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Landgericht Hagen·46 KLs 9/13·11.07.2013

Serienüberfälle auf Spielhallen: Raub in 11 Fällen und räuberische Erpressung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen einer Serie von Überfällen auf Spielhallen in E und I verurteilt. Er trat dabei maskiert auf, verlangte Geld und täuschte wiederholt das Mitführen einer Waffe vor; in drei Fällen scheiterte die Tat an Gegenwehr bzw. Flucht der Angestellten. Das Landgericht bejahte Raub in 8 Fällen, versuchten Raub in 3 Fällen und in einem Fall räuberische Erpressung. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) sowie Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) lehnte die Kammer ab und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.

Ausgang: Verurteilung wegen Raubes in 11 Fällen (3 Versuche) und räuberischer Erpressung zu 4 Jahren 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe

Abstrakte Rechtssätze

1

Täuscht der Täter durch Gesten und Auftreten das Mitführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs vor und erzielt hierdurch die Herausgabe von Bargeld, kann dies den Tatbestand des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) erfüllen, auch wenn tatsächlich keine Waffe mitgeführt wird.

2

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) scheidet aus, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist, weil der Täter nach der Entwicklung des Tatgeschehens keine Möglichkeit mehr sieht, seinen Tatplan ohne wesentliche Änderung umzusetzen.

3

Exzessives Spielverhalten (Glücksspielsucht) begründet für sich genommen kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB und führt nicht ohne Weiteres zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB.

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Bei behaupteter Alkoholisierung ist für § 21 StGB neben rechnerischen Werten maßgeblich, ob das konkrete Tatverhalten zielgerichtet und flexibel bleibt und keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen feststellbar sind.

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Die Strafmilderung nach § 46a StGB setzt bei mehreren durch die Tat betroffenen Opfern voraus, dass die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs bzw. der Wiedergutmachung für jedes Tatopfer vorliegen.

Relevante Normen
§ 249 Abs. 1 StGB§ 253 Abs. 1 bis 3 StGB§ 255 StGB§ 22 StGB§ 23 Abs. 1 und 2 StGB§ 49 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Raubes in 11 Fällen, wobei es in 3 Fällen beim Versuch blieb sowie wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Angewandte Strafvorschriften:

§§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 bis 3, 255, 22, 23 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 53 StGB

Rubrum

1

Der Angeklagte wird wegen Raubes in 11 Fällen, wobei es in 3 Fällen beim Versuch blieb sowie wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

2

Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

3

Angewandte Strafvorschriften:

4

§§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 bis 3, 255, 22, 23 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 53 StGB

Gründe

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I.

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Der Angeklagte wurde am 27. August 1982 in E geboren. Er wuchs in E als einziger Sohn seiner Eltern neben fünf Schwestern auf. Der Angeklagte hat eine ältere Schwester und vier jüngere Schwestern, von denen die beiden jüngsten – Zwillinge – noch nicht verheiratet sind. Der Angeklagte besuchte während seiner Kindheit keinen Kindergarten. Er wurde mit 7 Jahren in die Grundschule eingeschult, die er ohne Auffälligkeiten durchlief. Der nunmehr 60-jährige Vater des Angeklagten war als Schlosser im Bergbau beschäftigt und legte sehr viel Wert darauf, dass die Kinder in der Familie deutsch sprachen, damit auch die derzeit 52 Jahre alte Mutter, die als Putzfrau gearbeitet hat, ebenfalls die deutsche Sprache erlernt. Ab dem vierten Schuljahr hatte der Angeklage seinem Vater die Schulzeugnisse vorzulegen, weil der Vater Wert auf eine gute Bildung seiner Kinder legte. Nach Abschluss der Grundschule wechselte der Angeklagte auf die Gesamtschule, die er ohne Auffälligkeiten nach der 10. Schulklasse im Jahre 1999 mit dem Realschulabschluss verließ.

8

Nach dem Schulabschluss wollte der Angeklagte beim S Berufskolleg das Fachabitur mit dem Ziel eines Studiums der Elektrotechnik machen, brach die Ausbildung jedoch nach etwa einem Jahr ab. Im Anschluss hieran wechselte der Angeklagte auf die Fachhochschule und ging auf das X-Berufskolleg um dort das Fachabitur – mit wirtschaftlicher Ausrichtung – nachzuholen. Der Angeklagte brach auch diese Ausbildung nach etwa einem Jahr ab.

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Im Jahre 2002 begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Handelsfachpacker in einem Unternehmen in E, die er 2005 erfolgreich abschloss. Der Angeklagte arbeitete zunächst bei dem Ausbildungsunternehmen weiter, hatte jedoch im Anschluss daran mehrere andere Tätigkeiten für eine Zeitarbeitsfirma ausgeübt. Seit Juni 2007 ist der Angeklagte bei der Fa. C in I beschäftigt.

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Der Angeklagte lernte seine Ehefrau im Jahre 2005 auf einer Betriebsfeier seiner Schwester kennen. Beide heirateten im Jahre 2008 und lebten seit Mai 2008 zusammen in I. Im Januar 2011 wurde der gemeinsame Sohn geboren.

11

Der Angeklagte konsumierte im Alter von 18 bis 20 Jahren sporadisch Cannabis. Im Zeitraum danach konsumerte er keine Betäubungsmittel mehr.

12

Der Angeklagte wurde am 24.01.2012 in I vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts I vom 24.01.2012 seit diesem Tage bis zum 17.05.2012 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Nach der Haftentlassung wurde der Angeklagte wieder von seiner Ehefrau in der Ier Wohnung aufgenommen. Der Angeklagte geht seit der Haftentlassung wieder seiner Beschäftigung bei der Fa. C nach und erzielt dort ein Nettoeinkommen von 2.400 bis 2.600,00 €.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

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a) Am 17.06.2004 verhängte das Amtsgericht P in dem Verfahren XXX gegen ihn wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils 15,00 €. Darüber hinaus wurde gegen den Angeklagten eine Sperre zur Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 07.01.2005 verhängt.

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b) Das Amtsgericht E verurteilte den Angeklagten am 08.12.2004 in dem Verfahren XXX wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 15,00 €.

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c) Am 12.05.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht E in dem Verfahren XXX wegen fahrlässiger alkoholbegingter Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen den Angeklagten wurde zudem eine Sperre zur Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 19.11.2007 verhängt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 23.07.2008 erlassen, nachdem die auf 2 Jahre festgesetzte Bewährungszeit abgelaufen war.

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II.

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Tatvorgeschehen

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Der Angeklagte fühlte sich nach der Geburt seines Sohnes Anfang des Jahres 2011 von seiner Ehefrau vernachlässigt, da sie sehr in ihrer Mutterrolle aufging. Er versuchte, seine Freizeit alleine zu gestalten und meldete sich im Fitnesstudio sowie in einem Fußballverein an. Bereits 2009 hatte der Angeklagte angefangen, zunächst unregelmäßig in Spielhallen zu gehen und Beträge in Höhe von etwa 20 € zu verspielen. Nachdem der Angeklagte zunächst Sportwetten machte, steigerte sich ab 2010 sein Spielverhalten langsam. Ab Mitte 2011 steigerte der Angeklagte sein Spielverhalten weiter und schloss auch mittels einer „App“ über sein Mobilfunktelefon Sportwetten ab und spielte über seine finanziellen Verhältnisse hinaus. Anfang eines Monats begann der Angeklagte – nach Auszahlung des Lohnes – mit dem Spielen und verspielte zwischen 600 und 900 €, wobei bereits ab dem 5. eines Monats kein Geld mehr vorhanden war. Durch die Aufnahme eines Bankkredits in Höhe von 30.000,00 € sowie durch Darlehen von Bekannten konnte der Angeklagte zunächst seine Liquidität aufrechterhalten. Im weiteren Verlauf versuchte der Angeklagte auch Vorschüsse auf seinen Lohn zu erhalten bzw. es kam zu Lohnpfändungen. Der Angeklagte verstecke die Kontoauszüge vor seiner Ehefrau. Nachdem diese die versteckten Kontoauszüge dann doch gefunden hatte, konnte er seine Ehefrau zunächst beruhigen. Im Mai 2012 organisierte die Ehefrau des Angeklagten mit einer Freundin und deren Ehemann, einem Arbeitskollegen des Angeklagten, eine Intervention, in der diese drei den Angeklagten offen mit seiner Spielsucht konfrontierten. Der Angeklagte räumte seine Probleme in diesem Gespräch ein und es gelang ihm, insgesamt 8 Wochen lang, nicht zu spielen. Während dieser Zeit suchte der Angeklagte die Beratung durch das C1. Indes nahm er wegen seines Schichtdienstes die jeweils Donnerstags stattfindenden Sitzungen der Selbsthilfegruppe nicht regelmäßig wahr. Nach etwa 8 Wochen begann der Angeklagte wiederum zu spielen. Ende September 2012 verließ die Ehefrau des Angeklagten die gemeinsame Ehewohnung in I und zog mit dem gemeinsamen Sohn zu einer Freundin. Im Oktober meldete der Angeklage das in der Familie genutzte Fahrzeug ab. Anfang Dezember zog der Angeklagte zu seiner in E wohnhaften Familie und die Ehefrau des Angeklagten kehrte in die Wohnung in I zurück. Im Dezember 2012 erwarb der Angeklagte einen gebrauchten blauen Ford Fiesta, der mit dem amtlichen Kennzeichen XXX zugelassen wurde. Soweit der Angeklagte in I seiner beruflichen Tätigkeit nachging, übernachtete er zumindest teilweise in I im N-Hotel, in dem er am 24.01.2013 festgenommen wurde.

