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Landgericht Hagen·48 Ns 7/23·21.01.2024

Berufung im Pflegekassenbetrug: Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre reduziert

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte gegen ihre Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Betruges zum Nachteil von Pflegekassen Berufung mit dem Ziel des Freispruchs ein. Sie hatte unter Nutzung von Vollmachten Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI abgerechnet, obwohl die benannten Ersatzpflegeleistungen nicht erbracht worden waren. Das Landgericht bestätigte Schuldspruch, Einziehung von Wertersatz (42.718 Euro) und die Annahme besonders schwerer Fälle, änderte jedoch den Rechtsfolgenausspruch und setzte die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre herab. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet verworfen; die Kosten wurden der Angeklagten auferlegt mit teilweiser Gebühren- und Auslagenermäßigung.

Ausgang: Berufung hatte nur im Rechtsfolgenausspruch Erfolg (Gesamtfreiheitsstrafe auf 3 Jahre), im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer gegenüber einer Pflegekasse Leistungen der Verhinderungspflege abrechnet, obwohl die benannte Ersatzpflege tatsächlich nicht geleistet wurde, täuscht über eine anspruchsbegründende Tatsache und verwirklicht den Betrugstatbestand.

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Für die Vermögensverfügung der Pflegekasse ist entscheidend, dass die Ersatzpflegeleistung im abgerechneten Umfang tatsächlich erbracht wurde; eine im Bewilligungszeitraum tolerierte Ungenauigkeit konkreter Datumsangaben ersetzt die Leistungserbringung nicht.

3

Aus einer Vielzahl gleichgelagerter, über einen längeren Zeitraum begangener Betrugstaten zur nachhaltigen Einkommensaufbesserung kann auf Gewerbsmäßigkeit und damit auf einen besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB geschlossen werden.

4

Unterzeichnete Quittungen oder Bestätigungen über Ersatzpflege schließen die Unrichtigkeit der Abrechnung nicht aus, wenn die Beweisaufnahme ergibt, dass Unterschriften als Gefälligkeit ohne tatsächliche Leistung und ohne Vergütung geleistet wurden.

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Bei verbrauchten Tatvorteilen ist der Wert der Taterträge grundsätzlich nach § 73c StGB als Wertersatz einzuziehen; bei mittäterschaftlicher Tatbeteiligung kommt gesamtschuldnerische Haftung für die insoweit erlangten Taterträge in Betracht.

Relevante Normen
§ 39 SGB XI§ 19 SGB XI§ 263 Abs. 1 StGB§ 53 StGB§ 263 Abs. 3 StGB§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB

Tenor

Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 28. November 2022 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

Die weitergehende Berufung wird als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit der Maßgabe, dass die Berufungsgebühr um 1/5 ermäßigt wird. In diesem Umfang werden auch die im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Rubrum

1

Gründe

3

I.

4

Das Amtsgericht – Schöffengericht – B. hat die Angeklagte mit Urteil vom 00.00. 0000 wegen gemeinschaftlichen Betruges in sechs besonders schweren Fällen und Betruges in weiteren zwölf besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 42.718,- Euro, davon 13.702,- Euro in gesamtschuldnerischer Haftung mit der ehemaligen Mitangeklagten Y., als Wertersatz von Taterträgen angeordnet. Dabei hat das Amtsgericht im Fall Ziffer 28 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B. vom 00.00.0000 eine Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe und in allen weiteren Fällen auf eine Einzelstrafe von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe erkannt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit der Berufung erstrebt die Angeklagte einen Freispruch. Die Berufung hat lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg.

5

Soweit das Amtsgericht B. mit dem vorgenannten Urteil die ehemalige Mitangeklagte Y. wegen gemeinschaftlichen Betruges in sechs besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt hat, hat die ehemalige Mitangeklagte Y. die von ihr gegen das Urteil eingelegte Berufung in der Berufungshauptverhandlung vom 00.00.0000 zurückgenommen. Das Urteil gegen die ehemalige Mitangeklagte Y. ist somit in Rechtskraft erwachsen.

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II.

7

Die Angeklagte war etwa N01 Jahre lang verheiratet. Aus der Ehe ging eine heute N02 Jahre alte Tochter hervor. Die Trennung der Eheleute erfolgte im Jahr N03. Im Jahr N04 zog die Angeklagte mit ihrer damaligen Lebensgefährtin, der ehemaligen Mitangeklagten Y. in eine gemeinsame Wohnung, in die auch ihre Tochter einzog.

8

Die Angeklagte hat einen Hauptschulabschluss erreicht und danach eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau abgeschlossen. Sie hat bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahr N05 dem Beruf gearbeitet. Nach der Geburt ihrer Tochter ist sie keiner Berufstätigkeit mehr nachgegangen. Sie Bezog in den Jahren N06 bis N17 monatliche Leistungen vom Jobcenter in Höhe von etwa 800,- Euro und zudem das Pflegegeld ihrer von ihr bis Ende N12 gepflegten Mutter in Höhe von monatlich 545,- Euro. Die Angeklagte und ihre Lebensgefährtin, die bei einem Pflegedienst als Leiterin der Ortsvertretung angestellt war, verfügten zwar über getrennte Konten, die Ausgaben für die Lebenshaltung und Lebensführung wurden jedoch gemeinsam bestritten. Seit dem Jahr N09 bezieht die Angeklagte eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich N10 Euro.

9

Die Beziehung und der gemeinsame Haushalt mit der ehemaligen Mitangeklagten Y. besteht inzwischen nicht mehr.

10

Die Angeklagte ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

12

1.                Am 00.00.0000 hat das Amtsgericht B. die Angeklagte in dem Verfahren N11 wegen Betruges in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen.

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Nach den in dieser Sache getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte im 00.0000 unter Vortäuschung einer entsprechenden Bevollmächtigung eine Lebensversicherung ihrer damaligen Schwiegermutter M. bei der U. Versicherung vorzeitig gekündigt. Zudem hat sie unter Vortäuschung einer entsprechenden Erklärung der Berechtigten die Auszahlung des Vorauszahlungsbetrages in Höhe von 13.573,- DM auf ein Konto ihrer damals minderjährigen Tochter veranlasst. Die Überweisung erfolgte am 00.00.0000. Die Angeklagte verbrauchte das Geld für sich und ihre Familie.

14

Am 00.00.0000 erklärte die Angeklagte per Fax-Schreiben erneut die Kündigung des Versicherungsvertrages gegenüber der U. Versicherung zum 00.00.0000 und erreichte so die Auszahlung des Rückkaufswertes des Vertrages in Höhe von 2.193,90 Euro auf das Konto ihrer minderjährigen Tochter.

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Am 00.00.0000 kaufte die Angeklagte in B. bei der Firma P. unter Benutzung einer EC-Karte Waren zu einem Gesamtpreis von 351,10 Euro ein. Dabei war ihr bekannt, dass das Konto kein ausreichendes Guthaben aufwies, so dass eine Zahlung nicht durchgeführt werden konnte.

16

Am 00.00.0000 kaufte die Angeklagte unter Benutzung einer Kreditkarte Waren im Gesamtwert von 272,77 Euro bei der Firma R. in F. ein. Auch in diesem Fall erfolgte eine Zahlung mangels ausreichendem Guthaben nicht.

17

Am 00.00.0000 kaufte die Angeklagte bei der Firma Q. in B. Waren zum Gesamtpreis von 61,80 Euro unter Benutzung einer EC-Karte ein, obwohl sie wusste, dass das Konto keine Deckung aufwies.

18

Am 00.00.0000 kaufte die Angeklagte in B. bei der Firma Q. Waren zu einem Gesamtpreis von 128,39 Euro ein. Sie zahlte mit einer EC-Karte, obwohl sie wusste, dass das Konto nicht gedeckt war.

20

2.                Am 00.00.0000 hat das Amtsgericht B. die Angeklagten in dem Verfahren N14 wegen gewerbsmäßigen Betruges in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe erneut zur Bewährung ausgesetzt. Auch diese Strafe wurde nach dem Ablauf der Bewährungszeit mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen.

22

3.                Mit Urteil vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, hat das Amtsgericht B. die Angeklagte in dem Verfahren N16 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe erneut zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen.

