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Landgericht Hagen·46 KLs 14/19·11.07.2019

LG Hagen: Verurteilung wegen Vollrauschs und Diebstahls; Freispruch vom schweren Raub

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Hagen verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrauschs (Rauschtaten: Bedrohung, versuchte Nötigung) sowie wegen mehrerer Diebstähle und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln; wegen eines weiteren Anklagevorwurfs (schwerer Raub/Erpressung in einer Bankfiliale) sprach es ihn aus tatsächlichen Gründen frei. Für den Vollrausch ging die Kammer zugunsten des Angeklagten von § 20 StGB bei der Rauschtat aus, bejahte aber die Fahrlässigkeit des Sichberauschens. Einen Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) lehnte sie mangels Vorsatzes zur bewaffneten Tatausführung bei einem sozialtypisch mitgeführten Obstmesser ab. Es wurden eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten (unter nachträglicher Gesamtstrafenbildung) und eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt; § 64 StGB wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Ausgang: Teilweise Verurteilung (u.a. Vollrausch, Diebstahl, BtM-Besitz) und im Übrigen Freispruch aus tatsächlichen Gründen.

Abstrakte Rechtssätze

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Fahrlässiger Vollrausch (§ 323a Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass sich der Täter vorwerfbar berauscht und im Rausch eine rechtswidrige Tat begeht, wobei für die Rauschtat Schuldunfähigkeit oder zumindest erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht kommen muss.

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Die Vorwerfbarkeit des Sichberauschens ist regelmäßig gegeben, wenn der Täter die alkoholbedingte Enthemmung und die Möglichkeit rauschbedingter Straftaten aufgrund eigener Alkoholgewöhnung und Erfahrungen erkennen kann.

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Ein Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB erfordert Vorsatz hinsichtlich des Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs als tatbezogene Gefährdungssteigerung; das bloß sozialtypische Mitführen eines kleinen Messers zur Nahrungszubereitung genügt hierfür nicht.

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Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Regelbeispiels des § 243 Nr. 3 StGB kann auch vorliegen, wenn der Täter die Beute behalten will, um sich durch wiederholte Taten fortlaufend Erwerbsaufwand zu ersparen, ohne die Gegenstände verkaufen zu müssen.

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Eine Unterbringung nach § 64 StGB scheidet aus, wenn es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Behandlung fehlt, insbesondere bei fehlender Therapiemotivation und erheblichen praktischen Hindernissen der Durchführung.

Relevante Normen
§ 323a Abs. 1 StGB§ 242 Abs. 1 StGB§ 243 Nr. 3 StGB§ 240 Abs. 1 StGB§ 240 Abs. 3 StGB§ 241 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen fahrlässigen Vollrauschs und Diebstahls unter nachträglicher Gesamtstrafenbildung mit der Verurteilung aus dem Urteil des Amtsgerichts I1 vom xx.xx.xxxx - Aktenzeichen 188 Ds 600 Js 41/19 - 17/19 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, sowie wegen Diebstahls und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5 EUR.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen trägt der Angeklagte, soweit er verurteilt ist, im Übrigen fallen seine notwendigen Auslagen und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

§§ 323a Abs. 1, 242 Abs. 1, 243 Nr. 3, 240 Abs. 1, Abs. 3, 241 Abs. 1, 20, 21, 23 Abs. 1, 49, 53, 54, 55 StGB, § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.

Gründe

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(teilweise abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO)

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I.

4

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 28-jährige Angeklagte wurde am xx.xx.xxxx in U1, C1, geboren. Er hat einen ein Jahr älteren Bruder. Der Vater des Angeklagten verstarb, als dieser fünf Jahre alt war.

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Gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder wurde der Angeklagte in der Folge im Haushalt seiner Tante aufgenommen. Diese heiratete später den nunmehrigen Adoptivvater des Angeklagten.

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Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule und später dann die weiterführende Schule in seiner Geburtsstadt U1. In der troisième classe (entspricht der 10. Klasse in E1) nahm der Angeklagte - im Alter von 16 Jahren - den Nachnamen seines Adoptivvaters an. Der Angeklagte war ein guter Schüler und hatte insbesondere ordentliche Noten im Schulfach „Deutsch“.

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Insgesamt waren seine Noten so gut, dass er einmal mit einem Besuch in einem örtlichen Nationalpark belohnt wurde. Im Alter von 18 Jahren verließ der Angeklagte schließlich die Schule, das Abitur hatte er zuvor zweimal versucht, aber im Ergebnis nicht bestanden.

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Auf Initiative des Adoptivvaters des Angeklagten sollte er im Anschluss nach E1 kommen, um hier eine Ausbildung zu beginnen. In E1 lebte der Angeklagte bei seinem Bruder, der wiederum bereits seit seinem siebten Lebensjahr in E1 war und eine feste Arbeitsstelle hatte. Nebenbei handelte der Bruder des Angeklagten allerdings mit Marihuana. Durch seinen Bruder kam der Angeklagte dann auch erstmals in Kontakt mit Marihuana und begann, es zu konsumieren und zeitweise auch zu verkaufen.

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Da der Angeklagte zunächst keinen Ausbildungsplatz fand, beantragte er Sozialhilfeleistungen, die ihm auch bewilligt wurden. Insofern wurde ihm Geld zum Leben ausgezahlt und nachdem er eine Wohnung gefunden hatte, wurde die Miete übernommen sowie die Erstausstattung finanziert.

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Insgesamt konnte der Angeklagte in dieser Zeit aber nicht wirklich Fuß fassen. Daher bat er seinen Vater darum, dass er in den C1 zurückkehren könne. So kehrte der Angeklagte im Jahr xxxx in den C1 zurück, wo er im Januar xxxx heiratete. Mit seiner Ehefrau hat der Angeklagte eine Tochter, die in diesem Jahr zehn Jahre alt wird. In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte als Reiseführer im örtlichen Nationalpark und verdiente dort etwa zehn Euro für zwei Führungen.

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Der Vater des Angeklagten wechselte in den darauffolgenden Jahren mehrfach seine Arbeitsstelle und war zunächst im L1, dann in N1 und schließlich wieder im C1 tätig.

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Der Angeklagte lebte während dieser Zeit und bis September xxxx in U1 und war unter anderem als Praktikant im Krankenhaus T1 tätig. Einen Arbeitslohn erhielt er dort nicht, allerdings Fahrgeld sowie Geld für Essen und Kleidung. Zu den Zeiten, in denen der Angeklagte in dieser Zeit keiner abhängigen Beschäftigung nachging, war er als Landarbeiter auf dem Feld tätig.

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Zwischenzeitlich schlug der Vater des Angeklagten diesem im Jahr xxxx erneut vor, dass er nach E1 kommen sollte. Dies lehnte der Angeklagte jedoch ab, da er die Winterzeit nicht hier verbringen wollte.

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Im Juni xxxx begab sich der Angeklagte auf Initiative des Vaters in psychiatrische Behandlung. Hintergrund war eine Alkohol- und Drogenproblematik (Marihuana). Im Rahmen dieser Behandlung wurde er zunächst sechs Monate stationär, dann weitere sechs Monate ambulant behandelt. Daraufhin gelang es ihm zunächst, clean zu bleiben.

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Schließlich forderte der Vater des Angeklagten diesen im Jahr xxxx dann ein weiteres Mal auf, nach E1 zu gehen und sich dort ausbilden zu lassen. Dies begründete er damit, dass er plane, in vier Jahren in Rente zu gehen und es dann nicht mehr schaffen werde, den Angeklagten und seine Familie finanziell zu unterstützen. Daraufhin reiste der Angeklagte im September xxxx erneut nach E1 und lebte hier bis Dezember xxxx zunächst bei seinen Großeltern. Schnell reifte beim Angeklagten der Entschluss, nicht in E1 verbleiben zu wollen, und er reiste nach C2. Dort wollte er Sozialhilfe beantragen. Da er aber keinen festen Wohnsitz in C2 hatte, bekam er keine Sozialhilfe bewilligt. In der Folge erlitt der Angeklagte einen Rückfall mit Marihuana und konsumierte seitdem nahezu täglich einen Joint. Zudem konsumierte der Angeklagte - abhängig vom Alkoholgehalt - 10-12 Flaschen Bier pro Tag.

