Geldautomatensprengung: Verurteilung nach § 308 StGB in Tateinheit mit Diebstahl
KI-Zusammenfassung
Das LG Hagen verurteilte den Angeklagten wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung im Zusammenhang mit der Sprengung zweier Geldautomaten. Die Täter entnahmen eine Geldkassette mit hohem Bargeldinhalt, ließen die Beute wegen raschen Polizeieinsatzes jedoch zurück; es entstanden erhebliche Sachschäden an Gebäude, Praxisinventar und einem Fahrzeug. Das Gericht bejahte § 308 Abs. 1 StGB auch bei Verwendung eines Acetylen-Sauerstoffgemischs und nahm bedingten Vorsatz hinsichtlich der Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert an. Bandendiebstahl und gewerbsmäßige Begehung wurden mangels feststellbarer Hintergründe nicht angenommen; es wurde eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten verhängt.
Ausgang: Angeklagter wegen § 308 StGB in Tateinheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung zu 6 Jahren 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Acetylen-Sauerstoffgemisch kann als Sprengstoff im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB anzusehen sein, wenn es zur Herbeiführung einer Explosion eingesetzt wird.
§ 308 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass durch die Explosion Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden; die Gefahr kann sich in einer tatsächlichen Beschädigung oder Zerstörung realisieren.
Für § 308 Abs. 1 StGB genügt es, wenn der Täter die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert zumindest billigend in Kauf nimmt, auch wenn die Explosion als Mittel zur Tatbegehung beabsichtigt ist.
Ein Diebstahl ist vollendet, wenn die Wegnahme zu einem vollständigen Gewahrsamswechsel führt und der bisherige Gewahrsamsinhaber keine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit mehr hat, auch wenn die Beute kurz darauf zurückgelassen und sichergestellt wird.
Die Annahme von Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder gewerbsmäßiger Begehung als Regelbeispiel (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB) erfordert belastbare Feststellungen zu einer fortgesetzten deliktischen Verbindung bzw. Wiederholungsabsicht; naheliegende Vermutungen genügen nicht.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen zu tragen.
Angewandte Gesetzesbestimmungen:
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2, 303 Abs. 1, 308 Abs. 1, 52 StGB.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
- I.
Zur Person
Der Angeklagte wurde am xx.xx.xxxx in E1 in den O1 als zweitjüngstes von insgesamt fünf Kindern seiner Eltern geboren. Die Mutter des Angeklagten arbeitete in einem Krankenhaus; der Vater war zunächst Fabrikarbeiter, erkrankte dann jedoch langfristig und wurde arbeitsunfähig. Mittlerweile sind beide Eltern verrentet. Die Geschwister des Angeklagten gehen regulären beruflichen Beschäftigungen nach.
Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten und dann die Grundschule. Von dieser wechselte er auf eine Vmbo, eine niederländische Schulform, die der deutschen Gesamtschule entspricht. Nach Ende der Schulzeit im Jahr xxxx arbeitete der Angeklagte zunächst für ein Jahr als Kurierfahrer bei der Post. Die Beschäftigung endete, da er aufgrund einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis verlor. Seit diesem Zeitpunkt ging der Angeklagte keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach und lebte von Sozialleistungen.
Der unverheiratete Angeklagte erhielt zuletzt Sozialleistungen in Höhe von € 800 monatlich, von denen er € 450 für die Miete für ein von ihm bewohntes Zimmer aufbringen musste.
Am xx.xx.xxxx wurde der Angeklagte in dieser Sache vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem xx.xx.xxxx in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I1.
In Deutschland ist der Angeklagte ausweislich des in der Hauptverhandlung am xx.xx.xxxx verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom xx.xx.xxxx strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
- II.
Feststellungen zur Sache
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts der folgende Sachverhalt fest:
Am xx.xx.xxxx gegen xx:xx Uhr begab sich der Angeklagte mit drei unbekannt gebliebenen Mittätern zur Filiale der E2 Bank in der T1 Straße xxx in I1, um dort mittels einer Sprengung zweier Geldausgabeautomaten des darin befindlichen Bargeldes habhaft zu werden. Zuvor hatte sich der Angeklagte bereits am xx.xx.xxxx, am xx.xx.xxxx und am xx.xx.xxxx nach I1 begeben, um das Tatobjekt oder andere vergleichbare Objekte auszukundschaften.
Bei der Tatörtlichkeit handelt es sich um eine in einem Vorraum im Erdgeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses liegende Filiale.
Zur Durchführung des gemeinsamen Tatplanes leiteten zunächst zwei der vier Mittäter ein Acetylen-Sauerstoffgemisch in die Geldausgabeschächte der Automaten ein, welches sie sodann von außen mittels einer aus zwei Taschenlampen bestehenden Zündvorrichtung zur Explosion brachten. Ein weiterer Täter wartete zunächst einige Meter abseits und stand Wache. Nach der Explosion ging er mit den beiden weiteren Tätern in den Vorraum hinein, um den aufgesprengten Geldautomaten die darin befindlichen Geldkassetten zu entnehmen. Während die Geldkassette in einem der Automaten auch nach der Explosion nicht aus diesem gelöst werden konnte, entnahmen die Täter aus dem anderen Automaten eine Geldkassette mit einem Inhalt von € 249.710 Bargeld, verstauten sie in einer mitgebrachten Tasche und eilten zu dem auf einem Parkplatz vor der Filiale befindlichen Fluchtfahrzeug, in dem der vierte Mittäter saß.
Noch bevor die drei Täter das Fluchtfahrzeug erreichten, trafen am Tatort erste Polizeikräfte ein, so dass es ihnen nicht mehr gelang, die Tasche in das Fahrzeug zu verbringen und in dieses einzusteigen. Sie flüchteten zu Fuß und ließen die Tasche mit der Tatbeute, die später von Polizeikräften sichergestellt wurde, auf dem Parkplatz zurück. Der Fahrer des Fluchtfahrzeugs flüchtete ebenfalls.
Circa eine Stunde nach der Tat wurde der Angeklagte mit einer stark blutenden Wunde in der rechten Handinnenfläche, die er sich bei der Tatbegehung zugezogen hatte, im Bereich einer vom Tatort gut einen Kilometer entfernten Bushaltestelle von Polizeibeamten angetroffen und vorläufig festgenommen. Welche Aufgabe der Angeklagte im Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Mittäter konkret übernahm, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei festgestellt werden mit Ausnahme der Tatsache, dass es sich nicht um den Fahrer des Fluchtfahrzeuges handelte. Die Behauptung des Angeklagten, er habe bei Tatausführung erheblich unter dem Einfluss von Alkohol und THC gestanden, wurde im Rahmen der Beweisaufnahme widerlegt.
Bei Herbeiführung der Detonation wurde von dem Angeklagten und den Mittätern zumindest billigend in Kauf genommen, dass über die Zerstörung der Ausgabeautomaten hinaus weitere Gegenstände erheblich beschädigt würden.
Die Geldausgabeautomaten wurden durch die Detonation zerstört. Insoweit ist ein Schaden von € 80.000/netto eingetreten. Die E2 Bank verhandelt zur Zeit mit ihrer Versicherung über eine mögliche Schadensregulierung. Der Versicherungsvertrag beinhaltet jedoch einen Selbstbehalt in Höhe von € 200.000.
An dem auf dem Parkplatz unmittelbar vor dem Tatobjekt stehenden Fahrzeug der Zeugin G1-Q1 riss durch die Detonation die Frontscheibe und der Motorhaubenverschluss wurde zerstört. Der Schaden der Zeugin in Höhe von insgesamt circa € 600 wurde von ihrer Teilkaskoversicherung reguliert, wobei die Zeugin € 60 Selbstbeteiligung zu leisten hatte.
Im Bereich der unmittelbar hinter der Rückwand der Geldausgabeautomaten befindlichen Augenarztpraxis der Zeugin Dr. L1 traten bei der Detonation erhebliche Gebäudebeschädigungen ein. Durch sich von den Decken und den Wänden lösende Teile wurden insbesondere auch die optischen Geräte der Zeugin völlig zerstört. Die hierdurch entstandenen Schäden wurden zwar noch nicht vollständig beziffert. Die Zeugin schätzt den Gesamtschaden an den Geräten jedoch auf circa € 100.000. An Reparaturkosten hat die Zeugin bereits circa € 30.000 aufgewandt. Da die Zeugin ihre Praxis aufgrund der Beschädigungen für über drei Monate nicht betreiben konnte, erlitt sie zudem einen Verdienstausfall in Höhe von rund € 30.000. Laufende Kredite konnten aufgrund dessen nicht mehr bedient werden. Am xx.xx.xxxx wurden der Zeugin ihre Praxisräume zwar wieder übergeben. Aufgrund weiterhin bestehender Gebäudemängel und der Tatsache, dass sie mit Leihgeräten arbeiten muss, ist ein geordneter Praxisbetrieb jedoch weiterhin nur sehr eingeschränkt möglich. Die Schäden sind für die Zeugin wirtschaftlich existenzbedrohend. Die Zeugin fühlt sich aufgrund dessen traumatisiert; sie leidet unter Schlafstörungen und hat seit der Tat circa 16 Kilogramm an Körpergewicht abgenommen.
Der an dem Gebäude im Übrigen eingetretene Gebäudeschaden wurde von dem für die Gebäudeeigentümerin als Hausverwalter tätigen Zeugen W1 ebenfalls noch nicht vollständig beziffert, beläuft sich jedoch bereits im Bereich der Praxisräume der Zeugin Dr. L1 auf circa € 65.000, wobei der dadurch, dass die Zeugin ihre Praxis über mehrere Monate nicht betreiben konnte, eingetretene Mietausfallschaden bereits berücksichtigt ist.
III.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen der Kammer zum Lebensweg des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung am xx.xx.xxxx, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hat. Ein vernünftiger Grund dafür, weswegen der Angeklagte bezüglich seines Lebenslaufes unwahre Angaben hätte machen sollen, ist nicht ersichtlich.
Die Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
IV.
Rechtliche Würdigung
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
1.
Gemäß § 308 Abs. 1 StGB macht sich wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion strafbar, wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Diesen Tatbestand hat der Angeklagte verwirklicht. Durch die Auslösung der Detonation haben die Täter in arbeitsteiligem Zusammenwirken eine Druckwelle außergewöhnlicher Beschleunigung, also eine Explosion, herbeigeführt. Zu Sprengstoff im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB zählen beliebige Mittel, die geeignet sind, eine Explosion herbeizuführen, wie vorliegend das Gasgemisch aus Acetylen und Sauerstoff (vgl. Fischer, in: StGB, 64. Aufl. 2017, § 308, Rn. 3). Durch die Explosion wurden auch fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wobei sich die Gefahr in ihrer Beschädigung bzw. Zerstörung auch tatsächlich realisiert hat. Die Mindestgrenze für einen bedeutenden Wert im Sinne der Norm, die im Allgemeinen ab einer Summe zwischen € 750 und € 1.300 angenommen wird (Fischer, a.a.O., § 308, Rn. 5 i.V.m. § 315, Rn. 16a), wurde nach den getroffenen Feststellungen deutlich überschritten.
Da es den Tätern gerade darauf ankam, durch die Herbeiführung der Explosion die Freilegung der Geldkassetten zu ermöglichen, und sie hierbei mindestens in Kauf nahmen, dass über die zur Tatausführung notwendigen Beschädigungen weitere Schäden eintreten, handelte der Angeklagte in Bezug auf die Herbeiführung der Explosion absichtlich und in Bezug auf die Gefährdung fremder Gegenstände von bedeutendem Wert mindestens bedingt vorsätzlich.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
2.
a)
Dadurch, dass einer der Mittäter vereinbarungsgemäß die Geldkassette aus dem Geldausgabeautomaten entnahm, die Kassette in eine Tasche steckte und sich die Mittäter in der Absicht, mit der Tasche den Tatort zu verlassen, in Richtung des Fluchtfahrzeugs begaben, hat sich der Angeklagte zudem wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Denn bei der gefüllten Geldkassette handelte es sich um eine fremde, bewegliche Sache, an der die Täter dadurch, dass sie sie an sich nahmen, eigenen Gewahrsam begründeten. Die Tat wurde auch vollendet, da die Personen, die für die E2 Bank die tatsächliche Gewalt über die Geldkassette ausgeübt hatten, zu dem Zeitpunkt, als die Täter mit der Tasche die Räumlichkeiten verließen, keinerlei Zugriffsmöglichkeit auf die Geldkassette mehr hatten und die Herrschaft über sie vollständig auf die Täter übergegangen war.
Der Angeklagte handelte absichtlich, da es ihm und seinen Mittätern gerade darauf ankam, das Geld an sich zu nehmen, um es für sich zu verwenden. Auch die notwendige Absicht, sich das in der Kassette befindliche Geld rechtswidrig anzueignen, ist damit gegeben.
Der Angeklagte handelte auch insoweit rechtswidrig und schuldhaft.
b)
Die von der Kammer getroffenen Feststellungen belegen hingegen nicht die Begehung eines Bandendiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Zwar liegt eine bandenmäßige Begehung in Anbetracht der Gesamtumstände – namentlich des vorherigen Auskundschaftens von Tatobjekten sowie der professionellen Begehungsweise mehrerer Täter – nahe. Über das objektive Tatgeschehen hinaus konnten jedoch keinerlei Tathintergründe festgestellt werden, so dass die Annahme, der Angeklagte und die Mittäter hätten als Mitglieder einer Bande gehandelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, letztlich eine bloße Spekulation darstellen würde.
3.
Durch die Beschädigung der Gebäudesubstanz und des Fahrzeuges der Zeugin G1-Q1 sowie der Zerstörung der Geldausgabeautomaten und der Geräte in der Praxis der Zeugin Dr. L1 hat sich der Angeklagte darüber hinaus in vorsätzlicher, rechtswidriger und schuldhafter Weise wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
4.
Alle verwirklichten Straftatbestände stehen zueinander gemäß § 52 StGB in Tateinheit. Für das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und die Sachbeschädigung ergibt sich dies bereits dadurch, dass sie durch dieselbe Handlung, nämlich das Auslösen der Detonation verwirklicht wurden. Der Diebstahl wurde zwar durch das Verbringen der Geldkassette aus der Bankfiliale und damit durch eine andere Handlung begangen. Da sich das Sprengen des Automaten und die Wegnahme der Geldkassette jedoch insgesamt als einheitliches Tun darstellen, liegt auch insoweit Tateinheit in Form natürlicher Handlungseinheit (vgl. Fischer, a.a.O., Vor § 52, Rn. 3) vor.
V.
Strafzumessung
Die verhängte Strafe hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem § 308 Abs. 1 StGB entnommen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Nach § 38 Abs. 2 StGB betrug der eröffnete Strafrahmen somit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren.
Bei der innerhalb dieses Strafrahmens vorzunehmenden Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er in Deutschland nicht vorbestraft ist. Da sich der Angeklagte jedoch auch nie regelmäßig in Deutschland aufgehalten hat, kann die Berücksichtigung insoweit nur sehr moderat ins Gewicht fallen. Zugunsten des Angeklagten wirkt zudem, dass die gesamte Tatbeute sichergestellt werden konnte und daher zumindest aufgrund des begangenen Diebstahls letztlich kein Schaden entstanden ist. Insoweit war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Nichteintritt des Schadens nicht auf ein Verdienst des Angeklagten zurückzuführen ist. Strafmildernd wirken zudem die von dem Angeklagten bei Tatbegehung erlittene eigene Verletzung sowie die von ihm verbüßte Untersuchungshaft.
Gegenüber diesen strafmildernden Gesichtspunkten wirken zulasten des Angeklagten jedoch eine Vielzahl erheblicher Strafschärfungsgründe, die dazu führen, dass die zu verhängende Strafe nicht mehr dem unteren Bereich des eröffneten Strafrahmens entnommen werden konnte. Im Einzelnen:
Erheblich strafschärfend fällt es ins Gewicht, dass der Angeklagte tateinheitlich zu der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion einen Diebstahl und eine Sachbeschädigung begangen hat. Im Hinblick auf den Diebstahl folgt die Strafschärfung insbesondere auch daraus, dass insoweit ein besonders schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB vorliegt, da die weggenommene Geldkassette durch ihren Einbau in den Kassenautomaten gegen Diebstahl besonders gesichert war. Gesichtspunkte, die den Fall trotz Vorliegen dieses Regelbeispiels als nicht besonders schwer erscheinen lassen, liegen demgegenüber nicht vor.
Eine weitere Strafschärfung aufgrund einer gewerbsmäßigen Begehung gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB war hingegen nicht vorzunehmen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter IV.2.b) zu einem nicht vorliegenden Bandendiebstahl Bezug genommen. Da Hintergründe der Tat nicht festgestellt wurden, kann nicht unterstellt werden, dass der Angeklagte, wie zur Verwirklichung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB erforderlich, die Absicht der wiederholten Tatbegehung hatte.
Hinsichtlich des Diebstahls war darüber hinaus in die Erwägungen einzustellen, dass die Tatbeute in Höhe von € 249.710 sehr hoch war und ein Vielfaches dessen betrug, was bei weniger gravierenden Fällen des Diebstahls denkbar ist. Insoweit fällt strafschärfend zusätzlich ins Gewicht, dass der Angeklagte und seine Mittäter ursprünglich geplant hatten, auch die in dem zweiten Geldausgabeautomat befindliche weitere Geldkassette zu entwenden.
Strafschärfend wirkt weiterhin das gravierende Ausmaß der von dem Angeklagten und seinen Mittätern herbeigeführten Sachschäden, das nach den Feststellungen mindestens einen Umfang von insgesamt rund € 200.000 beträgt, wobei einzelne Schadenspositionen von den jeweils Betroffenen noch nicht beziffert werden konnten. Im Hinblick auf die Zeugin Dr. L1 haben die erlittenen Schäden darüber hinaus zu einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung geführt, was die Zeugin auch psychisch extrem beeinträchtigt.
Eine weitere Strafschärfung bewirkt schließlich die hohe kriminelle Energie, mit der der Angeklagte und seine Mittäter vorgingen. Diese zeigt sich insbesondere in der sorgfältigen Planung der Tat sowie dem professionellen Vorgehen bei der Tatbegehung.
Unter Berücksichtigung aller wesentlichen für und gegen Angeklagten sprechenden Umstände, namentlich der Tatsache, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, der vollständigen Sicherstellung der Tatbeute, der eigenen Verletzung des Angeklagten sowie der von ihm erlittenen Untersuchungshaft einerseits und der tateinheitlichen Verwirklichung dreier Tatbestände, wobei ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, der hohen Tatbeute, des großen Ausmaßes an Beschädigungen und Zerstörungen, die bezüglich einer Betroffenen zu einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung geführt haben, und der hohen kriminellen Energie, mit der der Angeklagte und seine Mittäter vorgegangen sind, andererseits, ist daher eine
Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten
tat- und schuldangemessen.
VI.
Strafaussetzung
Die die verhängte Freiheitsstrafe die Grenze von zwei Jahren übersteigt, kam eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB nicht in Betracht.
VII.
Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.