Themis
Anmelden
Landgericht Hagen·44 Qs 25/07·10.02.2008

Vorführung zur gutachterlichen Schuldfähigkeitsprüfung in Klinik als rechtswidrig festgestellt

StrafrechtStrafprozessrechtPsychiatrische BegutachtungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die richterliche Anordnung, ihn zur Erstellung eines vorläufigen schriftlichen Gutachtens zur Schuldfähigkeit in die I‑Klinik vorzuführen. Das Landgericht hält die Vorführung für rechtswidrig, da keine einschlägige Ermächtigungsgrundlage bestand und die Maßnahme unverhältnismäßig war. Ein Erkenntnisgewinn war wegen angekündigter Verweigerung nicht zu erwarten. Die Kosten werden der Landeskasse auferlegt.

Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen die Vorführungsanordnung als begründet stattgegeben; Anordnung für rechtswidrig erklärt, Kosten der Landeskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsbeeinträchtigenden Maßnahme ist auch nach deren Vollzug zulässig, wenn ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht.

2

Die Vorschriften §§ 230 Abs. 2, 236 StPO und § 81a StPO rechtfertigen nicht die Vorführung eines Angeklagten in eine Klinik zur Erstellung eines vorläufigen schriftlichen Gutachtens zur Schuldfähigkeit, wenn es nicht um die Anwesenheit in der Hauptverhandlung oder eine körperliche Begutachtung geht.

3

Eine Vorführung oder Untersuchung zu Zwecken einer psychologischen Explorationsbefragung bedarf einer konkreten gesetzlichen Grundlage (z. B. §§ 80 ff., § 133 oder ggf. § 81 StPO) und ist nur zulässig, soweit sie einen realistischen Aussicht auf Erkenntnisgewinn bietet.

4

Eine freiheitsentziehende Vorführung ist unverhältnismäßig und rechtswidrig, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Beschuldigte/Angeklagte sich verweigern wird und deshalb kein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.

5

Erfolgt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Maßnahme, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach entsprechender Anwendung des § 467 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 230 Abs. 2 StPO§ 236 StPO§ 81a StPO§ 80 Abs. 1, Abs. 2 StPO§ 133 StPO§ 81 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Schwelm, 51 Ds 7/07

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird festgestellt, dass die richterliche Anordnung der Vorführung des Angeklagten in der I-Klinik vom 7.11.2007 rechtswidrig gewesen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

2

Die Beschwerde des Angeklagten vom 6.12.2007 ist zulässig. Auch wenn sich die Beschwerde durch Vollzug der Anordnung am 11.12.2007 erledigt hat, besteht ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Angeklagten an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme. Ein solches Interesse wird auch bei Freiheitsentziehungen durch Vorführungen bejaht, weil nach dem typischen Verfahrensablauf dem Betroffenen bis zum Vollzug der den Grundrechtseingriff anordnenden Entscheidung in der Regel kein Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. Meyer-Goßner, vor § 296 Rn. 18a m.w.N.).

3

Die Anordnung der Vorführung des Angeklagten in die I-Klinik zum Zwecke der Erstellung eines vorläufigen schriftlichen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit nach möglicher Alkoholintoxikation war rechtswidrig.

4

Als Ermächtigungsgrundlage kommen §§ 230 Abs. 2, 236 StPO nicht in Betracht, da es vorliegend nicht um die Frage der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung ging. Auch § 81a StPO kommt als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, da es bei Klärung der Frage nach der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht um eine körperliche sondern eine psychologische Untersuchung im Rahmen eines Explorationsgespräches ging. Denkbar ist dagegen eine Vernehmung des Angeklagten auf der Grundlage von § 80 Abs. 1, Abs. 2 StPO, um dem Sachverständigen den Zugang zu weiteren Anknüpfungstatsachen zu ermöglichen. Dabei muss es sich jedoch um eine Vernehmungen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Polizei handeln. Zu einem solchen Termin soll zudem die Möglichkeit bestehen, den Beschuldigten bzw. Angeklagten gem. § 133 StPO vorzuführen (vgl. OLG Celle, NStZ 189, 242, 243). Ferner ist vertreten worden, den zu untersuchenden Beschuldigten auf der Grundlage des § 81 StPO für einen Tag unter

5

Beobachtung nervenärztlich zu untersuchen (vgl. OLG Bamberg, MDR 1984, 602).

6

Diese Möglichkeiten zur Rechtfertigung der angeordneten Vorführung scheiden jedoch vorliegend aufgrund der Umstände des Einzelfalles aus. Angesichts der bereits angekündigten zulässigen Weigerung des Angeklagten, sich im Rahmen eines Explorationsgesprächs zu äußern, hält die Kammer die Maßnahme für

7

unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil von vornherein klar war, dass

8

aufgrund der Weigerung keine Aussicht auf einen Erkenntnisgewinn – beispielsweise durch bloße Beobachtung – bestand.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.