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Landgericht Hagen·43 KLs 8/16·08.10.2017

Freispruch nach Gülleabfluss: Entschädigung für Durchsuchung und Sicherstellung (StrEG)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten Gewässerverunreinigung in besonders schwerem Fall sowie falsche Verdächtigung vor. Das Landgericht konnte nach der Indizienbeweisaufnahme seine Täterschaft bzw. ein Handeln wider besseres Wissen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen und sprach ihn aus tatsächlichen Gründen frei (in dubio pro reo). Zugleich stellte es dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG wegen Durchsuchung sowie vorläufiger Sicherstellung von IT- und Geschäftsunterlagen fest. Die Kosten und notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.

Ausgang: Angeklagter freigesprochen; Entschädigungsanspruch dem Grunde nach festgestellt, Kosten der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verurteilung auf Indizienbasis setzt eine Gesamtschau voraus, die die Täterschaft mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit trägt.

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Bleiben nach der Beweisaufnahme erhebliche Zweifel an der Täterschaft, gebietet der Zweifelssatz (in dubio pro reo) den Freispruch.

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Eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) setzt den Nachweis voraus, dass die Bezichtigung wider besseres Wissen erfolgt ist.

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Wird ein Angeklagter freigesprochen, ist dem Grunde nach über einen Entschädigungsanspruch nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG zu entscheiden, soweit er durch strafprozessuale Maßnahmen wie Durchsuchung oder (vorläufige) Sicherstellung betroffen war.

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Im Freispruchfall trägt die Staatskasse nach § 467 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG§ 267 Abs. 5 StPO§ 267 Abs. 4 StPO§ 324 Abs. 1 StGB§ 330 Abs. 1 StGB§ 164 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach gegen die Staatskasse einen Anspruch auf Entschädigung nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG hat wegen der am 06.05.2015 erfolgten Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume in I2, L2 und L2 , sowie wegen der im Zeitraum vom 06.05.2015 bis zum 09.06.2015 erfolgten Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht eines Laptops „Asus“, eines Mobiltelefons „Apple i-Phone 5“ (weiß), eines Umschlags mit „Unterlagen Volksbank“ und von 22 Ordnern Geschäftsunterlagen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Angewandte Vorschriften:

§ 267 Abs. 5 StPO; § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG

Rubrum

1

Der Angeklagte wird freigesprochen.

2

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach gegen die Staatskasse einen Anspruch auf Entschädigung nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG hat wegen der am 06.05.2015 erfolgten Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume in I2, L2 und L2 , sowie wegen der im Zeitraum vom 06.05.2015 bis zum 09.06.2015 erfolgten Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht eines Laptops „Asus“, eines Mobiltelefons „Apple i-Phone 5“ (weiß), eines Umschlags mit „Unterlagen Volksbank“ und von 22 Ordnern Geschäftsunterlagen.

3

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

4

Angewandte Vorschriften:

5

§ 267 Abs. 5 StPO; § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 und 5 StPO)

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I. Zur Person des Angeklagten

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Der heute 42 Jahre alte Angeklagte führt in I2 einen landwirtschaftlichen Hof mit Rinder- und Milchviehhaltung, der bereits seit mehreren Generationen von der Familie betrieben wird. Er wuchs als ältestes von sechs Kindern seiner Eltern auf dem Hof auf. Nach einer landwirtschaftlichen Ausbildung zum staatlich geprüften Wirtschafter übernahm er im Juli 2004 nach dem Tod des Vaters die Leitung des Betriebs. Aus einer inzwischen nicht mehr bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind ein heute sieben Jahre alter Sohn und eine sechs Jahre alte Tochter hervorgegangen, die zusammen mit dem Angeklagten auf dem Hof leben, dort ihren Lebensmittelpunkt haben und in I2 zur Schule gehen. Die Mutter der Kinder lebt in einer anderen Stadt.

