OWi: Durchsuchung nach § 102 StPO zur Fahreridentifizierung durch Motorradhelm rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit der Beschwerde gegen einen amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss in einem OWi-Verfahren wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung. Ziel der Durchsuchung war das Auffinden des auf dem Radarfoto erkennbaren Motorradhelms zur Klärung der Fahreridentität. Das LG Hagen verwarf die Beschwerde als unbegründet: Der Halter durfte als Beschuldigter behandelt werden, die Maßnahme war geeignet, erforderlich und angesichts Tatgewicht und Verdachtslage verhältnismäßig sowie trotz Vollzugs noch überprüfbar. Hinsichtlich der fortdauernden Helm-Beschlagnahme sah die Kammer keine eigene Sachentscheidung, da es an einer wirksamen, konkret-individuellen Beschlagnahmeanordnung fehlte und zunächst der Ermittlungsrichter nach § 98 Abs. 2 StPO zu entscheiden habe.
Ausgang: Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung als unbegründet verworfen; zur Helm-Beschlagnahme keine Sachentscheidung der Kammer.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen eine bereits vollzogene Wohnungsdurchsuchung ist bei tiefgreifendem Grundrechtseingriff zulässig und gilt nach Abschluss der Maßnahme als auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtet.
Ist der Fahrzeughalter ermittelt und bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte für die Täterschaft Dritter, ist es ermessensfehlerhaft, den Halter im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht als Beschuldigten zu behandeln; eine Durchsuchung kann dann auf § 102 StPO gestützt werden.
Eine Durchsuchung zur Fahreridentifizierung in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren kann verhältnismäßig sein, wenn ein beweiserhebliches Indiz (z.B. auf dem Messfoto erkennbarer Helmtyp/Hersteller) gesucht wird, mildere Mittel im konkreten Fall nicht gleich geeignet sind und Tatvorwurf sowie Verdachtsgrad erhebliches Gewicht haben.
Eine richterliche Durchsuchungsanordnung deckt den Vollzug nur innerhalb eines verfassungsrechtlich begrenzten Zeitraums; regelmäßig ist spätestens nach sechs Monaten eine erneute richterliche Prüfung erforderlich.
Eine im Durchsuchungsbeschluss nur gattungsmäßig gehaltene Beschlagnahmegestattung stellt keine wirksame, beschwerdefähige Beschlagnahmeanordnung für den konkret aufgefundenen Gegenstand dar; Rechtsschutz ist insoweit über den Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO beim Ermittlungsrichter zu suchen.
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 00.00.0000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts A. vom 00.00.0000 (Az. XX XX XXX/XX) wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Rubrum
Die Beschwerde des Betroffenen vom 00.00.0000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts A. vom 00.00.0000 (Az. XX XX XXX/XX) wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Betroffene ist Halter eines Motorrades (sog. Kraftrad) mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX XX. Er ist verdächtig, am 00.00.0000 um 18:40 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf der U.-straße in Z. in Höhe der Hausnummer 65 außerorts um 38 km/h überschritten zu haben. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, Nr. 11.3.6 BKatV mit einem Bußgeld von 200,00 € geahndet wird.
Unter dem 18.06.2025 versandte die Zentrale Bußgeldstelle der Kreisverwaltung des P. einen „Zeugenfragebogen“ an den Betroffenen, in dem dieser aufgefordert wird, Angaben zum Fahrzeugführer zu machen, sofern kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Eine Reaktion des Betroffenen erfolgte nicht. Daraufhin übersandte die Bußgeldstelle unter dem 02.07.2025 eine Erinnerung, in der der Betroffene unter anderem darauf aufmerksam gemacht wird, dass behördliche Ermittlungen durchgeführt werden, sollte er keine oder keine ausreichenden Angaben machen. Den Fragebogen schickte der Betroffene lediglich mit der handschriftlich formulierten Frage zurück, ob es „irgendwelche ernstzunehmenden Beweise“ gebe, dass es sich um sein Motorrad handele. Hierauf teilte ihm die Bußgeldstelle mit Schreiben 11.07.2025 mit, dass die Polizei das Kennzeichen im Rahmen des aufmerksamen Messbetriebs vor Ort erfasst habe. Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer tätigte der Betroffene aber weiterhin nicht. Im Gegenteil erklärte er in einem Telefonat am 17.07.2025 mit dem Dezernenten der Bußgeldstelle nach nochmaliger Erörterung der Sach- und Rechtslage, dass er sich nicht weiter äußern wolle.