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Tatgeschehen

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Der Angeklagte beging im Zeitraum vom 05.12.2012 bis zum 17.01.2012 in E und I die folgend näher dargestellten Taten, wobei er nach seiner Vorstellung zu keinem Zeitpunkt unmittelbare und massive körperliche Gewalt gegenüber den angetroffenen Angestellten der jeweils überfallenen Spielhallen anwenden, sondern die angetroffenen Angestellen jeweils verbal dazu veranlassen wollte, ihm Zugang zu den in der jeweiligen Spielhalle vorhandenen Geldern zu geben. Der Angeklagte hatte nach seinem Tatplan keine weiteren Maßnahmen vorgesehen, wenn die jeweils angetroffenen Angestellten der Spielhallen nicht unmittelbar auf seine Drohungen reagierten und ihm Zugang zu den dort jeweils vorhandenen Geldbeträgen eröffneten. Der Angeklagte hatte jeweils nicht widerlegbar etwa 30 bis 45 Minuten vor den nachfolgend beschriebenen Taten nach Fassung des Tatentschlusses zwei kleine Wodka-Flaschen zu jeweils 0,2 l und eine Flasche eines Softdrinks – etwa Fanta – gekauft. Von den Wodkaflaschen trank er die erste vollständig und die zweite jeweils nur zur Hälfte, um sich für die geplante Tat Mut anzutrinken. Parallel dazu trank er etwa einen Liter des Sofdrinks, weil er den Alkohol nicht ohne weitere Flüssigkeitsaufnahme trinken konnte. Zuvor hatte der Angeklagte kaum etwas gegessen, wobei der Angeklagte bei den aufeinanderfolgenden Taten zu Ziffer 3 und 4 sowie zu Ziffer 7 und 8 vor der jeweils nachfolgenden Tat keinen weiteren Alkohol zu sich nahm. Weder die nicht widerlegte Alkoholisierung noch die von dem Angeklagten – glaubhaft – geschilderte Spielleidenschaft bzw. die Kombination aus beidem hatte Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten noch führten sie tatzeitbezogen zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit.

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Nach den jeweiligen Taten zog sich der Angeklagte zunächst zurück, um sich nach der Tatbegehung zu beruhigen. Dabei zählte er jeweils das Beutegeld und rauchte Zigaretten.

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1. (Fall 1 der Anklage XXX)

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Am 05.12.2012 begab sich der Angeklagte gegen 18.00 Uhr in die Spielhalle „T“ am F-platz 4 in I. Zu diesem Zeitpunkt war die Spiehalle gut besucht. Der Angeklagte begab sich maskiert mit einer Kappe und einem Schal zu der hinter dem Tresen der Aufsicht stehenden Zeugin K, die zunächst keinen Verdacht schöpfte, so dass er dieser quasi – durch den Tresen getrennt – gegenüberstand. Darüber hinaus trug der Angeklage dunkle Schuhe mit markanten weißen Streifen. Der Angeklagte forderte von der Zeugin K mit ruhigen Worten die Herausgabe des Geldes und äußerte, dass dies ein Überfall sei. Nachdem die Zeugin sich zunächst weigerte und erklärte, es gebe kein Geld, legte der Angeklagte den rechten Arm auf den Tresen. Dabei bemerkte die Zeugin K im rechten Jackenärmel einen grauen Gegenstand etwa 3 bis 4 cm hervorlugen, von dem die Zeugin K annahm, es handele sich um ein Messer oder eine Waffe, die beim Auflegen des Armes auf der Oberfläche des Tresens ein auch Aufprallgeräusch verusachte. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt hat. Die Zeugin bekam Angst und machte auf nochmalige Aufforderung des Angeklagten die Kasse auf. Aus der Kasse heraus übergab die Zeugin dem Angeklagten Kleingeld in einer schwarzen Plastikeinlage sowie Geldscheine in der Stückelung von 10 und 20 €, da sie von ihrem Chef die Anweisung hatte, in solchen Situationen das Geld herauszugeben. Der Angeklagte nahm das Geld entgegen und fragte noch nach einem Tresor. Nachdem die Zeugin dem Angeklagten erklärt hatte, dass es keinen Tresor gebe, verließ der Angeklagte schnell die Spielhalle. Der Angeklagte erbeutete insgesamt 345,00 €.

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Die Zeugin K, die bis zur Tat etwa 3 Jahre in der Spielhalle gearbeitet hatte, hatte einige Zeit nach der Tat aufgrund dieser Albträume und konnte mehrere Monate nicht gut schlafen. Bis heute empfindet sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit Angst, wenn Gäste in die Spiehalle kommen, deren Gesicht nicht zu erkennen ist – etwa in der kalten Jahreszeit. Die Zeugin begibt sich sodann sofort in hintere Bereiche der Spielhalle. Die Zeugin hat sich nicht in ärtzliche Behandlung begeben.

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Die Zeugin wies in der Hauptverhandlung die Ansprache durch den Angeklagten, der sich bei Ihr entschuldigen wollte, zurück. Ein von dem Angeklagte als Entschuldigungsschreiben bezeichnetes Schreiben nahm die Zeugin entgegen.

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2. (Fall 2 der Anklage XXX)

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Der Angeklagte begab sich am 12.12.2012 gegen 12.16 Uhr über einen Hintereingang in die Spielhalle „D“, F-Str. 122 in I und ging zum Kassenstand, hinter dem die Zeugin C arbeitete. Der Kassenstand verfügt über einen halbkreisförmigen Tresen, hinter dem zwei Türen zu weiteren abgetrennten Räumlichkeiten führen. Der Kassenstand ist rechts und links über jeweils eine Schwingtür vom Gastraum aus betretbar. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf das Lichtbild IMG_5487-JPG auf Bl. 47 der Akte XXX Bezug genommen. Der Angeklagte war mit einem grauen Schal im Gesicht so maskiert, dass nur die Augenpartie sichtbar war. Im übrigen war der Angeklagte auch noch mit einer grauen Kapuze maskiert und trug eine dunkelgraue etwa hüftlange Jacke. Der Angeklage trug darüber hinaus dunkle Schuhe mit markanten weißen Streifen. Bereits bei Anblick des Angeklagten löste die Zeugin den stillen Alarm aus. Der Angeklagte forderte die Zeugin, die Angst um ihr Leben hatte, auf, die Kasse zu öffnen, dies sei ein Überfall. Dabei hielt er bewusst seine linke Hand in der linken Hosentasche, damit die Zeugin annahm, er – der Angeklagte – habe eine Waffe oder einen gefährlichen Gegestand bei sich. Entsprechend dieser Absicht nahm die Zeugin an, der Angeklagte habe etwa eine Pistole oder ein Messer in der Hosentasche. Der Angeklagte begab sich sodann hinter den Kassenstand zur Zeugin C und entnahm der von der Zeugin aus Angst geöffneten Kasse die Geldscheine. Im Anschluss daran forderte er die Zeugin auf, ihm den Schlüssel zum Safe, der sich ebenfalls im Bereich des Kassenstandes befand, zu geben. Die Zeugin nahm den Schlüssel für den Safe, der sich in der Kasse befunden hatte und schloss sodann den Safe auf. Der Angeklagte entnahm dem geöffeten Safe nunmehr das dort befindliche Bargeld. Nachdem der Angeklagte noch Münzgeld aus insgesamt drei Kunststoffservicebechern an sich genommen hatte, verließ der Angeklagte die Spielhalle schnell durch einen der Hinterausgänge. Der Angeklagte erbeutete mindestens 2.200,00 € an Bargeld.

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Die Zeugin, der die Aussage in der Hauptverhandlung sichtlich schwer fiel und deren Vernehmung unterbrochen werden musste, hatte nach dieser Tat ein oder zwei Tage Albträume und konnte etwa ein Woche schlecht schlafen. Ihrer Arbeit konnte sie nach dieser Tat nur mit großen Angstgefühlen nachgehen.

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Nach einem weiteren Überfall am Valentistag im Jahr 2013 – an dem der Angeklagte nicht beteiligt war –und bei dem sie mit einer Pistole bedroht worden war, erhielt die Zeugin die Kündigung und ist seitdem arbeitslos.

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Die Zeugin stimmte in der Hauptverhandlung der Verlesung eines Entschuldigungsschreibens durch den Angeklagten zu. Die Zeugin lehnte unter Tränen die Entgegennahme des Schreibens ab.

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3. (Fall 3 der Anklage XXX)

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Am 15.12.2012 gegen 12.30 Uhr begab sich der Angeklagte erneut zur Spielhalle „D“, F-Str. 122 in I. Er begab sich wiederum zum Kassenstand, hinter dem sich die Zeugin N aufhielt. Der Angeklagte begab sich unmittelbar zu einer der Pendeltüren und machte einen Schritt in den Kassenstand hinein. Dabei sagte er, dass dies ein Überfall sei. Die Zeugin glaubte trotz der Maskierung des Angeklagten zunächst an einen Scherz und lachte den Angeklagten aus. Der sagte daraufhin zu der Zeugin, dass er ein Messer in der Tasche habe und dass dies ein Überfall sei und dass er die Zeugin stechen werde. Zur Untermauerung dieser Drohung machte der Angeklagte bewusst eine Bewegung mit einer Hand hinter den Rücken, so dass die Zeugin annahm, dort befinde sich das von dem Angeklagten erwähnte Messer. Dabei kam der Angeklagte hinter dem Kassenstand weiter auf die Zeugin N zu. Diese nahm einen im Bereich des Kassenstandes stehenden Stuhl und hob ihn mit beiden Händen hoch, wobei sie dem Angeklagten „raus“ zurief. Zuvor hatte die Zeugin noch den Alarmknopf gedrückt. Der Angeklagte ging einige Schritte zurück. Nachdem auch der Zeuge G aufmerksam geworden war, den Angeklagten anschrie, ihn mit seiner Einkaufstüte angriff und die Zeugin nunmehr mit dem Stuhl auf den Angeklagte losging, flüchtete der Angeklagte, weil sein Tatplan gescheitert war und er keine Möglichkeit mehr sah, an das in der Spielhalle befindliche Geld zu gelangen, da er gegenüber den Personen in der Spielhalle keine Gewalt anwenden wollte. Der Angeklagte war auch bei diesem Tatgeschehen maskiert mit einer Mütze und einem Schal. Darüber hinaus trug der Angeklagte dunkle Schuhe mit markanten weißen Streifen. Der Angeklagte machte auf die Zeugin N einen ruhigen und unaufgeregten Eindruck, obgleich sie gleichzeitig den Eindruck hatte, der Angeklagte sei kein professioneller Täter, zumal der Angeklagte auf die Drohung mit der Polizei fragte, warum denn die Polizei kommen solle.

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Der Angeklagte ging davon aus, dass er – wie in Fall 2 – etwa 2.200 € würde erbeuten können.

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Die Zeugen N und G haben die Entschuldigung des Angeklagten angenommen.

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4. (Fall 4 der Anklage XXX)

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Anschließend begab sich der Angeklagte gegen 12.57 Uhr am 15.12.2012 zu der Spielhalle „T“, F-platz 4 in I, wobei er die gleiche Kleidung trug wie bei dem zeitlich vorangegangenen Überfall auf die Spielhalle „D“. Der Angeklagte ging nach Betreten der Spielhalle auf den Kassenbereich zu, der in L-Form angelegt ist, über einen Tresen und über einen offenen seitlichen Zugang zum Gastraum verfügt. Wegen der örtlichen Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 113 und Bl. 114 der Akte XXX Bezug genommen. Der Angeklagte stellte sich im Bereich der Kasse vor den Tresen und sprach die Zeugin U deutlich verständlich, jedoch nicht laut mit den Worten an: „Das ist ein Überfall, Geld her.“ Der maskierte Angeklagte hielt dabei den Kopf nach unten. Die Zeugin machte aus Angst die Kasse auf und legte sowohl 2-Euro-Münzen in Münzrollen sowie Geldscheine auf den Tresen. Das Geld nahm der Angeklagte an sich. Sodann kam der Angeklagte zu der Zeugin in den Kassenbereich und machte dort Schubladen und Schränke auf. Nachdem der Angeklagte in einem Schrank einen Tresor gesehen hatte, forderte er die Zeugin U auf, den Tresor zu öffnen. Auf Ihren Hinweis, dass dann sofort die Polizei komme, drohte ihr der Angeklagte ihr „den Kopf abzuknallen“. Nachdem die Zeugin aus Angst den Tresor geöffnet hatte, schob der Angeklagte die Zeugin etwas zur Seite und entnahm dem Tresor das vorhandene Schein- und Münzgeld. Sodann verließt der Angeklagte schnell die Spielhalle. Der Angeklagte erbeutete insgesamt mindestens 1.800,00 €.

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Während der Tatausführung griff der Angeklagte bewusst mit einer Hand immer wieder hinter sich zur Gesäßtasche, um bei der Zeugin den Eindruck zu erwecken, er habe eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, was die Zeugin auch tatsächlich annahm. Die Zeugin bemerkte bei dem Angeklagten einen Geruch nach Alkohol. Der Angeklagte war während der Tatausführung ruhig, jedoch bestimmt und wurde im weiteren Verlauf verbal aggressiver.

39

Nach der Tat hatte die Zeugin U Schlafprobleme ohne jedoch Albträume zu haben. Während der Arbeit empfindet sie insbesondere Abends Angst sowie in Situationen, in denen sie die Gesichter der Kunden – etwa in der kalten Jahreszeit – nicht erkennen kann.

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Die Zeugin nahm weder einen mündliche Entschuldigung noch ein Entschuldigungsschreiben des Angeklagten an.

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5. (Fall 5 der Anklage XXX)

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Der Angeklagte begab sich am 29.12.2012 gegen 12.10 Uhr in die Spielhalle „B“ in der X-str. 14 - 16 in I. Der Angeklagte war mit einem grauen Kapuzenpullover bekleidet. Die Kapuze hatte er über den Kopf gezogen. Er war darüber hinaus im Gesicht noch mit einem Schal maskiert. Der Angeklagte trug während der Tat dunkle Schuhe mit markanten weißen Streifen. Der Angeklagte ging auf den L-förmigen Kassentresen zu und sagte gegenüber der Zeugin U1, dass dies ein Überfall sei und sie ihm das ganze Geld geben solle. Der Angeklagte ging danach um den Tresen herum und kam unmittelbar auf die hinter dem Kassentresen stehende Zeugin zu. Dabei hielt er die rechte Hand hinter seinem Rücken, um bei der Zeugin den Eindruck zu erwecken, er – der Angeklage – habe eine Waffe versteckt. Dies nahm die Zeugin aufgrund dieses Verhaltens des Angeklagten auch an. Auf ein weiteres Verlangen des Angeklagten öffnete die Zeugin U1 die Kasse mit einem Schlüssel. Der Angeklagte schob die Zeugin zur Seite und entnahm der Kasse Münz- als auch Scheingeld. Sodann öffnete der Angeklagte eine Schranktür, fand einen Tresor und forderte die Zeugin auf, diesen zu öffenen. Der Zeugin gelang es, den Tresor zu öffnen, in dem sich lediglich eine Gerätezulassung befand.

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Der Angeklagte öffnete noch weitere Türen und Schubladen auf der Suche nach Geld und endeckte nach dem Öffnen einer Feuerschutztür einen weiteren Tresor, den die Zeugin jedoch nicht öffnen konnte. Nachdem die Zeugin dem Angeklagten dies begreiflich machen konnte, verließ der Angeklagte schnell die Spielhalle. Er erbeutete insgesamt 460,00 € Bargeld.

44

Die Zeugin konnte aufgrund der Tat ein bis zwei Nächte nur unruhig schlafen und beschreibt sich selbst als etwas schreckhafter, wenn sie – insbesondere in der kalten Jahreszeit – Gäste mit Mütze und Schal im Gesicht sieht.

45

Der Angeklagte hatte der Zeugin ein Entschuldigungsschreiben zugesandt. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung erklärt, dass sie die Entschuldigung nicht annehme und der Angeklage das „auch nicht verdient habe“.

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6. (Fall 6 der Anklage XXX)

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Am 30.12.2012 betrat der Angeklagte gegen 18.30 Uhr die Räumlichkeiten der Spielhalle „D“, F-Str. 122 in I über den Hintereingang. Der Angeklagte ging zu dem Kassenstand, deren nähere Örtlichkeiten bereits bei Fall 3 beschrieben worden sind. Auch in diesem Fall war der Angeklagte maskiert. Er trug einen grauen Kapuzenpullover und hatte die Kapuze über den Kopf gezogen. Darüber hinaus hatte er auch das Gesicht mit einem Schal maskiert. Auch bei dieser Tat trug der Angeklagte dunkle Schuhe mit markanten weißen Streifen.

48

Der Angeklagte sagte zu der im Kassenstand stehenden Zeugin C lediglich mit ruhiger Stimme „Überfall“. Die Zeugin geriet in Panik und schrie laut um Hilfe und die Worte „Überfall“, „Überfall“. Dabei lief sie zu Kunden, die sich in den Spielräumen in der Nähe befanden. Der Angeklagte, der auch bei dieser Tat keine Waffen oder sonstige Werkzeuge mit sich führte, um weiteren Druck auf die Spielhallenangestellte auszuüben, die sich zudem zu den Spielhallengästen geflüchtet hatte, erkannte, dass er seinen Tatplan nach dem Muster der verherigen Überfälle nicht mehr umsetzen konnte und lief schnell aus den Räumlichkeiten der Spielhalle heraus.

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Der Angeklagte ging davon aus, dass er – wie in Fall 2 – etwa 2.200 € würde erbeuten können.

50

Die Zeugin konnte etwa zwei Nächte nicht gut schlafen. Sie hat in der Folgezeit ihren Beruf in der Spielhalle weiter ausgeübt.

51

In der Hauptverhandlung weigerte sich die Zeugin, sich eine Entschuldigung des Angeklagten anzuhören. Sie nahm ein von dem Angeklagten vorbereitetes Entschuldigungsschreiben entgegen und verließ den Sitzungssaal.

52

Infolge der auch durch den Angeklagen verübten Überfälle war der Versicherer der Spielhalle „D“ lediglich unter Vereinbarung eines Selbstbehalts von 3.000,00 € bereit, den Versicherungsschutz in Zukunft weiter zu gewähren.

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7. (Fall 7 der Anklage XXX)

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Am 17.01.2013 betrat der Angeklagte gegen 19.38 Uhr die Spielhalle „T“ am -Fplatz 4 in I. Der mit einem grauen Kapuzenpullover und einem Schal maskierte Angeklagte begab sich zum Kassenbereich, dessen Örtlichkeiten bereits im Rahmen des Falles 4 näher beschrieben worden ist. Hinter dem Tresen befand sich die Zeugin M, der gegenüber der Angeklagte mir ruhiger Simme und recht leise das Wort „Überfall“ sagte. Nachdem die Zeugin, die dies zunächst für einen Scherz hielt, nicht unmittelbar reagierte, ging der Angeklagte – aus der Perspektive der Zeugin nach links – um die Theke des Kassenbereichs herum hinter die Theke und stand sodann links neben der Zeugin. Die Zeugin sprach den Angeklagten an, was er wolle. Der Angeklagte anwortete: „Geld“ wobei er sich mit der linken oder der rechten Hand an den Hosenbund fasste, um bei der Zeugin den Eindruck zu erwecken, er – der Angeklagte – habe dort eine Waffe versteckt, obgleich der Angeklagte tatsächlich keine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führte. Die Zeugin, bei der dieser Eindruck erwartungsgemäß entstanden war, erschreckte sich sehr. Sie nahm aufgrund dieser Bewegung an, der Angeklagte wolle eine Waffe ziehen.

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Die Zeugin rief zweimal laut um Hilfe. Auf diese Hilferufe kamen zwei Gäste aus einem der Spielräume und versuchten, den Angeklagten festzuhalten, der nunmehr unmittelbar die Flucht ergriff, weil er erkannnte, dass er keine Möglichekeit mehr hatte, seinen Tatplan umzusezten. Letztlich gelang des den Gästen der Spielhalle nicht, den Angeklagten festzuhalten.

56

Der Angeklagte ging davon aus, dass er – wie in Fall 4 – etwa 1.800,00 € würde erbeuten können.

57

Die Zeugin litt nach der Tat unter keinen wesentlichen Beeinträchtigungen. Sie weigerte sich, in der Hauptverhandlung eine Entschuldigung des Angeklagten entgegenzunehmen. Einen vorbereitetes Entschuldigungsschreiben nahm die Zeugin entgegen.

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8. (Fall 8 der Anklage XXX)

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Nachdem der Überfall auf die Spielhalle „T“ gescheitert war, begab sich der Angeklagte am gleichen Tage gegen 19.54 Uhr in die Spielhalle „N“ in der N-str. 24 in I. Der Angeklagte, der auch in diesem Fall mit einem grauen Kapuzenpullover sowie einem Schal maskiert war, ging auf den U-förmigen Kassenbereich zu, hinter dem sich die Zeugin X aufhielt und der über eine zur Tatzeit nicht verschlossene Tür an einer Seite betreten werden konnte. Der Angeklagte ging ruhig um die Theke des Kassenbereichs herum und näherte sich über die vorgenannnte Tür der Zeugin. Obgleich Kunden in der Spielhalle waren, die dem Kassenbereich den Rücken zukehrten, sagte der Angeklagte zu der Zeugin leise das Wort „Überfall“ und hielt dabei seine rechte Hand unter seiner Oberbekleidung, um bei der Zeugin bewusst den Eindruck zu erwecken er führe eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich. Tatsächlich führte der Angeklage solche Gegenstände nicht mit sich. Die Zeugin hatte indes nach der Erwartung des Angeklagten den Eindruck, der Angeklagte deute das Vorhandensein einer Waffe an. Der Angeklagte forderte die Zeugin X auf, die Kassenschublade zu öffnen. Der Angeklagte griff in die sodann von der Zeugin geöffnete Kassenschublade und entnahm dieser das Scheingeld sowie die 2-€-Münzen.

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Danach forderte der Angeklagte die Zeugin X auf, den Tresor zu öffnen. Nachdem die Zeugin den ebenfalls im Kassenbereich befindlichen Tresor geöffnet hatte, forderte der Angeklagte die Zeugin mit den Worten „raus damit“ auf, Münzbecher herauszugeben. Dieser Aufforderung kam die Zeugin nach, jedoch befand sich lediglich eine Euromünze in einem Becher. Der Angeklagte war im Rahmen der Tatausführung ruhig und erschien der Zeugin nicht aggressiv. Insgesamt erbeutete der Angeklagte etwa 1.300,00 €.

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Der Angeklagte löste mit der Herausnahme eines bestimmten Geldscheines aus der Kasse eine Sicherheitsvorrichtung am Ausgang der Spielhalle aus, durch die der Angeklagte durch eine sog. DNA-Dusche mit künstlicher DNA besprüht wurde. Durch eine zuvor eingebaute Vorrichtung wird dabei eine Wasserlösung mit künstlicher DNA sowie einem unter UV-Licht sichtbarem Farbstoff fein versprüht. Indes ist der Sprühnebel deutlich sichtbar und die Auslösung des Sprühmechanismus ist deutlich hörbar.

62

Letzteres veranlasste die Zeugin X bei einem spätereren – nicht von dem Angeklagten verübten Überfall, darauf zu verzichten die sog. DNA-Dusche scharf zu machen.

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Die Zeugin litt insbesondere nach dem zweiten Überfall, der am 13.02.2013 stattfand und der nicht von dem Angeklagten begangen wurde, unter Schlafstörungen, zumal die Zeugin bei diesem Überfall sehr aggressiv mit einer Waffe bedroht worden ist.

64

Die Zeugin nahm in der Hauptverhandlung die Entschuldigung des Angeklagen an.

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9. (Fall 1 der Anklage XXX)

66

Am 31.12.2012 begab sich der Angeklagte gegen 19.50 Uhr in die Spielhalle „Q“ in der G-Straße 190 in E. Dort ging er zu dem Kassenbereich, der sich hinter einer Theke befindet. Der Angeklagte war mit einem schwarzen Schal maskiert, der bis zur Augenpartie hochgezogen war. Darüber hinaus hatte er die Kupuze seines schwarzen Kapuzenpullover über den Kopf gezogen. Die Zeugin N war gerade vom Putzen der Toiletten hinter den Kassenbereich zurückgekehrt. Der Angeklagte sagte der Zeugin relativ leise, dass dies ein Überfall sei. Der Angeklagte ging sodann hinter die Theke des Kassenbereichs und befand sich direkt neben der Zeugin. Dabei griff der Angeklagte mit der rechten Hand hinter seinen Rücken, um bei der Zeugin den Eindruck zu erwecken, er habe eine Waffe – etwa ein Messer – bei sich. Erwartungsgemäß hatte die Zeugin den Eindruck, er – der Angeklagte – wolle eine Waffe aus dem Hosenbund ziehen. Darüber hinaus spürte die Zeugin sodann, dass der Angeklagte ihr etwas – möglicherweise auch nur einen Finger – in die linke Seite stieß, weshalb sich der Eindruck, der Angeklagte habe eine Waffe, noch verstärkte.

67

Auf die Aufforderung ihm schnell das ganze Geld zu geben, machte die Zeugin die Kasse auf, aus der sich der Angeklagte die Kassenlade herausnahm und sodann das Münz- und Scheingeld an sich nahm. Der Angeklagte fragte sodann nach weiterem Geld und forderte die Zeugin N auf, weitere Türen von Schränken zu öffnen. Nachdem der Angeklagte erkannt hatte, dass weitere Gelder nicht zu erlangen waren, verließ er die Spielhalle. Er erbeutete insgesamt etwa 500,00 €.

68

Die Zeugin litt etwa 3 Monate lang nach der Tat unter Schlafstörungen. Da sich die Zeugin noch in der Probezeit befunden hatte, ging sie regelmäßig ihrer beruflichen Tätigkeit nach, obwohl sie während ihrer Arbeitszeit gegen 19.30 Uhr – der Tatzeit – regelmäßig Angstzustände aus Furcht vor einem weiteren Überfall bekam.

69

Die Zeugin brach auf das Angebot einer Entschuldigung in Tränen aus, so dass es zu dieser nicht kam.

70

10. (Fall 2 der Anklage XXX)

71

Am 06.01.2013 gegen 19.40 Uhr suchte der Angeklagte die Spielhalle „H“, G-Straße 217 in E, auf. Der Angeklagte ging zunächst – unmaskiert – mehrfach an der Spielhalle vorbei und schaute dabei auch in das innnere der Spielhalle. Dabei war der Angeklagte mit einer blauen Jeans, dunklen Schuhen mit auffälligen weißen Streifen, einem grauen Kapuzenpullover sowie einem grauen Schal bekleidet. Der Angeklagte betrat schließlich maskiert die Spielhalle, wobei er sich die Kapuze über den Kopf zog und den grauen Schal um die untere Gesichtspartie schlang.

72

Der Angeklagte kam auf den Kassenbereich zu, der durch eine L-förmige  Theke von dem übrigen Teil der Räumlichkeit abgebrenzt ist und ging um die Theke herum auf die Zeugin M zu. Der Angeklagte sagte nervös und hektisch, dass dies ein Überfall sei und forderte von der Zeugin „Geld her“, „Geld her“. Die Zeugin hielt dies zunächst für einen Scherz, jedoch wurde ihr nach einem Blick in die Augen des Angeklagten klar, dass dieser es ernst meinte. Die Zeugin machte unter diesem Eindruck die Kasse auf, die der Angeklagte aufzog und der er die Geldscheine sowie die 2-€-Münzen entnahm.

73

Danach fragte der Angeklagte nach weiterem Geld. Die Zeugin erklärte dem Angeklagten, dass der Tresor mit einer Zeitschaltuhr ausgestattet sei und sich der Tresor erst nach 15 min öffen lasse. Der Angeklagte forderte die Zeugin auf, den Tresor aufzuschließen, woraufhin an einem leisen Piepton zu hören ist, dass die Zeitschaltuhr läuft. Der Angeklagte forderte die Zeugin nunmehr mit agressiverem Ton auf, sie solle ihn nicht verarschen und den Schlüssel nocheinmal herumzudrehen. Die Zeugin erklärte jedoch, dass dies die Zeitschaltuhr von neuem in Gang setzen würde. Schließlich verließ der Angeklagte mit einer Tatbeute von knapp 500,00 € die Spielhalle.

74

Die Zeugin empfand nach der Tat große Angst bei der Arbeit und auch zu Hause. Sie hat zunächst lediglich im Rahmen von Frühschichten gearbeitet. Sie empfand während der Arbeit insbesondere dann große Angst, wenn Kunden – etwa in der kalten Jahreszeit – ihr Gesicht wegen der Kälte draußen ganz oder teilweise verhüllt hatten. Die Ausübung ihres Berufes fiel der Zeugin auch deshalb schwer, weil die Tochter der Zeugin Angst um ihre Mutter während der Arbeit hatte. Die Zeugin hat ihre Tätigkeit in der Spiehalle letztlich aufgegeben.

75

Die Zeugin gestattete eine mündliche Entschuldigung des Angeklagten.

76

11. (Fall 3 der Anklage XXX)

77

Der Angeklagte betrat am 07.01.2013 gegen 23.40 Uhr die Spielhalle „H“ in der Xstraße 7 in E und begab sich zum Aufsichtsbereich der Spielhalle, nachdem der Angeklagte sich bereits einige Zeit zuvor in der Spielhalle als letzter Gast aufgehalten hatte. Der Angeklagte ging zügig auf den Kassenbereich der Spielhalle zu, der durch eine Theke von den übrigen Räumlichkeiten abgetrennt ist und über wenige Stufen durch eine Tür, die lediglich etwa Thekenhöhe erreicht, zugänglich ist. Dort befand sich die Zeugin I, die zu diesem Zeitpunkt die Spielhalle beaufsichtigte. Der mit der Kapuze eines grauen Pullovers sowie mit einem grauen Schal maskierte Angeklagte öffnete die vorbeschriebene Tür und sagte zu der Zeugin, dass dies ein Überfall sei. Diese entgegnete ihm, dass dies wohl ein Witz sei. Daraufhin drückte der Angeklagte die Zeugin mit beiden Händen nach hinten zurück, so dass diese in einen dort stehenden Stuhl fiel. Der Angeklagte wandte sich nun der Kasse zu, die die Zeugin kurz vor dem Überfall geöffnet hatte. Die Zeugin wollte die Kasse zuschlagen und dem Angeklagten den Schal vom Gesicht wegreißen, was der Angeklagte jedoch dadurch verhinderte, dass er die Zeugin I wegdrückte und sie aufforderte, das zu lassen oder er werde sie – die Zeugin - abstechen. Der Angeklagte entnahm sodann der Kasse etwa 260,00 € in Scheingeld, steckte die Geldscheine in eine Hosen- oder Jackentasche und rannte davon.

78

Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung angegeben, eine etwaige Entschuldigung des Angeklagten nicht akzeptieren zu wollen.

79

12. (Fall 4 der Anklage XXX)

80

Am 16.01.2013 betrat der Angeklagte gegen 16.00 Uhr die Spielhalle „T“ in der C-straße 24 in E, ging zur Theke, hinter der sich der Kassenbereich befindet unmittelbar zu der sich dort aufhaltenden Zeugin B und sagte: “Überfall, Geld“. Währenddessen bewegte er seine Hand in der Tasche seines Kapuzenpullovers, um bei der Zeugin den Eindruck zu erwecken, er habe eine Waffe bei sich. Daher nahm die Zeugin an, er habe dort eine Waffe verborgen. Der Angeklagte war mit der Kapuze eines grauen Kapuzenpullovers sowie einem grauen Schal maskiert. Der Angeklagte griff sodann in die geöffnete Kasse, die die Zeugin bereits vor Erscheinen des Angeklagten geöffnet hatte, um dort einen Geldschein hineinzulegen. Der Angeklagte griff in die Kasse und entnahm dieser etwa 800,00 € Bargeld. Der Angeklagte sagte zu der Zeugin sodann „Tresor“. Daraufhin erklärte ihm die Zeugin, dass sie den Schlüssel nicht habe. Der Angeklagte verließ sodann die Spielhalle.

81

Die Zeugin lehnte in der Hauptverhandlung eine Entschuldigung des Angeklagten ab.

82

III.

83

1. Die Feststellungen zu Ziffer I. beruhen auf den in sich schlüssigen und glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. E, der über die Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, sowie auf dem den Angeklagten betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.05.2013.

84

2. Die Feststellungen zu Ziffer II. beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.

85

Der Angeklagte hat den unter der Überschrift „Tatvorgeschehen“ dargestellten Sachverhalt uneingeschränkt glaubhaft, in sich schlüssig und auch emotional nachvollziehbar so geschildert, wie er von der Kammer festgestellt worden ist.

86

Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten sowie zu seinem Tatplan beruhen auf dessen geständiger Einlassung. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten sowohl in der Hauptverhandlung als auch bereits zuvor ausweislich des verlesenen Protokolls des Haftprüfungstermins vom 16.05.2013 eingeräumt.

87

Die Kammer hält das Bekenntnis des Angeklagten zu seiner Täterschaft in allen 12 Fällen für glaubhaft. Der Angeklagte konnte aufgrund von Aufnahmen der Überwachungskameras in Fall 10 zweifelsfrei als Täter identifiziert werden, da er sowohl maskiert als auch unmaskiert gefilmt wurde und jeweils die gleiche Kleidung – einen grauen Kaputzenpullover, einen grauen Schal, eine blaue Jeans sowie dunkle Schuhe mit markanten weißen Streifen trug. Die Kammer hat diese Feststellungen an Hand der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 18 – 21 von Band II der Akte XXX sowie durch Vernehmung des Zeugen KHK T in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Zeuge KHK T hat die Aufzeichnung der Überachungskameras – wie in Fall 10 dargestellt – nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. Da die Bekleidung und Maskierung des jeweiligen Täters in sämtlichen Fällen ähnlich war, der Täter in den meisten Fällen insbesondere markante Schuhe mit weißen Streifen trug und der Täter sich in allen Fällen – wie im Folgenden festgestellt – eines ähnlichen Tatvorgehens bediente, hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten bezüglich seiner Täterschaft.

88

Soweit der jeweilige Täter in einzelnen Fällen einen dunklen Kapuzenpullover getragen hat, kann auch diese Kleidung dem Angeklagten zugeordnet werden, da er kurz nach der Tat vom 31.12.2012 (Fall 9) in E – wie auch von ihm eingeräumt – bei der T-Tankstelle E- Ecke/ C-straße in E mit dem im Dezember 2012 erworbenen blauen Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen XXX zum Tanken gefahren ist und er von den dortigen Überwachungskameras mit einer Jeanshose, einem dunkeln Kapuzenpullover sowie den dunklen Schuhen mit den markanten weißen Streifen unzweifelhaft zu erkennen ist und die Kleidung insbesondere der Täterkleidung in Fall 9 entspricht. Darüber hinaus hat der Angeklagte auf Vorhalt der in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 35 – 38 von Band I der Akte XXX eingeräumt, an der vorgenannten Tankstelle gewesen und auf den Lichtbildern abgebildet zu sein, für 20 € getankt und 2 Schachteln Zigaretten gekauft zu haben.

89

Soweit der Angeklagte angegeben hat, er könne sich nicht daran erinnern, in einzelnen Fällen gegenüber den Geschädigten vorgetäuscht zu haben, eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitzuführen, ist die Kammer davon überzeugt, dass dies in den Fällen, in denen dies im folgenden unter lit. a) bis l) festgestellt worden ist, der Fall war. Die von den jeweiligen Zeugen geschilderten Arm- bzw. Handbewegungen des Angeklagen lassen im konkreten Zusammenhang sowie aufgrund der Häufigkeit ihres Vorkommens in mehreren Fällen den sicheren Schluss zu, dass der Angeklagte bewusst bei den Spielhallenangestellten den Eindruck einer Waffe – etwa eines Messers – oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs erregen wollte, um seiner Forderung besonderen Nachdruck zu verleihen. Indes ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte tatsächlich keine Waffe, kein gefährliches Werkzeug und auch keine Gegenstände mit sich führte, die als Scheinwaffe geeignet waren.

90

a) Die Feststellungen zum Tatgeschehen und Verhalten des Angeklagte im Fall  1 beruhen auf der Vernehmung der Zeugin K, die den Tathergang sowie die Maskierung des Angeklagten so wie festgestellt in der Hauptverhandlung geschildert hat. Die Maskierung des Angeklagten sowie der Umstand, dass der Angeklagte bei dieser Tat dunkle Schuhe mit markanten weißen Streifen trug, ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Überwachungskamera Bl. 19 und 20 der Akte XXX.

91

Die Zeugin konnte sich auf Vorhalt auch noch daran erinnern, dass der Angeklagte einen grau-metallenen Gegenstand im Ärmel seiner Jacke gehabt hat, ohne dass die Zeugin diesen hätte bezeichnen können. Dieser habe auch ein Geräusch gemacht, als der Angeklagte seinen Arm auf den Tresen gelegt hat. Die Kammer hält die Angaben der Zeugin uneingeschränkt für glaubhaft. Sie hat das Tatgeschehen, unter dessen Folgen sie nach ihrer weiteren glaubhaften Schilderung erheblich leidet, ohne Übertreibung oder Belastungstendenz geschildert. Insbesondere hat die Zeugin danach differenziert, welche Assoziation ihr in Hinblick auf den metallenen Gegenstand gekommen sind und was sie konkret wahrgenommen hat. Die Kammer konnte vor diesem Hintergrund nicht ausschließen, dass es sich bei dem Gegenstand um einen tatsächlich – auch nach seinem Aussehen – nicht gefährlichen oder als Scheinwaffe geeigneten Gegenstand gehandelt hat, der jedoch aufgrund der konkreten Situation eine entsprechende Assoziation bei der Zeugin verursacht hat. Die Feststellungen zur Tatbeute beruhen ebenfalls auf der Angabe der Zeugin sowie auf der Einlassung des Angeklagten, der bestätigt hat, dass die Beuteangabe von 345,00 € seiner Erinnerung entspreche.

92

b) Die Feststellungen zum Tatgeschehen und Verhalten des Angeklagten im Fall  2 beruhen auf der Vernehmung der Zeugin C. Die Zeugin hat den Tathergang sowie die Maskierung des Angeklagten so wie festgestellt in der Hauptverhandlung geschildert. Die Bekleidung des Angeklagten insbesondere in Hinblick auf die Schuhe mit den markanten weißen Streifen ergibt sich auch aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild der Überwachungskamera vom 12.12.2012, Bl. 92 der Akte XXX. Die Angaben der Zeugin waren in sich schlüssig und glaubhaft. Sie konnte sich noch gut an den Ablauf der Tat und ihre emtionalen Eindrücke in Bezug auf den Überfall erinnern. Die Schilderung war ohne Belastungstendenz, was sich insbesondere daraus ergab, dass die Zeugin zwar angab, sie habe aufgrund der in der linken Hosentasche gehaltenen Hand den Eindruck gehabt, der Angeklagte habe eine Waffe bei sich, jedoch ebenso angab, keine solche gesehen zu haben, zumal der Angeklagte im weiteren Tatverlauf auch beide Hände genutzt habe.

93

Ebenso glaubhaft und emotional nachvollziehbar hat die Zeugin ihre Beeinträchtigungen nach dem von dem Angeklagten verübten Raubüberfall geschildert wie die Beeinträchtigungen nach einem weiteren von der Zeugin miterlegten Raubüberfall.

94

Die Feststellungen zu den Örtlichkeiten innerhalb der Spielhalle beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 44 – 47 der Akte XXX sowie der Aussage der Zeugin N, die die Kammer wegen des Tatgeschehens am 15.12.2012 in der selben Spielhalle als Zeugin vernommen hat.

95

Den Schadensbetrag hat die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten mit 2.200,00 € festgestellt. Soweit die Zeugin C angegeben hat, dass normalerweise 3.000,00 € vorhanden seien, beruht dies nicht auf einer konkreten Berechnung der Zeugin, sondern lediglich darauf, dass in der Regel dieser Geldbetrag vorhanden war. Es ist nicht auszuschließen dass dieser Betrag durch Geräteauffüllungen zwischenzeitlich geringer geworden ist. Die Angaben des Zeugen F zur Frage der Schadenshöhe waren für die Kammer nicht hinreichend belastbar, so dass die Kammer von dem von dem Angeklagten eingeräumten Betrag ausgegangen ist, zumal dieser die erbeuteten Geldbeträge regelmäßig nach den jeweiligen Taten gezählt hat.

96

c) Das Tatgeschehen sowie das Verhalten des Angeklagten im Fall 3 hat die Kammer so festgestellt, es von der Zeugin N geschildert worden ist. Die Zeugin hat für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft, nachvollziehbar und ohne Belastungstendenz das Geschehen geschildert. Die Schilderung der Zeugin ist darüber hinaus von dem Zeugen G bestätigt worden, der den Tatablauf ebenso geschildert hat wie die Zeugin N. Die Feststellungen zur Bekleidung des Angeklagten beruhen ergänzend und in Hinblick auf die Schuhe mit den markanten weißen Streifen auf der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes Bl. 94 der Akte XXX.

97

Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte nach seinem glaubhaft geschilderten Tatplan, der insbesondere vorsah, den Widerstand der Spielhallenangestellten lediglich verbal ohne tatsächliche körperliche Einwirkung zu brechen, angesichts der Gegenwehr der Zeugen N und G die weitere Ausführung der Tat als gescheitert ansah und deshalb die Flucht ergriff, zumal der Angeklagte nach seiner Einlassung sowie seinem Tatverhalten in allen übrigen Fällen auch keine Tatwerkzeuge mit sich führte, um effektiv auf die sich wehrenden Zeugen in der Weise einzuwirken, dass sie ihm den Zugang zur Kasse bzw. den Geldern verschaffen würden.

98

Der Angeklagte hat glaubhaft angegeben, dass er sich entsprechend seinem Vorgehen bei den meisten Taten vorgestellt hat, dass die Zeugin ihm lediglich den Zugriff auf das Geld ermöglicht und er dieses sodann selbst an sich nimmt. Die Kammer ist angesichts des gelungenen Überfalls am 12.12.2012 davon überzeugt, dass der Angeklagte auch bei diesem Überfallversuch damit rechnete, eine Beute in Höhe von etwa 2.200,00 € zu erzielen.

99

d) Die Feststellungen zum Tatgeschehen, dem Verhalten des Angeklagten sowie dessen Kleidung im Fall 4 beruhen auf der uneingeschränkt glaubhaften Aussage der Zeugin U. Die Zeugin konnte sich zum einen auf Vorhalt noch gut an die Drohung erinnen, der Täter werde ihr den „Kopf abknallen“ und konnte diese im Rahmen des Tatgeschehens noch zeitlich gut und plausibel einordnen. Darüber hinaus konnte sie das Tatgeschehen für die Kammer nachvollziehbar auch an Hand der in Augenschein genommen Lichtbilder der Überwachungskameras (Bl. 131 – 134 der Akte XXX) – wie festgestellt – schildern. Die einzelnen Teilakte des Tatgeschehens sind aus diesen Lichtbildern gut zu entnehmen und entsprechen situativ den zuvor gemachten Angaben der Zeugin. Den Lichtbildern sind darüber hinaus auch die festgestellte Maskierung des Angeklagten sowie die markanten Schuhe zu entnehmen.

100

Die Zeugin konnte sich auch nocht daran erinnern, dass der Angeklagte nach Alkohol roch, jedoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, insbesondere auf die Zeugin einen ruhigen aber bestimmten Eindruck machte.

101

Soweit der Zeuge H im Rahmen seiner Aussage in der Hauptverhandlung unterschiedliche Angaben dazu gemacht hat, dass der Angeklagte einen Gegenstand wie einen Schraubendreher oder ein Messer in der Hand gehabt habe, geht die Kammer mit der Einlassung des Angeklagten davon aus, dass dies nicht der Fall gewesen ist, zumal der Zeuge nur einen kurzen Blick auf das Tatgeschehen hatte und sich dann in andere Räumlichkeiten der Spielhalle zurückgezogen hatte. Darüber hinaus entspricht die Schilderung des Zeugen auch nicht derjenigen der Zeugin U, die lediglich – wie festgestellt – geschildert hat, der Angeklagte habe während der Tatausführung hinter sich gegriffen, wodurch sie den Eindruck gewonnen habe, der Angeklagte verberge hinter seinem Rücken eine Waffe.

102

Die Beutehöhe hat die Kammer aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten mit etwa 1.800,00 € festgestellt. Soweit die Zeugin den Normalbestand der Kasse mit 2.300,00 € angegeben hat und sich in der Hauptverhandlung noch an einen Kassenbestand von über 2.000,00 € erinnern konnte, ist die Kammer dennoch von dem vom Angeklagten geschilderten Betrag ausgegangen, da die Zeugin den konkreten Schadensbetrag nicht selbst ermittelt hat.

103

Die Tatfolgen hat die Zeugin – ohne Belastungstendenz – und ohne Übertreibungen wie festgestellt geschildert.

104

e) Die Kammer hat das Tatgeschehen, das Verhalten des Angeklagten sowie dessen Bekleidung im Fall 5 so festgestellt, wie es von der Zeugin U geschildert worden ist. Auch diese Zeugin konnte sich noch gut an das Tatgeschehen erinnern. Ihre Schilderung korrespondiert mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Überwachungskamera (Bl. 165 – 169 der Akte XXX), aus denen sich auch die Maskierung des Angeklagten ergibt und auf denen darüber hinaus die markanten weißen Streifen an den Schuhen des Angeklagten zu sehen sind. Die Feststellungen der Örtlichkeiten beruhen ebenfalls auf der Inaugenscheinnahme der vorgenannten Lichtbilder sowie den Angaben der Zeugin. Auch diese Zeugin hatte noch eine gute Erinnerung an das Tatgeschehen, das von ihr ohne Belastungstendenz sachlich geschildert wurde.

105

Die Beutehöhe hat der Angeklagte glaubhaft eingeräumt. Sie wurde von der Zeugin ebenfalls in dieser Größenordnung bestätigt.

106

f) Die Kammer hat das Tatgeschehen sowie das Verhalten des Angeklagten im Fall 6 so festgestellt, wie es von der Zeugin C geschildert worden ist. Die Zeugin hat das Tatgeschehen – wie festgestellt – glaubhaft und ohne Belastungstendenz geschildert. Sie konnte sich auch noch an die Maskierung des Angeklagten erinnern, wobei die Schilderung der Zeugin mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Überwachungskameras (Bl. 201 – 204 der Akte XXX) korrespondiert. Auch in diesem Fall sind die Schuhe des Angeklagten mit den markanten weißen Streifen gut zu erkennen.

107

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Tat des Angeklagten entsprechend seinem Tatplan fehlgeschlagen ist, weil er nach der Flucht der Zeugin zu den Gästen der Spielhalle keine Möglichkeit mehr sah, die Zeugin gemäß seinem glaubhaft geschilderten Tatplan allein verbal zu veranlassen, ihm Zugriff auf die in der Spielhalle befindlichen Gelder zu verschaffen. Der Angeklagte hat glaubhaft angegeben, dass er sich entsprechend seinem Vorgehen bei den meisten Taten vorgestellt hat, dass die Zeugin ihm lediglich den Zugriff auf das Geld ermöglicht und er dieses sodann selbst an sich nimmt. Die Kammer ist auch in diesem Fall angesichts des gelungenen Überfalls am 12.12.2012 davon überzeugt, dass der Angeklagte auch bei diesem Überfallversuch damit rechnete, eine Beute in Höhe von etwa 2.200,00 € zu erzielen.

108

Die Tatfolgen hat die Zeugin – ebenfalls ohne Belastungstendenz – wie festgestellt geschildert.

109

Die Kammer ist aufgrund der Aussage des Zeugen F davon überzeugt, dass infolge der gehäuften Überfälle auf die Spielhalle „D“ der Versicherer der Spielhalle nur noch gegen eine erhöhte Selbstbeteiligung von 3.000,00 € bereit war, Versicherungsschutz zu gewähren. Der Zeuge hat dies in der Hauptverhandlung – wie festgestellt – geschildert und dabei angegeben, dass neben den vom dem Angeklagten verübten Taten auch der weitere – vom Angeklagten nicht verübte Überfall – am Valentistag des Jahres 2013 für die Entschheidung des Versicherers eine Rolle gespielt habe. Die Kammer hält diese Angaben für in sich schlüssig und glaubhaft. Angesichts der Häufung der Überfälle ist es plausibel, dass ein Versicherer die Möglichkeit nutzt, nach einem oder gar mehreren Schadenseintritten, die Bedingungen, unter denen Versicherungsschutz gewährt wird, dem tatsächlichen Risiko anzupassen.

110

g) Die Zeugin M hat den Tathergang, das Verhalten und das Auftreten des Angeklagten in Fall 7 so geschildert wie es von der Kammer festgestellt worden ist. Die Zeugin konnte sich noch gut an die festgestellte Maskierung des Angeklagen sowie den Ablauf erinnern, der mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Überwachungskamera (Bl. 227 – 241 der Akte XXX) korrespondiert. Die Zeugin konnte sich aufgrund der von ihr geschilderten Assoziation auch noch gut daran erinnern, dass sich der Angeklagte mit einer Hand an den Hosenbund gefasst hat, obgleich sie nicht mehr konkret angeben konnte, ob dies mit der rechten oder linken Hand geschehen ist.

111

Die Kammer ist mit Rücksicht auf den auch für diesen Fall geltenden Tatplan des Angeklagten davon überzeugt, dass die Tat aufgrund der Hilferufe der Zeugin sowie der herbeieilenden beiden Gäste fehlgeschlagen ist und er daher die Flucht ergriff. Die Kammer ist auch in diesem Fall angesichts des gelungenen Überfalls am 15.12.2012 davon überzeugt, dass der Angeklagte bei diesem Überfallversuch auf die gleiche Spielhalle wie in Fall 4 damit rechnete, eine Beute in Höhe von etwa 1.800,00 € zu erzielen.

112

h) Die Zeugin X hat den Tathergang, das Verhalten sowie das Auftreten des Angeklagen in Fall 8 so geschildert, wie es von der Kammer festgestellt worden ist. Die Kammer hält die ohne Belastungstendenz gemachte Aussage für glaubhaft, zumal sie mit den Lichtbildern korrespondiert, die vom Tattage durch Überwachungskameras gefertigt und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind (Bl. 270 – 276 der Akte XXX). Die Zeugin konnte sich auch noch gut daran erinnern, dass sich das Tatgeschehen quasi hinter dem Rücken von einem oder zwei Gästen der Spielhalle zugetragen hatte. Die Feststellungen zur Maskierung des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugin sowie den in Augenschein genommen Lichtbildern.

113

Der Angeklagte, der seine Tatbeute nach der jeweiligen Tat ermittelt hatte, hat die Beutehöhe in diesem Fall entsprechend den Feststellungen eingeräumt. Die Zeugin X hat die Beutehöhe der Größenordnung nach im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt.

114

Soweit die Kammer Feststellungen zur sog. DNA-Dusche getroffen hat, beruhen diese auf den Angaben des Angeklagten, des Zeugen C sowie der Zeugin X. Entgegen der Angaben des diese Anlagen vertreibenden Zeugen C ist der Vorgang des Sprühens im Form eines „Klackens“ deutlich zu hören und der Sprühnebel deutlich zu sehen. Dies haben jedenfalls der sowohl Angeklagte im Rahmen einer späteren Einlassung als auch die Zeugin X angegeben.

115

i) Die Feststellungen zum Tathergang und dem Verhalten des Angeklagten im Fall 9 beruhen auf der Aussage der Zeugin N. Die Kammer hat das vorgenannte Geschehen so festgestellt, wie es von der Zeugin geschildert worden ist. Die von der Zeugin geschilderte Maskierung des Angeklagten korrespondiert mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Überwachungskamera (Bl. 22 und 23 Band I der Akte XXX) auf denen auch die Schuhe des Angeklagten mit den markanten weißen Streifen auffallen. Auch diese Zeugin konnte sich an das Erlebte noch gut erinnern. Auf den Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage konnte sie sich auch noch an die Geste des Angeklagten erinnern, von der sie den Eindruck hatte, der Angeklage wolle eine Waffe aus dem Hosenbund ziehen. Die Zeugin schilderte nach dem Vorhalt von sich aus, dass der Angeklage ihr etwas gegen ihre linke Körperseite gedrückt habe, gab jedoch an, nicht gesehen zu haben, um was es sich gehandelt habe. Das weitere Tatgeschehen hat die Zeugin – wie dargestellt – geschildert.

116

Die Feststellungen zur Tatbeute beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, dessen Angaben der Höhe nach von der Zeugin bestätigt wurden.

117

Die Folgen der Tat hat die Zeugin ohne Übertreibung für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft geschildert.

118

j) Die Zeugin M hat den Tathergang, das Verhalten sowie die Maskierung des Angeklagten im Fall 10 wie festgestellt in der Hauptverhandlung geschildert. Die Kammer hält die Angaben der Zeugin uneingeschränkt für glaubhaft. Sie hatte eine gute Erinnerung an den Tatablauf und hat diesen in sich schlüssig, wiederspruchsfrei und emotional nachvollziehbar ohne Belastungstendenz geschildert. Dies gilt auch für die Tatfolgen, die die Zeugin eindrücklich schilderte.

119

Die Feststellungen zur Höhe der Tatbeute beruhen auf der Einlassung des Angeklagten.

120

k) Die Zeugin I hat den Tathergang, das Verhalten sowie die Maskierung des Angeklagten in Fall 11 wie festgestellt geschildert. Auch diese Zeugin hatte noch eine gute Erinnerung an das Tatgeschehen und wollte insbesondere für sich wissen, ob es sich bei dem Täter um denjenigen gehandelt hat, der sich einige Zeit vor dem Überfall als letzter Gast in der Spielhalle aufgehalten habe. Der Angeklagte hat dies nach Vorhalt der diesen Überfall betreffenden und in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 34 – 44 Band IV der Akte XXX) eingeräumt und auch bestätigt, dass er bei dieser Gelegenheit einen Becher Wasser getrunken habe, den er an einem Spielautomaten stehen gelassen habe. Hieran konnte sich auch die Zeugin noch erinnern, die die später eintreffenden Polizeibeamten auf diesen Wasserbecher aufmerksam gemacht hat.

121

Die Feststellungen zur Beutehöhe beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, die von der Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt wurden.

122

l) Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten sowie zu seiner Maskierung beruhen betreffend den Fall 12 auf den uneingeschränkt glaubhaften Angaben der Zeugin B, die das Geschehen entsprechend den Feststellungen der Kammer in der Hauptverhandlung geschildert hat. Die Zeugin konnte sich noch gut an die Handbewegungen des Angeklagten in einer Tasche des Kapuzenpullovers erinnern, zumal sie damit den Eindruck verbunden hat, der Angeklagte sei bewaffnet. Die Maskierung des Angeklgten hat die Zeugin – wie festgestellt – geschildert. Sowohl die Maskierung als auch die Schilderung des Tatgeschehens korrespondiert mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 22 – 30 Band V der Akte XXX.

123

Die Feststellung zur Beutehöhe beruht zum einen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie der Aussage der Zeugin, die den Geldbetrag mit annähernd 800,00 € angegeben hat.

124

IV.

125

Der Angeklagte hat sich aufgrund der Feststellungen in den Fällen 2, 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 12 gem. § 249 Abs. 1 StGB wegen Raubes, in den Fällen 3, 6 und 7 gem. §§ 249 Abs. 1, 22, 23 StGB wegen versuchten Raubes und in Fall 1 wegen räuberischer Erpressung gem. §§ 249 Abs. 1, 253, 255 StGB strafbar gemacht.

126

In den Fällen 3, 6 und 7 kam ein strafbefreiener Rücktritt des Angeklagten nach § 24 StGB nicht in Betracht, da der Tatversuch jeweils fehlgeschlagen war.

127

V.

128

Die Kammer hat die Strafen für die Taten zu Ziffer 1, 2, 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 12 dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Strafen für die Taten zu Ziffer 3, 6 und 7 hat die Kammer dem gem. §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten vorsieht.

129

1. In keinem der Fälle lagen die Voraussetzungen für den vertypten Strafmilderungsgrund nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vor.

130

Nach dem überzeugenden und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. E lagen bei dem Angeklagten – mit Ausnahme einer nicht auszuschließenden Alkoholisierung zu den jeweiligen Tatzeiten – keine Eingangsmerkmale im Sinne von § 20 StGB vor. Der Sachverständige hat in Hinblick auf die Spielleidenschaft des Angeklagten für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass diese zum einen kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB ausfüllt und zum anderen keinen unmittelbaren Einfluss auf die von dem Angeklagten begangenen Straftaten hatte. Der Sachverständige Dr. E hat auf der Grundlage der Schilderungen des Angeklagten, die den Feststellungen der Kammer zu seinem Spielverhalten entsprechen, nachvollziehbar ausgeführt, dass das Spielverhalten des Angeklagten dysfunktional und massiv exzessiv sei und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in Hinblick auf das Spielen deutlich vermindert sei. Jedoch liege bei dem Angeklagten keine psychiatrische Grunderkrankung vor, die das Spielverhalten erklären könne. Der Sachverständige hat für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Angeklagten weder eine hirnorganische Störung, eine schizophrene Psychose oder eine affektive Erkrankung vorliegt. Dies ergebe sich aus dem Ergebnis der Exploration, die weder Hinweise auf eine Depression oder manische Episoden noch Hinweise auf psychotisches Erleben ergeben hätten. Im Rahmen der Exploration habe der Angeklagte den jeweils angeschnittenen Themen voll folgen können und auch Themenwechsel bereiteten ihm keine Schwierigkeiten. Die Schulausbildung sowie die Berufsausbildung des Angeklagten schließen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen das Eingangsmerkmal des Schwachsinns aus. Die Intelligenz des Angeklagten bewege sich im Normbereich. Diesen Einschätzungen schließt sich die Kammer auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen an.

131

Der Sachverständige hat ferner nachvollziehbar ausgeführt, dass der Angeklagte mit Ausnahme seines exzessiven Spielens psychiatrisch gesund sei. Es bestünden keine Hinweise auf einen schwere Persönlichkeitsstörung oder Abhängigkeitserkrankung. Insbesondere habe der Angeklagte nach seiner für die Kammer glaubhaften Schilderung eine unauffällige Sozialisation durchlaufen. Darüber hinaus habe das Spielverhalten nicht die gesamte Lebensführung des Angeklagten beherrscht und zum Verfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen geführt. So habe er es geschafft im Vorfeld der Taten über einen längeren Zeitraum mit dem Spielen aufzuhören. Auch nach den Taten sei dies insbesondere nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls der Fall gewesen. Zudem sei der Angeklagte insbesondere in Bezug auf seine Arbeit bei der Fa. C – insbesondere auf im Tatzeitraum von Dezember 2012 bis Januar 2013 – stabil gewesen.

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Der Sachverständige hat – unbeschadet des Umstandes, dass ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB insoweit nicht einschlägig war – vor diesem Hintergrund für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbar ausgeführt, dass das Spielverhalten des Angeklagten nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe, zumal der Angeklagte nach seiner insoweit glaubhaften Schilderung die jeweilige Tatbeute nicht unmittelbar zum Spielen eingesetzt hat, sondern sich zunächst einige Zeit genommen hat, um die tatbedingte Aufregung zu überwinden und das Geld zu zählen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten vor und während der Taten nicht betroffen gewesen. Die Kammer schließt sich auch insoweit der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen an.

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Soweit der Angeklagte nicht wiederlegbar eine akute Alkoholisierung während sämtlicher Taten behauptet hat, war nach den überzeugen Ausführungen des Sachverständigen trotz nicht ausschließbar vorliegender krankhafter seelischen Störung nicht von einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Ausgehend von den Angaben des Angeklagten, er habe bei einem Körpergewicht von 75 kg etwa 0,3 l Wodka ungefähr 30 bis 45 min vor der Tatausführung zu sich genommen, ergäbe sich nach der sog. Widmarkformel bei einem Alkoholgehalt von 40 vol. % eine tatzeitrelveante Blutalkoholkonzentration von etwa 1,8 o/oo. Unabhängig von diesem Wert, der nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. E als solcher bereits eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht nahelegt, schließt die Kammer aufgrund des von den jeweiligen Zeugen geschilderten Tatverhaltens des Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aus. Das Tatverhalten des Angeklagen war nach den Feststellungen jeweils zielgerichtet und insbesondere ohne überschießende Agressivität. Der Angeklagte konnte sich jeweils flexibel auf die sich ihm stellene Situation einstellen und erkannte, wenn seine Tatvorhaben gescheitert war.

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Psychopathologische Ausfallerscheinungen wie Schwanken, Lallen oder ähnliches haben die jeweiligen Zeugen nicht geschildert. Sämtlichen Zeugen ist die von dem Angeklagten behauptete nicht wiederlegbare Alkoholisierung – mit Ausnahme einem Geruch nach Alkohol in Fall 4 – nicht aufgefallen.

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2. In keinem der Fälle lagen die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach §§ 46a Nr. 1 oder Nr. 2, 49 Abs. 1 StGB vor. In allen Fällen der Tatvollendung fehlt es an den Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 und Nr. 2 in Hinblick auf den bzw. die Inhaber der Spielhallen. Sind – wie hier in den Fällen der Tatvollendung –  sicher mehrere Tatopfer durch eine Tat betroffen, müssen die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 oder des § 46a Nr. 2 StGB für jedes Tatopfer vorliegen. Dies ist in Bezug auf die Inhaber der Spielhallen indes nicht der Fall. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch in Bezug auf die Versuchstaten zu Ziffer 3, 6 und 7. Auch bei den hier vorliegenden Versuchstaten sind die Rechte der Inhaber der jeweiligen Spielhallen betroffen, zumal diese angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte bereits zuvor – mindestens einmal erfolgreich – die jeweiligen Spielhallen überfallen hatte (vgl. Fälle 1, 2, 4) wegen der Häufigkeit der Überfälle und Überfallversuche mit Veränderungen von Versicherungsbedingungen oder –prämien zu rechnen haben und diese Taten einen negativen Einfluss auf das Sicherheitsgefühl des Personals insgesamt während der Arbeitszeit haben. Gegenüber den Inhabern liegen weder die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB noch die des § 46a Nr. 2 StGB vor. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB in den Fällen 6 und 7 gegenüber den Zeuginnen C und M nicht vor. Die Zeuginnen haben mündliche Erklärungen des Angeklagten nicht anhören wollen. Soweit sie das von dem Angeklagte vorbereitete Entschuldigungsschreiben entgegen genommen haben, reicht dies allein nach Auffassung der Kammer nicht aus, um von einer Wiedergutmachung der Tat oder von einem ernsthaften Erstreben der Wiedergutmachung auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass die Spielhallen „T“ und „D“ jeweils in drei Fällen Ziele der Straftaten des Angeklagten waren, käme insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Fällen 3, 6 und 7 um Wiederholungstaten gehandelt hat eine Strafrahmenverschiebung auf Rechtsfolgenseite nicht in Betracht.

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3. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich der Angeklagte bereits zu einem frühen Zeitpunkt geständig, einsichtig und reuig gezeigt hat. Er hat mit seiner geständigen Einlassung das Verfahren erheblich vereinfacht. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer ferner gewertet, dass der Angeklagte nicht unmittelbar körperlich bzw. nicht in erheblichem Umfang körperlich gegen die jeweiligen Tatopfer vorgegangen ist, er bereits vier Monate Untersuchungshaft erlitten hat und er als Erstverbüßer haftempfindlich ist. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten ferner gewertet, dass er die Taten nicht widerlegt unter Alkoholeinfluss vor dem Hintergrund seiner exzessiven Spielleidenschaft begangen hat. Darüber hinaus hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte jetzt wieder einen geordneten Lebenswandel hat und er sich – soweit die Geschädigten es zuließen – bei den Tatopfern entschuldigt hat und dies hinsichtlichd der Spiehallenangestellten durchgängig geplant hatte.

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Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer seine Vorstrafen gewertet, die indes nicht einschlägig waren. Die Kammer hat ferner zu Lasten des Angeklagten dessen profunde kriminelle Energie gewertet, die zum einen in der Vielzahl der Taten aber auch darin zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte – in den Fällen in denen es die Kammer festgestellt hat – gegenüber den Tatopfen gezielt den Eindruck erweckt hat, er habe eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug wie etwa ein Messer bei sich, da dies auf die Tatopfer in der konkreten Situation einen besonderen Druck bewirkt. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte einzelne Spielhallen mehrfach überfallen hat und bei einem Fehlschlag – jedenfalls in den Fällen 3 und 4 sowie 7 und 8 – unmittelbar im Anschluss eine weitere Spielhalle überfallen hat.

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Gleichzeitig hat die Kammer auch gewürdigt, dass im Rahmen einer Tatserie wie der vorliegenden die Hemmschwelle für die Begehung weiterer Taten mit Fortschreiten der Tatserie schwindet.

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Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, die nach Auffassung der Kammer nach einer Gesamtschau auch bei den Versuchstaten nicht die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 249 Abs. 2 StGB rechtfertigten, da die Anwendung des – gegebenenfalls nach §§ 49 Abs. 1, 22, 23 StGB gemilderten – Regelstrafrahmens auch vor dem Hintergrund der strafmildernd zu berücksichtigenden Umstände nicht als unbillig hart erscheint, hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tatunrechts- und schuldangemessen, wobei die Kammer auch die jeweilige Beutehöhe sowie die Auswirkungen auf die Tatopfer berücksicht hat. Dabei hat die Kammer in den Fällen 1, 5, 9, 10, 11 und 12 gewürdigt, dass es sich um relativ geringe Beutebeträge gehandelt hat. Indes war in den Fällen 1, 2, 4, 9, 10 zu berücksichtigen, dass die Tatfolgen für die jeweiligen als Zeuginnen vernommenen Spielhallenangestellten recht schwerwiegend waren und über das vom Tatbestand erfasste Maß hinausgingen. Die Kammer hat folgende Einzelstrafen festgesetzt:

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Tat zu Ziffer 1:               2 Jahre Freiheitsstrafe

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Tat zu Ziffer 2:               2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe

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Tat zu Ziffer 3:              1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe

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Tat zu Ziffer 4:              2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe

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Tat zu Ziffer 5:              1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe

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Tat zu Ziffer 6:              1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe

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Tat zu Ziffer 7:              1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe

147

Tat zu Ziffer 8:              2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe

148

Tat zu Ziffer 9:              2 Jahre Freiheitsstrafe

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Tat zu Ziffer 10:              2 Jahre Freiheitsstrafe

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Tat zu Ziffer 11:              1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe

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Tat zu Ziffer 12:              1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe

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4. Im Rahmen der Gesamstrafenbildung nach § 53 StGB hat die Kammer sämtliche bereits dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksicht. Dabei hat die Kammer zum einen die Vielzahl der Taten gesehen, jedoch auch berücksichtigt, dass der Angeklagte diese innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums begangen hat. Die Kammer hat daher die Einsatzstrafe von 2 Jahren 6 Monaten aus der Tat zu Ziffer 2 maßvoll auf eine Gesamfreiheitsstrafe von

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4 Jahren 6 Monaten

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erhöht.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.