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Landgericht Hagen·48 NBs 38/24·07.04.2025

Berufung im Sexualstrafrecht: Verurteilung wegen Vergewaltigung, Strafe herabgesetzt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung Berufung mit dem Ziel des Freispruchs ein. Das Landgericht hielt die Aussage der Geschädigten in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation für glaubhaft und bestätigte den Schuldspruch nach § 177 StGB sowie §§ 223, 230 StGB. Erfolg hatte die Berufung nur im Rechtsfolgenausspruch: Die Freiheitsstrafe wurde auf 2 Jahre und 6 Monate reduziert. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet verworfen; Kosten wurden mit teilweiser Gebührenermäßigung verteilt.

Ausgang: Berufung hatte nur im Rechtsfolgenausspruch Erfolg (Strafmilderung auf 2 Jahre 6 Monate), im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation kann eine Verurteilung auf die Aussage des Tatopfers gestützt werden, wenn diese nach Konstanz, Detailreichtum, Plausibilität, Realkennzeichen sowie Aussageentstehung und -entwicklung einer strengen Glaubhaftigkeitsprüfung standhält.

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Für den Tatvorsatz nach § 177 StGB kann aus dem objektiven Geschehensablauf geschlossen werden, wenn die ablehnende Willensäußerung wiederholt geäußert wird, keine Einverständnissignale vorliegen und der Täter gleichwohl unter Einsatz körperlicher Überlegenheit fortfährt.

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Sadomasochistische Praktiken innerhalb einer Beziehung rechtfertigen sexuelle Handlungen nicht, wenn es an einer konkreten vorherigen Absprache fehlt und erkennbar entgegenstehender Wille geäußert wird.

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Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Alkoholkonsums setzt aussagekräftige Anhaltspunkte für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bzw. erhebliche Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit voraus; allein unsichere Trinkmengenangaben genügen nicht.

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Wird mit der Berufung ein Freispruch erstrebt, kann das Rechtsmittel bei Bestätigung von Schuldspruch und nur teilweiser Änderung des Rechtsfolgenausspruchs im Übrigen als unbegründet verworfen werden.

Relevante Normen
§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 230 Abs. 1 StGB§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB§ 177 Abs. 6 StGB§ 21 StGB

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 06.03.2024 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

            Die weitergehende Berufung wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit der Maßgabe, dass die Berufungsgebühr um 1/5 ermäßigt wird. In diesem Umfangwerden auch die im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte trägt zudem die im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht – Schöffengericht – W. hat den Angeklagten mit Urteil vom 00.00.0000 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und N03 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit der Berufung erstrebt der Angeklagte einen Freispruch. Die Berufung hat lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg.

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II.

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Der Angeklagte ist in W. und C. aufgewachsen. Er lebte im Haushalt der Mutter und hat seinen leiblichen Vater erst im Alter von N01 oder N02 Jahren kennengelernt. Als der Angeklagte N03 Jahre alt war, wandte sich die Mutter einem neuen Partner zu, der fortan der Stiefvater des Angeklagten wurde. Der Angeklagte, der noch eine Schwester hat, wurde nach seinen eigenen Angaben in seiner Ursprungsfamilie geschlagen und berichtete von übergriffigem Verhalten der Mutter, was jedoch nicht näher konkretisiert werden konnte. Wegen der Probleme in der Ursprungsfamilie hielt sich der Angeklagte in seiner Jugend viel bei Verwandten in C. auf.

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Der Angeklagte verfügt über einen Realschulabschluss und hat später das Fachabitur und sodann das Abitur nachgeholt. Er begann ein Studium der Physik, welches er jedoch nach N04 Jahren abbrach, um eine Ausbildung zum Energieelektroniker zu beginnen, die er auch erfolgreich abschloss. Er arbeitete als Elektroniker und Elektroinstallateur für verschiedene Firmen. Da er mehr wirtschaftliche Sicherheit suchte, begann er eine Ausbildung beim Zoll, die jedoch im Jahr N05 durch den Arbeitgeber beendet wurde. Nach N03 Monaten der Arbeitslosigkeit kehrte er in den alten Beruf zurück und verdient derzeit als Elektroinstallateur etwa 2.400,- Euro netto im Monat. Daneben arbeitet er als Nachhilfelehrer und hat ein Mathematikstudium an der Fernuniversität begonnen.

7

Der Angeklagte ist mit der Zeugin V., die er schon seit der Schulzeit kannte, seit dem 00.00.0000 liiert. Am 00.00.0000 hat das Paar geheiratet. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der inzwischen N06 Jahre alt ist. Die Zeugin B. hat zudem N07 Töchter aus vorangegangenen Beziehungen, die mit im gemeinsamen Haushalt der Eheleute lebten. Die älteste Tochter hat der Angeklagte adoptiert, nachdem sich deren leiblicher Vater das Leben genommen hatte. Weitere Kinder hat der Angeklagte nicht. Am 00. D. 0000 ist der Angeklagte aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Seit etwa eineinhalb Jahren lebt er in einer neuen Beziehung.

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Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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III.

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Nach der Hochzeit im Jahr N08 führte das Paar zunächst eine harmonische Ehe. In sexueller Hinsicht hatte die Zeugin V. bereits vor der Beziehung mit dem Angeklagten eine Vorliebe für sadomasochistische Sexualpraktiken, die auch der Angeklagte teilte. Das Paar verfügte über diverse Gegenstände zur Ausübung solcher Praktiken und benutzte diese jeweils in vorheriger Absprache miteinander zur Ausübung der eigenen Sexualität. In diesem Zusammenhang nahm die Zeugin V. dem Angeklagten das Versprechen ab, niemals gegen ihren Willen Sexualverkehr mit ihr zu haben.  Anfang der N09 Jahre kam es zu Problemen in der Beziehung. Das Paar lebte sich auseinander, so dass auch die Sexualkontakte seltener wurden. Hinzu kam, dass beide Partner in dem Verein „Bürger helfen Bürgern“ in W. und die Zeugin V. darüber hinaus in der Kommunalpolitik engagiert waren und insbesondere die Tätigkeit für den Verein seit Z. N10 sehr viel Raum einnahm, da sich der Verein umfangreich an der Versorgung ukrainischer Kriegsflüchtlinge beteiligte. Spätestens seit Z. N10 kam es nicht mehr zu sexuellen Kontakten zwischen den Eheleuten.

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Am N11N10 fand in Nordrhein-Westfalen eine Landtagswahl statt. Die Eheleute waren bei der Wahl als Wahlhelfer tätig und später zur „Wahlparty“ eines Abgeordneten eingeladen. Dorthin begaben diese sich etwa um N16 Uhr. Der Angeklagte trank dort Alkohol, wobei die Trinkmenge nicht genauer festgestellt werden konnte. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch den Alkoholkonsum erheblich vermindert gewesen wäre.

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Der Angeklagte empfand den Abend als eine willkommene Abwechslung und genoss die Feier mit seiner Ehefrau. Er glaubte, auch von seiner Ehefrau entsprechende Signale empfangen zu haben. Gegen Mitternacht kehrten die Eheleute in die gemeinsame Wohnung zurück. Die Zeugin V. begab sich ins Bett, während der Angeklagte noch mit dem Hund der Familie spazieren ging. Als er zurückkehrte, begab auch er sich ins Bett, welches sich zu dieser Zeit im Wohnzimmer der Wohnung befand, da das eigentliche Schlafzimmer als Kinderzimmer genutzt wurde. Vom Wohnzimmer gingen Türen zu den Schlafzimmern der Kinder ab, die zu diesem Zeitpunkt dort schliefen.

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Er glaubte, es handele sich um eine gute Gelegenheit, seiner Ehefrau auch körperlich wieder näher zu kommen. Er drehte seine Ehefrau, die zu diesem Zeitpunkt mit dem Gesicht zur Wand lag, auf den Rücken und legte sich auf sie. Obwohl diese mehrfach „nein“ sagte und auch sagte, dass er „es lassen“ solle und sie nicht wolle und der Angeklagte dies vernahm, hielt er die Arme der Zeugin V. über dem Kopf an den Handgelenken fest, zog dieser mit einer Hand die Unterhose herunter und drängte sich mit seinem Körpergewicht zwischen ihre Beine, um so den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Sodann drang er mit seinem Penis in die Scheide der Zeugin ein und führte den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin bis zum Samenerguss durch, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, dass dies gegen den Willen der Zeugin erfolgte. Während des zwischen N12 und N13 Minuten andauernden Geschlechtsverkehrs versuchte die Zeugin, den Angeklagten wegzudrücken, verfügte jedoch nicht über genügend Körperkraft. Der Angeklagte fasste der Zeugin während des Geschlechtsverkehrs mit einer Hand von vorne an den Hals und drückte so fest zu, dass die Zeugin zwar nicht in Atemnot geriet, jedoch schwerer Atmen konnte und durch den Druck Schmerzen empfand, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Nach dem Geschlechtsverkehr begab sich der Angeklagte auf seine Seite des Bettes und schlief ein, während auch die Zeugin im Bett verblieb, wach lag und weinte.

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In den folgenden Tagen konfrontierte die Zeugin den Angeklagten mit dem Tatgeschehen und warf ihm vor, sie vergewaltigt zu haben. Der Angeklagte wies dies zurück und sagte sinngemäß dazu, dass es sich für sie wie eine Vergewaltigung angefühlt haben möge, jedoch keine gewesen wäre. Sie erwähnte auch gegenüber ihrer Mutter, der Zeugin T.., dass der Angeklagte sie vergewaltigt habe, ohne dabei Einzelheiten zu berichten. Auch die Zeugin T.. führte darüber ein Gespräch mit dem Angeklagten in dessen Verlauf dieser die Tat abstritt und angab, es habe sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt.

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Die Zeugin V. entschied sich dazu, trotz der Tat zu versuchen, die Beziehung zu dem Angeklagten aufrecht zu halten. Sie wollte den Kindern, aber auch sich selbst, die Familie und die Beziehung erhalten. Als es jedoch Mitte D. N10 zu einem Konflikt des Angeklagten mit der jüngeren Tochter kam, verwies die Zeugin B. den Angeklagten der gemeinsamen Wohnung, die dieser daraufhin verließ.

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Auch danach wollte die Zeugin B. an der Beziehung festhalten, während der Angeklagte diesbezüglich unentschlossen war. Es kam auch in der Folge noch zu sexuellen Kontakten zwischen den Eheleuten, jedoch letztlich nicht zu einer Rückkehr des Angeklagten.

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Im weiteren Verlauf verschlechterte sich das Verhältnis zwischen der Zeugin B. und dem Angeklagten. Es entstand im Verlauf des Jahres N05 heftiger Streit, unter anderem über noch im Besitz der Zeugin B. befindliche Gegenstände des Angeklagten. Im Zuge einer solchen Auseinandersetzung kam es am N20.N05 zu einem Polizeieinsatz vor dem Haus der Zeugin V.. In dessen Verlauf berichtete die Zeugin V. der als Polizeibeamtin eingesetzten Zeugin P. auf deren Frage hin von der Vergewaltigung durch den Angeklagten.

18

IV.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 00.00.0000.

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Der Angeklagte hat die Entwicklung der Ehe mit der Zeugin V. und die Art und Entwicklung der sexuellen Kontakte wie festgestellt geschildert. Er gab an, dass man spätestens ab Z. N10 „wie in einer Wohngemeinschaft“ gelebt habe. Zur Nacht vom N14 auf den N15N10 hat der Angeklagte angegeben, man sei nach Auszählung der Stimmzettel ab etwa N16 Uhr auf der Wahlparty gewesen. Der Abend habe ihm und der Zeugin V. gutgetan. Er habe das Gefühl einer Annäherung gehabt und es sei schon auf der Party zu Berührungen zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen. Er habe auf der Party nur wenig Alkohol getrunken, vielleicht ein Schnaps und ein Bier. Er sei nicht alkoholisiert gewesen. Seine Frau möge auch keine alkoholisierten Menschen. Man sei etwa um N17 Uhr wieder nach Hause gekommen. Die Zeugin V. sein ins Bett gegangen, welches damals im Wohnzimmer gestanden habe und er sei noch mit dem Hund spazieren gewesen. Danach sei er ebenfalls ins Bett gegangen. Seine Ehefrau habe mit dem Rücken zu ihm mit dem Gesicht zur Wand gelegen. Er habe sich an sie gekuschelt und angefangen, sie zu liebkosen. Sie habe dies erwidert und sich auf den Rücken gedreht. Er habe ihr die Unterhose ausgezogen und man habe etwa N13 Minuten lang einvernehmlich Sex gehabt. Dabei habe er seiner Ehefrau auch an den Hals gefasst, jedoch nur ganz leicht. Sie habe nicht geäußert, dass sie den Sex nicht wolle. Wenn sie sich so geäußert hätte, hätte er aufgehört, da er ihr versprochen habe, niemals gegen ihren Willen mit ihr Sex zu haben. Nach dem Sex habe er sich umgedreht und sei eingeschlafen.

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In den Tagen und Wochen danach sei niemals davon die Rede gewesen, dass es sich um eine Vergewaltigung gehandelt habe. Davon sei nie gesprochen worden. Die Zeugin habe ihm lediglich vorgeworfen, bei dem Geschlechtsverkehr „nicht auf ihre Kosten gekommen“ zu sein. Mitte D. N10 sei es dann zu einem Streit mit der jüngeren Tochter der Zeugin V. gekommen, zu der sich sein Verhältnis zusehends verschlechtert habe. Diese sei ihren jüngeren Bruder angegangen und er sei dazwischen gegangen und habe der Tochter vorgeworfen, dass sie so nicht mit ihrem Bruder umgehen könne. Die Zeugin V., die sich auf dem Balkon befunden habe, sei hereingekommen und habe ihm gesagt, er solle sich entweder bei dem Kind entschuldigen oder die Wohnung verlassen. Sie habe ihn geohrfeigt. Er habe die Schlüssel auf eine Kommode gelegt und sei gegangen. Im Hausflur habe sie ihm erstmals vorgeworfen, sie vergewaltigt zu haben.

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Erst mehrere Tage später, bei einer gemeinsamen Autofahrt habe er versucht, von der Zeugin O. eine Erklärung für den Vorwurf zu erlangen. Sie habe gesagt, er habe sie „genommen wie ein Stück Fleisch“. Es habe sich für sie wie eine Vergewaltigung angefühlt. Mehr sei nicht zu erfahren gewesen. Das Gespräch mit der Schwiegermutter über die angebliche Vergewaltigung sei nach seinem Auszug im D. N10 gewesen. Er habe das Gespräch gesucht, nachdem er – noch vor seinem Auszug – mitbekommen habe, dass seine Ehefrau ihrer Mutter von einer Vergewaltigung durch ihn erzählt habe.

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Auch nach dem Auszug habe seine Ehefrau regelmäßig den Kontakt zu ihm gesucht. Das Verhältnis zwischen ihnen sei ambivalent gewesen. Einerseits habe seine Ehefrau die Beziehung fortsetzen wollen und es sei auch noch zu sexuellen Kontakten gekommen. Andererseits sei es auch immer wieder zu Streit gekommen. In diesem Zusammenhang sei ihm auch immer wieder die angebliche Vergewaltigung vorgeworfen worden, wenn seiner Frau die Argumente ausgegangen seien. Seit H. N05 sei alles schlimmer geworden. Es habe Streit um Sachen gegeben, die er habe zurückhaben wollen. Als sie ihm angedroht habe, dass er seinen Sohn nicht wiedersehen wolle, habe er ihr mit alten Fotos von sadomasochistischen Praktiken gedroht. Auch zu dem Polizeieinsatz sei es gekommen, als er seine Sachen habe zurückhaben wollen.

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Soweit sie den getroffenen Feststellungen widersprechen, sind die Angaben des Angeklagten nicht glaubhaft. So fehlt es hinsichtlich des Berichts über die Wohnungsverweisung des Angeklagten durch die Zeugin V. an Plausibilität. Es erscheint auch in Ansehung des vom Angeklagten angegebenen Zustandes der Beziehung zu der Zeugin B., in der man sich nach den Angaben des Angeklagten gerade wieder nähergekommen war, kaum nachvollziehbar, weshalb ein gewöhnlicher Streit des Angeklagten mit der jüngeren Tochter zu einer Verweisung durch seine Ehefrau aus der ehelichen Wohnung hätte führen sollen, der der Angeklagte widerstandslos nachgekommen ist. Das Verhalten der Zeugin und des Angeklagten wäre jedoch nachvollziehbar, wenn zu diesem Zeitpunkt das Verhältnis durch ein schwerwiegendes Ereignis, wie das Tatgeschehen, belastet gewesen wäre.

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Die Angaben des Angeklagten sind zudem zum Teil widersprüchlich zu seinen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die von dem Zeugen E., dem Vorsitzenden des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht W., in der Hauptverhandlung glaubhaft wiedergegeben wurden. Danach hat der Angeklagte auf konkrete Nachfrage angegeben, dass man sich während des Verkehrs lediglich geküsst, gestreichelt und an den Händen gehalten habe. Es habe keine SM-Handlungen gegeben. In der Berufungshauptverhandlung hat der Angeklagte demgegenüber angegeben, er habe der Zeugin an den Hals gegriffen, wenn auch nur mit leichtem Druck. Zudem hat er in seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht angegeben, dass ein Gespräch mit der Zeugin über die angebliche Vergewaltigung auf einem gemeinsamen Ausflug im D. N10 vor seiner Verweisung aus der Wohnung stattgefunden habe. Dies widerspricht seiner Angabe im Rahmen der Berufungshauptverhandlung, dass er am Tag der Wohnungsverweisung erstmals mit dem Vorwurf der Vergewaltigung konfrontiert worden sei.

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Die Feststellungen zum Vorgeschehen der Tat, dem Tatgeschehen und dem Nachtatgeschehen, soweit sie den Angaben des Angeklagten widersprechen, stützt die Kammer auf die Aussage der Zeugin V. in der Berufungshauptverhandlung.

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Diese hat in der Berufungshauptverhandlung angegeben, sie habe den Angeklagten, den sie bereits seit der Schulzeit kenne, am 00.00.0000 geheiratet. Aus der Ehe sei ein derzeit N06 Jahre alter Sohn hervorgegangen. Sie habe zudem N07 Töchter aus früheren Beziehungen. Der Angeklagte habe ihre derzeit N18 Jahre alte ältere Tochter adoptiert. Sie sei früher in der „BDSM-Szene“ aktiv gewesen. Dies sei jedoch lange vor der Beziehung mit dem Angeklagten der Fall gewesen. Die Ehe sei anfangs sehr harmonisch verlaufen. Später habe sich die Beziehung zwischen den Eheleuten jedoch verschlechtert. Sie meine, dass sei etwa seit dem Beginn der Ausbildung des Angeklagten beim Zoll im K. der Fall gewesen. Sie habe den Angeklagten als manipulativ empfunden und habe sich von ihm häufig unter Druck gesetzt gefühlt. Die sexuellen Kontakte seien immer seltener geworden. Sie habe diese nur noch als eheliche Pflicht angesehen. Es sei aber vor dem Tatgeschehen nie zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen.

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Am Tattag, dem N11N10, hätten in Nordrheinwestfalen Landtagswahlen stattgefunden. Sie sei mit dem Angeklagten abends auf der Wahlparty eines Landtagsabgeordneten gewesen. Der Angeklagte hätte dort auch Alkohol getrunken, sie meine etwa drei bis N03 Gläser Bier und auch Schnaps. Er sei aber nicht sehr betrunken gewesen, habe weder gelallt noch geschwankt. Sie selbst trinke keinen Alkohol.

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Gegen Mitternacht sei man wieder zuhause gewesen. Sie sei ins Bett gegangen, welches zu der damaligen Zeit im Wohnzimmer der Wohnung gestanden habe. Das Schlafzimmer habe man einem der Kinder überlassen. Die Kinder hätten in an das Wohnzimmer angrenzenden Zimmern geschlafen. Ihr Ehemann sei später nachgekommen. Sie habe schon geschlafen und habe mit dem Rücken zu ihm mit dem Gesicht zur Wand gelegen. Er sei ins Bett gekommen, habe sie auf den Rücken gedreht und sei über sie gekommen. Davon sei sie wach geworden. Sie habe keinen Sex gewollt, schon, weil ihr Mann Alkohol getrunken habe. Dann komme für sie Sex nicht infrage, was dem Angeklagten auch bekannt sei. Er sei über ihr gewesen und habe ihre Arme über dem Kopf an den Handgelenken zusammengehalten. Sie habe versucht, ihn wegzudrücken und sich herauszuwinden, habe aber nicht genug Kraft gehabt. Sie leide an Fibromyalgie, einer Nervenkrankheit und er sei einfach stärker, als sie. Sie habe mehrfach gesagt: „Nein. Lass das!“. Sie habe nicht laut gesprochen oder geschrien wegen der Kinder, aber normal gesprochen. In der Situation sei ihre größte Angst gewesen, dass die Kinder wachwerden und ins Wohnzimmer kommen könnten. Sie habe Angst gehabt, dass diese mit der Situation konfrontiert werden würden. Das habe sie auf keinen Fall gewollt. Sie habe aber immer wieder „Nein“ gesagt und auch versucht, den Angeklagten wegzudrücken. Er habe ihr schließlich mit einer Hand die Unterhose heruntergezogen und habe mit seinem Körpergewicht ihre Beine auseinandergedrängt. Dann sei er mit seinem Penis in seine Scheide eingedrungen und habe den vaginalen Geschlechtsverkehr für N12 bis 10 Minuten bis zum Samenerguss vollzogen. Zwischendurch habe er ihr mit einer Hand von vorne an den Hals gefasst und Druck ausgeübt, als wenn er sich auf ihr abstützen würde. Dies habe ihr Schmerzen bereitet. Das sei auch keine bei ihnen übliche Sexualpraktik gewesen. Sie habe dadurch auch schlechter Luft bekommen, ohne dass sie jedoch in Atemnot geraten sei. Sie habe auch schmerzen im Vaginalbereich verspürt, weil sie so verkrampft gewesen sei.

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Als er fertig gewesen sei, habe er sich umgedreht und sei eingeschlafen. Sie selbst sei total schockiert gewesen, habe geweint und wachgelegen. Sie habe das einfach nicht verstanden. So etwas sei vorher nie vorgekommen. Erst ein bis N07 Tage nach der Tat habe sie ihn damit konfrontiert. Er habe sich erst nicht dazu geäußert. Erst später habe er einmal gesagt, es habe sich vielleicht wie eine Vergewaltigung angefühlt, sei aber keine gewesen und habe auch noch irgendeinen Paragraphen zitiert und sich auf seine Ausbildung beim Zoll bezogen.

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Trotzdem habe sie sich zunächst entschieden, an der Beziehung festzuhalten und diese fortzusetzen. Dies auch wegen der Kinder, denen sie die Familie erhalten wollte. Sie habe das „irgendwie wieder hinkriegen“ wollen. Es sei jedoch häufiger zu Konflikten gekommen, auch zwischen dem Angeklagten und ihrer mittleren Tochter. Mitte D. sei dann der Punkt gekommen, wo ihr alles zu viel geworden sei. Es habe wieder Streit zwischen dem Angeklagten und ihrer mittleren Tochter gegeben und in diesem Moment sei bei ihr „alles zusammengekommen“ und sie habe den Angeklagten aus der Wohnung geworfen. Es sei ihr aber auch dabei nicht um ein Ende der Beziehung, sondern um eine räumliche Trennung gegangen. Sie habe die Situation einfach entzerren wollen.

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Der Angeklagte habe auf den Rauswurf sehr betroffen reagiert. Während sie an der Beziehung habe festhalten wollen, sei es bei ihm mal so und mal so gewesen. Mal sei er böse geworden, mal habe er geweint. Es habe auch nach dem Rauswurf noch mehrere Treffen und auch sexuelle Kontakte gegeben. Schließlich habe sich das Verhältnis jedoch insbesondere im Jahr N05 immer weiter verschlechtert. Es sei dann auch um materielle Dinge gegangen. Er habe beispielsweise Leistungen der privaten Krankenversicherung für sich behalten und nicht an die Ärzte weitergegeben. Auch habe er sich geweigert, ein ihr gehörendes Auto, welches von ihm benutzt worden sei, zurückzugeben. Dieses habe sie dann mit ihrer Tochter am Wohnort des Angeklagten in C. abgeholt, worüber der Angeklagte sehr erbost gewesen sei. Dann habe er verschiedene Sachen haben wollen, die sich noch in ihrem Besitz befunden hätten. In diesem Zusammenhang habe er sie am Vortag der Anzeigenerstattung mit der Veröffentlichung alter BDSM-Fotos bedroht. Sie habe sich unbedingt bei ihm melden sollen, wegen der Sachen. Sie habe sich dann mit ihm am Folgetag mit ihm um N19 Uhr am Bahnhof verabredet, um die Sachen zu übergeben. Er sei aber schon vorher bei ihr an der Haustür gewesen. Sie sei aber nicht zuhause gewesen. Der Angeklagte sei dann auch zu ihrer Tochter gegangen, die im Haus gegenüber wohnte. Diese habe Angst bekommen und die Polizei verständigt. Eine Polizistin habe sie dann angerufen und im Verlauf des Gesprächs gefragt, ob es in der Vergangenheit zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Daraufhin habe sie dieser von der Vergewaltigung erzählt. Vorher habe sie dies nur gegenüber ihrer Mutter erwähnt. Der Polizistin habe sie auch erzählt, dass der Angeklagten immer ein Messer und einen Teleskopschlagstock mit sich führe.

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Es habe dann für ein halbes Jahr eine Gewaltschutzanordnung gegeben. Inzwischen wolle sie die Scheidung und auch der Angeklagte habe der Scheidung zugestimmt.

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Die Angaben der Zeugin V. sind glaubhaft, die Zeugin selbst ist glaubwürdig. Vorliegend hat die Kammer eine Überprüfung ihrer Aussage an einem besonders kritischen Maßstab vorgenommen, da es sich bei der hier gegebenen Beweiskonstellation jedenfalls hinsichtlich des Kerngeschehens um eine sog. Aussage-gegen-Aussage Konstellation handelt. Die Analyse der Aussage der Zeugin B. hält den bei diesen Beweiskonstellationen zu stellenden strengen Anforderungen stand:

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Die Zeugin B. ist uneingeschränkt aussagetüchtig.

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Für eine Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit fanden sich im Rahmen der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte. Die Zeugin ist nach ihren Angaben berufstätig und versorgt ihre minderjährigen Kinder. Zudem fanden sich auch im Aussageverhalten der Zeugin keine Hinweise, die auf eine krankheitsbedingte oder sonstige Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit, des Erinnerungsvermögens oder der Fähigkeit, Erinnerungen abzurufen und wiederzugeben, hindeuten würden.

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Auch die Untersuchung der Qualität der Aussage der Zeugin B., insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Konstanz ihrer Angaben und deren Inhaltsanalyse, hat ergeben, dass ihre Schilderungen nur mit der Erlebnishypothese in Einklang zu bringen sind.

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Die Angaben der Zeugin B. bei ihrer polizeilichen Vernehmung und im Rahmen ihrer Vernehmung im erstinstanzlichen Verfahren waren hinreichend konstant.

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Die informatorischen Erstangaben der Zeugin B. zu dem Vergewaltigungsvorwurf gegenüber der Polizei im Rahmen einer Befragung im Nachgang zu einem Polizeieinsatz am N20.N05 hat die Zeugin Polizeioberkommissarin P. in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft wiedergegeben. Danach habe die Zeugin angegeben, sie sei in der Nacht vom N14 auf den N15N10 von dem Angeklagten vergewaltigt worden. Er sei alkoholisiert gewesen. Sie habe schon geschlafen, als er „auf sie drauf“ sei. Sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle, aber er habe trotzdem weitergemacht. Er habe ihr mit einer Hand den Hals zugedrückt, damit sie ruhig sei. Als er fertig gewesen und gekommen sei, habe er von ihr abgelassen.

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Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung durch die Kriminaloberkommissarin I. am N02.06.N05 hat die Zeugin V., wie von der Zeugin I. in der Hauptverhandlung glaubhaft wiedergegeben, zunächst ihre Beziehung mit dem Angeklagten, deren Entwicklung und die Familienverhältnisse wie festgestellt geschildert. Sodann hat sie zu dem Vergewaltigungsvorwurf folgende Angaben gemacht: Sie seien am N11N10 nach der Landtagswahl auf der Wahlparty eines Landtagsabgeordneten gewesen. Dort habe der Angeklagte Alkohol getrunken, sie meine etwa N12 bis sechs Gläser Bier und auch Schnaps. Er habe zwar nicht geschwankt oder gelallt und sich normal unterhalten. Aber er sei alkoholisiert gewesen. Sie habe ja gesehen, was er getrunken habe. Sie selber trinke nicht und möge auch nicht, wenn ihr Ehemann getrunken hätte. Sie seien dann in der Nacht, gegen N21 Uhr wieder in der gemeinsamen Wohnung gewesen. Sie sei vor ihm ins Bett gegangen. Es könne sein, dass er noch mit dem Hund gegangen sei. Er sei ins Bett gekommen und habe versucht sie zu wecken und sie habe sich schlafend gestellt. Das Bett habe an der Wand gestanden und sie habe auf der Wandseite zur Wand gedreht gelegen. Er habe sie dann von hinten angefasst und auf den Rücken gedreht und sei über sie gegangen. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle. Er wisse auch, dass das für sie nicht gehe, wenn er Alkohol getrunken habe. Er habe das aber nicht akzeptiert. Sie habe auch versucht, ihn wegzudrücken, aber er sei stärker. Sie habe wegen der schlafenden Kinder nicht laut werden können. Er habe das übergangen. Er sei vaginal mit seinem Penis in sie eingedrungen und nach etwa N12 bis N13 Minuten gekommen. Er habe mit seinen Händen auf ihre Arme gedrückt und sie auch mit einer Hand gewürgt, als sie immer wieder gesagt habe, dass er das lassen solle. Der Sexualverkehr an sich sei nicht brutaler als sonst gewesen. Als er fertig gewesen sei, sei er noch ins Bad gegangen und habe sich dann hingelegt und geschlafen und sie habe geweint. Das Würgen sei mit einer Hand erfolgt. Er habe mit dem Bereich zwischen Daumen und Zeigefinger Druck auf ihren Kehlkopf ausgeübt. Sie habe dadurch schwerer Atmen können, jedoch noch ausreichend Luft bekommen. Sie habe danach noch leichte Schmerzen am Hals verspürt. Auch im Vaginalbereich habe sie Schmerzen gehabt, weil sie sich verkrampft habe.

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Sie habe ihn erst am Folgetag mit der Tat konfrontiert und er habe geschwiegen. Erst später habe er gesagt, dass sei nach „Paragraph sowieso erlaubt und keine Vergewaltigung gewesen. Es habe sich vielleicht wie eine Vergewaltigung angefühlt, sei aber keine gewesen.

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Im Rahmen ihrer Vernehmung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die der Zeugin in der Berufungshauptverhandlung vorgehalten wurde, hat die Zeugin angegeben, sie sei in der Nacht vom N14 auf den N15N10 zuhause vergewaltigt worden. Sie seien vorher auf einer Wahlparty gewesen. Sie sei gegen N22 Uhr bis N23 Uhr zurückgefahren, weil ihr Mann Alkohol getrunken habe. Der Angeklagte habe Schnaps und Bier getrunken. Zuhause sei sie vor ihrem Mann ins Bett gegangen. Der habe sie später geweckt und habe mit ihr schlafen wollen. Sie habe „Nein“ gesagt. Er habe mit einer Hand ihre Hände festgehalten und mit der anderen ihre Unterhose runtergezogen und sie vergewaltigt. Sie habe mehrfach gesagt, dass sie dies nicht wolle und auch versucht, ihn wegzudrücken. Er habe auch kurz ihren Hals zugedrückt. Die Arme habe er über sie gehalten. Sie habe auf dem Rücken gelegen. Er sei über ihr gewesen. Sie sei nicht laut geworden, weil sie nicht gewollt habe, dass die Kinder etwas mitbekommen. Die Tat habe vielleicht N13 Minuten gedauert. Am nächsten Tag habe sie ihn damit konfrontiert, aber er habe nicht reagiert. Später habe er auf einer gemeinsamen Fahrt gesagt, es habe sich für sie wie eine Vergewaltigung angefühlt. Er habe sich auf einen Paragraphen bezogen und behauptet, dies sei in der Ehe erlaubt.

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Damit hat die Zeugin V. das Vorgeschehen der Tat, den konkreten Tatablauf und auch das Nachtatgeschehen im Hinblick auf die Konfrontation des Angeklagten mit dem Tatvorwurf nicht wortgleich aber im Wesentlichen Konstant wiedergegeben. Die Schilderung bleibt auch bei intensiven Befragungen wie bei der polizeilichen Vernehmung am N02.06.N05 und in der Berufungshauptverhandlung auch in Details, wie der Körperposition vor und während des Geschlechtsaktes oder der geschätzten Dauer des Geschlechtsaktes gleich. Auch der Griff an den Hals und die Angst vor einer Konfrontation der Kinder mit der Tatsituation werden konstant geschildert. Soweit die Zeugin B. im Rahmen der Erstvernehmung durch die Zeugin P. nur sehr vergröbernde und ungenauer Angaben zum Tatvorwurf gemacht hat, ist zu beachten, dass es sich um eine informatorische Befragung im Nachgang zu einem Polizeieinsatz mit einem anderen Gegenstand und nicht um eine tiefergehende Vernehmung gehandelt hat. Dennoch bleibt auch hier erkennbar, dass sich die Angaben auf den Vorfall in der Nacht vom N14 auf den N15N10 beziehen.

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Zudem hat auch die Inhaltsanalyse der Aussage der Zeugin V., insbesondere die Untersuchung auf das Vorhandensein sogenannter Realkennzeichen ergeben, dass ihre Angaben als erlebnisbasiert anzusehen sind.

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Die Aussage weist einen gleichbleibend hohen Detailierungsgrad auf, der auch das Kerngeschehen betrifft. Die Zeugin beschreibt etwa die Körperpositionen vor und während des Tatgeschehens, den Griff mit einer Hand an den Hals oder das Auseinanderdrücken ihrer Beine durch den Angeklagten.  Dies entspricht den erkennbaren Kompetenzen der Zeugin und ist auch bei einem mehrere Jahre zurückliegenden Einzelgeschehen zu erwarten. Die Zeugin nimmt zudem von der Erstvernehmung an eine konkrete raum-zeitliche Verknüpfung vor, die durch die zuvor erfolgte Landtagswahl und die anschließende Wahlparty auch plausibel erscheint.

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Die Zeugin berichtet auch über innere Vorgänge und Gefühle vor, während und nach der Tat. So hat sie angegeben, dass während des Tatgeschehen das bei ihr vorherrschende Gefühl die Angst gewesen sei, dass ihre Kinder geweckt und mit dem Geschehen konfrontiert würden. Dies ist angesichts der räumlichen Verhältnisse plausibel, da die Kinder bei Verlassen ihrer Schlafzimmer unmittelbar mit der Situation konfrontiert worden wären. Diese besondere Rücksichtnahme auf die Kinder findet sich auch in dem weiteren Verhalten der Zeugin nach der Tat. So hat sie nach eigenen Angaben auch gegenüber den älteren Kindern darauf verzichtet, diesen von der Tat zu berichten und wollte auch aus Rücksicht auf die Kinder die Beziehung mit dem Angeklagten fortsetzen. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Zeugin hier keine Ängste um die eigene Gesundheit oder gar das eigene Leben beschreibt, da die Tat von ihrem langjährigen Ehepartner begangen wurde, mit dem sie zuvor keine unerwünschten Gewalterfahrungen gemacht hatte.

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Die Angaben der Zeugin V. enthalten auch den Angeklagten entlastende Umstände. Insbesondere schilderte die Zeugin den Griff des Angeklagten nicht als Lebensbedrohlich sondern betont, dass sie zwar schwerer habe atmen können, jedoch zu jeder Zeit genügend Luft bekommen habe. Insgesamt beschreibt sie den Gewalteinsatz zurückhaltend und führt auch aus, dass der Geschlechtsverkehr selbst nicht brutaler als sonst und auch nur für einen kurzen Zeitraum durchgeführt worden sei. Auch die Folgen der Tat werden sehr zurückhaltend geschildert. So berichtet die Zeugin lediglich von schnell abklingenden Schmerzen am Hals und im Vaginalbereich und stellt auch die psychischen Folgen der Tat sehr zurückhaltend dar. So schildert sie lediglich, dass es ihr bis heute schwerfalle, Vertrauen zu anderen Menschen zu fassen. Bei einer intentionalen Falschbelastung wäre demgegenüber eine wesentlich stärkere Betonung belastender Umstände und ein insgesamt höherer Grad der Belastung des Angeklagten zu erwarten gewesen.

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Zudem offenbart die Zeugin Erinnerungslücken, wie etwa hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Rückkehr in die Wohnung nach der Wahlparty, hinsichtlich des Umstandes, ob der Angeklagte noch mit dem Hund spazieren gegangen sei und auch hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte nach der Tat noch im Bad gewesen sei oder sich sofort umgedreht und geschlafen habe. Bei einer lügenden Zeugin wäre eher zu erwarten gewesen, dass solche Lücken jedenfalls auf konkrete Nachfrage geschlossen werden, um keine Angriffsfläche zu bieten.

49

Auch die Aussageentstehung und – entwicklung bietet keinen Hinweis auf eine Falschaussage sondern spricht vielmehr eher für die Erlebnisbasiertheit der Aussage.

50

Die Zeugin V. hat dazu angegeben, ein oder N07 Tage nach der Tat den Angeklagten mit dem Vergewaltigungsvorwurf konfrontiert zu haben, jedoch sonst mit niemandem über die Tat gesprochen zu haben. Sie habe aber zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagte noch mit ihr zusammengelebt habe und man der älteren Tochter beim Umzug geholfen habe, ihrer Mutter gegenüber erwähnt, dass der Angeklagte sie vergewaltigt habe, ohne dieser Einzelheiten zu berichten. Sonst habe sie bis zu ihrer polizeilichen Vernehmung mit niemandem über die Tat gesprochen.

51

Dies hat die Mutter der Zeugin V., die Zeugin T.. in der Berufungshauptverhandlung bestätigt. Diese hat angegeben, Mitte H. N10 bei dem Umzug ihrer Enkelin geholfen zu haben. Dabei seien auch ihre Tochter und der Angeklagte zugegen gewesen. Sie habe ihrer Tochter angemerkt, dass etwas nicht stimmte und habe sie darauf angesprochen. Daraufhin habe ihre Tochter gesagt: „Der hat mich vergewaltigt.“, was auch der Angeklagte mitbekommen habe, der daraufhin das Zimmer verlassen habe. Weiter habe sie nichts gesagt. Später, zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagte noch zuhause gewohnt habe, habe der Angeklagte ein Vier-Augen-Gespräch mit ihr führen wollen, um ihr seine Version des Geschehens zu erzählen. Er habe ihr berichtet, dass er in der Situation Sex gewollt und ihre Tochter geweckt habe. Diese habe zwar erst „Nein“ gesagt, hätte dann aber angefangen, sich selbst zu stimulieren und dann sei es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe später ihrer Tochter von dem Gespräch berichtet, diese habe aber nichts dazu gesagt. Sie sei sehr verschlossen und habe von sich aus keine Einzelheiten preisgegeben und darüber nicht sprechen wollen.

52

Diese Angaben der Zeugin T.. sind glaubhaft. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugin T.. der Zeugin V. als deren Mutter sehr nahesteht und auch im Rahmen der Vernehmung ihre Abneigung gegenüber dem Angeklagten deutlich gemacht und den Angeklagten diskreditierende Umstände geschildert hat. So hat sie etwa ungefragt angegeben, der Angeklagte habe „Affären“ gehabt und habe die Kinder geschlagen. Ihre Tochter habe auch noch nach der Tat und nach dem Auszug des Angeklagten an der Beziehung festhalten wollen, aber sie sei strikt dagegen gewesen und habe das überhaupt nicht verstanden. Demgegenüber sind die Angaben über die Äußerung der Zeugin V. sachlich und inhaltlich für den Angeklagten nicht übermäßig belastend. Wenn sie insoweit den Angeklagten hätte zu Unrecht belasten wollen, hätte es nahegelegen, ein Geständnis des Angeklagten in dem Vier-Augen-Gespräch zu schildern oder jedenfalls eine empörte oder zurückweisende Reaktion ihrer Tochter auf die Angaben des Angeklagten in dem Gespräch zu berichten. Zudem hat auch der Angeklagte jedenfalls den von der Zeugin geschilderten äußeren Ablauf, insbesondere die Äußerung der Zeugin V. gegenüber ihrer Mutter und das von ihm daraufhin gesuchte Gespräch bestätigt.

53

Weiterhin war der Vergewaltigungsvorwurf auch vor dem Auszug des Angeklagten aus der gemeinsamen Wohnung Thema zwischen der Zeugin V. und dem Angeklagten. Dies ergibt sich aus den Auszügen aus dem Chat-Verkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin vom 00. D. 0000 (Blatt N24 – N25 der Akte) die in der Berufungshauptverhandlung verlesen wurden. In diesem Chat, hat die Zeugin B. dem Angeklagten vorgeworfen, sie vergewaltigt zu haben. Er habe sie wie ein Stück Fleisch ohne jede Wertschätzung genommen. Dazu schweige er seit N24 Tagen. Der Angeklagte antwortet auf den Vorwurf, er habe mit der Zeugin über den Vorwurf reden wollen, dies sei aber abgeblockt worden. Der Vorwurf treffe ihn schwer und er wolle darüber reden. Die Zeugin V. entgegnete darauf, dass er derjenige gewesen sei, der Gespräche darüber abgeblockt habe. Sie habe mehrfach „Nein“ gesagt, habe sich nicht bewegt und er habe sie einfach genommen. Er habe gegen ihren Willen mit ihr geschlafen, obwohl er ihr versprochen habe, dass er dies niemals machen würde.

54

Die Erwähnung des Vergewaltigungsvorwurfs Mitte H. N10 durch die Zeugin V. gegenüber ihrer Mutter in Gegenwart des Angeklagten und die oben genannten Chat-Auszüge belegen, dass der Vorwurf der Vergewaltigung nicht erst im Zeitpunkt der Anzeigenerstattung entstanden ist und erstmals erhoben wurde, sondern dass der Vorwurf – wenn auch ohne die Benennung von Einzelheiten – bereits kurz nach der Tat gegenüber einer dritten Person benannt wurde und auch Thema zwischen dem Angeklagten und der Zeugin V. war. Eine Instrumentalisierung des Vorwurfs durch die Zeugin V. oder auch nur die Drohung mit einer Strafanzeige ist zu diesem Zeitpunkt, mehr als ein Jahr vor der Anzeigenerstattung, nicht zu erkennen. Dabei erklären die Versuche der Zeugin V., die Beziehung mit dem Angeklagten fortzusetzen, plausibel, weshalb die Zeugin B. nicht unmittelbar nach der Tat Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet hat.

55

Auch die Umstände der Anzeigenerstattung am N20.N05 sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin V..

56

Die Zeugin Polizeioberkommissarin P. hat dazu in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft angegeben, am N27 um etwa N26:N25 Uhr habe die Tochter der Zeugin V. die Polizei verständigt, weil sich der Angeklagte habe Zutritt zur ehemaligen Ehewohnung habe verschaffen wollen. Die Zeugin V. sei nicht zugegen gewesen. Der Angeklagte sei vor Ort gewesen und habe angegeben, er wolle Gegenstände aus der gemeinsamen Wohnung holen. Sie habe dann telefonisch Kontakt zu der Zeugin V. aufgenommen. Diese habe sehr verängstigt gewirkt und darauf hingewiesen, dass der Angeklagte möglicherweise bewaffnet sei. Man habe dann bei einer Nachschau im Rucksack des Angeklagten tatsächlich einen Teleskopschlagstock und ein Einhandmesser aufgefunden und diese sichergestellt. Dazu befragt habe der Angeklagte geäußert, er sei Zollanwärter, das sei alles völlig normal. Er habe die Polizeibeamten ständig geduzt und quasi wie Kollegen behandelt. Da sie die Verängstigung der Zeugin bemerkt habe, habe sie am Telefon nachgefragt, ob es in der Vergangenheit bereits zu Gewalttätigkeiten gekommen sei. Die Zeugin B. habe daraufhin angegeben, bereits einmal von dem Angeklagten vergewaltigt worden zu sein. Daraufhin sei die Zeugin V. gebeten worden, die Polizeiwache in W. aufzusuchen, wo die Zeugin dann Erstangaben zum Vergewaltigungsvorwurf gemacht habe.

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Dies zeigt, dass die Zeugin B. trotz der inzwischen sehr zugespitzten Situation nicht von sich aus den Kontakt zur Polizei gesucht hat und auch in dem Gespräch mit der Polizeibeamtin nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage nach Gewalttätigkeiten des Angeklagten in der Vergangenheit von dem Vergewaltigungsvorwurf berichtet und diesen schließlich zur Anzeige gebracht hat. Wäre es der Zeugin darum gegangen, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, wäre ein wesentlich „offensiveres“ Vorgehen der Zeugin zu erwarten gewesen.

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Dies gilt umso mehr, als dass es am Vortag der Anzeigeerstattung zu einer weiteren Zuspitzung der Situation gekommen ist. In einem Chat vom N14 D. N05 (Blatt N28 bis N29 der Akte), der in der Berufungshauptverhandlung verlesen wurde, hat der Angeklagte die Zeugin ultimativ aufgefordert, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Er hat ausgeführt:“ Ich habe gebettelt um die Sachen! So wolltest du es und nicht anders. Ich habe dir wieder und wieder gesagt, wir können uns gütig einigen, aber wenn du meinst, du könntest mich hinhalten und deine Psycho-Spiele mit mir spielen, dann lernst du jetzt deinen Meister kennen. An Kreativität hat es mir nie gemangelt und du weißt das. Und ich fange gerade erst an kreativ zu werden. Dann haben wir nichts mehr Anderes zu bereden.“ Daran anschließend versandte der Angeklagte drei in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommene Fotos von der Zeugin V., die diese nackt oder mit Reizwäsche bekleidet, gefesselt, geknebelt oder in devoter Haltung bei der Ausübung sadomasochistischer Handlungen, in N07 Fällen mit anderen Männern, zeigen. Die Zeugin antwortete daraufhin, dass er machen solle, was er wolle und sie sich nicht erpressen lasse.

59

Dies zeigt zum einen, wie sehr sich die Situation zwischen dem Angeklagten und der Zeugin V. inzwischen zugespitzt hatte und lässt zum anderen auch die Verständigung der Polizei am Folgetag bei dem Auftauchen des Angeklagten vor den Wohnungen der Zeugin und deren Tochter plausibel erscheinen. Auch dies hat die Zeugin jedoch nicht veranlasst, von sich aus den Kontakt zur Polizei zu suchen und den Vergewaltigungsvorwurf zu erheben.

60

Die dargestellte Entstehung und Entwicklung der Aussage ergibt darüber hinaus keine Hinweise auf eine inhaltliche Beeinflussung der Aussage durch Dritte im Sinne einer bewussten oder unbewussten Suggestion. Insoweit ist auch hier zu beachten, dass sich im Rahmen der dargestellten Angaben der Zeugin keine wesentlichen Veränderungen des Aussageinhalts gezeigt haben.

61

Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin V. und deren Glaubwürdigkeit werden auch nicht durch das Bestehen von Falschbelastungsmotiven beeinträchtigt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich das Verhältnis der Zeugin mit dem Angeklagten spätestens seit dessen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Laufe der Zeit deutlich verschlechtert hat und gerade im Zeitpunkt der Anzeigenerstattung sich der Konflikt massiv zugespitzt hatte, so dass es denkbar erscheint, dass die Zeugin die Strafanzeige aus Rache etwa für den Nötigungsversuch des Angeklagten mit den beschriebenen Lichtbildern oder aus Hass gegen den Angeklagten erhoben hat. Möglich erscheint auch, dass die Zeugin den Angeklagten zu Unrecht belastet, um den Vorwurf in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung zu instrumentalisieren.  Gegen eine Falschbelastung aus Rache oder Hass aufgrund eines persönlichen Konfliktes mit dem Angeklagten spricht jedoch deutlich, dass der Vorwurf der Vergewaltigung von der Zeugin V. bereits über ein Jahr vor der Erstattung der Strafanzeige und auch lange vor der Zuspitzung des Konfliktes mit dem Angeklagten erhoben wurde. Es erscheint also ausgeschlossen, dass der Vorwurf anlässlich der Zuspitzung des Beziehungskonfliktes im Jahr N05 erfunden wurde, um dem Angeklagten zu schaden. Zwar gab es auch im Zeitpunkt der Entstehung des Vorwurfs im H. N10 Konflikte in der Beziehung der Zeugin mit dem Angeklagten. Diese hat die Zeugin jedoch nicht zum Anlass genommen, die Beziehung zu beenden. Vielmehr wurde der Vorwurf erstmals zu einem Zeitpunkt gegenüber dem Angeklagten geltend gemacht, als die Zeugin noch den Wunsch hatte, an der Beziehung festzuhalten. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die Zeugin versucht hat, den Vorwurf gegenüber Dritten instrumentalisiert hat, um ihre Interessen, etwa in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung, durchzusetzen. Solches wird auch vom Angeklagten nicht behauptet, der lediglich ausführt, die Angeklagte habe den Vergewaltigungsvorwurf bei internen Diskussionen mit dem Angeklagten als „Totschlagargument“ benutzt, wenn ihr nichts mehr eingefallen sei.

62

Letztlich sprechen auch die Umstände der Strafanzeige gegen ein Rachemotiv oder eine Falschbelastung aus Hass. Auch in diesem Zusammenhang ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Zeugin nicht von sich aus den Kontakt zur Polizei gesucht hat und auch nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage den Vorwurf der Vergewaltigung erhoben hat. Bei einer Falschbelastung aus Rache oder Hass wäre auch in diesem Zusammenhang ein „offensiveres“ Vorgehen der Zeugin zu erwarten gewesen.

63

Die Gesamtschau der vorgenannten Umstände lässt nach alledem den sicheren Schluss zu, dass die Angaben der Zeugin V. in der Hauptverhandlung glaubhaft und nur mit der Erlebnishypothese zu vereinbaren sind.

64

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf Rückschlüssen aus dem objektiven Geschehensablauf. Soweit der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass er den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Zeugin V. stattgefunden hat, verkennt die Kammer nicht, dass die Ablehnung der Zeugin V. nicht laut geschrien, sondern leise gesprochen geäußert wurde und dass auch die körperliche Gegenwehr eher gering ausgeprägt war. Die Kammer verkennt auch nicht, dass bei dem Angeklagten nicht ausschließbar eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung vorgelegen hat und der Angeklagte bei der Annäherung an die Zeugin die Erwartung gehabt haben könnte, dass die Zeugin mit sexuellen Handlungen einverstanden sein würde. Die Zeugin hat ihre Ablehnung jedoch nicht nur einmal, sondern mehrfach kundgetan. Dabei ist sie nach eigenem Bekunden nicht laut geworden, hat aber auch nicht geflüstert, sondern hat mit dem ihr sehr nahen Angeklagten normal gesprochen. Sie hat zudem die sexuelle Annäherung des Angeklagten nicht erwidert, sondern hat sich passiv verhalten und zudem versucht, den Angeklagten wegzudrücken. Der Angeklagte hat zudem die Zeugin V. festgehalten, hat ihre Beine mit seinem Körpergewicht auseinandergedrückt und Gewalt gegen ihren Hals ausgeübt. Zwar hat das Paar im Rahmen der Ehe auch sadomasochistische Sexualpraktiken ausgeübt, so dass diese Form der Gewaltanwendung als normal angesehen werden könnte. Jedoch erfolgte dies nach den Angaben des Angeklagten nicht bei jedem sexuellen Kontakt und stets nach ausdrücklicher Absprache, welche hier gerade nicht getroffen wurde. Zudem war auch dem Angeklagten bewusst, dass die Annäherung in einer Phase erfolgte, in der sich die Eheleute voneinander entfernt hatten und die sexuellen Kontakte seit einiger Zeit zum Erliegen gekommen waren, so dass auch aus seiner Sicht eine Ablehnung durch die Zeugin nicht unwahrscheinlich war. Nach Gesamtschau dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Ablehnung der Zeugin wahrgenommen und sich bewusst und gewollt über den entgegenstehenden der Zeugin hinweggesetzt hat.

65

Auch hinsichtlich der Körperverletzung durch den Griff an den Hals ergeben sich die Feststellungen zum Tatvorsatz aus Rückschlüssen aus dem objektiven Geschehensablauf. Der Angeklagte hat mit einer Hand Druck gegen den vorderen Halsbereich der Zeugin ausgeübt. Es ist allgemein und damit auch dem Angeklagten bekannt, dass es sich bei dem Hals um eine besonders empfindliche Körperregion handelt und Druck in diesem Bereich Schmerzen verursacht.

66

Die Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den Angaben der Zeugin V.. Von den Eingangsmerkmalen des § N18 StGB kommt lediglich das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation infolge des Alkoholkonsums des Angeklagten auf der der Tat vorangegangenen Feier in Betracht. Der Angeklagte selbst hat dazu angegeben, er sei nicht alkoholisiert gewesen, hätte lediglich ein oder N07 Gläser Bier getrunken. Die Zeugin B. hat demgegenüber angegeben, dass der Angeklagte alkoholisiert gewesen sei. Er habe N03 bis N12 Gläser Bier und auch Schnaps getrunken.

67

Auch wenn man zugunsten des Angeklagten die Mengenangaben der Zeugin B. zugrunde legt, ergibt sich hier keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Zwar lässt sich auch aufgrund der Angaben der Zeugin keine konkrete Alkoholmenge bestimmen. Jedoch hat die Zeugin angegeben, der Angeklagte habe weder geschwankt noch verwaschen gesprochen oder andere Ausfallerscheinungen gezeigt und habe auf der Feier normale Unterhaltungen geführt. Auch der Angeklagte selbst schildert keine alkoholbedingten Einschränkungen. Anhaltspunkte für eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit oder eine erheblich verminderte Steuerungs- oder Hemmungsfähigkeit finden sich somit nicht.

68

V.

69

Danach hat sich der Angeklagte einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

70

Der Angeklagte hat zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs Gewalt angewendet, indem er die Geschädigte an den Armen festgehalten und das Öffnen der Beine durch sein Körpergewicht erzwungen hat. Zudem hat er das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB erfüllt, indem er mit seinem Penis in die Scheide des Tatopfers eingedrungen ist.

71

Hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung jedenfalls konkludent mit Erhebung der Anklage vom N01.09.N05 bejaht.

72

VI.

73

Der hier anwendbare Strafrahmen ergibt sich aus § 177 Abs. 6 StGB und beträgt Freiheitsstrafe von N07 Jahren bis zu N26 Jahren.

74

Nach einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, überwiegen hier die strafmildernden Faktoren die strafschärfenden nicht derart, dass von einem Wegfall der Regelwirkung auszugehen wäre.

75

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er Teile des objektiven Geschehensablaufs eingeräumt hat, wie insbesondere die Durchführung des vaginalen Geschlechtsverkehrs mit der Geschädigten. Zu seinen Gunsten hat sich auch ausgewirkt, dass er vor der Tat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dass seit der Tat inzwischen fast drei Jahre vergangen sind, ohne dass es zu einer Verurteilung wegen einer anderen Tat gekommen wäre. Zudem war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass nur geringfügige Tatfolgen feststellbar waren. Insoweit hat die Zeugin V. schnell abklingende Schmerzen am Hals und im Vaginalbereich als hinreichend sicher zuordenbare Tatfolgen geschildert. Weiter hat sich für den Angeklagten günstig ausgewirkt, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung nicht ausschließbar alkoholbedingt enthemmt war, ohne dabei die Schwelle des § 21 StGB annähernd zu erreichen.  Ferner war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht ausschließbar bei der körperlichen Annäherung an die Zeugin V. zunächst davon ausgegangen war, dass im Rahmen der langjährigen, ehelichen Beziehung der Sexualkontakt erwünscht war.

76

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass der Angeklagte bei der Tat tateinheitlich N07 Tatbestände verwirklicht hat.

77

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits bei der Strafrahmenbestimmung aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände erneut gegeneinander abgewogen.

78

Danach erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

79

N07 Jahren und sechs Monaten

80

tat- und schuldangemessen.

81

VI.

82

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 472 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO.