und xx. B2 xxxx als Datum des ersten Übergriffs. Nachvollziehbarer Weise sind der Zeugin diese Eckdaten im Gedächtnis geblieben. Der xx. B2 war der Tag, an dem die Mutter für längere Zeit ins Krankenhaus musste, ein für die Familie besonderes Datum. Der xx. B2 war für M1 ebenfalls mit einer besonderen Bedeutung belegt: es ist ihr Geburtstag. Im Hinblick auf diese einschneidende Erfahrung des ersten Geschlechtsverkehrs sind ihre detaillierten Erinnerungen an dieses Geschehen genauso realitätsnah, wie die undifferenzierten Erinnerungen im Hinblick auf die Vielzahl an weiteren Tagen. Insoweit vermochte die Kammer auch der als vage gekennzeichneten Angabe des Angeklagten, es sei um den Muttertag gewesen, nicht zu folgen. Die Angaben der Zeugin sind insoweit derartig überzeugend, dass die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagte sich geirrt hat, zumal für ihn der Zeitpunkt der ersten Tat weniger einschneidende Bedeutung hatte, als für die Geschädigte.
Ein weiteres besonderes Detail ihrer Erinnerung ist der Umstand, dass sie – die Zeugin und auch der Angeklagte – komplett bis auf die Socken ausgezogen waren. Dabei handelt es sich um einen ungewöhnlichen und eigentlich unwesentlichen Umstand – der sich im Übrigen, wie auch ihre weiteren Angaben, in den bereit benannten Lichtbildern bestätigt hat. Auch den Umstand im Randgeschehen, dass er sie bei widerspenstigem Verhalten insbesondere in ihr Zimmer gezerrt habe, ist ein immer gleichbleibend geäußertes Merkmal, das der Angeklagte ausweislich der verlesenen Strafanzeige vom xx.xx.xxxx sogar bereits bei seinen Angaben gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten selbst getätigt hat.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugin spricht auch nicht ihr widersprüchliches Aussageverhalten. Die Angaben der Zeugin zum Kerngeschehen sind zwar bei der Vernehmung im P1 xxxx zurückgenommen worden und später doch wiederholt worden. Das Aussageverhalten der Zeugin war jedoch plausibel erklärlich vor dem Hintergrund des Druckes, unter dem die Zeugin stand.
Der Zeuge Richter am Amtsgericht E3 C5 hat der Kammer vom Verlauf der familiengerichtlichen Verfahren - wie unter Ziffer II. c) festgestellt - berichtet. Er habe nach den schwankenden Angaben durch M1 keine belastbaren Beweise gegen den alles bestreitenden Angeklagten gehabt, sodass M1 und K1 in die Familie hätten zurückkehren müssen. Der Zeuge RiAG E3 C5 hat M1 L1 vom Verhalten her im Anhörungstermin ihrem Alter voraus beschrieben. Sie habe genau um die Bedeutung ihrer Angaben gewusst; sie sei berechnend und vorsichtig gewesen.
Die sachverständige Zeugin T3, die ihm Rahmen des familiengerichtlichen Verfahren M1 L1 für die Kinderschutzambulanz von O2 xxxx bis K1 xxxx regelmäßig betreut hatte, vermochte der Kammer ebenfalls relevante Beobachtungen berichten. In der Zeit des ersten Kontakts mit M1 und den Eltern sei auffällig gewesen, dass die Mutter die Ursache der bereits seit langem zwischen M1 und ihrem Ehemann bestehenden Konflikte bei M1 gesucht habe. Sie habe abgelehnt, ihr zu helfen, und M1s Verhalten regelmäßig als Lügengeschichten abgetan. M1 habe sich in einer unauflösbaren Konfliktsituation befunden.
Die Kammer ist in Gesamtschau dieser Umstände und des eigenen Eindrucks von M1 aus der Videovernehmung davon überzeugt, dass M1 die Bedeutung ihrer Angaben zum damaligen Zeitpunkt bereits sehr gut verstanden hat. Unter dem äußeren familiären Druck, aber auch dem inneren Druck, ihr Zuhause verloren zu haben und für die Zerstörung der Familie verantwortlich zu sein, hat sie keine andere Möglichkeit gesehen, als ihre Anschuldigungen gegen den Angeklagten zurückzunehmen.
Bei der Vernehmung im K2 xxxx bestand diese Drucksituation nicht mehr, da zwischenzeitlich erdrückende Beweismittel gefunden waren, der Angeklagte am xx.xx.xxxx in der Anhörung beim Familienrichter die auf den Lichtbildern zu sehenden Taten eingeräumt hat und M1 bereits seit geraumer Zeit untergebracht war und sich an die Situation gewöhnt hatte. So hatte sie im Rahmen der damals durchgeführten Kindesanhörung dem Zeugen RiAG E3 C5 sogar gesagt, dass sie lieber in einer Pflegefamilie untergebracht werden würde, als zu ihren Eltern zurückzukehren; ein Umstand der für eine Kindesanhörung so ungewöhnlich sei, dass er dem Zeugen besonders in Erinnerung sei. Die Zeugin M1 L1 hat mithin am xx.xx.xxxx bei der Videovernehmung in einer deutlich weniger belastenden persönlichen Situation aussagen können.
dd)
Hinsichtlich der Anzahl der unter Ziffer II. b) 5-17 festgestellten Taten beruht die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der vom Angeklagten ohne konkrete Erinnerung zugestandene Zahl von 13 Taten auf den von der Zeugin M1 L1 angegebenen weiteren Rahmenumständen. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer dabei davon ausgegangen, dass der Tatzeitraum mit dem xx.xx.xxxx begonnen und mit dem xx.xx.xxxx geendet hat. Da die Mutter zum K2 xxxx ihre stationäre Behandlung vollständig abgeschlossen hatte – die Tat vom xx.xx.xxxx mithin die letzte Tat gewesen war – stand ein Zeitraum von 11 Wochen im Raum. Davon abgezogen hat die Kammer drei Wochen als Zeitraum, in denen menstruationsbedingt nach M1s Angaben ein Geschlechtsverkehr nicht stattfand. Für die verbleibenden 8 Wochen wurde mit der für den Angeklagten günstigsten Variante mit zwei Übergriffen die Woche gerechnet vor dem Hintergrund der Angaben der Geschädigten, dass die Übergriffe „jeden Tag“ stattgefunden haben, wenn weder Mutter und Halbschwester am Wochenende noch sonst Freunde des Angeklagten da waren. Von diesen rechnerisch 16 Taten hat die Kammer die unter Ziffer II. b) 3. abgehandelte Vergewaltigungstat und die unter Ziffer II. b) 19 abgehandelte Tat abgezogen. Von den verbleibenden 14 Taten war eine weitere Tat aufgrund der Beschränkung der Strafverfolgung hinsichtlich des Geschehens zu Ziffer II. b) 18 abzuziehen, nachdem die Angaben des Angeklagten ergeben hatten, dass die Lichtbilder nicht aus einem weiteren Geschehen stammen, sondern aus drei bis vier der Geschehen im Übrigen.
3.
Die Feststellungen zum Tatnachgeschehen beruhen auf den Angaben des Zeugen RiAG E3 C5, der als zuständiger Familienrichter die Verfahren am Amtsgericht I1 geführt und entsprechend der Feststellungen bekundet hat.
Feststellungen zu den Tatfolgen für die Geschädigte M1 L1 hat die Kammer anhand den Angaben der sachverständigen Zeugin T3 und dem im der Hauptverhandlung verlesenen Bericht des Gemeinschaftskrankenhauses I3 über den stationären Aufenthalt getroffen, der sich im Umfang der Feststellungen verhält.
