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Landgericht Hagen·46 Qs 36/08·11.11.2008

OWi-Kostenfestsetzung: Terminsgebühr bei ausgefallenem Termin trotz Kanzleiirrtums

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch ein; nach zunächst verworfenem Einspruch und später gewährter Wiedereinsetzung wurde das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die Staatskasse zur Auslagenerstattung verpflichtet. Streit bestand im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der anwaltlichen Gebühren, insbesondere über eine weitere Terminsgebühr für den zunächst gescheiterten Termin. Das Landgericht hielt mehrere Gebührenbestimmungen des Verteidigers nach § 14 RVG für unbillig, erkannte aber eine zusätzliche Terminsgebühr sowie hierauf bezogene Reisekosten/Abwesenheitsgelder an. Die sofortige Beschwerde hatte daher nur teilweise Erfolg; im Übrigen blieb sie unbegründet und der Betroffene trägt die Beschwerdekosten insoweit.

Ausgang: Sofortige Beschwerde führt zur höheren Auslagenfestsetzung (zusätzliche Terminsgebühr), im Übrigen als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmte Rahmengebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht verbindlich, wenn sie die angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt und damit unbillig ist.

2

Bei der Bemessung von Rahmengebühren in Bußgeldsachen sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen; ein Standardfall mit geringer Aktenlage und geringem Bußgeld rechtfertigt regelmäßig unterdurchschnittliche Gebühren.

3

Eine Terminsgebühr entsteht auch, wenn der Verteidiger zu einem anberaumten Termin erscheint und dieser aus Gründen nicht stattfindet, die er nicht zu vertreten hat.

4

Ein Büroversehen einer ordnungsgemäß ausgewählten Kanzleiangestellten bei der Terminsnotierung ist dem Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres zuzurechnen; eine Pflicht zur Gegenkontrolle einfacher Terminzettel durch eine zweite Kraft besteht regelmäßig nicht.

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Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG sind nur für Geschäftsreisen des Rechtsanwalts oder von Personen i.S.d. § 5 RVG erstattungsfähig; darüber hinausgehende Fahrten Dritter sind nicht umfasst.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 2 OWiG§ Nr. 5100 VV RVG§ Nr. 5103 VV RVG§ Nr. 5109 VV RVG§ Nr. 5110 VV RVG§ 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 96 OWi 668/07

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 12. September 2008 wird aufgehoben.

Die dem Betroffenen aus der Staatskasse nach dem Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 29. Mai 2008 (Az: 96 OWi 668/07) zu erstattenden Auslagen werden auf 628,65 € (in Worten: sechshundertachtundzwanzig Euro, fünfundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04. Juni 2008 festgesetzt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen insoweit trägt der Betroffene.

Gründe

2

I.

3

Der Bürgermeister der Stadt Hagen erließ gegen den Betroffenen unter dem 12. Juli 2007 einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h. Mit dem Bußgeldbescheid wurde eine Geldbuße von 55,00 € festgesetzt.

4

Gegen den ihm am 19. Juli 2007 zugestellten Bescheid legte der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Juli 2007 Einspruch ein. Das Amtsgericht Hagen bestimmte daraufhin Termin zur Hauptverhandlung auf den 29. November 2007, 9.30 Uhr. Der Betroffene und sein Verteidiger erschienen zu diesem Termin zunächst nicht, da sie sich wegen eines Irrtums in der Kanzlei des Verteidigers zum Amtsgericht Altena begeben hatten, was der Verteidiger gegen 9.40 Uhr telefonisch der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen mitteilte. Die Sekretärin des Verteidigers hatte versehentlich den Terminszettel des Verteidigers falsch ausgefüllt.

5

Das Amtsgericht Hagen verwarf den Einspruch des Betroffenen mit Urteil vom 29. November 2007. Der Betroffene, der mit seinem Verteidiger nach Erlass des Urteils um 10.10 Uhr beim Amtsgericht Hagen erschienen war, stellte insoweit mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03. Dezember 2007 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 11. Januar 2008 zurückgewiesen wurde. Dagegen legte der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Februar 2008 Beschwerde ein, führte zur Begründung der Beschwerde aus und begründete diese nach Akteneinsicht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. März 2008 weiter.