23

Nach den in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen beauftragte die Angeklagte in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 die Ärztin A. mit der Erbringung medizinischer Leistungen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass sie nicht in der Lage sein würde, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Auf die Rechnung vom 00.00.0000 über insgesamt 233,31 Euro erfolgte keine Zahlung.

24

III.

25

Während die ehemalige Mitangeklagte Y. als angestellte Standortleiterin des Pflegedienstes D. in B. tätig war, ging die Angeklagte im Jahr N04 keiner Berufstätigkeit nach. Sie hatte sich jedoch selbst Kenntnisse im Zusammenhang mit der Beantragung von Pflegegraden und Pflegegeld verschafft und war einer Vielzahl von Personen aus ihrem Bekanntenkreis und ihrer Nachbarschaft, darunter auch ihre damalige Lebensgefährtin, die ehemalige Mitangeklagte und Zeugin N., bei der Beantragung von Pflegegraden und Pflegegeld behilflich. Wenn ihre Bemühungen für die Betroffenen zur Bewilligung eines monatlichen Pflegegeldes führten, ließ sich die Angeklagte ihre Tätigkeit mit einem Geldbetrag in Höhe des ersten durch die Pflegekasse ausgezahlten Betrages vergüten. Im Zuge dieser Tätigkeit ließ sich die Angeklagte zudem von den von ihr in dieser Weise betreuten Personen jeweils eine umfassende Vollmacht erteilen, die sie gegenüber den Krankenkassen zur Abwicklung des Rechtsverkehrs und der Stellung von Anträgen im Namen der Betroffenen ermächtigte. Diese Vollmachten enthielten zudem den Passus, wonach für die Kranken- und Pflegekassen der gesamte weitere Schriftverkehr mit der Angeklagten zu führen sei.

26

Unter Ausnutzung der ihr erteilten Vollmachten stellte die Angeklagte im Namen der Betroffenen bei den jeweiligen Pflegekassen Anträge auf die Bewilligung der Übernahme von Kosten der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Danach werden für den Fall der Verhinderung einer Pflegeperson nach § 19 SGB XI die nachgewiesenen Kosten der dadurch notwendigen Ersatzpflege durch Dritte bis zu einem jährlichen Höchstbetrag in Höhe von 1.612,- Euro von der Pflegekasse übernommen, wobei die Bewilligung der Kostenübernahme jeweils für ein Kalenderjahr erfolgt. Der Betrag kann sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB XI um bis zu 806,- Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf bis zu 2.418,- Euro im Kalenderjahr erhöhen.

27

In der Folgezeit machte die Angeklagte im Zeitraum von Februar N06 bis März N17 in mindestens achtzehn Fällen im Wege eines schriftlichen Antrages an die jeweilige Pflegekasse Kosten der Verhinderungspflege geltend, wobei sie in 17 Fällen den Höchstbetrag von 2.418,- Euro und in einem Fall lediglich den Grundbetrag in Höhe von 1.612,- Euro abrechnete. Als Ersatzpflegepersonen, die Pflegeleistungen für die jeweils verhinderte Pflegeperson erbracht haben sollten, benannte die Angeklagte in den von ihr erstellten Abrechnungen entweder sich selbst, die ehemalige Mitangeklagte Y., die Zeugin Z. oder die Zeugin C.. Dabei wusste die Angeklagte jeweils, dass tatsächlich durch die genannten Personen keine Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege erbracht worden waren. Sie beabsichtigte, auf diese Weise die jeweiligen Sachbearbeiter der Pflegekassen über den tatsächlichen Anfall von Kosten für Verhinderungspflege und die Erbringung der abgerechneten Pflegeleistungen zu täuschen und diese dadurch zur Auszahlung des abgerechneten Betrages zu bewegen, um sich und der Zeugin Y. dauerhaft zusätzliche erhebliche Einnahmen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts ihrer Lebensgefährtin, der ehemaligen Mitangeklagten Y. zu verschaffen.

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Wie von der Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, bewilligten die Pflegekassen jeweils die Übernahme der Kosten der Verhinderungspflege und überwiesen in der irrigen Annahme, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht und die geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen waren, die abgerechneten Beträge in Höhe von insgesamt 42.718,- Euro auf das Konto der ehemaligen Mitangeklagten Y. N18, zu dem auch die Angeklagte zugriffsberechtigt war, oder auf das Konto der Angeklagten N19, die die Geldbeträge wie von vornherein beabsichtigt für die gemeinsame Lebensführung verbrauchten.

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Konkret konnten die folgenden Taten festgestellt werden, wobei aus Gründen der Übersichtlichkeit die Nummerierung der zugelassenen Anklageschrift und des amtsgerichtlichen Urteils übernommen wird:

30

2.               Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte für den inzwischen verstorbenen K. Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418,- Euro gegenüber der Krankenkasse G. ab und beantragte die Auszahlung des Betrages. Die Leistungen sollten durch die Ersatzpflegeperson S.. in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der Angeklagten überwiesen.

31

4.               Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte für die inzwischen verstorbene V. Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418,- Euro gegenüber der Krankenkasse G. ab und beantragte die Auszahlung des Betrages. Die Leistungen sollten durch die Ersatzpflegeperson S.. in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der Angeklagten überwiesen.

32

5.               Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte für den inzwischen verstorbenen H., den Ehemann der V., Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418,- Euro gegenüber der Krankenkasse G. ab und beantragte die Auszahlung des Betrages. Die Leistungen sollten durch die Ersatzpflegeperson S.. in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der Angeklagten überwiesen.

33

6.               Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte für die inzwischen verstorbene O. Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418,- Euro gegenüber der Krankenkasse I. ab und beantragte die Auszahlung des Betrages. Die Leistungen sollten durch die Ersatzpflegeperson N. in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der ehemaligen Mitangeklagten Y. überwiesen.

34

7.              Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte für die Zeugin W. Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418,- Euro gegenüber der Krankenkasse T. ab und beantragte die Auszahlung des Betrages. Die Leistungen sollten durch die Angeklagte als Ersatzpflegeperson in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der Angeklagten überwiesen.

35

8.              Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte wiederum für die Zeugin W. Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418,- Euro gegenüber der Krankenkasse T. ab und beantragte die Auszahlung des Betrages. Die Leistungen sollten durch die Angeklagte als Ersatzpflegeperson in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der Angeklagten überwiesen.

36

9.              Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte für die Zeugin E. Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418,- Euro gegenüber der Krankenkasse I. ab und beantragte die Auszahlung des Betrages. Die Leistungen sollten durch die ehemalige Mitangeklagte N. als Ersatzpflegeperson in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der ehemaligen Mitangeklagten Y. überwiesen.

37

10.              Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte erneut für die Zeugin E. Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418,- Euro gegenüber der Krankenkasse I. ab und beantragte die Auszahlung des Betrages. Die Leistungen sollten durch die Angeklagte als Ersatzpflegeperson in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der Angeklagten überwiesen.

38

11.              Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte wiederum für die Zeugin E. Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418,- Euro gegenüber der Krankenkasse I. ab und beantragte die Auszahlung des Betrages. Die Leistungen sollten durch die ehemalige Mitangeklagte Y. als Ersatzpflegeperson in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der Angeklagten überwiesen.

39

14.               Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte für die Zeugin L. Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418,- Euro gegenüber der Krankenkasse X. ab. Die Leistungen sollten durch die Zeugin ON. als Ersatzpflegeperson in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein und beantragte die Auszahlung des Betrages. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der Angeklagten überwiesen.

40

19.              Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte für die Zeugin RO. Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418,- Euro gegenüber der Krankenkasse X. ab und beantragte die Auszahlung des Betrages. Die Leistungen sollten durch die Angeklagte als Ersatzpflegeperson in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der Angeklagten überwiesen.

41

26.              Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte für die Zeugin MF. Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418,- Euro gegenüber der Krankenkasse I. ab und beantragte die Auszahlung des Betrages. Die Leistungen sollten durch die Zeugin Z. als Ersatzpflegeperson in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der Angeklagten überwiesen.

42

27.              Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte für die Pflegebedürftige RU. Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418,- Euro gegenüber der Krankenkasse T. ab und beantragte die Auszahlung des Betrages. Die Leistungen sollten durch die Zeugin Z. als Ersatzpflegeperson in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der Angeklagten überwiesen.

