Bußgeldverfahren: Gebührenbestimmung nach § 14 RVG bei geringer Akten- und Sachlage
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Freispruch im Bußgeldverfahren sofortige Beschwerde ein und begehrte höhere Verteidigergebühren. Streitpunkt war, ob die vom Verteidiger bestimmten Rahmengebühren wegen Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache verbindlich sind. Das Landgericht hielt die Gebührenbestimmung für unbillig, weil Aktenumfang und anwaltlicher Aufwand unterdurchschnittlich waren und die Punktebelastung bzw. Bußgeldhöhe keine Erhöhung rechtfertigten. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet verworfen; die festgesetzten 437,92 € bleiben bestehen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmte Rahmengebühr ist bei Unbilligkeit nicht verbindlich; Unbilligkeit liegt regelmäßig vor, wenn die angemessene Gebühr um mehr als 20 % überschritten wird.
Bei der Bemessung der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG ist maßgeblich der Umfang der erstmaligen Einarbeitung, insbesondere der Aktenumfang; die Höhe der (drohenden) Geldbuße ist hierfür kein Bemessungskriterium.
Für die Bestimmung der Verfahrensgebühr in Bußgeldsachen sind nach § 14 Abs. 1 RVG vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit maßgeblich; die Geldbuße wirkt bereits über den Gebührenrahmen und darf nicht doppelt verwertet werden.
Die bloße Möglichkeit von Punkten im Verkehrszentralregister oder eines Fahrverbots rechtfertigt für sich genommen keine Anhebung auf eine (oder über eine) Mittelgebühr, wenn die Sache im Übrigen einfach gelagert ist.
Erfordert das Verfahren nach angekündigtem Freispruch keine weitere Verteidigertätigkeit und keine besondere Vorbereitung, rechtfertigt dies regelmäßig keine überdurchschnittlichen Gebühren, auch nicht bei einer Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Schwelm, 60 OWi 339/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Rubrum
| 46 Qs 26/11, LG Hagen 60 OWi 339/10, AG Schwelm 769 Js 414/10 OWi, StA Hagen | ![]() | |||
| LANDGERICHT HAGEN | ||||
| BESCHLUSS | ||||
hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Hagen als Kammer für Bußgeldsachen auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 06.06.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwelm vom 23.05.2011 durch [Richter 1], [Richter 2] und [Richter 3] am 22.08.2011 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises erließ gegen den Betroffenen unter dem 03.03.2010 einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h. Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße von 80,00 Euro festgesetzt. Der Bescheid sollte mit drei Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden.
Gegen den dem Betroffenen am 09.03.2010 zugestellten Bescheid legte der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.03.2010 per Faxschreiben am 18.03.2010 Einspruch ein. Bereits im Ermittlungsverfahren nahm der Verteidiger des Betroffenen Einsicht in die zu dem Zeitpunkt einschließlich des Bestellungsschriftsatzes und der Vollmacht des Verteidigers 20 Blatt umfassende Verfahrensakte. Mit Schreiben vom 15.04.2010 ließ der Betroffene anwaltlich vortragen, dass er die Fahrereigenschaft bestreite.
Nach Abgabe des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Hagen an das Amtsgericht Schwelm mit Verfügung vom 04.05.2010 wurde Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Zeugen wurden nicht geladen.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2010 stellte der anwaltliche Vertreter des Betroffenen die Ordnungsgemäßheit des Messergebnisses in Zweifel, woraufhin das Gericht den Sachverständigen D mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens von Amts wegen beauftragte. Am 07.02.2011 reichte der Sachverständige eine Vorab-Stellungnahme zur Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung zur Akte, welche zu dem Ergebnis gelangte, dass die Wartungszeiträume nicht eingehalten wurden.
Das Gericht sah daraufhin von einer mündlichen Hauptverhandlung ab und entschied nach Anhörung des Betroffenen im Beschlusswege. Der Betroffene wurde – wie im Anhörungsschreiben bereits mitgeteilt - freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.
II.
Mit Antrag vom 28.02.2011 hat der Verteidiger die Festsetzung seiner Gebühren gegen die Landeskasse beantragt (Bl. 86 f. d.A.). Im Einzelnen hat der Verteidiger Gebühren wie folgt geltend gemacht:
| 5100 VV RVG | Grundgebühr | 130,00 € |
| 5103 VV RVG | Verfahrensgebühr Verwaltungsverfahren | 230,00 € |
| 5109 VV RVG | Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren | 230,00 € |
| 5115 VV RVG 7001 VV RVG | Erledigungsgebühr gerichtliches Verfahren Post- u. Telekommunikation | 230,00 € 20,00 € |
| Gebühr für Kopien | 3,00 € | |
| 7008 VV RVG | Umsatzsteuer (19 %) | 160,17 € |
| Gesamtbetrag | 1.003,17 € |
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Hagen ist dem Antrag auf Kostenfestsetzung mit Stellungnahme vom 18.04.2011 entgegen getreten und hat ausgeführt, dass er eine Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 50,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe von weiteren 70,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG in Höhe von 90,00 € und eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 135,00 € für erstattungsfähig halte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors (Bl. 88 ff. d.A.) verwiesen.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schwelm hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.05.2011 die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 437,92 € festgesetzt und sich zur Begründung der Stellungnahme des Bezirksrevisors angeschlossen. Der Beschluss wurde am 06.06.2011 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.06.2011. Der Beschwerdeschriftsatz ist am selbigen Tage beim Amtsgericht Schwelm eingegangen. In der Beschwerdebegründung führt der Beschwerdeführer aus, der Fall habe überdurchschnittliche Schwierigkeit aufgewiesen. Insbesondere sei die Bemessung der Gebühren an der Punktebelastung auszurichten.
Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
III.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b, 304 ff., 311 StPO, 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässig. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Ein über den Beschluss des Amtsgerichts Schwelm vom 23.05.2011 hinausgehender Auslagenersatz ist nicht festzusetzen.
Zutreffend hat das Amtsgericht Schwelm vorliegend unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors die dem Verteidiger des Betroffenen zustehenden Gebühren der Höhe nach nicht wie beantragt festgesetzt und die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung als unbillig und damit gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich angesehen.
Im Einzelnen:
1.
Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch einen Rechtsanwalt ist gegeben, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die als angemessen anzusehende Gebühr um mehr als zwanzig Prozent übersteigt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, S. 420 f.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
Zwar ist zutreffend, dass auch in Ordnungswidrigkeiten-Verfahren grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist. Es ist insoweit aber zu bedenken, dass die vorliegend heranzuziehenden Gebührentatbestände sämtlich alle Fälle abdecken sollen, in denen Geldbußen bis zu 5.000,00 € verhängt werden, so u.a. bei komplexen Ordnungswidrigkeitenvorwürfen aus dem Bereich des Umwelt- oder Lebensmittelrechts.
a) Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG
Die vom Verteidiger in Ansatz gebrachte Gebühr von 130,00 € ist unangemessen hoch. Angemessen ist die vom Amtsgericht Schwelm festgesetzte Gebühr von 50,00 €.
Die Grundgebühr in Bußgeldsachen beträgt nach Nr. 5100 VV RVG zwischen 20,00 € und 150,00 €. Die Grundgebühr soll die „erstmalige Einarbeitung“, also die auftragsgemäße Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und das erste Aktenstudium, vergüten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, RVG, Anhang nach VV 5100, Rn. 1, Anhang nach VV 4100 Rn. 6 mwN). Von entscheidender Bedeutung ist dabei der Umfang der Akten, in die der Rechtsanwalt erste Einsicht genommen hat. Hingegen ist die Höhe der verhängten oder drohenden Geldbuße kein Kriterium für die Bemessung der Gebühr (Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Auflage 2007, Nr. 5100 VV Rn.3).
Die anwaltliche Tätigkeit war vorliegend von geringem Umfang und die für die Einarbeitung notwendige Zeit ist als deutlich unterdurchschnittlich einzuschätzen. Die Akte umfasste zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht einschließlich des Bestellungsschriftsatzes und der Vollmacht des Verteidigers 20 Blatt.
b) Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG
Die Gebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ist nach Nr. 5103 VV RVG aus dem Gebührenrahmen von 20,00 € bis 250,00 € zu entnehmen. Die Kammer hält die Festsetzung der Gebühr von 230,00 € durch den Verteidiger für unbillig.
Für die Bemessung der Verfahrensgebühr kann die Höhe der verhängten Geldbuße nur noch bedingt Berücksichtigung finden, da diese bereits Auswirkungen auf die grundsätzliche Höhe des Beitragsrahmens hatte (gebührenrechtliches Doppelverwertungsgebot) (so Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Auflage 2007, Vorbemerkung 5 Rn. 19). Für die Bemessung der konkreten Gebühr kommt es demnach gemäß § 14 Abs.1 RVG vor allem auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten an.
Nach Aktenlage hat der Verteidiger Einspruch eingelegt, ohne diesen zunächst näher zu begründen, und Akteneinsicht genommen. Bei Rücksendung der Akte hat er eine halbseitige Stellungnahme abgegeben, in welcher er lediglich die Fahrereigenschaft des Betroffenen bestreitet.
Bezüglich des konkreten Umfangs und der Schwierigkeit stellt der vorliegend gegenständliche Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Form eines Geschwindigkeitsverstoßes im Vergleich mit anderen regelmäßig vorkommenden Fallgestaltungen, die den hier anwendbaren Gebührentatbeständen unterfallen, deutlich geringere Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit des Verteidigers eines Betroffenen. Es ist nicht ersichtlich, dass es erforderlich gewesen ist, die Angelegenheit mit dem Betroffenen in mehreren Besprechungen über mehrere Stunden zu bearbeiten.
Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit ist zu berücksichtigen, dass gegen den Betroffenen in dem Bußgeldbescheid ein Bußgeld von nur 80 € angeordnet wurde. Zudem sollten mit Rechtskraft des Bescheides drei Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden. Zwar kann ein drohendes Fahrverbot für die Festsetzung der Mittelgebühr sprechen. Allerdings stellt das drohende Fahrverbot allein keinen Gesichtspunkt dar, der unabhängig von den weiteren Umständen stets für die Angemessenheit der Mittelgebühr spricht. Es ist vorliegend aber nicht einmal erkennbar, dass die Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg zum Verlust der Fahrerlaubnis geführt hätte oder aber die Gefahr des Verlustes entscheidend hätte erhöhen können.
Auch aus den Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen lässt sich keine besondere Belastung des Betroffenen ableiten.
Angesichts der im Übrigen einfachen Sachlage rechtfertigt das im Bußgeldbescheid festgesetzte Fahrverbot sowie die drohende Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister noch nicht die Festsetzung der beantragten, weit über der Mittelgebühr liegenden Gebühr. Daher ist nach Würdigung aller Umstände die vom Amtsgericht festgesetzte Gebühr von 70,00 € hinreichend.
c) Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV RVG
Die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren hat das Amtsgericht nach Nr. 5109 VV RVG zutreffend mit 90,00 € aus dem Gebührenrahmen von 20,00 € bis 250,00 € entnommen. Der durch den Verteidiger vorgenommene Ansatz einer Gebühr von 230,00 € ist auch hinsichtlich der Verfahrensgebühr für das Verfahren vor dem Amtsgericht unbillig.
Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren insoweit unterdurchschnittlich. Der Verteidiger hat zwar nach Eingang der Akten bei Gericht einen Schriftsatz zur Akte gereicht, in welchem er die Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens in - nicht auf das konkrete Messgerät bezogener Form - angezweifelt hat. Die Ordnungsgemäßheit des Messergebnisses hat der Verteidiger jedoch stets zu überprüfen (vgl. Münchener Anwaltshandbuch, Strafverteidigung, § 47 Rn. 37 ff.).
Da ein förmlicher Beweisantrag nicht gestellt wurde, beauftragte das Gericht von Amts wegen einen Sachverständigen mit einer mündlichen Gutachtenerstellung. Der Sachverständige fertigte daraufhin eine zweieinhalbseitige Vorab-Stellungnahme, welcher Prüfbescheinigungen sowie die Original-Messfotos beigefügt waren.
Da die Vorab-Stellungnahme des Sachverständigen bereits zum Ergebnis hatte, dass das Messergebnis nicht verwertbar sei, hatte das Gericht bereits angekündigt, den Betroffenen freizusprechen. Vor diesem Hintergrund war eine besondere Vorbereitung auf eine Hauptverhandlung, welche durch die Verfahrensgebühr mit abgedeckt wird, nicht erforderlich. Eine durchschnittliche oder gar erhöhte Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage war zu keiner Zeit gegeben.
d) Erledigungsgebühr, Nr. 5115 VV RVG
Die Erledigungsgebühr ist ebenfalls nicht mit der beantragten Gebühr von 230,00 €, sondern mit dem vom Amtsgericht angesetzten Betrag von 135,00 € angemessen festgesetzt. Der Betrag von 135,00 € liegt innerhalb des nach Nr. 5110 VV RVG vorgegebenen Rahmens von 30,00 € bis 400,00 €.
Nach Ankündigung des beabsichtigten Freispruchs war für den Verteidiger keine weitere Tätigkeit zu entfalten. Insbesondere bedurfte es keiner weiteren Vorbereitung oder Aktenstudiums.
2.
Das Amtsgericht hat die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von 20,00 € nach Nr. 7002 VV RVG und die Gebühr für die angefallenen Kopien antragsgemäß sowie die Umsatzsteuer auf die Gesamtvergütung zutreffend gemäß Nr. 7008 VV RVG mit 19 Prozent der Vergütung festgesetzt.
3.
Damit ist die vom Amtsgericht vorgenommene Festsetzung der Auslagen und Gebühren auf insgesamt 437,92 € zutreffend ermittelt.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.