6

Mit Beschluss des Landgerichts Hagen vom 19. März 2008 wurde der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 11. Januar 2008 aufgehoben und dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung gewährt.

7

Das Amtsgericht Hagen bestimmte daraufhin erneuten Termin zur Hauptverhandlung auf den 29. Mai 2008, vernahm in diesem Termin einen Zeugen und stellte das Verfahren mit Beschluss vom 29. Mai 2008 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden mit vorgenanntem Beschluss der Staatskasse auferlegt.

8

II.

9

Mit Antrag vom 02. Juni 2008 hat der Verteidiger die verzinsliche Festsetzung seiner Gebühren gegen die Landeskasse beantragt (Bl. 93ff. d.A.). Im Einzelnen hat der Verteidiger folgende Gebühren und Auslagen geltend gemacht:

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5100 VV RVGGrundgebühr85,00 €
5103 VV RVGVerfahrensgebühr Verwaltungsverfahren135,00 €
5109 VV RVGVerfahrensgebühr gerichtliches Verfahren135,00 €
5110 VV RVGTerminsgebühr Termin v. 29.11.2007215,00 €
5110 VV RVGTerminsgebühr Termin v. 29.05.2008215,00 €
7005 VV RVGTage- u. Abwesenheitsgeld, Termin v. 29.11.200720,00 €
7005 VV RVGTage- u. Abwesenheitsgeld, Termin v. 29.05.200820,00 €
7003 VV RVGReisekosten – eigener Pkw, Termin v. 29.11.200712,90 €
7003 VV RVGReisekosten – eigener Pkw, Termin v. 29.05.200812,90 €
7003 VV RVGReisekosten – eigener Pkw, Termin v. 29.11.200713,86 €
7002 VV RVGAuslagenpauschale20,00 €
7000 VV RVGSchreibauslagen/59 Kopien26,35 €
7008 VV RVGUmsatzsteuer (19 %)173,09 €
Aktenversendungspauschale (02.08.2007)12,00 €
Aktenversendungspauschale (11.03.2008)12,00 €
Gesamtbetrag1.108,10 €
11

Zur Begründung hat der Verteidiger mit seinem Kostenantrag vom 02. Juni 2008 ausgeführt, dass der Betroffene hauptberuflich als Fahrer tätig sei und dieser daher ein besonderes Interesse an der Vermeidung einer Eintragung in das Verkehrszentralregister gehabt habe. Die durch den Termin vom 29. November 2007 verursachten Auslagen seien zu erstatten, da der Einspruch in diesem Termin ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Hagen vom 19. März 2008 zu Unrecht verworfen worden sei und daher auch an diesem Tage die Hauptverhandlung hätte durchgeführt werden können.

12

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Hagen ist dem Antrag auf Kostenfestsetzung mit Stellungnahme vom 22. Juli 2008 entgegen getreten und hat ausgeführt, dass er eine Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 40,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe von 50,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG in Höhe von 135,00 € und nur eine Terminsgebühr gemäß Nr. 5110 VV RVG in Höhe von 140,00 € für den Termin vom 29. Mai 2008 sowie einmal Reisekosten und Abwesenheitsgeld für erstattungsfähig halte.

13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 22. Juli 2008 (Bl. 97ff. d.A.) verwiesen.

14

Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schriftsatz vom 12. August 2008 weiter Stellung genommen (Bl. 102ff. d.A.).

15

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Hagen hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. September 2008 die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 552,66 € festgesetzt und sich zur Begründung der Stellungnahme des Bezirksrevisors angeschlossen.

16

Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger am 21. Oktober 2008 zugestellt worden ist, wendet sich dieser mit der sofortigen Beschwerde, die am 23. Oktober 2008 beim Amtsgericht Hagen eingegangen ist. Hinsichtlich der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen (Bl. 115ff. d.A.).