Die sachverständige Zeugin T3, Heilpädagogin und systemische Familientherapeutin, hat über M1 aus der Zeit in der Kinderschutzambulanz und an aktuellen Erkenntnissen nur aus der Umgangsbegleitung für M1 und ihre Mutter im E4 xxxx und K1 xxxx berichten können.
Im Rahmen der Betreuung in der Kinderschutzambulanz von O2 xxxx bis K1 xxxx habe sich M1 als traumatisiertes Kind gezeigt. Ihr Verhalten haben deutliche Anhaltspunkte für verdrängtes Erleben gezeigt, so sei insbesondere auffällig, dass sie sich im Zusammenhang mit der zunächst behaupteten Vergewaltigung oder anderen emotional belastenden Sachverhalten plötzlich nicht mehr habe erinnern können wollen. Sofern sie Ekel bei körperlichen Berührungen und bei bestimmten Speisen beschreibe, sei auch dies auffällig und typisch für sexuellen Missbrauch. M1 habe hochgradige Konflikte mit Beleidigungen im Verhältnis zum Stiefvater beschrieben und zeige ein erhebliches Schamgefühl bei der Darstellung ihrer Familie. Der Mutter gegenüber übernehme sie stets eine schützende Funktion, die Mutter lege der Tochter auch selbst alle Verantwortung auf, sodass diese sich in für sie unauflösbaren Konflikten befunden habe. Die Mutter sei nicht im Ansatz in der Lage, ihrer Schutzfunktion nachzukommen.
Dieses Verhalten in der Mutter-Kind Situation sei auch aktuell in den Umgangskontakten zu beobachten. Sie erlebe M1 in den Umgangskontakten als hochgradig belastet, bei gleichzeitigem Versuch sich möglichst normal zu verhalten. Sie übernehme im Verhältnis zur Mutter die Schuld dafür, dass die Familie nicht mehr zusammen sei und ringe um Zuwendung und Anerkennung. Dies habe sich im Treffen am xx.xx.xxxx eindringlich gezeigt, als M1 und ihre Mutter jeweils Weihnachtsgeschenke füreinander mitgebracht hätten. Die Mutter habe M1s Geschenk, jede Kleinigkeit entwertet und mit Belanglosigkeit belegt, was M1 mit einem Lächeln beantwortet habe. Die Mutter sei vollkommen auf ihr Geschenk für M1 fokussiert gewesen, für das M1 ihr auch die verlangte Anerkennung gegeben habe.
M1 zeige eine fortwährende Sorge um ihre Mutter, die sie hochgradig emotional verstricke in der Bewältigung des erlittenen Traumas durch den Stiefvater. Es zeichne sich ab, dass M1 sich nicht als Opfer wahrnehmen könne und solange ihr Trauma trotz der fortgeführten Therapie nicht wird bewältigen können.
Die Zeugin hat ihre Erlebnisse mit M1 ausführlich geschildert und ihre Eindrücke von M1 mit einem beobachteten Verhalten des Kindes belegen können. Zweifel an der Belastbarkeit der Angaben der vom Verteidiger nachdrücklich befragten Zeugin hatte die Kammer nicht. Insbesondere war entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zu erkennen, dass die Zeugin das Kind zu Unrecht in eine Opferrolle drängen würde. So mag die Ehefrau des Angeklagten Teil des gesamten familiären Problems sein; Verursacher der Traumatisierung der Geschädigten durch die Taten war allein der Angeklagte.
Die Einschätzung der Zeugin deckt sich zudem mit dem eigenen Eindruck der Kammer von M1 L1, soweit ein solcher aus der Videovernehmung zu gewinnen war. Auch dort war zu beobachten, dass M1 als bereits optisch für ihr Alter weit entwickeltes Mädchen, schambehaftet im Gespräch über die Taten und die Familiensituation reagiert. Insbesondere war zu beobachten, dass sie auf Fragen, die offen gestellt waren, gerne „Weiß ich nicht“ antwortet. Dies benutzte sie als Ausweichreaktion zur Vermeidung einer Antwort, die eine komplexere Darstellung erfordert hätte. Sobald die Fragen aber engmaschiger wurden, hat sie Antworten geben können, ohne dass die Fragen suggestiv gewesen wären. Auch die gezeigten körperlichen Reaktionen, wie ein sich Winden oder Kratzen, zeigten ihr Unwohlsein.
IV.
Der Angeklagte hat sich durch die Tat zu Ziffer II. b) 1 tateinheitlich strafbar gemacht nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx gültigen Fassung und nach § 176 Abs. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB jeweils in der vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx gültigen Fassung.
Für das Tatgeschehen zu Ziffer II. b) 2 hat der Angeklagte sich tateinheitlich nach § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 176 Abs. 1 StGB und § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx gültigen Fassung strafbar gemacht.
Im Tatgeschehen zu Ziffer II. b) 3 hat der Angeklagte tateinheitlich §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 1, 5 Nr. 1 und 6 Nr. 1 StGB verwirklicht.
Für das Tatgeschehen zur Ziffer II. b) 4 ergibt sich die Strafbarkeit tateinheitlich aus §§ 174 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 176 Abs. 4 Nr. 1 und 2 StGB sowie § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx gültigen Fassung.
Im Hinblick auf die 13 Taten zu Ziffer II. b) 5-17 hat der Angeklagte sich tateinheitlich nach §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
Für die Tat zu Ziffer II. b) 18 ist der Angeklagte strafbar nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx gültigen Fassung.
Die Tat zu Ziffer II. b) 19 ist tateinheitlich strafbar nach §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Mit dem Tatgeschehen zu Ziffer II. b) 20 hat der Angeklagte sich schließlich tateinheitlich strafbar gemacht nach §§ 174 Abs. 3 Nr. 2, 176 Abs. 4 Nr. 2, 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
V.
1.
Für die Strafzumessung für die beiden Taten zu Ziffer II. b) 1 und 2 war zunächst der im Einzelfall anzuwendende Strafrahmen festzustellen. Dabei konnten die verschiedenen Fassungen des Gesetzes jeweils unberücksichtigt bleiben, da die Strafrahmen der vormals gültigen Fassung dem aktuellen Strafrahmen entsprechen.
Die Strafe war in beiden Fällen dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der im Höchstmaß die nach Art und Höhe schwerste Strafe androht, und von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
Die Kammer hat sodann das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit daraufhin bewertet, ob es vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des höheren Strafrahmens des § 176 Abs. 3 StGB geboten erscheint.
Zugunsten des Angeklagten war insoweit zu berücksichtigen, dass er die Taten gestanden hat, wenn auch das Geständnis weniger von Einsicht in das begangene Unrecht als von der aussichtslosen Beweislage bestimmt war. Berücksichtigt hat die Kammer ferner, dass beide sexuellen Handlungen für die Geschädigte weder mit Schmerzen verbunden noch besonders erniedrigend waren. Hinsichtlich der Tat vom xx.xx.xxxx war zudem zu berücksichtigen, dass die Tat schon sehr lange zurückliegt und zudem die sexuelle Handlung die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB nur geringfügig überschreitet. Gesehen hat die Kammer ferner die allgemeinen in der Person des Angeklagten liegenden strafzumessungserheblichen Umstände, mithin dass der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten und bei einem erstmaligen Freiheitsentzug besonders haftempfindlich ist.
Strafschärfend war hingegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte eine Vertrauensstellung missbraucht hat, mithin zugleich des Tatbestand des § 174 Abs. 1 StGB in der jeweils gültigen Fassung verletzt hat und zudem eine kinderpornografische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen zu Inhalt hat, hergestellt hat, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
In Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer einen besonders schweren Fall abgelehnt und ist bei dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB geblieben.
Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Freiheitstrafe hat die Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf Einzelfreiheitstrafen von jeweils
1 Jahr
als tat- und schuldangemessen erkannt.
2.
Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Tat zu Ziffer II. b) 3 war der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB bzw. § 177 Abs. 6 StGB, der Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 15 Jahren vorsieht.
Anhaltspunkte dafür, dass das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens des § 176a Abs. 4 2. Hs StGB geboten erscheint oder die Regelwirkung des besonders schweren Falles des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB entfallen würde, hat die Kammer in Gesamtbetrachtung des Geschehens nicht entdecken können.
Bei dieser Gesamtabwägung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die bereits genannten allgemeinen in seiner Person liegenden Umstände berücksichtigt. Von gewichtiger Bedeutung war für Strafzumessung zu dieser Tat zudem sein Geständnis, mit dem der Angeklagte der Geschädigten eine weitere Vernehmung im Strafverfahren, insbesondere die für das Opfer besonders belastende Vernehmung vor Gericht, erspart hat. Zu Lasten des Angeklagten wiegt jedoch schwer, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter gegen deren Willen unter Anwendung von Gewalt erzwungen hat, mithin zugleich die Tatbestände der §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 und 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB erfüllt hat.
Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Freiheitsstrafe hat sich die Kammer innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ebenfalls von diesen Erwägungen leiten lassen und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für die Tat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von
7 Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
3.
Für die Taten unter Ziffer II. b) 4 und 20 ist die Kammer vom Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren vorsieht und mithin gemeinsam mit § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB die nach Art und Höhe schwerste Strafe androht.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer wiederrum die allgemeinen, in seiner Person liegenden Gesichtspunkte sowie sein Geständnis berücksichtigt. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. b) 20 war zudem zu sehen, dass die Tat zulasten der Geschädigten M1 L1 durch das vorhergehende Verhalten der Mutter für den Angeklagten besonders leicht wurde und die vorgenommene sexuelle Handlung die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB nur geringfügig überschreitet.
Zulasten des Angeklagten war bei beiden Taten zu berücksichtigen, dass er gegenüber der Stieftochter eine Vertrauensstellung ausnutzte und dies noch fotografisch bzw. filmisch festhielt, sodass zusätzlich die Tatbestände der § 174 Abs. 3 Nr. 2 StGB sowie § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt sind. Soweit der Angeklagte vor der Geschädigten im einheitlichen Handlungsgeschehen bei Ziffer II. b) 4 noch masturbierte, sind zudem jeweils weitere Tatbestandalternativen in § 174 Abs. 3 und § 176 Abs. 4 StGB verwirklicht.
Die Kammer hat mithin in Gesamtabwägung aller Umstände für die Tat zu Ziffer II. b) 4 eine Einzelfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 2 Monaten
und für die Tat zu Ziffer II. b) 20 eine Einzelfreiheitstrafe von
8 Monaten
für tat- und schuldangemessen erkannt.
4.
Bei der Strafzumessung für die Taten zu Ziffer II. b) 5 bis 17 und 19 hat die Kammer den Strafrahmen aus § 176a Abs. 2 StGB entnommen, der Freiheitstrafe von 2 Jahren bis 15 Jahren vorsieht und damit unter den verwirklichten Straftatbeständen die nach Art und Höhe schwerste Strafe androht. Für einen minder schweren Fall nach § 176a Abs. 4 2 HS. StGB hat die Kammer in Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Umstände erneut keinen Raum gesehen.
Neben den bereits genannten allgemeinen in seiner Person liegenden Umständen hat die Kammer erneut den gewichtigen Wert des umfänglichen Geständnisses berücksichtigt, wodurch der Angeklagte der Geschädigten eine Vernehmung vor Gericht erspart hat. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die Tatbegehung während des Krankenhausaufenthalts der Mutter regelmäßig und nahezu als Automatismus ablief, sodass die geringer werdende Hemmschwelle des Angeklagten mildernd zu berücksichtigen war, wenn auch die Häufigkeit der Tatbegehung die geschützte sexuelle Entwicklung des Kindes gesteigert beeinträchtigt und den Schaden des Opfers vertieft hat.
Zu Lasten des Angeklagten war erneut zu würdigen, dass er die mit ihm zusammenlebende Tochter seiner Ehefrau missbraucht und damit zusätzlich den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hat. Ebenso war zu sehen, dass der Angeklagte im Rahmen der natürlichen Handlungseinheit der jeweiligen Geschehen mehrere Tatbestandsverwirklichungen in Form von Oralsex und verschiedene Stellungen mit Vaginalsex begangen hat.
In Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände hat die Kammer für die Taten zu Ziffer II. b) 5 bis 17 eine Einzelfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 6 Monaten
und für die Tat zu Ziffer II. b) 19 eine Einzelstrafe von
6 Jahren
für tat- und schuldangemessen erkannt, da insoweit die Herstellung des kinderpornografischen Videos und somit die zusätzliche Verwirklichung des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen war.
5.
Für die Strafzumessung hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. b) 18 hat die Kammer den Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Nr. 3 a.F. zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.
Neben den allgemeinen bereits erwähnten und zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten war insoweit zulasten des Angeklagten zu sehen, dass er ein Video aus vorhandenem kinderpornografischen Lichtbildmaterial gefertigt hat, dass durch die Ausgestaltung der Präsentation und den abschließenden Schriftzug für das Kind besonders erniedrigend und verachtend ist.
Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Freiheitstrafe hat die Kammer sich von diesen Erwägungen leiten lassen und auf einer Einzelfreiheitsstrafe von
3 Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
6.
Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden allgemeinen Strafzumessungskriterien hält die Kammer unter moderater Erhöhung der Einsatzstrafe von 7 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von
9 Jahren und 6 Monaten
für gerade noch tat- und schuldangemessen, um Tat und Täter ausreichend gerecht zu werden. Im Rahmen dieser Gesamtabwägung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die schwerwiegenden Missbrauchsübergriffe auf einen dreimonatigen Zeitraum beschränken, wobei zugleich auch zu sehen war, dass der – bereits seit langem auf das Kind fixierte Angeklagte – die Gelegenheit der Abwesenheit der Ehefrau nunmehr zielgerichtet ausnutzte um seine pädophilen Vergewaltigungsfantasien zu befriedigen und sich „schöne Fotos für später“ zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt war es geboten, die Gesamtstrafe eng zusammenzuziehen. Erneut war zu berücksichtigen, dass es um die wiederholte Begehung gleicher oder gleichgelagerte Taten gegen dasselbe Opfer handelte, dass nicht laufend denselben körperlichen Widerstand wie noch bei der ersten Tat geleistet hat, sodass die Hemmschwelle immer niedriger wurde. Insoweit durfte allerdings der ständige Druck nicht außer Acht gelassen werden, dem M1 L1 ausgesetzt war, indem sie jederzeit – außerhalb ihrer Menstruationsblutung – mit Übergriffen des Angeklagten rechnen musste.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung seine bisherige Straffreiheit und Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer sowie sein vollumfängliches Geständnis gewichtet, das in seiner Bedeutung für das Verfahren sowie für die Herstellung des Rechtsfriedens nicht verkannt wurde, wenn auch an einer tatsächlichen inneren Einsicht in das begangene Unrecht nach der Einlassung Zweifel bestanden. Zulasten des Angeklagten wiegen die traumatischen Folgen für das Kind M1 L1, wobei die Kammer gesehen hat, dass der Angeklagte zwar für die Folgen des sexuellen Missbrauchs, nicht aber für die zusätzliche psychische Belastung des Kindes durch die Erziehungsunfähigkeit und Schutzunwilligkeit der Mutter einzustehen hat.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO.