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Landgericht Hagen·49 KLs 1/15·31.05.2015

Freispruch wegen Schuldunfähigkeit; § 63 StGB angeordnet und nach § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Gegenstand waren zwei tätliche Angriffe des an paranoider Schizophrenie leidenden Angeklagten, darunter ein Messerangriff mit Teppichmesser. Das Gericht stellte fest, dass die Körperverletzungsdelikte tatbestandlich verwirklicht wurden, der Angeklagte jedoch wegen aufgehobener bzw. jedenfalls nicht ausschließbar aufgehobener Steuerungsfähigkeit schuldunfähig war. Er wurde daher freigesprochen, zugleich wurde wegen Gefährlichkeitsprognose die Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet. Aufgrund besonderer Umstände (Krankheitseinsicht, engmaschige Betreuung, Depotmedikation, stabile Tagesstruktur) wurde der Maßregelvollzug nach § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt; die Kosten wurden dem Angeklagten auferlegt.

Ausgang: Freispruch wegen Schuldunfähigkeit; Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet und deren Vollzug nach § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit setzt voraus, dass der Täter zwar den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht, ihm aber wegen § 20 StGB die strafrechtliche Verantwortlichkeit fehlt.

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Die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit kann bei einer paranoiden Schizophrenie insbesondere dann vorliegen, wenn wahnhafte Realitätsverkennung und akustische Halluzinationen das Handeln in der konkreten Tatsituation handlungsleitend bestimmen.

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Die Unterbringung nach § 63 StGB ist anzuordnen, wenn im Zustand der Schuldunfähigkeit rechtswidrige Anlasstaten begangen wurden, diese symptomatisch auf der psychischen Störung beruhen und eine hohe Wahrscheinlichkeit zukünftiger erheblicher rechtswidriger Taten besteht.

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Für die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB sind neben Art und Gewicht der Anlasstaten auch Persönlichkeit, Krankheitsverlauf, Therapietreue und soziale Einbindung in einer Gesamtwürdigung maßgeblich.

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Der Vollzug einer nach § 63 StGB angeordneten Unterbringung kann nach § 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Sicherungszweck durch konsequente Behandlung und betreuende Maßnahmen auch ohne sofortigen Maßregelvollzug erreicht wird.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB§ 230 Abs. Abs. 1 S. 1, 20, 22, 23 StGB§ 52, 53, 63, 67 b StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 223 Abs. 2 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Seine Unterbringung in einem psychaitrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Vollzug der Maßregel wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 230 Abs. 1 S. 1, 20, 22, 23, 52, 53, 63, 67 b StGB

Gründe

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                                    (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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Vorspann

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Gegenstand des Verfahrens sind zwei Vorfälle vom 19.12.2013 und 28.03.2014, bei denen der an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidende Angeklagte unter dem Eindruck seiner Erkrankung zum einen zu Lasten der Geschädigten S1 und E1 L1 sowie zum anderen zu Lasten der Geschädigten J1 T1 und N1 M1 tätlich übergriffig wurde. Die Kammer hat den zur jeweiligen Tatzeit aufgrund seiner psychischen Erkrankung schuldunfähigen Angeklagten freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Anordnung der Unterbringung des krankheitseinsichtigen Angeklagten, der mit Unterstützung seiner rechtlichen Betreuerin und der örtlichen Diakonie zurzeit in geregelten Strukturen lebt und sich in psychiatrischer Behandlung befindet, konnte letztlich zur Bewährung ausgesetzt werden.

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I.

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Zur Person und zum Werdegang des Angeklagten

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1.

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Der heute 36 Jahre alte, kinderlose Angeklagte wurde am xx.xx.xxxx in E2 geboren. Sein Vater ist K1 Staatsangehöriger und arbeitete zum Zeitpunkt der Geburt des Angeklagten bereits seit geraumer Zeit in Deutschland, wo er schließlich seine spätere Ehefrau – die Mutter des Angeklagten – kennen lernte. Der Angeklagte hat heute sechs Geschwister, die alle jünger sind als er. Ein jüngerer Bruder verfügt über die V1 Staatsbürgerschaft und lebt in B1, während seine übrigen Geschwister – wie die Eltern auch – in K2 leben.

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Im Alter von drei Lebensjahren folgte der Angeklagte seiner bis dahin in E2 lebenden Familie in das Heimatland des Vaters. In K2 fand der Vater des Angeklagten eine Anstellung als Maurer, während sich die Mutter um den Haushalt der Familie kümmerte. Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und wurde später altersgerecht eingeschult. Mit 17 Jahren brach der Angeklagte eine Ausbildung zur Lehrkraft ab, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Land wesentlich verschlechterten. Im Alter von 18 Jahren kehrte er schließlich allein in die Bundesrepublik zurück. Er zog nach N2, absolvierte einen halbjährigen Deutschkurs und knüpfte Kontakte zur Familie seines in J2 lebenden Onkels. In der Folgezeit gelang es dem Angeklagten, in Deutschland Beschäftigung zu finden. Zunächst arbeitete er für eineinhalb Jahre in der Küche eines weltweit ansässigen Schnellrestaurants. Danach schloss sich eine einjährige Tätigkeit in einem N2er Tiefbauunternehmen an. Der Angeklagte wurde allerdings aufgrund einer schlechten Auftragslage zum Winter hin gekündigt. Nach einer kurzen Phase der Arbeitslosigkeit fand der Angeklagte eine neue Anstellung im Bereich der Regalmontage. Anfang des Jahres 2001 wurde der Angeklagte vom Landgericht I1 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Während der Haft begann der Angeklagte im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt C1-M2 zwar eine Ausbildung zum Maurer. Diese musste er nach seiner Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug nach einer tätlichen AuseJ3ndersetzung mit Mithäftlingen, für die er zu einer weiteren, sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, jedoch aufgeben. Der Angeklagte verbüßte die Strafe vollends und wurde schließlich im Jahr 2005 entlassen. Der Angeklagte kehrte Deutschland anschließend zunächst den Rücken und wanderte vorübergehend in die V2 aus. Sein in B1 lebender Bruder vermittelte ihm eine Anstellung als Fliesenleger, so dass der Angeklagte eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erhielt. Diese wurde Ende des Jahres 2009 aufgehoben, nachdem der Arbeitgeber des Angeklagten in die Insolvenz geriet. Als Folge musste der Angeklagte die V2 verlassen und begab sich zurück in die Bundesrepublik. Er ließ sich in J2 nieder und fand im Jahr 2010 Arbeit als Spendensammler bei der Johanniter Unfallhilfe. Diese Arbeit war für den Angeklagten mit großem Stress verbunden. Während seiner Tätigkeit sah er sich häufig dem ungerechtfertigten Vorwurf des Betruges ausgesetzt und wurde von einigen potentiellen Spendern in herablassender und ehrverletzender Weise behandelt. Dies setzte dem Angeklagten, der sich auch nach und nach in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sah, erheblich zu. Nach ca. einem Dreivierteljahr gab der Angeklagte die Tätigkeit als Spendensammler auf und arbeitete fortan für zwei Jahre in einem italienischen Restaurant in J2 als Küchenhilfe. Auch dort gelang es dem Angeklagten letztlich nicht, mit dem arbeitsbedingten Stress umzugehen und seine allgemeine Leistungsfähigkeit ließ weiter nach.

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Spätestens während seiner Tätigkeit als Küchenhilfe, womöglich auch bereits während seiner Arbeit als Spendensammler, zeigten sich bei dem Angeklagten die ersten Symptome einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung.

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Der Angeklagte leidet spätestens seit dem Jahr 2011 an einer paranoid-halluzJ3torischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD 10; F20.0).

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Die paranoide Schizophrenie ist im Allgemeinen durch beständige und häufig paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, die von akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen begleitet werden. Es handelt sich um eine chronisch verlaufende Erkrankung, die mit einer Veränderung der gesamten Persönlichkeit des Erkrankten einhergeht und deren Fortschreiten im Rahmen moderner psychiatrischer Therapien bestenfalls aufgehalten, zumindest aber verlangsamt werden kann.

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Bei dem Angeklagten äußert sich seine Grunderkrankung durch eine stark ausgeprägte Nervosität und durch Schlafstörungen sowie vor allem in Form eines wahnhaften Beziehungs- und Beeinträchtigungserleben, das mit erheblichen akustischen HalluzJ3tionen und einer aggressiv gefärbten Erregung einhergeht. Die vom Angeklagten erlebten akustischen HalluzJ3tionen sind vor allem durch kommentierende Stimmen gekennzeichnet, die sich mit stark sexualisierten und beleidigenden Inhalt unmittelbar an ihn richten. Seltener erlebt der Angeklagte auch imperative Stimmen, die ihm im Alltag die Zunahme einer Mahlzeit oder Maßnahmen der Körperhygiene (z.B. das Duschen) befehlen. Solche Befehle setzte der Angeklagte in der Vergangenheit zumeist auch um.

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Der Angeklagte begab sich nach dem gehäuften Auftreten der Krankheitssymptome in psychiatrische Behandlung. Auch den Bekannten des Angeklagten war dessen Wesensveränderung nicht verborgen geblieben. Ihm verordnete Medikamente nahm der Angeklagte aber nur unregelmäßig und phasenweise auch überhaupt nicht ein, da ihm die Nebenwirkungen, die mit einer erheblichen Müdigkeit und Antriebslosigkeit einhergingen, zu stark erschienen. Daneben konsumierte der Angeklagte bis Anfang des Jahres 2014 regelmäßig Cannabis, wobei zu den Konsummengen und zu den näheren sonstigen Konsumgewohnheiten keine Erkenntnisse vorliegen. In medizinischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Cannabis-Konsum den Verlauf einer paranoiden Schizophrenie ungünstig beeinflussen kann.

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Bis ca. Mitte des Jahres 2014 konnte der Angeklagte die von ihm wahrgenommenen Stimmen krankheitsbedingt nicht eindeutig zuordnen. Er erlebte diese als Beleidigung seitens beliebiger Personen, die gerade auf der T2 an seiner Wohnung vorbeigingen oder auf die er in der Öffentlichkeit zufällig traf. Dabei pflegte der Angeklagte im Rahmen einer aggressiv gefärbten Erregung mitunter heftig zu reagieren, indem er gegenüber den betroffenen Passanten oder gegenüber Nachbarn seinerseits Äußerungen mit beleidigendem Inhalt kundtat. Dabei kam es seitens des Angeklagten in sich zwangsläufig ergebenden Konfliktsituationen mitunter auch zu körperlichen Übergriffen, wie u.a. die verfahrensgegenständlichen Vorfälle aus den Jahren 2013 und 2014 zeigen.

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Außerdem führten die vom Angeklagten bei einigen Begebenheiten geäußerten Beleidigungen zu diversen Strafverfahren. Ein Verfahren vor dem Amtsgericht J2, das zahlreiche Beleidigungsvorwürfe aus den Jahren 2012 und 2013 zum Gegenstand hatte, wurde letztlich mit Beschluss vom 10.02.2014 (Az. 16 Ds – 261 Js 117/13 – 198/13) gemäß § 206a StPO eingestellt, da der damalige gerichtliche Sachverständige Dr. med. C2, der auch gerichtlich bestellter Sachverständiger des hiesigen Verfahrens ist, aufgrund der bei dem Angeklagten gegebenen, paranoiden Schizophrenie zu dem Ergebnis gelangte, dass dieser jeweils im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) handelte. Weitere Daten zu den seit dem Jahr 2010 gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren können seinen allgemeinen strafrechtlichen Vorbelastungen entnommen werden, die weiter unten dargestellt sind.

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Im Hinblick auf seine Erkrankung wurde in einem Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht I1 am 23.05.2014 (Az. 6 XVII A 231) eine rechtliche Betreuung für den Angeklagten eingerichtet. Der Aufgabenkreis der Betreuerin – der Zeugin Rechtsanwältin Dr. C3 O1-H1 – umfasst die Aufenthaltsbestimmung, fJ3nzielle Angelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Postangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern sowie Wohnungsangelegenheiten.

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Der Angeklagte lebt gegenwärtig in seiner J2er Wohnung und wird seit Juni 2014 ambulant durch die „Netzwerk Diakonie J2“ betreut. Zurzeit stehen dem persönlichen Betreuer – dem Zeugen N3 X1 – vier Stunden in der Woche zur Verfügung, um den Angeklagten bei Verrichtungen im Alltag oder bei Behördengängen zu unterstützen. Der Angeklagte nimmt das Betreuungsangebot dankbar an und gibt sich dabei stets absprachefähig und offen.

