OWiG: Zuständigkeit für Durchsuchungsanordnung nach § 162 StPO am Sitz der Verfolgungsbehörde
KI-Zusammenfassung
Die Verfolgungsbehörde beantragte im Bußgeldverfahren eine Durchsuchung zur Sicherung von Unterlagen wegen Verdachts unerlaubter Handwerksausübung. Das Amtsgericht wies den Antrag mangels örtlicher Zuständigkeit unter Hinweis auf den Sitz der Staatsanwaltschaft zurück. Das Landgericht hob dies auf und stellte klar, dass bei sinngemäßer Anwendung von § 162 Abs. 1 StPO im OWiG-Verfahren der Sitz der antragstellenden Verfolgungsbehörde maßgeblich ist. Es ordnete die Durchsuchung wegen hinreichenden Tatverdachts und Verhältnismäßigkeit an.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Durchsuchungsantrags erfolgreich; AG-Beschluss aufgehoben und Durchsuchung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei sinngemäßer Anwendung von § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO im Bußgeldverfahren tritt die nach § 35 OWiG zuständige Verfolgungsbehörde an die Stelle der Staatsanwaltschaft.
Örtlich zuständig für die Entscheidung über eine beantragte gerichtliche Untersuchungshandlung im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Amtsgericht am Sitz der antragstellenden Verfolgungsbehörde, nicht am Sitz der Staatsanwaltschaft.
Aus Wortlaut und Systematik des § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO folgt, dass die Zuständigkeit an den Sitz der antragstellenden Stelle anknüpft; hiervon darf bei der sinngemäßen Anwendung im OWiG-Verfahren nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage abgewichen werden.
Eine Beschwerdeentscheidung kann eine eigene Sachentscheidung einschließlich der erstmaligen Anordnung einer Durchsuchung treffen, auch wenn hierdurch für den Betroffenen ein Instanzverlust eintritt (§ 309 StPO).
Eine Durchsuchungsanordnung im Bußgeldverfahren setzt einen begründeten Tatverdacht sowie Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme voraus; eine vorherige Anhörung kann bei Gefährdung des Ermittlungszwecks unterbleiben (§ 33 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 OWiG).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdenscheid, 75 Gs 294/09
Leitsatz
Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde ihren Sitz hat.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgericht Lüdenscheid vom 20. Oktober 2009 wird aufgehoben.
Es wird die Durchsuchung der Wohnung, der Betriebs- und Geschäftsräume des Betroffenen M unter der Anschrift C-weg 19, L einschließlich sämtlicher Nebenräume und der Kraftfahrzeuge, der Behältnisse bzw. Schließfächer sowie der Person des Betroffenen angeordnet, weil zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere von Verträgen/Aufträgen jeder Art von oder mit Kunden, von Rechnungen, Quittungen oder Buchführungsunterlagen, von Terminkalendern, Sparkassenbüchern oder Bankbelegen sowie Hard- oder Software führen wird.
Gründe
I.
Der Landrat des Märkischen Kreises beantragte mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 beim Amtsgericht Lüdenscheid, die Durchsuchung der Wohnung, der Betriebs- und Geschäftsräume einschließlich der dazugehörigen Nebenräume und der Kraftfahrzeuge, der Behältnisse bzw. Schließfächer sowie der Person des im Rubrum benannten Betroffenen sowie die Beschlagnahme dort aufgefundener Beweismittel anzuordnen. Die Durchsuchung sollte der Beschlagnahme von Verträgen/Aufträgen jeder Art von oder mit Kunden, von Rechnungen, Quittungen oder Buchführungsunterlagen, von Terminkalendern, Sparkassenbüchern oder Bankbelegen sowie von Hard- und Software dienen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Betroffene selbstständig und gewerbsmäßig wesentliche Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Elektrotechnikerhandwerks ausübe, ohne mit diesem zulassungspflichtigen Handwerk in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein. Außerdem bestehe der begründete Verdacht, dass er Arbeiten aus dem zulassungsfreien Raumausstatterhandwerk ausführe, ohne dieses der Handwerkskammer anzuzeigen. Hierin seien Verstöße gegen §§ 1 sowie 18 Abs. 1 S. 1 Handwerksordnung (HwO) zu sehen, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sowie § 118 Abs. 1 Nr. 1 HwO Ordnungswidrigkeiten darstellten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 14. Oktober 2009 nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Amtsgericht Lüdenscheid hat durch Beschluss vom 20. Oktober 2009 den Antrag des Landrats des Märkischen Kreises zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sich das Amtsgericht auf einen Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 10. Juni 2009 (Az. 2 AR 3/09) bezogen, wonach auf der Grundlage der neuen Fassung des § 162 StPO das Amtsgericht für Untersuchungshandlungen zuständig sei, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft – nicht die antragstellende Verfolgungsbehörde – ihren Sitz habe. § 46 Abs. 2 OWiG, wonach die Verfolgungsbehörde, soweit im OWiG nichts anderes bestimmt ist, dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten hat, regele allein die Rechte und Pflichten der Verfolgungsbehörde, sei jedoch für die Frage der Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts ohne Bedeutung. Maßgeblich sei insoweit nur § 46 Abs. 1 OWiG, wonach für das Bußgeldverfahren sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, u. a. die Strafprozessordnung, gelten, sofern im OWiG nichts anderes bestimmt ist. Die sinngemäße Anwendung der für die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts maßgeblichen Vorschrift des § 162 Abs. 1 StPO bestehe nicht darin, dass das Wort "Staatsanwaltschaft" durch "Verfolgungsbehörde" ersetzt werde und demgemäß das Amtsgericht am Sitz der Verfolgungsbehörde zuständig sei. Eine solche Auslegung führe nämlich zu einer erheblichen Zersplitterung der Zuständigkeit für gerichtliche Untersuchungshandlungen, die dem in der Neufassung des § 162 StPO mit Wirkung vom 01.01.2008 vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Willen nach einer Konzentration gerichtlicher Untersuchungshandlungen widerspreche. Dieser Zweck ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung. Entsprechendes folge aus der Zuständigkeitsverordnung der Justizministerin des Landes NRW vom 04.03.2008, durch die die Zuständigkeiten von Amtsgerichten im gerichtlichen Verfahren für eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten auf wenige Gerichte konzentriert seien.
Der Landrat des Märkischen Kreises hat mit Schreiben vom 28. Oktober 2009, eingegangen beim Amtsgericht Lüdenscheid am 2. November 2009, gegen den am 27. Oktober 2009 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid Beschwerde eingelegt. Er hat sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Beschlüsse der Kammer vom 6. und 11.03.2008 (Az. 46 Qs 6 und 7/08) bezogen. Schließlich sei bereits über § 68 Abs. 1 OWiG eine Zuständigkeitskonzentration des Amtsgerichts Lüdenscheid gegeben.
Das Amtsgericht Lüdenscheid hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer beim Landgericht Hagen zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die Beschwerde ist nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 304 StPO zulässig und begründet.
Das Amtsgericht Lüdenscheid ist nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 162 Abs. 1 S. 1 StPO für die Entscheidung über die beantragte Untersuchungshandlung zuständig.
Durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007, das nach seinem Art. 16 im Wesentlichen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, ist unter anderem auch § 162 StPO neu gefasst worden. § 162 Abs. 1 S. 1 StPO lautete früher:
"Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Handlung vorzunehmen ist."
§ 162 Abs. 1 S. 1 StPO n. F. hat nun folgenden Wortlaut:
"Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat."
§ 162 StPO a. F. galt gemäß § 46 OWiG auch im Bußgeldverfahren. Da das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten durch das Strafverfahrensreformgesetz vom Dezember 2007 insoweit nicht geändert worden ist, gilt auch § 162 StPO n. F. seit dem 1. Januar 2008 im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten "sinngemäß".
Im Rahmen des § 162 Abs. 1 S. 1 StPO a. F. bestand Einigkeit, dass seine sinngemäße Anwendung dazu führte, dass die antragstellende Behörde nach § 35 OWiG zu bestimmen war und im Regelfall die Verwaltungsbehörde war. Hieran hat sich nach der Neufassung des § 162 Abs. 1 StPO nichts geändert.
Eine wörtliche Auslegung von § 162 Abs. 1 S. 1 StPO n. F. in seiner direkten Anwendung ergibt, dass die antragstellende Staatsanwaltschaft zugleich auch mit ihrem Sitz das zuständige Amtsgericht bestimmt ("… so stellt sie ihre Anträge bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie …").
Die sinngemäße Anwendung des § 162 Abs. 1 S. 1 StPO n. F. über § 46 Abs. 1 OWiG führt dazu, dass die nach § 35 OWiG zuständige Behörde an die Stelle der "Staatsanwaltschaft" als Antragstellerin tritt und zugleich auch mit ihrem Sitz die Zuständigkeit des jeweiligen Amtsgerichts bestimmt. Der Sitz der Staatsanwaltschaft ist dagegen nicht maßgeblich (ebenso BGHSt 52, 222; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 15. Aufl., vor § 59 Rdn. 6).
Bereits der Wortlaut der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 162 Abs. 1 S. 1 StPO n. F. steht der vom Amtsgericht Lüdenscheid vertretenen Auslegung entgegen. Im Hinblick auf das mit Verfassungsrang normierte Verbot in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, § 16 S. 2 GVG, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, müssen gesetzliche Zuständigkeitsregelungen vom Wortlaut möglichst eindeutig sein (BVerfG, NJW 1967, 99 (100)).
Nach dem Wortlaut des § 162 Abs. 1 S. 1 StPO n. F. ist die Staatsanwaltschaft zugleich die antragstellende Behörde. Dass es hierauf entscheidend ankommen soll, ergibt sich auch daraus, dass im Falle der Antragstellung durch eine Zweigstelle deren Sitz und nicht der (Haupt-) Sitz der Staatsanwaltschaft entscheidend ist. Dies zeigt, dass der Sitz der antragstellenden Behörde das zuständige Amtsgericht über dessen Bezirk bestimmt. Hierdurch ist sprachlich klar bestimmt, wie die Zuständigkeit festgestellt wird. Das wäre aber nicht der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft immer mit ihrem Sitz das zuständige Amtsgericht bestimmte, auch wenn sie nicht zugleich die antragstellende Behörde ist. In diesem Fall müsste der Wortlaut dahingehend (gedanklich) ergänzt werden, dass der Sitz der Staatsanwaltschaft in dem Bezirk des Landgerichts, in dem die antragstellende Behörde ihren Sitz hat, die Zuständigkeit des für Durchsuchungshandlungen zuständigen Amtsgerichts bestimmt. Zusätzliche Probleme bei der Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts ergeben sich, wenn sich am Sitz der antragstellenden Behörde oder in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Zweigstelle der Staatsanwaltschaft befindet. In diesem Fall wäre völlig offen, ob auf den Sitz der Zweigstelle oder den Hauptsitz der Staatsanwaltschaft abzustellen wäre.
Auch eine Heranziehung des § 46 Abs. 1 OWiG, der eine sinngemäße Anwendung der Strafprozessordnung vorschreibt, führt zu demselben Ergebnis. Eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren bedeutet nämlich eine dem Wesen des Rechts der Ordnungswidrigkeiten angepasste Anwendung (Karlsruher Kommentar/Lampe, OWiG, 3. Aufl., § 46 Rn. 2). Eine solche Anwendung gebietet es, die "Staatsanwaltschaft" im Wortlaut des § 162 StPO durch die nach § 35 OWiG zuständige Behörde zu ersetzen, da im Recht der Ordnungswidrigkeiten bestimmten Stellen der öffentlichen Verwaltung die Eingriffsbefugnisse zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldkompetenz) übertragen worden sind. Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde die "Herrin" des Ermittlungsverfahrens; ihre Stellung entspricht derjenigen der Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (vgl. Karlsruher Kommentar/Lampe, OWiG, 3. Aufl., § 35 Rn. 10).
Daher erfordert das Recht der Ordnungswidrigkeiten gerade nicht, die für Anträge auf gerichtliche Durchsuchungshandlungen zuständigen Amtsgerichte in Verfahren über Ordnungswidrigkeiten durch den Sitz der Staatsanwaltschaft bestimmen zu lassen. Diese ist regelmäßig am Ermittlungsverfahren gar nicht beteiligt. Wenn der Gesetzgeber auch in Bußgeldverfahren eine feste Zuständigkeit des am Sitz der Staatsanwaltschaft gelegenen Amtsgerichts für den gesamten Landgerichtsbezirk gewollt hätte, hätte er dieses sprachlich innerhalb des § 46 OWiG klarstellen müssen.
Dies legt im Übrigen auch § 46 Abs. 2 OWiG nahe, wonach die Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten hat (so offenbar auch BGH, aaO.,und Göhler, aaO., die in diesem Zusammenhang jeweils auf § 46 Abs. 2 OWiG Bezug nehmen). Dies wurde schon früher in der Weise verstanden, dass im Bußgeldverfahren grundsätzlich die Verfolgungsbehörde in die Rolle der Staatsanwaltschaft einrückt (Karlsruher Kommentar/Lampe, aaO., § 46 Rn. 5). Danach ist es nur konsequent, wenn die Verfolgungsbehörde auch bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts im Rahmen des § 162 Abs. 1 S. 1 StPO an die Stelle der an dem Verfahren in der Regel nicht beteiligten Staatsanwaltschaft tritt.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sowie des Landgerichts Arnsberg führt auch eine teleologische Auslegung der anzuwendenden Normen nicht zu einem anderen Ergebnis.
In der Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zum Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BT-Drucks. 16/5846, S. 65) wird ausgeführt, die Staatsanwaltschaft solle ihre Anträge bei dem Amtsgericht stellen, in dessen Bezirk sie (die Staatsanwaltschaft) ihren Sitz habe. Die Bestimmung der ermittlungsgerichtlichen Zuständigkeit werde erheblich vereinfacht und beschleunigt. Auch könne die Bereitstellung eines gerichtlich notwendigen Bereitschaftsdienstes besser sichergestellt werden, da dieser bei den kleineren Amtsgerichten aufgrund der dort typischerweise gegebenen Personalsituation mit zumutbaren Aufwand oftmals nicht gewährleistet werden könne. Durch die Konzentration der Zuständigkeit könne auch eine Kompetenzbündelung gerade für die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen mit technischem Hintergrund und dadurch eine Verbesserung des Rechtschutzes Betroffener erreicht werden.
Diese gesetzgeberischen Motive lassen nicht den zwingenden Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine generelle Zuständigkeitskonzentration für Anträge auf gerichtliche Untersuchungshandlungen bei dem am Sitz der Staatsanwaltschaft gelegenen Amtsgericht bezweckt. Für die Fälle der "sinngemäßen" Anwendung des § 162 Abs. 1 S. 1 StPO kann dieses aus den Gesetzesmaterialien nicht gefolgert werden. Die Vereinfachung der ermittlungsgerichtlichen Zuständigkeit tritt, wie der vorliegende Fall veranschaulicht, auch dann ein, wenn der Sitz der antragstellenden Verwaltungsbehörde das zuständige Amtsgericht bestimmt. Nach der früheren Regelung (§ 162 Abs. 1 S. 1 StPO a. F.) wäre der Antrag in diesem Fall bei dem für L örtlich zuständigen Amtsgericht Meinerzhagen zu stellen gewesen. Durch die Anknüpfung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit an den Sitz der antragstellenden Behörde konzentrieren sich die Anträge des Landrates des Märkischen Kreises nunmehr auf das Amtsgericht Lüdenscheid, während die früher je nach Ort der vorzunehmenden Handlung ebenfalls in Betracht kommenden Amtsgerichte Iserlohn, Altena, Plettenberg und Meinerzhagen entlastet sind, so dass es auch bei der direkten Anwendung des § 162 Abs. 1 StPO in erheblichem Maße zu der bezweckten Entlastung kommt. Im Übrigen spricht die örtliche Nähe zwischen der antragstellenden Behörde und dem für ihren Sitz zuständigen Amtsgericht ebenfalls dafür, den Sitz der antragstellenden Verwaltungsbehörde (und nicht der Staatsanwaltschaft) als maßgeblich anzusehen.
2.
Da die Beschwerde begründet ist, darf das Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung treffen, auch wenn damit für den Betroffenen ein Instanzverlust einhergeht (Karlsruher Kommentar/Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 309 Rn. 12; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 309 Rn. 9).
Die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung und der Beschlagnahme der im Tenor genannten Gegenstände ist geboten.
Der Betroffene steht aufgrund der bisherigen Ermittlungen im Verdacht, gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) verstoßen zu haben. Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt und ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HwO). Außerdem besteht aufgrund der bisherigen Ermittlungen der Verdacht, dass der Betroffene gegen § 118 Abs. 1 Nr. 1 HwO verstoßen hat, indem er eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 HwO nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet hat.
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis hat der Betroffene seit dem 25.06.2009 beim Bürgermeister der Stadt L das Gewerbe "Hausmeisterservice" angezeigt. Am 06.08.2009 zeigte er selbst Schwarzarbeit auf einer Baustelle in Q an und erklärte, dass er offiziell auf Rechnung gearbeitet und die ganzen Elektroarbeiten ausgeführt habe. Der Betroffene ist mit diesem Gewerbe nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Aus der angeforderten Auskunft der N, auf deren Internetplattform der Betroffene für handwerkliche Arbeiten geboten hat, ist ersichtlich, dass er von Februar bis Oktober 2009 für verschiedene Aufträge über Elektroarbeiten den Zuschlag erhalten hat; wegen der näheren Einzelheiten wird auf die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Tabelle ergänzend Bezug genommen. Zuletzt erhielt er den Zuschlag für die Erstellung der gesamten Elektrik in einem Haus in N; der Zuschlagswert beläuft sich auf 2.500,00 €. Außerdem konnte bei einem Aufruf der Internetplattform N noch festgestellt werden, dass er in E Malerarbeiten für 700,00 € ausführte.
Hieraus ergibt sich, dass der Betroffene allein durch die bislang bekannten Aufträge in erheblichem Umfang Arbeiten aus dem zulassungspflichtigen Elektrotechniker-handwerk sowie aus dem ebenfalls zulassungspflichtigen Maler- und Lackierer-handwerk ausgeführt hat, ohne die erforderliche Zulassung zu besitzen. Einige Arbeiten sind dem Raumausstatterhandwerk zuzuordnen, das zwar zulassungsfrei ist; jedoch auch der Beginn des selbstständigen Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks als stehendes Gewerbe ist gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 HwO der zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen. Auch dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen.
Bei der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts ist die Durchsuchung erforderlich sowie verhältnismäßig.
Eine vorherige Anhörung des Beschuldigten unterbleibt, da sie den Ermittlungszweck gefährden würde (§ 33 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die angeordneten Maßnahmen beruhen auf §§ 102, 105 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG. Eine Anordnung der Beschlagnahme ist derzeit noch nicht möglich, da die Beweismittel gegenwärtig nicht mit einer solchen Genauigkeit bezeichnet werden können, dass Zweifel über den Umfang auszuschließen sind (vgl. Meyer-Goßner, aaO., § 98 Rn. 9).