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Landgericht Hagen·49 KLs 43/20·25.02.2021

§ 63 StGB nach Messerstich in den Nacken bei paranoider Schizophrenie

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Hagen hatte über die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB nach einem Messerangriff in einer Fußgängerzone zu entscheiden. Der Beschuldigte stach einem ihm unbekannten Passanten von hinten ein Messer in den Nacken, im Wahn einem „Befehl Gottes“ folgend. Das Gericht stellte aufgrund einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit (§ 20 StGB) und den symptomatischen Zusammenhang zur Tat fest. Wegen fortbestehender erheblicher Gefährlichkeit ordnete es die Unterbringung an, lehnte eine Aussetzung zur Bewährung (§ 67b StGB) ab und zog das Tatmesser ein.

Ausgang: Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet; Aussetzung nach § 67b StGB abgelehnt und Tatmesser eingezogen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass eine rechtswidrige Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen wurde und zwischen Tat und psychischer Störung ein symptomatischer Zusammenhang besteht.

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Ein imperatives Stimmenhören und systematisierter Bedrohungs- bzw. Verfolgungswahn können die Einsichtsfähigkeit im Tatzeitpunkt vollständig aufheben, wenn sie das Tatmotiv unmittelbar bestimmen.

3

Für die Gefährlichkeitsprognose i.S.d. § 63 StGB ist maßgeblich, ob infolge des fortbestehenden Krankheitsbildes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind; anhaltendes Bedrohungserleben kann ein wesentlicher Prädiktor schwerer Gewaltdelikte sein.

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Eine Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 StGB erfordert besondere Umstände; fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie die Wahrscheinlichkeit eines Abbruchs der Medikation sprechen regelmäßig dagegen.

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Ein als Tatmittel eingesetztes Messer ist nach § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB§ 63 StGB§ 20 StGB§ 67b Abs. 1 Satz 1 StGB§ 74 Abs. 1 StGB

Tenor

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Das in diesem Verfahren sichergestellte Messer wird eingezogen.

Gründe

2

I.

3

Der Beschuldigte ist am xx.xx.xxxx in N1 geboren und dort zunächst im gemeinsamen Haushalt der Eltern aufgewachsen. Er hat mehrere Geschwister, wobei die genaue Anzahl aufgrund erheblich divergierender Angaben des Beschuldigten nicht festgestellt werden konnte.

4

In N1 besuchte der Beschuldigte zunächst für vier Jahre die Schule, wo er das Lesen und Schreiben lernte. Etwa im Alter von zehn oder elf Jahren emigrierte er mit einem Teil seiner Familie nach T1 und lebte fortan in C1. Dort besuchte er allerdings nur kurzzeitig die Schule, bevor er dazu überging, anstelle des Schulbesuchs diverse Hilfstätigkeiten auszuüben. Über einen Schulabschluss verfügt der Beschuldigte demzufolge nicht. Nach etwa vier Jahren zog er zurück nach N1 und lebte dort bis zu seinem 18. Lebensjahr. Anschließend wanderte er aufgrund fehlender beruflicher Perspektiven wieder nach T1 aus, wo er mehrere Jahre als Hilfsarbeiter in verschiedenen Bereichen eingesetzt war, so etwa in der Landwirtschaft, in Produktionsbetrieben und zuletzt bei diversen Lieferdiensten.

5

In T1 lernte der Beschuldigte im Jahr xxxx eine Frau kennen, mit der er noch im selben Jahr die Ehe schloss. Aus dieser Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, ein heute 17-jähriger Sohn und eine heute 8-jährige Tochter. Im Jahr xxxx beendete die Ehefrau des Beschuldigten die Beziehung, was der Beschuldigte vor allem auf die bei ihm beginnende psychiatrische Erkrankung zurückführt. So wurde er aufgrund psychischer Verhaltensauffälligkeiten auch zweimal stationär in T1 behandelt, wobei nähere Umstände hierzu, insbesondere die seinerzeit gestellte(n) Diagnose(n), nicht bekannt sind.

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Ein Jahr nach der Trennung von seiner Ehefrau erhielt der Beschuldigte die Kündigung seines damaligen Beschäftigungsverhältnisses. In der Folgezeit fand er keine neue Arbeitsstelle mehr und beschloss deshalb im Januar xxxx, nach Deutschland auszuwandern, wo er sich eine bessere berufliche Perspektive versprach. Über eine kurzzeitige Beschäftigung von einigen Monaten bei den Lieferdiensten E1 und E2 kam er allerdings nicht hinaus. Zuletzt war er arbeitslos und lebte bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache in einer eigenen Mietwohnung in I1.

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Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit diverse Betäubungsmittel, jedenfalls Haschisch und Kokain, konsumiert, wobei die Kammer weitergehende Feststellungen hierzu aufgrund erheblich divergierender und nicht schlüssiger Angaben des Beschuldigten zu seinem Konsumverhalten nicht treffen konnte. Auch Alkohol hat der Beschuldigte getrunken. In welchem Zeitraum und in welchen Mengen ließ sich allerdings aus denselben Gründen nicht feststellen.

8

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft.

9

Er wurde in dieser Sache am xx.xx.xxxx – unmittelbar nach der hier gegenständlichen Anlasstat – vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem xx.xx.xxxx aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts I1 vom selben Tag in einstweiliger Unterbringung im M1-Zentrum für Forensische Psychiatrie in M2.

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Die dortige Behandlung des Beschuldigten gestaltete sich zunächst recht schwierig. Eine neuroleptische Medikation lehnte der Beschuldigte von vorneherein ab. Er zeigte sich wenig zugänglich und misstrauisch gegenüber dem ärztlichen und pflegerischen Personal. Auch von den Mitpatienten fühlte er sich ständig bedroht. So kam es in der Folgezeit mehrfach zu aggressiven Durchbrüchen:

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Als eine Therapeutin am xx.xx.xxxx den Intensivbetreuungsraum betrat, holte der Beschuldigte unter seinem Kopfkissen einen Kugelschreiber hervor und hielt diesen mit der Spitze nach vorne gerichtet, gleichsam wie ein Messer, drohend in Richtung der Therapeutin. Er zeigte außerdem zunehmend die Bereitschaft, sich mit gespitzten Gegenständen zu bewaffnen, um sich hiermit zu „verteidigen“, falls ein Mitarbeiter der Klinik sein Zimmer betreten würde. So baute er etwa die Schublade eines Schranks oder ein Radio auseinander, um aus den Einzelteilen Stichwerkzeuge herzustellen. Am xx.xx.xxxx schlug er mit dem abgebrochenen Rand eines Plastiktellers durch die Versorgungsklappe nach einem Mitarbeiter der Klinik, der hierdurch eine offene Kratzverletzung an der Wange erlitt. Mehrere weitere Angriffsversuche durch die Versorgungsklappe schlugen fehl, da die Mitarbeiter rechtzeitig ausweichen konnten.

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Insgesamt zeigte sich durchgehend ein hochpsychotisches Krankheitsbild mit erheblichem Bedrohungserleben und paranoiden Ängsten. Vor diesem Hintergrund wurde Mitte Dezember xxxx die Zwangsmedikation genehmigt. Am xx.xx.xxxx kam es zur ersten zwangsweisen Verabreichung des Neuroleptikums Olanzapin durch mehrere Mitarbeiter der Klinik in voller Schutzausrüstung, zunächst noch nicht in Depot-Form. Am xx.xx.xxxx erfolgte – wiederum unter erheblicher Gegenwehr des Beschuldigten – eine zweite Zwangsmedikation, diesmal in Form einer Depot-Spritze. Angesichts der Erfahrung der gewaltsamen Zwangsmedikation und um die weitere Anwendung körperlichen Zwangs zu vermeiden, verhielt sich der Beschuldigte in der Folge kooperativ, so dass ihm die weiteren Depot-Spritzen jeweils ohne Gegenwehr verabreicht werden konnten.

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Schon zwei Wochen nach der ersten Medikamentengabe stellte sich eine wesentliche Veränderung ein. Der Beschuldigte zeigte eine verbesserte Affektivität und war insgesamt leichter zugänglich. Fremdaggressive Verhaltensweisen traten nicht mehr auf, vielmehr wirkte der Beschuldigte nunmehr ausgeglichen und freundlich. Von den alten paranoiden Ideen vermochte er sich dennoch nicht zu distanzieren. Auch gelang es dem Beschuldigten bislang nicht, eine Behandlungs- oder Krankheitseinsicht zu entwickeln. Die Verbesserung seines Zustands führte er im Wesentlichen nicht auf die Medikamente, sondern auf ein Eingreifen Gottes zurück. Die ablehnende Haltung gegenüber der Medikation blieb erhalten.

14

II.

15

1. Tatgeschehen

16

Am Morgen des xx.xx.xxxx gegen xx:xx Uhr lief der Beschuldigte durch die Fußgängerzone in der N2straße in I1. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer floriden paranoiden Schizophrenie in einem hochpsychotischen Zustand, in dem er glaubte, innerlich die Stimme Gottes zu hören, die ihm befahl, den in der N2straße an einem Schaufenster stehenden Zeugen M3 mit einem Messer anzugreifen. Der Beschuldigte nahm daraufhin ein Obstmesser mit einer Klingenlänge von sechs Zentimetern, welches er zu diesem Zeitpunkt bei sich führte, in die Hand, trat von hinten unbemerkt an den Zeugen M3 heran und versetzte diesem unvermittelt und ohne jede vorherige Kontaktaufnahme einen Stich mit dem Messer in den Nacken. Das Messer drang etwa fünf Zentimeter tief in den Nacken ein und blieb dort stecken. Der Beschuldigte entfernte sich sodann schnellen Schrittes vom Tatort und konnte kurze Zeit später durch Polizeibeamte im Rahmen der Nahbereichsfahndung festgenommen werden.

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Der Zeuge M3 zog das Messer sofort nach dem Angriff reflexartig aus dem Nacken und warf es auf die Straße. Er wurde durch die alarmierten Rettungskräfte erstversorgt und in die Notaufnahme eingeliefert. Die dortigen Ärzte stellten im Nacken auf Höhe des fünften Halswirbelknochens eine ca. einen bis eineinhalb Zentimeter breite und etwa fünf Zentimeter tiefe Stichwunde fest. Der Rückenmarkskanal wurde dabei knapp verfehlt. Wäre er getroffen worden oder wäre es durch Hämatome zur Druckausübung auf die Strukturen des Rückenmarkskanals gekommen, so hätte die Verletzung auch zu einer Querschnittslähmung oder gar zum Tod des Zeugen führen können. Der Zeuge verblieb bis zum xx.xx.xxxx in stationärer Behandlung; die Wunde heilte in der Folge komplikationslos aus.

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In psychischer Hinsicht ist der Zeuge M3 noch heute durch die Tat belastet. So leidet er unter Alpträumen und meidet es nach Möglichkeit, seine Wohnung zu verlassen. Außerdem kommt es immer wieder zu Schreckreaktionen, wenn fremde Menschen an ihn herantreten oder auf ihn zulaufen.

19

Die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seines Tuns einzusehen, war im Tatzeitpunkt vollständig aufgehoben.

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2. Nachtatverhalten

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In der Gewahrsamszelle der Polizei murmelte der Beschuldigte in einer für die Polizeibeamten nicht verständlichen Sprache permanent und „gebetsartig“ vor sich hin. Außerdem masturbierte er und steckte seinen Kopf in die Toilette. Aufgrund der psychisch auffälligen Gesamtsituation entschloss sich der Polizeibeamte KHK K1, den Beschuldigten für eine Kurzbegutachtung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Katholischen Krankenhauses I1 vorzustellen.

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In der Exploration zur Kurzbegutachtung äußerte der Beschuldigte gegenüber dem Chefarzt Dr. H1, dass er sich an das Geschehen am Vortag nicht mehr erinnern könne. Seine Eltern wollten ihn seit mindestens xxxx töten, auch seine Frau verfolge ihn und versuche ihn umzubringen. Er habe T1 verlassen, jedoch stelle er immer wieder fest, dass es seinen Eltern auch hier gelinge, in seinen Körper einzudringen und seine Gedanken zu verändern. Auch seine Körperwahrnehmung sei so, dass er sich ständig bedroht fühle. Das Wasser, das er trinke, sei vergiftet. Vor anderen Leuten habe er massive Ängste. Die Wohnung verlasse er kaum noch, höchstens um sich gelegentlich Essen zu kaufen. Denn wenn er die Wohnung verlasse, würde er von allen Seiten verfolgt. Während der stationären psychiatrischen Behandlungen sei es ihm nie besser gegangen. Auch in den Krankenhäusern habe man versucht ihn zu töten. Er habe Spritzen bekommen und dabei das Gefühl gehabt, dies sei alles mit seiner Familie abgestimmt gewesen. Er könne sich nicht erklären, warum seine Eltern in töten wollten. Sie seien wahrscheinlich eifersüchtig auf ihn, weil er ein so genialer Mensch sei. In seiner Arrestzelle fühle er sich zwar derzeit sicher. Er könne jedoch nicht ausschließen, dass auch hier unter den Mitarbeitern Leute seien, die ihn nach seinem Leben trachteten.

23

III.

24

1.

25

Die unter Ziff. I getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum bisherigen Lebensweg des Beschuldigten beruhen den glaubhaften Angaben des Beschuldigten selbst, wobei er sich teilweise nur bruchstückhaft an bestimmte Abschnitte seines Lebens erinnern konnte und teilweise auch Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung hatte. Ergänzend beruhen die Feststellungen auf den Angaben, die der psychiatrische Sachverständige, Dr. C2 C3, in der Hauptverhandlung zur Biografie des Beschuldigten gemacht hat.

26

Die Feststellung, dass der Beschuldigte bislang nicht vorbestraft ist, beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom xx.xx.xxxx.

27

Die Feststellungen zum Verlauf der einstweiligen Unterbringung seit dem xx.xx.xxxx beruhen auf den Angaben der sachverständigen Zeugin X1, die den Beschuldigten in dieser Zeit als Oberärztin im M1-Zentrum für Forensische Psychiatrie M2 behandelt und in der Hauptverhandlung ausführlich über das Verhalten des Beschuldigten und den Verlauf der Unterbringung berichtet hat.

28

2.

29

Die unter Ziff. II getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen sowie zum Nachtatverhalten des Beschuldigten beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen.

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a) Der Beschuldigte hat sich in der Hauptverhandlung zunächst dahingehend eingelassen, dass er sich nicht mehr an die Tat erinnern könne. In seinem letzten Wort hat er dann allerdings ausgeführt, dass er sich für die Tat entschuldigen wolle. Er habe das alles nicht gewollt.

31

Im Rahmen der Nachexploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. C3 am xx.xx.xxxx hat sich der Beschuldigte - wie der Sachverständige Dr. C3 in der Hauptverhandlung bekundet hat - dahingehend eingelassen, dass er in I1 nicht sicher gewesen sei, da man ihn dort habe vergiften wollen. Die Ausländer hätten ihn töten wollen, wobei er diese Ausländer weder benennen noch beschreiben könne, er habe diese jedoch schon mal gesehen. Entweder steckten Marokkaner dahinter oder aber andere Ausländer würden Marokkaner dafür bezahlen, dass man ihn töte. Es sei nämlich eine Wasserfirma damit beauftragt worden, sein Leitungswasser zu vergiften. Er habe sich mit der Tat lediglich zur Wehr setzen wollen, um sich vor dieser Bedrohung zu schützen. Auf die Nachfrage des Sachverständigen, warum er denn ausgerechnet einen älteren deutschen Mann mit dem Messer in den Hals gestochen habe, hat der Beschuldigte angegeben, dass er sich an das Opfer nicht erinnern könne. Er habe hierbei lediglich einen Auftrag von Gott befolgt.

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b) Damit hat der Beschuldigte die Tatbegehung zumindest pauschal eingeräumt, wenngleich er keinerlei nähere Ausführungen hierzu gemacht hat. Die Feststellungen zum eigentlichen Tatablauf beruhen daher im Wesentlichen auf der Aussage des Geschädigten M3. Dieser hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er am Tattag um etwa xx:xx Uhr auf der N2straße gestanden und sich in der Schaufensterauslage des dortigen Sanitätshauses gegenüber vom Backwerk einige Fieberthermometer angeschaut habe. Plötzlich habe er einen „Schlag“ im Nacken verspürt. Er habe sich reflexartig an die entsprechende Stelle gegriffen und ein Messer herausgezogen. Das Messer habe er sofort fallengelassen und um Hilfe gerufen. Dabei habe er eine Person weggehen sehen, die sich noch ein paar Mal nach ihm umgeschaut habe. Mit dem Täter habe er zuvor keinerlei Kontakt aufgenommen.

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c) Im Randgeschehen werden die Angaben des Zeugen M3 bestätigt und teilweise ergänzt durch die Aussagen der Zeugen N3 und G1. Beide Zeugen haben das eigentliche Tatgeschehen zwar nicht beobachtet, sind aber durch die Hilferufe des Zeugen M3 auf den Vorfall aufmerksam geworden. Die Zeugin N3 hat noch gesehen, wie sich der Zeuge M3 das Messer aus dem Nacken gezogen hat. Bei Eintreffen der Polizei hat sie die Beamten auf das Messer aufmerksam gemacht und konnte hierzu angeben, dass es sich um ein Obstmesser mit grünem Plastikgriff gehandelt hat. Der Polizeibeamte U1, der das Messer später sichergestellt hat, konnte präzisieren, dass das Messer eine Klingenlänge von sechs Zentimetern gehabt habe.

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d) Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Beschuldigten um den Täter handelt. Zum einen hat er dies letztlich selbst eingeräumt, zum anderen haben sowohl der Zeuge M3 als auch die Zeugen N3 und G1 jeweils übereinstimmend bekundet, dass sich zum Zeitpunkt der Tat nur noch eine einzige weitere Person auf der N2straße aufgehalten und unmittelbar nach der Tat schnellen Schrittes entfernt hat. Der Zeuge G1 hat den Beschuldigten als diejenige Person, welche sich vom Tatort entfernt hat und einzig als Täter in Betracht kommt, in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Dabei war sich der Zeuge besonders sicher, weil er die flüchtende Person ca. 15 Minuten mit seinem Lieferwagen verfolgt hatte, ohne sie allerdings letztlich stellen zu können. Die Zeugin N3 war sich angesichts eines leicht veränderten Erscheinungsbildes des Beschuldigten in der Hauptverhandlung zwar nicht mehr ganz sicher bei der Wiedererkennung. Auf Vorhalt der unmittelbar nach der Tat mit ihr durchgeführten Wahllichtbildvorlage hat sie hingegen – wie damals schon – eindeutig den Beschuldigten als Täter bzw. flüchtende Person identifiziert.

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e) Die Feststellungen zum physischen Verletzungsbild beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen C4, der den Zeugen M3 in der Notaufnahme behandelt hat, sowie ergänzend auf den Bekundungen der Zeugin B1-G2, die den Zeugen M3 nach der chirurgischen Erstversorgung auf der Station weiter betreut hat. Soweit es die psychischen Folgen der Tat betrifft, hat der Zeuge M3 diese in der Hauptverhandlung glaubhaft geschildert.

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f) Die Feststellungen zum Nachtatverhalten beruhen hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten in der Gewahrsamszelle auf den Angaben der Polizeibeamtin I2, die das Masturbieren durch den Beschuldigten selbst wahrgenommen hat. Von einem Kollegen ist ihr berichtet worden, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich auch den Kopf in die Toilette gesteckt hat. Beides ist im Übrigen auch dem Polizeibeamten KHK K1 zugetragen worden, wie dieser in der Hauptverhandlung als Zeuge bekundet hat. Dieser hat darüber hinaus glaubhaft angegeben, beobachtet zu haben, dass der Beschuldigte immer wieder „gebetsartig“ vor sich her gemurmelt habe, was er in der Gesamtschau als so auffällig empfanden habe, dass er eine psychiatrische Kurzbegutachtung veranlasst habe.

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g) Hinsichtlich der Äußerungen des Beschuldigten im Rahmen der folgenden Kurzbegutachtung beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. H1, der in der Hauptverhandlung von dem Explorationsgespräch mit dem Beschuldigten berichtet hat. Seine Schilderungen decken sich mit den diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen KHK K1, der bei dem Explorationsgespräch ebenfalls anwesend war.

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IV.

39

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte den objektiven und – mit natürlichem Vorsatz handelnd – den subjektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Var. 2 StGB verwirklicht.

40

V.

41

Die Kammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.

42

1.

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Der Beschuldigte hat die Tat im Zustand sicher aufgehobener Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB begangen. Diese Feststellung beruht auf dem überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C2 C3, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das dieser in der Hauptverhandlung mündlich erstattet hat. Das Gutachten des Sachverständigen beruht auf der Kenntnis des gesamten Akteninhalts, zwei Explorationsgesprächen mit dem Beschuldigten am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung.

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a) Bezüglich des ersten Explorationsgesprächs am xx.xx.xxxx im M1-Zentrum für Forensische Psychiatrie M2 hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er den Beschuldigten im Vorzimmer seines Intensivbetreuungsraums (IBR) angetroffen habe. Im Vorfeld sei ein Sicherheitsgespräch mit den Mitarbeitern der Aufnahmestation erfolgt, die ihn – den Gutachter – sowie den Dolmetscher darauf hingewiesen hätten, dass sich der Beschuldigte von den Mitarbeitern bedroht fühle. Man gehe davon aus, dass er an einem Bedrohungs- und Vergiftungswahn leide und kontinuierlich Stimmen höre, wodurch ihm suggeriert werde, dass man die Absicht habe, ihn zu töten. Aus dieser Angst heraus behalte er Rasierklingen für sich ein, verstecke Kugelschreiber, um diese als Stichwaffe nutzen zu können, und er zerstöre Mobiliar, um daraus Hieb- und Stichwaffen zu bauen. Zuletzt habe er sich ein Seil hergestellt, mit dem er vorgehabt habe, einen der Mitarbeiter zu strangulieren. Da er zuletzt auch wiederholt nach dem gereichten Feuerzeug gegriffen habe und er für alle Mitarbeiter der Station nicht mehr einschätzbar sei, sei es im Sinne der Eigensicherung erforderlich gewesen, ihm das Rauchen zu verwehren.

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Weiter berichtete der Sachverständige, dass ihm aufgetragen worden sei, die Exploration aus Sicherheitsgründen nur durch die geöffnete Türklappe des IBR zu führen und dabei möglichst großen Abstand zur Öffnung zu halten. Gegenwärtig gehe man davon aus, dass sich der Beschuldigte derart schwer bedroht fühle, dass er jedes verfügbare Maß an Gewalt einsetzen würde, um sich vor der Bedrohung zu schützen und sein Leben zu verteidigen. Auf diagnostischer Ebene sei man sich sicher, dass er an einer paranoiden Schizophrenie mit einem besonders schweren Bedrohungswahn leide, die verordnete Medikation lehne er jedoch vehement ab und lasse sich diesbezüglich auch auf keine weitere Diskussion ein. Als auffälliges Verhalten sei zuletzt beobachtet worden, dass die Frequenz des von ihm mehrfach täglich betriebenen und ritualisierten Betens angestiegen sei.

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Hinsichtlich des eigentlichen Explorationsgesprächs hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Beschuldigte zunächst angegeben habe, mit dem Gutachter nicht reden zu wollen, solange man ihm keine Zigaretten gebe. Man habe ihm das Rauchen verboten, worüber er sehr verärgert sei und weswegen er aus Protest die Exploration ablehnen wolle. Daraufhin sei durch das Pflegepersonal die Bereitschaft signalisiert worden, zumindest für die Zeitdauer der Begutachtungssituation eine Ausnahme zu machen. Im Folgenden habe sich der Beschuldigte zwar zunächst auf ein Gespräch eingelassen, dieses jedoch abrupt in der Sekunde beendet, in der seine Zigarette ausgebrannt war. Unter diesen Bedingungen sei letztlich kein fließendes Gespräch möglich gewesen, zumal der Beschuldigte den Großteil der Zeit damit verbracht habe, sich über seine Unzufriedenheit hinsichtlich der für ihn unberechtigten Unterbringung zu beschweren. Er habe beklagt, dass man ihm ständig leere Zusagen mache, weswegen er den Mitarbeitern nicht vertrauen könne. Insbesondere verspreche man ihm immer wieder Zigaretten für Wohlverhalten, ohne sich jedoch daran zu halten.

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Auf Nachfrage, ob er sich denn auf die gestellte Diagnose der paranoiden Schizophrenie einlassen könne, habe der Beschuldigte angegeben, dass er wisse, dass er krank sei, jedoch keine Medikamente benötige. Er finde die verordneten Medikamente „nicht gut“.

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Da der Beschuldigte die Zigaretten jeweils in kurzer Zeit aufgeraucht habe, sei der Fokus des Gesprächs dann auf das Anlassdelikt gerichtet worden. Diesbezüglich habe der Beschuldigte beteuert, dass er sich weder an das Tatgeschehen noch an die Tatmotivation erinnern könne. Auf Vorhalt, dass er im Vorfeld gegenüber Dr. H1 geäußert habe, sich verfolgt und bedroht gefühlt zu haben, habe er angegeben, in den Monaten vor dem Tatgeschehen durchgehend von gewissen Marokkanern verfolgt worden zu sein, weswegen er durchgehend unter starken Ängsten gelitten habe. Die Marokkaner seien ihm persönlich nicht bekannt, er wisse auch nicht, was deren Absicht gewesen wäre. Er kenne die Marokkaner auch nicht, habe deren Gesichter jedoch schonmal gesehen.

49

Auf Vorhalt, dass seitens des Pflegepersonals berichtet worden sei, dass er kürzlich das Inventar seines Zimmers zerstört habe, habe der Beschuldigte erklärt, dass dies nicht zutreffend sei. Er habe „nur etwas hart geklopft, weil die kein Essen gebracht haben“. Es sei ebenfalls unzutreffend, dass er vorgehabt habe, einen der Mitarbeiter mit einem Seil zu strangulieren. Auf Nachfrage hinsichtlich des seitens der Mitarbeiter der Klinik berichteten rituellen Betens, habe der Beschuldigte keine Angaben machen wollen. Auf die Mitteilung des Gutachters, dass Beten etwas ganz Besonderes sei, da man hierdurch die Möglichkeit habe, mit Gott in Kontakt zu treten, habe der Beschuldigte dem zugestimmt und erklärt, dass er deswegen fünfmal täglich bete, manchmal auch öfter. Auf ergänzende Nachfrage, ob er denn regelmäßig mit Allah spreche, habe er dies bejaht. Auch die Nachfrage, ob Allah ihm Antwort gebe, sei von ihm bejaht worden. Auf tiefergehende Nachfrage, ob er denn auch konkret die Stimme Gottes hören könne oder lediglich diejenige eines Stellvertreters, habe der Beschuldigte angegeben, dass er mit Gott persönlich sprechen könne und von diesem nur Gutes höre. Auf Nachfrage, ob er zwischendurch auch den Teufel hören könne, habe der Beschuldigte dies verneint, wobei er an dieser Stelle ein unangemessenes und läppisches Grinsen gezeigt habe.

50

Auf weiteren Vorhalt, dass man ihm seitens der Klinik vorwerfe, dort Hieb- und Stichwaffen herzustellen, habe der Beschuldigte angegeben, dass er dies aus Trotz getan habe, weil er „in Quarantäne gesetzt“ worden sei. Er habe Angst gehabt und sich im Notfall verteidigen wollen. Soweit aber die Mitarbeiter davon ausgingen, dass er sich bedroht fühle, sei dies nicht zutreffend. Er habe innerhalb der Klinik auch ohne Medikation keine Verfolgungsgedanken.

51

Nach ausführlicher Aufklärung über die Sinnhaftigkeit der ihm verordneten neuroleptischen Medikation und die damit einhergehende Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer möglichen Entlassung aus der Unterbringung, habe sich der Beschuldigte spontan dazu bereit erklärt, das ihm verordnete Medikament Olanzapin auszuprobieren. Allerdings sei dies aus seiner Sicht nicht notwendig, da er mittlerweile wieder gesund wäre und man ihn entlassen könne. Um die Tragfähigkeit der vom Beschuldigten geäußerten Behandlungsbereitschaft zu prüfen, sei dem Beschuldigten eine Tablette Zyprexa angeboten worden, die er jedoch mit der Begründung, nicht krank zu sein, abgelehnt habe. Als ihm dann mitgeteilt worden sei, dass die regelmäßige Einnahme der Medikamente der wichtigste Schritt in Richtung einer Entlassung darstelle, habe der Beschuldigte sehr verärgert reagiert und darum gebeten, die Begutachtung an dieser Stelle abzubrechen.

52

b) Nachdem im Rahmen der zwischenzeitlich begonnenen Hauptverhandlung bei dem Sachverständigen der Eindruck entstanden war, dass sich der Zustand des Beschuldigten deutlich verbessert hatte, erfolgte am xx.xx.xxxx eine psychiatrische Nachexploration in den Besuchsräumlichkeiten des M1-Zentrums für Forensische Psychiatrie in M2. Hinsichtlich dieses zweiten Explorationsgesprächs hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt schon dreimal das Depot-Präparat Zypadhera (Olanzapin 300 mg) erhalten habe, nachdem die Zwangsmedikation genehmigt worden sei. Dies habe zu einer deutlichen Befundverbesserung geführt, was sich auch auf die Begutachtungsbedingungen ausgewirkt habe. So habe die Begutachtung zunächst im IBR des Beschuldigten unter Anwesenheit von zwei Mitarbeitern des Pflegepersonals stattgefunden. Als mit zunehmender Gesprächsdauer abzusehen gewesen sei, dass der Beschuldigte sich friedlich verhalten würde, sei dem Gutachter ermöglicht worden, das Gespräch mit dem Beschuldigten in einem bestuhlten Besucherraum fortzusetzen.

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Im Erstkontakt habe sich der Beschuldigte durch die spontane Explorationssituation irritiert gezeigt, sei jedoch durchgehend freundlich geblieben. Während des Gesprächs sei allerdings aufgefallen, dass sich der Beschuldigte ritualisiert immer wieder in die Hände geküsst habe (etwa im Minutentakt) und sich gelegentlich auch durch die Haare gefahren sei. Zudem habe es den Eindruck gemacht, als höre der Beschuldigte aktuell Stimmen, da er oft abgelenkt gewirkt und zwischenzeitlich unangemessen gegrinst habe.

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Spontan habe der Beschuldigte berichtet, dass er mit dem gegenwärtigen Behandlungsverlauf zufrieden sei und sich in der Klinik wohl fühle. Er dürfe sich seine Rauchwaren jetzt selbst einteilen und komme auch mit den Mitarbeitern der Klinik besser zurecht. Auf Nachfrage, ob er sich im Vorfeld durch die Mitarbeiter bedroht gefühlt habe, habe der Beschuldigte dies verneint. Ebenso habe er verneint, dass er vor irgendwem Angst gehabt oder sich zum Eigenschutz bewaffnet hätte. Auf Nachfrage, ob er aktuell Medikamente bekomme, habe der Beschuldigte dies bejaht und dazu angegeben, er habe mittlerweile drei Spritzen erhalten, auf die er sich jeweils freiwillig eingelassen habe. Auf diesbezüglichen Vorhalt, dass die ersten beiden Injektionen im Sinne einer Zwangsbehandlung durchgeführt worden seien und man ihm diese unter erhöhter Personalpräsenz, dem Tragen spezieller Schutzausrüstung sowie dem Einsatz eines Schutzschildes verabreicht habe, habe der Beschuldigte angegeben, sich nun doch hieran erinnern zu können. Zumindest auf die letzte Injektion habe er sich freiwillig eingelassen. Er habe die Injektion sowie den damit verbundenen Übergriff durch das Pflegepersonal sehr negativ in Erinnerung behalten, weswegen er sich schließlich „freiwillig“ auf die Depotspritze eingelassen habe. Auf Nachfrage, ob er sich unter der Medikation besser fühle, habe der Beschuldigte dies bejaht, zugleich aber auch erklärt, dass er keine Bereitschaft habe, die Medikation auf freiwilliger Basis weiterhin einzunehmen. Er sei immerhin nicht krank und wolle wieder nach Hause. Mittlerweile habe er wieder telefonischen Kontakt zu seiner Familie aufgenommen, wobei er mit diesen jedoch niemals Streit oder sonst ein Problem gehabt habe. Dass diese ihn verfolgt oder nach dem Leben getrachtet hätten, sei eine falsche Behauptung, die er so nie geäußert habe.

55

Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der Beschuldigte im Rahmen der Nachexploration Angaben zum Anlassdelikt gemacht hat. Insoweit habe der Beschuldigte erklärt, er habe lediglich „eine Order von Gott ausgeführt“. Nähere Angaben zum Tatgeschehen habe er aber nicht machen wollen. Die Nachfrage des Gutachters, ob er es denn wieder tun würde, wenn Gott ihm einen Auftrag erteile, habe der Beschuldigte zunächst verneint. Auf ergänzende Nachfrage, ob er denn heute noch mit Gott in Kontakt stehe, habe der Beschuldigte dies bejaht, allerdings hinzugefügt, dass es von Gott gegenwärtig keine bösen Befehle mehr gebe. Dann habe er von sich aus ergänzt: „Wenn Gott was sagt, muss man Gott gehorchen“.

56

Im Anschluss habe der Beschuldigte spontan berichtet, dass er in I1 nicht sicher gewesen sei, da man ihn dort habe vergiften wollen. Die Ausländer hätten ihn töten wollen, wobei er diese Ausländer weder benennen noch beschreiben könne, er habe diese jedoch schon mal gesehen. Entweder steckten Marokkaner dahinter oder aber andere Ausländer würden Marokkaner dafür bezahlen, dass man ihn töte. Es sei nämlich eine Wasserfirma damit beauftragt worden, sein Leitungswasser zu vergiften. Er habe sich mit der Tat lediglich zur Wehr setzen wollen, um sich vor dieser Bedrohung zu schützen. Auf Nachfrage, warum er denn ausgerechnet einen älteren deutschen Mann mit dem Messer in den Hals gestochen habe, habe der Beschuldigte angegeben, dass er sich an das Opfer nicht erinnern könne. Er habe hierbei lediglich einen Auftrag von Gott befolgt.

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c) Auf Basis des Akteninhalts, der beiden Explorationsgespräche sowie der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse hat der Sachverständige bei dem Beschuldigten eine chronifizierte paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.0) diagnostiziert.

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Zur Begründung dieser Diagnose hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Störungsbild bereits seit dem Jahr xxxx vorliege, wobei sich der Beschuldigte seither immer wieder bedroht und vergiftet gewähnt habe. So habe der Beschuldigte im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung einen Tag nach der Tat angegeben, dass seine Eltern ihn seit mindestens xxxx töten wollten, dass das Wasser, das er trinke, vergiftet sei und dass auch seine Ehefrau ihn verfolge und nach dem Leben trachte. Trotz mehrerer stationär-psychiatrischer Behandlungen in T1 habe sich bei ihm kein hinreichendes Maß an Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft erzielen lassen, so dass er die ihm verordneten Medikamente nach den jeweiligen Klinikentlassungen eigenmächtig wieder abgesetzt und erneut Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert habe, wodurch es wahrscheinlich zu einer schweren Exazerbation der Schizophrenie gekommen sei. Hierdurch habe sich das zu diesem Zeitpunkt bereits systematisierte Wahnerleben (Bedrohungs-, Verfolgungs- und Vergiftungswahn) verstärkt. Darüber hinaus habe der Beschuldigte fortwährend mit Gott gesprochen, so dass von einem bedrohlichen und imperativen Stimmenhören auszugehen sei. Zudem finde sich ein religiöser Wahn mit ritualisiertem Beten und Verhaltensstereotypen. So habe sich der Beschuldigte im Rahmen der Exploration im Minutentakt die Handflächen geküsst und sich mit den Händen durch die Haare gefahren. Insgesamt habe der Beschuldigte sehr schwer gestörten Eindruck gemacht, habe teilweise durch sein Stimmenhören abwesend und abgelenkt gewirkt. Er habe oft an gestellten Fragen vorbeigeredet und sei sehr sprunghaft in seinem Denken gewesen.

59

Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Nachexploration hingegen habe sich das Störungsbild unter der zwischenzeitlich initiierten Zwangsmedikation mit Olanzapin als deutlich gebessert dargestellt, was sich insbesondere in den formalen Denkabläufen gezeigt habe. Zumindest sei ersichtlich gewesen, dass es durch die Medikation zu einer erheblichen Reduktion des Bedrohungserlebens gekommen sein muss, da der Beschuldigte mit dem Pflegepersonal nun freundlich im Kontakt gestanden und längst nicht mehr so angespannt gewirkt habe wie bei der ersten Exploration, die aus Sicherheitsgründen sogar durch die Türklappe seines Intensivbetreuungsraums habe erfolgen müssen. Der Beschuldigte habe sich nun in der Klinik nicht mehr bedroht gefühlt und habe auch nicht mehr dazu tendiert, sich mit Gegenständen zu bewaffnen.

60

Die differenzialdiagnostische Hypothese einer rauschmittelinduzierten Psychose sei letztlich zu verneinen, da das Störungsbild des Beschuldigten bereits seit xxxx bestehe und die schwere paranoid-halluzinatorische Symptomatik auch unter anhaltender Rauschmittelabstinenz persistiert habe. Selbst unter der zwischenzeitlich verordneten neuroleptischen Zwangsmedikation sei der Beschuldigte – wenngleich in abgeschwächter Form – weiterhin produktiv psychotisch gewesen. So mag es durchaus sein, dass das Erstauftreten der paranoiden Psychose durch den Konsum psychotroper Substanzen begünstigt worden sei, durch die seither abgelehnte medikamentöse Behandlung habe sich das Störungsbild jedoch chronifiziert, so dass heute das Vollbild einer paranoiden Schizophrenie bestehe.

61

In der forensisch-psychiatrischen Beurteilung könne die beschriebene paranoide Schizophrenie dem Eingangsmerkmal der „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB zugeordnet werden. Alle weiteren Eingangsmerkmale lägen hingegen nicht vor, insbesondere sei das Eingangsmerkmal der „schweren anderen seelischen Störung“ nicht erfüllt. Zwar zeige der aktuelle Untersuchungsbefund, dass sich bei dem Beschuldigten ein überdauernder Prozess der Entpersönlichung – vor allem in Form von bedürfnisorientierten, hedonistischen und dissozialen Denk- und Handlungs-strukturen – bereits eingestellt habe. Dieser lasse sich jedoch vollumfänglich auf die Schizophrenieerkrankung zurückführen.

62

Zur Frage der Einsichtsfähigkeit hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass die paranoide Schizophrenie im Tatzeitpunkt mit einem schweren systematisierten Bedrohungs-, Beeinträchtigungs- und Vergiftungswahn einhergegangen sei. Hierdurch sei der Beschuldigte im Tatzeitraum der wahnhaften Überzeugung gewesen, dass es Menschen gebe, die ihn vergiften oder anderweitig töten wollten. Aufgrund der Schwere seines Bedrohungserlebens habe er sich seit längerer Zeit vital bedroht gesehen, weswegen er selbst innerhalb psychiatrischer Kliniken überzeugt gewesen sei, dass seine Eltern oder seine Ehefrau mit den dortigen Ärzten zusammenarbeiteten, um ihn zu töten. So habe er die von den Ärzten verabreichten Medikamente und Spritzen als Vergiftungsversuch interpretiert, was sich derart nachhaltig auswirkt habe, dass er krankheitsbedingt auch heute keine Bereitschaft aufbringen könne, die ihm verordnete Medikation freiwillig einzunehmen.

63

In der Gesamtwürdigung aller vorliegenden Befunde sowie dem persönlichen Eindruck in den klinischen Untersuchungssituationen lasse sich für den Tatzeitpunkt feststellen, dass sich der Beschuldigte aufgrund seines anhaltenden Bedrohungserlebens und den damit einhergehenden Todesängsten in einer psychischen Ausnahmesituation befand und subjektiv ständig damit rechnen musste, von jemandem getötet oder vergiftet zu werden. Insoweit habe er ein ausgedehntes systematisiertes Wahnerleben aufgewiesen, in dem sowohl seine Eltern, seine Exfrau als auch ihm nicht näher bekannte Ausländer („Marokkaner“) als Ursprung der Bedrohung benannt worden seien. Darüber hinaus habe der Beschuldigte ständigem Stimmenhören unterlegen. Insoweit habe er zumindest eingeräumt, dass er fortwährend – auch heute noch – mit Gott kommuniziere und dass es seine Pflicht wäre, Gottes Befehlen zu gehorchen. Zuletzt habe er von Gott den Befehl erhalten, das Anlassdelikt auszuführen. Bei seinen Schilderungen sei selbst im gebesserten Zustand keine emotionale Beteiligung ersichtlich gewesen, vielmehr habe der Beschuldigte völlig gleichgültig und unbeteiligt gewirkt.

64

Aus forensisch-psychiatrischer Sicht habe die Wahrnehmung der zuvor beschriebenen Wahnsymptome in Verbindung mit fortwährendem Stimmenhören zu einer erheblichen Realitätsverzerrung geführt, die dem Beschuldigten anhaltend den Eindruck einer ihm feindlich gesonnenen und ihn vital bedrohenden Umwelt vermittelt und ihm dadurch die Notwendigkeit suggeriert habe, sich jederzeit zwecks Gefahrenabwehr verteidigen zu müssen. Am Tattag habe der Beschuldigte in seiner verzerrten Realität von Gott persönlich den Befehl erhalten, die Anlasstat auszuführen. Krankheitsbedingt hätten bei dem Beschuldigten zudem eine verminderte Frustrationstoleranz und eine erhöhte aggressive Handlungsbereitschaft bestanden. Die mit der langjährigen Schizophrenie einhergehende dissoziale und empathiearme Depravation des Persönlichkeitsgefüges habe in diesem Kontext ebenfalls die Auftretenswahrscheinlichkeit fremdaggressiven Fehlverhaltens erhöht. Die Anlasstat sei somit im Rahmen einer subjektiven Notwehrsituation erfolgt. Der Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt wahnbedingt geglaubt, sich vor einer tödlichen Bedrohung schützen müssen. Auf Grundlage der mit der paranoiden Schizophrenie einhergehenden tiefgreifenden Veränderung der Persönlichkeitsstruktur sei er in dieser psychischen Ausnahmesituation nicht mehr befähigt gewesen, auf rationale Kognitionen und Steuerungsmechanismen zurückzugreifen und die aufkommenden fremdaggressiven Handlungsimpulse zu unterdrücken. Angesichts des vorliegenden Störungsbildes sei davon auszugehen, dass durch die fortwährende realitätsverzerrte Wahrnehmung einer feindlichen Umwelt und die subjektiv empfundene Notwendigkeit, sich gegen diese unentwegte Bedrohung zur Wehr setzen zu müssen, die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen sei.

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Diesen überzeugenden Ausführungen des der Kammer als langjährig erfahren und besonders gewissenhaft bekannten Sachverständigen schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich an. Der Sachverständige hat die von ihm gestellten medizinischen Diagnosen auf zutreffender Tatsachengrundlage hergeleitet und die Diagnose der chronifizierten paranoiden Schizophrenie zutreffend dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zugeordnet. Seine Schlussfolgerung betreffend die Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ist nachvollziehbar begründet.

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2.

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Es besteht auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten. Dies ergibt sich bereits zwanglos daraus, dass der Beschuldigte die Tat ausgeführt hat, weil er einen entsprechenden Befehl Gottes wahrzunehmen glaubte, was wiederum auf die bei ihm bestehende paranoide Schizophrenie und das damit einhergehende Hören imperativer Stimmen zurückzuführen ist. Im Übrigen wäre die Anlasstat ohne diese wahnbedingt verzerrte Realitätswahrnehmung schlechterdings nicht verständlich, da der Zeuge M3, der dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt den Rücken zugewandt und keinerlei Kontakt zu ihm aufgenommen hatte, für einen geistig gesunden Menschen ersichtlich keine Bedrohung darstellte.

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3.

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Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

70

Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass das bei dem Beschuldigten bestehende anhaltende Bedrohungserleben als kriminalprognostisch äußerst ungünstig anzusehen sei. Insoweit sei in der Wissenschaft gut erforscht, dass ein solches Bedrohungserleben einen signifikanten Prädiktor für schwere Gewaltdelikte darstelle. Als besonders gefährlich sei ein systematisierter Verfolgungswahn mit hoher Wahndynamik anzusehen, in welchem sich der Kranke vital bedroht erlebe, wie es vorliegend bei dem Beschuldigten zu beschreiben sei. Hinzu komme, dass sich der Beschuldigte – wie sich aus den Explorationsgesprächen ergeben habe – sogar von mehreren, mitunter unbekannten Personengruppen bedroht fühle, etwa von den Eltern, von der Ehefrau oder aber auch von ihm völlig unbekannten Ausländern, die ihn in der Stadt verfolgten. Damit würden aus Sicht des Beschuldigten die Räume immer enger, da es kaum noch jemanden gebe, der Schutz bieten könne. Dies lasse Verzweiflungstaten im Sinne einer wahnhaften Notwehr als sehr wahrscheinlich erscheinen. Dabei sei insbesondere mit schweren Körperverletzungsdelikten, etwa mit Messerangriffen, und auch mit Tötungsdelikten zu rechnen.

71

Die Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten mindestens im Sinne der Anlassdelinquenz werde zusätzlich dadurch erhöht, dass der Beschuldigte der Tat völlig gleichgültig und frei von jeglicher Empathie gegenüberstehe. So habe er im Rahmen der Exploration zwar letztlich eingeräumt, für die schweren Verletzungen des Geschädigten verantwortlich zu sein, ein Unrechtsbewusstsein sei dabei jedoch nicht ansatzweise vorhanden gewesen. Dies sei aus Sicht des Beschuldigten letztlich auch nur konsequent, da er sich wahnbedingt in einer Notwehrsituation und damit in einer gerechtfertigten Lage gewähnt habe.

72

Ferner habe sich der Beschuldigte auch nicht von der Begehung weiterer schwerer Gewaltstraftaten distanzieren können. Insoweit habe er angegeben, dass er schließlich gehorchen müsse, wenn Gott ihm einen Befehl erteile. Er selbst sehe sich im mittlerweile medizierten Zustand zwar nicht mehr als gefährlich an, habe dies aber nur damit begründen können, dass Gott gegenwärtig keine bösen oder aggressiven Handlungen von ihm verlange. Gleichzeitig habe der Beschuldigte aber auch deutlich zu verstehen gegeben, dass er den Befehlen Gottes stets gehorchen müsse. Insoweit sei damit zu rechnen, dass der Beschuldigte auch in Zukunft zu schweren Gewaltstraftaten bis hin zu Tötungsdelikten bereit sei, sofern er in seiner Wahnwelt einen entsprechenden Befehl Gottes erhalte.

73

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der zuletzt leicht positiven Entwicklung. Zwar habe das Bedrohungserleben seit Beginn der Zwangsmedikation vor zwei Monaten kontinuierlich nachgelassen. Gleichwohl lasse sich gegenwärtig immer noch produktiv psychotisches Erleben feststellen, wenn auch in abgeschwächter Form. Zudem seien bei dem Beschuldigten weiterhin eine verminderte Frustrationstoleranz sowie dissoziale und bedürfnisorientierte Denk- und Handlungsstrukturen festzustellen. Obwohl er infolge der mittlerweile dritten Injektion der verordneten Zwangsmedikation zu der Erkenntnis gelangt sei, dass er sich im medizierten Zustand besser fühle und seine Ängste deutlich nachgelassen hätten, habe sich nicht einmal ein minimales Maß an Krankheitseinsicht oder Behandlungsbereitschaft erkennen lassen. So habe der Beschuldigte trotz der Befundverbesserung die freiwillige Fortsetzung der medikamentösen Behandlung abgelehnt. Gegenwärtig sei er noch immer nicht gemeinschaftsfähig und gehöre auch weiterhin zu den Patienten im oberen Risikobereich, dessen Verhalten noch nicht hinreichend einschätzbar sei und bei dem man jederzeit mit einem aggressiven Übergriff rechnen müsse.

74

Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer ebenfalls vollumfänglich an. Der Sachverständige hat die Prognose zur zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten und der von ihm zu erwartenden Straftaten nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Schon die Anlasstat zeigt die Bereitschaft des Beschuldigten zu schweren körperlichen Angriffen bis hin zu Tötungsdelikten. So ist es, wie die Vernehmung des behandelnden Arztes C4 ergeben hat, nur dem Zufall zu verdanken, dass nicht noch schwerwiegendere Verletzungen eingetreten sind. Da sich das psychotische Zustandsbild, welches die Anlasstat maßgeblich bedingt hat, nach den schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen jedenfalls nicht wesentlich verbessert hat, liegt die Gefahr der Begehung ähnlicher Taten auch in Zukunft auf der Hand.

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4.

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Die Vollstreckung der Unterbringung konnte nicht gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn es liegen keine besonderen Umstände vor, welche die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch durch die Aussetzung erreicht werden kann.

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Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich der Zustand des Beschuldigten zwar seit einigen Wochen gebessert habe, es könne aber keinesfalls von einer hinreichenden Stabilisierung gesprochen werden. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten müsse vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er ohne das schützende und reglementierende Setting der Klinik unmittelbar seine Kooperation in der Nachbetreuung verweigern würde, so dass er sich im Moment der Entlassung der medikamentösen Behandlung entziehen und erneut Rauschmittel konsumieren werde. In der Folge werde es zu einer erneuten Exazerbation des psychotischen Erlebens kommen, welche erneut mit schweren Ängsten und Bedrohungserleben einhergehen werde. Aus diesem Grund und insbesondere aufgrund des in der Klinik gezeigten Verhaltens sei davon auszugehen, dass er sich wenige Tage nach seiner Entlassung erneut zum Zwecke des Eigenschutzes bewaffnen werde. Er könne dann für jede ihm zufällig begegnende Person gefährlich werden, die er spontan in sein schweres Wahnerleben einbeziehe und in Situations- und Realitätsverkennung als Gefahr für sein eigenes Leben wahrnehme.

78

Auch diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Insbesondere hat der Sachverständige nach den Gesamtumständen nachvollziehbar dargelegt, dass im Falle der Entlassung aus der Maßregel mit einem raschen Absetzen der Medikation und infolgedessen mit einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes des Beschuldigten zu rechnen wäre. Dass trotz gewisser Verbesserungen durch die Depot-Medikation nach wie vor keine stabile Behandlungs- und Krankheitseinsicht bei dem Beschuldigten vorhanden ist, hat auch die behandelnde Oberärztin im M1-Zentrum für Forensische Psychiatrie M2, die sachverständige Zeugin X1, bestätigt. Zwar hat der Beschuldigte in Anbetracht der ihm drohenden Gewaltanwendung mittlerweile die Gegenwehr bei der Verabreichung der Depot-Medikation eingestellt, von einer freiwilligen Einnahme der Medikation kann indes nicht die Rede sein. Vielmehr steht der Beschuldigte der Medikamenteneinnahme nach wie vor ablehnend gegenüber.

79

5.

80

Angesichts der Schwere der von dem Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung zu erwartenden Taten ist seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch verhältnismäßig. Weniger einschneidende Maßnahmen, die ebenfalls geeignet wären, die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit auszuräumen oder wesentlich herabzusetzen, sind nicht gegeben.

81

VI.

82

Das sichergestellte Tatmesser unterliegt gemäß § 74 Abs. 1 StGB als Tatmittel der Einziehung.

83

VII.

84

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Verfahrenskosten auf § 465 Abs. 1 StPO. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers waren – da die Anordnung einer Maßregel von der Regelung des § 472 Abs. 1 StPO nicht umfasst ist – in analoger Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. vom 19.01.1988, NStZ 1988, 379).