Unter dem 00.00.0000 beantragte die Bußgeldstelle sodann den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gegen den Betroffenen, den das Amtsgericht A. noch am selben Tag erließ. In dem Beschluss ist angegeben, dass die Durchsuchung dem Auffinden des zum Tatzeitpunkt vom Fahrzeugführer getragenen Helms dient, der auf dem Radarfoto zu erkennen ist. Ferner ist in dem Tenor des Beschlusses vermerkt, dass die Durchsuchung durch die freiwillige Herausgabe des Helms abgewendet werden kann.
Am 00.00.0000 wurde der Durchsuchungsbeschluss durch Beamte des Polizeipräsidiums V. vollstreckt. Auf der Ablage der Garderobe im Eingangsbereich konnte ein schwarzer Motorradhelm der Marke HJC Helmets aufgefunden und beschlagnahmt werden. Eine weitere Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten fand nicht statt.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 hat der Betroffene Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der Helm nicht als Beweismittel dienen könne, da es sich um einen „Standardhelm“ eines weltweit führenden Herstellers von Motorradhelmen handele. Auch sei die erst 80 Tage nach ihrer Anordnung umgesetzte Durchsuchung angesichts der Höhe der drohenden Geldbuße nicht verhältnismäßig, zumal mildere Mittel wie etwa eine Befragung seiner Person zur Verfügung gestanden hätten. Mit Schriftsatz vom 21.10.2025 hat der Betroffene über seinen Verteidiger die Beschwerdeeinlegung wiederholt und sein Vorbringen mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergänzt. Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 00.00.0000 hat der Betroffene beim Amtsgericht A. - wie schon zuvor in der Begründung der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss - die Herausgabe des in seiner Wohnung beschlagnahmten Helms beantragt und zur Begründung abermals darauf abgestellt, dass es bereits an der Beweiseignung des Helms fehle. Jedenfalls sei es ausreichend, Lichtbilder von dem Helm zu fertigen. Eine weitere physische Verwahrung des Helms sei dagegen nicht erforderlich. Das Amtsgericht hat darauf unter dem 00.00.0000 einen Beschluss gefasst, in dem es einerseits den Antrag auf Herausgabe des Helms zurückgewiesen und andererseits zugleich eine Nichtabhilfeentscheidung in Bezug auf den Beschluss vom 00.00.0000 getroffen hat. Auch insoweit hat das Amtsgericht die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist gemäß den §§ 304 Abs. 1, 305 StPO zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Durchsuchung bereits vollzogen ist und deshalb aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann. Grundsätzlich dienen Rechtsbehelfe zwar der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe eine Beschwerde auch dann zulässig, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (BVerfG, Beschl. vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90, in: NJW 1997, 2163). Ein solcher Fall eines tiefgreifenden, aber bereits abgeschlossenen Grundrechtseingriffs liegt insbesondere bei einer bereits vollzogenen Wohnungsdurchsuchung vor (vgl. BVerfG, Beschl. vom 15.07.1998 - 2 BvR 446/98, in: NJW 1999, 273). Hier ist trotz der prozessualen Überholung eine Beschwerde nicht unzulässig, sondern es ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme zu überprüfen. Die Beschwerde ist ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme als auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtet anzusehen (BGH, Beschl. vom 17.12.2014 - 1 StB 10/14, in: NJW 2015, 1032).
III.
Der Beschwerde bleibt in der Sache der Erfolg indes versagt. Das Amtsgericht hat die Durchsuchung zu Recht angeordnet.
1.
Dabei ist aus Rechtsgründen zunächst nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Durchsuchungsbeschluss - entgegen dem Antrag der Bußgeldstelle - auf § 102 StPO gestützt und damit den Betroffenen als Beschuldigten behandelt hat.
Beschuldigter in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird. Grundsätzlich ist es dabei der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde bzw. Ordnungsbehörde überlassen, ob sie gegen jemanden einen solchen Grad des Verdachts für gegeben hält, dass sie ihn als Beschuldigten verfolgt. Ist jedoch der Fahrzeughalter ermittelt worden und gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte für die Täterschaft dritter Personen, so ist es ermessensfehlerhaft, den Fahrzeughalter nicht als Beschuldigten zu behandeln. Denn in diesem Fall war der mögliche Täter nicht mehr nur in einer nicht näher bestimmten Personengruppe zu suchen, sondern der Tatverdacht hatte sich nach der Ermittlung des Betroffenen als Fahrzeughalter bereits auf ihn verdichtet, auch wenn grundsätzlich auch andere Personen als Nutzer des Fahrzeugs des Betroffenen in Betracht kommen (OLG Nürnberg, Beschl. vom 04.07.2013 - 2 OLG Ss 113/13, in: StV 2015, 155; OLG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 06.01.2006 - 1 Ss 161/05 (150/05), in: SchlHA 2007, 286: LG Nürnberg-Fürth, Beschl. vom 28.06.2022 - 5 Qs 40/22, in: ZfSch 2022, 529; LG Duisburg, Beschl. vom 13.07.2018 - 35 Qs 38/18, in: ZfSch 2018, 713; LG Zwickau, Beschl. vom 10.08.2015 - 1 Qs 147/15, in: StraFo 2015, 514; LG Saarbrücken, Beschl. vom 27.05.2013 - 6 Qs 61/13, in: ZfSch 2013, 590). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich um ein Motorrad handelt, was angesichts der Notwendigkeit eines Motorrad-Führerscheins den Kreis der möglichen Fahrer von vorneherein deutlich enger zieht als dies bei einem Pkw der Fall wäre.
2.
Die Anordnung der Durchsuchung erweist sich auch als verhältnismäßig. Die Durchsuchung war mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend und zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich. Der Eingriff stand in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts. Im Einzelnen:
a)
Die Anordnung der Durchsuchung war zur Ermittlung der Fahreridentität geeignet. So ist auf dem Radarfoto zu erkennen, dass es sich um einen schwarzen Helm des Herstellers HJC Helmets handelt. Der charakteristische Schriftzug „HJC“ in einem schwarz umrandeten Oval auf hellem Untergrund ist auf dem Radarfoto trotz seiner eingeschränkten Bildqualität mit hinreichender Sicherheit auszumachen. Zwar werden Helme des Herstellers HJC in einer größeren Stückzahl verkauft, auch in schwarzer Farbe. Gleichwohl stellt das Auffinden eines schwarzen Helms genau dieses Herstellers ein gewichtiges Indiz in der Beweisführung dar (ähnlich für Motorradbekleidung LG Tübingen, Beschl. vom 29.12.2011 - 1 Qs 248/11 OWi, zit. n. juris). So ist zu berücksichtigen, dass es eine Vielzahl unterschiedlicher Hersteller für Motorradhelme gibt, etwa Arai Helmets, Bell Helmets, BMW, KTM, Lazer, LS2 Helmets, Nolian, Shark Helmets, Shoei Premium Helmets, Schuberth und viele weitere mehr. Allein der Umstand, dass ausgerechnet ein Helm der Marke HJC, wie auf dem Radarfoto ersichtlich, bei dem Betroffenen aufzufinden ist, spricht mit erheblichem Gewicht für dessen Fahrereigenschaft. Gleiches gilt für die Farbgebung und äußere Gestaltung des Helms. Auch insoweit setzt sich der ausschließlich in schwarz gehaltene Helm des Betroffenen von einer Vielzahl anderer Helme in anderen Farben oder in einer Kombination aus unterschiedlichen Farben ab. Der Helm grenzt sich in seiner konkreten Gestaltung und Formgebung weiter dadurch von anderen Helmen ab, dass er - abgesehen von dem Aufdruck des Herstellers - keine sonstigen Aufdrucke, Schriftzüge oder Muster enthält. In der Gesamtschau dieser individuellen Merkmale lassen sich belastbare Rückschlüsse auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen ziehen.
b)
Die Durchsuchung war zur Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich. Ein gleich geeignetes, weniger einschneidendes Mittel stand nicht zur Verfügung. Soweit der Betroffene auf die Möglichkeit einer „Befragung“ bzw. „persönlichen Anhörung“ verweist, dringt er hiermit nicht durch. Denn eine solche persönliche Anhörung wäre von vorneherein nicht erfolgversprechend gewesen, nachdem der Betroffene gleich zwei schriftliche Fragebögen unbeantwortet gelassen hat. Es gab für die Bußgeldstelle keinen Grund anzunehmen, dass der Betroffene bei einer persönlichen Befragung Auskünfte erteilen würde, die er im schriftlichen Verfahren - mehrfach - verweigert hat. Hinzu kommt, dass der Betroffene ausweislich eines Aktenvermerks in einem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Bußgeldstelle ausdrücklich erklärt hat, nunmehr keine weiteren Angaben tätigen zu wollen. Die Bußgeldstelle muss sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht auf Maßnahmen verweisen lassen, die sie berechtigterweise für aussichtslos hält. Die persönliche Anhörung mag ein milderes Mittel gegenüber der Durchsuchung darstellen, sie ist aber in Anbetracht der Weigerungshaltung des Betroffenen im konkreten Fall nicht geeignet, schon gar nicht gleich geeignet, zur Erreichung des Ermittlungsziels.
c)
Die Durchsuchung steht auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Tat um eine Ordnungswidrigkeit handelt, in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Tat.
Die Frage der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. So hat etwa das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es nicht zulässig ist, wegen mehrerer „Knöllchen“ von je 15,00 € Kanzleiräume zu durchsuchen (BVerfG, Beschl. vom 07.09.2006 - 2 BvR 1141/05, in: NJW 2006, 3411). Dabei ging es jedoch auch um das Eindringen in die besonders geschützte Sphäre eines Berufsgeheimnisträgers wegen eines überaus geringfügigen Ordnungsgeldes. In anderen Fällen ist es durchaus auch bei einer Ordnungswidrigkeit möglich, eine Durchsuchung anzuordnen. So hat etwa das Landgericht Mühlhausen (Beschl. vom 24.09.2008 - 3 Qs 153/08, zit. n. juris) eine Durchsuchung für rechtmäßig gehalten in einem Verfahren, in dem es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h ging, die mit einem Bußgeld von 60,00 € bedroht war. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21.10.2010, 2 BvR 2243/08, gemäß §§ 93b i.V.m. mit 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Andere Landgerichte haben bereits ähnlich entschieden (vgl. etwa LG Tübingen, Beschl. vom 29.12.2011 - 1 Qs 248/11 OWi, zit. n. juris [Überschreitung um 39 km/h, Bußgeld von 120,00 €]; LG Oldenburg, Beschl. vom 21.09.2015 - 5 Qs 345/15, zit. n. juris [Bußgeld von 80,00 €); anders dagegen LG Freiburg, Beschl. vom 03.02.2014 - 3 Qs 9/14, zit. n. juris [Überschreitung um 27 km/h, erhöhtes Bußgeld von 150,00 €]).
Im vorliegenden Fall wird dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vorgeworfen. Dabei handelt es sich um einen gewichtigen Tatvorwurf. Das zeigt sich auch daran, dass die Tat mit einem vergleichsweise hohen Bußgeld von 200,00 € bedroht ist. Damit bewegt sich die Höhe des Bußgeldes in einem empfindlichen Bereich und setzt sich etwa deutlich von einem „Knöllchen“ über 15,00 € ab. In der Höhe des Bußgeldes bildet sich auch die Gefährlichkeit der Tat ab. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h bedeutet regelmäßig eine zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Es besteht somit ein erhebliches Interesse an der Verfolgung solcher Ordnungswidrigkeiten, die ohne eine Durchsuchung kaum effektiv möglich wäre. Hätten die Verwaltungsbehörden in Fällen wie diesem nicht die Möglichkeit einer Durchsuchung beim Fahrzeughalter, wäre in einer Vielzahl von Verkehrsverstößen die Identität der Fahrer nicht aufzuklären. Dies jedoch wäre mit der staatlichen Pflicht, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und Verstöße dementsprechend auch zu ahnden, nicht zu vereinbaren (ebenso LG Oldenburg, Beschl. vom 21.09.2015 - 5 Qs 345/15, a.a.O.).
Erschwerend tritt hinzu, dass von einem vorsätzlichen Handeln des Betroffenen auszugehen ist. Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit drängt sich eine vorsätzliche Begehungsweise umso mehr auf, je massiver deren Ausmaß ist, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird (OLG Hamm, Beschl. vom 10.05.2016 - III-4 RBs 91/16, in: NZV 2016, 439; OLG Zweibrücken, Beschl. vom 14.04.2020 - 1 OWi 2 SsBs 8/20, in: ZfSch 2020, 591; KG Berlin, Beschl. vom 10.03.2025 - 3 ORbs 20/25, zit. n. juris). So verhält es sich hier. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ist um 54 % überschritten. Die vorsätzliche Begehungsweise führt gemäß § 3 Abs. 4a BKatV grundsätzlich zu einer Verdopplung des Bußgeldes. Sie verleiht der Tat zusätzliches Gewicht, das im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung für die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung streitet.
Auf der anderen Seite wird das Gewicht des Eingriffs durch die in dem Durchsuchungsbeschluss enthaltene Abwendungsbefugnis gemildert (ebenso LG Oldenburg, Beschl. vom 21.09.2015 - 5 Qs 345/15 a.a.O.). So sieht der Tenor des angegriffenen Beschlusses ausdrücklich vor, dass die Durchsuchung durch freiwillige Herausgabe des Helms abgewendet werden kann. Zwar hat der Betroffene hiervon keinen Gebrauch gemacht. Der Helm ist aber direkt bei Betreten der Wohnung auf der oberen Ablage der Garderobe gefunden worden, so dass eine weitere Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten nicht mehr stattgefunden hat.
3.
Schließlich war die Durchsuchung zum Zeitpunkt ihrer Durchführung noch von der richterlichen Durchsuchungsanordnung gedeckt.
Die vorbeugende richterliche Kontrolle der Durchsuchung bietet nur dann einen wirksamen Grundrechtsschutz, wenn der Richter die geplante Maßnahme in ihren konkreten, gegenwärtigen Voraussetzungen beurteilt. Mit dem Zeitablauf entfernt sich die tatsächliche Entscheidungsgrundlage von dem Entscheidungsinhalt, den der Richter mit seiner Durchsuchungsanordnung verantwortet. Die Zuständigkeit für den weiteren Gang der Ermittlungen und den Vollzug der richterlichen Anordnung liegt zwar bei der Staatsanwaltschaft bzw. bei der Ordnungsbehörde; sie findet aber in der richterlichen Anordnung ihre Rechtsgrundlage und Grenze. Deshalb ist die Befugnis der Staatsanwaltschaft bzw. der Ordnungsbehörde, von der einmal erteilten Durchsuchungsanordnung nach ihrem Ermessen auch zu späterer Zeit noch Gebrauch zu machen, von Verfassungs wegen durch objektive Merkmale begrenzt. Wie lange eine richterliche Durchsuchungsanordnung die Durchführung einer konkreten Durchsuchungsmaßnahme trägt, richtet sich zunächst nach der Art des Tatverdachts, der Schwierigkeit der Ermittlungen und nach der Dauerhaftigkeit der tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Durchsuchungsmaßnahme. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist davon auszugehen, dass die richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag (BVerfG, Beschl. vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92, in: NJW 1997, 2165).
Nach diesen Maßstäben konnte der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 00.00.0000 die am 00.00.0000 vollzogene Durchsuchung noch rechtfertigen. Gegen den Betroffenen richtet sich aufgrund seiner Haltereigenschaft und mangels belastbarer Anhaltspunkte für die Täterschaft einer dritten Person ein durchaus erheblicher Tatverdacht. Zwar erweisen sich die Ermittlungen in dieser Sache jedenfalls nicht als überdurchschnittlich schwierig. Auf der anderen Seite haben sich aber auch die tatsächlichen Grundlagen der Durchsuchungsanordnung im Zeitraum bis zu ihrer Vollstreckung ersichtlich nicht geändert und dies war auch nicht zu erwarten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Durchsuchung knapp drei Monate nach Erlass des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses stattgefunden hat und damit die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Höchstfrist von sechs Monaten mit deutlichem Abstand gewahrt ist.
IV.
Soweit sich die Beschwerde auch gegen die (fortdauernde) Beschlagnahme des Motorradhelms richtet, ist eine Entscheidung der Kammer nicht veranlasst.
Denn das Rechtsschutzbegehren des Betroffenen richtet sich insoweit auf die Erlangung einer richterlichen Entscheidung über den konkret bei der Durchsuchung beschlagnahmten Motorradhelm. Die richterliche Beschlagnahme kann zwar grundsätzlich schon zugleich mit der Durchsuchung angeordnet werden. Eine allgemein gehaltene Beschlagnahmegestattung, die für die Wirksamkeit des Beschlusses grundsätzlich ausreichend ist, hat allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung und ist noch keine wirksame, beschwerdefähige Beschlagnahmeanordnung (BVerfG, Beschl. vom 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01, in: NStZ-RR 2002,172; BVerfG, Beschl. vom 14.06.2006 - 2 BvR 1117/06, zit. n. juris; LG Bielefeld, Beschl. vom 22.11.2007 - Qs 587/07 I, in: wistra 2008,117). Zwar enthält der Durchsuchungsbeschluss eine Beschreibung des für die Ermittlungen relevanten Motorradhelms in der Weise, dass auf das dem Beschluss beigefügte Radarfoto Bezug genommen wird. Dennoch handelt es sich um eine Gattungsbezeichnung, nicht um eine konkret-individuelle Bezeichnung eines ganz bestimmten, von anderen sicher unterscheidbaren Helms. Nur eine solche Bezeichnung würde den Anforderungen an eine Beschlagnahmeanordnung gerecht (BVerfG, Beschl. vom 14.06.2006 - 2 BvR 1117/06, a.a.O.). Eine „Beschwerde“ gegen die Beschlagnahme ist daher als Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO umzudeuten, über die der Ermittlungsrichter zu entscheiden hat (BVerfG, Beschl. vom 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01, a.a.O.; BVerfG, Beschl. vom 22.01.2002 - 2 BvR 720/01, zit. n. juris).
Das Amtsgericht hingegen scheint in seinem Beschluss vom 00.00.0000 - in Verkennung der o. g. Rechtsprechung - davon ausgegangen zu sein, dass bereits in dem Durchsuchungsbeschluss eine beschwerdefähige Beschlagnahmeanordnung enthalten war. Soweit das Amtsgericht daher eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, geht diese mangels abhilfefähiger Entscheidung über die Beschlagnahme des konkret in der Wohnung des Betroffenen aufgefundenen Motorradhelms ins Leere.
Soweit das Amtsgericht zugleich auch tenoriert hat, dass der Antrag auf Herausgabe des Motorradhelms zurückgewiesen wird, könnte hierin zwar eine Entscheidung über den Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, als welcher der Schriftsatz des Verteidigers vom 00.00.0000 auszulegen ist, liegen. Auch in diesem Fall ist aber eine Entscheidung der Kammer nicht veranlasst, denn gegen diesen Beschluss vom 00.00.0000 hat der Betroffene bislang noch keine Beschwerde eingelegt.
Aus Sicht der Kammer ist nun wie folgt zu verfahren:
Das Amtsgericht wird über den Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO vom 00.00.0000 neu zu befinden haben. Denn die Entscheidung vom 00.00.0000 stellt sich als rechtliches Nullum dar. In dem Beschluss werden zwei unterschiedliche Varianten tenoriert, die sich gegenseitig ausschließen. Das Amtsgericht muss sich festlegen, über welchen prozessualen Gegenstand es auf welche Weise entscheiden will. Es kann den Rechtscharakter seiner Entscheidung nicht offenlassen und im Tenor darüber spekulieren, welche Entscheidungsvariante die prozessual statthafte ist.
Bei der neuerlichen Entscheidung über den Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO wird das Amtsgericht ernsthaft zu erwägen haben, ob es ausreichend ist, Lichtbilder von dem Motorradhelm zu fertigen und den Helm als solchen wieder an den Betroffenen herauszugeben, wofür aus Sicht der Kammer einiges spricht. Erst im Falle einer abschlägigen Entscheidung hätte der Betroffene die Möglichkeit einer Anfechtung nach § 304 StPO (Köhler, in: Schmitt/Köhler, StPO, § 98 Rn. 31).
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO.