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Landgericht Hagen·49 KLs 22/20·02.11.2020

Räuberische Erpressungen mit Gewalt und Drohungen: Gesamtfreiheitsstrafen und Wertersatzeinziehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Hagen verurteilte den Hauptangeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (Messer) in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen dreier versuchter räuberischer Erpressungen, teils in Tateinheit mit Körperverletzung. Ein Mitangeklagter wurde wegen Beihilfe zu einer versuchten räuberischen Erpressung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung und wegen versuchter Nötigung verurteilt. Das Gericht stützte sich maßgeblich auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten und die geständige Einlassung des Mitangeklagten; die Einlassung des Hauptangeklagten hielt es für widerlegt. Es verhängte 8 Jahre bzw. 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe und ordnete Wertersatzeinziehung i.H.v. 1.000 € an.

Ausgang: Strafurteil: Verurteilung beider Angeklagter zu Freiheitsstrafen; zudem Wertersatzeinziehung i.H.v. 1.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Räuberische Erpressung setzt voraus, dass der Täter durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Vermögensverfügung erstrebt, um sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern.

2

Ein Versuch der räuberischen Erpressung liegt vor, wenn der Täter zur Durchsetzung einer (auch rechtsgrundlosen) Geldforderung bereits unmittelbar zur Nötigungshandlung ansetzt, es aber nicht zu einer feststellbaren Vermögensverfügung kommt.

3

Die Qualifikation der besonders schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter bei der Tat ein gefährliches Werkzeug als Drohmittel einsetzt und dadurch die Durchsetzung der Forderung absichert.

4

Beihilfe zur (versuchten) räuberischen Erpressung kann auch in einem einschüchternden Begleiten und eigenständigen Drohungen gegenüber dem Geschädigten liegen, sofern dies die Haupttat objektiv fördert und der Gehilfe zumindest mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der deliktischen Zielrichtung handelt.

5

Wertersatzeinziehung ist anzuordnen, wenn der Täter aus der Tat einen Vermögensvorteil erlangt hat und der konkrete Tatertrag nicht mehr vorhanden ist; maßgeblich ist der Wert des Erlangten (§§ 73, 73c StGB).

Relevante Normen
§ 49 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 253 StGB§ 255 StGB§ 22 StGB

Tenor

Der Angeklagte E1 wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

8 Jahren

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000,00 Euro wird angeordnet.

Der Angeklagte P1 wird wegen Beihilfe zu einer versuchten räuberischen Erpressung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zu einer versuchten Nötigung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 6 Monaten

verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

1. H1 E1: §§ 223 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 52, 73, 73c S. 1 StGB

2. T1 P1: §§ 223 Abs. 1, 240, 253, 255, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 27, 52 StGB

Gründe

2

I.

3

1. Angeklagter H1 E1

4

Der Angeklagte E1 wurde am xx.xx.xxxx als zweitjüngstes von insgesamt zehn Kindern in der Türkei geboren und wuchs dort zunächst mit den Geschwistern bei seiner Mutter auf. Im Alter von acht Jahren folgte er mit der Mutter und zunächst sechs Geschwistern dem Vater nach Deutschland. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen hatte der Vater des Angeklagten E1 schon bei Ankunft der Familie den zuvor selbständig geführten Ladenbetrieb aufgegeben. Auch die Mutter des Angeklagten war nicht erwerbstätig.

5

Noch in der Türkei hatte der Angeklagte E1 den Kindergarten und anschließend die Grundschule bis zur dritten Klasse besucht. In Deutschland besuchte er zu Beginn für ein Jahr eine Klasse für Kinder ohne Kenntnisse der deutschen Sprache, im Anschluss dann die Grundschule und folgend eine Hauptschule. Dort erwarb er die mittlere Reife und setzte seine schulische Bildung auf der kaufmännischen höheren Handelsschule fort. Nach Abschluss einer Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann im Alter von etwa 21 Jahren wurde er von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen und war dort für ein Jahr beschäftigt.

6

Dann orientierte sich der Angeklagte E1 beruflich um, neben einer nicht in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit in einem Zeitungsbetrieb in Hamm widmete er sich intensiv dem Boxsport. Später verdiente der Angeklagte seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den Boxsport und als Obst- und Gemüseverkäufer auf dem Wochenmarkt. In den Jahren vor seiner Festnahme war der Angeklagte schließlich als Fitnesstrainer tätig, außerdem als Türsteher und als Inkassounternehmer.

7

Der Angeklagte ist seit dem Jahr xxxx verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder im Alter von neun und zwölf Jahren. Er konsumiert weder Alkohol noch Drogen.

8

2. Angeklagter T1 P1

9

Der Angeklagte P1 wurde am xx.xx.xxxx als jüngeres von zwei Kindern in Deutschland geboren. Im Alter zwischen einem und zwei Jahren brachten ihn seine Eltern zu seinen Großeltern in der Türkei, bei denen er einige Jahre ohne seine Eltern lebte. Die Eltern arbeiteten derweil in Deutschland. In der Türkei besuchte der Angeklagte P1 für etwa ein Jahr eine Grundschule und kehrte im Alter von fünf bis sechs Jahren zu seinen Eltern nach Deutschland zurück. Über Deutschkenntnisse verfügte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht, so dass er während der Grundschule aufgrund von Sprachschwierigkeiten eine Klasse zurückversetzt wurde.

10

Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte P1 mehrere Hauptschulen, die er jedoch nach der zehnten Klasse ohne Abschluss mit einem Abgangszeugnis verließ. Auf einer Abendschule holte er sodann nach einem Jahr zunächst seinen Hauptschulabschluss nach und erwarb nach weiteren zwei Jahren Schulbesuch die mittlere Reife.

11

Anschließend begann er im Jahr xxxx nach einem Praktikum eine Ausbildung zum Hotelfachmann, die er jedoch nach einem Jahr abbrach. Er arbeitete nun als Aushilfe im Restaurant seines Vaters und war fasziniert von der Türsteherszene. Dieser schloss er sich im Jahr xxxx selbst an und war fortlaufend in diesem Umfeld tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Türsteher wurde der Angeklagte Zeuge eines bewaffneten Angriffs durch eine Rocker-Gruppierung.

12

Der Angeklagte P1 lebte bis zum Jahr xxxx bei seinen Eltern, seitdem in eigener Wohnung. Er ist ledig und kinderlos, seit etwa einem halben Jahr führt er eine feste Beziehung.

13

3.

14

Beide Angeklagte sind bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, wenn auch bislang noch keine Freiheitsstrafe gegen sie vollstreckt wurde.

15

a)

16

Der Angeklagte E1 ist wie folgt vorbestraft:

17

Am xx.xx.xxxx verurteilte ihn das Amtsgericht M1 wegen Beihilfe zum Betrug und Urkundenfälschung in 19 Fällen und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,- DM.

18

Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht M1 den Angeklagten E1 wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung, räuberischem Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung und versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit von drei Jahren wurde verlängert bis zum xx.xx.xxxx und mit Wirkung vom xx.xx.xxxx wurde die Strafe erlassen.

19

Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten E1 wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe i.H.v. 50 Tagessätzen zu je 8,- Euro.

20

Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht M1 den Angeklagten E1 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe i.H.v. 20 Tagessätzen zu je 20,- €.

21

Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht M1 den Angeklagten E1 wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe i.H.v. 60 Tagessätzen zu je 20,- €.

22

Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht M1 den Angeklagten E1 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- Euro. Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs zu einer Geldstrafe i.H.v. 10 Tagessätzen zu je 15 €. Mit nachträglichem Beschluss vom xx.xx.xxxx bildete das Amtsgericht M1 bezüglich der Verurteilungen vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx eine Gesamtgeldstrafe i.H.v. 38 Tagessätzen zu je 10,- Euro.

23

Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten E1 wegen räuberischen Diebstahls zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Ablauf der Bewährungszeit am xx.xx.xxxx wurde die Strafe mit Wirkung vom xx.xx.xxxx erlassen.

24

Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht M1 den Angeklagten E1 wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe i.H.v. 60 Tagessätzen zu je 20,- €.

25

In dieser Sache wurde der Angeklagte E1 am xx.xx.xxxx aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts I1 vom xx.xx.xxxx (Az. 66 Gs 522/20) festgenommen und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft.

26

b)

27

Der Angeklagte P1 ist wie folgt vorbestraft:

28

Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht L1 den Angeklagten P1 wegen Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Überholen und Nötigung zu einer Geldstrafe i.H.v. 50 Tagessätzen zu je 30,- DM und verhängte daneben ein dreimonatiges Fahrverbot.

29

Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht S1 den Angeklagten P1 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe i.H.v. 60 Tagessätzen zu je 15,- €. Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht E2 den Angeklagten P1 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe i.H.v. 60 Tagessätzen zu je 20,- €. Mit nachträglichem Beschluss vom xx.xx.xxxx bildete das Amtsgericht E2 bezüglich der Verurteilungen vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx eine Gesamtgeldstrafe i.H.v. 90 Tagessätzen zu je 20,- €.

30

Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht E2 den Angeklagten P1 gegen vorsätzliche Körperverletzung zu einer Geldstrafe i.H.v. 90 Tagessätzen zu je 25 € und verhängte daneben ein einmonatiges Fahrverbot.

31

Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht E2 den Angeklagten P1 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben erteilte es eine Sperre für die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum xx.xx.xxxx. Nach Ablauf der Bewährungszeit am xx.xx.xxxx wurde die Strafe mit Wirkung vom xx.xx.xxxx erlassen.

32

Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht E2 den Angeklagten P1 wegen Nötigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe i.H.v. 90 Tagessätzen zu je zehn Euro.

33

Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht N1 den Angeklagten P1 wegen Nötigung und Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben verhängte es ein einmonatiges Fahrverbot. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum xx.xx.xxxx wurde die Strafe mit Wirkung vom xx.xx.xxxx erlassen.

34

Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht N1 den Angeklagten P1 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum xx.xx.xxxx wurde die Strafe mit Wirkung vom xx.xx.xxxx erlassen.

35

Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht E2 den Angeklagten P1 wegen Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe i.H.v. 90 Tagessätzen zu je 15,- €.

36

Der Angeklagte P1 wurde in dieser Sache am xx.xx.xxxx aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts I1 vom xx.xx.xxxx (Az. 75 Gs 123/20) festgenommen und saß bis zum xx.xx.xxxx in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx hat das Amtsgericht M1 den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

37

II.

38

1.

39

Am xx.xx.xxxx verlangte der Angeklagte E1 von dem Zeugen B1 eine Zahlung in Höhe von 10.000,- €, auf die er – wie ihm bewusst war – keinen Anspruch hatte. Vor dem von dem Geschädigten betriebenen Café T2 in der L2 Straße in M1 drohte er dem Zeugen B1 gegenüber, dieser und dessen Familie könnten sich in M1 nicht mehr frei bewegen, wenn er die Forderung nicht erfüllen würde. Des Weiteren drohte der Angeklagte E1 dem Geschädigten damit, dass er ihm die Beine brechen würde, wenn der Geschädigte nicht zahle. Sodann schlug der Angeklagte E1 dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht, um diesen weiter einzuschüchtern und zur Erfüllung seiner Forderung zu veranlassen. Schließlich fuhr der Angeklagte davon ohne von der aufgestellten Forderung abzurücken.

40

Einen Anspruch auf das geforderte Geld hatte der Angeklagte E1 – wie ihm bekannt war – nicht. Hintergrund der Forderung war vielmehr, dass der Angeklagte von dem Geschädigten in der Vergangenheit verlangt hatte, der Geschädigte solle bei einem Dritten telefonisch die Zahlung von 10.000,- € an den Angeklagten für Sponsoring eines Fitnessstudios einfordern. Nachdem dies für den Angeklagten E1 erfolglos geblieben war, forderte der Angeklagte den Betrag stattdessen in den Folgemonaten – ersichtlich ohne rechtliche Grundlage - von dem Geschädigten, schließlich am Tattag unter Anwendung der festgestellten Drohung und des Faustschlages.

41

Zu einer Zahlung durch den Geschädigten ist es in der Folge nicht gekommen.

42

2.

43

Am xx.xx.xxxx verlangte der Angeklagte E1 von dem Zeugen C1 eine Zahlung in Höhe von 2.000,00 Euro an sich selbst.

44

Auch hier lag der Forderung kein Anspruch des Angeklagten gegen den Geschädigten zugrunde, was dem Angeklagten E1 auch bewusst war. Er wollte sich auf Kosten des Zeugen C1 zu Unrecht bereichern.

45

Hintergrund des Kontakts zwischen dem Angeklagten E1 und dem Geschädigten C1 war ein handwerklicher Auftrag des Zeugen N2, den dieser im Jahr xxxx oder xxxx für den Geschädigten ausgeführt hatte. Im Rahmen der Ausführung kam es irgendwann zum Zerwürfnis zwischen dem Geschädigten und dem Zeugen N2. Eine von dem Zeugen N2 geltend gemachte Werklohnforderung in Höhe von mindestens 10.000,- € erfüllte der Geschädigte letztlich nicht, woraufhin der Zeuge N2 den Angeklagten E1 mit der Eintreibung der Forderung beauftragte. Nur für den Fall einer Zahlung des Geschädigten versprach der Zeuge N2 dem Angeklagte E1 die Zahlung einer Provision.

46

Auf Bitten des Angeklagten E1 wollte der Angeklagte P1 diesem bei der Durchsetzung der Forderung helfen, wobei der Angeklagte P1 es zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass es sich um eine rechtsgrundlose Forderung handelte. Der Angeklagte E1 versprach sich von der Begleitung durch den Angeklagten P1 eine stärkere Einschüchterung des Zeugen C1.

47

Zu diesem Zweck erschienen beide Angeklagte zunächst am xx.xx.xxxx bei dem mit dem Geschädigten C1 gut befreundeten Zeugen B2 und forderten diesen auf, den Kontakt zu dem Geschädigten C1 herzustellen. Hierbei traten beide Angeklagte gegenüber dem Zeugen B2 laut und verbal aggressiv auf. Telefonisch verabredete der Zeuge B2 daraufhin für die beiden Angeklagten ein Zusammentreffen mit dem Geschädigten.

48

Anschließend trafen die beiden Angeklagten den Geschädigten zusammen mit dem Zeugen B2 in einer Eisdiele und verlangten dort die Zahlung der 2.000,- € an den Angeklagten E1, wobei der Angeklagte P1 drohte, dass er „auch anders“ könne und dabei seine Handknochen knacken ließ. Des Weiteren drohte er, der Betrag würde verdoppelt werden, wenn der Geschädigte nicht zahle. Die Zahlung sollte an den Angeklagten E1 und unabhängig von einer Zahlung an den Zeugen N2, zu der es nicht gekommen war und auch nachfolgend nicht kam - erfolgen. Die beiden Angeklagten verließen sodann das Eiscafé ohne von der Forderung abzurücken.

49

Ob der Geschädigte den geforderten Betrag im Nachgang tatsächlich an den Angeklagten E1 zahlte, konnte die Kammer nicht feststellen.

50

3.

51

Etwa Anfang des Jahres xxxx hatte der Angeklagte E1 dem Zeugen T3 U1 die Möglichkeit zur Aufstellung von zwei Spielautomaten in dem Club „K1 N3“ vermittelt. Der Angeklagte E1 und der Zeuge U1 kannten sich bereits im Vorfeld von anderen Veranstaltungen, bei denen der Angeklagte als Türsteher und der Zeuge U1 als Gastronom tätig gewesen waren. Im Übrigen verdiente der Zeuge U1 auch Geld durch das Aufstellen von Spielautomaten, wobei dies nicht immer gewinnbringend verlief.

52

Als der Zeuge U1 am Abend des xx.xx.xxxx die beiden Automaten aufgestellt hatte, verlangte der Angeklagte E1 in Begleitung des Angeklagten P1 entgegen den diesbezüglichen Absprachen die Zahlung einer Vermittlungsgebühr in Höhe von 2.000,00 Euro. Hierbei setzte sich der Angeklagte E1 auf den Beifahrersitz des Pkw, aus welchem der Zeuge auf dem Fahrersitz sitzend gerade im Begriff war, Münzgeld zum Befüllen des Automaten zu holen. Der Angeklagte P1 positionierte sich auf der anderen Seite des Zeugen neben der Fahrertür.

53

Um die Forderung von 2.000,- Euro durchzusetzen, zog der Angeklagte E1 dem Zeugen im Auto sitzend heftig mit der Hand am rechten Ohr, so dass dieser deutliche Schmerzen verspürte. Als der Zeuge sich losgerissen hatte und aus dem Fahrzeug gestiegen war, schlug der Angeklagte P1 ihm von der anderen Seite in das Gesicht und drohte, dass dies noch ein leichter Schlag gewesen sei und er das nächste Mal fester schlagen könne. Dann ließen beide von dem Zeugen ab ohne von der aufgestellten Forderung abzurücken.

54

Abgesprochen hatte der Zeuge zuvor mit dem Angeklagten E1, dass der Angeklagte erst einen etwaigen Gewinn aus dem ersten Monat – oder möglicherweise die Hälfte des Gewinns aus den ersten beiden Monaten - nach dem Aufstellen der Automaten als Provision erhalten solle. Dass ihm die geltend gemachte Forderung gegen den Zeugen nicht zustand, war dem Angeklagten E1 bewusst. Tatsächlich wurde mit den Automaten in den vorgenannten Zeiträumen kein Gewinn eingespielt, sondern sogar Verlust gemacht.

55

Ob der Angeklagte P1 Kenntnis von dem konkreten Inhalt der Provisionsvereinbarung des Angeklagten E1 mit dem Zeugen U1 hatte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte P1 zum Zeitpunkt der Tatausführung von einer berechtigten Provisionsforderung des Angeklagten E1 ausging.

56

Zu einer Zahlung durch den Geschädigten an den Angeklagten E1 kam es in der Folge nicht.

57

4.

58

Zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im Herbst xxxx forderte der Angeklagte E1 für eine angebliche Vermittlung eines Auftrages an den Zeugen C2, der unter anderem Hagelschäden an Fahrzeugen beseitigt, zunächst 1.800,- € und später nur noch 1.000,- € Provision, obwohl ein solches Geschäft tatsächlich gar nicht vermittelt worden war. Der Angeklagte wiederholte seine Forderung gegenüber dem Zeugen im Verlauf von mehreren Wochen bei verschiedenen Aufeinandertreffen.

59

Der Angeklagte E1 und der Zeuge C2 kannten sich seit mehreren Jahren, da der Zeuge für verschiedene Autohäuser Aufträge bearbeitet hatte, während der Angeklagte als Fahrer bei einem dieser Autohäusern tätig gewesen war. Im Vorfeld der Tat hatte der Angeklagte E1 den Zeugen C2 zunächst um Geld – einen Betrag in Höhe von 1.800,- € – für seine angeblich erkrankte Tochter gebeten, später dann hatte er dem Zeugen angeboten, er könne ihm einen Auftrag zur Beseitigung von Hagelschäden vermitteln. In diesem Zusammenhang sprach der Angeklagte mit dem Zeugen über mögliche Provisionen für die Vermittlung entsprechender Aufträge; zu einer diesbezüglichen Vereinbarung kam es jedoch nicht. Auch kam es nicht zu einer Vermittlung eines solchen Auftrages seitens des Angeklaten E1. Gleichwohl begründete der Angeklagte seine Forderung nachfolgend mit einer angeblichen Provisionsvereinbarung und verlangte Zahlung, um sich zu Unrecht zu bereichern. Dass ihm gegen den Zeugen C2 kein entsprechender Anspruch zustand, war dem Angeklagten bewusst.

60

Nachdem der Zeuge C2 die Zahlung zunächst verweigerte, zerrte der Angeklagte E1 ihn an einem nicht näher konkretisierbaren Tag im Herbst xxxx in M1 in ein Auto, wo er ihn würgte. Dabei erklärte er, nun endlich das Geld haben zu sollen, sonst ginge „das hier“ weiter. Etwa drei bis vier Monate später bedrohte der Angeklagte den Zeugen C2 in den Geschäftsräumen des Zeugen T4 – einem Pkw-Lackierbetrieb in M1 - mit einem insgesamt etwa 20-30 cm langen Messer, welches er dem Zeugen an den Hals hielt. Dann drückte er den Zeugen mit dem Ellbogen gegen den Hals und an die Wand des Raumes und wiederholte dabei seine Forderung. Aus Angst fasste der Geschädigte nunmehr den Entschluss, die Forderung zu erfüllen und und bot dem Angeklagten an, dass dieser sich das Geld am Folgetag bei der Firma T4 aholen könne. Entsprechend dieser Ankündigung zahlte der Zeuge C2 die 1.000,00 € am Folgetag tatsächlich in bar an den Angeklagten.

61

5.

62

Nach der Festnahme des Angeklagten E1 in dieser Sache am xx.xx.xxxx begab der Angeklagte P1 sich am xx.xx.xxxx gegen xx:xx h zu der Kfz-Werktstatt des Zeugen H2 und forderte diesen vor Ort mehrfach auf, seine Strafanzeige gegen ihn selbst und den Angeklagten E1 zurückzunehmen. Hierbei drohte der Angeklagte, dass der Zeuge ihn „ansonsten kennenlernen“ werde. Er wurde vor Ort von den herbeigerufenen Polizeibeamten festgenommen.

63

Der Zeuge H2 hatte zuvor im April xxxx im Ermittlungsverfahren bei der Polizei Angaben hinsichtlich einer behaupteten weiteren Tat beider Angeklagter zu seinen Lasten gemacht.

64

Der Zeuge H2 zog seine Anzeige nicht zurück.

65

Zu den jeweiligen Tatzeitpunkten war weder die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten aufgehoben noch ihre Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt oder gar aufgehoben.

66

III.

67

1.

68

Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang beruhen auf den jeweiligen Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf der Verlesung des den Angeklagten E1 betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom xx.xx.xxxx und des den Angeklagten P1 betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom xx.xx.xxxx.

69

2.

70

Die Feststellungen zu den jeweiligen Tatgeschehen sind das Resultat der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben.

71

a)

72

Der Angeklagte E1 hat sich sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung teilweise zu den Tatvorwürfen eingelassen.

73

aa)

74

Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung vom xx.xx.xxxx Angaben zu der unter Ziff. II. 1. der Feststellungen dargestellten Tat zum Nachteil des Zeugen B1 gemacht, welche die Kammer durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten KHK X1 in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Der Angeklagte hat das Aufeinandertreffen mit dem Zeugen B1 bestätigt, die Tat jedoch abgestritten und hierzu erklärt, der Zeuge B1 werfe ihm Dinge vor, mit denen er nichts zu tun habe. Er habe mit dem Zeugen nur einen einige Zeit zuvor erlebten Beinaheunfall klären wollen, wehalb er diesem am Tattag bis vor das von dem Zeugen betriebene Café T2 gefolgt sei. Der Zeuge habe ihn einen Tag nach dem Aufeinandertreffen dann zur „I2“ – einem Veranstaltungsgelände in M1 - bestellt. Da er dort jedoch eine Falle vermutet habe, sei er – der Angeklagte – zu dem Treffen nicht erschienen.

75

Zu der unter Ziff. II. 2. dargestellten Tat zum Nachteil des Zeugen C1 hat der Angeklagte im Rahmen der Vernehmung lediglich angegeben, dass Angaben hierzu nicht mehr erforderlich seien. Dabei übergab er an den Zeugen KHK X1 zwei von dem Zeugen C1 bzw. von dem Zeugen B2 unterzeichnete Schreiben, wonach diese ihre Anzeige jeweils zurückzögen.

76

bb)

77

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte E1 sich im Termin vom xx.xx.xxxx zur Sache eingelassen.

78

aaa)

79

Im Rahmen seines letzten Wortes hat der Angeklagte erklärt, die Geschädigten würden ihn zu Unrecht belasten. Die Zeugen seien aus Rache für die von ihm beim Finanzamt gegen den Zeugen T4 erstattete Anzeige beeinflusst worden. Er hätte auf seine Frau hören sollen, die ihn gewarnt und gesagt habe, dass es sich um erfolgreiche Geschäftsleute handele, die man besser in Ruhe lasse.

80

bbb)

81

Zuvor hatte er sich in dem selben Hauptverhandlungstermin zu der unter Ziff. II. 4. festgestellten Tat zu Lasten des Zeugen C2 wie folgt eingelassen:

82

Er kenne den Zeuge C2 seit einigen Jahren über die Firma T4. Im Frühjahr xxxx habe der Zeuge C2 ihn gebeten, für ihn bei einem Q1 I3 eine Forderung in Höhe von 50.000,- € einzutreiben. Q1 I3 habe eine Oldtimer-Werkstatt in H3 betrieben und den Zeugen C2 mit umfangreichen Arbeiten beauftragt. Die daraus resultierenden Forderungen habe der Q1 I3 nicht erfüllt und sei später für den Zeugen C2 nicht mehr erreichbar gewesen. Der Zeuge habe ihm deshalb den Auftrag erteilt, den Q1 I3 im Raum H3 ausfindig zu machen. Hierfür sei ihm ein erfolgsunabhängiges Honorar in Höhe von 1.000,- € versprochen worden.

83

Er habe dann an vier Freitagen und Samstagen im Raum H3 nach Q1 I3 gesucht und hierfür unter anderem Erkundigungen bei Autohäusern und in Cafés eingeholt.

84

Ergänzend hat der Angeklagte auf Nachfragen erklärt, es sei konkret vereinbart worden, dass der Zeuge C2 und ein Mitarbeiter namens E3 jeweils 500,- € dafür zahlen würden, dass er den Q1 I3 an vier Wochenenden suchen würde. Er habe in Autohäusern und Cafés nach dem Verbleib des Herrn I3 fragen sollen. Im Anschluss habe es einmal einen Streit gegeben, in dessen Rahmen er sich mit dem Zeugen C2 angeschrien habe. Es sei bei dem Streit nicht unbedingt um die Zahlung gegangen, sondern vielmehr darum, dass der Zeuge verlangt habe, er - der Angeklagte - solle auch noch im Raum X2 weitersuchen; er habe hierauf entgegnet, doch nicht ganz Deutschland absuchen zu können.

85

Die Zahlung sei dann einige Wochen nach dieser Auseinandersetzung erfolgt; hierbei habe es sich um die einzige von dem Zeugen erhaltene Zahlung gehandelt. Der Zeuge C2 habe ihn im August oder September xxxx angerufen und ihm gesagt, er könne sich das Geld nun bei einem Autohaus U2 in M1 abholen. Dort habe er die vereinbarten 1.000,- € von dem Zeugen erhalten.

86

Eine Drohung mit einem Messer oder Schwert habe es nicht gegeben. Er - der Angeklagte - habe allerdings mal bei Facebook Bilder von sich mit einem Schwert gezeigt.

87

b)

88

Der Angeklagte P1 hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen, über seinen Verteidiger jedoch erklären lassen, weiterhin zu seinen Angaben zu stehen, die er im Rahmen des Haftprüfungstermins vom xx.xx.xxxx zur Sache gemacht habe. Diese Angaben hat die Kammer durch die Vernehmung des den Angeklagten vernehmenden Richters, des Zeugen RAG M2, in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Angeklagte P1 hat in dem Haftprüfungstermin seine Beteiligung an den ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt.

89

Zu der Tat zu Ziff. II. 2. der Feststellungen zum Nachteil des Geschädigten C1 hat er angegeben, diesen zusammen mit dem Angeklagten E1 aufgesucht zu haben. Sie seien dem Geschädigten gegenüber „massiv“ aufgetreten und er - der Angeklagte P1 - habe dem Zeugen auch gedroht, dass man „auch anders“ könne. Zudem habe er erklärt, dass der Betrag verdoppelt werden würde, wenn nicht gezahlt würde. Dabei es sei ihm schon klar gewesen, dass die Sache nicht ganz koscher und die Forderung eventuell nicht berechtigt gewesen sei.

90

Zu der Tat zu Ziff. II. 3. der Feststellungen zum Nachteil des Geschädigten U1 hat der Angeklagten P1 im Haftprüfungstermin eingeräumt, das Geld von diesem gemeinsam mit dem Angeklagten E1 mit erheblichem Nachdruck gefordert zu haben. Es sei auch zutreffend, dass er den Zeugen U1 geschlagen habe. Dies habe ihm im Nachhinein Leid getan, da der Zeuge U1 ein sehr netter Mensch gewesen sei. Bei dieser Sache habe der Angeklagte E1 ihm - dem Angeklagten P1 - im Voraus mitgeteilt, dass es eine entsprechende Provisionsvereinbarung mit dem Zeugen U1 gegeben habe. Der Angeklagte E1 habe gegenüber dem Zeugen die Zahlung der vereinbarten Provision durchsetzten wollen, hierbei habe er den Angeklagten E1 unterstützen wollen.

91

Die Tat zu Ziff. II. 5. der Feststellungen zum Nachteil des Geschädigten H2 hat der Angeklagte in dem Haftprüfungstermin pauschal eingeräumt, ohne hierbei auf Einzelheiten einzugehen.

92

c)

93

Die Einlassung des Angeklagten E1 ist insgesamt nicht glaubhaft. Die Angaben stehen im Widerspruch mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme. Sie können den Feststellungen daher nicht zugrunde gelegt werden.

94

aa)

95

Die Einlassung des Angeklagten E1 zu der Tat zum Nachteil des Zeugen C2 ist bereits für sich genommen widersprüchlich und daher unglaubhaft. Wenn der Angeklagte sich mit dem Zeugen tatsächlich für ein Honorar für den von ihm beschriebenen, klar definierten Dienstleistungsauftrag geeinigt hätte, wäre nicht nachvollziehbar, wieso er auf die Forderung des Zeugen C2, auch noch im Raum X2 nach dem Q1 I3 suchen zu sollen, pauschal entgegnet haben will, doch nicht in ganz Deutschland suchen zu können. Unter Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten hätte es vielmehr nahegelegen, schlicht auf den vereinbarten Leistungsumfang zu verweisen, den er zu diesem Zeitpunkt bereits abgearbeitet gehabt haben möchte.

96

bb)

97

Zudem wird die Einlassung des Angeklagten E1 widerlegt durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme, insbesondere durch die glaubhaften Angaben der Geschädigten der abgeurteilten Taten, welche diese in der Hauptverhandlung gemacht haben. Diese haben das jeweilige Tatgeschehen glaubhaft und ohne Belastungstendenzen geschildert. Ihre Angaben hat die Kammer den Feststellungen zugrunde gelegt, worauf nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung noch eingegangen wird. Das insoweit von dem Angeklagten E1 angesprochene vermeintliche Rachemotiv für eine Falschbelastung seitens der Geschädigten der festgestellten Taten hat die Hauptverhandlung nicht bestätigt.

98

Bei dem von dem Angeklagten E1 in diesem Zusammenhang genannten Zeugen T4 handelt es sich um den Inhaber eines Pkw-Lackierbetriebes in M1. Dem Angeklagten wurde mit der Anklage zunächst auch eine Tat zum Nachteil des Zeugen T4 zur Last gelegt; das Verfahren wurde insoweit jedoch in der Hauptverhandlung gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

99

Der Zeuge T4 hat in der Hauptverhandlung zwar bestätigt, dass aufgrund einer Anzeige des früher bei ihm angestellten Angeklagten E1 seitens der Finanzbehörden Ermittlungen gegen ihn geführt worden seien.

100

Der Zeuge T4 hat jedoch auch glaubhaft bekundet, dass die Ermittlungen die von dem Angeklagten E1 erhobenen Vorwürfe nicht bestätigt hätten. Ein Rachemotiv ist daher bereits nicht ersichtlich.

101

Zudem erschließt sich nicht, weshalb die Geschädigten der abgeurteilten Taten sich aufgrund der Anzeige zum vermeintlichen Nachteil des Zeugen T4 gegen den Angeklagten E1 hätten wenden sollen. Immerhin waren sie von der Anzeige nicht betroffen. Anhaltspunkte für ein besonderes Näheverhältnis der Geschädigten zu dem Zeugen T4 haben sich in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht ergeben; auch der Angeklagte E1 hat ein solches nicht beschrieben.

102

Gegen eine Falschbelastung seitens der Geschädigten spricht zudem die geständige Einlassung des Angeklagten P1. Dieser hat seine Beteiligung an den ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt und die Angaben der diesbezüglichen Geschädigten somit weitgehend bestätigt. Eine Beteiligung des Angeklagten P1 an einer etwaigen Verschwörung gegen den Angeklagten E1 aus Rache hat aber auch der Angeklagte E1 nicht behauptet. Auch hierfür haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben.

103

d)

104

Die Einlassung des Angeklagten P1 ist dagegen glaubhaft.

105

Dafür spricht auch, dass der Angeklagte P1 nicht versucht hat, die Verantwortung von sich selbst weg auf den Haupttäter E1 zu schieben; er hat vielmehr seine eigenen Tatbeiträge jeweils unumwunden eingeräumt und beispielsweise auch zugegeben, den Zeugen C1 bedroht und den Zeugen U1 geschlagen zu haben. Die Einlassung des Angeklagten P1 wird zudem durch die Angaben der Geschädigten der ihm zur Last gelegten Taten bestätigt, worauf im Rahmen der Beweiswürdigung nachfolgend noch eingegangen wird.

106

e)

107

Die Feststellungen zu der unter Ziff. II. 1. dargestellte Tat beruhen auf den Angaben des Zeugen B1.

108

Der Zeuge hat das Tatgeschehen einschließlich der diesbezüglichen Vorgeschichte in der Hauptverhandlung glaubhaft den Feststellungen entsprechend bekundet.

109

aa)

110

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen spricht deren inhaltliche Konstanz im Vergleich mit seinen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getätigten Angaben. So hat der Zeuge das Kerngeschehen in Bezug auf den Tattag in der Strafanzeige vom xx.xx.xxxx, in der polizeilichen Vernehmung am xx.xx.xxxx und in der Hauptverhandlung im Wesentlichen konstant geschildert.

111

Die von dem Zeugen im Rahmen der Strafanzeige getätigten Angaben hat die Kammer durch die Vernehmung des Zeugen PK T5, welcher die Strafanzeige entgegengenommen hat, in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Angaben des Zeugen in der nachfolgenden Vernehmung hat die Kammer durch die Vernehmung des Vernehmungsbeamten KHK X1 eingeführt.

112

Die Zeugen T5 und X1 hatten gute Erinnerung an die jeweilige Vernehmung und haben die damaligen Angaben des Zeugen glaubhaft wiedergegeben.

113

aaa)

114

Der Zeuge T5 hat hierzu angegeben, es habe einen Einsatz im Café T2 am xx.xx.xxxx unter seiner Beteiligung gegeben, bei dem der Geschädigte ihm dann geschildert habe, der Angeklagte E1 habe ihn seit einem Beinahe-Unfall zwei Wochen zuvor an einer Aral-Tankstelle mehrfach angerufen. Am Tattag habe der Angeklagte den Zeugen B1 an seinem Café T2 in der L2 Straße mit einer dunklen Pistole bedroht, die er dem Geschädigten unter seinem Pullvoer gezeigt habe und er habe dann die Zahlung von Schutzgeld verlangt. Der Angeklagte habe auch mit der Hand gegen die Scheibe des Pkw des Zeugen geschlagen, Beschädigungen seien allerdings nicht festzustellen gewesen.

115

bbb)

116

Der Zeuge X1 hat in seiner Vernehmung ausgeführt, der Zeuge B1 habe ihm gegenüber angegeben, der Angeklagte habe ihm bei dem Treffen vor dem Café eine Schusswaffe gezeigt und ihm sinngemäß gesagt, wenn er nicht zahle, dann passiere etwas. Zur Höhe der Forderung habe der Zeuge angegeben, es sei um 10.000,- € gegangen, wobei es für die Zahlungsforderung keinen berechtigten Grund gegeben habe. Der Angeklagte habe wörtlich gedroht: „Wenn du nicht zahlst, wird sich deine Familie in M1 nicht mehr frei bewegen können.“ Daraufhin habe er außerdem noch seinen Pullover hochgezogen und dem Zeugen B1 die darunterliegende Waffe gezeigt, gleichzeitig habe er dem Zeugen auch einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Nachdem der Zeuge sich unter dem Eindruck dieser Situation bereits in sein Fahrzeug zurückgezogen und von dort die Polizei gerufen habe, habe der Angeklagte noch einmal mit der rechten Hand gegen die Seitenscheibe des Fahrzeugs geschlagen und außerdem geäußert: „Ich ficke dich, ich knalle euch alle ab.“ Im Anschluss habe sich der Angeklagte von der Tatörtlichkeit entfernt.

117

ccc)

118

Damit sind die Angaben des Zeugen zum eigentlichen Tatgeschehen inhaltlich im Wesentlichen konstant. Eine gravierende Abweichung ist lediglich insoweit festzustellen, als der Zeuge in der Hauptverhandlung abweichend von seinen Angaben im Ermittlungsverfahren nicht mehr angegeben hat, von dem Angeklagten E1 mit einer Schusswaffe bedroht worden zu sein. Diese Abweichung stellt die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen jedoch nicht in Frage.

119

Insoweit ist zunächst zu sehen, dass der Zeuge in der Hauptverandlung auf konkrete Nachfrage zu einer Waffe ledig erklärte, sich in diesem Punkt nicht sicher zu sein. Zwar habe der Angeklagte einen dunklen Gegenstand im Hosenbund stecken gehabt, er könne jedoch nicht sicher sagen, ob es sich dabei um eine Schusswaffe oder einen anderen Gegenstand gehandelt habe. Damit steht nicht einmal fest, dass die diesbezüglichen Angaben des Zeugen im Ermittlungsverfahren objektiv falsch waren. Letztlich sprechen die einschränkenden Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung sogar für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage; hätte er den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, hätte es nämlich nahe gelegen, weiterhin eine Bedrohung mit einer Schusswaffe zu behaupten. Dass er seine Unsicherheit in diesem Punkt offenbart hat, belegt, dass es dem Zeugen daran gelegen war, den Angeklagten nicht schwerer zu belasten als gerechtfertigt.

120

Dass im Rahmen einer der Tat unmittelbar nachfolgenden Durchsuchung der Wohnung und des Pkw des Angeklagten E1 – wie von den ausführenden Beamten PK´in H4, PK T5 und PK B3 in der Hauptverhandlung zeugenschaftlich bekundet - keine Schusswaffe gefunden wurde, spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen. Zum Einen hat der Zeuge in der Hauptverhandlung wie ausgeführt bekundet, sich gar nicht sicher zu sein, ob der Angeklagte eine Schusswaffe oder einen anderen Gegenstand in seinem Hosenbund stecken hatte. Zum Anderen könnte der Angeklagte eine etwaige Schusswaffe nachfolgend auch an einem anderen Ort versteckt haben. Hätte er tatsächlich eine Schusswaffe vorgezeigt, hätte er nämlich auch mit einer nachfolgenden Durchsuchung rechnen können, sodass die Wahl eines anderen Versteckes nur folgerichtig gewesen wäre.

121

bb)

122

Es gibt auch ansonsten keine Umstände, die gegen eine Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen B1 sprechen.

123

aaa)

124

Das von dem Angeklagten E1 vermutete Rachemotiv hat es – wie bereits ausgeführt – nicht gegeben.

125

bbb)

126

Dass es die von dem Angeklagten E1 im Rahmen seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren vermutete „Falle“ des Zeugen B1 im Zusammenhang mit der von dem Zeugen ausgesprochenen Einladung zur „I2“ tatsächlich gegeben hat, vermag die Kammer nicht auszuschließen.

127

Der hierzu vernommene Zeuge PK B3 hat angegeben, der Angeklagte E1 habe sich am xx.xx.xxxx auf der Dienststelle gemeldet und angegeben, dass der Zeuge B1 einen Standort per Handy geschickt habe, an dem man sich treffen solle. Der Angeklagte habe die Vermutung geäußert, dass der Zeuge B1 dort mit Mitgliedern einer bekannten Clanfamilie warte. Daraufhin sei er – der Zeuge B3 - mit einem Kollegen mit einem Streifenwagen zu der benannten Örtlichkeit „I2“ gefahren. Dort hätten sie neben dem Zeugen B1 noch etwa sieben bis acht weitere Personen angetroffen. Etwas Verdächtiges hätten die Polizeibeamte nicht feststellen können, sie hätten daraufhin lediglich Platzverweise erteilt. Durchsuchungen hätten vor Ort nicht stattgefunden.

128

Dass der Zeuge B1 den Angeklagten an dem mitgeteilten Treffpunkt mit einer größeren Anzahl Personen erwartete, mag für die von dem Angeklagten E1 vermutete Falle sprechen. Eine etwaig geplante Racheaktion des Zeugen B1 würde die Glaubhaftigkeit seiner Angaben jedoch nicht in Frage stellen. Im Gegenteil spricht das geplante Treffen gerade für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu dem festgestellten Tatgeschehen. Dass es dem Zeugen B1 offenbar daran gelegen war, durch die Begleitung einer Vielzahl von Personen gegenüber dem Angeklagten E1 Stärke zu demonstrieren, lässt sich nämlich plausibel mit dem vorangegangenen Tatgeschehen erklären. Ohne die vorausgegangene Tat des Angeklagten erklärt sich ein solches Auftreten des Zeugen mit seinen Bekannten dagegen nicht.

129

f)

130

Die Feststellungen unter Ziff. II. 2. dargestellte Tat zu seinen Lasten einschließlich der von dem Zeugen N2 gegen den Geschädigten geltend gemachten Werklohnforderung und der Verabredung mit den beiden Angeklagten auf Vermittlung des Zeugen B2 beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen C1, der dies in der Hauptverhandlung glaubhaft den Feststellungen entsprechend bekundet hat.

131

aa)

132

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen spricht zunächst deren inhaltliche Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten P1 und des Zeugen B2 in den wesentlichen Tataspekten, wobei der Zeuge B2 zum eigentlichen Tatgeschehen nur oberflächliche Angaben gemacht hat.

133

Wie bereits ausgeführt hat der Angeklagte P1 das Tatgeschehen zu der Tat zu Ziff. II. 2. weitestgehend eingeräumt.

134

Darüber hinaus hat auch der Zeuge B2 in der Hauptverhandlung nicht nur das Tatvorgeschehen hinsichtlich der Vermittlung des Treffens mit dem Zeugen C1 auf Veranlassung der Angeklagten den Feststellungen entsprechend glaubhaft bekundet, sondern in Bezug auf das eigentliche Tatgeschehen ebenfalls bestätigt, dass die Angeklagten von dem Zeugen C1 Geld gefordert hätten. An Einzelheiten konnte der Zeuge B2 sich zwar nicht mehr erinnern, jedoch konnte er noch sagen, dass der Angeklagte P1 im Rahmen des Gesprächs laut geworden sei.

135

bb)

136

Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C1 spricht die inhaltliche Konstanz seiner Angaben in der Hauptverhandlung im Vergleich zu seinen Angaben im Ermittlungsverfahren.

137

Die von dem Zeugen im Rahmen der Strafanzeige und nachfolgend getätigten Angaben hat die Kammer durch die Vernehmung des Zeugen KHK X1 in die Hauptverhandlung eingeführt, welcher in dieser Sache als Hauptermittlungsführer tätig war und den Zeugen C1 im Rahmen der Ermittlungen mehrfach befragt hat.

138

Der Zeuge KHK X1 hatte gute Erinnerung an die Befragung des Zeugen und hat dessen damalige Angaben glaubhaft wiedergegeben.

139

Im Rahmen der Strafanzeige vom xx.xx.xxxx habe der Zeuge C1 zum Tatgeschehen angegeben, die beiden Angeklagten hätten ihn in einem Eiscafé in Anwesenheit des Zeugen B2 bedroht und die Zahlung von 2.000,00 € gefordert.

140

Der Zeuge X1 hat weiter angegeben, den Zeugen C1 im Nachgang zu der Anzeige mehrfach telefonisch kontaktiert und schließlich auch persönlich aufgesucht zu haben. Zunächst habe der Zeuge zwar erklärt, aus Angst vor den Angeklagten keine Angaben machen zu wollen. In einem Gespräch am xx.xx.xxxx habe der Geschädigte dann jedoch zu der Tat angegeben, die Angeklagten hätten ihn bei dem Treffen im Café bedroht, er solle zahlen, sonst passiere etwas.

141

Abweichend von seinen Angaben in der Hauptverhandlung hat der Zeuge C1 in dieser Vernehmung zwar – so der Zeuge KHK X1 in der Hauptverhandlung - angegeben, an den Angeklagten E1 tatsächlich 2.000,00 € gezahlt zu haben. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge C1 hingegen erklärt, die Forderung des Angeklagten nicht erfüllt zu haben. Insoweit ist damit zwar eine Inkostanz bei den Angaben des Geschädigten festzustellen; diese stellt die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Angaben jedoch nicht in Frage, sondern ist mit seiner auch ansonsten festzustellen Zurückhaltung bei der Belastung der Angeklagten plausibel zu erklären. Sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung hat der Zeuge die Angeklagten nämlich nur sehr zurückhaltend und zögerlich belastet, worauf nachfolgend noch eingegangen wird.

142

cc)

143

Schließlich spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen C1 hinsichtlich des Kerngeschehens der Tat, dass der Zeuge eigene Gefühle geschildert hat, die er in der damaligen Situation hatte, was für ein Erlebnisbasiertheit seiner Angaben spricht. So hat er seine damalige Verwunderung über den von dem Angeklagten E1 eingeforderten Betrag bekundet. Dass der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 2.000,- € für angebliche eigene Arbeitsleistungen von ihm gefordert habe, nicht hingegen die von dem Zeugen N2 eigentlich behauptete Werklohnforderung i.H.v. 10.000,- €, sei ihm „merkwürdig“ vorgekommen.

144

dd)

145

Es gibt auch keine Umstände, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen C1 sprechen.

146

aaa)

147

Das von dem Angeklagten E1 vermutete Rachemotiv hat es – wie bereits ausgeführt – nicht gegeben.

148

bbb)

149

Auch unabhängig davon hat es keine Hinweise auf eine überschießende Belastungstendenz des Zeugen zu Lasten einer der Angeklagten gegeben.

150

Der Zeuge C1 konnte für die Kammer überzeugend die Gesprächssituation im Eiscafé schildern, in welcher die Forderung des Angeklagten E1 gegen ihn unter der festgestellten Drohung geltend gemacht wurde. Hierbei hat der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung die Situation eher zurückhaltend und zugunsten der Angeklagten verharmlosend dargestellt. So hat der Zeuge ausgeführt, bei dem Besuch der beiden Angeklagten hätten diese „probiert, ihn einzuschränken“ und dies sei eben „mit etwas mehr Druck“ geschehen. Daraufhin sei er zur Polizei gegangen und habe diesen Umstand „erwähnt“. Im Nachgang sei dann der Angeklagte E1 einige Tage später wieder bei ihm erschienen und man habe die Sache „geklärt“.

151

Erst im Verlauf der Vernehmung hat der Zeuge deutliche und detailliertere, den Feststellungen entsprechende Angaben zur Bedrohungssituation gemacht. Er habe in dieser Situation durchaus Angst gehabt, weil er die Drohung ernst genommen habe.

152

Nach dem Eindruck der Kammer ist dieser Verlauf der Vernehmung in der Hauptverhandlung darauf zurückzuführen, dass der Zeuge Repressalien seitens der Angeklagten befürchtete und so zunächst versucht hat, die bedrohliche Situation abgeschwächt darzustellen. Naheliegend erscheint auch, dass dem Zeugen Ausführungen zu seiner emotionalen Lage zunächst unangenehm waren und auch nach dem Zeitablauf seit der Tat der Zeuge sich nicht mehr mit der Angelegenheit beschäftigen wollte.

153

Belastungstendenzen waren in der Aussage hingegen zu keinem Zeitpunkt festzustellen. Im Gegenteil hat der Zeuge auch im weiteren Verlauf die Umstände zum Randgeschehen eher zugunsten der Angeklagten verharmlosend dargestellt. So hat der Zeuge zu dem Auftreten der Angeklagten gegenüber dem Zeugen B2 formuliert, die Angeklagten seien „nicht nett“ zu dem Zeugen B2 gewesen, die ganze Situation sei also „nicht gerade glücklich“ gewesen. Auch die Situation im Café mit ihm selbst sei „eine doofe Situation“ gewesen. Erst auf Nachfragen des Gerichtes hat der Zeuge hierzu jeweils ausgeführt, es sei richtig, dass die Angeklagten gegenüber dem Zeugen B2 nach dessen Angaben „handgreiflich“ geworden seien und diesem „eine geklatscht“ hätten. Der Zeuge B2 habe erhebliche Angst gehabt, auch da dessen Frau gerade schwanger gewesen sei. Auch er selbst habe „Angst vor Gewalt“ durch die Angeklagten gehabt, d. h. er habe „Angst vor einem Angriff“ gehabt und die Angeklagten hätten auch gewusst, wo er wohne.

154

Dies passt auch zu der Aussagehistorie des Geschädigten, der sich bereits im Ermittlungsverfahren verängstigt und mit seinen Angaben zurückhaltend gezeigt hat.

155

So hat der Zeuge KHK X1 in der Hauptverhandlung bekundet, der Zeuge C1 sei zu einer Vorladung zur Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren nicht erschienen. In mit dem Zeugen geführten Telefonaten habe der Geschädigte mitgeteilt, Angst zu haben und deshalb keine Angaben mehr machen zu wollen.

156

Auch in einem persönlichen Gespräch mit dem Zeugen C1 am xx.xx.xxxx habe dieser erklärt, nach wie vor Angst vor dem Angeklagten zu haben und deshalb keine Aussage bei der Polizei machen zu wollen. Stattdessen habe er gesagt, die Strafanzeige zurücknehmen zu wollen.

157

Diese Umstände belegen klar die Zurückhaltung des Geschädigten bei der Belastung der Angeklagten, sodass sich allenfalls Anhaltspunkte für ein Bestreben gezeigt haben, zu Gunsten der Angeklagten auszusagen.

158

ccc)

159

Somit spricht auch der Umstand, dass der Zeuge C1 zwischenzeitlich seine Anzeige zurücknehmen wollte, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Tatgeschehen.

160

Vor diesem Hintergrund ist auch das von dem Zeugen C1 unterzeichnete Schreiben zu sehen, wonach es sich bei der Auseinandersetzung mit dem Angeklagten um ein Missverständnis gehandelt habe, das mittlerweile ausgeräumt sei, weshalb er die Strafanzeige zurückziehen wolle. Ein entsprechendes Schreiben unterzeichnet zu haben, hat der Zeuge C1 in der Hauptverhandlung bekundet. Der Zeuge KHK X1 hat in der Hauptverhandlung dazu angegeben, dieses Schreiben von dem Angeklagten E1 anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom xx.xx.xxxx zusammen mit einem entsprechenden Schreiben des Zeugen B2 überreicht bekommen zu haben.

161

Wie bereits dargestellt hatte der Zeuge C1 jedoch Angst vor Repressalien seitens der Angeklagten, womit die Unterzeichnung des Schreibens plausibel zu erklären ist. Der Zeuge C1 hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, das Schreiben nach entsprechender telefonischer Aufforderung seitens des Angeklagten E1 aufgesetzt zu haben. Er habe Angst vor den beiden Angeklagten gehabt, insbesondere vor einem gewalttätigen Angriff. Das Schreiben habe er dem Angeklagten E1 kurze Zeit später überreicht.

162

Der Zeuge wollte die Strafanzeige demnach nur aus Angst zurücknehmen, nicht jedoch weil seine Angaben zu der nunmehr abgeurteilten Tat nicht der Wahrheit entsprochen hätten.

163

g)

164

Die unter Ziff. II. 2. dargestellten Feststellungen zu der Beauftragung des Angeklagten E1 seitens des Zeugen N2 und den diesbezüglichen Hintergründen beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen N2 in der Hauptverhandlung.

165

Der Zeuge N2 hat glaubhaft u. a. angegeben, den Angeklagten E1 wie festgestellt beauftragt zu haben. Zu der Bezahlung des Angeklagten hat der Zeuge angegeben, mit dem Angeklagten vereinbart zu haben, dass dieser einen prozentualen Anteil von etwa 10% des seitens des Zeugen C1 tatsächlich gezahlten Geldes habe erhalten sollen.

166

h)

167

Die Feststellungen zu der unter Ziff. II. 3. dargestellten Tat einschließlich des Vortatgeschehens und den vertraglichen Absprachen in Bezug auf eine Provision beruhen auf den glaubhaften entsprechenden Angaben des Zeugen U1, welche dieser im Rahmen der Hauptverhandlung gemacht hat.

168

aa)

169

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen spricht zunächst deren inhaltliche Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten P1. Wie bereits ausgeführt hat der Angeklagte P1 das Tatgeschehen zu der Tat zu Ziff. II. 3. weitgehend eingeräumt.

170

bb)

171

Aber auch die Angaben des Zeugen U1 als solche sprechen für deren Glaubhaftigkeit.

172

Die Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen waren detailliert und nach dem Eindruck der Kammer aus dem eigenen Erinnern geschöpft. Der Zeuge hat auf etwaige Nachfragen präzise und ohne Zögern geantwortet und konnte beispielsweise noch sicher angeben, dass es sein rechtes Ohr gewesen sei, an dem der Angeklagte E1 gezogen habe.

173

Ebenfalls überzeugend stellt sich die Angabe des Zeugen dazu dar, dass er mit dem Angeklagten E1 keine Provisionsvereinbarung über eine Pauschale i.H.v. 2.000,- € getroffen hatte. Hierzu hat der Zeuge nachvollziehbar ausgeführt, dass dies aus seiner Sicht wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre, da es im Vorhinein nicht absehbar sei, ob das Aufstellen von Spielautomaten sich überhaupt als gewinnbringend erweisen würde. Eine derartig hohe Provisionsvereinbarung ohne erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Spielautomaten rentabel eingesetzt werden würden, wäre aus Sicht des Zeugen daher unwirtschaftlich, äußerst risikobehaftet und damit für einen selbstständig tätigen Gewerbetreibenden objektiv unvernünftig gewesen.

174

cc)

175

Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen U1 spricht die inhaltliche Konstanz seiner Angaben in der Hauptverhandlung im Vergleich zu seinen Angaben im Ermittlungsverfahren.

176

Die von dem Zeugen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemachten Angaben hat die Kammer durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten KHK X3 in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Zeuge X3 hat angegeben, der Zeuge U1 habe in seiner polizeilichen Vernehmung ausgeführt, er habe sich mit dem Angeklagten E1 im Vorfeld der Automatenaufstellung darauf verständigt, dass der Gewinn der ersten beiden Monate hälftig geteilt werden solle. Unmittelbar nach dem Aufstellen der Automaten habe der Angeklagte E1 dann von dem Zeugen U1 die Zahlung von 2.000,- € gefordert, was der Zeuge unter Verweis auf die anderslautende Absprache zurückgewiesen habe. Daraufhin habe sich der Angeklagte E1 auf den Beifahrersitz neben den Zeugen U1 gesetzt, ihn bedroht und schmerzhaft am Ohr gezogen. Der Angeklagte P1 habe ihm dann beim Aussteigen einen Faustschlag versetzt.

177

Damit sind die Angaben im Wesentlichen konstant. Zwar hat der Zeuge U1 demnach im Ermittlungsverfahren leicht abweichende Angaben zur konkreten Ausgestaltung der Provisionsvereinbarung gemacht, da er in der Hauptverhandlung angegeben hat, dem Angeklagten E1 habe der Gewinn aus dem ersten Monat zustehen sollen. Konstant hat er aber jedenfalls bekundet, dass die Provision gewinnabhängig sein und erst nach einem gewissen Zeitablauf nach der Aufstellung der Automaten berechnet werden sollte. Die leichte Abweichung zwischen den Angaben lässt sich plausibel durch einen Irrtum erklären, der die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen einschließlich der Frage der Berechtigung der von dem Angeklagten E1 geltend gemachten Forderung nicht in Frage stellt.

178

dd)

179

Es gibt auch keine Umstände, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen U1 sprechen. Das von dem Angeklagten E1 vermutete Rachemotiv hat es – wie bereits ausgeführt – nicht gegeben. Auch unabhängig davon hat es keine Hinweise auf eine überschießende Belastungstendenz des Zeugen zu Lasten einer der Angeklagten gegeben.

180

i)

181

Die Feststellungen zu der unter Ziff. II. 4. dargestellten Tat einschließlich des Vortatgeschehens beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen C2, welche dieser in der Hauptverhandlung den Feststellungen entsprechend gemacht hat.

182

aa)

183

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen C2 spricht deren Konstanz im Vergleich mit seinen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getätigten Angaben.

184

So hat der Zeuge das Kerngeschehen in Bezug auf den Tattag im Wesentlichen in der polizeilichen Vernehmung vom xx.xx.xxxx und in der Hauptverhandlung konstant geschildert.

185

Die von dem Zeugen im Rahmen der Strafanzeige und in der nachfolgenden Vernehmung getätigten Angaben hat die Kammer durch die Vernehmung des Zeugen KHK X1, welcher die Strafanzeige entgegengenommen und die polizeiliche Vernehmung durchgeführt hat, in die Hauptverhandlung eingeführt.

186

Der Zeuge KHK X1 hatte gute Erinnerung an die Vernehmung und hat die damaligen Angaben des Zeugen glaubhaft wiedergegeben. In der polizeilichen Vernehmung habe der Zeuge C2 erklärt, er habe den Angeklagten E1 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit – das Ausbeulen von Blechschäden an Fahrzeugen – über das Unternehmen T4 kennengelernt. Der Angeklagte habe ihm zunächst angeboten, dass er ihm Aufträge vermittle. Irgendwann habe der Angeklagte von ihm einen Betrag i.H.v. 1.800,- € verlangt, weil seine Tochter krank sei. Diesen Betrag habe er dem Angeklagten wenigstens leihen sollen. Darauf habe er sich hierauf jedoch nicht eingelassen. In der weiteren Folge habe der Angeklagte dann Provisionen für abgebliche Vermittlungsdienste von ihm verlangt, ohne dass er ihm tatsächlich Aufträge vermittelt habe. Diese unberechtigte Forderung i.H.v. schließlich nur noch 1.000,- € habe der Angeklagte versucht, mithilfe von Drohungen durchzusetzen. Er habe ihn vermehrt auch an dessen Wohnanschrift aufgesucht und ihm dort aufgelauert. Einmal habe er ihn auch in sein Auto gezerrt und ihn dort gewürgt. Schließlich habe der Angeklagte ihn in den Geschäftsräumen des Unternehmens T4 erneut bedroht, gewürgt und ihm ein großes Messer oder ein Schwert an den Hals gehalten. Unter diesem Eindruck habe er in der Folge 1.000,- € an den Angeklagten gezahlt, indem er dieses Geld an einen Mitarbeiter des Unternehmens T4 zur Aushändigung an den Angeklagten überreicht habe. Der Angeklagte habe es dann dort abgeholt.

187

bb)

188

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen spricht außerdem, dass diese mit Komplikationen versehen wurden, die es für eine Falschaussage nicht bedurft hätte. Dies betrifft insbesondere den Hintergrund der Geldforderung. Hätte der Zeuge den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, hätte es nahegelegen, eine rechtsgrundlose Forderung zu behaupten, die der Angeklagte ohne Begründung aufgestellt hätte. Dass der Angeklagte zunächst Geld für seine angeblich kranke Tochter erbeten und man dann über mögliche Provisionen gesprochen habe, hätte eine Falschaussage nur unnötig verkompliziert.

189

cc)

190

Es gibt auch keine Umstände, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen C2 sprechen.

191

aaa)

192

Das von dem Angeklagten E1 vermutete Rachemotiv hat es – wie bereits ausgeführt – nicht gegeben.

193

bbb)

194

Auch unabhängig davon waren Belastungstendenzen im Rahmen der Aussage des Zeugen C2 nicht ersichtlich. So hat der Zeuge inbsesondere im Hinblick auf die Bedrohung mit einem Messer gerade nicht etwaige belastende Details benannt, sondern die Beschreibung vage belassen. Die Erklärung des Zeugen hierzu, dass er nun nach dem Ablauf von drei Jahren keine genauere Erinnerung besitze und vor allem versucht habe, den Vorfall zu verdrängen, ist überzeugend. Es ist nachvollziehbar, dass nach dem Zeitablauf und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge nach seiner Zahlung von dem Angeklagten in Ruhe gelassen worden sein soll, der Zeuge mit dem Vorfall abschließen und Details hierzu nicht mehr in Erinnerung behalten wollte.

195

Die Erklärung deckt sich auch mit dem objektiven Umstand, dass der Zeuge tatsächlich nicht von sich aus mit der Polizei in Kontakt getreten ist, sondern – wie der Zeuge KHK X1 in der Hauptverhandlung bekundet hat - eine Aussage erst getätigt hat, nachdem die Polizei ihn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufgrund eines Hinweises im Januar xxxx kontaktiert hatte. Gerade dies spricht auch für eine glaubhafte Aussage des Zeugen.

196

ccc)

197

Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen C2 sprechen auch nicht die Angaben der auf Anregung der Verteidigung des Angeklagten E1 vernommenen Zeugin S2 W1.

198

Die Zeugin W1 hat die Verteidigung mit dem Hinweis darauf benannt, dass diese Angaben dazu machen könne, ob sie in dem von dem Zeugen C2 genannten Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Tat für diesen einen Umschlag mit Geld an den Angeklagten E1 ausgehändigt habe.

199

Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung zwar bestätigt, in dem relevanten Zeitraum als Sekretärin für die Firma T4 tätig gewesen zu sein. Auch seien ihr sowohl der Angeklagte E1 als auch der Zeuge T4 bekannt. Ob sie jemals im Auftrag des Zeugen C2 einen Umschlag an den Angeklagten E1 ausgehändigt habe, könne sie jedoch nicht mehr sagen. Wenn dies so gewesen sein sollte, würde sie sich heute möglicherweise nicht mehr daran erinnern, da sie während ihrer Tätigkeit sehr oft Briefe für verschiedene Personen entgegengenommen und diese weitergegeben habe.

200

Für die Frage, ob es zu einer Zahlung seitens des Zeugen C2 an den Angeklagten E1 gekommen ist, war die Aussage der Zeugin demnach unergiebig.

201

ddd)

202

Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen C2 sprechen auch nicht die Angaben des auf Anregung der Verteidigung des Angeklagten E1 vernommenen Zeugen F1 P2, des Bruders des Angeklagten E1.

203

Der Zeuge P2 hat ausgesagt, der Zeuge C2 habe ihn nach der Festnahme des Angeklagten E1 kontaktiert, woraufhin sie sich bei der Firma T4 getroffen hätten. Dort habe der Zeuge C2 ihm berichtet, dass er den Angeklagten E1 beauftragt habe, jemanden für ihn zu suchen, von dem er noch Geld erwartet habe. Der Angeklagte habe sich darum kümmern sollen, diese Person ausfindig zu machen und das Geld einzutreiben. Im Falle der Zahlung seitens dieser Person habe eine hälftige Teilung des gezahlten Betrages erfolgen sollen. Nach einiger Zeit sei der Angeklagte E1 an ihn – den Zeugen C2 - herangetreten und habe gesagt, er sei tagelang auf der Suche nach dieser Person in H3 herumgefahren und wolle hierfür nun Geld. Er - der Zeuge C2 - habe daraufhin entgegnet, dafür kein Geld zu bezahlen.

204

Der Zeuge P2 hat weiter angebeben, es sei um eine Forderung des Zeugen C2 gegenüber dem Dritten in Höhe von 20.000 € gegangen, hiervon habe jeder – also der Zeuge C2 und der Angeklagte E1 - 10.000 € erhalten sollen, wenn die Person gezahlt hätte. Ob der Angeklagte E1 mit dem Zeugen C2 eine Vereinbarung für den Fall getroffen habe, dass die dritte Person nicht gefunden werden könnte, wisse er nicht.

205

Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen P2 betreffen diese nicht die von dem Zeugen C2 bekundeten Begebenheiten und stehen daher nicht im Widerspruch zu diesen. Darüber hinaus ergeben sich aus den Angaben des Zeugen P2 auch keine Anhaltspunkte für eine berechtigte Forderung des Angeklagten E1 gegen den Zeugen C2. Nach den Angaben des Zeugen P2 hat der Angeklagte die von dem Zeugen C2 angeblich gesuchte Person nicht gefunden, sodass es auch nicht zu einer Zahlung des Dritten und zu keiner berechtigten Honorarforderung des Angeklagten E1 gekommen ist.

206

j)

207

Die Feststellungen zu der unter Ziff. II 5 festgestellten Tat des Angeklagten P1 zulasten des Zeugen H2 am xx.xx.xxxx – Anklagevorwurf Ziff. 14 – beruhen auf der bereits oben dargestellten geständigen Einlassung des Angeklagten P1 im Ermittlungsverfahren und den glaubhaften Angaben des geschädigten Zeugen P3 H2 sowie der Zeugen B4 H2, N4 E4 und G1 D1.

208

aa)

209

Der Zeuge P3 H2 hat das Tatgeschehen in der Hauptverhandlung glaubhaft den Feststellungen entsprechend bekundet und dabei auch angegeben, in der Situation zwar keine Angst um sein eigenes Leben gehabt zu haben, allerdings um seine Familie. Er habe Angst gehabt, der Angeklagte könne seine Kinder kidnappen oder seiner Frau etwas antun.

210

Die Angaben des Zeugen werden bestätigt durch die Angaben der weiteren hierzu vernommenen Zeugen.

211

bb)

212

So hat die Zeugin B4 H2, die Ehefrau des Geschädigten P3 H2, in der Hauptverhandlung bestätigt, dass der Angeklagte ihren Mann am Tattage bedroht und gefordert habe, er solle die Anzeige zurückzunehmen. Hierbei habe er so etwas in der Richtung geäußert wie „man könne ja mal nach hinten um die Ecke gehen und dann könne ihr Mann zeigen, was er für ein Mann sei“. Dies habe die Zeugin als Androhung von Schlägen verstanden. Der Angeklagte habe außerdem geäußert, die Zeugen würden schon sehen, was sie davon hätten, wenn sie die Anzeige nicht zurückzögen. Dabei sei der Angeklagte ihrem Mann auch sehr nahe gekommen. Sie selbst habe in der Situation große Angst gehabt und nur an ihre Kinder gedacht. Nach dem Vorfall habe ihr Mann auch ihr gegenüber geäußert, dass er große Angst gehabt habe, auch wenn er dies nun in der Hauptverhandlung vor allen anders dargestellt haben möge.

213

cc)

214

Auch die glaubhaften Aussagen der Zeugen E4 und D1 stützen die Angaben des geschädigten Zeugen H2. Sie stimmen inhaltlich, aber nicht im Wortlaut überein, ohne dass Anhaltspunkte für eine inhaltliche Beeinflussung zulasten des Angeklagten P1 ersichtlich wären.

215

Der Zeuge N4 E4 hat ausgesagt, er sei am xx.xx.xxxx als Kunde bei dem Zeugen H2 gewesen und mit diesem vor die Tür getreten. Er habe dann mitbekommen, dass der Angeklagte P1 gesagt habe, der Zeuge H2 solle die Anzeige zurückzunehmen, sonst passiere „etwas Großes“. Nachdem die Zeugin H2 die Polizei gerufen habe und man auf deren Eintreffen gewartet habe, habe der Angeklagte geäußert, die Polizei komme und gehe und irgendwann sei sie auch wieder weg. Dies habe der Zeuge im Zusammenhang als erneutes „Druckmachen“ verstanden.

216

Der Zeuge G1 D1 hat ausgesagt, er habe am xx.xx.xxxx seinen ersten Arbeitstag bei dem Zeugen H2 versehen. Dieser habe ihn gebeten, mit vor die Tür zu treten, wo bereits der Angeklagte P1 an seinem Auto gestanden habe. Dieser habe ihn aufgefordert, wegzugehen, er sei jedoch auf gegenteilige Aufforderung des Zeugen H2 vor Ort geblieben. Der Angeklagte habe dann dem Zeugen H2 gedroht, dass dieser seine Anzeige zurückziehen solle. Was er als Konsequenz für den Fall benannt habe, dass die Anzeige nicht zurückgezogen werde, wisse der Zeuge nicht mehr genau. Er könne sich allerdings daran erinnern, dass der Angeklagte bedrohliche Gesten gemacht habe, d. h. dass er mit der Faust der einen Hand mehrfach in seine andere Handfläche geschlagen habe.

217

k)

218

Die jeweiligen Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf einem Rückschluss aus den objektiven Umständen.

219

l)

220

Hinweise auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten oder gar eine Aufhebung ihrer Einsichtsfähigkeiten haben sich nicht ergeben.

221

IV.

222

1.

223

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte E1 sich wegen der Taten zu Ziffern II. 1., II. 2. und II. 3. zum Nachteil der Zeugen B1, C1 und U1 jeweils wegen versuchter räuberischer Erpressung gem. den §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 255, 22, 23 Abs. 1 StGB, hinsichtlich der Taten zu Ziffern II. 1. und II. 3. jeweils in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB, und wegen der Tat zu Ziff. II. 4. zum Nachteil des Zeugen C2 wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung gem. den §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

224

2.

225

a)

226

Der Angeklagte P1 hat sich wegen der Tat zu Ziff. II. 2. zum Nachteil des Zeugen C1 wegen Beihilfe zu einer versuchten räuberischen Erpressung gem. den §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 255, 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB, wegen der Tat zu Ziff. II. 3. zum Nachteil des Zeugen U1 wegen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beihilfe zur versuchten Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB und wegen der Tat zu Ziff. II. 5. zum Nachteil des Zeugen H2 wegen versuchter Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

227

V.

228

1. Angeklagter E1

229

a)

230

Im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 1. ist die Kammer zunächst von dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe zwischen 1 und 15 Jahren vorsieht.

231

Die Kammer hat jedoch einen minder schweren Fall i. S. d. § 249 Abs. 2 StGB angenommen.

232

Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller strafrelevanten Faktoren, insbesondere der inneren Tatseite, aber auch der weiteren für das Schuldmaß bedeutsamen Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, wertend und gewichtend die strafmildernden Faktoren die strafschärfenden bereits in einem Maße überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens sich als eine unangemessene Härte für den Angeklagten darstellt und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des minder schweren Falles geboten ist (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 46, Rn. 85 m. w. N.).

233

aa)

234

Im Rahmen der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall in diesem Sinne vorliegt, sind zunächst die allgemeinen Strafzumessungsfaktoren zu berücksichtigen.

235

Insoweit hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist und ihn die in diesem Verfahren verbüßte Untersuchungshaft ihn sicherlich bereits beeindruckt hat. Des Weiteren hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die aufgrund der im Zusammenhang mit dem Coronavirus getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen erschwerten Haftbedingungen gewertet.

236

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass er tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht hat – neben der versuchten räuberischen Erpressung eine vollendete Körperverletzung – und dass die Tat auf eine hohe Geldforderung von 10.000,- € gerichtet war. Schließlich hat die Kammer die Vorstrafen des Angeklagten zu seinen Lasten gewertet, wenngleich die letzte Verurteilung im Jahr xxxx und damit bereits vor längerer Zeit erfolgte.

237

Danach überwiegen die für den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien bereits nicht, erst recht nicht in einer Weise, dass der Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB unangemessen wäre.

238

bb)

239

Letztlich hat die Kammer jedoch gleichwohl einen minder schweren Fall angenommen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich lediglich um einen Versuch der Tat gehandelt hat. Unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB ist die Kammer daher von dem Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren vorsieht.

240

Dieser Strafrahmen ist für den Angeklagten auch günstiger als eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB.

241

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Kriterien erneut gegeneinander abgewogen ist so zu einer tatunrechts- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von

242

3 Jahren

243

gelangt.

244

b)

245

Hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 2. ist die Kammer ebenfalls zunächst von dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe zwischen 1 und 15 Jahren vorsieht.

246

Die Kammer hat sodann wiederum einen minder schweren Fall i. S. d. § 249 Abs. 2 StGB angenommen.

247

Insoweit hat die Kammer abweichend zu der Strafzumessung in Bezug auf die Tat zu Ziff. II. 1. im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsfaktoren zwar berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht tateinheitlich eine Körperverletzung begangen hat und die Tat sich mit 2.000,00 € auf eine geringere Forderung richtete. Dennoch ist die Kammer nur unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB zu der Annahme eines minder schweren Falles und damit zu dem Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB – Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren – gelangt. Denn die für den Angeklagten sprechenden allgemeinen Strafzumessungsfaktoren überwiegen auch hier nicht in einem Maße, dass sich die Anwendung des Regelstrafrahmens bereits hiernach als eine unangemessene Härte für den Angeklagten darstellen würde.

248

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von

249

2 Jahren

250

für tatunrechts- und schuldangemessen.

251

c)

252

Hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 3. ist die Kammer erneut zunächst von dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB ausgegangen. Die Kammer hat sodann wiederum einen minder schweren Fall i. S. d. § 249 Abs. 2 StGB angenommen.

253

Insoweit hat die Kammer abweichend zu der Strafzumessung in Bezug auf die Tat zu Ziff. II. 1. im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsfaktoren zwar berücksichtigt, dass die Tat sich mit 3.000,00 € auf eine geringere Forderung richtete. Zulasten des Angeklagten ist allerdings auch hier wiederum die tateinheitlich begangene Körperverletzung zu werten.

254

So ist die Kammer auch hier nur unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB zu der Annahme eines minder schweren Falles und damit zu dem Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB gelangt. Denn die für den Angeklagten sprechenden allgemeinen Strafzumessungsfaktoren überwiegen nicht in einem Maße, dass sich die Anwendung des Regelstrafrahmens bereits hiernach als eine unangemessene Härte für den Angeklagten darstellen würde.

255

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hält die Kammer hier eine Freiheitsstrafe von

256

2 Jahren und 10 Monaten

257

für tatunrechts- und schuldangemessen.

258

d)

259

Im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 4. ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren vorsieht.

260

Einen minder schweren Fall i. S. d. § 250 Abs. 3 StGB hat die Kammer nicht angenommen.

261

Im Rahmen der Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsfaktoren hat die Kammer wiederum zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist , die in diesem Verfahren verbüßte Untersuchungshaft ihn sicherlich bereits beeindruckt hat und dass aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen erschwerte Haftbedingungen gelten. Außerdem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er das gefährliche Werkzeug – das Messer – nur zur Drohung eingesetzt und damit keine physischen Verletzungen bei dem Geschädigten verursacht hat.

262

Allerdings hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er tateinheitlich wiederum zwei Straftatbestände verwirklicht hat, nämlich daneben eine einfache Körperverletzung. Zudem hat die Kammer die – wenn auch länger zurückliegenden – Vorstrafen des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt.

263

Danach überwiegen die für den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien jedenfalls nicht in einer Weise, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB eine unangemessene Härte darstellen würde.

264

Ein vertypter Strafmilderungsgrund liegt nicht vor, insbesondere hat der Angeklagte diese Tat vollendet, da seine Forderung hier durch den Geschädigten erfüllt wurde.

265

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Kriterien erneut gegeneinander abgewogen und hält so eine Freiheitsstrafe von

266

6 Jahren

267

für tatunrechts- und schuldangemessenen.

268

e)

269

Ausgehend von der höchsten Einzelstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Einzelstrafen angemessen gem. § 54 StGB erhöht und ist so zu einer insgesamt tatunrechts- und schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von

270

8 Jahren

271

gelangt.

272

2. Angeklagter P1

273

a)

274

Im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 2. ist die Kammer auch bei dem Angeklagten P1 zunächst von dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe zwischen 1 und 15 Jahren vorsieht.

275

Auch bei dem Angeklagten P1 hat die Kammer nicht schon allein aufgrund der allgemeinen Strafzumessungskriterien einen minder schweren Fall i. S. d. § 249 Abs. 2 StGB angenommen.

276

Im Rahmen dieser Abwägung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ebenfalls als sogenannter Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist und die in diesem Verfahren – wenn auch nur über einen kurzen Zeitraum – verbüßte Untersuchungshaft ihn bereits beeindruckt haben wird. Des Weiteren hat die Kammer die aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen erschwerten Haftbedingungen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. In besonderem Maße fällt zugunsten des Angeklagten P1 zudem ins Gewicht, dass er sich im Ermittlungsverfahren geständig eingelassen hat und dass er bei der Tat nicht die treibende Kraft war.

277

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen gewertet, dass der Angeklagte bereits mehrfach vorbestraft ist, wenngleich die Verurteilungen schon länger zurückliegen und auch nicht einschlägig waren.

278

Danach überwiegen die für den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien zwar geringfügig, aber nicht in einer Weise, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 249 Abs. 1 StGB unangemessen wäre.

279

Letztlich hat die Kammer jedoch auch für den Angeklagten P1 einen minder schweren Fall angenommen, und zwar unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB.

280

Diesen Strafrahmen hat die Kammer aufgrund des weiteren vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 Abs. 2 StGB nach Maßgabe des § 49 StGB erneut gemildert und ist so im Ergebnis zu einem Strafrahmen gelangt, der Freiheitsstrafe zwischen 1 Monat und 3 Jahren 9 Monaten vorsieht.

281

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Kriterien erneut gegeneinander abgewogen und ist so zu einer tatunrechts- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von

282

1 Jahr

283

gelangt.

284

b)

285

Im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 3. der Anklage ist die Kammer nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 StGB von dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

286

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer wiederum zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er als sogenannter Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist und die in diesem Verfahren – wenn auch nur über einen kurzen Zeitraum – verbüßte Untersuchungshaft ihn bereits beeindruckt haben wird. Des Weiteren hat die Kammer die aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen erschwerten Haftbedingungen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. In besonderem Maße fällt zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass er sich im Ermittlungsverfahren geständig eingelassen hat und dass der Geschädigte keine gravierenden Verletzungsfolgen davongetragen hat.

287

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen gewertet, dass der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft ist, wenn auch längere Zeit zurückliegend, und dass der Angeklagte tateinheitlich Beihilfe zu einer versuchten Nötigung geleistet hat.

288

Letztlich hält die Kammer unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von

289

8 Monaten

290

für tatunrechts- und schuldangemessen.

291

c)

292

Bei der Strafzumessung hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 5. ist die Kammer von dem gem. den §§ 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 2 Jahren und 3 Monaten oder Geldstrafe vorsieht.

293

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits genannten Kriterien berücksichtigt – zugunsten des Angeklagten dessen erstmalige Hafterfahrung unter erschwerten Bedingungen sowie sein Geständnis im Ermittlungsverfahren, zu seinen Lasten die teils einschlägigen, wenn auch länger zurückliegenden Vorstrafen – und ist so zu einer tatunrechts- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von

294

6 Monaten

295

gelangt.

296

d)

297

Ausgehend von der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Einzelstrafen maßvoll gem. § 54 StGB erhöht und ist so zu einer insgesamt tatunrechts- und schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von

298

1 Jahr und 6 Monaten

299

gelangt.

300

e)

301

Diese Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

302

aa)

303

Voraussetzung wäre zunächst gem. § 56 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB eine günstige Sozialprognose für den Angeklagten gewesen. Dies hätte die begründete Erwartung erfordert, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Vollstreckung der Freiheitsstrafe keine Straftaten mehr begehen wird.

304

Eine solche Wahrscheinlichkeit zukünftig straffreien Verhaltens vermag die Kammer nicht festzustellen.

305

Der Angeklagte P1 hat hier in der Hauptverhandlung selbst ausgeführt, dass er in seinem Leben auf die schiefe Bahn und in die Türsteherszene geraten sei. Zwar hat er sich einsichtig bezüglich eines schlechten Einflusses dieses sozialen Umfelds auf sich gezeigt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich an seinen Lebensumständen mittlerweile etwas geändert hat oder er Änderungen konkret beabsichtigen würde. Der Umstand, dass der Angeklagte nach seinen Angaben bereits seit mehreren Monaten eine feste Partnerschaft führt, genügt ebenfalls nicht zur Begründung einer günstigen Sozialprognose.

306

Deutlich gegen eine günstige Prognose spricht, dass der Angeklagte sich auch in der Vergangenheit nicht von Verurteilungen zu Bewährungsstrafen so beeindruckt gezeigt hätte, dass er zukünftig straffrei gelebt hätte. Zwar ist er jeweils nicht während der Bewährungszeiten erneut straffällig geworden, jedoch nach dem jeweiligen Straferlass.

307

Auch die in dem vorliegenden Verfahren erlittene Untersuchungshaft vermag an dieser Prognose nichts zu ändern, zumal diese nur von kurzer Dauer war.

308

bb)

309

Angesichts der ein Jahr deutlich übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe hätte es gem. § 56 Abs. 2 StGB zudem besonderer Umstände bedurft, um diese ausnahmsweise noch zur Bewährung auszusetzen. Die Strafaussetzung dürfte nach dieser Vorschrift – trotz des in der verhängten Strafe zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalts der Tat – als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen.

310

Solche besonderen Umstände lassen sich vorliegend ebenfalls nicht feststellen. Insbesondere stellt auch die kurzfristige Untersuchungshaft vorliegend keinen entsprechenden Umstand dar.

311

VI.

312

Hinsichtlich des von dem Angeklagten E1 erlangten Geldbetrages in Höhe von 1.000,- € hat die Kammer zu seinen Lasten die Einziehung von Wertersatz für Taterträge gem. den §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB angeordnet.

313

VII.

314

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.