43

28.              Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte für die ehemalige Mitangeklagte N. Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612,- Euro gegenüber der Krankenkasse T. ab und beantragte die Auszahlung des Betrages. Die Leistungen sollten durch die Zeugin Z. als Ersatzpflegeperson in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der ehemaligen Mitangeklagten Y. überwiesen.

44

29.              Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte erneut für die ehemalige Mitangeklagte N. Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418,- Euro gegenüber der Krankenkasse T. ab und beantragte die Auszahlung des Betrages. Die Leistungen sollten durch die Zeugin Z. als Ersatzpflegeperson in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der ehemaligen Mitangeklagten Y. oder das Konto der Angeklagten überwiesen. Eine sichere Feststellung war insoweit nicht möglich.

45

30.              Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte wiederum für die ehemalige Mitangeklagte N. Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418,- Euro gegenüber der Krankenkasse X. ab und beantragte die Auszahlung des Betrages. Die Leistungen sollten durch die Zeugin Z. als Ersatzpflegeperson in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der ehemaligen Mitangeklagten Y. überwiesen.

46

34.              Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte für die Zeugin MV. Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418,- Euro gegenüber der Krankenkasse IJ. ab und beantragte die Auszahlung des Betrages. Die Leistungen sollten durch die Zeugin Z. als Ersatzpflegeperson in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der Angeklagten überwiesen.

47

38.              Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Angeklagte für DZ., den Ehemann der Zeugin MV., Kosten der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418,- Euro gegenüber der Krankenkasse IJ. ab und beantragte die Auszahlung des Betrages. Die Leistungen sollten durch die Zeugin Z. als Ersatzpflegeperson in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erbracht worden sein. Aufgrund der Abrechnung wurde der geforderte Betrag auf das oben genannte Konto der Angeklagten überwiesen.

48

In allen vorgenannten Fällen, waren, wie die Angeklagte wusste, weder in dem angegebenen Zeitraum noch sonst im Bewilligungszeitraum Verhinderungspflegeleistungen durch die angegebenen Personen erbracht worden. Die jeweiligen Sachbearbeiter der Krankenkassen gingen, wie von der Angeklagten beabsichtigt jeweils irrtümlich von der tatsächlichen Erbringung der abgerechneten Pflegeleistungen durch die angegebene Ersatzpflegeperson aus und nahmen aufgrund dessen die Auszahlung der genannten Beträge vor.

49

IV.

50

Die Feststellungen zur Person, einschließlich ihrer Lebenssituation zur Tatzeit, beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 00.00.0000 und der auszugsweisen Verlesung der Urteile des Amtsgerichts B. vom 00.00.0000 (Aktenzeichen N20) und des Amtsgerichts B. vom 00.00.0000 (Aktenzeichen N16). Die Angaben der Angeklagten zu ihrer Lebenssituation zur Tatzeit werden zudem durch die diesbezüglichen Angaben der Zeugin Y. gestützt, die die Angaben der Angeklagten zu dem damaligen Zusammenleben mit der Zeugin Y. glaubhaft bestätigt und darüber hinaus glaubhaft angegeben hat, dass die Angeklagte zur damaligen Zeit auch Zugriff auf ihr Konto gehabt habe, während dies umgekehrt nicht der Fall gewesen sei.

51

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf den Ergebnissen, der in der Berufungshauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme.

52

Die Angeklagte hat im Rahmen ihrer Einlassung zur Sache eingeräumt, entsprechend den Feststellungen entsprechend die Bewilligung der Kostenübernahme für die Verhinderungspflege in allen festgestellten Fällen bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt und Verhinderungspflegeleistungen wie festgestellt abgerechnet zu haben. Auch die jeweilige Ausstellung von Vollmachten durch die Betroffenen für die Angeklagte zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen gegenüber den Pflegekassen und die Abwicklung des Schriftverkehrs hat die Angeklagte wie festgestellt angegeben. Zudem hat die Angeklagte auch die Zahlungen der Krankenkassen auf ihr Konto oder das Konto ihrer damaligen Lebensgefährtin Y. wie festgestellt eingeräumt.

53

Entgegen den Feststellungen hat sie jedoch angegeben, dass die abgerechneten Pflegeleistungen durch die angegebenen Ersatzpflegepersonen jeweils tatsächlich erbracht worden seien.

54

So sei sie im Fall des inzwischen verstorbenen K. mit dessen Tochter befreundet gewesen. Die eigentliche Pflege sei durch den Pflegedienst ihrer Lebensgefährtin geleistet worden. Die Tochter habe aber auch Pflegeleistungen wie Einkaufen und persönliche Betreuung erbracht. Als die Tochter im Urlaub gewesen sei, habe sie, die Angeklagte, die Zeugin Z., eine Freundin ihrer Tochter gefragt, ob sie das übernehmen wolle. Diese sei damals Studentin gewesen und habe Zeit gehabt. Die Zeugin Z. habe das dann übernommen. Sie, die Angeklagte, habe das Geld, welches sie von der Pflegekasse erhalten habe in bar und ohne Quittung an die Zeugin Z. weitergegeben.

55

Die inzwischen verstorbenen Eheleute UR. habe sie selbst über einen langen Zeitraum betreut. Auch in dem Fall sei der Pflegedienst ihrer damaligen Lebensgefährtin Y. im Einsatz gewesen. Und auch die Tochter der Eheleute UR., die Zeugin QW.. habe Pflegeleistungen wie Einkaufen oder persönliche Betreuung erbracht. Auch hier sei die Zeugin Z. zeitweise für die Tochter eingesprungen und dafür wie im Fall OL. bezahlt worden.

56

Frau NG. sei eine Nachbarin im Hause der Angeklagten gewesen, die an Demenz gelitten habe. Sie sei durch ihren Neffen, den Zeugen GB. betreut worden. Diesen habe die Angeklagte bei der Beantragung eines Pfleggrades für seine Tante geholfen. Dort sei in Absprache mit dem Zeugen GB. die Verhinderungspflege durch die Zeugin Y. geleistet worden, als sich der Zeuge GB. auf einer Kreuzfahrt befunden habe.

57

Der Kontakt zu der Zeugin MM. sei durch die Zeugin KI. entstanden. Die Zeugin KI. habe die Zeugin MM. gepflegt und habe sie, die Angeklagte, um die Übernahme der Verhinderungspflege gebeten, als die Zeugin KI. im Urlaub gewesen sei. Dies sei auch mit der Zeugin MM. abgesprochen gewesen. Sie, die Angeklagte, habe die Zeiträume aufgeschrieben und abgerechnet.

58

Die Zeugin FV. habe die Angeklagte über ihre Schwiegermutter kennengelernt. Auch der Zeugin FV. habe sie bei der Beantragung eines Pflegegrades wegen einer psychischen Erkrankung geholfen. Pflegeperson sei der Ehemann der Zeugin FV. gewesen, der aber den ganzen Tag außer Haus gewesen sei. Die Angeklagte und ihre damalige Lebensgefährtin, die Zeugin Y., hätten sich häufig um Frau FV. gekümmert und ihr auch einen Umzug organisiert. Frau FV. habe ständig um Hilfe gebeten. Erst als sie, die Angeklagte gesagt habe, sie könne nicht mehr, sei dann die Strafanzeige durch Frau FV. erstattet worden.

59

Die Zeugin AH. habe mit ihrem kranken Ehemann zusammengelebt und sei ebenfalls erkrankt und pflegebedürftig gewesen. Pflegeperson der Zeugin AH. sei ihr Sohn gewesen. Als der Sohn eine Vertretung benötigt habe, habe sie, die Angeklagte, die Zeugin OR. gefragt, ob sie das übernehmen wolle. Die sei dann eingesprungen. Das sei auch mit der Zeugin AH. selbst so abgesprochen gewesen. Auch Frau OR. sei in bar bezahlt worden.

60

Die Zeugin EW. habe die Angeklagte über den Sohn der Zeugin AH. kennengelernt. Auch dieser habe sie bei der Beantragung eines Pflegegrades und darüber hinaus auch bei der Beantragung der Kostenübernahme für Umbaumaßnahmen geholfen. Pflegeperson sei der Ehemann der Frau EW. gewesen, der jedoch oftmals als LKW-Fahrer beruflich verhindert gewesen sei. In dem abgerechneten Zeitraum sei der Ehemann der Frau EW. verhindert gewesen und die Angeklagte habe selbst die Verhinderungspflege geleistet.

61

Bei der inzwischen verstorbenen Frau EY. sei sie selbst Pflegeperson gewesen. Dort sei sie durch die Zeugin Z. vertreten worden. Es sei keine Behandlungspflege erforderlich gewesen, so dass die Zeugin Z., die nicht über eine Ausbildung im Pflegebereich verfüge, dies habe leisten können.

62

Auch bei der Frau TU., die mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt habe und bei der deren Sohn als Pflegeperson eingetragen gewesen sei, habe die Zeugin Z. die Verhinderungspflege in Absprache mit der Angeklagten übernommen.

63

Ihre damalige Lebensgefährtin, die Zeugin Y., habe unter Depressionen gelitten und sei deswegen Pflegebedürftig gewesen. Die Angeklagte sei die Pflegeperson gewesen. Da die Pflege der Zeugin Y. wegen deren krankheitsbedingten Stimmungsschwankungen sehr anstrengend gewesen sei, habe sie sich Auszeiten nehmen müssen. Sie sei zwar zuhause gewesen, habe sich dann aber in ihren eigenen Wohnbereich zurückgezogen und sei in diesen Zeiten von der Frau Z. vertreten worden.

64

Die Eheleute KM. seien Bekannte, um die sich die Angeklagte gekümmert habe. Pflegeperson sei die Schwester der MV. gewesen. Diese sei bei Urlaubsabwesenheit in Absprache mit den Eheleuten KM. von der Zeugin Z. vertreten worden.

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Soweit sie den getroffenen Feststellungen entsprechen, sind die Angaben der Angeklagten glaubhaft und werden zudem durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens verlesenen, im Original in der Wohnung der Angeklagten sichergestellten Urkunden (Blatt N21 bis N22 des Protokollbandes) gestützt. Daraus ergibt sich im Einzelnen die Beantragung der Kostenübernahme für Verhinderungspflege für die Betroffenen, UR., FV., AH., MM., EW., TU. und KM. sowie für die ehemalige Mitangeklagte Y. wegen Verhinderung der Pflegeperson in den jeweils festgestellten Zeiträumen, wobei die Anträge zum Teil auch bereits die Abrechnung der Verhinderungspflegeleistungen enthalten. Zum Teil werden von den Anträgen gesondert Abrechnungen erstellt. Die Anträge und Abrechnungen enthalten die jeweils festgestellten Kontodaten des jeweiligen Empfängerkontos und die festgestellten Abrechnungsbeträge, sowie die festgestellten Angaben zur jeweiligen Ersatzpflegepersonen und den erbrachten Leistungen. Sie sind jeweils von der Angeklagten mit ihrem damaligen Namen HG. unterzeichnet. In den Fällen der Betroffenen OL. und NG. liegen zwar lediglich von der Angeklagten unterzeichnete Abrechnungen über Verhinderungspflegeleistungen und keine Bewilligungsanträge vor. Aus diesen ergeben sich jedoch ebenfalls die abgerechneten Zeiträume, die Ersatzpflegeperson und die abgerechneten Beträge.

66

Auch die von der Betroffenen NG. und der ehemaligen Mitangeklagten Y. zugunsten der Angeklagten zur Interessenswahrnehmung gegenüber den Pflegekassen ausgestellten Vollmachten vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 wurden, auch als Beispiel  für die anderen Fälle, im Wege des Selbstleseverfahrens verlesen und entsprechen inhaltlich den hierzu getroffenen Feststellungen und den Angaben der Angeklagten.

67

Soweit die Angeklagte entgegen den getroffenen Feststellungen angegeben hat, dass die abgerechneten Pflegeleistungen durch die jeweiligen Ersatzpflegepersonen tatsächlich erbracht und den Zeuginnen OR. und Z. auch vergütet wurden, sind die Angaben hinsichtlich der Zahlungen an die Zeuginnen OR. und Z. bereits nicht plausibel. Insbesondere ist nicht erklärbar, weshalb die Angeklagte die auf ihr Konto oder das Konto der früheren Mitangeklagten Y. eingegangenen Beträge in bar und ohne Quittung an die Zeuginnen Z. und C. weitergegeben haben will. Selbst wenn eine Barzahlung im Interesse der Zeuginnen erfolgt sein sollte, hätte es aus der Sicht der Angeklagten nahegelegen, sich den Erhalt jedenfalls quittieren zu lassen, um sich gegenüber den Pflegekassen und ihren Vollmachtgebern abzusichern.

68

Nach Gesamtschau der Ergebnisse der Beweisaufnahme ist die Kammer entgegen der Einlassung der Angeklagten davon überzeugt, dass die abgerechneten Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege durch die benannten Pflegepersonen nicht erbracht wurden.

69

Im Einzelnen hat sich Folgendes ergeben:

70

Die Zeugin Z. hat in der Berufungshauptverhandlung angegeben, sie sei mit der Tochter der Angeklagten eng befreundet gewesen und habe sich deshalb in den Jahren N06 bis N17 häufiger im Haushalt der Angeklagten und deren Lebensgefährtin aufgehalten, wo auch die Tochter der Angeklagten gelebt habe. Dort habe sie im Zuge dieser Besuche auch Zeit mit der Angeklagten und der Zeugin Y. verbracht. Es sei vorgekommen, dass man gemeinsam gekocht und gegessen habe aber darüber hinaus habe sie keine Tätigkeiten im Haushalt oder sonstige Hilfs- oder Pflegetätigkeiten übernommen. Irgendwelche Absprachen zur Übernahme einer Pflegetätigkeit seien mit ihr zu keiner Zeit getroffen worden. Auch habe sie keine Vertretung für die Angeklagte bei der Betreuung der Zeugin Y. übernommen. Sie wisse zwar, dass die Zeugin Y. einen Pflegedienst betrieben habe, habe selbst aber niemals Pflege- oder sonstige Tätigkeiten in den Haushalten der Angeklagten und der Zeugin Y. oder dritter Personen übernommen. Die Namen OL., UR., SO., TU. und KM. seien ihr gänzlich unbekannt. Sie habe niemals Geld für Pflege- oder Betreuungstätigkeiten erhalten. Sie hätte auch gar keine Zeit für eine solche Tätigkeit gehabt, weil sie in den Jahren N06 bis N17 selbst in einem Call-Center in B., bzw. im Jahr N17 bei einer Bank in SV. gearbeitet habe. Zudem verfüge sie auch über keine pflegerische Ausbildung oder entsprechende Erfahrungen. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, Unterschriften im Zusammenhang mit der Abrechnung von Pflegetätigkeiten geleistet zu haben.

71

Die Angaben der Zeugin Z. sind glaubhaft. Sie entsprechen inhaltlich ihren Angaben in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung, die der Zeugin in der Berufungshauptverhandlung vorgehalten wurden.

72

Bei der Würdigung der Aussage verkennt die Kammer nicht, dass in der Berufungshauptverhandlung verlesene Quittungen, so die Quittung für stundenweise Verhinderungspflege für K. vom 00.00.0000, die Quittung für stundenweise Verhinderungspflege für H. und V., die Kostenabrechnung bei Verhinderungspflege für RU. vom 00.00.0000, der Antrag auf Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson betreffend die Zeugin Y. vom 00.00.0000, die Bestätigung der Aufwendungen für Ersatzpflege betreffend die Zeugin Y. vom 00.00.0000 und die Erklärungen der Ersatzpflegekraft über die Erbringung und Vergütung von Pflegeleistungen für die Eheleute KM. vom 00.00.0000 mit dem Namenszug Z. unterzeichnete Erklärungen über die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege und den Erhalt einer entsprechenden Vergütung enthalten.

73

Auch wenn die Zeugin nicht ausschließbar die entsprechenden Unterschriften selbst geleistet hat, ergibt sich daraus nicht, dass sie entgegen ihren Angaben entsprechende Pflege- und Betreuungstätigkeit tatsächlich geleistet hat und dafür vergütet wurde.

74

Dagegen spricht zunächst, dass die Angeklagte selbst angegeben hat, dass der Zeugin Z. die von den Pflegekassen eingegangenen Gelder jeweils ohne Ausstellen einer Quittung in bar ausgezahlt wurden. Dies entspricht bereits nicht dem in den Erklärungen wiedergegebenen Ablauf, wonach die Pflegeperson die Vergütung bereits vor Stellung des Kostenerstattungsantrags bei der Pflegekasse erhalten hat. Bereits dieser Umstand spricht dafür, dass die Unterschriften gegebenenfalls als „Gefälligkeit“ geleistet wurden, um eine Auszahlung der Gelder an die Angeklagte und die Zeugin Y. zu bewirken.

75

Für Letzteres spricht auch die Aussage der Zeugin Y. zu der Rolle der Zeugin Z.. Diese hat angegeben, dass es sich bei der Zeugin Z. um eine Freundin der Tochter der Angeklagten gehandelt habe, die sich öfter im Haushalt der Zeugin und der Angeklagten aufgehalten habe. Diese sei in Pflegetätigkeiten nicht eingebunden gewesen, die Zeiten ihrer Anwesenheit hätten ihr, der Zeugin jedoch gutgetan. An konkrete Zeiträume könne sie sich nicht erinnern, sie sei immer mal wieder da gewesen. Die abgerechneten Zeiträume seien gegriffen gewesen. Die Zeugin Z. habe kein Geld erhalten. Sie sei höchstens mal zum SV. eingeladen worden, wenn man gemeinsam etwas unternommen habe. Frau Z. habe auch gelegentlich etwas unterschrieben. Sie habe gewusst, dass es dabei um Geld gehe und habe helfen wollen. Ob Frau Z. für Dritte tätig geworden sei, sei ihr nicht bekannt.

76

Diese Angaben der Zeugin Y. sind glaubhaft.  Die Zeugin Y. hat weder gegenüber der Angeklagten noch gegenüber der Zeugin Z. eine besondere Belastungstendenz erkennen lassen und hat nach dem rechtskräftigen Abschluss des gegen sie gerichteten Strafverfahrens auch kein Motiv für eine Falschbelastung.

77

Die Aussage der Zeugin Y. stützt zunächst die Angabe der Zeugin Z., keine Verhinderungspflege geleistet zu haben. Auch hinsichtlich der eigenen Pflege oder Betreuung beschreibt die Zeugin Y. lediglich Kontakte im Rahmen der Besuche der Zeugin Z., die ihr gutgetan hätten aber keine Pflege- oder Betreuungsleistungen in Vertretung der Angeklagten. Dabei beschreibt sie entgegen den Angaben der Angeklagten auch keine Vertretung der Angeklagten in fest umrissenen Zeiträumen, sondern nennt die Abrechnungszeiträume selbst gegriffen und die Kontakte zu der Zeugin Z. unregelmäßig. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Besuchen der Zeugin Z. entsprechend deren eigenen Angaben um normale soziale Kontakte und nicht um Pflege- und Betreuungsleistungen im Rahmen einer Verhinderungspflege handelte. Zudem bringt auch die Zeugin Y. die von ihr beschriebenen Unterschriftsleistungen der Zeugin Z. nicht mit tatsächlich erbrachten Tätigkeiten und hierfür erhaltenen Vergütungen in Verbindung, sondern bezeichnet diese als „Gefälligkeiten“, um die Auszahlungen der Krankenkassen zu bewirken.

78

Dafür, dass die nicht ausschließbar von der Zeugin Z. geleisteten Unterschriften nicht mit tatsächlich erbrachten Leistungen und erhaltenen Vergütungen in Verbindung stehen, spricht auch die Aussage der Zeugin ON...

79

Diese hat in der Berufungshauptverhandlung angegeben, sie sei früher mit der Angeklagten befreundet gewesen. Sie habe auch einmal „Ersatzpflege“ bei der Zeugin Y. geleistet, ohne dafür eine Vergütung erhalten zu haben. Bei einer Frau AH. sei sie jedoch nie tätig gewesen. Diese kenne sie auch nicht. Sie sei erst im Nachhinein von der Polizei damit konfrontiert worden, dass sie im Rahmen der Ersatzpflege für diese tätig geworden sein soll. Darüber sei ihre Freundschaft mit der Angeklagten zerbrochen. Sie habe allerdings die in der Hauptverhandlung verlesene und der Zeugin vorgehaltene Bestätigung der Aufwendungen im Rahmen der Ersatzpflege der Frau AH. vom 00.00.0000 auf Bitte der Angeklagten unterzeichnet.

80

Auch die Angaben der Zeugin OR. sind glaubhaft. Zwar beschrieb sie selbst das Verhältnis zu der Angeklagten als zerrüttet, ließ aber im Rahmen ihrer Aussage keine überschießende Belastungstendenz zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Vielmehr belastete sie sich selbst, indem sie einräumte, eine inhaltlich falsche Erklärung über für die Zeugin AH. erbrachte Pflegeleistungen und eine dafür erhaltene Vergütung abgegeben zu haben.

81

Die Aussage der Zeugin C. wird zudem gestützt durch die Aussagen der Zeugen XZ., GS. und L..

82

Bei dem Zeugen XZ. AH. handelt es sich um den Sohn und bei der Zeugin GS. AH. um die Schwiegertochter der Zeugin L.. Der Zeuge XZ. AH. hat angegeben, die Angeklagte habe ihm bei der Beantragung eines Pflegegrades für seine Mutter geholfen. Dafür habe sie eine Vergütung erhalten und ihr sei auch eine Vollmacht für die Vertretung der Mutter gegenüber der Pflegekasse erteilt worden. Zumeist habe er sich selbst um seine Mutter gekümmert. Es sei auch ein Pflegedienst aktiv gewesen. Fremdleistungen im Rahmen der Verhinderungspflege seien nie in Anspruch genommen worden. Man habe sich in der Familie vertreten. Die Zeugin C. sei ihm unbekannt. Diese Angaben wurden durch die Zeuginnen GS. und L. übereinstimmend bestätigt. Beide Zeuginnen, insbesondere auch die Zeugin L. als angeblich im Rahmen der Verhinderungspflege versorgte Person haben dabei angegeben, dass die Zeugin OR. ihnen unbekannt sei und außer dem Pflegedienst keine Dritten Pflege- oder Betreuungsaufgaben übernommen hätten.

83

Auch aus der Aussage der Zeugin OR. ergibt sich somit, dass die in den verlesenen Urkunden enthaltenen Erklärungen der Ersatzpflegepersonen über erbrachte und vergütete Pflegeleistungen keinen Rückschluss auf die tatsächliche Erbringung von Verhinderungspflegeleistungen und deren Bezahlung zulassen.

84

Die Aussage der Zeugin Z., wonach sie keine Pflege-, Hilfs- oder Betreuungsleistungen im Rahmen der Verhinderungspflege erbracht hat, wird weiter gestützt durch die Aussagen der Zeuginnen MV., QW.. und FW. OL..

85

Die Zeugin MV. hat angegeben, die Angeklagte habe ihrem Ehemann TH. KM. und ihr selbst bei der Beantragung eines Pflegegrades geholfen bei der Pflegekasse alles für sie geregelt. Dafür habe sie auch ein Honorar erhalten. Es habe im Verlauf immer wieder Kontakt zur Angeklagten bestanden, die ihr viel geholfen habe. Es sei ein Pflegedienst beauftragt worden, der insbesondere Arbeiten im Haushalt übernommen habe. Für den Pflegedienst seien verschiedene Personen bei ihr erschienen. Eine Frau Z. kenne sie jedoch nicht. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, dass jemals eine junge Studentin bei ihr gewesen sei.

86

Die Zeugin QW.. hat angegeben, ihre inzwischen verstorbenen Eltern GP. und H. seien im Alter aufgrund verschiedener Erkrankungen pflegebedürftig gewesen. Es habe körperliche Einschränkungen gegeben und ihr Vater hätte auch unter einer psychischen Erkrankung gelitten. Die Versorgung habe hauptsächlich ein Pflegedienst übernommen. Sie selbst sei darüber hinaus ohne feste zeitliche Regelung bei Bedarf tätig geworden. Als sich mit der Zeit der Zustand der Eltern verschlechtert habe, habe sie sich mehr und mehr zurückgezogen und die „Verhinderungspflege“ mehr und mehr der Zeugin Y. überlassen, auch im Oktober und November N23. Die Hauptpflegeperson sei Frau Y. gewesen. Ihr Vater habe nur bestimmten Personen vertraut. Es sei nach den Erzählungen ihrer Eltern wohl auch einmal eine andere Person bei ihnen gewesen. Es könne sein, dass es sich um eine CA. gehandelt habe. Ihre Eltern hätten diese Person als eine ältere Ausländerin um die N24 Jahre alt beschrieben.

87

Die Zeugin FW. OL. hat angegeben, ihr Vater K. habe einen Pflegegrad gehabt, bei deren Beantragung die Angeklagte behilflich gewesen sei. Sie selbst sei eingetragene Pflegeperson gewesen, habe sich aber im Wesentlichen um Bankgeschäfte und organisatorische Dinge gekümmert. Die Versorgung sei durch einen Pflegedienst und Nachbarn ihres Vaters gewährleistet gewesen. Sie selbst sei in den Jahren N06 und N23 nicht mehr so oft bei ihrem Vater gewesen, da ihr Ehemann schwer Erkrankt sei und sie sich um ihn habe kümmern müssen. Unter den Nachbarn ihres Vaters sei auch eine griechische Familie gewesen. Es könne auch sein, dass darunter eine UI. oder PR. gewesen sei. Mit ihr sei jedoch nie über Verhinderungspflege gesprochen worden und sie habe solche auch nicht in Anspruch genommen. Der Name Z. sage ihr nichts. Sie wisse auch nichts von Zahlungen an eine Frau Z.. Die Nachbarschaftshilfe sei unentgeltlich gewesen. Sie sei auch im Januar N23 nicht für längere Zeit abwesend gewesen.

88

Die Angaben der Zeuginnen sind glaubhaft. Sie schildern die Abläufe hinsichtlich der eigenen Pflege oder der Pflege ihrer Eltern nachvollziehbar und ohne Belastungstendenz gegenüber der Angeklagten. Die Zeuginnen UR. und OL. machen zudem Unsicherheiten in ihrer Erinnerung, etwa hinsichtlich der Namen CA. oder PR. kenntlich.

89

In Ansehung der Zeugenaussagen ist die Kammer sicher davon überzeugt, dass die Zeugin Z. bei der Zeugin KM., bei K. und bei den Eheleuten UR. nicht im Rahmen der Verhinderungspflege tätig geworden ist.

90

Keine der Zeuginnen kann sich an eine Vertretung der jeweiligen Pflegeperson durch die Zeugin Z. im Rahmen einer Verhinderungspflege erinnern. Auch der Name Z. ist sämtlichen Zeuginnen nicht erinnerlich. Dabei wäre jeweils eine konkrete Absprache zu Zeitraum und Ablauf der Verhinderungspflege mit den Betroffenen und den zu vertretenen Pflegepersonen zu erwarten gewesen. Zwar schließen die Zeuginnen UR. und OL. nicht aus, dass bei ihren Eltern eine UI. tätig gewesen sei, wobei es sich bei dem Rufnamen UI. um den Spitznamen der Zeugin Z. handeln soll. Über eine sichere Erinnerung verfügen die Zeugen diesbezüglich jedoch nicht und haben dies auch erst auf einen konkreten Vorhalt des Namens durch die Verteidigung nicht ausgeschlossen. Zudem beschreibt die Zeugin OL. keinen Fall der Verhinderungspflege, sondern gibt eine Tätigkeit im Rahmen unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe an. Sie kann sich, obwohl sie die Bankgeschäfte für ihren Vater abgewickelt hat, auch nicht an eine Zahlung an eine Person mit dem Namen Z. erinnern. Die Zeugin UR. gibt an, dass es sich bei der tätig gewordenen Person nach den Beschreibungen ihrer Eltern um eine etwa N27jährige Ausländerin gehandelt habe. Diese Beschreibung trifft auf die Zeugin Z. in keiner Weise zu. Bei der Zeugin handelt es sich um eine sehr jugendlich wirkende Frau von heute N02 Jahren, die akzentfrei Deutsch spricht und bei der nur ihr Name auf ihre griechische Herkunft schließen lässt.

91

Im Fall der Eheleute UR. ergibt sich auch nichts Anderes aus der Aussage der Zeugin Y.. Diese hat angegeben, insbesondere Frau UR. lange Zeit selbst gepflegt zu haben. Dabei habe sie auch die Verhinderungspflege für die Zeugin QW.. übernommen, die oft verhindert gewesen sei. Sie habe dafür das Pflegegeld und auch das von der Pflegekasse für Verhinderungspflege überwiesene Geld als Teil ihrer Vergütung erhalten. Dies sei jedoch nicht im Jahr N23, sondern später gewesen.

92

Auch aus diesen Angaben ergeben sich keine Hinweise auf eine Tätigkeit der Zeugin Z. im Rahmen von Verhinderungspflege.

93

Auch soweit die Angeklagte selbst oder ihre damalige Lebensgefährtin Y. als Ersatzpflegepersonen angegeben und Pflegetätigkeit im Rahmen der Verhinderungspflege gegenüber den Pflegekassen abgerechnet wurden, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die abgerechneten Pflegeleistungen tatsächlich nicht erbracht wurden.

94

Die Zeugin RO. hat angegeben, sie habe von der Angeklagten Hilfe bei der Beantragung eines Pflegegrades in Anspruch genommen und ihr dafür ein Honorar in Höhe der ersten Zahlung der Pflegekasse entrichtet. Zudem habe sie ihr eine Vollmacht für die Vertretung ihrer Interessen gegenüber der Pflegekasse erteilt.

95

Der Ehemann der Zeugin EW. sei als Pflegeperson eingetragen gewesen. Dieser sei zwar als LKW-Fahrer berufstätig gewesen. Längere Abwesenheitszeiten hätten sich dadurch jedoch nicht ergeben, da er lediglich Werksverkehr gefahren sei. Sie selbst habe niemals Verhinderungspflege beantragt oder bekommen. Sie habe eine Putzhilfe und ihr Ehemann habe eingekauft und gekocht. Die Angeklagte habe keine Pflegeleistungen erbracht. Im Jahr N17 habe die Pflegekasse jedoch einmal 2.418,- Euro auf ihr Konto überwiesen. Bevor sie dies überhaupt bemerkt habe, habe sie einen Anruf der Angeklagten erhalten, die ihr gesagt habe, dass es sich um eine Fehlüberweisung handele und das Geld für eine Patientin in B.-UA. bestimmt sei. Auf Drängen der Angeklagten habe sie das Geld vom Konto abgehoben und der Angeklagten, die das Geld bei ihr abgeholt habe, in bar übergeben. Nachdem sie in diesem Verfahren von der Polizei einen Fragebogen übersandt bekommen habe, hätten sie die Angeklagte und Frau Y. in ihrer Wohnung aufgesucht und ihr versichert, das alles nicht schlimm sei. Ein Anwalt würde sich melden und ihr mitteilen, was sie gegenüber der Polizei sagen solle. Darauf habe sie sich jedoch nicht eingelassen und den Kontakt zu der Angeklagten abgebrochen.

96

Die Zeugin W. hat angegeben, sie habe die Angeklagte über ihre Nachbarin Frau KI. kennengelernt. Die Angeklagte habe sie gegenüber der Pflegekasse bei der Beantragung einer Pflegestufe unterstützt und sei auch bei einem Gespräch mit Mitarbeitern der Pflegekasse dabei gewesen. Frau KI. sei als Pflegeperson eingetragen gewesen und habe sie bei Bedarf unterstützt. Eine andere Person als Frau KI. habe ihr nie Hilfe geleistet. Eine Verhinderung von Frau KI. sei ihr nicht erinnerlich. Die Angeklagte sei zweimal „zum Kaffee“ bei gewesen, darüber hinaus aber nicht für sie tätig gewesen.