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Des Weiteren besucht der Angeklagte täglich das von der „Netzwerk Diakonie J2“ eingerichtete „Kontaktcafé“. Es handelt sich um einen offenen Treffpunkt für Menschen mit Beeinträchtigungen. Dort wird ein weitreichendes Tagesangebot geschaffen, das z.B. die Bereitstellung von Mahlzeiten und die Teilnahme an diversen Aktivitäten umfasst und regelmäßige soziale Kontakte ermöglicht. Der Angeklagte besucht das „Kontaktcafé“, das von der Zeugin S2 X2 geführt wird, nahezu täglich, nimmt mit großem Eifer an dem dortigen Angebot teil und hat sich gut in die dortigen sozialen Strukturen integriert.

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Außerdem ist der Angeklagte in fortdauernder ärztlicher Behandlung und erhält im Rahmen der psychiatrischen Sprechstunde 100 mg des Medikaments Xeplion als Depot. Xeplion in intramuskulärer Depotform dient der Behandlung von Schizophrenien und verhindert beim Angeklagten erfolgreich das Auftreten der bei ihm typischen, psychosebedingten Symptome. Der Angeklagte sucht die psychiatrische Sprechstunde regelmäßig und selbstständig auf. Im Gegensatz zu seiner früheren Medikation verträgt er das ihm nunmehr verordnete Medikament ohne jedwede Komplikationen.

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Darüber hJ3us weiß der Angeklagte heute, dass seine Wahnvorstellungen und akustischen HalluzJ3tionen seiner psychischen Erkrankung zuzuordnen sind und kann diese sowie die weitere typischen Basissymptome der paranoiden Schizophrenie entsprechend einordnen. Ihm ist ferner bewusst, dass seine Krankheit der steten medikamentösen Behandlung bedarf, um dauerhafte und/oder akute Verschlechterungen der Psychose zu verhindern. Seit Frühjahr 2014 konsumiert der Angeklagte auch keine illegalen Drogen mehr, da ihm ebenfalls bewusst ist, dass dies zu einer Verschlechterung seiner Erkrankung führen kann.

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Neben den sozialen Kontakten, die mit seiner Betreuung einhergehen und die der Angeklagte in der Einrichtung „Kontaktcafé“ knüpfen konnte, verfügt der Angeklagte über einen kleinen Freundeskreis in J2. Außerdem steht er in einem regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seinen Familienangehörigen.

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2.

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Der den Angeklagten betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11.02.2015 weist die folgenden Eintragungen auf:

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1.

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Am 18.05.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht M3 (Az. 6 Ds – 825 Js 1186/97 – 29/98) wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,- DM.

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2.

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Unter dem 27.10.1999 wurde er vom Amtsgericht N2 (Az. 2 Cs – 725 Js 832/99 – 346/99) wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,- DM verurteilt.

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3.

30

Am 18.01.2001 verurteilte ihn das Landgericht I1 (Az. 31 Ks – 400 Js 1150/00 – 20/00) wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Die Strafvollstreckung war am 04.08.2008 erledigt.

31

4.

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Unter dem 22.03.2004 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht C1 (Az. 72 Ds – 50 Js 1152/03 – 772/03) wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war am 24.02.2005 erledigt.

33

5.

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Am 17.12.2010 verurteilte das Amtsgericht J2 den Angeklagten (Az. 16 Ds – 761 Js 99/10 – 206/10) wegen absichtlichen Missbrauchs von Notrufen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,- €.

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6.

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Das Amtsgericht M3 verurteilte den Angeklagten am 11.01.2011 (Az. 52 Cs – 500 Js 303/10 – 10/11) wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- €.

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7.

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Unter dem 26.04.2011 wurde er vom Amtsgericht J2 (Az. 16 Ds – 761 Js 899/10 – 778/10) wegen Beleidigung unter Einbeziehung der Entscheidung zu Ziffer 9. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde jeweils zu Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit dauert bis zum 15.11.2015 an.

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8.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts J2 vom 15.05.2011 (Az. 16 Ds – 761 Js 99/10 – 206/10) wurde aus den Entscheidungen zu Ziffer 5. und 6. eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätze zu je 18,- € gebildet.

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9.

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Zuletzt wurde der Angeklagte am 30.08.2011 vom Amtsgericht J2 (Az. 16 Ds – 761 Js 405/11 – 287/11) wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit dauerte bis zum 29.08.2014. Die Strafe ist – soweit ersichtlich – noch nicht erlassen.

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10.

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Unter dem 17.03.2014 stellte die Staatsanwaltschaft I1 (Az. 261 Js 431/13) ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Beleidigung und Bedrohung wegen Schuldunfähigkeit ein.

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11.

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Am 01.08.2014 wurde seitens der Staatsanwaltschaft I1 (Az. 261 Js 613/14) ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.

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II.

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Feststellungen zur Sache

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Die Kammer konnte folgende Feststellungen zu den jeweiligen Vorfällen treffen:

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1. Taten vom 19.12.2013: Tatvorgeschehen, Tatgeschehen und Nachtatgeschehen

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Um den Jahreswechsel 2013/2014 lebte der Angeklagte ganz unter dem wahnhaften Eindruck seiner psychischen Erkrankung. Er verspürte ein allgemeines Unwohlsein und eine erhebliche Nervosität. Hinzu kamen die oben dargestellten, ausgeprägten akustischen HalluzJ3tionen in Gestalt von zielgerichteten beleidigenden Äußerungen, denen sich der Angeklagte ausgesetzt sah. Die zum damaligen Zeitpunkt akute Verschlechterung seines Zustandes war ganz wesentlich dadurch bedingt, dass der Angeklagte die ihm verordnete Medikation in Form einer morgendlichen und einer abendlichen Einnahme von Tabletten eigenmächtig abgesetzt hatte und ihm Unterstützung bei Verrichtungen im Alltag sowie dem Aufbau einer Tagesstruktur fehlte. Der Angeklagte verspürte erhebliche Nebenwirkungen infolge der Tabletteneinnahme und hatte diese daher nach und nach vollständig abgesetzt. Dabei war er krankheitsbedingt nicht in der Lage, zuvor medizinischen Rat oder sonstige Unterstützung einzuholen.

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Am Abend des 19.12.2013 verließ der Angeklagte seine Wohnung in der M4 T2 und ging unter dem Einfluss seiner Erkrankung mit ihren beschriebenen Auswirkungen stehend, ziellos umher. Gegen 18.20 Uhr traf er auf der M4 T2 auf die damals 18 bis 20-jährigen Zeuginnen W1 Q1 L2, W2 Q2 und N4 Q3. Der Angeklagte, der sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befand, erblickte die in ein Gespräch vertieften Zeuginnen unter dem Einfluss seines Wahnerlebens und seiner akustischen HalluzJ3tionen und rief bestimmt durch diese Beeinträchtigungen lauthals etwas wie „Wichse! Schlampen! Wollt Ihr Sex? Kommt zu mir, dann braucht Ihr Euch keine Dildos mehr reinschieben!“ zu den jungen Zeuginnen hinüber. Diese blickten zunächst verwundert auf, entschlossen sich dann aber, den Angeklagten zu ignorieren.

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Diese Äußerungen des Angeklagten gegenüber den jungen Zeuginnen hatte auch der Zeuge und spätere Geschädigte S1 L1 mitbekommen, der sich auf der Straßenseite des Angeklagten befand und zuvor die in der Nähe gelegene Wohnung seines Bruders – des Zeugen und ebenfalls späteren Geschädigten E1 L1 – verlassen hatte. Der Zeuge E1 L1 lebte mit seiner Familie in einer Wohnung, die im Haus direkt neben dem Wohnhaus, in dem der Angeklagte seine Wohnung unterhält, gelegen ist. In den Jahren 2012 und 2013 war der Zeuge E1 L1 selbst oder Angehörige seiner Familie regelmäßig obszönen oder beleidigenden Äußerungen ausgesetzt, die der Angeklagte infolge seiner psychischen Erkrankung lauthals von sich gab. Aus solchen Vorfällen war der Angeklagte auch dem häufiger zu Besuchen bei seinem Bruder verweilenden Zeugen S1 L1 bekannt. Dieser wollte dem Angeklagten am Tatabend die stark sexualisierten und herabwürdigenden Äußerungen zu Lasten der jungen Zeuginnen nicht durchgehen lassen und entschloss sich, den Angeklagten zur Rede zu stellen. Er ging auf den Angeklagten zu und fragte diesen sinngemäß, was ihm einfalle, die jungen Zeuginnen dermaßen unangemessen anzugehen. Der Angeklagte ließ sich – unter dem Einfluss seiner Erkrankung stehend – auf kein klärendes Gespräch mit dem Zeugen ein. Der Angeklagte ging davon aus, dass der Zeuge S1 L1 für die von ihm derzeit wahrgenommenen, beleidigenden Äußerungen verantwortlich war, ordnete ihn entsprechend in sein wahnhaftes Erleben ein und beschimpfte diesen massiv, wobei er aufgeregt mit den Händen vor dem Gesicht des Zeugen herum wedelte. Als dieser die Hände des Angeklagten zur Seite drücken wollte, holte der Angeklagte, der in wahnhafter Verkennung der Realität davon ausging, dass der Zeuge S1 L1 ihn nunmehr auch noch körperlich angriff, unvermittelt zu mehreren Faustschlägen aus und traf den überraschten Zeugen, der zunächst noch ausweichen konnte, letztlich zweimal ins Gesicht.

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Sodann griff der Zeuge E1 L1 in das Geschehen ein. Dieser hatte zuvor von einem Fenster seiner Wohnung aus beobachtet, dass sein Bruder in die oben geschilderte, verbale AuseJ3ndersetzung mit dem Angeklagten verwickelt war. Da der Zeuge E1 L1 den Angeklagten als durchaus aggressiv einschätzte, entschloss er sich, einzugreifen und lief auf die T2 herunter. Dort sah er aus ca. 10 Metern Entfernung, wie der Angeklagte seinen Bruder – wie oben geschildert – mit Faustschlägen attackierte. Der Zeuge E1 L1 lief daraufhin mit Schwung auf den Angeklagten zu und schubste diesen mit den Händen voran zu Seite, um seinen Bruder zu schützen. Dabei ging der Angeklagte zwar zunächst zu Boden, erhob sich jedoch sofort wieder und entnahm der Außentasche seiner Jacke ein handelsübliches Teppichmesser, das er an dem Tag aus nicht näher bekannten Gründen mit sich führte. Nahezu zeitglich schob er die Klinge des Teppichmessers einige Zentimeter hervor. Eine nicht näher bekannte Anwohnerin rief dabei von dem Fenster einer nahe gelegenen Wohnung sinngemäß „Vorsicht! Der hat ein Messer!“ herunter. Sodann wandte sich der Angeklagte dem Zeugen E1 L1 zu und tätigte – immer noch in krankheitsbedingter, wahnhafter Verkennung der Realität – zumindest zwei gezielte Schnittbewegungen in Richtung dessen Hals. Der Angeklagte dachte dabei, dass er sich nunmehr zwei Angreifern gegenüber sah, gegen die er sich mit dem Messer verteidigen müsse. Der geistesgegenwärtige Zeuge E1 L1 wich allerdings rechtzeitig zurück, so dass er zwischen sich und der Klinge einen Zwischenraum von ca. 30 cm schaffen konnte. Wäre der Zeuge nicht zurückgewichen, hätte der Angeklagte diesen mit der Klinge im Halsbereich getroffen. Schließlich gelang es dem Zeugen S1 L1 den Angeklagten mit einem Tritt in die Seite von seinem Bruder zu lösen, so dass sich beide Zeugen von dem Angeklagten entfernen konnten. Der Angeklagte ließ sodann von den beiden Geschädigten ab und suchte seine Wohnung auf. Die Geschädigten folgten dem Angeklagten in einem größeren Abstand und alarmierten dabei über die Notrufnummer die Polizei, die allerdings bereits zuvor entweder durch die Zeuginnen L2, Q2 und Q3 oder einer unbekannten Anwohnerin verständigt worden war. Die jungen Zeuginnen hatten sich während der AuseJ3ndersetzung hinter einen ca. 40 Meter entfernt geparkten Pkw geflüchtet.

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Kurz darauf trafen die zum Tatort gerufenen Polizeibeamten – darunter die Zeugen PHK K3 U1, POK‘in T3 L3 und PK‘in B1 C3 – ein. An der Wohnung des Angeklagten angekommen, forderten die Beamten den ihnen dienstlich aus mehreren vorangegangenen Einsätzen bereits bekannten Angeklagten durch mehrfache Betätigung der Türklingel sowie mehrfaches Klopfen und Rufen auf, die Hauseingangstür zu öffnen. Der Angeklagte, der nach wie vor einem akuten wahnhaften Erleben ausgesetzt war, öffnete allerdings nicht, so dass schließlich ein Angestellter eines hinzu gerufenen Schlüsseldienstes die Hauseingangstür öffnete. An der Wohnungstür des Angeklagten angelangt, forderten die Beamten diesen mehrfach auf, auch diese zu öffnen. Der Angeklagte schätzte die Situation krankheitsbedingt nach wie vor falsch ein und dachte an einen Einbruchsversuch, als er die Geräusche an seiner Tür bemerkte. Er wählte seinerseits in Verkennung der wirklichen Lage die polizeiliche Notrufnummer und wurde anschließend telefonisch aufgefordert, die Wohnungseingangstür zu öffnen, was er dann schließlich auch tat. Die Beamten nahmen den aufgebrachten Angeklagten vorläufig fest und führten ihn dem Gewahrsam der Polizeiwache J2 zu. Dort veranlasste der Zeuge D1 C4 vom Ordnungsamt der Stadt J2 letztlich eine Einweisung des Angeklagten in die LWL Klinik I2 (I3-Q4 Klinik) nach dem PsychKG. Das vom Angeklagten benutzte Teppichmesser, das dieser an einem unbekannten Ort in seiner Wohnung abgelegt hatte, fanden die Beamten im Rahmen einer oberflächlichen Nachschau nicht auf.

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Der Geschädigte S1 L1 begab sich in Begleitung seines Bruders in ein örtliches Krankenhaus, wo er ambulant behandelt wurde. Er erlitt aufgrund der Faustschläge eine leicht blutende Wunde im Mundbereich und klagte über Schmerzen im Kieferbereich sowie am rechten Fuß, mit dem er im Verlauf der AuseJ3ndersetzung umgeknickt war. Nach Fertigung eines Röntgenbildes konnten knöcherne Verletzungen am Kiefer und am rechten Fuß ausgeschlossen werden. Die Wunde im Mundbereich verheilte nach kurzer Zeit wieder. Der Geschädigte E1 L1 wurde während der AuseJ3ndersetzung mit dem Angeklagten nicht verletzt.

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Der Angeklagte verblieb für zwei Wochen in der I3-Q4 Klinik. Nachdem sich sein Zustand aufgrund der dort überwachten Medikamenteneinnahme vorläufig verbessert hatte, wurde er schließlich Anfang des Jahres 2014 wieder entlassen.

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Der Angeklagte war zur Tatzeit zwar in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen. Er war jedoch aufgrund der durch die paranoide Schizophrenie hervorgerufenen, ausgeprägten HalluzJ3tionen und Wahnvorstellungen, die mit einer weitgehenden Verkennung der Realität einhergingen, in der konkreten Situation nicht in der Lage, nach dieser Einsicht zu handeln, so dass seine Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben war.

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2. Tat vom 28.03.2014: Tatvorgeschehen, Tatgeschehen und Nachtatgeschehen

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In den ersten Tagen des Jahres 2014 stabilisierte sich der krankheitsbedingte Zustand des Angeklagten zwar zunächst ein wenig. Der Angeklagte nahm nach seiner Entlassung aus der LWL Klinik I2 die ihm verordnete Medikation jedoch zeitnah wiederum nur unregelmäßig ein, so dass er nach wie vor – wenn auch in leicht verringertem Maße als zuvor – unter akustischen HalluzJ3tionen und Wahnvorstellungen litt.

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Am Vormittag des 28.03.2014 begab sich der Angeklagte, der immer noch unter dem Eindruck seiner psychischen Erkrankung stand, von seiner Wohnung zu Fuß in Richtung der Räumlichkeiten der „Netzwerk Diakonie J2“. An der Straßenecke U2/H2straße begegnete er gegen 11:30 Uhr den beiden Zeugen und späteren Geschädigten J1 T1 und N1 M1. Diese hatten zuvor die Einrichtung der Diakonie aufgesucht, wobei ihnen der monatsaktuelle Arbeitslosengeldbescheid ausgehändigt worden war. Sie begaben sich sodann zu Fuß in Richtung H2straße, wobei der Zeuge T1 während des Gehens den Bescheid näher studierte. Dabei kam ihm der Angeklagte entgegen. Obwohl auf dem Bürgersteig ausreichend Raum vorhanden war und die Zeugin M1 etwas zur Seite schritt, so dass der Angeklagte die beiden Zeugen problemlos hätte passieren konnte, stieß der Angeklagte im Vorbeigehen den Zeugen T1 spürbar an. Der Zeuge T1 wandte sich an den Angeklagten und fragte diesen sinngemäß, ob er sich nicht entschuldigen könne. Der Angeklagte, der krankheitsbedingt in nicht ausschließbar wahnhafter Verkennung der Realität handelte, fühlte sich durch den leichten Rempler und die Aufforderung des Zeugen angegriffen und attackierte den Geschädigten T1 unvermittelt mit mehreren Faustschlägen. Den ersten Schlägen konnte der Geschädigte noch ausweichen, wurde dann aber letztlich doch im Gesicht getroffen. Die Geschädigte M1, die ihrem Lebensgefährten zur Hilfe eilen wollte, wurde vom Angeklagten, der wahllos in Richtung der beiden Geschädigten schlug und es daher billigend in Kauf nahm, einen von beiden zu treffen, ebenfalls vom Angeklagten im Gesicht getroffen. Sie erhielt einen Faustschlag im Nasenbereich und taumelte zurück, bis sie gegen eine Hauswand stieß, wobei die von ihr getragene Sonnenbrille herunterfiel. Der Geschädigte T1, der für einige Zeit im Sicherheitsgewerbe gearbeitet hatte, nutzte eine kurze Verschnaufpause zwischen den Schlägen des völlig außer Kontrolle geratenen Angeklagten und brachte diesen im Zweikampf zu Boden, wobei er selbst auch zu Fall kam. Ihm gelang es dabei, den Angeklagten bäuchlings auf der Fahrbahn zu fixieren und dessen Arme festzuhalten. Als mehrere Fahrzeuge angesichts der Verkehrsbehinderung die Hupe betätigten und der Geschädigte T1 darauf vertraute, dass sich der Angeklagte beruhigt hatte, ließ er von diesem ab und begab sich zurück auf den Bürgersteig, um sich um seine an der Nase blutenden Lebensgefährtin zu kümmern. Der Angeklagte hatte sich aber in nach wie vor nicht ausschließbar wahnhafter Verkennung der Realität bei weitem nicht beruhigt, war immer noch außer sich vor Erregung und attackierte den Geschädigten T1 erneut. Der Angeklagte ging den Geschädigten T1 mit Schlägen von hinten an und brachte diesen dabei schließlich zu Fall. Kurz zuvor war die Zeugin J3 L4 mit ihren Pkw vor Ort eingetroffen. Sie alarmierte angesichts des sich ihr bietenden Tumultes sofort die Polizei. Noch ließ der Turnschuhe tragende Angeklagte von dem am Boden liegenden Geschädigten T1 aber nicht ab und traktierte diesen mit Tritten, die den Geschädigten im Bereich des Gesäßes trafen. Schließlich trafen Polizeikräfte – darunter die Zeugen PHK B2 J4, POK S3 G1, PK‘in B1 C3 und PK’in B3 E3 – am Tatort ein und lösten den völlig aufgebrachten Angeklagten von dem Geschädigten T1. Sodann führten die Beamten den nach wie vor aggressiv wirkenden und verbal ausfälligen Angeklagten dem Gewahrsam der Polizeiwache J2 zu. Dort beruhigte sich der Angeklagte schließlich. Ein durchgeführter Drogenvortest ergab einen positiven THC-Wert. Wann der Angeklagte zuletzt Cannabis konsumierte, ob noch am Vormittag des Tattages oder am Vortag, konnte nicht aufgeklärt werden.

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Anschließend wurde der Angeklagte wiederum der LWL Klinik I2 zugeführt, wo er drei oder vier Wochen verblieb. Im Rahmen der dortigen Behandlung wurde die Medikation des Angeklagten von Tabletten auf das Medikament Xeplion in intramuskulärer Depotform umgestellt.

63

Der Geschädigte T1 erlitt schlagbedingt eine leicht blutende Wunde an der Nase sowie aufgrund seines Sturzes auf den Boden Schürfwunden an Knien und Ellbogen. Er stand unmittelbar nach Eintreffen der Polizei noch deutlich unter den Eindruck des zuvor Erlebten und wurde mittels RTW in ein örtliches Krankenhaus verbracht, wo er ambulant behandelt wurde. Die Geschädigte M1 erlitt ebenfalls eine kleine Wunde an der Nase. Ihre leicht beschädigte Sonnenbrille konnte mit überschaubarem Aufwand wieder repariert werden. Bleibende Schäden trugen die Geschädigten nicht davon.

64

Der Angeklagte war zur Tatzeit zwar wiederum in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen. Er war jedoch aufgrund der durch die paranoide Schizophrenie hervorgerufenen, ausgeprägten Halluzinationen und Wahnvorstellungen, die mit einer weitgehenden Verkennung der Realität einhergingen, in der konkreten Situation nur mit erheblichen Einschränkungen in der Lage, nach dieser Einsicht zu handeln, so dass seine Steuerungsfähigkeit mit Sicherheit feststellbar erheblich vermindert war. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass seine Steuerungsfähigkeit aufgrund des dargestellten krankheitsbedingten Zustandes gänzlich aufgehoben war.

65

III.

66

Einlassung und Beweiswürdigung

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1. Zur Person und zum Werdegang des Angeklagten

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Die Feststellungen der Kammer zur Person und zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie, soweit die gegenwärtigen Lebensumstände betroffen sind, ergänzend auf den glaubhaften zeugenschaftlichen Bekundungen seiner rechtlichen Betreuerin Rechtsanwältin Dr. C3 O1-H1, seiner Betreuer N3 X1 und S2 X2 sowie seiner Bewährungshelferin D2 B4.

69

Die Feststellungen der Kammer zur paranoid schizophrenen Erkrankung des Angeklagten beruhen auf dem überzeugenden, weiter unter näher erläuterten und in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. P1 C2, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie (DGPPN), das sich die Kammer nach eigener Sachprüfung vollumfänglich zu eigen macht.

70

Die Feststellungen der Kammer zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf den ihn betreffenden, in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11.02.2015.

71

2. Zu den Feststellungen zur Sache

72

Die Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 27.05. und 01.06.2015 ergeben.

73

a. Einlassung des Angeklagten

74

Der Angeklagte hat das jeweilige Tatvor- und Tatnachgeschehen entsprechend den Feststellungen der Kammer geschildert. Zum jeweiligen Tathergang hat er sich dahingehend eingelassen, zwar mit den Geschädigten L1 einerseits, sowie den Geschädigten T1 und M1 andererseits in eine tätliche Auseinandersetzung an den jeweils betreffenden Tagen verwickelt gewesen zu sein. Er hat weiterhin zu beiden Vorfällen angegeben, dass er die jeweiligen Situationen jedoch so erlebt habe, als dass man ihn zunächst ohne Grund verbal und schließlich auch tätlich angegriffen habe. Nach den heute noch in seinen Erinnerungen vorhandenden Wahrnehmungen habe er sich jeweils lediglich gegen Angriffe zur Wehr gesetzt. Soweit der Vorfall mit den beiden Geschädigten L1 betroffen ist, hat der Angeklagte ferner bestritten, ein Messer gleich welcher Art eingesetzt oder auch nur mit sich geführt zu haben.

75

b. Ergebnis der Beweisaufnahme

76

Die voranstehende Einlassung ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme zum Teil widerlegt.

77

Zunächst muss im Rahmen der Würdigung der Einlassung selbst bedacht werden, dass der Angeklagte nicht in Abrede gestellt hat, die Geschehensabläufe aufgrund seiner psychischen Erkrankung möglicherweise entgegen des realen Hergangs anderweitig wahrgenommen zu haben. Die Kammer wertet die Einlassung des Angeklagten daher auch nicht als ein schlichtes Bestreiten der Tat, wie dies bei psychisch gesunden Angeklagten der Fall wäre. Es liegt hier nahe, dass der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung gar nicht in der Lage war, dass Geschehen anders wahrzunehmen und entsprechend aus seiner Erinnerung abzurufen, wie er es in der Hauptverhandlung getan hat.

78

Die Kammer ist maßgeblich aufgrund der überzeugenden Aussagen der Tatzeugen vom festgestellten Ablauf des Tatgeschehens überzeugt. Die Zeugen L1 einerseits sowie die Zeugen T1 und M1 andererseits haben den jeweiligen Tathergang entsprechend den Feststellungen der Kammer in glaubhafter Weise geschildert. Dabei war in den Aussagen der Zeugen zum einen keinerlei überschießende Belastungstendenz erkennbar. Sie haben das jeweilige Tatgeschehen vielmehr weitgehend nüchtern und sachlich geschildert. Zum anderen waren die Bekundungen der Zeugen von einem hohen Detailgrad geprägt, in sich widerspruchsfrei und blieben stets nachvollziehbar. Sie standen ferner weitgehend im Einklang mit den Angaben des jeweils anderen Tatzeugen.

79

Im Hinblick auf den Vorfall in der M4 T2 finden die glaubhaften Aussagen der Geschädigten L1 außerdem Bestätigung und Ergänzung durch die ebenfalls glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen W1 Q1 L2 und W2 Q2 sowie der mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen, polizeilichen Vernehmung der Zeugin N4 Q3. Die Kammer konnte sich ein klares Bild von dem Vorfall in der M4 T2 verschaffen und insbesondere ohne vernünftige Zweifel feststellen, dass der Angeklagte den Geschädigten E1 L1 im Laufe der Auseinandersetzung mit einem mitgeführten Teppichmesser attackierte, was für den Geschädigten aber ohne Folge blieb.

80

Von den jeweiligen polizeilichen Feststellungen und polizeilichen Maßnahmen an den Tatorten berichteten die Zeugen PHK K3 U1, POK‘in T3 L3, PK‘in B1 C3, PHK B2 J4, POK S3 G1 und PK’in B3 E3 in glaubhafter Weise.

81

Die Zeugen D1 C4 und J3 L4 haben – wie jeweils festgestellt – ebenfalls glaubhaft von ihrer jeweiligen Befassung mit den Vorfällen berichtet.

82

c. Zur Schuldunfähigkeit des Angeklagten

83

Die Feststellungen der Kammer zur Schuldunfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem überzeugenden, in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. P1 C2, das sich die Kammer nach eigener Sachprüfung insoweit zu Eigen macht.

84

aa. Ergebnis des Gutachtens

85

Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während der Tat vom 19.12.2013 aufgehoben und der Angeklagte bei der Tat vom 28.03.2014 nur erheblich vermindert steuerungsfähig gewesen sei, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine Steuerungsfähigkeit wiederum gänzlich aufgehoben gewesen sei. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Angeklagte an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD 10; F20.0) leide. Diese Erkrankung stelle eine überdauernde, krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB dar. Bei dieser Erkrankung, die bei dem Angeklagten spätestens im Jahr 2011 zu Tage getreten sei, stünden paranoide Wahnvorstellungen, akustische Halluzinationen und weitere Wahrnehmungsstörungen im Vordergrund. Unbehandelt führe die chronisch verlaufende Erkrankung zu einer Veränderung der gesamten Persönlichkeit des Erkrankten. Der Angeklagte habe zu den Tatzeitpunkten in dem Zustand der ausgeprägt exazerbierten paranoid-halluzinatorischen Psychose gestanden, die mit einem als handlungsleitend anzusehenden, wahnhaften Beziehungs- und Beeinträchtigungserleben, vor allem in Form wahrgenommener Stimmen, einhergegangen sei. Der Angeklagte habe zwar noch zwischen Recht und Unrecht unterscheiden können. Ihm sei es jedoch im Hinblick auf die erste Tat krankheitsbedingt nicht möglich gewesen, nach dieser Einsicht handeln, da sein Handeln durch eine gravierende Verkennung der Realität bestimmt gewesen sei. Bezüglich der zweiten Tat sei trotz einer leichten Verbesserung des Krankheitszustandes nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gänzlich aufgehoben gewesen sei. Ein Indiz für psychotisches Handeln sei dabei das auffällige Missverhältnis zwischen dem nichtigen Tatanlass und der unangemessen gewaltsamen Reaktion. Hinzu komme, dass zwischen den von den Tatzeugen nachvollziehbar berichteten Tatabläufen und den vom Angeklagten geschilderten Wahrnehmungen erhebliche Diskrepanzen vorhanden seien, die mit dessen elementarer Realitätsverkennung zu den Tatzeitpunkten zu erklären seien.

86

bb. Bewertung seitens der Kammer

87

Die Kammer schließt sich den voranstehenden, überzeugenden Ausführungen und Wertungen des psychiatrischen Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich an.

88

Zunächst hat der psychiatrische Sachverständige die ihm zu Verfügung stehenden Erkenntnisquellen vollumfänglich ausgeschöpft und hat dabei eine Tatsachengrundlage gewonnen, die auch die Kammer auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Das Gutachten des Sachverständigen beruht insbesondere auf der Kenntnis des Akteninhalts – und damit auch auf den medizinischen Vorbefunden der Kliniken und Einrichtungen, in denen sich der Angeklagte in den letzten Jahren befunden hat – sowie auf dem in der Hauptverhandlung von ihm gewonnenen Eindruck. Darüber hinaus hat der Sachverständige den Angeklagten im Jahr 2013 im Rahmen des Gutachtenauftrags vom Amtsgericht J2 persönlich exploriert. Im vorliegenden Verfahren war der Angeklagte zu keiner Exploration bereit.

89

Die überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zu der psychischen Grunderkrankung des Angeklagten und deren Symptomatik stehen im Einklang mit den medizinischen Vorbefunden, mit dem festgestellten Werdegang und den festgestellten Lebensumständen des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten, mit den diversen gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren sowie mit der konkreten Ausprägung der verfahrensgegenständlichen Taten. Ferner vermag auch der Angeklagte selbst die wesentlichen Symptome zu benennen, die für seine psychische Erkrankung maßgeblich sind und die zu den Tatzeitpunkten für sein Handeln bestimmend waren. Auch nach der Überzeugung der Kammer war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen des überdauernden Zustandes der schizophrenen Psychose zu den Tatzeitpunkten aufgehoben. Dies wurde in der Hauptverhandlung insbesondere daran deutlich, wie der Angeklagte den Ablauf der Taten aus seiner Sicht schilderte. Die zu den Tatzeitpunkten vorhandene, wahnbedingte und für die Ausprägung seiner Psychose spezifische Realitätsverkennung trat in den Angaben des Angeklagten zu dem jeweiligen Tathergang deutlich zu Tage.

90

IV.

91

Rechtliche Würdigung

92

Durch sein Verhalten hat der Angeklagte zwar den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten S1 L1 in Tatmehrheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten E1 L1 gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1. Nr. 2, Abs. 2, 230 Abs. 1, 22, 23, 53 StGB (Taten unter II. 1.) sowie der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 52 StGB zu Lasten der Geschädigten J1 T1 und N1 M1 (Tat unter II. 2.) erfüllt.

93

Jedoch kann der Angeklagte für diese Taten nicht bestraft werden, weil seine Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten krankheitsbedingt aufgehoben und der Angeklagte damit im zweiten Fall jedenfalls nicht ausschließbar schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen ist.

94

V.

95

Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 63 StGB

96

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB war anzuordnen.

97

1.

98

Der Angeklagte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit rechtswidrige Taten begangen, die, wie der Sachverständige Dr. med. C2 überzeugend ausgeführt habt, im symptomatischen Zusammenhang zu der Grunderkrankung des Angeklagten stehen.

99

2.

100

Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Erkrankung und seiner Taten ergibt, dass infolge seines Zustands mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

101

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens handelt es sich bei der paranoiden Schizophrenie um eine chronische Erkrankung, die die Persönlichkeit des Betroffenen nach und nach vollständig aushöhlt. Dieser Prozess ist nur durch eine ärztliche Behandlung und weitere, umfangreiche Begleitmaßnahmen aufzuhalten oder zumindest zu verlangsamen. Außerhalb eines kontrollierten und ärztlich begleiteten Rahmens mit engmaschiger Kontrolle – besonders der Medikamenteneinnahme – ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen sehr wahrscheinlich, dass es infolge einer weiter fortschreitenden und/oder akuten Verschlechterung der paranoiden Schizophrenie erneut zu körperlichen Angriffen auf Dritte kommen würde, deren Schwere und Ausmaß je nach konkreter Tatsituation zumindest das Ausmaß der gegenständlichen, erheblichen Verletzungshandlungen erreichen könnte.

102

Dieser überzeugenden Einschätzung schließt sich die Kammer an.

103

Zum einen liegen gewichtige Anlasstaten vor. Dies betrifft nicht nur die versuchte gefährliche Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten E1 L1, sondern darüber hinaus auch die weiteren Körperverletzungshandlungen zu Lasten der übrigen Geschädigten, die in ihren konkreten Ausgestaltungen sowie ihren Auswirkungen als ebenfalls erheblich anzusehen sind. Zum anderen tritt hinzu, dass bei dem Angeklagten – wie seine strafrechtlichen Vorbelastungen zeigen und auch der psychiatrische Sachverstände überzeugend ausgeführt hat – eine im Hinblick auf Gewalthandlungen dissozial akzentuierte Persönlichkeitskomponente hinzu tritt. Dem Angeklagten ist die Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber Dritte nicht wesensfremd, so dass anzunehmen ist, dass bei einer (akuten) Verschlechterung seiner psychischen Erkrankung, die für ihn mit ausgeprägten Stress- und Konfliktsituationen einhergeht, wiederum Gewalt seitens des Angeklagten gegen Dritte angewendet wird.

104

3.

105

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus konnte aus Sicht der Kammer aber hier gemäß § 67 b Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es sind besondere Umstände erkennbar, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch durch deren Aussetzung zur Bewährung erreicht werden kann. Besondere Umstände sind solche, die in der Tat, in der Person des Beschuldigten und seiner gegenwärtigen und künftigen Lage begründet sind, die erwarten lassen, dass die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Taten abgewendet oder so abgeschwächt wird, dass zunächst auf den Vollzug der Maßregel verzichtet werden kann (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 67 b, Rn. 3 m.w.N.).

106

Der krankheitseinsichtige Angeklagte befindet sich – wie oben im Einzelnen dargelegt – in einer engmaschigen Betreuung, die mit einer geregelten Tagesstruktur und einer relativ guten sozialen Einbindung einhergeht. Ferner begibt sich der Angeklagte – im Gegensatz zu früher – aus eigenem Antrieb regelmäßig in ärztliche Behandlung und erhält dabei die erforderliche Medikation in Form einer Depotspritze. Daher ist auch nach den insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. C2, denen die Kammer nach eigener Würdigung aufgrund eigener Überzeugung beitritt, bei konsequent weitergeführter medikamentöser Therapie und Weiterführung der betreuenden Maßnahmen das krankheitsbedingte Gewaltpotenzial des Angeklagten wesentlich verringert, so dass der Vollzug der Unterbringung nicht erforderlich ist. Die Kammer konnte sich ferner in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten verschaffen. Dieser war stets bewusstseinsklar und reagierte angemessen besonnen auf die zweifelsohne belastende Situation der strafrechtlichen Hauptverhandlung. Der Angeklagte berichtete außerdem sehr reflektiert über die Tragweite seiner Erkrankung und deren Einschränkungen, die diese für ihn mit sich bringt. Der Angeklagte erklärte des Weiteren, die Verabreichung der Depotspritzen wie bisher akzeptieren zu wollen. Entsprechend wurde ihm die Einnahme der verordneten Medikation auch als Bewährungsauflage aufgegeben, ebenso wie die Fortsetzung des ambulant betreuten Wohnens. Außerdem wird ihn seine Bewährungshelferin auch im Rahmen dieser Bewährung bei seinen Belangen unterstützen.

107

VI.

108

Kosten

109

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

110