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Schließlich entschloss sich der Angeklagte dazu, in den C1 zurückzukehren. Hierzu benötigte er indes ein Einreisevisum, um das er sich zunächst in C3 erfolglos bemühte. Unter Vermittlung des Vaters im C1, der sich dort an die deutsche Botschaft gewandt hatte, beantragte der Angeklagte dann das Reisevisum, auf dessen Erhalt er in der Folgezeit wartete. Diese Wartezeit verbrachte der Angeklagte seit Dezember xxxx zunächst in H1, wo er bei einem Bekannten, dem Herrn L2, unterkam. Im Januar xxxx begab sich der Angeklagte dann nach I1, da sein Vater ihm Geld hierhin geschickt hatte. Das erhaltene Geld setzte der Angeklagte unmittelbar in Alkohol und Marihuana um.

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Der Angeklagte wurde am xx.xx.xxxx vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts I1 vom xx.xx.xxxx – xx xx xx/xx – seit diesem Tag bis zum xx.xx.xxxx in der Justizvollzugsanstalt I1 in Untersuchungshaft. Im Rahmen der Untersuchungshaft erlebte der Angeklagte trotz seines vorherigen Alkohol- und Drogenkonsums keinerlei Entzugserscheinungen. Der Angeklagte plant, nach Abschluss des Verfahrens und einer Entlassung aus der Haft zu seinen Großeltern nach H1 zu ziehen. Von dort möchte er seinen Vater im C1 kontaktieren und mit dessen Hilfe in sein Heimatland zurückzukehren.

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Ausweislich des im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx verlesenen Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom xx.xx.xxxx wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts I1 vom xx.xx.xxxx, Az. xxx xx xxx xx xx/xx-xx/xx, im beschleunigten Verfahren wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt. Der Verurteilung lagen ausweislich des im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx verlesenen - vorgenannten - Urteils die folgenden Feststellungen zu Grunde:

19

1.

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Der Angeklagte entwendete am xx.xx.xxxx gegen xx.xx Uhr aus den Auslagen der Firma T2, N2 xx in I1, ein Mobiltelefon der Marke Samsung J3 (Wert: 159,99 Euro), indem er dieses aus der Verpackung nahm und das Telefon in seinen linken Socke sowie das Ladekabel in seine rechte Hosentasche verbrachte, um die Gegenstände für sich zu behalten.

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2.

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Am xx.xx.xxxx begab sich der Angeklagte in die Räumlichkeiten der Fa. H2 L3, F1 xx-xx in I1, wo er aus den Auslagen eine Flasche Parfüm (Wert: 84,99 Euro) sowie zwei Nagelknipser (Gesamtwert: 15,98 Euro) entnahm. Das Parfüm steckte er in seinen linken Jackenärmel und die Nagelknipser verbrachte der Angeschuldigte in seinen Rucksack bzw. seine Hosentasche; der Angeklagte wollte die Gegenstände für sich behalten, ohne den dafür erforderlichen Kaufpreis zu zahlen.

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Das Urteil ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. Zuvor hatte sich der Angeklagte für 2 Tage in Hauptverhandlungshaft befunden.

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II.

25

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts der folgende Sachverhalt fest:

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1. Am xx.xx.xxxx hielt sich der Angeklagte in der Innenstadt von H1 auf. Am Vorabend hatte er vier 0,5l-Flaschen Bier konsumiert, wobei dieser Konsum am xx.xx.xxxx keine Auswirkungen mehr zeigte. Am fraglichen Tag konsumierte der Angeklagte dann erneut Alkohol in erheblicher Menge. Gegen xx.xx Uhr traf der Angeklagte erstmals auf den Zeugen I2 und die Zeugin N3. Da er über keine finanzielle Mittel verfügte, bettelte er die Zeugen um Geld für einen Kaffee oder ein Bier an. Die Zeugen lehnte es ab, dem Angeklagten Geld zu geben, was der Angeklagte akzeptierte. In der Folge gingen der Angeklagte und die Zeugen dann zunächst getrennter Wege.

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Gegen xx.xx Uhr begaben sich die Zeugen I2 und N3 in das Café „D1“ um dort einen Kaffee zu trinken. Im Café setzten sie sich an einen - in der Nähe des Eingangsbereichs gelegenen - Tisch. Etwa 20 Minuten später betrat der Angeklagte ebenfalls das Café und sprach die Zeugen erneut darauf an, dass sie ihm Geld für einen Kaffee oder ein Bier geben sollten. Erneut lehnten die Zeugen dies ab. Der Angeklagte ließ sich dieses Mal allerdings nicht ohne weiteres abwimmeln. Im Verlaufe des sich anschließenden Gespräches, in dem der Angeklagte abwechselnd Geld, ein Bier oder einen Kaffee forderte, wurde der Angeklagte immer aufdringlicher und ungehaltener. Er beleidigte die Zeugen zunächst in nicht näher bestimmbarer Weise auf Deutsch, Französisch und Englisch, bezeichnete sie als Rassisten und als dumm. Um den Angeklagten ein wenig zu beruhigen, sprach der Zeuge I2 diesen dann auf Französisch mit den Worten „Monsieur, calmez vous s'il vous plaît“ (Mein Herr, beruhigen Sie sich bitte) an. Dies führte indes entgegen der Erwartung des Zeugen I2 nicht dazu, dass sich der Angeklagte beruhigte, sondern vielmehr dazu, dass sich der Angeklagte nunmehr darüber echauffierte, dass ihn der Zeuge I2 „Monsieur“ genannt habe und dies unterlassen solle. In diesem Zusammenhang zog der Angeklagte nunmehr ein kleines Opinelmesser hervor. Bei diesem Messer handelte es sich um ein Klappmesser, das einen etwa 5-6 cm langen Griff hat und eine etwa ebenso lange, einseitig scharfe Klinge, die mittels eines Drehmechanismusses am Griff arretiert werden kann. Von dieser Möglichkeit machte der Angeklagte indes keinen Gebrauch, vielmehr hielt er das Messer für die Zeugen sichtbar neben seinem Körper und klappte die Klinge unentwegt auf und zu. Bereits dieses Verhalten wurde von den Zeugen als bedrohlich empfunden. Während der Angeklagte das Messer in der Hand hielt, befand er sich in einem Abstand von etwa einem halben Meter zum Zeugen I2, wobei er den Zeugen abwechselnd auf Französisch und Englisch beschimpfte und mit den Worten „I will kill you“ bedrohte. Der Zeuge war aufgrund dieses Verhaltens sehr erschrocken, da er nicht einschätzen konnte, ob der Angeklagte die Drohung ernst meinte oder nicht.

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Nunmehr wurde die als Kellnerin in dem Café arbeitende Zeugin Q1 auf die Geschehnisse aufmerksam und ging zum Tisch der Zeugen I2 und N3, wo sie wahrnahm, dass der Angeklagte das Messer in der Hand hielt und erregt auf die Zeugen I2 und N3 einsprach. Die Zeugin Q1 sprach den Angeklagten an und bat ihn freundlich darum, das Café zu verlassen. Der Angeklagte war weiterhin auf den Zeugen I2 fixiert und reagierte zunächst nicht. Die Zeugin Q1 sprach ihn daraufhin erneut an und kündigte an, die Polizei zu rufen, wenn der Angeklagte das Café nicht verlassen würde. Daraufhin wandte sich der Angeklagte der Zeugin Q1 zu und äußerte auf Englisch, dass er sie umbringen würde, wenn sie die Polizei riefe. Dies tat er, um die Zeugin Q1 davon abzuhalten, die Polizei zu informieren. Diese Drohung nahm die Zeugin Q1 nicht wirklich ernst, da sie im Vorfeld schon bemerkt hatte, dass der Angeklagte stark alkoholisiert war.

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Die kurze Ablenkung durch das Gespräch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Q1 konnten die Zeugen I2 und N3 dann allerdings ausnutzen, um das Café zu verlassen.

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Im Anschluss konnte sich auch die Zeugin Q1 wieder hinter die Theke des Cafés begeben, von wo aus sie die Polizei verständigte. Wenige Augenblicke später erschienen dann die Zeugen PK’in F2 und PK H3, die den Angeklagten dann zunächst aus dem Café zogen und im Anschluss durchsuchten. Hierbei fanden sie in einer Tasche das vom Angeklagten eingesetzte Messer und stellten dieses sicher. Der Angeklagte war gegenüber den Polizeibeamten verbal aggressiv und respektlos, er beleidigte die Beamten, ließ sich dann aber ohne größere Probleme festnehmen. Auf der Fahrt ins Polizeigewahrsam beschimpfte der Angeklagte den das Fahrzeug steuernden Zeugen PK H3 weiter und urinierte, ohne dass er die Polizeibeamten zuvor auf seinen Drang hingewiesen hatte, ins Fahrzeug. Im Polizeigewahrsam war der Angeklagte weiterhin aggressiv und entblößte gegenüber der Zeugin PK’in F2 sein Geschlechtsteil. Die Untersuchungen der dem Angeklagten am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr entnommene Blutprobe ergab einen BAK Mittelwert von 1,70 ‰, zur Vorfallszeit betrug die BAK 2,3 ‰. An seine Handlungen an diesem Tag in dem Café kann sich der Angeklagte nicht erinnern.

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Bei den vorstehenden Handlungen des Angeklagten war sicher seine Fähigkeit, nach seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, erheblich vermindert, wenn nicht gar aufgrund seiner starken Alkoholisierung aufgehoben, wobei auch eine Aufhebung seiner Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, nicht auszuschließen ist.

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Dass der Konsum einer derartigen Menge an alkoholischen Getränken, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,3 ‰ führte, das Unterscheidungs- oder Hemmungsvermögen bzw. seine Körperbeherrschung erheblich beeinträchtigen würden, hätte der Angeklagte beim Konsum der Getränke erkennen können, ebenso wie die sich aus einem Rausch ergebende Möglichkeit der Begehung von Straftaten.

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2. Am xx.xx.xxxx begab sich der Angeklagte in die I1er Filiale des Unternehmens O1 am G1 x. Dort entnahm er den Auslagen zwei Herrenringe (2,99 EUR und 3,95 EUR), zwei Herrenketten (2,99 EUR und 4,99 EUR), eine Herrenuhr (16,99 EUR) und Herrenarmbänder (3,99 EUR) in einem Gesamtwert von 35,90 Euro. Mit diesen Gegenständen begab er sich in eine in der Filiale vorhandenen Umkleidekabinen. Dort entfernte er die Etiketten von den Produkten und steckte sich die Produkte in die Jackentasche. Die Etiketten ließ er auf dem Boden der Umkleidekabine liegen. Hierbei fiel dem Angeklagten einer der Ringe auf den Boden, was eine Verkäuferin, die Zeugin B1, bemerkte. Sie erkannte den Ring als ein Warenstück aus der Filiale und bemerkte, nachdem der Angeklagte die Umkleidekabine verlassen hatte, die auf dem Boden liegenden Etiketten. Hieraus zog sie den Schluss, dass der Angeklagte etwas stehlen wollte, und sie informierte den Zeugen I3, den Ladendetektiv, mit dem die Filiale zusammenarbeitete. Dieser begab sich umgehend in die Filiale und sprach den Angeklagten, als dieser das Ladenlokal gerade - ohne die Ware zuvor an der Kasse bezahlt zu haben - verlassen wollte, an. Der Angeklagte begab sich daraufhin widerstandslos mit in das Büro der Filiale, von wo aus der Zeuge I3 die Polizei informierte. Nachdem die Zeuginnen PK’in T3 und PK’in C4 in der Filiale angekommen waren, ließen sie den Angeklagten durch den Zeugen I3 durchsuchen. Im Rahmen dieser Durchsuchung fand der Zeuge I3 beim Angeklagten die vorgenannten Waren und ein vom Angeklagten in der Jackentasche mitgeführtes Obstmesser, dessen Spitze abgebrochen war. Dieses Messer führte der Angeklagte im Rahmen seiner Lebensführung ohne festen Wohnsitz mit sich, um sich Nahrung zubereiten zu können.

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Durch die dargestellten Taten wollte sich der Angeklagte eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einkommensquelle dergestalt verschaffen, dass er sich durch die Tat und folgende Taten die Kosten des Erwerbs der Gegenstände ersparen wollte.

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Die Zeuginnen nahmen den Angeklagten zunächst in Gewahrsam und verbrachten ihn zur Polizeiwache. Dort durchsuchten sie den vom Angeklagten mitgeführten Rucksack, in dem sie u.a. einen Nagelknipser, zwei kleine Kneifzangen, einen Garderobenhaken und etliche, teils getragene, Kleidungsstücke auffanden. Ob der Angeklagte eines der vorstehenden Werkzeuge zum Entfernen der Etiketten genutzt hatte oder ob er diese schlicht von der Ware abgerissen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Ein um xx.xx Uhr durchgeführter Atemalkoholtest bei dem Beschuldigten ergab einen Wert von 0,09 mg/l (≙ 0,18 ‰), zur Vorfallsszeit lag eine BAK von 0,6 ‰ vor. Hierdurch war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt, allenfalls war sein Hemmungsvermögen ein wenig reduziert.

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Die Zeuginnen bemerkten ferner, dass der Angeklagte unter seiner Jacke einen Pullover trug, der von einer Eigenmarke des Unternehmens New Yorker stammte und ein Loch hatte. In Bezug diesen Pullover stellte sich im Laufe der Hauptverhandlung heraus, dass der Angeklagte den Pullover einige Zeit zuvor in H1 käuflich erworben und nicht, wie zunächst von den Zeuginnen vermutet, ebenfalls aus der Filiale entwendet hatte. Der diesbezügliche Anklagevorwurf konnte nicht nachgewiesen werden.

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3. Zwei bis drei Tage vor dem xx.xx.xxxx traf der Angeklagte dann in der I1er Innenstadt auf den Zeugen N4 und die Zeugin V1. Er kam mit diesen ins Gespräch und begleitete sie in die Wohnung des Zeugen N4 in der N5 x in I1. Dort verbrachte er insbesondere die folgenden Abende und Nächte. Am xx.xx.xxxx war der Angeklagte dann erneut in der Wohnung des Zeugen N4. Als er die Wohnung - während der Zeuge N4 schlief - wieder verließ, zog er sich die vom Zeugen N4 kurz zuvor erworbenen Schuhe der Marke Reebok, die dieser offen in der Wohnung hatte stehen lassen, an und verließ mit diesen die Wohnung, um die Schuhe für sich zu behalten. Die Schuhe hatten einen Wert von 45 EUR.

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Am xx.xx.xxxx bemerkte der Zeuge N4, dass seine Schuhe fehlten und schloss daraus, dass der Angeklagte diese mitgenommen haben musste. Als der Angeklagte am nächsten Tag erneut beim Zeugen N4 in der Wohnung auftauchte, sprach der Zeuge den Angeklagten auf die Schuhe an und warf ihm vor, diese gestohlen zu haben. Der Angeklagte entgegnete, dass er nichts entwendet habe. Der Zeuge N4 rief in der Folge die Polizei an und die Zeugen PK M1 und PK‘in X1 fuhren zur Wohnanschrift des Zeugen N4. Dort trafen sie auf den Angeklagten und den Zeugen N4. Der Angeklagte trug die Schuhe des Zeugen N4 zu diesem Zeitpunkt noch an den Füßen. Auf Nachfrage der Zeugen PK M1 und PK‘in X1 gab er an, dass er die Schuhe mitgenommen habe, weil der Zeuge N4 Schulden bei ihm gehabt habe. Auf eine Rückgabe der Schuhe verzichtete der Zeuge N4 in der Folge, da er sich davor ekelte, die vom Angeklagten bereits getragenen Schuhe nochmals anzuziehen.

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4. Im Rahmen der mit den vorstehenden Geschehnissen durchgeführten Durchsuchung des Angeklagten wurde bei ihm ein in einer Tasche mitgeführtes Druckverschlusstütchen mit 3,16g Amphetamin aufgefunden, das der Angeklagte in Besitz hatte. Eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln hatte er nicht. Das Amphetamin hatte der Angeklagte zuvor in einer Tasche der Zeugen N4 und V1 aufgefunden und behalten, da er es als Druckmittel einsetzen wollte, um die Bezahlung vermeintlicher Schulden des Zeugen N4 zu erwirken.

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Zum Zeitpunkt des Antreffens des Angeklagten durch die Zeugen PK M1 und PK’in X1 nahmen diese eine Alkoholfahne beim Angeklagten war. Die Durchführung eines Atemalkoholtests verweigerte der Angeklagte. Insgesamt war er nur leicht alkoholisiert, wobei der Alkoholkonsum sich nicht auf das Verhalten des Angeklagten auswirkte.

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5. Entschuldigung seitens des Angeklagten

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Der Angeklagte hat sich im Anschluss an die Vernehmung der Zeugen I2, N3 und Q1 bei diesen für sein Verhalten entschuldigt. Diese konnten die Entschuldigung annehmen.

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III.

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1. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

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2. Die weiteren Feststellungen beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und darüber hinaus auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen. Im Einzelnen:

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a) Im Zusammenhang mit der Tat vom xx.xx.xxxx beruhen die Feststellungen zu der am Vortag der Tat konsumierten Alkoholmenge und dazu, dass er sich an das Tatgeschehen am fraglichen Tag nicht mehr erinnern kann, auf der Einlassung des Angeklagten.

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Zur Tat vom xx.xx.xxxx hat der Verteidiger des Angeklagten erklärt, dass der Angeklagte die später bei ihm aufgefundenen Schmuckstücke aus der Filiale gestohlen, den ebenfalls bei ihm aufgefundenen Pullover allerdings einige Zeit zuvor in einer H4er Filiale des Unternehmens erworben habe. In Bezug auf das nach dieser Tat beim Angeklagten aufgefundene Messer gab der Verteidiger an, dass der Angeklagte dieses zur Nahrungszubereitung genutzt habe und dass es ihm nicht bewusst gewesen sie, dass er das Messer in der Tasche gehabt hätte. Dies bestätigte der Angeklagte auf Nachfrage.

48

Schließlich hat der Verteidiger des Angeklagten zu den Geschehnissen am xx. und xx.xx.xxxx erklärt, dass der Angeklagte vor den in Rede stehenden Taten 2-3 Tage bei dem Zeugen N4 übernachtet habe, dass er einräume, die Schuhe des Zeugen N4 aus dessen Wohnung mitgenommen zu haben, und dass er am xx.xx.xxxx im Besitz des Amphetamins gewesen sei, um hierdurch die Rückzahlung seiner Ansicht nach bestehender Schulden zu erwirken. Auch dies bestätigte der Angeklagte auf Nachfrage.

49

Die Angaben des Angeklagten sind im vorstehenden Umfang glaubhaft, da sie insofern mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme übereinstimmen und kein Motiv für eine falsche Selbstbezichtigung erkennbar ist. Im Zusammenhang mit der Tat vom xx.xx.xxxx deckt sich die Einlassung des Angeklagten mit dem von den Zeugen PK’in T3 und PK’in C4 geschilderten Ergebnis der Ermittlungen sowie mit den Angaben der Zeugen B1 und I3 (hierzu s.u.). Die Aussagen der vorgenannten Zeugen waren insgesamt glaubhaft. Keiner der Zeugen zeigte überschießende Belastungstendenzen. Die Aussage der Zeugin B1 war detailreich und sie konnte auch auf Nachfrage weitere Einzelheiten zu den Geschehnissen angeben, insbesondere dazu, wie die Hinzuziehung des Zeugen I3 erfolgte. Auch die Angaben des Zeugen I3 waren plausibel, da er anschaulich schildern konnte, wie durch den Vergleich der ihm gezeigten Etiketten eine Zuordnung der Waren erfolgen konnte. Soweit sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern konnte, dass er bei dem Angeklagten das Obstmesser in der Jackentasche gefunden hatte, steht dies der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht entgegen, da Durchsuchungen für einen Ladendetektiv eine Routineangelegenheit darstellen und es nachvollziehbar ist, dass die Erinnerungen insofern nicht immer vollständig sein können.

50

Im Zusammenhang mit den Taten vom xx. und xx.xx.xxxx stehen die vorstehenden Inhalte der Einlassung des Angeklagten ebenfalls in Übereinstimmung mit dem von den Zeugen PK M1 und PK’in X1 geschilderten Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere damit, dass der Angeklagte die Schuhe am fraglichen Tag noch an den Füßen trug. Insofern wurde die Einlassung des Angeklagten auch durch die Angaben der Zeugen N4 und V1 gestützt, die einerseits bestätigten, dass sie den Angeklagten einige Zeit vor den in Rede stehenden Taten in der Stadt getroffen hätten und dass dieser sich dann im Anschluss einige Tage in der Wohnung des Zeugen N4 aufgehalten habe. Sie gaben auch an, dass der Angeklagte die Schuhe des Herrn N4 mitgenommen habe. Der Zeuge N4 bestätigte zudem, dass der Angeklagte die Schuhe am xx.xx.xxxx trug und dass er die Schuhe aus Ekel nicht mehr zurück haben wollte.

51

b) Zu hinterfragen war die Einlassung des Angeklagten, soweit er die Erklärung seines Verteidigers bestätigte, wonach ihm bei der Tat vom xx.xx.xxxx nicht bewusst gewesen sei, dass er ein Messer bei sich führte, da dieses zu seinem Hausstand als „Wohnungsloser“ gehöre und von ihm zum Schmieren von Broten und zum Schneiden von Wurst genutzt worden sei. Dies vor dem Hintergrund, dass er - wie von den Zeugen PK’in C4 und PK’in T3 angegeben - das Messer im Gegensatz zu den sonstigen Gegenständen, die er tagtäglich nutzte, nicht in dem von ihm mitgeführten Rucksack transportierte, sondern in der Tasche seiner Jacke. Insofern war der Zugriff auf das Messer mit weitaus weniger Aufwand möglich, als wenn sich dieses im Rucksack befunden hätte. Da es sich aber bei dem Messer, wovon sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme desselbigen im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom xx.xx.xxxx überzeugen konnte, um ein kleines „Obstmesser“ handelte, bei dem zusätzlich noch die Spitze abgebrochen war, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte dieses Messer, wie von seinem Verteidiger ausgeführt, im täglichen Gebrauch zur Nahrungszubereitung nutzte. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer durchaus plausibel, dass der Angeklagte bei der Tat vom xx.xx.xxxx kein Bewusstsein von dem mitgeführten Messer hatte, jedenfalls war der diesbezügliche Teil der Einlassung des Angeklagten im Ergebnis nicht zu widerlegen.

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Auch soweit der Angeklagte auf Nachfrage angegeben hat, dass er den Pullover nicht im Rahmen der Tat vom 05.01.2019 entwendet, sondern diesen vorher in H1 erworben habe, ist die Einlassung des Angeklagten zu hinterfragen. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Pullover um eine Eigenmarke des Unternehmens „O1“ handelte und dass der Pullover ein Loch aufwies, welches auf das Entfernen einer Warensicherung hindeuten konnte - wovon sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme des Pullovers und Verlesung des Waschzettels im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am xx.xx.xxxx überzeugte. Da in der Filiale allerdings im Gegensatz zu den übrigen Waren kein zu diesem Pullover gehörendes Etikett aufgefunden werden konnte, war eine Zuordnung des Pullovers zum Warenbestand der Filiale nicht zweifelfrei möglich und die Einlassung des Angeklagten insofern ebenfalls nicht widerlegbar.

53

c) Soweit sich der Angeklagte wie nachfolgend ausgeführt abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen hat, ist diese Einlassung aufgrund der erhobenen Beweise - auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten im Übrigen - widerlegt.

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Der Angeklagte hat sich zunächst abweichend von den Feststellungen dahingehend geäußert, dass er den Polizeibeamten während des Transportes am xx.xx.xxxx gesagt habe, dass er urinieren müsse, diese hätten dies aber ignoriert, so dass er sich im Ergebnis in die Hose gemacht habe. Die vorstehende Einlassung ist bereits für sich betrachtet wenig glaubhaft, da es lebensfremd ist, dass die Polizeibeamten einen erkennbar stark alkoholisierten Menschen nicht die Gelegenheit geben würden, sein Geschäft zu verrichten. Dies vor dem Hintergrund, dass das verschmutzte Polizeifahrzeug schließlich von den Polizisten auch wieder gereinigt werden muss. Darüber hinaus steht die Einlassung auch im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben des Zeugen PK H3 - auf dessen Aussage die diesbezüglichen Feststellungen beruhen -, der das Verhalten des Angeklagten als extremst respektlos und aggressiv beschrieb und ferner angab, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt habe, dass er urinieren müsse. Dieser Geschehensablauf ist in der Zusammenschau mit den zu den Geschehnissen im Café getroffenen Feststellungen (hierzu s.u.) und dem nachfolgenden Verhalten im Gewahrsam, wie von der Zeugin PK’in F2 wie festgestellt geschildert, auch viel wahrscheinlicher, da es zu den allgemeinen Angaben des Angeklagten passt, dass er einen Hass auf die Polizei habe und sich von dieser regelmäßig diskriminiert fühle.

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Auch soweit sich der Angeklagte dahingehend über seinen Verteidiger eingelassen hat - und die Erklärung des Verteidigers im Nachhinein auf Nachfrage bestätigte - , dass er die Schuhe des Zeugen N4 am xx.xx.xxxx nur deswegen mitgenommen habe, um von diesem die Bezahlung von dessen Schulden zu bewirken, sind diese Angaben nicht glaubhaft. Insoweit machte der Angeklagte bereits widersprüchliche Angaben die Höhe der vermeintlichen Schulden betreffend. So hätte sich der Zeuge N4 einerseits 25 EUR geliehen, auf erneute Nachfrage waren es dann nur noch 10 EUR. Darüber hinaus steht seine Einlassung auch im Widerspruch dazu, dass der Angeklagte, was vom Zeugen PK M1 geschildert wurde, die Schuhe, die er nach seiner Einlassung als Pfand bzw. Druckmittel nutzen wollte, tatsächlich getragen hat, während er seine alten Schuhe, wie vom Zeugen N4 geschildert, in der Wohnung gelassen hatte und die Schuhe so über den von ihm angegebenen Verwendungszweck hinaus nutzte. Die Kammer wertet die Einlassung des Angeklagten vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung und geht davon aus, dass der Angeklagte die sich ihm bietende Gelegenheit ausnutzte, als die Zeugen N4 und V1 schliefen, und sich die Schuhe nahm, um sich diese zuzueignen.

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d) Die Feststellungen zu den Geschehnissen am xx.xx.xxxx beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen I2, N3, Q1, PK’in F2 und PK H3.

57

Die Zeugen I2 und N3 schilderten insofern übereinstimmend, dass sie den Angeklagten bereits am Vormittag in der H4er Innenstadt antrafen und dieser sie dort um Geld für einen Kaffee oder ein Bier anbettelte. Weiter schilderten die Zeugin N3 und I2 auch die Geschehnisse im Café D1, wie festgestellt, weitestgehend übereinstimmend. Beide Zeugen zeigten gegenüber dem Angeklagten keinerlei überschießende Belastungstendenzen und äußerten diesbezüglich insbesondere, dass der Angeklagte das Messer erst als Reaktion auf die Ansprache durch den Zeugen I2 mit den Worten „Monsieur, calmez vous s'il vous plaît“ aus der Tasche zog und dann das Messer - neben seinem Körper haltend - fortwährend auf und zu klappte.

58

Soweit durch die Zeugin PK‘in F2 angegeben wurde, dass die Zeugen I2 und N3 - entgegen den getroffenen Feststellungen - direkt nach der Tat ihr gegenüber erklärt hätten, dass der Angeklagte zunächst das Messer gezogen und dann Geld bzw. einen Kaffee oder ein Bier gefordert habe, geht die Kammer davon aus, dass insofern ein Missverständnis zwischen der Zeugin PK’in F2 und den Zeugen I2 und N3 vorgelegen hat. Insofern gab die Zeugin PK‘in F2 insbesondere an, dass der Zeuge I2 erheblich unter Schock gestanden habe und von den vorhergehenden Ereignissen stark beeindruckt gewesen sei. Die Kammer hält es in diesem Zusammenhang durchaus für wahrscheinlich, dass die seinerzeit gemachten Angaben der Zeugen I2 und N3 ein wenig durcheinander waren und so die exakten Geschehensabläufe nicht ausreichend deutlich weitergegeben worden sind. Hierfür spricht aus Sicht der Kammer auch, dass die Zeugin PK‘in F2 das von den Zeugen I2 und N3 ihr gegenüber geschilderte Verhalten des Angeklagten bei der Forderung nach Geld, Kaffee oder Bier als aufgeregt und hektisch beschrieb, während sie ebenfalls angab, dass die Zeugen ihr gegenüber mitgeteilt hätten, dass der Angeklagte erst, nachdem der Zeuge I2 ihn auf Französisch angesprochen habe, losgebrüllt habe und wütend geworden sei. Diese Schilderung korrespondiert mit den Angaben, die die Zeugen I2 und N3 im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung machten.

59

Die Angaben der Zeugen N3 und I2 stehen auch im Einklang mit den Angaben der Zeugin Q1, die ihrerseits schilderte, wie sie im Café auf das Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen I2 aufmerksam geworden war, sich zum Tisch der Zeugen begab und versuchte, den Angeklagten dazu zu bewegen, das Café zu verlassen. Die Zeugin Q1 schilderte dann das weitere Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber wie festgestellt, wobei auch sie keinerlei Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten zeigte und im Zusammenhang mit der vom Angeklagten ausgesprochenen Drohung, er werde sie - die Zeugin Q1 - umbringen, wenn sie die Polizei rufe, angab, dass sie diese Drohung nicht wirklich ernst genommen habe.

60

Die Feststellungen zu den durch die Taten des Angeklagten bei den Zeugen I2, N3 und Q1 ausgelösten Folgen beruhen auf deren jeweiliger Aussage, wobei die Zeugen die eingetretenen Folgen jeweils wie festgestellt beschrieben.

61

Die Feststellungen dazu, dass sich der Angeklagte vor den Geschehnissen in der D1 derart berauscht hat, dass sicher verminderte Schuldfähigkeit und nicht ausschließbar Schuldunfähigkeit gegeben war, beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. H5, der für den Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 ‰ errechnete (hierzu s.u.) und vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein derart schwerer Rauschzustand vorgelegen hat, dass hierdurch die Steuerungsfähigkeit jedenfalls in einem erheblichen Umfang eingeschränkt war.

62

Die Kammer geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Angeklagte erkennen konnte, dass er durch den Konsum des Alkohols in einen Rauschzustand geraten würde, da ihm als alkoholgewöhnte Person, die nach seiner Einlassung insbesondere in den Monaten vor der Tat während seines Aufenthalts in C2 regelmäßig Alkohol konsumierte, die Wirkungen des Alkohols bekannt waren und er daher hätte erkennen können, dass der Konsum einer Alkoholmenge, die zu einer BAK von 2,3 ‰ führt, einen Rauschzustand hervorrufen kann.

63

Die Feststellungen zu den Eigenschaften des vom Angeklagten im Rahmen der Geschehnisse benutzten Messers beruhen auf der Inaugenscheinnahme des Messers im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am xx.xx.xxxx.

64

e) Hinsichtlich der Tat vom xx.xx.xxxx beruhen die Feststellungen ergänzend auf den Angaben der Zeugen PK’in T3, PK’in C4, B1 und I3. Die Zeuginnen PK’in T3 und PK’in C4 schilderten das Verhalten des Angeklagten während der Durchsuchung durch den Zeugen I3 und machten Angaben zu den in diesem Rahmen (Obstmesser) und im Rahmen der nachfolgenden Durchsuchung im Gewahrsam aufgefundenen Gegenständen, insbesondere zum Inhalt des Rucksacks, der dort aufgefundenen Zange, den Nagelknipsern und den Kleidungsstücken. Die Zeugin B1 schilderte, wie sie durch den heruntergefallenen Ring und die Etiketten, die der Angeklagte auf den Boden hatte fallen lassen, auf diesen aufmerksam wurde und wie sie den Zeugen I3 über den Vorfall informierte. Dieser schilderte den weiteren Ablauf bis zum Eintreffen der Zeugen PK’in T3 und PK’in C4 sowie die nachfolgende Durchsuchung des Angeklagten. Die Feststellungen zu den entwendeten Waren und deren Wert beruhen auf der Verlesung des Diebstahlsprotokolls, Bl. 26 d.A. im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am xx.xx.xxxx.

65

Die Annahme, dass der Angeklagte diese Tat beging, um sich durch die Tat eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einkommensquelle dergestalt zu verschaffen, dass er sich durch die Tat und eventuell folgende Taten die Kosten des Erwerbs der Gegenstände ersparte, beruht auf einer Würdigung des vom Angeklagten gezeigten Verhaltens und seiner persönlichen Umstände. Der Angeklagte hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx) mit der hier in Rede stehenden Tat zwei weitere Diebstahlstaten, wegen derer er mit Urteil des Amtsgerichts I1 vom xx.xx.xxxx, verurteilt worden ist, begangen. Bei diesen Taten entwendete der Angeklagte auch Gegenstände, die er sich aufgrund der vorrangig zu befriedigenden Bedürfnisse wie Nahrung und Alkohol mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht hätte finanzieren können. Diese Annahme wird auch durch den Umstand gestützt, dass der Angeklagte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Sicherstellung zweier Nagelknipser im Rahmen der Tat vom xx.xx.xxxx zwei neue Nagelknipser stahl. Dieses „Nachtatverhalten“ zeigt, dass der Angeklagte auch bereits bei der Tat vom xx.xx.xxxx aus dem Motiv handelte, sich durch die Tat die Kosten des Erwerbs zu ersparen und dies zukünftig durch weitere Taten ebenso zu handhaben.

66

f) Im Zusammenhang mit den Taten vom xx. und xx.xx.xxxx beruhen die Feststellungen ergänzend auf den Angaben der Zeugen PK’in X1, PK M1, N4 und V1. Die Zeugen N4 und V1 schilderten, wie es dazu gekommen war, dass sich der Angeklagte in der Wohnung des Zeugen N4 aufhielt. Der Zeuge N4 stellte ferner dar, dass er dann am xx.xx.xxxx aufgewacht sei und seine Schuhe der Marke Reebok, die fast neu gewesen seien und ursprünglich 45 EUR gekostet hatten, verschwunden waren und dass neben der Zeugin V1 nur der Angeklagte Zugriff auf die Schuhe gehabt habe. Die Zeugen PK’in X1 und PK M1 schilderten, wie sie am xx.xx.xxxx in die Wohnung des Zeugen N4 gerufen worden waren und dass sie im Hausflur den Angeklagten angetroffen hätten, der einerseits die Schuhe des Zeugen N4 an den Füßen getragen habe und andererseits ein Päckchen, mit ihrer Vermutung nach Amphetamin, in einer mitgeführten Tasche bei sich gehabt habe. Die Feststellungen zur Art (Amphetamin) und Gewicht (3,16g) dieser vom Angeklagten am xx.xx.xxxx in Besitz gehabten Substanz beruhen auf der Verlesung des Rauschgift-Vortests/-Wägung im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am xx.xx.xxxx.

67

IV.

68

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. H5 litt der Angeklagte zum Tatzeitpunkt unter einer vorübergehenden krankhaft seelischen Störung in Form einer Alkoholintoxikation. Die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt errechnet der Sachverständige - unter Darlegung des Rechenweges - ausgehend von dem im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx verlesenen Blutalkoholbefund des rechtsmedizinischen Labors für forensisch-toxikologische Analytik und klinisches Labor der Universität H1 vom xx.xx.xxxx. Hiernach hat bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine gemittelte BAK von 1,70 ‰ vorgelegen. Unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbaus von 0,2 ‰ sowie eines Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰ ergibt sich damit nach den Ausführungen des Sachverständigen zum Tatzeitpunkt eine theoretisch-maximale BAK von 2,3 ‰. Dieser Wert lasse auf eine Alkoholintoxikation schließen, die in jedem Fall zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe, was sich durch das Auftreten typischer Symptome einer Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt gezeigt habe. Es seien beim Angeklagten neurologische Defizite vorhanden gewesen, eine affektive Gereiztheit, kognitive Störungen und ein sprunghaft aggressives Verhalten. Diese von den Zeugen beschriebenen Auffälligkeiten passten zu der gemessenen Blutalkoholkonzentration und belegten eine mittelgradige bis schwergradige Intoxikation zum Tatzeitpunkt bei Alkoholgewöhnung. Dieser Einschätzung stehe nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht entgegen, dass durch den Polizeiarzt im Rahmen der Dokumentation der physischen und psychischen Auffälligkeiten vor der Blutentnahme angegeben worden sei, dass der Angeklagte „nur“ leicht beeinflusst sei. Insgesamt sei insofern zu konstatieren, dass die Dokumentation durch den Arzt sehr lax ausgefüllt worden sei.

69

Dass die Intoxikation so schwer war, dass durch sie jedenfalls die Steuerungsfähigkeit in einem erheblichen Ausmaß eingeschränkt war, schließt der Sachverständige daraus, dass beim Angeklagten der Tatanstoß - die Weigerung, ihm einen kleinen Geldbetrag zu geben - und die Reaktion in einem großen Missverhältnis zueinander gestanden hätten. Ferner habe der Angeklagte bei seinem Verhalten keinerlei Sicherungstendenzen gezeigt und sei im aggressiven Affekt hängen geblieben. Zusätzlich sei die Wahrnehmung eingeengt gewesen, so dass für ihn keine Handlungsalternative bestanden habe. Bei einem derart ausgeprägten Rauschbild komme es aus sachverständiger Sicht schon gar nicht mehr darauf an, dass zusätzlich neurologische Ausfälle (Amnesie) vom Angeklagten berichtet worden seien, um von einer erheblich eingeschränkten oder gar aufgehobenen Steuerungsfähigkeit auszugehen.

70

Im Ergebnis vermochte der Sachverständige vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen auch eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht gänzlich ausschließen.

71

Die Kammer folgt - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, dessen durch die Zeugen geschilderten Verhaltens und der Feststellungen zu Person und Lebenslauf des Angeklagten - den schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. H5 aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich.

72

Die für die Bewertung erforderlichen Erkenntnisse schöpfte der Sachverständige aus der Gerichtsakte, den Ausführungen des Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und den Angaben der vernommenen Zeugen und ist insoweit von zutreffenden und vollständigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die herangezogenen Erkenntnismittel und deren Inhalt wurden hierbei mit den jeweiligen Quellen (Angaben des Angeklagten, Akteninhalte etc.) mitgeteilt.

73

Zusammenfassend war daher zu Gunsten des Angeklagten vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB bei der Tat vom xx.xx.xxxx auszugehen.

74

Bei den unter II.2 bis 4 festgestellten Taten hingegen war die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Bei der Tat am xx.xx.xxxx ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. H5 - unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbaus von 0,2 ‰ sowie eines Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰ - zum Tatzeitpunkt von einer theoretisch-maximalen BAK von 0,6 ‰ auszugehen. Da der Angeklagte bei dieser Tat keine relevanten Ausfallerscheinungen, die ein Indiz für eine Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens darstellen könnten, gezeigt habe, sei von einem (vollen) Erhalt der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit auszugehen.

75

Soweit in diesem Zusammenhang die vernommenen Zeugen PK M1 und PK’in X1 angaben, dass sie beim Angeklagten am xx.xx.xxxx eine Alkoholfahne wahrgenommen hätten, darüber hinaus aber keine alkoholbedingten Einschränkungen von ihnen geschildert worden seien, bestünden auch für diesen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Steuerungsvermögen des Angeklagten bei den Taten am xx. und xx.xx.xxxx beeinträchtigt gewesen sei.

76

Die Kammer folgt auch insofern den stimmigen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. H5.

77

V.

78

1. Durch die unter II. 1 dargestellte Tat hat sich der Angeklagte wegen fahrlässigen Vollrausches, § 323a Abs. 1 StGB, schuldig gemacht, da er sich durch den Genuss alkoholischer Getränke in einen Zustand akuter Intoxikation versetzt hat, dass sicher verminderte Schuldfähigkeit und nicht ausschließbar Schuldunfähigkeit gegeben war und er in diesem Zustand rechtswidrige Taten begangen hat.

79

Der Angeklagte wusste auch, dass er sich durch den übermäßigen Konsum alkoholischer Getränke in einen Rauschzustand begeben würde und musste aufgrund seiner Kenntnis von der Wirkung einer Alkoholintoxikation damit rechnen, dass er in einem Rausch zu aggressivem Verhalten neigt und so die Möglichkeit der Begehung von Straftaten besteht. Schließlich hat er bei seiner Entschuldigung gegenüber dem Zeugen I2 angegeben, dass es sonst nicht seine Natur sein, aggressiv zu werden, dies geschehe nur, wenn er Alkohol getrunken habe.

80

Die vom Angeklagten verwirklichten Rauschtaten sind als Bedrohung gem. § 241 StGB gegenüber den Zeugen I2 und N3, sowie als eine versuchte Nötigung, §§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB zum Nachteil der Zeugin Q1 zu bewerten.

81

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt des Sichberauschens bereits in einem Zustand der verminderten bzw. aufgehobenen Schuldfähigkeit befunden hat, bestehen nicht.

82

2. Durch die unter II. 2 dargestellte Tat hat sich der Angeklagte wegen eines Diebstahls, §§ 242 Abs. 1 StGB, strafbar gemacht.

83

Soweit der Angeklagte bei der Tat ein kleines Küchenmesser bei sich führte, liegt kein Diebstahl mit Waffen, § 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB vor, da dem Angeklagten jedenfalls der Vorsatz fehlte, das Messer einzusetzen, um einen möglichen Widerstand einer anderen Person zu verhindern oder zu überwinden. Das Messer wurde von ihm sozialtypisch mit sich geführt, um sich Nahrung zubereiten zu können.

84

3. Die unter II. 3. und 4. geschilderten Taten stellen einen Diebstahl, § 242 Abs. 1 StGB und einen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln, § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, dar.

85

VI.

86

1. Strafrahmen

87

a) Bei der vorzunehmenden Strafzumessung hat die Kammer für die Tat vom 23.12.2018 (II. 1) unter Berücksichtigung des § 323a Abs. 2 StGB einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einem Jahr und 8 Monaten (abgerundet) angenommen. Insofern war der Strafrahmen der Nötigung von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren aufgrund der sicher bestehenden verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu reduzieren und ein weiteres Mal aufgrund des Umstandes, dass es bei der Tat beim Versuch geblieben ist, nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB.

88

b) Bei der unter II. 2. geschilderten Tat hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 243 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Der Angeklagte wollte sich durch die Tat eine nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einkommensquelle verschaffen. Hiervon ist nicht nur dann auszugehen, wenn der Täter die Tatbeute verkaufen will. Es reicht vielmehr aus, dass der Angeklagte - wie bei der in Rede stehenden Tat - die Tatbeute für sich behalten will, um sie entweder zu benutzen, zu verbrauchen, zu verkaufen oder sich durch eine wiederholte Tatbegehung die Kosten des jeweiligen Erwerbs zu ersparen (BGH, Urteil vom 14.10.1975, 1 StR 555/75, unter Verweis auf RGSt 54, 184). Damit ist ein besonders schwerer Fall des Diebstahls in Form des Regelbeispiels des § 243 Nr. 3 StGB gegeben. Gründe, die Regelwirkung im konkreten Fall entfallen zu lassen, liegen nicht vor. Insofern kann ausnahmsweise von der Anwendung des erhöhten Strafrahmens abgesehen werden, wenn dieser im Rahmen einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheint, da zu Gunsten des Angeklagten erhebliche Milderungsgründe zu berücksichtigen sind. Zu Gunsten des Angeklagten war insofern zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft war, dass die Tatbeute nur geringfügig über der Schwelle geringwertiger Sachen lag, dass er sich in Bezug auf die in Rede stehende Tat auch geständig gezeigt hat und dass das Hemmungsvermögen durch den Genuss alkoholischer Getränke leicht reduziert war, wenn auch seine Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt war. Zu seinen Lasten war hier die recht hohe Frequenz zu berücksichtigen, in der der Angeklagte Straftaten beging, und dass sich in der konkreten Tatausführung (Entfernen der Etiketten in einer Umkleidekabine) im Vergleich zu einem einfachen Ladendiebstahl etwa durch Einstecken des Stehlgutes in eine Tasche eine gesteigerte kriminelle Energie offenbarte. Insgesamt überwiegen damit die gegen einen besonders schweren Fall sprechenden Umstände nicht derart, dass sie den durch § 243 StGB eröffneten Strafrahmen als unangemessen erscheinen lassen.

89

c) Bei der unter II. 4. festgestellten Tat hat die Kammer den Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht, zur Anwendung gebracht. Bei dieser Tat geht die Kammer im Gegensatz zu der Tat vom xx.xx.xxxx davon aus, dass der Angeklagte spontan die sich ihm bietende Gelegenheit ausnutzte und die Schuhe mitnahm und insofern nicht gewerbsmäßig handelte.

90

d) Die Strafe für die unter II. 4. geschilderte Tat entnimmt die Kammer ebenfalls einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren, § 29 Abs. 1 BtMG.

91

2. Konkrete Strafzumessung

92

a) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer bei den Taten vor dem xx.xx.xxxx zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war, bei den Taten danach hingegen zu seinen Lasten, dass gegen ihn kurz vorher die mit Urteil vom xx.xx.xxxx ausgesprochene Strafe verhängt worden war, wegen derer er überdies Hauptverhandlungshaft verbüßt hatte.

93

Ferner hat die Kammer bei allen Taten zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befunden hat, wobei die Haftbedingungen durch seine fehlenden Sprachkenntnisse erschwert waren. Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte Straftaten in einer recht hohen Frequenz begangen hat und insofern eine gesteigerte kriminelle Energie zu Tage getreten ist.

94

b) Bei der unter II. 1. geschilderten Tat hat die Kammer darüber hinaus zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die im Rausch begangenen Taten zu keinen schwerwiegenden Folgen geführt haben, und dass er sich bei den Geschädigten entschuldigt hat, die die Entschuldigung angenommen haben.

95

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Rauschtat für die Opfer nicht völlig folgenlos geblieben ist. Der Zeuge I2 fühlte sich durch das Verhalten des Angeklagten sehr bedroht und hatte Angst, da er nicht einschätzen konnte, ob der Angeklagte ihm tatsächlich etwas antun würde. Auch die Zeugin N3 gab an, Angst vor dem Angeklagten gehabt zu haben, wobei sie insofern die konkrete Drohung, dass er den Zeugen I2 töten werde, nicht ernst genommen hatte. Schließlich gab auch die Zeugin Q1 an, dass sie aufgrund des Verhaltens des Angeklagten aufgewühlt gewesen und zudem froh gewesen sei, als die Situation vorbei war.

96

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist für die Tat vom xx.xx.xxxx gegen den Angeklagten eine Geldstrafe zu verhängen, die mit

97

80 Tagessätzen

98

tat- und schuldangemessen ist.

99

c) Bei der Tat vom xx.xx.xxxx (II. 2.) hat die Kammer über die unter VI. 2. a) genannten Punkte hinaus zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tatbeute nur geringfügig über der Schwelle geringwertiger Sachen lag, dass er sich in Bezug auf die in Rede stehende Tat auch geständig gezeigt hat und dass sein Hemmungsvermögen durch den Genuss alkoholischer Getränke leicht reduziert war, wenn auch seine Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt war.

100

Zu seinen Lasten war bei der Tat zu berücksichtigen, dass in der konkreten Tatausführung (Entfernen der Etiketten in einer Umkleidekabine) im Vergleich zu einem einfachen Ladendiebstahl etwa durch Einstecken des Stehlgutes in eine Tasche, eine gesteigerte kriminelle Energie zu Tage getreten ist.

101

Insgesamt ist es aber aus Sicht der Kammer gerechtfertigt, gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe am untersten Rand des eröffneten Strafrahmens zu verhängen, so dass eine Freiheitsstrafe von

102

drei Monaten

103

hier tat- und schuldangemessen ist.

104

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe für diese Tat war unerlässlich im Sinne des § 47 Abs. 2, Abs. 1 StGB, da ihm nur so der Ernst der Strafdrohung bewusst gemacht werden und ausreichend auf den Angeklagten eingewirkt werden kann. Der Umstand, dass der Angeklagte einerseits nahezu unmittelbar nach seiner Einreise nach E1 mit der Begehung von Straftaten begonnen hat und zudem in relativ kurzer Zeit eine nicht unerhebliche Anzahl an Straftaten beging, wobei diese eine gewisse Konzentration im Bereich der Vermögensdelikte aufweisen, zeigt, dass der Angeklagte eine gesteigerte kriminelle Energie besitzt. Dieser kann aus Sicht der Kammer nur durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe angemessen entgegengewirkt werden. Insofern würde der Angeklagte eine Geldstrafe aufgrund seiner finanziellen Situation nur als Bestandteil seiner misslichen finanziellen Gesamtsituation verarbeiten. Es steht daher nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe bei ihm den angestrebten Strafzweck, zukünftig strafbares Verhalten zu vermeiden, erreichen wird. Vielmehr würde die Geldstrafe - da der Angeklagte über kein eigenes Einkommen verfügt, aber Zuwendungen von seinem Vater erhält - von seinem Vater bezahlt werden und hätte daher aus seiner Sicht keinen sanktionierenden Charakter, sondern würde allenfalls eine (weitere) Zahlungsverpflichtung gegenüber seinem Vater im Rahmen der finanziellen Gesamtsituation darstellen.

105

d) Bei der unter II. 3 geschilderten Tat führt die Berücksichtigung der unter VI. 2. a) genannten Aspekte dazu, dass eine Geldstrafe von

106

40 Tagessätzen

107

tat- und schuldangemessen ist. Auch hier hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tatbeute nicht erheblich über der Schwelle geringwertiger Sachen lag und dass der Angeklagte sich jedenfalls teilgeständig in Bezug auf die Wegnahme der Schuhe gezeigt hat.

108

e) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung für die unter II. 4. geschilderte Tat vom xx.xx.xxxx hat die Kammer erneut die unter VI. 2. a) genannten Aspekte berücksichtigt und zu seinen Gunsten, dass der Angeklagte diese Tat gestanden hat. Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass sich die Tat auf eine harte Droge bezog.

109

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist damit für die Tat vom xx.xx.xxxx gegen den Angeklagten eine Geldstrafe zu verhängen, die mit

110

30 Tagessätzen

111

tat- und schuldangemessen ist.

112

3. Gesamtstrafe

113

Nach § 54 StGB war bezüglich des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei entfaltete der Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts I1 vom xx.xx.xxxx, Az. 188 Ds 600 Js 41/19 - 17/19, am xx.xx.xxxx eine Zäsurwirkung (§ 55 StGB) dergestalt, dass zwei Gesamtstrafen zu bilden waren.

114

a) Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten ist unter Auflösung der im genannten Urteil ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der gegen den Angeklagten verhängten Einzelgeldstrafen von 60 Tagessätzen und 40 Tagessätzen, ausgehend von der Einsatzstrafe von 3 Monaten (vgl. hierzu oben unter VI. 2. c)) , eine

115

Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten

116

tat- und schuldangemessen.

117

b) In Hinblick auf die weiteren Taten, den Zeitraum nach dem xx.xx.xxxx betreffend, war unter Berücksichtigung der Einsatzgeldstrafe von 40 Tagessätzen (vgl. hierzu oben unter VI. 2. d)) und nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten gegen den Angeklagten eine

118

Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen

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zu verhängen, die tat- und schuldangemessen ist.

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4. Bewährung

121

Die verhängte Strafe konnte nicht nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte sich alleine die Verurteilung zur ausreichenden Warnung dienen lässt und so zukünftig ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Aus Sicht der Kammer ist - wie ausgeführt - die Einwirkung im Rahmen des Strafvollzuges erforderlich, um dem Angeklagten die Konsequenzen strafbaren Verhaltens ausreichend vor Augen zu führen. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten vor dem Hintergrund seiner Abhängigkeit und seines geringen Einkommens keine günstige Sozialprognose gestellt werden konnte.

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5. Tagessatzhöhe

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Die Höhe des Tagessatzes war nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu bestimmen. Hiernach hatte der Tagessatz 5 EUR zu betragen. Der Angeklagte verfügte über keinerlei geregeltes Nettoeinkommen und erhielt im Tatzeitraum lediglich unregelmäßige und der Höhe nach nicht bestimmte Zahlungen seitens seiner Familie. Da der Angeklagte allerdings in der Lage war, sich von seinem Einkommen täglich zwischen 10 und 12 Flaschen Bier, also einen halben Kasten, und zudem Marihuana zu kaufen, schätzt die Kammer, dass dem Angeklagten täglich jedenfalls ein Nettoeinkommen im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 2 StGB in Höhe von 5 EUR zur Verfügung stand.

124

VII.

125

Mit zugelassener Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I1 vom xx.xx.xxxx (Az.: 600 Js 107/19) wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, die Geschädigte N6 rechtswidrig unter Anwendung von Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung genötigt zu haben und dadurch dem Vermögen der Geschädigten einen Nachteil zugefügt zu haben, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendet haben sollte (§§ 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Dem Angeklagten wurde insoweit vorgeworfen, dass er sich am xx.xx.xxxx in eine Filiale der Deutschen Bank an der A1 x-x in H1 begeben habe, wo sich die Geschädigte N6, welche Geld von ihrem Konto abgehoben hatte, befand. Der Angeklagte habe dann von der Geschädigten mit den Worten "Gib mir Geld!", dieses gefordert. Die Geschädigte habe sich zunächst geweigert, dem Angeklagten Geld zu übergeben. Daraufhin habe der Angeklagte drohend eine mitgeführte Bierflasche erhoben und erneut gesagt: "Du hast Geld! Gib mir Geld, sonst schlage ich dich tot." Hierbei sei er drohend einen Schritt auf die Geschädigte zugegangen. Die Forderung nach Geld habe der Angeklagte dann noch zweimal wiederholt. Sodann habe die verängstigte Geschädigte aus ihrer Geldbörse eine Hand voll Münzen herausgenommen und diese dem Angeklagten hingehalten. Er habe dann einen Euro aus der Hand der Geschädigten genommen und sich mit diesem von ihr entfernt.

126

Die Kammer konnte sich - nach eingehender Prüfung und Würdigung der Ergebnisse der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der den Angeklagten jeweils belastenden und entlastenden Indizien, sowie der jeweiligen Gesamtumstände - nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von einer Tatbegehung durch den Angeklagten überzeugen. Er war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

127

Zwar lag es aufgrund des dargestellten modus operandi - der Täter bedrohte die Geschädigte mit einem gefährlichen Gegenstand, um einen geringen Geldbetrag zu erhalten - nahe, dass es sich bei dem Täter um den Angeklagten handelte, die folgenden Erwägungen erweckten indes derartige Zweifel an einer Täterschaft des Angeklagten, dass er freizusprechen war.

128

Das die Tat zeigende und im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am xx.xx.xxxx in Augenschein genommene Tatvideo ist äußerst unscharf. Es zeigt zwar eine der Körperstatur und Hautfarbe (dunkelhäutig) dem Angeklagten ähnliche Person, die sich drohend vor der Geschädigten hinstellt, individualisierende Merkmale sind allerdings, was die anthropologische Sachverständige Frau Dipl. Biologin B2 im Rahmen ihres im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx mündlich erstatteten Gutachtens bestätigte, auf dem Video nicht zu erkennen. Soweit seitens der Zeugen PK X2, PHK’in L4, PK’in S1 und PK’in F2 darüber hinaus eine Identität der auf dem Tatvideo zu sehenden und vom Täter getragenen Kleidungsstücke mit Kleidung, die der Angeklagte am xx.xx.xxxx trug, zur Identifizierung herangezogen wurde, konnte sich die Kammer nach Inaugenscheinnahme der diese Kleidungsstücke zeigenden Lichtbilder, Bl. 27 bis 28 der Fallakte 1, im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am xx.xx.xxxx nicht davon überzeugen, dass eine Identität der Kleidungsstücke vorliegt. Da es keine weiteren - den Angeklagten für diese Tat belastenden - Beweismittel gab, konnte sich die Kammer im Ergebnis nicht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen.

129

VIII.

130

Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) liegen nicht vor.

131

Zwar ist mit dem Sachverständigen Dr. med. H5 davon auszugehen, dass bei dem Angeklagten jedenfalls ein Hang besteht, Alkohol zu konsumieren, da er nach eigenen Angaben täglich erhebliche Mengen Bier getrunken hat, es ist aber bereits zweifelhaft, ob die in Rede stehenden Taten auf den Hang zurückzuführen sind oder ob die Taten auf den Gesamtumständen, insbesondere der schlechten finanziellen Situation, beruhen.

132

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist aber keine Erfolgsaussicht der Maßregel gegeben, da beim Angeklagten keine Therapiemotivation besteht. Anhaltspunkte dafür, dass diese Motivation im Rahmen der Maßregel noch geweckt werden könnte, bestehen nicht, da insofern die Sprachbarriere hinderlich ist und der Angeklagte nach eigenen Angaben möglichst schnell in sein Heimatland zurückkehren möchte. Dieses Ziel könnte der Angeklagte am schnellsten durch einen Abbruch der Therapie erreichen.

133

IX.

134

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht, soweit Freispruch erfolgte, auf § 467 Abs. 1 StPO, im Übrigen auf § 465 Abs. 1 StPO.