97

Die Zeugin VM. KI. hat ausgesagt, sie sei eine Nachbarin der Zeugin MM. und mit dieser befreundet. Auch mit der Angeklagten sei sie gut befreundet gewesen, bis sie von dem Betrug erfahren habe. Sie habe den Kontakt zwischen der Angeklagten und der Zeugin MM. hergestellt. Die Angeklagte sei mit einer Vollmacht ausgestattet worden und habe den Antrag auf Pflegegeld für die Zeugin MM. gestellt. Sie selbst sei Pflegeperson und habe fast täglich Kontakt zu Frau MM.. Sie sei Ende des Jahres N23 und Anfang des Jahres N17 nicht im Urlaub und auch sonst nicht verhindert gewesen. Es habe in diesem Zeitraum ein familiengerichtliches Verfahren vor dem Oberlandesgericht UX. wegen ihres Pflegekindes stattgefunden. Daher wisse sie, dass sie zu dieser Zeit zuhause gewesen sei. Sie habe niemals mit der Angeklagten über Verhinderungspflege gesprochen oder diese nachgefragt. Sie hätte selbst für Vertretung gesorgt, wenn dies einmal erforderlich gewesen wäre. Die Angeklagte sei zwei oder dreimal „zum Kaffee“ bei Frau MM. gewesen. Einmal sei sie da gewesen, um Frau MM. Vorgaben für Angaben gegenüber der Polizei zu machen.

98

Der Zeuge GB. hat angegeben, er habe als Bevollmächtigter die Angelegenheiten seiner inzwischen verstorbenen Tante O. geregelt. Diese habe im gleichen Haus wie die Angeklagte und Frau Y. gelebt, bevor sie wegen fortschreitender Demenz in ein Pflegeheim gezogen sei. Die Versorgung der Tante sei durch ihren in der Wohnung lebenden Lebensgefährten und einen Pflegedienst erfolgt. Die Angeklagte und Frau Y. hätten durchaus auch Nachbarschaftshilfe geleistet, wie andere Nachbarn auch. Ein längerer Ausfall des Pflegedienstes oder des damaligen Lebensgefährten der Tante sei ihm nicht bekannt. Eine Verhinderungspflege sei nach seinem Kenntnisstand weder erforderlich gewesen noch von ihm beantragt worden. Er habe auch nie mit der Angeklagten oder einer anderen Person über Verhinderungspflege gesprochen.

99

Die Zeugin FV. hat angegeben, sie habe die Angeklagte im Jahr N04 über ihre Schwiegermutter kennengelernt. Die Angeklagte habe für sie eine Pflegestufe beantragt, da sie zeitweise unter Depressionen leide. Sie habe der Angeklagten auch eine Vollmacht zur Vertretung gegenüber der Pflegekasse erteilt. Als Pflegeperson sei ihr Ehemann eingetragen gewesen. Später habe sie als Hauswirtschafterin auch bei dem von Frau Y. geleiteten Pflegedienst gearbeitet, bis ihr dort wegen der Auflösung der Ortsvertretung des Pflegedienstes gekündigt worden sei. Sie habe niemals Verhinderungspflege beantragt oder durch die Angeklagte oder deren Lebensgefährtin erhalten. Ihr Ehemann sei auch nicht verhindert gewesen. Sie habe durch Zufall von den Anträgen auf Kostenübernahme für Verhinderungspflege erfahren, als sie in anderer Angelegenheit bei ihrer Krankenkasse vorgesprochen habe und daraufhin Anzeige erstattet.

100

Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft. Die Zeugen haben jeweils plausible und für die Kammer gut nachvollziehbare Angaben zu ihrem Verhältnis zu der Angeklagten und den Kontakten zu dieser gemacht, ohne dabei eine gesteigerte Belastungstendenz erkennen zu lassen. Trotz des teilweise hohen Alters der Zeugen haben sich dabei keine Einschränkungen des Erinnerungsvermögens gezeigt. Die Zeugen wussten auch Einzelheiten von ihren Kontakten mit der Angeklagten oder der Zeugin Y. zu berichten, wie etwa die Zeugin EW. die Episode zu der angeblichen Fehlüberweisung durch die Krankenkasse. Dabei schildern die Zeugen jeweils übereinstimmend und unabhängig voneinander entweder als selbst Betroffene oder als Pflegepersonen, dass die Angeklagte oder die Zeugin Y. niemals mit ihnen über Verhinderungspflege gesprochen hat. Alle Zeugen geben zudem an, dass jeweils kein Bedarf für die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege bestanden habe und solche auch nicht in Anspruch genommen wurde.

101

Die Angaben der Zeugen lassen in ihrer Gesamtschau daher nur den Schluss zu, dass die abgerechneten Pflegeleistungen durch die Angeklagte oder die Zeugin Y. tatsächlich nicht erbracht wurden, was auch dem Beweisergebnis hinsichtlich der angeblich durch die Zeuginnen Z. und C. erbrachten Verhinderungspflegeleistungen entspricht.

102

Etwas anderes ergibt sich auch hier nicht aus den dazu erfolgten Angaben der Zeugin und ehemaligen Mitangeklagten Y.. Diese hat zu den Fällen der Betroffenen FV. und NG. angegeben, Sie und die Angeklagte seien bei beiden sehr häufig tätig geworden. Frau FV. habe sehr häufig ihre Zeit in Anspruch genommen und habe betreut werden wollen. Sie sei auch häufig zu ihr und der Angeklagten gekommen. Über Zeiträume könne sie allerdings nichts sagen. Sie wisse auch nicht, wer bei der Frau FV. die Pflegeperson sei oder ob es sich um einen Verhinderungsfall gehandelt habe. Frau FV. sei wegen Fehlverhaltens gekündigt worden, da sie selbst Zeiten abgerechnet habe, in denen sie nicht gearbeitet habe. Deswegen habe sie auch die Anzeige erstattet. Auch für Frau NG., die eine Nachbarin gewesen sei, hätten sie viel getan. Die habe viel Hilfe gebraucht. Das gelte auch für die Eheleute KM. und Frau AH.. Die Anträge auf Übernahme der Kosten für Verhinderungspflege sei für sie und die Angeklagte der Weg gewesen, diese Tätigkeiten abzurechnen.

103

Auch diese Angaben zeigen, dass die Angeklagte und die Zeugin keine Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege erbracht haben. Die von der Zeugin Y. beschriebenen Tätigkeiten wurden unabhängig von Verhinderungsfällen im Rahmen von Nachbarschaftshilfe oder allgemeinen sozialen Kontakten ausgeführt. Die Anträge an die Pflegekasse stellten für beide lediglich ein Vehikel dar, um eine Vergütung für diese Tätigkeiten zu erhalten.

104

Nach Gesamtschau der dargestellten Beweisergebnisse gelangt die Kammer daher zu der Überzeugung, dass die in den dargestellten Fällen gegenüber den Pflegekassen durch die Angeklagte abgerechneten Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege tatsächlich weder zu den in den Abrechnungen genannten Zeiten noch sonst erbracht wurden.

105

Die Feststellungen zur Bewilligungspraxis der Krankenkassen und der Bearbeitung der Anträge auf Übernahme der Kosten der Verhinderungspflege beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen MS., einem mit der Bearbeitung von entsprechenden Anträgen befassten Mitarbeiter der CT..

106

Dieser hat angegeben, dass die Bearbeitung der Anträge auf Kostenübernahme für Verhinderungspflege im Zeitraum der Jahre N06 bis N17 noch durch Sachbearbeiter erfolgt sei, bevor vor einem Jahr auf eine rein digitale Bearbeitung umgestellt worden sei.

107

Die Anträge müssten den Zeitraum und den Grund für die Verhinderung sowie Angaben zur Ersatzpflegeperson enthalten. Die Bewilligung für die Übernahme der Kosten der Verhinderungspflege erfolge stets für den Zeitraum eines Jahres. Es werde ein Abrechnungsvordruck mit der Bewilligung übersandt, mit dem dann, soweit noch nicht geschehen, die konkrete Leistung abgerechnet werden könne. Die Abrechnung müsse dann auch eine Erklärung der Ersatzpflegeperson enthalten, dass die Leistungen erbracht tatsächlich worden seien und welche Kosten dafür entstanden seien. Die Angaben würden durch die Sachbearbeiter auf Plausibilität überprüft. Dabei sei für die Krankenkassen für die Auszahlung der abgerechneten Beträge wesentlich, dass die abgerechneten Leistungen von der bezeichneten Ersatzpflegeperson tatsächlich erbracht wurden. Dagegen sei für die Krankenkassen nicht entscheidend, ob die abgerechneten Arbeitszeiten zu dem konkret datumsmäßig angegebenen Zeitpunkt oder zu einer anderen Zeit im Bewilligungszeitraum angefallen seien. Es sei in der Praxis häufig so, dass die Daten von den Betroffenen oder den Pflegepersonen nicht genau erfasst und ein mehr oder weniger gegriffenes Datum angegeben würde. Dies würde von den Krankenkassen aus Gründen der Vereinfachung toleriert, solange die abgerechnete, tage- oder stundenweise erbrachte Leistung – gegebenenfalls zu anderen Zeiten im Bewilligungszeitraum – in dem abgerechneten Umfang tatsächlich erbracht worden sei. Die Zahlung könne dann an die versicherte Person, einen Bevollmächtigten oder die Ersatzpflegekraft erfolgen.

108

Aus den Angaben des Zeugen MS. folgt, dass die Angaben der Angeklagten in den von ihr erstellten Abrechnungen von den jeweiligen Sachbearbeitern der Krankenkassen geprüft wurden und das nur aufgrund der falschen Angaben der Angeklagten über konkret erbrachte Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege die Zahlungen der Pflegekassen in der festgestellten Höhe erfolgt sind.

109

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf Rückschlüssen aus dem objektiven Tatgeschehen.

110

Aus der Vielzahl der Fälle mit insgesamt vier unterschiedlichen Pflegepersonen, von denen eine die Angeklagte selbst war ergibt sich, dass die falschen Angaben der Angeklagten über die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege nicht etwa auf einer unbewusst fehlerhaften Abrechnung beruhten, sondern bewusst und gewollt in der Absicht erfolgten, die jeweiligen Mitarbeiter der Pflegekassen über die Erbringung der abgerechneten Pflegeleistung zu täuschen und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Zahlung zu veranlassen. Aus der bewusst falschen Behauptung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen ergibt sich auch, dass die Angeklagte wusste und jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass die Zahlungen der Pflegekassen zu Unrecht erfolgten und den Pflegekassen dadurch ein Schaden in Höhe der geleisteten Zahlungen entstehen würde.

111

Dabei kam es der Angeklagten auch darauf an, für sich und die Angeklagte Y. einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erzielen. Die Angeklagte hat jeweils ihr eigenes oder das Konto der Zeugin Y. als Empfängerkonto angegeben und die Auszahlung der Gelder auf dieses Konto beantragt. Nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und der Zeugin Y. wurden die Gelder im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung für eigene Zwecke verbraucht.

112

V.

113

Danach hat sich die Angeklagte des Betruges in 18 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht. Dabei war die ehemalige Mitangeklagte Y. nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts B. vom 00.00.0000 (Aktenzeichen N28) in sechs Fällen (Taten III. 6., 9., 11., 28., 29. und 30.) als Mittäterin der Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB beteiligt.

114

VI.

115

Der hier anwendbare Strafrahmen ergibt sich in allen Fällen aus § 263 Abs. 3 StGB und sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

116

Nach den getroffenen Feststellungen liegt jeweils ein besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB vor. Die Angeklagte wollte ihr geringes Einkommen durch die wiederholte Begehung von Betrugstaten dauerhaft erheblich erhöhen und handelte somit gewerbsmäßig. Dies ergibt sich bereits aus der Vielzahl der Taten über einen Tatzeitraum von etwa drei Jahren. Die Angeklagte bezog im Tatzeitraum zudem lediglich Leistungen des Jobcenters in Höhe von monatlich 800,- Euro und das Pflegegeld ihrer Mutter in Höhe von monatlich 545,- Euro. Sie verbrauchte die erzielten Einnahmen in Höhe von insgesamt 42.718,- Euro gemeinsam mit ihrer damaligen Lebensgefährtin Y. nach deren glaubhaften Angaben zur gemeinsamen Lebensführung.

117

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zugunsten der Angeklagten zunächst zu berücksichtigen, dass sie die Erstellung und Übersendung der Anträge und Abrechnungen an die Pflegekassen sowie den Eingang der festgestellten Zahlungen auf ihrem Konto oder dem Konto ihrer damaligen Lebensgefährtin Y. eingeräumt hat. Zu ihren Gunsten war weiter zu berücksichtigen, dass die festgestellten Taten zwischen sieben und vier Jahre zurückliegen, ohne dass die Angeklagte seitdem erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre. Zudem war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie als Erstverbüßerin und aufgrund ihres fortgeschrittenen Lebensalters als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Ferner hat sich für die Angeklagte günstig ausgewirkt, dass es der Angeklagten durch die geschädigten Pflegekassen „leicht gemacht“ wurde, da ihre Angaben über die angeblich erbrachten Verhinderungspflegeleistungen keiner näheren Überprüfung unterzogen wurden. Dieser Gesichtspunkt wird jedoch deutlich abgeschwächt durch den Umstand, dass das Verwaltungs- und Prüfverfahren bewusst einfach gestaltet und im besonderen Maße auf die Ehrlichkeit der Antragsteller angewiesen ist, um eine zügige Auszahlung der Ersatzpflegekosten an die Bedürftigen zu gewährleisten. Eine intensive Einzelfallprüfung erscheint in diesem Massengeschäft kaum möglich.

118

Gegen die Angeklagte sprachen ihre strafrechtlichen Vorbelastungen. Die Angeklagte ist bereits mehrfach und auch einschlägig mit Betrugsdelikten in Erscheinung getreten und wurde deswegen bereits dreimal zu einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, wenn auch die Verurteilungen bereits längere Zeit zurückliegen. Sie stand zudem zur Tatzeit mit Ausnahme der Taten zu III. 9. und 28. wegen Betrugsdelikten unter laufender Bewährung. In den beiden vorgenannten Fällen handelte die Angeklagte jedenfalls in Kenntnis des gegen sie anhängigen Strafverfahrens, da die jeweiligen Anträge an die Pflegekasse Anfang Februar N06 und damit nur wenige Tage vor, beziehungsweise am Tag der in dem Verfahren N16 vor dem Amtsgericht B. am N15 durchgeführten Hauptverhandlung gestellt wurden. Angesichts einer weiteren Tat im März N06 zeigt sich auch eine sehr hohe Rückfallgeschwindigkeit.

119

Nach Abwägung der vorgenannten, für und gegen die Angeklagte sprechenden, tat- und täterbezogenen Umstände hält die Kammer für die Tat III. 28. aufgrund der im Vergleich zu den weiteren Taten geringeren Schadenssumme die Verhängung einer Einzelstrafe von

120

neun Monaten Freiheitsstrafe

121

und für alle weiteren Taten die Verhängung einer Einzel- und Einsatzstrafe von jeweils

122

elf Monaten Freiheitsstrafe

123

für tat- und schuldangemessen.

124

Aus den festgesetzten Einzelstrafen war gemäß § 54 Abs. 1 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer erneut die für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und zudem zugunsten der Angeklagten den engen sachlichen Zusammenhang zwischen den Taten berücksichtigt.

125

Danach hält die Kammer eine

126

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

127

für tat- und schuldangemessen.

128

Darüber hinaus war, wie bereits durch das Amtsgericht erfolgt, gemäß § 73 c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 42.718,- Euro anzuordnen, was der Summe der durch die Pflegekassen in den festgestellten Fällen geleisteten Zahlungen entspricht, über die die Angeklagte verfügen konnte. Die überwiesenen Geldbeträge sind verbraucht und die Wertersatzeinziehung ist auch nicht nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen.

129

Wegen der durch das Amtsgericht rechtskräftig festgestellten mittäterschaftlichen Beteiligung der Zeugin Y. an den Fällen III. 6., 9., 11., 28., 29. und 30. haftet die Angeklagte in Höhe der in diesen Fällen erzielten Taterträgen von 13.702,- Euro als Gesamtschuldnerin mit der Zeugin Y..

130

VI.

131

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO.