LG Hagen: Hehlerei an Diamanten; Beihilfe durch Fahrdienste und Wertermittlung
KI-Zusammenfassung
Nach einem Einbruchdiebstahl mit 116 Diamanten bemühte sich der Hauptangeklagte um deren Verkauf gegen eine 10%-Erfolgsbeteiligung. Zwei Mitangeklagte unterstützten ihn u.a. durch Fahrdienste, ein inszeniertes Telefonat bei Verhandlungen sowie Wertermittlung und geplante Weiterfahrt zum Hintermann. Das LG verurteilte den Hauptangeklagten wegen Hehlerei und die beiden anderen wegen Beihilfe zur Hehlerei; eine Beteiligung am Einbruchdiebstahl konnte nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen erfolgte Freispruch; bei einem Angeklagten wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Verurteilung wegen (Beihilfe zur) Hehlerei, im Übrigen Teilfreispruch; bei einem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung.
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei durch Absatzhilfe/Absatzbemühungen liegt vor, wenn der Täter im Einverständnis des Vortäters oder Zwischenhehlers selbstständig auf die entgeltliche Weitergabe der bemakelten Sache an Dritte hinwirkt.
Ein Zwischenhehler ist tauglicher „Vortäter“ im Sinne des § 259 StGB, wenn er die Sache in eigene Verfügungsgewalt erlangt hat und nicht lediglich als Absetzer oder Absatzhelfer tätig ist.
Die Tat nach § 259 Abs. 1 StGB ist vollendet, wenn die Absatzbemühungen nicht ausschließlich gegenüber einem unerkannten Polizeibeamten/Scheinkäufer erfolgen, sondern sich auch an weitere Interessenten richten und damit zur Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage geeignet sind.
Beihilfe zur Hehlerei kann in untergeordneten Unterstützungsleistungen wie Fahrdiensten, verhandlungsunterstützenden Täuschungshandlungen oder der Einholung von Wertauskünften bestehen, wenn der Gehilfe die deliktische Herkunft erkennt und die Haupttat fördern will.
Wird eine Tat wahlweise als Beteiligung an der Vortat oder als Hehlerei angeklagt und ist nur die Hehlerei nachweisbar, ist wegen der alternativ angeklagten, selbstständigen Tat im Übrigen freizusprechen.
Tenor
Der Angeklagte B wird wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte Y4 wird wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte Y2 wird wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten Y2 wird zur Bewährung ausgesetzt.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt sind; im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Angewendete Gesetzesbestimmungen:
bzgl. B: § 259 StGB
bzgl. Y4: §§ 259, 27, 49 StGB
bzgl. Y2: §§ 259, 27, 49, 56 StGB
Gründe
(hinsichtlich des Angeklagten Y2 abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Zur Person und zum Werdegang der Angeklagten
1. Angeklagter B
Der Angeklagte B wurde am 00.00.0000 in K geboren und wuchs dort als einer vor drei Brüdern auf. Seine Eltern waren in der Landwirtschaft tätig. Nach dem Schulbesuch und seinem Abschluss der mittleren Reife absolvierte der Angeklagte B mit Erfolg eine Ausbildung zum Schlosser. Im Anschluss daran arbeitete er als Schlosser und Fliesenleger. Nach dem Ausbruch des Bosnienkrieges 1992 verließ der Angeklagte B 1993 das Land. Er gelangte nach Rheinberg und stellte hier einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In Deutschland lernte er seine spätere Ehefrau kennen. Letztlich wurde der Asyl-Antrag abgelehnt, so dass der Angeklagte B nach Ende des Bosnienkrieges im Jahr 1997 nach Bosnien zurückkehrte. Dort arbeitete er für einen Verdienst von ca. 300,- € in der Bauwirtschaft. 2008 wanderte der Angeklagte B erneut nach Deutschland aus. Er heiratete schließlich seine Ehefrau, die er bei seinem ersten Aufenthalt in Deutschland kennengelernt hatte. Seine Ehefrau brachte drei Kinder mit in die Ehe, darunter auch den Angeklagten Y4. Der Angeklagte B hat zwei leibliche Kinder – Zwillinge – im Alter von 20 Jahren. Das Paar verzog nach S, wo der Angeklagte B sich mit einer Trinkhalle und einem Steh-Café selbstständig machte. Er verdiente dabei ca. 2.000,- € monatlich, musste jedoch seine Tätigkeit aufgegeben, als sein Vermieter das Grundstück seines Betriebes veräußerte. Anschließend war der Angeklagte B für eine Betonbau-Firma aus L tätig und verdiente dabei ca. 1.800,- €. Nach einem Jahr Anstellung erlitt der Angeklagte B einen schweren Arbeitsunfall. Dabei verletzte er sich am Arm und musste seine Beschäftigung Ende 2012 aufgeben. Seine Ehefrau – eine gelernte Altenpflegerin – erlitt ebenfalls einen Arbeitsunfall und ist zurzeit nicht berufstätig. Aufgrund einer Ehekrise hielt sich der Angeklagte Y3 zuletzt nicht in der ehelichen Wohnung, sondern bei seinem Stiefsohn – dem Angeklagten Y4 – auf.
Der Angeklagte B wurde in vorliegender Sache am 21.11.2012 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des in vorliegender Sache ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen vom 22.11.2012 (Az. 67 Gs – 600 Js 790/12 – 2270/12) im Zeitraum vom 22.11.2012 bis zum 04.04.2013 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hagen. Am 04.04.2013 wurde der gegen ihn erlassene Haftbefehl mit Beschluss der Kammer aufgehoben.
Der Angeklagte B ist strafrechtlich nicht vorbelastet.
In einem noch laufenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kleve zu dem Aktenzeichen 604 Js 129/13 wird der Angeklagte B als Beschuldigter eines Einbruchdiebstahls in L vom 29.03.2010 geführt.
2. Angeklagter Y4
Der Angeklagte Y4 wurde am 00.00.0000 in E im heutigen Kosovo geboren. 1991 siedelte er mit seiner Familie nach Deutschland in die Gemeinde S über. Bis zum Jahr 1995/1996 besuchte er die Grundschule in X. Danach wechselte er auf die Förderschule in S. Ein Förderschulbesuch war infolge von sprachlichen Defiziten und einer Lernschwäche angezeigt. Der Angeklagte Y4 schloss die Förderschule mit der 10. Klasse ab. Im Anschluss wollte er ein Berufsschulvorbereitungsjahr absolvieren, was allerdings an seinen schwachen schulischen Leistungen scheiterte. Folglich konnte der Angeklagte Y4 auch eine begonnene Bäcker-Lehre nicht erfolgreich abschließen, obwohl seine praktischen Leistungen gut waren. Nach Abbruch der Bäcker-Lehre arbeitete der Angeklagte Y4 bei einem Onkel in den Niederlanden. Im Jahr 2006 begann er eine Tätigkeit als Gießer in einer Stahlbau-Firma in N, die er jedoch im Jahr 2007 wieder beendete, da er sich mit einem weiteren Onkel als Gastronom selbstständig machen wollte. Bis zu seiner Festnahme Anfang des Jahres 2010 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Krefeld zu dem Aktenzeichen 5 Js 824/09 betrieb der Angeklagte Y4 die H „STAGE“ in S. Nach der Verurteilung im vorgenannten Verfahren durch das Schöffengericht des Amtsgerichts Krefeld am 06.05.2010 (Az. 24 Ls 18/10) wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verbüßte der Angeklagte Y4 die Strafhaft im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Bochum-Langendreer. Dort nahm er an Bildungsmaßnahmen teil und absolvierte eine Schweißer-Lehre. Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum mit Beschluss vom 16.11.2011 die noch nicht vollstreckte Reststrafe bis zum 30.11.2014 zur Bewährung ausgesetzt hatte und der Angeklagte Y4 somit vorzeitig aus der Haft entlassen werden konnte, empfahl ihm das Arbeitsamt eine Umschulung zum Kraftfahrzeugführer. Hierzu kam es jedoch aufgrund der Verhaftung im vorliegenden Verfahren nicht mehr. Der Angeklagte Y4 ist Vater von zwei Kindern, einem Sohn im Alter von 3 Jahren und einer Tochter im Alter von 1 Jahr. Mit der Kindesmutter lebt er im Rahmen einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen.
Der Angeklagte Y4 wurde in vorliegender Sache am 21.11.2012 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des in vorliegender Sache ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen vom 22.11.2012 (Az. 67 Gs – 600 Js 790/12 – 2271/12) im Zeitraum vom 22.11.2012 bis zum 04.04.2013 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal. Am 04.04.2013 wurde der gegen ihn erlassene Haftbefehl mit Beschluss der Kammer aufgehoben.
Der Angeklagte Y4 ist aufgrund der oben dargestellten Verurteilung des Schöffengerichts des Amtsgerichts Krefeld vom 06.05.2010 strafrechtlich vorbelastet.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am Abend des 09.10.2009 lotste der Angeklagte Y4 unbekannte Mittäter zum Gelände der H und X GmbH in L. Dort öffneten sie gewaltsam eine auf dem Gelände stehende Sattelzugmaschine. Aufgrund Manipulationen an der Zündelektronik konnte die Zugmaschine kurzgeschlossen werden, so dass die unbekannten Mittäter das Gelände verlassen konnten.
Mit Hilfe der Zugmaschine entwendeten die Unbekannten einen Auflieger, der auf einem öffentlichen Q-Platz in L abgestellt war.
Noch während der Angeklagte Y4 den LKW zum späteren Tatort in O lotste, hatten sich ein Mittäter und weitere unbekannte Personen Zutritt zum Gelände der Firma W verschafft, indem sie eine 2-3 m hohe Mauer überwunden hatten. Mit einem Bolzenschneider durchtrennten sie dann ein Vorhängeschloss, mit dem das Haupttor gesichert war. Mittels eines Hubstaplers wurde der LKW mit hochwertigen Nickelkathoden beladen. Der Wert der Beute betrug zum Tatzeitpunkt ca. 550.000,00 €. 9 Tonnen dieses Materials konnten für 38.00,00 € verkauft werden, wovon der Angeklagte Y4 5.000,00 € erhielt. Ein Restbestand von 27 Tonnen des entwendeten Nickels konnte später noch sichergestellt werden.
3. Angeklagter Y2
Der Angeklagte Y2 wurde am 00.00.0000 in Q als Zweitältester von 5 Geschwistern geboren. Er ist dort aufgewachsen, besuchte die dortige Grundschule und schloss seine schulische Ausbildung mit der mittleren Reife ab. Seine Eltern waren in der Landwirtschaft tätig. 1998 brach der Kosovo-Krieg aus. Der Angeklagte Y2 sollte für den Militärdienst eingezogen werden. Daher entschloss er sich, auszuwandern. 1998 siedelte er nach Belgien über und ließ sich in B nieder. Dort hatte er bereits Verwandtschaft. In B ging er zunächst einer Arbeit in einem Restaurant nach. Sodann begann er eine Schweißer-Lehre, die er 2002 mit Erfolg abschloss. Fortan war er als Schweißer beschäftigt und verdiente dabei ca. 1.600,- € netto. Im Jahr 2004 heiratete der Angeklagte Y2 seine jetzige Ehefrau, die Gelegenheitsjobs als Reinigungskraft wahrnimmt. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, die heute 9, 6 und 5 Jahre alt sind. Die Ehefrau des Angeklagten Y2 ist die Nichte der Ehefrau des Angeklagten B. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Schweißer erlitt der Angeklagte Y2 einen schweren Arbeitsunfall und verletzte sich dabei an der Schulter. Am 23.01.2012 wurde er an der Schulter operiert und ging bis zur seiner vorläufigen Festnahme keiner beruflichen Betätigung mehr nach.
Der Angeklagte Y2 wurde in vorliegender Sache am 21.11.2012 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des in vorliegender Sache ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen vom 22.11.2012 (Az. 66 Gs – 600 Js 790/12 – 2257/12) im Zeitraum vom 22.11.2012 bis zum 04.04.2013 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dortmund. Am 04.04.2013 wurde der gegen ihn erlassene Haftbefehl mit Beschluss der Kammer aufgehoben.
Der Angeklagte Y2 ist strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Zum Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehen
1.
Am 10.11.2012 drangen unbekannte Täter zwischen 15:00 Uhr und 21:00 Uhr durch Aufhebeln eines rückwärtigen Schlafzimmerfensters in das Wohn- und Bürogebäude der Firma L, B-Straße, in J ein. Sie durchsuchten die Räumlichkeiten und flexten mit einem mitgebrachten Trennschleifer den in einem Büroraum befindlichen Tresor auf und entwendeten aus dem Inneren des Tresor mindestens 116 Diamanten mit Zertifikaten sowie weiteren Schmuck.
Die Diamanten hatte der Zeuge und Geschädigte L seit 1977 nach und nach über das Y-Handelszentrum in B erworben und dazu insgesamt einen Betrag von ca. 300.000,- DM aufgewendet. Die Diamanten, die heute einen Wert von mindestens 200.000,00 € haben, sollten seiner und der Altersversorgung seiner Ehefrau dienen.
Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen wurden noch am späten Abend des 10.11.2012 umfangreiche Spurensicherungsmaßnahmen der J-er Polizei am Tatort durchgeführt. Dabei konnten Hebelspuren am rückwärtigen Schlafzimmerfenster fotografisch festgehalten und mittels eines Abdrucks gesichert werden. Des Weiteren wurden als Spurenträger eine rote Schmuckschatulle, Abrieb von einer Handgelenkstasche, die mit dem Trennschleifer heraus getrennte Verriegelung des Tresors, eine Eisen- sowie eine Brechstange, daktyloskopische Spuren an der Innenseite der Tresortür und sich aus der Nutzung des Trennschleifers ergebender Staub sichergestellt.
2.
a.
In der Woche vom 12.11. bis zum 18.11.2012 erhielt der Angeklagte U einer namentlich nicht bekannten Person die Gelegenheit, gegen eine Erfolgsbeteiligung Diamanten veräußern. Im Rahmen eines Gesprächs erkundigte sich der unbekannte Verkäufer bei dem Angeklagten B darüber, ob dieser sich mit Diamanten auskenne. Dies verneinte der Angeklagte B. Der unbekannte Verkäufer erklärte weiter, dass er eine größere Anzahl „Steine“ zu verkaufen habe. Auf die Frage, woher die Diamanten stammten, erhielt der Angeklagte B keine Antwort, sondern lediglich das Angebot, dass er die Diamanten für 100.000,- € erwerben könne, sie aber mehr als das Doppelte wert seien. Auf Grund dieser Umstände rechnete der Angeklagte B damit, dass die Diamanten aus einer rechtswidrigen Tat (Diebstahl, Raub) stammten. Daraufhin erklärte der Angeklagte B, dass er weder so viel Geld zur Verfügung habe, noch wisse, ob die Diamanten echt seien. Der unbekannte Verkäufer entgegnete, dass er im Besitz von Zertifikaten sei und bot dem Angeklagten B eine Beteiligung von 10 % an, wenn er schnell einen Käufer ausfindig machen könne. Bei der Aussicht auf einen Gewinn von 10.000,- € willigte der Angeklagte B aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation spontan ein. Über weitere eventuelle Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten B und dem unbekannten Verkäufer ist nichts bekannt. Sodann händigte dieser dem Angeklagten B eine Tasche, die insgesamt 88 Diamanten mit Zertifikaten beinhaltete, aus. Unter den Diamanten befand sich auch ein großer ungeschliffener und optisch auffälliger Rohdiamant, der nach Kenntnis des Angeklagten B 17 Karat haben sollte. Der Angeklagte B fertigte später Digitalaufnahmen der Diamanten sowie der Zertifikate an und kopierte entsprechende Fotodateien auf einen USB-Stick.
Die dem Angeklagten B übergebenen Diamanten stammten aus dem Einbruchdiebstahl in J. Der unbekannte Auftraggeber des Angeklagten B ist entweder einer der Täter des Einbruchdiebstahls oder er ist zumindest als sogenannter Zwischenhehler anzusehen, der von den Tätern des Diebstahls die Diamanten seinerseits erworben und diese nunmehr in eigener Verfügungsgewalt hat.
Die 88 an den Angeklagten B übergebenen Diamanten haben zumindest einen Wert von 200.000,- €.
b.
Am Wochenende des 17. bzw. 18.11.2012 war der Angeklagte Y2 in S, um seine Familie zu besuchen. Dort traf er auch auf den Angeklagten B, der ihm mitteilte, dass er einen Bekannten habe, der im Besitz von Diamanten sei und beabsichtige, einen sogenannten Rohdiamanten zu verkaufen. Dieser Bekannte wisse allerdings nicht, was der Diamant wert sei. Da dem Angeklagten B als ein Handelszentrum für Diamanten bekannt war, fragte dieser den dort wohnhaften Angeklagten Y2, ob dieser sich bei den Diamantenhändlern in B nach dem Wert erkundigen könne. Der Angeklagte Y2 willigte ein und erhielt vom Angeklagten B eine Fotokopie des entsprechenden Zertifikats. Zwar hatte der Angeklagte Y2 keine nähere Kenntnis von der Herkunft der Diamanten, da dies in dem Gespräch mit dem Angeklagten B nicht thematisiert worden war. Er rechnete jedoch damit, dass die Diamanten nur durch eine rechtswidrige Tat in den Besitz des Bekannten und danach in den Besitz des Angeklagten B gelangt sein konnten. Der Angeklagte Y2 sah sich jedoch maßgeblich aufgrund familiärer Verbundenheit in der Pflicht, den Angeklagten Y3 unterstützen.
Zurück in B versuchte der Angeklagte Y2 erfolglos, bei vor Ort ansässigen Diamantenhändlern den Wert des Rohdiamanten zu erfragen. Ihm wurde mitgeteilt, dass für die Vornahme einer Bewertung der Diamant selbst vorliegen müsse.
c.
Am 18.11.2012 hatte der Angeklagte B einen ersten Kontakt mit einem nicht näher bekannten Kaufinteressenten. Im Rahmen eines persönlichen Treffens übergab der Angeklagte Y3 zum Nachweis des Vorhandenseins der Diamanten – nach eigenen Angaben aus Leichtsinn – 3 der 88 Diamanten. Es kam weder zum Abschluss eines Geschäftes, noch erhielt der Angeklagte B die 3 übergebenen Diamanten zurück.
d.
Am 19.11.2012 ergab sich eine weitere Verkaufsmöglichkeit. Der Angeklagte B traf sich mit einem Interessenten in Venlo/Niederlande. Nachdem dieser jedoch nur einen geringen Preis für die Diamanten bezahlen wollte und der Angeklagte B das niedrige Angebot nicht akzeptierte, kam es nicht zu einem Verkaufsgeschäft.
e.
Am 20.11.2012 erhielt der Angeklagte B einen Anruf von einer Frau – eine als Scheinkäuferin tätige verdeckte Ermittlerin des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen –, die sich mit dem Namen E vorstellte und sich nach den Fotos der Diamanten erkundigte. Die Polizeibehörden hatten zuvor über einen Informanten Kenntnis von den Verkaufsbemühungen des Angeklagten B in W erlangt. Man vereinbarte als Treffpunkt telefonisch den Rasthof „Geismühle-Ost“ an der Autobahn 57 bei L. Da der Angeklagte Y3 dieser Zeit aufgrund eines Fahrverbotes keine Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr führen durfte und sich sein Führerschein dementsprechend in amtlicher Verwahrung befand, erkundigte er sich bei seinem Stiefsohn – dem Angeklagten Y4 –, ob dieser ihn abends zum Rasthof fahren könne. Der Angeklagte Y4 willigte zwar ein, fragte jedoch auch nach, was sein Stiefvater abends an einer Autobahnraststätte wolle. Daraufhin teilte der Angeklagte B dem Angeklagten Y4 mit, dass er beabsichtige, für einen Dritten Diamanten verkaufen. Auf weitere Nachfrage des Angeklagten Y4, von wem sein Stiefvater die Diamanten habe, gab der Angeklagte B keine nähere Auskunft, da er seinen Stiefsohn nicht weiter in die Sache involvieren wollte. Er gab lediglich zu erkennen, dass die Interessentin eine Frau sei und sich sein Stiefsohn keine Sorge machen müsse. Der Angeklagte Y4 ging seit diesem Zeitpunkt davon aus, dass die Diamanten aus einer rechtswidrigen Vortat stammen würden und dass der Verkauf seitens seines Stiefvaters kein legales Geschäft darstellen würde. Der Angeklagte Y4 sah sich jedoch maßgeblich aufgrund familiärer Verbundenheit in der Pflicht, seinen Stiefvater zu unterstützen. Er rechnete weiter damit, dass sein Stiefvater für den Verkauf der Diamanten eine finanzielle Zuwendung erhalten sollte.
Schließlich fuhr der Angeklagte Y4 seinen Stiefvater zu dem Treffen mit der Scheinkäuferin des Landeskriminalamtes. Gemeinsam begab man sich gegen 18:40 Uhr zu dem Restaurant der Raststätte. Nachdem der Angeklagte B die Scheinkäuferin im Eingangsbereich des Restaurants empfangen hatte, kauften sich beide im Restaurant etwas zu trinken und nahmen gemeinsam an einem Tisch Platz. Der Angeklagte Y4 hielt sich zunächst abseits im Bereich eines Spielautomaten auf. Der Angeklagte B nannte der Scheinkäuferin einen Verkaufspreis von 110.000,- € und gab als Verkaufstaktik vor, noch weitere Interessenten zu haben, um einen zügigen Kaufentschluss bei seiner Gesprächspartnerin hervorzurufen. Sodann schauten sich beide auf einem von der Scheinkäuferin mitgebrachten Laptop die Lichtbilder der Diamanten nebst Zertifikaten an. Als die Scheinkäuferin als Gegenangebot einen Kaufpreis von 100.000,- € nannte, teilte der Angeklagte B seiner Verhandlungspartnerin mit, dass er nicht alleine entscheiden könne, sondern hinsichtlich des Preises erst einmal nachfragen müsse. Sodann rief er den Angeklagten Y4 hinzu, der abseits gewartet hatte, und teilte diesem auf Bosnisch mit, dass er nach draußen gehen und vorgeben solle, zu telefonieren. Anschließend solle er zurückkommen und auf Bosnisch Mitteilung von dem Telefonat tätigen. Der Angeklagte B war zu diesem Zeitpunkt bereits entschlossen, die Diamanten für den Preis von 100.000,- € zu verkaufen und wollte über ein inszeniertes Telefonat verhindern, dass seine Verhandlungspartnerin den Preis nach seiner Zusage noch weiter drückt. Letztlich tat der Angeklagte Y4 das, was ihm sein Stiefvater zuvor aufgetragen hatte, und dieser erzielte mit der Scheinkäuferin eine Einigung über den Preis von 100.000,- €. Die Scheinkäuferin gab an, sich wieder zu melden, wenn sie das Geld zusammen habe und man trennte sich schließlich.
f.
Am 21.11.2012 hielt sich der Angeklagte Y2 erneut in S auf und besuchte auch den Angeklagten Y4 und den dort anwesenden Angeklagten B. Gegen Mittag desselben Tages rief die Scheinkäuferin der Polizei bei dem Angeklagten B an und erklärte, dass sie für ein Übergabe-Treffen zur Abwicklung des Geschäftes über die Diamanten bereit sei. Der Angeklagte B war überrascht, da er nicht so schnell mit einer Nachricht von seiner Geschäftspartnerin gerechnet hatte. Per SMS schickte sie ihm die Adresse des Hotels „van der Valk“ in N als neuen Treffpunkt. Daraufhin erkundigte sich der Angeklagte B erneut bei dem Angeklagten Y4, ob dieser ihn zu seinem Treffen in N fahren könne. Der Angeklagte Y4 sagte zu. Außerdem beabsichtigte der Angeklagte B im Anschluss an die Übergabe der Diamanten, mit dem erhaltenen Geld zu seinem Auftraggeber zu fahren, um dieses dort abzuliefern. Da der Angeklagte B seinen Stiefsohn nicht noch weiter in die Sache involvieren wollte und insbesondere verhindern wollte, dass dieser in Kontakt mit seinem Auftraggeber gerät, bat er den anwesenden Angeklagten Y2, mit seinem Mercedes ebenfalls zu dem Hotel „van der Valk“ an der L-Straße zu fahren. Er unterrichtete ihn darüber, dass dort die Diamanten an einen Käufer übergeben werden sollen und dass es jetzt nicht mehr auf den Wert des Rohdiamanten ankomme, da man nun einen Käufer gefunden habe. Nach Abwicklung des Geschäftes solle der Angeklagte Y2 ihn zu seinem Auftraggeber bringen. Der Angeklagte Y2 ging davon aus, dass der Angeklagte B für den Verkauf der Y eine finanzielle Zuwendung erhielt.
Sodann begaben sich der Angeklagte Y4 mit dem Angeklagten B in einem Audi A8 zum Hotel „van der Falk“. Der Angeklagte Y2 fuhr mit dem Mercedes des Angeklagten B allein zu dem Hotel. Als erstes erreichten die Angeklagten B und Y4 das Hotel gegen 15:10 Uhr und begaben sich hinein. Dort trafen sie auf die wartende Scheinkäuferin und setzten sich gemeinsam mit dieser an einen Tisch. Der Angeklagte Y2 erreichte das Hotel nach seinen beiden Mitangeklagten gegen 15:20 Uhr, stellte sein Fahrzeug auf dem Q-Platz des Hotels „van der Valk“ ab und wartete dort. Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte B der Scheinkäuferin die Tasche mit den Diamanten übergeben. Im Anschluss erfolgte gegen 15:25 Uhr der Zugriff des Einsatzteams der Polizei. Die Angeklagten B und Y4 wurden im Hotelgebäude festgenommen. Die Festnahme des Angeklagten Y2 erfolgte in dem Mercedes auf dem Hotelparkplatz, wobei bei diesem das Zertifikat des Rohdiamanten aufgefunden werden konnte.
Die Angeklagten Y4 und Y2 sollten an der Erfolgsbeteiligung des Angeklagten B nicht partizipieren, sondern sind für den Angeklagten B ohne Aussicht auf eine geldwerte Gegenleistung tätig geworden. Ihnen kam es aber zumindest darauf an, den Angeklagten Y3 zu bereichern.
3.
Nach der Festnahme der Angeklagten am 21.11.2012 wurden die Wohnungen der Angeklagten B und Y4 durchsucht. Dabei wurden in der Wohnung des Angeklagten B u.a. ein Rucksack, diverse Einbruchsutensilien, diverser Modeschmuck, 2 Navigationsgeräte, 2 Brecheisen in Form von Schraubendrehern und ein Trennschleifer sichergestellt. In der Wohnung des Angeklagten Y4 konnten diverse SD-Karten und Handys, ein Chemiesatz zur Bestimmung von Edelmetallen, ein Nageleisen (sogenannter Kuhfuß), ein Notizbuch sowie ein Bargeldbetrag von 5.675,- € aufgefunden werden.
Des Weiteren wurde die Wohnung des E M in der C-Straße in E im Rahmen des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Kleve zu dem Aktenzeichen 604 Js 129/13 durchsucht. Der M wird zusammen mit dem Angeklagten B in dem vorgenannten Verfahren als Beschuldigter geführt. In der Wohnung des M konnte ein weiterer Trennschleifer nebst Trennscheibe aufgefunden werden. Am Tattage des Diebstahls der Y hielt sich der Angeklagte B nach eigenen Angaben in D auf, die Auswertung seiner Mobilfunkdaten wies auf seinen Aufenthaltsort im Großraum E hin.
III.
Einlassung und Beweiswürdigung
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und deren Werdegang beruhen auf ihren Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf den die jeweiligen Angeklagten betreffenden und in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister.
2.
Die Feststellungen der Kammer zum Vortatgeschehen, zum Tatgeschehen und zum Nachtatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 27.03.2013, 02.04.2013 und 04.04.2013 ergeben.
a.
Die Angeklagten haben sich entsprechend den Feststellungen der Kammer geständig zu dem Tatvorwurf der Hehlerei eingelassen. Sie haben dabei zwar eine Beteiligung an dem Einbruchdiebstahl in J abgestritten, dessen Begehung ihnen durch die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 22.01.2013 wahlweise mit Hehlerei vorgeworfen worden ist. Die Angeklagten haben jedoch glaubhaft die Vornahme von Verkaufsbemühungen hinsichtlich der Diamanten bzw. die Beteiligung daran und mithin den Vorwurf der Hehlerei bzw. Beihilfe zur Hehlerei eingeräumt.
Zwar sind der Kammer Ungereimtheiten in den Einlassungen der Angeklagten nicht verborgen geblieben. Insbesondere ist aus Sicht der Kammer lebensfremd, dass ein unbekannter Hintermann den mit dem Verkauf von Diamanten oder sonstiger Hehlerware nach eigenen Angaben völlig unerfahrenen Angeklagten B mit der Veräußerung von Diamanten im Wert von mindestens 200.000,- € beauftragt haben will. Auch hält die Kammer die Erklärung der Angeklagten, der Angeklagte Y2 habe seine Mitangeklagten lediglich deswegen zum Hotel „van der Valk“ begleitet, damit dieser den Angeklagten Y3 seinem Auftraggeber fahren könne, um den Angeklagten Y4 hiervon frei zu machen, damit dieser nicht noch weiter in die Sache hereingezogen wird, für wenig nachvollziehbar. Wenn es Wille des Angeklagten B gewesen wäre, den Angeklagten Y4 aus der Veräußerung der Diamanten heraus zu halten, hätte nichts mehr nahe gelegen, als diesen überhaupt nicht um die geleisteten Tätigkeiten zu bitten.
Jedoch hatte die Kammer auf der anderen Seite auch zu berücksichtigen, dass sämtliche Einlassungen der Angeklagten durchaus detailreich geschildert sind und insbesondere mit den jeweiligen Einlassungen der Mitangeklagten in Einklang stehen.
b.
Darüber hinaus deckt sich die geständige Einlassung der Angeklagten mit dem späteren Verlauf des Verfahrens und mit dem sich aus der Akte ergebenden Ermittlungsstand.
Insbesondere gewinnt die geständige Einlassung der Angeklagten eine besondere Glaubhaftigkeit vor dem Hintergrund, dass – trotz umfangreicher Ermittlungen – keine belastbaren Umstände herangezogen werden können, die geeignet wären, die Angeklagten an der Durchführung des Einbruchdiebstahls in J zu überführen.
Zum Einen haben die Durchsuchungen der Wohnungen der Angeklagten B und Y4 keine weiteren Erkenntnisse gebracht, die darauf schließen lassen, dass die Angeklagten an dem Einbruchdiebstahl in J beteiligt waren.
Insofern hat der Zeuge S zwar bekundet, dass im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten Y4 u.a. diverse SD-Karten und Handys, ein Chemiesatz zur Bestimmung von Edelmetallen, ein Nageleisen (sogenannter Kuhfuß), ein Notizbuch sowie ein Bargeldbetrag von 5.675,- € aufgefunden werden konnten. Indes lässt sich – obwohl es an einer plausiblen Erklärung dafür fehlt, welche Verwendung der Angeklagte Y4 insbesondere für Chemiesatz und Nageleisen hat – aus diesen Funden kein Bezug zu dem Einbruchdiebstahl in J herleiten.
Des Weiteren hat der mit der Asservatenauswertung betreute Zeuge I ausgesagt, dass zwar aus kriminalistischer Sicht die bei dem Angeklagten B sichergestellten Gegenstände im Allgemeinen als Ausstattung eines Einbrechers angesehen werden könnten. Es habe sich jedoch ebenfalls kein Bezug zu dem Einbruchdiebstahl in J herstellen lassen. Insbesondere habe sich auf den aufgefundenen Navigationsgeräten kein Hinweis auf eine Beteiligung an dem Einbruchdiebstahl in J ergeben.
Zum Anderen hat das in der Hauptverhandlung gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 a) StPO verlesene Gutachten aus dem Fachbereich DNA-Analytik/Serologie des Sachverständigen Dr. N (Landeskriminalamt NRW) vom 10.01.2013 ergeben, dass die sichergestellten Zellspuren am Tresorinnenbereich, der Handtasche, der Schmuckschatulle, der Brechstange und der Eisenstange entweder mangels hinreichender DNA-Spuren nicht zuzuordnen waren oder die Angeklagten als Spurenverursacher sogar ausgeschlossen werden konnten.
Ferner kommt das in der Hauptverhandlung ebenfalls gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 a) StPO verlesene daktyloskopische Gutachten von KHK H (Landeskriminalamt NRW) vom 25.02.2013 zu dem Ergebnis, dass an dem in der Wohnung des M aufgefundenen Trennschleifer keine brauchbaren daktyloskopischen Spuren vorhanden gewesen seien.
Im Rahmen eines weiteren gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 a) StPO in der Hauptverhandlung verlesenen daktyloskopischen Gutachtens von Dr. T (Landeskriminalamt NRW) vom 28.02.2013 wurde der am Tatort in J sichergestellte Metall-Staub mit den Anhaftungen an den beiden sichergestellten Trennschleifern sowie der aufgefundenen Tresorverriegelung abgeglichen. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass sich nicht weiter individualisieren lasse, ob und wo mit den Trennschleifern Tresore aufgetrennt worden sind. Außerdem habe die von den Tätern verwendete Trennscheibe nicht derjenigen entsprochen, die als Asservat zur Begutachtung eingereicht worden sei. Letztlich lasse sich aufgrund des Fehlens von Tresordämmmaterial und weiterer individualisierbarer Anteile im Trennschleifer-Staub auch keine Zuordnung von Bekleidungsstücken vornehmen.
Letztlich hat auch das Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) X zur Werkzeugspurenuntersuchung vom 21.02.2013, das ebenfalls in der Hauptverhandlung gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 a) StPO verlesen worden ist, keine weiteren Erkenntnisse gebracht. Im Rahmen dieses Gutachtens wurde ein Abgleich zwischen einem der bei dem Angeklagten B sichergestellten Schraubendreher sowie einer Abformung der Hebelspuren am hinteren Schlafzimmerfenster vorgenommen. Der Schraubendreher sei demnach als Spurenverursacher auf der Abformung auszuschließen.
Die Kammer ist daher davon ausgegangen, dass sich der festgestellte Sachverhalt so ereignet hat, wie dies durch die Angeklagten übereinstimmend geschildert worden ist.
c.
Für die Kammer steht auch fest, dass der unbekannte Auftraggeber des Angeklagten B entweder selbst an dem Einbruchdiebstahl in J als Täter mitgewirkt hat oder zumindest als sogenannter Zwischenhehler anzusehen ist, der die Y von den Tätern des Einbruchdiebstahls zu eigener Verfügungsgewalt erworben hat.
Für die Annahme der Beteiligung des unbekannten Auftraggebers an dem Einbruchdiebstahl in J spricht insbesondere, dass die Diamanten erst am 10.11.2012 entwendet und binnen weniger Tage dem Angeklagten B zwecks Veräußerung ausgehändigt wurden. Zwischenverfügungen über eine Ware wie gestohlene Diamanten erscheinen bei diesem äußerst kurzen Zeitraum nach allgemeiner Lebenserfahrung unwahrscheinlich. Dementsprechend gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Diamanten zuvor von den Tätern des Einbruchdiebstahls in J an einen Dritten veräußert worden sind.
Jedenfalls ist der unbekannte Auftraggeber als Zwischenhehler mit eigener Verfügungsgewalt über die Diamanten anzusehen. Die Annahme der eigenen Verfügungsgewalt folgt insbesondere aus dem Umstand, dass der Auftraggeber des Angeklagten B im Rahmen des Auftragsgesprächs angegeben hat, er habe „Steine“ zu veräußern und nicht etwa geäußert hat, für jemand Anderes aufzutreten. Des Weiteren ist der Auftraggeber des Angeklagten B wie eine Person mit eigener Verfügungsgewalt aufgetreten, indem er diesem zunächst ein Kaufangebot unterbreitet hat und nach Ablehnung des Angebots den Angeklagten B mit der Weiterveräußerung unter einer Erfolgsbeteiligung betraut hat.
.
IV.
Rechtliche Würdigung
1. Angeklagter B
Der Angeklagte B hat sich damit wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte B hat die Diamanten unmittelbar aus einer rechtswidrigen gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat, nämlich entweder aus dem Einbruchdiebstahl vom 10.11.2012 in J oder einer den Auftraggeber des Angeklagten B betreffenden Zwischenhehlerei erlangt. Im Rahmen dessen ist anzuführen, dass auch ein sogenannter Zwischenhehler tauglicher Täter im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB für denjenigen sein kann, der sich um die Veräußerung der bemakelten Sache bemüht. Dies gilt zumindest für den Zwischenhehler, der – wie hier – die gestohlene Sache in eigene Verfügungsgewalt erlangt hat, also nicht nur Absetzer oder Absatzhelfer ist (vgl. BGHSt 33, 44; BGH, NStZ 1999, 180).
Der Angeklagte B hat durch seine Verkaufsbemühungen am 18.11., 19.11., 20.11. und 21.11.2012 ferner eine Absatztätigkeit im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB entfaltet. Er hat nämlich im Interesse und mit Einverständnis seines Auftraggebers selbstständig Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Verwertung der Diamanten durch entgeltliche rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen Dritten vorgenommen (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 59. Aufl. 2012, § 259, Rn. 15).
Die Tat ist auch vollendet. Zwar muss für die Vollendungsstrafbarkeit im Rahmen des § 259 Abs. 1 StGB das Bemühen um Absatz im konkreten Fall zumindest geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenslage aufrechtzuerhalten. Diese Voraussetzung liegt indes nicht vor, wenn der Hehler ausschließlich mit einem – von ihm nicht als solchen erkannten – Polizeibeamten verhandelt und ihm das bemakelte Gut ausliefert (vgl. BGH, NStZ-RR 2000, 266). Hier hatte der Angeklagte B jedoch nach den Feststellungen der Kammer gerade nicht ausschließlich mit der Scheinkäuferin der Polizei geschäftlichen Kontakt, um die Diamanten zu veräußern, sondern verhandelte zuvor auch mit mindestens zwei weiteren Interessenten.
Des Weiteren war dem Angeklagten B bewusst, dass die Diamanten durch eine rechtswidrige Vortat erlangt waren. Er hatte ferner die Absicht, sich durch die versprochene Erfolgsbeteiligung von 10 % des Verkaufspreises zu bereichern.
2. Angeklagter Y4
Der Angeklagte Y4 hat sich wegen Beihilfe zur Hehlerei gemäß §§ 259 Abs. 1, 27 StGB strafbar gemacht, indem er dem Haupttäter B untergeordnete Hilfstätigkeiten im Rahmen von dessen Verhandlungsführung sowie Fahrdienste geleistet hat. Dem Angeklagten Y4 war dabei insbesondere stets bewusst, dass die Diamanten durch eine rechtswidrige Vortat erlangt waren und eine Veräußerung seitens seines Stiefvaters kein legales Geschäft darstellen würde.
3. Angeklagter Y2
Der Angeklagte Y2 hat sich ebenfalls wegen Beihilfe zu Hehlerei gemäß §§ 259 Abs. 1, 27 StGB strafbar gemacht, indem er Erkundigungen über den Wert des Rohdiamanten einholte und sich bereit erklärt hat, den Haupttäter B nach dem geplanten Geschäftsabschluss im Hotel „Van der Falk“ zu dessen Auftraggeber zu fahren. Auch dem Angeklagten Y2 war insbesondere stets bewusst, dass die Diamanten durch eine rechtswidrige Vortat erlangt waren.
V.
Strafzumessung
1. Angeklagter B
Die gegen den Angeklagten Y3 verhängende Strafe ist dem Strafrahmen des § 259 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Die Hehlerei wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung spricht zu Gunsten des Angeklagten B, dass er ein umfassendes, von Reue getragenes Geständnis abgelegt hat. Es ist zumindest fraglich, ob eine solch umfassende Tataufklärung ohne sein Geständnis möglich gewesen wäre. Auch ist maßgeblich strafmildernd zu berücksichtigen, dass letztlich 85 Diamanten über den initiierten Scheinkauf an die Berechtigten zurückgegeben werden konnten und die rechtswidrige Vermögenslage insofern beseitigt werden konnte. Außerdem hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass der Angeklagte Y3 zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und er erstmalig Untersuchungshaft verbüßt hat. Die Untersuchungshaft von mehr als drei Monaten hat den Angeklagten B auch sichtlich beeindruckt.
Ganz erheblich zu Lasten des Angeklagten B wirkt sich jedoch der erhebliche Wert der gehehlten Ware aus. Diamanten im Wert von mindestens 200.000,- € sind durchaus als eine besondere und bei weitem nicht alltägliche Hehlerware anzusehen. Dementsprechend stellt auch die begehrte Bereicherung des Angeklagten B mit 10.000,- € einen erheblichen Wert dar. Des Weiteren war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B durchaus ein hohes Maß an krimineller Energie aufgewendet hat, indem er nicht davor zurückschreckte, Familienangehörige mit Tatbeiträgen zu betrauen.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten B sprechenden Umstände – in strafschärfender Hinsicht insbesondere dem erheblichen Wert der Diamanten – sowie der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten B hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
3 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
2. Angeklagter Y4
Die gegen den Angeklagten Y4 verhängende Strafe entnimmt die Kammer dem gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 259 Abs. 1 StGB. Für die Beihilfe zur Hehlerei ist der Kammer demnach ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten eröffnet.
Zunächst hatte die Kammer die Strafrahmenmilderung des § 27 Abs. 2 StGB zu beachten, die infolge der Einordnung des Tatbeitrages des Angeklagten Y4 als Beihilfe zur Hehlerei zwingend zu Anwendung gelangen musste. Über den Verweis auf § 49 Abs. 1 StGB ergibt sich der oben dargestellte Strafrahmen.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne ist strafmildernd das umfassende und von Reue getragene Geständnis des Angeklagten Y4, das – wie das Geständnis seiner Mitangeklagten – wesentlich zur Tataufklärung beigetragen hat, zu berücksichtigen. Auch ist wiederum maßgeblich zu Gunsten des Angeklagten Y4 zu berücksichtigen, dass letztlich 85 Diamanten über den initiierten Scheinkauf an die Berechtigten zurückgegeben werden konnten und die rechtswidrige Vermögenslage insofern beseitigt werden konnte. Ferner hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass der Angeklagte Y4 seine Tatbeiträge nicht aufgrund finanzieller Versprechungen geleistet hat, sondern offenbar annahm, aufgrund familiärer Verbundenheit zur Unterstützung seines Stiefvaters verpflichtet zu sein. Außerdem hat sich zu Gunsten des Angeklagten Y4 ausgewirkt, dass dieser mehr als 3 Monate in Untersuchungshaft verbracht hat. Darüber hinaus ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Y4 mit dem Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 06.05.2010 zu rechnen hat.
Strafschärfend hat sich zunächst wiederum der erhebliche Wert der Diamanten von mindestens 200.000,- € ausgewirkt. Außerdem ist zu Lasten des Angeklagten Y4 maßgeblich zu berücksichtigen, dass er wegen Vermögensdelikten vorbelastet ist, bereits eine Haftstrafe teilweise verbüßt hat und nur gut ein Jahr nach einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung im Rahmen dieser laufenden Bewährung wieder erheblich straffällig geworden ist.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten Y4 sprechenden Umstände sowie der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten Y4 erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von
2 Jahren und 10 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
3. Angeklagter Y2
a.
Für die gegen den Angeklagten Y2 verhängende Strafe ist der Kammer ebenfalls der gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 259 Abs. 1 StGB von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten eröffnet, da von der bereits dargestellten zwingenden Strafrahmenmilderung Gebrauch zu machen war.
Bei der konkreten Strafzumessung ist zu Gunsten des Angeklagten Y2 sein umfassendes und von Reue getragenes Geständnis zu berücksichtigen. Es ist zumindest fraglich, ob die Kammer ohne die geständige Einlassung des Angeklagten Y2 den umfassenden Feststellungen in der Lage gewesen wäre. Auch ist wiederum maßgeblich strafmildernd zu berücksichtigen, dass letztlich 85 Diamanten über den initiierten Scheinkauf an die Berechtigten zurückgegeben werden konnten und die rechtswidrige Vermögenslage insofern beseitigt werden konnte. Ferner hat sich auch zu Gunsten des Angeklagten Y2 ausgewirkt, dass er seine Tatbeiträge nicht aufgrund finanzieller Versprechungen geleistet hat, sondern offenbar annahm, aufgrund familiärer Verbundenheit zur Unterstützung des Angeklagten B verpflichtet zu sein. Besonderes Gewicht hat ferner, dass der Angeklagte Y2 strafrechtlich nicht vorbelastet ist und im Rahmen der Untersuchungshaft von mehr als 3 Monaten erstmals Hafterfahrung gemacht hat, die ihn sichtlich beeindruckt hat.
Zu Lasten des Angeklagten Y2 hat sich maßgeblich der erhebliche Wert der Diamanten von mindestens 200.000,- € ausgewirkt.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten Y2 sprechenden Umstände sowie der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten Y2 hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 10 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
b.
Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil weitere Straftaten des von diesem Verfahren – insbesondere infolge der Untersuchungshaft – beeindruckten Angeklagten Y2 nicht zu erwarten sind. Aus den oben dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkten liegen auch besondere Gründe in der Tat und der Täterpersönlichkeit vor, die die Strafaussetzung – trotz des in der verhängten Strafe zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalts der Tat – rechtfertigen. Solche besonderen Gründe erblickt die Kammer insbesondere in dem Geständnis des Angeklagten Y2 und dem Umstand, dass dieser strafrechtlich erstmalig in Erscheinung getreten ist. Auch gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Verurteilung zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe.
VI.
Teilfreispruch
Den Angeklagten ist mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 22.01.2013 wahlweise entweder die Begehung des Einbruchdiebstahls in J am 10.11.2012 oder die Verwirklichung des Straftatbestandes der Hehlerei im Folgezeitraum vorgeworfen worden.
Da den Angeklagten eine Beteiligung an dem Einbruchdiebstahl und der Entwendung der Y – wie bereits im Rahmen der Einlassung und Beweiswürdigung unter III. dargestellt – nicht nachzuweisen war, vermochte die Kammer entsprechende Feststellungen nicht zu treffen und ist daher zu einer eindeutigen Verurteilung hinsichtlich der Hehlerei bzw. einer Beihilfe zur Hehlerei gelangt.
Da des Weiteren alternativ angeklagte Taten jeweils als selbstständige Taten im Sinne des § 264 StPO anzusehen sind, unabhängig davon, ob eine mehrdeutige Verurteilung im Wege einer Wahlfeststellung erfolgen soll, ist der Angeklagte, der nur wegen einer der Alternativtaten schuldig gesprochen wird, vom Vorwurf der anderen Tat freizusprechen (vgl. BGH, NStZ 1998, 635). Folgerichtig waren die Angeklagten hier nach dem Schuldspruch hinsichtlich der Hehlerei bzw. Beihilfe zur Hehlerei im Übrigen freizusprechen.
VII.
Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.