17

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

18

III.

19

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b, 304 ff., 311 StPO, 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässig. Sie ist nur im Umfang des Tenors begründet.

20

Es ist nach Maßgabe der §§ 464b StPO, 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 ZPO ein verzinslicher Auslagenersatz im Betrag von 628,65 € festzusetzen.

21

Soweit das Amtsgericht Hagen vorliegend unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 22. Juli 2008 einzelne Gebührenansätze der Höhe nach nicht wie beantragt festgesetzt hat, hat es alle zu berücksichtigenden Umstände erwogen und die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung zutreffend als unbillig und damit gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich angesehen.

22

Jedoch hat nach Auffassung der Kammer die Festsetzung einer weiteren Terminsgebühr für den Termin vom 29. November 2007 und entsprechend von weiteren Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld im Hinblick auf diesen Termin zu erfolgen.

23

Im Einzelnen:

24

1.

25

Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch einen Rechtsanwalt ist gegeben, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die als angemessen anzusehende Gebühr um mehr als zwanzig Prozent übersteigt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, S. 420 f.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.

26

a)

27

Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG

28

Die vom Verteidiger in Ansatz gebrachte Mittelgebühr von 85,00 € ist unangemessen hoch. Angemessen ist die vom Amtsgericht Hagen festgesetzte Gebühr von 40,00 €.

29

Die Grundgebühr in Bußgeldsachen beträgt nach Nr. 5100 VV RVG zwischen 20,00 € und 150,00 €. Die Grundgebühr soll die "erstmalige Einarbeitung", also die auftragsgemäße Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und das erste Aktenstudium, vergüten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., RVG, Anhang nach VV 5100, Rn. 1).

30

Diese anwaltliche Tätigkeit war vorliegend von geringem Umfang und wies Schwierigkeiten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht auf.

31

Die vorliegend für die Einarbeitung notwendige Zeit ist als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen.

32

Die Akte umfasste zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht einschließlich des Akteneinsichtsgesuchs 30 Blatt und bestand aus dem Verwaltungsvorgang, dem Messprotokoll, einem Beschilderungsplan, einem Schulungsnachweis des Messbeamten, dem Eichschein des Messgerätes sowie Anhörungsbögen.

33

Es lag ein Standardfall eines Ordnungswidrigkeitenvorwurfs nach Geschwindigkeitsmessung vor, der weder rechtlich noch tatsächlich eine erhebliche Einarbeitung erforderlich machte.

34

Gegen den Betroffenen war eine Geldbuße von 55,00 € festgesetzt. Ihm drohte kein Fahrverbot. Er hatte die Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister zu erwarten. Ausweislich der bei den Akten befindlichen, ihn betreffenden Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 10. April 2008 waren dort neun Punkte eingetragen. Ein Fahrverbot hätte erst bei einer Gesamtzahl von 18 Punkten gedroht.

35

Auch der Umstand, dass der Betroffene als Berufskraftfahrer tätig ist, rechtfertigt nicht den Ansatz der Mittelgebühr. Dies führte vorliegend weder zu tatsächlichen noch zu rechtlichen Schwierigkeiten nennenswerter Art.

36

b)

37

Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG

38

Die Festsetzung der Mittelgebühr von 135,00 € durch den Verteidiger ist im Hinblick auf die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unbillig. Sie ist vom Amtsgericht Hagen mit 50,00 € angemessen festgesetzt.

39

Die Gebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ist nach Nr. 5103 VV RVG aus dem Gebührenrahmen von 20,00 € bis 250,00 € zu entnehmen.

40

Die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde war hier von geringem Umfang und deutlich unterdurchschnittlicher Schwierigkeit. Nach Aktenlage hat der Verteidiger Einspruch eingelegt und beantragt, das Verfahren einzustellen, ohne dies zu begründen, sowie Akteneinsicht genommen.

41

Es ist nicht ersichtlich, dass es erforderlich gewesen ist, die Angelegenheit mit dem Betroffenen länger zu besprechen, oder dass die Bearbeitung besonderen Zeitaufwand erforderte.

42

c)

43

Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV RVG

44

Die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor dem Amtsgericht wurde durch das Amtsgericht Hagen wie vom Verteidiger beantragt mit der Mittelgebühr festgesetzt.

45

d)

46

Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG, Termin vom 29.05.2008

47

Die vom Verteidiger für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins vom 29. Mai 2008 angesetzte Terminsgebühr von 215,00 € (Mittelgebühr) ist unbillig hoch. Angemessen ist die vom Amtsgericht Hagen mit Beschluss vom 12. September 2008 festgesetzte Terminsgebühr von 140,00 €.

48

Der Gebührenrahmen gemäß §§ 2 Abs. 2, 14 RVG, Nr. 5110 VV RVG sieht eine Gebühr von 30,00 € bis 400,00 € vor.

49

Der Termin vom 29. Mai 2008 dauerte ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung (Bl. 89 d.A.) lediglich 15 Minuten. Es wurde ein Zeuge vernommen und in Augenschein genommen. Sowohl ausgehend von der Dauer des Termins als auch ausgehend von den fachlichen und tatsächlichen Anforderungen, die der Termin an den Verteidiger stellte, ist von einem deutlich unterdurchschnittlichen Tätigkeitsumfang auszugehen.

50

2.

51

Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG, Termin vom 29.11.2007

52

Der Verteidiger kann im Hinblick auf den Termin vom 29.11.2007 eine (weitere) Terminsgebühr in Ansatz bringen.

53

Ein Anwalt erhält eine Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint und dieser aus Gründen nicht stattfindet, die er nicht verschuldet hat (vgl.: Hartmann, Kostengesetze, ibid., VV (Amtliche) Vorbemerkung 5.1.3, Rn. 4, LG Berlin JurBüro 2006, S. 28).

54

Eine Hauptverhandlung hat am 29. November 2007 nicht stattgefunden, weil der Betroffene und der Verteidiger 40 Minuten zu spät zu dem für 9.30 Uhr angesetzten Termin erschienen und weitere Sachen terminiert waren. Ursache war ein Fehler der Sekretärin des Verteidigers, die diesem auf seinem Terminzettel ein falsches Gericht, nämlich das Amtsgericht Altena vermerkt hatte.

55

Nach den Grundsätzen, die hinsichtlich der Versäumung von Notfristen durch Rechtsanwälte in der Rechtsprechung entwickelt worden sind, kann dieses Versehen im Büro des Verteidigers ihm vorliegend nicht zugerechnet werden. Mithin ist hinsichtlich des Termins vom 29. November 2007 ein Verschulden des Verteidigers daran, dass die Hauptverhandlung nicht durchgeführt wurde, nicht anzunehmen.

56

Das Versehen der Angestellten des Verteidigers könnte diesem nur dann zugerechnet werden, wenn ihm ein Verschulden bei der Auswahl seiner Angestellten oder im Hinblick auf die Organisation und Überwachung der Büroabläufe vorzuwerfen wäre (vgl. hierzu u.a.: OLG Stuttgart, Justiz 1980, S. 285). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass die Eintragung des falschen Gerichts auf dem Terminzettel auf einem menschlichen Versagen beruhte, welches durch organisatorische Maßnahmen nicht zu verhindern gewesen wäre.

57

Es würde insoweit die Anforderungen an die Büroabläufe in einer Anwaltskanzlei überspannen, wenn die Gegenkontrolle von Arbeitshilfen wie den üblichen Terminzetteln durch eine zweite Angestellte verlangt würde. Auch ist einem Rechtsanwalt kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, wenn dieser sich auf den von einer ordnungsgemäß ausgewählten Angestellten gefertigten Terminzettel verlässt, ohne dessen Inhalt zu kontrollieren. Bei derart einfachen Vorgängen, wie der Angabe des aufzusuchenden Gerichts auf einem Terminzettel, darf ein Rechtsanwalt – wenn keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen – sich auf die Angaben seines ordnungsgemäß ausgewählten Personals verlassen.

58

Dass dem Verteidiger eine Terminsgebühr im Hinblick auf den Termin vom 29. November 2007 nicht zustehen könnte, ergibt sich auch nicht aus der Kostenentscheidung mit Beschluss des Landgerichts Hagen vom 19. März 2008, mit welchem dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung gewährt worden ist. Die dem Betroffenen mit diesem Beschluss auferlegten Kosten der Wiedereinsetzung im Sinne des § 473 Abs. 7 Nr. 1 StPO umfassen nur die Kosten des Zwischenverfahrens betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung (s. hierzu Karlsruher Kommentar-Gieg, StPO, 6. Auflage, § 473, Rn. 16).

59

Die (weitere) Terminsgebühr für den Termin vom 29. November 2007 ist innerhalb des Gebührenrahmens gemäß §§ 2 Abs. 2, 14 RVG, Nr. 5110 VV RVG von 30,00 € bis 400,00 € auf 30,00 € festzusetzen.

60

Der Verteidiger musste am 29. November 2007 weder an einer Hauptverhandlung tatsächlich teilnehmen noch begegnete er mangels Durchführung der Hauptverhandlung zu diesem Termin tatsächlichen oder rechtlichen Anforderungen. Angesichts dessen ist vorliegend lediglich der Ansatz der Mindestgebühr zu rechtfertigen.

61

3.

62

Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG

63

Der Verteidiger kann zweifach Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG in Ansatz bringen.

64

Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV RVG sind wie von ihm bestimmt festzusetzen, mit Ausnahme eines Betrages von 12,90 € für eine Fahrt am 29. November 2007, die der Verteidiger gemäß Nr. 7003 VV RVG als "Fahrtkosten – eigener Pkw (…) ehemaliger Betroffener" neben weiteren Fahrtkosten in Höhe von 13,86 € geltend macht. Der Gebührentatbestand der Nr. 7003 VV RVG gilt nur für die Geschäftsreise eines Rechtsanwaltes oder von Personen im Sinne des § 5 RVG.

65

4.

66

Das Amtsgericht hat die Auslagenpauschale von 20,00 € gemäß Nr. 7002 VV RVG und die Pauschale für die Herstellung von Fotokopien von 26,35 € gemäß Nr. 7000 VV RVG antragsgemäß sowie die Umsatzsteuer auf die steuerpflichtigen Auslagenbestandteile zutreffend gemäß Nr. 7008 VV RVG mit 19 Prozent festgesetzt.

67

5.

68

Damit stellt sich die vorzunehmende Festsetzung der Auslagen von insgesamt 628,65 € in ihren Einzelpositionen wie folgt dar:

69

5100 VV RVGGrundgebühr40,00 €
5103 VV RVGVerfahrensgebühr Verwaltungsverfahren50,00 €
5109 VV RVGVerfahrensgebühr gerichtliches Verfahren135,00 €
5110 VV RVGTerminsgebühr Termin v. 29.11.200730,00 €
5110 VV RVGTerminsgebühr Termin v. 29.05.2008140,00 €
7005 VV RVGTage- u. Abwesenheitsgeld, Termin v. 29.11.200720,00 €
7005 VV RVGTage- u. Abwesenheitsgeld, Termin v. 29.05.200820,00 €
7003 VV RVGReisekosten – eigener Pkw, Termin v. 29.05.200812,90 €
7003 VV RVGReisekosten – eigener Pkw, Termin v. 29.11.200713,86 €
7002 VV RVGAuslagenpauschale20,00 €
7000 VV RVGSchreibauslagen/59 Kopien26,35 €
7008 VV RVGUmsatzsteuer (19 %)96,54 €
Aktenversendungspauschale (02.08.2007)12,00 €
Aktenversendungspauschale (11.03.2008)12,00 €
Gesamtbetrag628,65 €
70

III.

71

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG. Angesichts des geringfügigen Erfolges der sofortigen Beschwerde bestand keine Veranlassung, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise der Landeskasse aufzuerlegen.