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Landgericht Hagen·51 KLs 10/11·17.01.2012

Organisiertes Kokain-Handeltreiben (3× nicht geringe Menge): Jugendstrafe für Heranwachsenden

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Hagen verurteilte einen Heranwachsenden wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in drei Fällen. Er hatte eine Kurierfahrerin angeworben, die Transporte zwischen T2 und H2/J nach Weisung organisierte und jeweils mindestens 3 kg Kokain (ca. 60 % Wirkstoffgehalt) beförderte. Das Gericht wertete seinen Beitrag wegen maßgeblicher Organisation und Gewinnbeteiligung als täterschaftliches Handeltreiben. Es wandte wegen Reifeverzögerung Jugendstrafrecht an und verhängte eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten; ein weiterer Tatvorwurf wurde nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Ausgang: Verurteilung wegen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in 3 Fällen; Jugendstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten (ein Tatvorwurf nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt).

Abstrakte Rechtssätze

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist jedes eigennützige Bemühen, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern; auch vermittelnde Tätigkeiten können genügen.

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Eine Beteiligung ist als täterschaftliches Handeltreiben einzuordnen, wenn der Beitrag für das Gesamtgeschäft von maßgeblicher Bedeutung ist und der Beteiligte ein eigenes Interesse am Taterfolg hat, etwa durch Organisation, Steuerung und Gewinnbeteiligung.

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Die nicht geringe Menge bei Kokain bestimmt sich nach der Wirkstoffmenge; maßgeblich ist der von der Rechtsprechung festgelegte Grenzwert (hier: Kokainhydrochlorid mindestens 5,0 g).

4

Bei einem Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG anzuwenden, wenn zur Tatzeit eine deutliche Reifeverzögerung vorliegt und Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind.

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Jugendstrafe kann auch ohne feststellbare schädliche Neigungen allein wegen Schwere der Schuld verhängt werden, wenn wiederholte erhebliche Straftaten und Einbindung in kriminelle Strukturen dies erfordern.

Relevante Normen
§ 1 BtMG§ SGB XII§ 3 Abs. 1 BtMG§ 257c StPO§ 31 BtMG§ 154 Abs. 2 StPO

Tenor

k

Gründe

2

I.

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Zur Person und zum Werdegang des Angeklagten:

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Der Angeklagte wurde am 10. September 1989 in A3/B2 geboren. Er hat eine Schwester, die heute 16 Jahre alt ist und mit seiner Mutter in U2/B2 lebt. Der Vater des Angeklagten, der selbstständiger Fleischer war, wurde 1997 von Mitgliedern einer anderen Familie im Rahmen einer Blutfehde in B2 getötet. Um diese Tat zu rächen tötete der Großvater des Angeklagten im Jahre 2003 seinerseits ein Mitglied der Familie des Täters, woraufhin der Großvater des Angeklagten wiederum aus Rache ebenfalls getötet wurde.

5

Der Angeklagte besuchte in B2 bis zur 8. Klasse die Schule und lebte während dieser Zeit bei seiner Großmutter, da wegen der bestehenden Blutfehde ein Zusammenleben mit der Mutter und der Schwester nach Einschätzung des Angeklagten nicht möglich war. Er hatte Angst, dass die sog. „Blutrache“, die er wegen der Tat seines Großvaters befürchtete, auf ihn übergehen könnte und sah sein Leben in Gefahr. Aus diesem Grund verließ der Angeklagte im Jahr 2005 sein Heimatland B2 und reiste allein in die C2 E ein, wo er einen Asylantrag stellte.

6

Der Angeklagte zog nach I2 und lebte dort zunächst in einem Kinderheim, in dem die dort tätigen Pädagogen seine weitere Erziehung übernahmen. Im Anschluss daran zog der Angeklagte in eine Einrichtung des betreuten Wohnens. Unmittelbar nach seiner Einreise in die C2 besuchte der Angeklagte zuerst einen Sprachkurs, um die deutsche Sprache zu erlernen. Er machte dort schnell Fortschritte und konnte schon bald ohne Sprachschwierigkeiten das S3-W-Kolleg besuchen. Dort erreichte der Angeklagte den Realschulabschluss. In den Jahren 2008 bis 2010 besuchte er die L2-L3-Schule, wo er das Fachabitur im Bereich „Erziehung und Soziales“ erreichte. Während dieser Zeit absolvierte er zudem ein Praktikum in dem Kinderheim, in dem er selbst gelebt hatte. Nach Erreichen des Fachabiturs begann der Angeklagte eine Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten bei einer Autovermietung in I2, die er bis zur Zeit seiner Verhaftung durchlief.

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Die Übersiedlung des Angeklagten in die C2 E führte zunächst zu einem Abbruch der Kontakte zu seinen in B2 lebenden Familienangehörigen. Die Erziehung des Angeklagten übernahmen daher die Pädagogen in dem Kinderheim, in dem er lebte. Der Angeklagte wollte sein Leben fortan in E führen, da er es wegen der von ihm gefürchteten „Blutrache“ nicht wagte, nach B2 zurückzukehren. Diese Umstände führen dazu, dass der Angeklagte sein Leben ohne familiäre Bindungen schon frühzeitig allein gestalten musste.

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Im Mai 2006 ging er eine Beziehung zu der Zeugin T ein, die bis August 2008 andauerte. Aus dieser Partnerschaft ging am 19. April 2007 der gemeinsame Sohn F hervor. Die frühe Vaterschaft führte zunächst zu Problemen in der Beziehung zu seiner Partnerin, da der Angeklagte und seine Partnerin unterschiedliche Auffassungen darüber vertraten, wie das Kind erzogen werden solle. Unter anderem dieses Problem und die Schwierigkeiten, als junge Familie den Alltag zu bewältigen, führten schließlich zur Trennung des Angeklagten von T. Die Trennung von seinem Sohn fiel dem Angeklagten sehr schwer. Das Sorgerecht für F ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, der Angeklagte hat allerdings ein Umgangsrecht, das er bis zu seiner Inhaftierung regelmäßig wahrgenommen hat. Derzeit lebt der Angeklagte in einer Beziehung mit der Zeugin S.

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Der Angeklagte Y ist bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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Er wurde in dieser Sache am 29. Juni 2011 vorläufig festgenommen und befindet seit dem 30. Juni 2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts I2 vom 27. Juni 2011 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt I2.

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II.

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Zur Sache:

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Aufgrund der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung der Kammer der folgende Sachverhalt fest:

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1. Tatvorgeschehen und Tatgeschehen

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Der Angeklagte Y unterhielt Kontakte zu einer Person mit dem Spitznamen „O“ in H2 sowie zu einer Person mit dem Spitznamen „B“ in T2, die, wie der Angeklagte wusste, mit Betäubungsmitteln Handel trieben. Bei diesen Personen, deren Identität nicht sicher festgestellt werden konnte, handelt es sich vermutlich um B2er, die dem Angeklagten aus der Zeit vor seiner Übersiedlung in die C2 E bekannt waren. Für den Transport der Betäubungsmittel zwischen T2 und H2, die – wie der Angeklagte ebenfalls wusste - später verkauft werden sollten, benötigten „O“ und „B“ einen Kurier. Der Angeklagte Y, der die Fahrten nicht selbst übernehmen wollte, erklärte sich daher gegenüber „B“ und „O“ bereit, eine Person in E zu suchen, die den Transport der Betäubungsmittel durchführen sollte.

