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Landgericht Hagen·46 Qs 11/05·29.03.2005

Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen – Mittelgebühr nicht bindend

VerfahrensrechtKostenrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Kostenentscheidung; das Landgericht schließt sich dem angefochtenen Beschluss an und verwirft die Beschwerde. Die Kammer stellt fest, dass die drohende Eintragung von drei Punkten die Gesamtbewertung nicht verändert. Die vom Verteidiger geltend gemachte Mittelgebühr ist wegen erheblicher Abweichung nicht bindend. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 473 StPO).

Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unzulässig/verworfen verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 473 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Möglichkeit der Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister begründet für sich genommen keine andere rechtliche Bewertung; die erhöhte Bedeutung des Verfahrens ist in der Gesamtbetrachtung zu prüfen.

2

Ein vom Verteidiger vorgeschlagener Mittelgebührensatz ist nicht verbindlich, wenn seine Abweichung von der vom Gericht als angemessen erachteten Gebühr die zulässige Toleranzgrenze überschreitet.

3

Kommt die Kammer nach eigener Überprüfung zu dem Ergebnis, dass das Beschwerdevorbringen die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht ausräumt, ist die Beschwerde zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung kann dem Beschwerdeführer auferlegt werden; hierfür ist auf die Kostenregelung des § 473 StPO abzustellen.

Relevante Normen
§ 473 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Schwelm, 62 OWi 173/04

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 StPO) verworfen.

Rubrum

1

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Gesichtspunkt einer erhöhten Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen durch die drohende Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister in der Gesamtbetrachtung keine andere Wertung ergibt.

2

Die von dem Verteidiger in Ansatz gebrachte Mittelgebühr ist nicht bindend, da sie in einem solchen Umfang von der für angemessen erachteten Gebühr abweicht, dass die Toleranzgrenze überschritten ist.