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So machte der Angeklagte eines Tages seinem Schulfreund Q, der in der Wohnung seiner Mutter H wohnte und bei dem der Angeklagte sich zu dieser Zeit häufig aufhielt, das Angebot, für ihn als Kurierfahrer tätig zu sein. Er erklärte Q, es handele sich um eine einfache Tätigkeit, Q müsse „nur ein bisschen Autofahren“ und werde hierfür etwa 15.000 € erhalten. Welche Ware konkret transportiert werden sollte, erwähnte der Angeklagte gegenüber Q zunächst nicht, wobei er, der Angeklagte, wusste, dass es sich um größere Mengen Kokain handeln würde. Erst auf eine spätere Nachfrage des Zeugen Q, der sich mit dem Gedanken, das Angebot anzunehmen, beschäftigte, erklärte ihm der Angeklagte, es müssten „illegale Sachen“ transportiert werden, ohne dies jedoch näher konkretisieren. Q zögerte und erzählte zuhause seiner Mutter, der Zeugin H, von dem Angebot des Angeklagten. H verbot ihrem Sohn, das Angebot anzunehmen, da sie vermutete, angesichts des hohen versprochenen Lohnes, müsse es sich um Betäubungsmitteltransporte handeln.

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Wegen der angespannten finanziellen Situation der Familie – H und ihr Sohn Q bezogen Leistungen nach dem SGB XII – und dem Wunsch ihres Sohnes, eine Universität zu besuchen, begann H jedoch eines Tages, über das Angebot des Angeklagten nachzudenken. In einem Gespräch erklärte der Angeklagte H, die ihm ihrerseits ihr Interesse an der Übernahme der Kuriertätigkeit signalisiert hatte, er habe Kontakte zu einer Person Namens „O“ in H2 sowie zu einer Person namens „B“ in T2, für die er den Transport von Betäubungsmitteln zwischen T2 und H2 organisieren solle, wofür er eine unauffällig wirkende Person als Kurier benötige. Y teilte H mit, sie komme wegen ihrer unauffälligen Erscheinung gut als Kurier in Betracht. In diesem Gespräch erklärte sich H bereit, die Transporte durchzuführen. Den zunächst vom Angeklagten vorgeschlagenen Transport der Betäubungsmittel mit dem Flugzeug, wobei H Betäubungsmittel schlucken sollte, lehnte diese ab. Sie erklärte sich aber dazu bereit, die Betäubungsmittel mit einem PKW auf dem Landweg zu transportieren. Für diese Tätigkeit vereinbarte Y mit H zunächst einen Kurierlohn, der zwischen 10.000 und 15.000 € pro Fahrt liegen sollte. Der Angeklagte wies H an, sich bereitzuhalten und seinen Anruf abzuwarten. Er, Y, werde von seinen Kontaktpersonen benachrichtigt, sobald ein Transport stattfinden solle. Sodann werde er sie darüber in Kenntnis setzen und ihr das Geld zur Verfügung stellen, das sie für die Fahrt benötige.

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Zunächst sollte jedoch H nach H2 fahren, damit „O“ H kennenlernen konnte. Daher begab sich H im März 2009 zum Zwecke des Kennenlernens nach H2. Auch diese Reise unternahm sie wegen ihrer Flugangst mit dem PKW und nicht mit dem Flugzeug. Ob bei dieser Fahrt bereits Betäubungsmittel transportiert wurden, konnte nicht sicher festgestellt werden.

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Entsprechend der Ankündigung des Angeklagten wurde der Plan, H als Kurierfahrerin einzusetzen, ab Frühjahr 2009 in die Tat umgesetzt. Die organisierten Fahrten hatten immer den folgenden Ablauf: Nachdem der Angeklagte einen Anruf seines Kontaktmannes „O“ in H2 erhalten hatte, teilte Y H mit, dass eine Fahrt stattfinden solle. Zu diesem Zweck mietete H sodann auf Anweisung des Angeklagten einen VW Modell „Touran“, da dieses Modell nach der Einschätzung des Angeklagten und seiner Kontaktpersonen gute Möglichkeiten zum Verstecken der Betäubungsmittel bot. Das Geld für die Anmietung der Fahrzeuge schickten die Hintermänner des Angeklagten, der das Geld – in bar - wiederum an H für die Anmietung des Fahrzeuges weiterleitete. Im Vorfeld und während der Fahrten war durchgehend der Angeklagte der Ansprechpartner der Zeugin H, die selbst zu dieser Zeit keine Telefonnummer oder sonstige Erreichbarkeit des „O“ oder des „B“ hatte.

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Im Einzelnen kam es zu folgenden Fahrten:

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Die erste Kurierfahrt – die nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens gewesen ist - unternahm H in der Osterzeit des Jahres 2009. Kurz vor dieser Fahrt teilte der Angeklagte ihr mit, die ursprünglich vereinbarten 10.000 – 15.000 € könnten ihr wegen Geldschwierigkeiten seiner Kontaktpersonen nicht gezahlt werden. Stattdessen könne ihr lediglich ein Lohn in Höhe von 3.500 € zuzüglich ihrer Auslagen bezahlt werden, wobei sie etwa 1.000 – 1.500 € im Vorfeld und 3.500 € bei Ablieferung der Betäubungsmittel erhalten sollte. Als weitere Gegenleistung versprach er ihr, er würde demnächst ein Auto für die Fahrten erwerben, das H dann auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde. Zudem teilte Y H mit, es sei möglich, dass sie anstelle von Betäubungsmitteln nur Medikamente wie „Viagra“ transportieren müsse, wobei Y wusste, dass H tatsächlich keine Medikamente, sondern Kokain befördern würde. Wegen der bestehenden Geldsorgen willigte H gleichwohl ein, für die deutlich geringere Bezahlung diese und auch die weiteren Fahrten durchzuführen, wobei sie davon ausging, dass es sich bei dem transportierten Gut um Betäubungsmittel handelte.

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Um die erste Fahrt durchführen zu können, händigte der Angeklagte H Geld zur Anmietung eines Fahrzeuges aus. Da H den Mietwagen nicht selbst anmieten wollte, bat sie ihren damaligen Lebensgefährten, den Zeugen L, mit dessen EC-Karte das Fahrzeug zu mieten und erstattete ihm den hierfür eingesetzten Geldbetrag. Der Zeuge L mietete am 07. April 2009 einen VW-Touran auf seinen Namen bei der Autovermietung SIXT in I2, mit dem H sodann die erste Fahrt nach T2 durchführte. H fuhr mit dem Fahrzeug nach T2, zu „B“, dem weiteren Kontaktmann des Angeklagten Y. Auf dem Weg dorthin hatte H mit dem gemieteten Fahrzeug einen Verkehrsunfall, sodass sie in G das Fahrzeug tauschen und dort zwei Tage zur Abwicklung des Verkehrsunfalls verbleiben musste. Als Ersatzfahrzeug erhielt H von der Autovermietung „SIXT“ einen Fiat Punto. Den Umstand, dass H einen Unfall hatte, teilte der Angeklagte Y „O“ telefonisch mit, woraufhin dieser ihr aus H2 – über den Angeklagten Y - Geld zukommen ließ, mit dem diese ihre Fahrt von G aus fortsetzen konnte. In T2 dirigierte der Angeklagte H in Richtung N. Nachdem Y „B“ die Ankunft von H telefonisch angekündigt hatte und mit „B“ verabredet hatte, dass dieser H an einer Autobahnausfahrt in N abholen werde, rief Y H an und wies sie an, zu der mit „B“ vereinbarten Autobahnausfahrt zu fahren. Dort erwartete dieser sie und führte sie zu einem Haus in U. Dort hinterließ sie „B“ das Auto, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, ob auch bei dieser Fahrt Betäubungsmittel im Fahrzeug deponiert waren, da der Fiat Punto weniger leicht für den Betäubungsmitteltransport zu präparieren war. Gleichwohl fuhr H mit dem Fahrzeug nach H2, auch um sich mit der künftig zu fahrenden Strecke vertraut zu machen. Sie reiste über den Eurotunnel nach H2 ein und wurde an einer Mer Autobahnausfahrt – was wiederum über Y mit „O“ verabredet worden war - von „O“ erwartet, der in ihr Fahrzeug stieg und sie zum „R Hotel“ in N3 I führte. Sie stellte das Fahrzeug in der Tiefgarage des Hotels ab und hinterlegte den Schlüssel an der Rezeption. H übernachtete in dem Hotel. Am nächsten Tag nahm sie den Schlüssel und das Auto wieder im Empfang, wobei verabredungsgemäß im Handschuhfach ein Umschlag mit ihrem Kurierlohn und dem Anteil für den Angeklagten Y deponiert war. Für diese Fahrt erhielt H etwa 3.500 € Lohn.

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a)

24

In der Zeit vom 09. bis 22. Juni 2009 erhielt H vom Angeklagten telefonisch den Auftrag, eine weitere Kurierfahrt durchzuführen. Mit dem Geld, das Y zuvor von seinen Hintermännern erhalten hatte und das er H in bar übergab, mietete H bei einer Filiale der Autovermietung AVIS in E2 einen VW-Touran. Mit diesem fuhr H nach T2 zu „B“. Die genauen Anweisungen erhielt H auch in diesem Fall von ihrem Ansprechpartner, dem Angeklagten Y. Eine Telefonnummer des „B“ oder des „O“ hatte H nicht. Der Angeklagte wies sie wieder an, zunächst in Richtung N zu fahren. Dort angekommen nahm H Kontakt zum Angeklagten auf, der seinerseits seinen Kontaktmann „B“ in N anrief, damit dieser H an der Autobahnausfahrt abholen konnte. „B“ führte H dann erneut in das Haus in U, wo sie das Fahrzeug abstellte, dort übernachtete, während das Auto mit mindestens drei Kilogramm Kokain beladen wurde. Am nächsten Morgen nahm H das mit den Betäubungsmitteln beladene Fahrzeug, ohne dass sie konkret wusste, um welche Betäubungsmittel es sich handelte, wieder in Empfang und fuhr, entsprechend der von Y zuvor erteilten Weisung nach H2, wo das Fahrzeug entladen werden sollte. H fuhr erneut durch den Eurotunnel nach H2. Auf dem Weg erkundigte sich der Angeklagte Y häufiger, wann H voraussichtlich ankommen werde. Auch dieses Mal stieg sie im „R Hotel“ in N3 I ab, wo sie das Fahrzeug in der Tiefgarage abstellte und den Schlüssel an der Rezeption hinterließ. Dort nahm „O“ oder eine für diesen tätige Person den Schlüssel in Empfang, das Fahrzeug wurde entladen und der Schlüssel wieder an der Rezeption hinterlegt. H nahm am nächsten Tag den Schlüssel an der Rezeption wieder entgegen und fuhr mit dem entladenen Fahrzeug und dem im Handschuhfach befindlichen Geld für sich selbst und für Y zurück nach I2. Dort händigte sie Y den Umschlag mit dem für diesen bestimmten Geld aus. Für H enthielt der Umschlag 3.500 € Entlohnung.

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b)

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In der Zeit vom 15. bis 29. Juli 2009 rief der Angeklagte H erneut an und teilte ihr mit, die nächste Fahrt solle stattfinden. Die Abläufe waren die gleichen, wie bereits bei der vorherigen Kurierfahrt: H mietete in der AVIS Filiale in E2 einen VW-Touran, fuhr mit diesem nach T2, wo sie „B“ das Fahrzeug in dem Haus in U überließ und es in ihrer Abwesenheit von „B“ oder einer für diesen tätigen Person mit mindestens 3 kg Kokain beladen wurde. Am nächsten Tag fuhr H nach H2. Auch während dieser Fahrt erkundigte sich der Angeklagten Y kontinuierlich, wie lange H noch unterwegs sein werde, damit er diese Informationen an „O“ weiterleiten konnte. In H2 stieg sie wiederum im „R Hotel“ in N3 I ab, stellte das Fahrzeug in die Tiefgarage und hinterlegte den Schlüssel an der Rezeption. In ihrer Abwesenheit wurde das Fahrzeug entladen. Der Fahrzeugschlüssel sowie die Vergütung für H in Höhe von 3.500 € und für den Angeklagten Y wurden für sie nach der Entladung wie zuvor im Handschuhfach hinterlegt.

27

c)

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In der Zeit vom 04. bis zum 21. August 2009 fand erneut eine Kurierfahrt statt. Auf Anweisung des Angeklagten fuhr H diesmal von T2 nach J und nicht nach H2. In dem Haus in U wurden erneut mindestens drei Kilogramm Kokain in das Fahrzeug geladen. Mit diesen Betäubungsmitteln fuhr H sodann auf Weisung des Angeklagten Y nach J, wo die Betäubungsmittel von einer H bislang unbekannten Person, einem Bekannten des Angeklagten Y, entladen wurden. Auch nach dieser Fahrt fuhr H zurück nach I2 mit einem Umschlag, der sowohl ihren Kurierlohn in Höhe von 3.500 € als auch den Anteil für Y enthielt.

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Das von H transportierte Kokain hatte jeweils, was dem Angeklagten bekannt war, einen Wirkstoffgehalt von mindestens 60 %.

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Der Angeklagte verfügte über keine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nach § 3 Abs. 1 BtMG.

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2. Nachtatgeschehen:

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Auch in der Folgezeit fanden weitere gleichartige Kurierfahrten der H statt, die jedoch nicht Gegenstand der Verurteilung waren.

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In der Zeit vom 18. – 25. November 2009 erhielt H erneut einen Anruf des Angeklagten, der sie anwies, eine Kurierfahrt durchzuführen. Da H zu dieser Zeit unter Herzrhythmusstörungen litt, traute sie es sich nicht zu, die Fahrt allein durchzuführen. Daher bot ihr Q an, mit ihr zu kommen und gegebenenfalls das Fahrzeug zu führen. Auf dem Hinweg fuhr daher Q das Fahrzeug nach T2, während H schlief. Nach der Beladung des Fahrzeuges mit Kokain durch „B“ in T2 fuhren H und Q letztlich nach H2, wo sie das Kokain bei „O“ ablieferten.

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Die letzte Fahrt dieser Art führte H im Februar 2010 durch. Diese Fahrt fand ohne die Vermittlung durch den Angeklagten Y statt, indem „O“ H unmittelbar anrief und ihr das zur Anmietung des Fahrzeuges notwendige Geld überwies. Auf dieser Fahrt begleitete sie ihr Lebensgefährte X, dem sie aber den Grund für die Fahrt nicht nannte. Sie erklärte ihm, sie habe beruflich in T2 etwas zu erledigen, wobei er sie begleiten könne. H mietete erneut einen VW-Touran und fuhr mit dem Zeugen X nach T2, wo das Fahrzeug im Haus des „B“ mit Kokain beladen wurde. Auf dem Weg von T2 nach H2 wurde das H jedoch am 20. Februar 2010 von englischen Zollbeamten, u. a. der Zeugin D, angehalten und kontrolliert. Bei der anschließenden umfassenden Kontrolle des Fahrzeuges fanden die Zeugin D und einer ihrer Kollegen mehrere Pakete Kokain.Die Pakete wurden sichergestellt und einer Untersuchung zugeführt. Diese ergab, dass die sichergestellten Pakete 3,01 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 60% enthielten.

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Wegen dieses Vorfalls wurde die Zeugin Y3 in H2 zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die sie derzeit in H2 verbüßt.

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III.

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Einlassung und Beweiswürdigung

38

1.

39

Die Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben hierzu in der Hauptverhandlung. Hinsichtlich der Beziehungen zu den Zeuginnen T und S beruhen die Feststellungen zusätzlich auf deren glaubhaften Angaben hierzu in der Hauptverhandlung.

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2.

41

Die Feststellungen zum Tatgeschehen einschließlich des Tatvorgeschehens beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der pauschal angegeben hat, dass die Anklagevorwürfe hinsichtlich der Taten im Zeitraum vom 9.-22. Juni 2009, 15.-29. Juli 2009 und 04.-21. August 2009 zutreffend seien, mit der Abweichung, dass die letzte dieser Fahrten von T2 nach J geführt habe. Bei der Würdigung der geständigen Einlassung des Angeklagten verkennt die Kammer nicht, dass diese nach einer Verständigung nach § 257c StPO erfolgt ist. Es haben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Selbstbelastung des Angeklagten ergeben.

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Auch die von der geständigen Einlassung in der Hauptverhandlung abweichenden Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren geben keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten zu zweifeln. In seiner Vernehmung, die der hierzu vernommene Zeuge EKHK C in der Hauptverhandlung glaubhaft wiedergegeben hat, hat der Angeklagte sich wie folgt eingelassen:

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Er kenne Q aus der Schule. Von Kurierfahrten der H wisse er nichts, sie habe ihm, dem Angeklagten, erzählt, sie arbeite nebenbei als „Domina“ und benötige hierfür Dessous, die sie in H2 erwerben wolle. Die erworbenen Dessous habe sie wohl außerdem über das Internet verkaufen wollen. „B“ und „O“ seien Brüder, die er aus seiner Heimat B2 kenne. Es handele sich um Mitglieder der Familie E2, die neben seinen Großeltern gewohnt hätten, bei denen er einige Zeit gelebt habe. Vor einigen Monaten habe „B“ ihn dann kontaktiert, da dessen Vater ein neues Hüftgelenk benötigt habe, wobei er, der Angeklagte, „B“ habe behilflich sein sollen. Er habe ihm aber nicht helfen wollen. Von Drogenfahrten der H wisse er nichts, er habe diese weder organisiert, noch H für deren Durchführung Geld zur Verfügung gestellt. Er wisse aber, dass H privaten Kontakt zu „B“ und „O“ habe, da sie mit ihrem Sohn Q bereits bei den beiden in T2 bzw. H2 Urlaub gemacht habe.

44

Die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren sind nicht plausibel und damit nicht glaubhaft. Die vom Angeklagten genannten Gründe der H, nach H2 zu fahren, insbesondere die Angabe, die Zeugin übe eine Tätigkeit als „Domina“ aus sind erkennbar darauf gerichtet, die Zeugin H unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, wie es dazu gekommen sein soll, dass H ohne Vermittlung durch den Angeklagten zu zwei B2en Staatsbürgern, die ihrerseits Bekannte des Angeklagten Y sind, in T2 und H2 in Kontakt getreten und bei diesen Bekanntschaften Urlaub gemacht haben soll.

45

Die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren stützen jedoch insoweit seine geständige Einlassung in der Hauptverhandlung insofern, als er bereits zu diesem Zeitpunkt angegeben hat, „B“ und „O“ in T2 bzw. H2 zu kennen.

46

Sein Geständnis wird zudem bestätigt durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme.

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Im Einzelnen:

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Das Geständnis des Angeklagten wird bestätigt durch die Angaben der Zeugin H in der Hauptverhandlung, die das Tatgeschehen einschließlich des Tatvor- und des Nachtatgeschehens wie festgestellt geschildert hat, mit Ausnahme der ersten Kontaktaufnahme zu Q, die dieser wie festgestellt geschildert hat.

49

Die Aussage der H ist glaubhaft.

50

Die Angaben sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Schilderungen der Zeugin H3 sind konstant. Sie hat in der Hauptverhandlung hinsichtlich der festgestellten Taten und des Tatvorgeschehens die gleichen Angaben gemacht wie bereits in ihren polizeilichen Vernehmungen, deren Inhalt der dazu vernommene Vernehmungsbeamte EKHK C umfassend in der Hauptverhandlung glaubhaft wiedergegeben hat.

51

Ihre Schilderung ist auch detailreich. So hat die Zeugin H insbesondere im Einzelnen geschildert, wie sie von „O“ bzw. „B“ in H2 bzw. T2 empfangen worden sei und wo diese sie hingeleitet hätten, um die Betäubungsmittel im Fahrzeug zu deponieren. Zudem hat die Zeugin H originelle Details geschildert, wie beispielsweise ein Geschehnis nach der Fahrt im Juni. Die Zeugin H hat berichtet, nach der Kurierfahrt im Juni sei sie vor der Rückgabe des Mietfahrzeuges mit diesem zunächst in die Waschanlage gefahren, da sich an dem durch die Fahrt schmutzigen Fahrzeug zahlreiche auffällige Finger- bzw. Handabdrücke befunden hätten. Sie habe vermutet, dass die Fingerabdrücke bei der Entladung des Fahrzeuges in H2 entstanden seien und habe diese vorsichtshalber entfernen lassen. Auch ihre Motivation, als Kurierfahrerin tätig zu werden, hat H detailreich und nachvollziehbar geschildert. Sie hat angegeben, eine derartige Tätigkeit zunächst ausgeschlossen zu haben. Daher habe sie auch ihrem Sohn verboten, für den Angeklagten zu arbeiten. Da ihr Sohn nach dem Abitur jedoch habe studieren wollen und sie Angst gehabt habe, dies mit den staatlichen Leistungen nicht ermöglichen zu können, habe sie sich schließlich durchgerungen, die Fahrten für den Angeklagten durchzuführen. Ein weiteres originelles Detail, das für die Erlebnisbezogenheit der Aussage der Zeugin Y3 spricht, ist ihre Schilderung der ersten Fahrt nach H2. H hat angegeben, auch die erste Fahrt, bei der es primär um ein Kennenlernen mit „O“ in H2 gegangen sei, und bei der sie sich nicht sicher sei, ob auch in diesem Fall Betäubungsmittel transportiert worden seien, habe sie mit dem PKW unternommen, da sie eine Flugreise wegen ihrer Flugangst nicht habe unternehmen wollen.

52

Die von der Zeugin mitgeteilten Komplikationen und originellen Details sprechen gegen eine Falschbelastung des Angeklagten durch die Zeugin. Gleichzeitig zeigt die Zeugin H keine Tendenzen zur übermäßigen Belastung des Angeklagten, Anderenfalls hätte es nahegelegen, auch hinsichtlich dieser Fahrt zu bekunden, es seien Betäubungsmittel transportiert worden. Stattdessen äußerte sie sich hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten bei den einzelnen Fahrten differenziert. So gab sie beispielsweise an, der Angeklagte sei an Planung und Durchführung der Fahrt, bei der sie festgenommen worden sei, nicht beteiligt gewesen.

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Für die Erlebnisbezogenheit der Angaben der Zeugin H spricht ferner, dass sie einzelne Fahrten anhand konkreter Ereignisse, z. B. anhand ihres Geburtstages Ende Mai zeitlich einordnen konnte.

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Es ist auch kein Motiv der Zeugin H für eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten ersichtlich. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Zeugin, die ausschließlich für die letzte von ihr durchgeführte Fahrt in H2 rechtskräftig zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sich deshalb durch die Schilderung weiterer Fahrten für den Angeklagten Y erheblich selbst belastet hat. Die Zeugin H hat die Angaben hinsichtlich der weiteren Fahrten in dem Bewusstsein gemacht, dass ihr insbesondere aufgrund ihrer eigenen Angaben für die weiteren von ihr geschilderten Drogentransporte ein weiteres Strafverfahren in der C2 E droht. Zwar war die Zeugin durch die sie vernehmenden Polizeibeamten nach ihren eigenen Angaben ausdrücklich auf die Vorschrift des § 31 BtMG und die sich daraus möglicherweise ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen worden. Ein Verzicht auf die Strafverfolgung war ihr jedoch nicht in Aussicht gestellt worden, wie der hierzu vernommene Zeuge EKHK C glaubhaft in der Hauptverhandlung bekundet hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin auf diese Weise zu Unrecht belasten sollte. Ein Konflikt zwischen der Zeugin und dem Angeklagten, der einen Grund für solche Falschbelastung um den Preis einer erheblichen Selbstbelastung ergeben könnte, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erkennbar. Zudem wäre bei einer geplanten Selbstbelastung zu erwarten gewesen, dass die Zeugin den Angeklagten auch der Beteiligung an der letzten Kurierfahrt bezichtigt hätte, statt selbst die Verantwortung hierfür allein zu übernehmen.

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aa)

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Die glaubhaften Angaben der Zeugin H werden gestützt durch die Aussage ihres Sohnes Q in der Hauptverhandlung. Dieser hat bekundet, er kenne den Angeklagten etwa seit August 2008 aus der Schule. Nachdem sie anfangs weniger Kontakt zueinander gehabt hätten, habe sich dieser dann intensiviert, so dass sie auch gelegentlich etwas zusammen unternommen hätten. Eines Tages habe T3 ihm angeboten, für ihn zu arbeiten und ihm gesagt, er, Q, müsse nur „ein bisschen Autofahren“. Zunächst habe T3 ihm gesagt, um was für eine Tätigkeit es sich genau handele. Irgendwann habe er aber gesagt, es müssten „illegale Sachen“ transportiert werden. Davon habe er, Q, zuhause seiner Mutter H erzählt. Seine Mutter sei wütend geworden und habe ihm verboten, das Angebot anzunehmen. Irgendwann im November 2008 habe seine Mutter schließlich doch in einem Gespräch mit Y das Angebot des Angeklagten angenommen, wie dies konkret zustande gekommen sei, das wisse er nicht. Nach diesem Gespräch habe es noch einige Zeit gedauert, bis es schließlich zur ersten Fahrt gekommen sei, da T3 diese immer wieder verschoben habe. In der Osterzeit 2009 sei es dann zu der ersten Fahrt seiner Mutter gekommen. T3 habe wohl kurzfristig einen Anruf von einem „O“ in H2 bekommen und seine, Q, Mutter angewiesen, die erste Fahrt durchzuführen. Bei den Gesprächen zwischen seiner Mutter und dem Angeklagten, die die Fahrten betroffen hätten, sei er aber nur selten dabei gewesen.

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Als Entlohnung sei anfangs von 15.000 € die Rede gewesen. Seine Mutter habe ihm aber dann berichtet, sie habe nur etwa 3.000 – 3.500 € pro Fahrt bekommen.

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Seine Mutter und er selbst hätten die ganze Zeit gewusst, dass Betäubungsmittel transportiert wurden, jedoch nicht, um welche Betäubungsmittel es sich genau gehandelt habe. Er selbst habe auch ein eigenes Interesse daran gehabt, dass seine Mutter die Fahrten durchführte, da das Geld ja auch ihm habe zu Gute kommen sollen.

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Auch die Angaben des Zeugen Q sind glaubhaft. Sie sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Auch bei der Aussage des Zeugen Q ist keine Motivation erkennbar, den Angeklagten Y zu Unrecht zu belasten, zumal Q durch seine Aussage nicht nur seine Mutter, sondern auch sich selbst erheblich belastet hat, indem er angegeben hat, seine Mutter und er hätten gewusst, dass es sich um Betäubungsmitteltransporte gehandelt habe und er selbst, Q, habe auch ein eigenes Interesse an dem dadurch verdienten Geld gehabt. Des weiteren hat der Zeuge Q in der Hauptverhandlung eingeräumt, seine Mutter bei der Fahrt im November 2009 begleitet zu haben, da diese unter Herzrhythmusstörungen gelitten habe und das Fahrzeug auf dem Weg nach T2 geführt zu haben. Er hat hierzu bekundet, er habe sich Sorgen gemacht, dass sie mit dem Angeklagten Ärger bekommen könnten, wenn sie die geplante Kurierfahrt ausfallen ließen und sei daher mitgefahren. Insbesondere wegen dieser Angaben droht auch dem Zeugen Q, dessen Beteiligung vor seiner Aussage in der Hauptverhandlung den deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt war, ebenfalls die Strafverfolgung.

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bb)

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Die Angaben der Zeugin H zu drei der von ihr durchgeführten und zum Teil nicht verfahrensgegenständlichen Fahrten werden ferner gestützt durch die Angaben der Zeugen L3 und S2, die bei verschiedenen Autovermietungen angestellt sind.

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Der Zeuge S2 hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, er arbeite bei der Autovermietung „SIXT“. In der Zeit vom 7. bis 21. April 2009 habe eine Person namens G2 L4 einen VW Touran gemietet, wobei eine Frau namens H als Fahrerin eingetragen worden sei. Mit diesem Fahrzeug habe sie dann in G einen Verkehrsunfall gehabt, so dass sie ein Ersatzfahrzeug bekommen habe. Er erinnere sich, die Zeugin H habe ihm gegenüber erwähnt, dass sie das Ersatzfahrzeug benötige, weil sie auf dem Weg nach N sei. Insgesamt seien über 7.500 km in den ca. 2 Wochen zurückgelegt worden, was außergewöhnlich viel sei.

63

Der Zeuge L3 hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, er sei bei der „Drive-Me“-Autovermietung tätig. Der Name H sei ihm noch in Erinnerung, da ein von ihr gemieteter VW-Touran im Februar 2010 in H2 festgehalten worden sei. Die Kundin habe bei der Anmietung einen seriösen Eindruck hinterlassen, sie sei ihm auch aus vorherigen Anmietungen noch bekannt gewesen. Ungewöhnlich sei ihm nur vorgekommen, dass sie immer darauf bestanden habe, das gleiche Fahrzeugmodell zu bekommen und dass mit dem Fahrzeug außergewöhnlich viele Kilometer zurückgelegt worden seien. Daher sei auch ein sehr teurer Tarif mit der Zeugin Y3 vereinbart worden, wobei ihr der Preis anscheinend egal gewesen sei.

64

Die Aussagen der Zeugen S2 und L3 sind glaubhaft. Sie sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Es ist insbesondere für die Kammer plausibel, dass die Zeugen noch konkrete Erinnerungen an die Anmietungen haben, obwohl es sich dabei um das alltägliche Geschäft beider Zeugen handelt. Denn beide Zeugen konnten detailreich beschreiben, was ihnen bei den jeweiligen Vermietungen ungewöhnlich erschienen sei, insbesondere die vielen mit den Fahrzeugen zurückgelegten Kilometer.

65

cc)

66

Hinsichtlich des Tatnachgeschehens wird die Aussage der Zeugin H bestätigt durch die Angaben des Zeugen X in der Hauptverhandlung. Dieser hat bekundet, er habe den Angeklagten nur zweimal bei H gesehen, als dieser bei ihrem Sohn Q zu Besuch gewesen sei. H habe er zuvor im Oktober in einer Gaststätte kennengelernt und sei daraufhin eine Beziehung mit ihr eingegangen. Eines Tages, im Februar 2010, habe H ihm erzählt, sie müsse im Rahmen einer Außendiensttätigkeit für ein Wochenende nach T2 reisen und habe ihn gefragt, ob er mitkommen wolle. Wegen ihrer Flugangst habe sie mit dem Fahrzeug nach T2 fahren wollen. In T2 seien sie auf dem Weg nach N gewesen, als plötzlich ihr Handy geklingelt habe und ihr Gesprächspartner ihr mitgeteilt habe, sie solle stattdessen nach C kommen. Dort seien sie in einem Hotel abgestiegen, hätten dort das Auto in einer Tiefgarage abgestellt und ihr Zimmer bezogen. In dieser Zeit sei H vielleicht eine halbe Stunde weg gewesen, die restliche Zeit hätten sie zusammen verbracht. In T2 habe H ihm dann erzählt, dass sie nun nach H2 reisen müsse. Damit sei er auch einverstanden gewesen, weil er sich die Stadt M habe ansehen wollen. Dazu sei es dann aber nicht gekommen, da sie auf der Fahrt nach H2 bei der Einfahrt in den Eurotunnel von englischen Grenzbeamten aus dem Verkehr gewunken worden seien. In diesem Moment habe H ihm gesagt, jetzt sei es vorbei, sie habe Betäubungsmittel im Auto. Sie habe weder gesagt, um welche Menge es sich handele, noch wem diese gehörten. Der Name des Angeklagten Y sei in dieser Situation nicht genannt worden. Als die britischen Zollbeamten dann die Betäubungsmittel gefunden hätten, sei er von Frau H getrennt worden und habe nicht mehr mit ihr sprechen können. Er selbst habe von den Betäubungsmitteln im Auto nichts gewusst und habe auch nicht gewusst, wer der Auftraggeber von Frau H sein könne.

67

Auch die Angaben des Zeugen X sind glaubhaft. Sie sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Zeuge wies keine überschießenden Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten Y auf. Der Zeuge X hat angegeben, den Angeklagten nur flüchtig zu kennen und ausdrücklich bekundet, der Name des Angeklagten sei von H weder in der Situation der Festnahmen noch im Übrigen im Zusammenhang mit dem Betäubungsmitteltransport genannt worden.

68

dd)

69

Das Geständnis des Angeklagten wird auch hinsichtlich der Angaben zu seinen Bekannten „B“ und „O“ wird gestützt durch die Angaben der Zeugin T in der Hauptverhandlung.

70

Die Zeugin T, die in der Zeit von Mai 2005 bis August 2008 mit dem Angeklagten eine Beziehung geführt hat, hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, während der Beziehung habe der Angeklagte Kontakt zu zwei Cousins gehabt, von denen einer „B“ genannt worden sei. Diese Cousins hätten mit Betäubungsmitteln gehandelt. Im Sommer 2008 habe „B“ ihr und dem Angeklagten das Angebot gemacht, einige Zeit lang in dessen Villa in H3 zu ziehen und dafür Sorge zu tragen, dass „die Geschäfte nicht brach liegen“. Damals hätten sie das Angebot beide abgelehnt, der Angeklagte Y habe ihr aber damals gesagt, er fände es „cool“, einige Zeit lang in einer Villa zu leben. Angenommen hätten sie das Angebot aber nicht. Von Drogengeschäften des Angeklagten habe sie nie etwas mitbekommen. Anderenfalls hätte sie sich auch sofort von ihm getrennt.

71

Die Angaben der Zeugin T, die die Mutter des Sohnes des Angeklagten ist, sind glaubhaft. Auch sie ließ nicht die Tendenz erkennen, den Angeklagten übermäßig zu belasten. Insbesondere hat sie den Angeklagten als liebevollen Vater dargestellt, der sich auch nach der Trennung sehr um seinen Sohn gekümmert habe und sehr darum gekämpft habe, ihn sehen zu dürfen. Sein Umgangsrecht habe der Angeklagte regelmäßig wahrgenommen. Zudem hat sie betont, von Drogengeschäften des Angeklagten nichts zu wissen, beziehungsweise derartige Geschäfte nicht mitbekommen zu haben.

72

Die Angaben der Zeugin T belegen, dass dem Angeklagten jedenfalls eine Person mit dem Namen „B“ bekannt ist und er auch von Drogengeschäften dieser Person wusste. Auch diese Umstände stützen das Geständnis des Angeklagten und die Angaben der Zeugin H.

73

ee)

74

Das von der Zeugin H geschilderte Festnahmegeschehen wird auch bestätigt durch die Angaben der Zeugin D in der Hauptverhandlung. Die Zeugin D hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, sie sei als Grenzbeamtin für den F3 Zoll auf der G2 Seite des Eurotunnels tätig. Sie sei am 20. Februar 2010 von ihrem Kollegen gebeten worden, in einem E2 Fahrzeug nach Betäubungsmitteln zu suchen. Er habe ihr erklärt, ihn habe die Erklärung der Fahrerin für ihre Einreise stutzig gemacht. Außerdem sei ihm wohl seltsam vorgekommen, dass ein Mann und eine Frau, die äußerlich nicht zusammenpassten, in einem Mietwagen die Grenze haben passieren wollen. Sie habe dann das Fahrzeug, das in eine Garage verbracht worden sei, an der Fahrerseite auf Betäubungsmittel durchsucht, wobei sie zunächst den Innenraum und dann die Unterseite des Fahrzeuges abgesucht habe. Unter dem Auto habe sie drei Plastikteile entfernen müssen, um Zugang zu einem Hohlraum zu bekommen. Mit einer biegbaren Taschenlampe habe sie dann die Hohlräume ausgeleuchtet und dort insgesamt sechs braune Pakete vorgefunden. Ihr Kollege, dem sie den Fund mitgeteilt habe, habe an der Beifahrerseite ähnlich aussehende Pakete gefunden. Da man vermutet habe, dass es sich um Betäubungsmittel handele, seien die Fahrerin und ihr Beifahrer zunächst festgenommen worden. Die Pakete seien so gut versteckt gewesen, dass sie einzelne Teile des Fahrzeuges mit einer Brechstange haben entfernen müssen. Die von ihr gefundenen sechs Pakete hätten ein Gesamtgewicht von ca. 2,3 kg gehabt. Ihr Kollege I3, der die Beifahrerseite untersucht habe, habe dort weitere Pakete aufgefunden. Alle Pakete seien dann sichergestellt worden und zu Untersuchungszwecken weitergegeben worden. Das Ergebnis der Untersuchung sei ihr jedoch nicht bekannt.

75

3.

76

Die Feststellungen zur Menge und zum Wirkstoffgehalt des jeweils von H transportierten Kokains und die festgestellten Mengen des transportierten Kokains beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten und der Aussage der Zeugin D in der Hauptverhandlung sowie auf der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen T4 K D2 (BSc) vom 10. März 2010, tätig beim Kriminaltechnischen Dienst M, welche im allseitigen Einverständnis in der Hauptverhandlung verlesen wurde.

77

Nach den Feststellungen des Sachverständigen D2 habe es sich bei den von der Zeugin D am 20. Februar 2010 auf der Fahrerseite des von der Zeugin H geführten Fahrzeuges sichergestellten Päckchen um zwei Päckchen mit insgesamt 1,00 kg eines weißen Pulvers, das zu 60 % aus reinem Kokain bestanden habe, gehandelt. Die weiteren vier Päckchen hätten ebenfalls insgesamt 1,00 kg eines weißen Pulvers beinhaltet, das 61 % reines Kokain enthalten habe. Die auf der Beifahrerseite sichergestellten Pakete hätten ein Gesamtgewicht von 1,01 kg eines weißen Pulvers aufgewiesen, das ebenfalls 61 % Kokain enthalten habe. Der Gesamtanteil reinen Kokains an allen sichergestellten Paketen habe 1,82 kg betragen.

78

Die Angaben des Sachverständigen sind plausibel. Der Sachverständige war nach seiner in dem verlesenen Gutachten mitgeteilten Qualifikation und Ausbildung – Bachelor of Science im Fach Chemie mit analytischer Chemie – für die durchgeführte Untersuchung hinreichend qualifiziert. Er ist auch von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Insbesondere hat er die am 20. Februar 2010 in dem Fahrzeug der Zeugin H2 sichergestellten Pakete untersucht, wie sich aus der mitgeteilten Asservatenbezeichnung D 002 und I3 0006 ergibt. D und I3 sind die Namen der die Durchsuchung des Fahrzeuges durchführenden Beamten, wie sie von der Zeugin D angegeben wurden.

79

Menge und Wirkstoffgehalt des bei der Festnahme der Zeugin H sichergestellten Kokains lassen den Rückschluss zu, dass auch bei den übrigen festgestellten Taten vom 9. – 22. Juni 2009, 15. – 29. Juli 2009 sowie 4. – 21. August 2009 Kokain jedenfalls in entsprechender Menge und mit entsprechendem Wirkstoffgehalt transportiert wurde. Die Zeugin H hat, wie bereits ausgeführt, angegeben, für jede einzelne Fahrt – einschließlich der Fahrt, vor deren Beendigung sie festgenommen und bei der das Kokain sichergestellt werden konnte – den gleichen Kurierlohn erhalten bzw. bei der letzten Fahrt zugesagt bekommen zu haben. Zudem wurde stets das gleiche Transportmittel – ein VW-Touran – benutzt.

80

Auch diese Umstände stützen die Einlassung des Angeklagten, wonach stets die gleiche Menge Kokain in gleicher Qualität transportiert wurde.

81

4.

82

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf Rückschlüssen aus dem objektiven Geschehensablauf. Der Angeklagte hat in seiner geständigen Einlassung eingeräumt, die Kurierfahrten der H mit jeweils mindestens 3 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 60% organisiert zu haben. Es ist für die Kammer auch plausibel, dass der Angeklagte über diese Kenntnisse verfügte. Ihm waren die Personen „B“ und „O“, die unmittelbaren Umgang mit den Betäubungsmitteln hatten, persönlich bekannt und er stand zu diesen in Kontakt. Er kannte zudem die finanziellen Bedingungen der Transporte und den Transportweg im Einzelnen. Vor diesem Hintergrund sind auch in Ansehung des Umstandes, dass er selbst nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen unmittelbaren Kontakt mit den Betäubungsmitteln hatte, seine Kenntnisse über Menge und Qualität nachvollziehbar.

83

Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I2 vom 14. Juli 2011 die Organisation einer weiteren Fahrt der H zum Transport von Betäubungsmitteln in der Zeit vom 18. bis 25. November 2009 zur Last gelegt wurde, hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren im Bezug auf diesen Tatvorwurf im Hinblick auf die zu erwartende Strafe wegen der weiteren Tatvorwürfe der Anklageschrift nach § 154 Absatz 2 StPO vorläufig eingestellt.

84

IV.

85

Rechtliche Würdigung

86

1.

87

Der Angeklagte hat sich durch die unter II. 1. a)-c) festgestellten Taten wegen unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringen Mengen Kokain in drei Fällengemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB strafbar gemacht. Die Tat stellt sich als täterschaftliches Handeltreiben dar. Bei der Frage, ob eine Handlung sich als täterschaftliches Handeltreiben darstellt, ist die Bedeutung des Beitrages für das Gesamtgeschäft sowie das Interesse des Beteiligten am Taterfolg zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Handeltreiben in diesem Sinne jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt (Körner BtMG § 29 Rn. 221 m. w. N.). Der Angeklagte hat nicht nur die Zeugin H als Kurier angeworben, sondern war maßgeblich in die Organisation und Durchführung der dem späteren Verkauf dienenden Betäubungsmitteltransporte eingebunden und erhielt hierfür - überbracht durch die Zeugin H – einen Anteil an den zu erzielenden Einkünften durch die geplanten Verkaufshandlungen. Daher ging die Tätigkeit des Angeklagten über eine bloße Beilhilfehandlung hinaus und ist als täterschaftliches Handeltreiben im Sinne der §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG einzuordnen.

88

Bei den ermittelten Wirkstoffkonzentrationen von 60 % bzw. 61 %, was einem Wirkstoffanteil von 1,82 kg Kokain entspricht, handelt es sich um eine nicht geringe Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgesetzte Wirkstoffmenge, die den Grenzwert der nicht geringen Menge bei Kokain-Produkten betrifft, liegt bei mindestens 4,5 g Kokain-Base bzw. 5,0 g Kokainhydrochlorid (Körner BtMG § 29a Rn. 58 m. w. N.), wobei die Kammer zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat, dass es sich bei den insgesamt 1,82 kg Kokain um Kokainhydrochlorid gehandelt hat.

89

V.

90

Strafzumessung

91

Dem Urteil ist eine Verständigung gem. § 257 c StPO vorausgegangen. Wegen der Einzelheiten dieser Verständigung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. Januar 2012 verwiesen.

92

a)

93

Auf den Angeklagten Y, der zur Tatzeit 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 2. Halbsatz JGG war, ist - in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Jugendgerichtshilfe - gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, da bei ihm in den jeweiligen Tatzeitpunkten eine deutliche Reifeverzögerung vorlag, die ihn in seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch einem Jugendlichen gleichstellte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Nachreifung der Persönlichkeit noch möglich ist.

94

Für die Frage, ob ein Heranwachsender nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich steht, ist maßgebend, ob er sich zur Tatzeit noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand, ob es sich bei Zusammenschau aller für die gesamte Entwicklung maßgeblichen tatsächlichen Umstände um einen noch ungefestigten, in der Entwicklung stehenden, noch prägbaren Menschen handelte, bei dem Entwicklungskräfte noch im größeren Umfang wirksam waren.

95

Das ist bei dem Angeklagten der Fall. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hat hierzu zutreffend und überzeugend ausgeführt, für die Anwendung von Jugendstrafrecht spreche insbesondere der bisherige Lebensverlauf des Angeklagten Y. Der Wechsel des Kulturkreises durch die Auswanderung aus B2 im Alter von 16 Jahren sei insbesondere wegen der Vorkommnisse im Vorfeld der Übersiedlung – der Tötung des Vaters und Großvaters im Rahmen der Blutfehde – für den Angeklagten besonders einschneidend gewesen. Die weitere Erziehung des Angeklagten habe von den Mitarbeitern des Kinderheims übernommen werden müssen, in dem der Angeklagte nach seiner Einreise in E gelebt habe. Zwar habe der Angeklagte sich gut eingegliedert, was sich auch an den guten schulischen Leistungen zeige. Gleichwohl sei nach kurzer Zeit durch die frühe Vaterschaft eine große Überforderung des Angeklagten entstanden. Die junge Familie habe große Probleme gehabt, den Alltag mit einem Kind zu bewältigen. Hinzugekommen sei, dass es nach der Geburt des gemeinsamen Kindes zu Problemen innerhalb der Beziehung zur Mutter des Kindes gekommen sei, da er und seine Lebensgefährtin unterschiedliche Auffassungen vertreten hätten, wie das Kind zu erziehen sei. Durch diese Probleme sei es schließlich auch zur Trennung von seiner Lebensgefährtin und zunächst auch von seinem Kind gekommen. Zu seiner Familie in B2 habe er nur wenig Kontakt halten können, insbesondere sei es ihm wegen der ihm drohenden Gefahren durch die angekündigte „Blutrache“ nicht möglich gewesen – und auch heute noch nicht möglich – seine Familie in B2 zu besuchen.

96

Die vorgenannten Umstände sprechen auch aus Sicht der Kammer für das Vorliegen einer erheblichen Reifeverzögerung bei dem Angeklagten. Die schwierige persönliche Situation des Angeklagten, insbesondere frühe Trennung von seiner Familie - vor dem Hintergrund der Tötung seines Vaters - im Alter von nur 16 Jahren und die frühzeitige Vaterschaft zu einer Zeit, in der der Angeklagte sich selbst noch in der Entwicklung befand, haben seine Entwicklung seiner Persönlichkeit erheblich erschwert und verzögert.

97

b)

98

Innerhalb des anzuwendenden Sanktionsrahmens des JGG kam für den Angeklagten aufgrund der Schwere der Schuld auch unter Berücksichtigung des vorrangig zu beachtenden Erziehungsgedankens nur die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht.

99

Für die Beurteilung der Schwere der Schuld sind insbesondere die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild des Täters, so wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, entscheidend. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt dabei insoweit Bedeutung zu, als er Rückschlüsse auf die persönliche Entwicklung und die charakterliche Haltung des Täters zulässt.

100

Diesbezüglich hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere erhebliche Straftaten über einen langen Tatzeitraum begangen hat, die bei einem Erwachsenen jeweils einen Strafrahmen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr eröffnen würden und er es durch seine Taten ermöglicht hat, dass eine große Menge von mindestens 9 kg der harten Droge Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 60 % in den Verkehr gebracht wurde. Das Handeln des Angeklagten zeugte zudem von einem hohen Maß an krimineller Energie. Der Angeklagte war eingebunden in ein komplexes System des Drogenhandels mit Hintermännern im Ausland, für die er die wesentlich ältere Zeugin H als Kurierfahrerin selbständig angeworben und geführt hat.

101

Die Verhängung einer Jugendstrafe ist, obwohl schädliche Neigungen bei dem Angeklagten nicht festgestellt werden können, auch allein unter dem Gesichtspunkt der schwere der Schuld gerechtfertigt. Bereits die Begehung mehrerer Taten über einen langen Tatzeitraum hinweg unter Einbindung in kriminelle Strukturen belegt, dass die Taten keinen Ausnahmecharakter haben. Auch wenn die Taten bereits im Sommer 2009 begangen wurden, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden, dass sich der Angeklagte von seinen Taten inzwischen Distanziert hat.

102

Eine Gesamtwürdigung der vorgenannten Umstände führt zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten Y wegen der Schwere der Schuld weniger einschneidende Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe zu seiner Erziehung nicht mehr ausreichen.

103

c)

104

Bei der Bemessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat sich die Kammer innerhalb des durch § 18 Abs. 1 JGG festgelegten Strafrahmens, der von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Jugendstrafe reicht, und unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 2 JGG, wonach die Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, von folgenden Erwägungen leiten lassen:

105

Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer den Erziehungsbedarf verringernd zunächst das - wenn auch lediglich pauschal und nach vollständig durchgeführter Beweisaufnahme erfolgte - Geständnis des Angeklagten berücksichtigt.

106

Den Erziehungsbedarf verringernd wirkt sich weiter aus, dass er bislang weder vor, noch nach den verfahrensgegenständlichen Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und trotz seiner belastenden Lebensumstände, insbesondere der frühen Trennung von seiner Familie im Zuge der Übersiedlung in die C2 E nach dem gewaltsamen Tode seines Vaters und Großvaters, ein geordnetes Leben geführt, erfolgreich Schule und Ausbildung absolviert hat und auch bis zu seiner Verhaftung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses eine Anstellung innehatte. Zudem hat er die Taten bereits Mitte des Jahres 2009 begangen hat, was nunmehr etwa zweieinhalb Jahre zurückliegt.

107

Der Erziehungsbedarf wird auch dadurch vermindert, dass er sich bereits seit dem 30. Juni 2011 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet wobei er als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich anzusehen ist.

108

Den Erziehungsbedarf des Angeklagten erhöhend wirkte sich dagegen aus, dass es sich um eine sog. „harte Droge“ gehandelt hat und die transportierten Mengen Kokain die Grenzwerte der nicht geringen Menge – 5,0 g bei Kokainhydrochlorid – jeweils um ein Vielfaches überschritten haben.

109

Weiter erhöht sich der Erziehungsbedarf des Angeklagten dadurch, dass er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. Er hat innerhalb eines komplexen Systems mit Hintermännern in T2 und H2 agiert, die Kuriere selbstständig ausgewählt und angeworben und mehrere Kurierfahrten über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg im Zusammenspiel mit seinen Hintermännern organisiert.

110

Schließlich verringert sich der Erziehungsbedarf des Angeklagten auch nicht dadurch, dass – im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht –der Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 29 a Abs. 2 BtMG zur Anwendung gekommen wäre, was – auch wenn für Jugendliche und Heranwachsende die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht unmittelbar gelten - bei der Bewertung des durch den Angeklagten begangenen Unrechts zu berücksichtigen wäre.

111

Denn die Taten des Angeklagten stellen sich nicht als minder schwere Fälle dar.

112

Ein minder schwerer Fall in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren, insbesondere der inneren Tatseite, aber auch der weiteren für das Schuldmaß bedeutsamen Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, wertend und gewichtend die strafmildernden Faktoren die strafschärfenden bereits in einem Maße überwiegen, so dass sich die Anwendung des – bei einem Erwachsenen - Regelstrafrahmens als eine unangemessene Härte für den Angeklagten darstellt. Im Rahmen dieser Gesamtabwägung hat die Kammer die oben ausgeführten Erwägungen erneut berücksichtigt und dabei insbesondere bedacht, dass es sich bei den transportierten Betäubungsmitteln um eine große Menge sogenannter „harter Drogen“ mit einer Wirkstoffkonzentration von 60 % gehandelt hat. Nach alldem wäre – bei einem Erwachsenen – die Anwendung des Regelstrafrahmens keine unbillige Härte und damit der Strafrahmen des minder schweren Falles nicht anwendbar.

113

Nach Abwägung der vorgenannten, den bei dem Angeklagten bestehenden Erziehungsbedarf bestimmenden Umstände und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten war zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Jugendeinheitsstrafe von

114

2 Jahren und 11 Monaten

115

erforderlich, aber auch ausreichend.

116

V.

117

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.