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II. Zum Anklagevorwurf

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In der Anklageschrift vom 10.08.2016 hat die Staatsanwaltschaft I2 dem Angeklagten eine Tat der Gewässerverunreinigung in einem besonders schweren Fall (§§ 324 Abs. 1, 330 Abs. 1 StGB) und tatmehrheitlich hierzu zwei Taten der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) zur Last gelegt.

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Der Verurteilte habe in der Nacht vom 17. auf den 18. März 2015 gegen 1.00 Uhr auf dem Gelände des von ihm betriebenen Bauernhofs einen von einem ca. 6.000 m³ fassenden Güllesilo zu einem – zum Zwecke des Umfüllens der Gülle – daneben stehenden Feldrandcontainer führenden Schlauch abgekoppelt und diesen hangabwärts in Richtung des dort verlaufenden O3 gelegt. Sodann habe er einen den Schlauch verschließenden Schieber geöffnet, um große Mengen der in dem Silo befindlichen Gülle abzulassen.

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In den folgenden Stunden ergossen sich daraufhin bis zum frühen Morgen ca. 1.765 m³ Gülle aus dem Güllebehälter über die unterhalb des Silos befindlichen Wiesen hinunter in den Bach und von dort weiter in die etwa vier Kilometer entfernte O2. Hierdurch sei nahezu das komplette tierische und pflanzliche Leben im O sowie in den angrenzenden Fischteichen erloschen, u.a. seien auch zahlreiche Fische und Kröten verendet. Auch die Talsperre sei erheblich geschädigt worden. In der Folgezeit hätten etwa 100.000 m³ des mit Gülle versetzten Tiefenwassers der Talsperre gereinigt werden müssen.

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Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vorgeworfen, er habe, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er selbst den Schlauch abgelöst und den Schieber geöffnet habe, am Tattag gegenüber den auf seinem Hof anwesenden Polizeibeamten und im Rahmen eines mit der Ermittlungsführerin, der Zeugin L, am 28.04.2015 geführten Telefonats zwei andere Personen wissentlich zu Unrecht belastet, die Gülle abgelassen zu haben, um den Verdacht von sich selbst abzulenken.

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Die Hauptverhandlung hat keine hinreichenden Beweise erbracht, die diese gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe mit der erforderlichen Sicherheit, also mit einer Wahrscheinlichkeit, die jedem vernünftigen Zweifel Schweigen gebietet, bestätigt hätten.

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III. Zu den Feststellungen der Kammer

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Der Angeklagte verfolgte bereits seit dem Jahre 2007 das Ziel, den Bestand der von ihm gehaltenen Rinder erheblich zu vergrößern. Zu diesem Zweck sollte neben neuen Stallanlagen auch ein größerer Güllesilo zur Aufnahme der mit der Erhöhung des Rinderbestandes verbundenen anwachsenden Güllemengen errichtet werden. Die im Januar 2011 vom N5 Kreis antragsgemäß erteilte Baugenehmigung umfasste insoweit den Bau eines 4.000 m³ großen, ausschließlich der Aufnahme von im eigenen Betrieb anfallender Gülle dienenden Güllesilos.

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Die Stallanlagen wurden in der Folgezeit nicht errichtet. Bereits Ende 2013 ließ der Angeklagte, der auf seinem Hof schon über zwei kleinere Güllebehälter verfügte, jedoch einen 8 m hohen Güllesilo errichten, dessen Durchmesser 30 m und dessen Fassungsvermögen etwa 5.600 m³ betrug. Obwohl die Nutzungsfreigabe durch den N5 Kreis wegen des fehlenden Nachweises der ordnungsgemäßen Errichtung noch nicht erfolgt war, befüllte der Angeklagte den Silo schon im Februar 2014 vollständig mit Gülle.

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Der Angeklagte hatte nämlich zumindest bereits seit dem Jahr 2012 neben der Milchwirtschaft einen gewerblichen Güllehandel betrieben. Zu diesem Zweck bezog er von Schweine- und Rinderzuchtbetrieben aus den Niederlanden sowie von im Münsterland ansässigen Betreibern von Biogasanlagen – teilweise auch gegen Entgelt – große Mengen Schweine- und Rindergülle, Gärsubstrate und Biogasabfälle. Diese brachte er entweder auf von ihm selbst landwirtschaftlich genutzten Flächen oder gegen Entgelt auf Flächen anderer Landwirte aus, wodurch er diesen und auch sich selbst den Einkauf teuren Mineraldüngers ersparte. Die vom Angeklagten von Dritten übernommene Gülle wurde entweder direkt bei Anlieferung auf den Feldern ausgebracht oder in den ihm zur Verfügung stehenden Silos zwischengelagert. Nach den eigenen Angaben des Angeklagten rechnete sich dieses Geschäft für ihn wirtschaftlich.

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Nachdem der Angeklagte im Mai 2014 eine Erklärung des Herstellers des Silos über dessen ordnungsgemäße Errichtung vorgelegt hatte, erlaubte der N5 Kreis dessen Nutzung. Im Juli 2014 bemerkte der Angeklagte sodann, dass an der Außenwand des Silos aus schmalen Rissen in kleineren Mengen Gülle austrat. Hiervon setzte er die Kreisverwaltung in Kenntnis. Diese untersagte die weitere Nutzung und gab dem Angeklagten mit Ordnungsverfügung vom 01.09.2014 unter Androhung der Verhängung von Zwangsgeldern auf, den Güllesilo vollständig zu entleeren.

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Obwohl der Angeklagte auf seinem Hof und auch außerhalb über mehrere andere Güllebehälter verfügte, machte er gegenüber der Verwaltung geltend, die Leerung des großen Silos sei ihm so schnell nicht möglich. Daraufhin verlängerte der N5 Kreis die gesetzte Frist zur Leerung zunächst bis Mai 2016 unter der Voraussetzung, dass durch die Vorlage der Bescheinigung eines Sachverständigen belegt werde, dass keine Bedenken gegen die Standfestigkeit des Behälters bestünden. Da der Angeklagte eine solche Bescheinigung in der Folgezeit nicht vorlegte, verhängte der N5 Kreis gegen den Angeklagten insgesamt drei Zwangsgelder, und zwar zunächst mit Bescheid vom 06.11.2014 über 2.000,- €, sodann mit Bescheid vom 29.12.2014 über weitere 6.000,- € und schließlich mit Verfügung vom 10.02.2015 über weitere 10.000,- €.

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Zwischenzeitlich war es bereits am 03.11.2014 vom Hofgelände des Angeklagten ausgehend hangabwärts zu einem Abfluss von Gülle in den unterhalb verlaufenden O gekommen, in dessen Folge im Bach eine erhebliche Schädigung des Makrozoobenthos eingetreten war. Die genaue Ursache des Gülleabgangs konnte in der Folgezeit nicht aufgeklärt werden.

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Am 12.02.2015 traf der Angeklagte mit der Finanzbuchhaltung des N5 Kreises, nachdem diese u.a. wegen der zu diesem Zeitpunkt bereits fällig gewordenen ersten beiden Zwangsgelder eine Kontenpfändung gegen ihn ausgebracht hatte, eine Ratenzahlungsvereinbarung, ausweislich derer er noch am selben Tage einen Teilbetrag von 500,- € in bar und sodann jeweils zum 20. eines Monats, erstmals zum 20.03.2015, eine Rate von je 1.000,- € zu erbringen hatte.

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Der große Güllebehälter auf dem Hof des Angeklagten war auch Mitte März 2015 – also unmittelbar vor dem in Rede stehenden Vorfall vom 18.03.2015 – noch randvoll mit Gülle gefüllt. Nachdem es witterungsbedingt ab Mitte März 2015 wieder möglich war, auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen Gülle auszubringen, begann der Angeklagte am 17.03.2015 gemeinsam mit einem seiner Mitarbeiter, dem Zeugen S, damit, Gülle auf seinen eigenen Flächen auszubringen. Nach den Feststellungen der Kammer konnte der Angeklagte oder einer seiner Mitarbeiter mit den vorhandenen Fahrzeugen täglich bis zu 900 m³ Gülle – abhängig von der Belegenheit der Flächen und deren Topographie – ausbringen. Zu diesem Zweck hatte der geschäftliche Berater des Angeklagten, der Zeuge M, dem Angeklagten am selben Tag auch einen ihm gehörenden sog. Feldrandcontainer überlassen. Dieser wurde unmittelbar neben dem großen Silo aufgestellt und mit diesem über einen Schlauch verbunden. Hierdurch wurde es möglich, zunächst kleinere Mengen Gülle sauber aus dem Silo in den Container zu leiten, um auf diese Weise während des Befüllens den Austritt von Gülle zu vermeiden. Der Angeklagte und der Zeuge S waren am 17.03.2015 bis etwa 21.30 Uhr mit dem Ausfahren der Gülle beschäftigt, wobei sie an diesem Tag noch kein volles Tagespensum hatten ausbringen können. Danach legten sie sich schlafen.

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Für den 18.03.2015 hatte der Angeklagte bereits – nicht zuletzt, um die nächste Rate des gegen ihn verhängten Zwangsgeldes nicht zahlen zu müssen – zum Zwecke der zügigen Entleerung des großen Güllebehälters einen Mitarbeiter des Zeugen U nach I2 bestellt. Dieser hatte dem Angeklagten zuvor selbst Gülle geliefert und sollte ihm nunmehr als Lohnunternehmer mit eigenen, leistungsfähigen Gerätschaften bei der Ausbringung von etwa 3.000 m³ Gülle – also mehr als der Hälfte des Inhalts des großen Güllebehälters – behilflich sein.

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In der Nacht vom 17. auf den 18.03.2015 gegen 1.00 Uhr konnte der Angeklagte nicht mehr schlafen. Da er Kühe schreien hörte, begab er sich zu dem Zeugen S, der in erster Linie für die Tiere verantwortlich war und bereits seit mehreren Wochen – ebenso wie seine damalige Freundin, die Zeugin C – auch die Nächte in der Wohnung des Angeklagten verbrachte, weckte diesen und bat ihn, nach den Tieren zu schauen. Hierdurch wurde auch die Zeugin C wach.

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Der Zeuge S zog sich an und begab sich nach draußen zu dem Kuhstall, in dem sich auch die Kälber befanden. Dort bemerkte er, dass das Licht brannte. Da er ansonsten nichts Auffälliges feststellen konnte, löschte er das Licht und ging wieder zurück ins Haus. Der Angeklagte stellte währenddessen fest, dass ihm der Zeuge F zwischenzeitlich auf eine frühere WhatsApp-Nachricht geantwortet hatte, in der er diesen um Unterstützung beim Ausbringen von Gülle gebeten hatte. Im Verlaufe eines sich anschließenden längeren Chats äußerte der Angeklagte u.a., er habe genug Güllekunden, es sei jetzt gutes Wetter, er habe nur zu wenig Fahrer. Auf die Rückfrage des Zeugen F, warum der Angeklagte denn um diese Zeit wach sei, entgegnete dieser, er habe gerade seinen Rundgang gemacht, alles laufe.

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Am nächsten Morgen gegen 6.30 Uhr begab sich der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen S zu einem der älteren Güllebehälter, aus dem mit Hilfe des Mitarbeiters des Zeugen U an diesem Tage ebenfalls Gülle entnommen werden sollte, um dort eine Pumpe anzubringen. Dort angekommen, vernahm der Zeuge S ein plätscherndes Geräusch und wies den Angeklagten darauf hin. Dieser äußerte sich dahin, er vermute, das Geräusch komme aus der Milchküche. Als beide dann jedoch feststellten, dass das Plätschern aus Richtung des neuen großen Güllebehälters kam, rannte der Angeklagte dorthin. Als er wahrnahm, dass die Gülle aus dem Behälter herauslief, rief er laut aus: „Ich bin ruiniert!“

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Am Silo angekommen, stellte der Angeklagte fest, dass der vom Güllesilo zum daneben stehenden Feldrandcontainer führende Schlauch abgekoppelt und hangabwärts in Richtung des dort verlaufenden O3 gelegt worden war. Aus dem Schlauch hatte sich über einen Zeitraum von etwa 5,5 Stunden hinweg Gülle in einer Gesamtmenge von etwa 1.765 m³ über die talseitig gelegenen Felder und Wiesen ergossen. Durch einen Fußtritt gegen eine den Güllezufluss regulierende Schiebervorrichtung verhinderte der Angeklagte das weitere Austreten der Gülle.

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Etwa um 7.00 Uhr informierte der Angeklagte selbst die Polizei und ihm bekannte Vertreter verschiedener Behörden über den Vorfall. Während die Polizeibeamten vor Ort die ersten Ermittlungen aufnahmen, teilte er diesen mit, er verdächtige einen seiner früheren Mitarbeiter, den Zeugen E, die Gülle abgelassen zu haben, um ihm – dem Angeklagten – zu schaden. Dieser war kurze Zeit vorher wegen offener Geldforderungen von ihm im Streit geschieden.

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Im Rahmen eines am 28.04.2015 mit der Ermittlungsführerin, der Zeugin L, geführten Telefonats bezichtigte der Angeklagte sodann den Zeugen X, in der Tatnacht den Schlauch zum Güllesilo abgekoppelt zu haben. Mit diesem lag der Angeklagte seinerzeit ebenfalls im Streit. Der Zeuge X war unversöhnlich verfeindet mit seinem Bruder, dem Zeugen X2. Beiden gehörte gemeinsam ein Hof in I2. Der Zeuge X2, der den Hof betreibt, hatte auf den von ihm bewirtschafteten Flächen schon mehrfach durch den Angeklagten und dessen Mitarbeitern Gülle ausfahren lassen, was auf den heftigen Widerstand des X gestoßen war. Die Brüder hatten wechselseitig zahlreiche Strafanzeigen gegeneinander gestellt, meist wegen Sachbeschädigungen, u.a. auch Sabotageakten an Tieren und Gerätschaften, mitunter auch wegen Beleidigung und Körperverletzung.

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Im Laufe des Vormittags des 18.03.2015 machte der Angeklagte die Polizei ferner auf mutmaßliche Sabotagehandlungen an den Tanks von zwei auf seinem Hofgelände abgestellten Traktoren aufmerksam. Er äußerte dabei den Verdacht, ein Saboteur habe dort altes Melkmaschinenöl eingefüllt in der Absicht, die Antriebseinheit der Trecker damit nachhaltig zu beschädigen. Die ermittelnden Polizeibeamten gingen diesem Verdacht in der Folgezeit jedoch nicht weiter nach.

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In der Zeit bis zum 27.03.2017 gelang es dem Angeklagten, den großen Güllebehälter mit Hilfe der Gerätschaften des Lohnunternehmers U und seiner eigenen Fahrzeuge mit Ausnahme eines geringfügigen Bodensatzes gänzlich zu leeren. Auf die mit der Finanzbuchhaltung des N5 Kreises getroffene Ratenzahlungsvereinbarung leistete er nur am 24.03.2017 eine erste Rate von 1.000,- € auf die gegen ihn verhängten Zwangsgelder. In der Folgezeit wurden diese sodann, da der Behälter im Wesentlichen geleert war, ebenso wie die ausgebrachte Kontenpfändung aufgehoben.

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Am 06.05.2015 kam es zu einer Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden, in deren Verlauf zum Zwecke der Durchsicht ein Laptop „Asus“, ein Mobiltelefon „Apple i-Phone 5“ (weiß), ein Umschlag mit Bankunterlagen sowie 22 Ordner mit Geschäftsunterlagen vorläufig sichergestellt wurden. Sämtliche sichergestellten Gegenstände und Unterlagen wurden am 09.06.2015 wieder an den Angeklagten herausgegeben.

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In den Wochen und Monaten nach dem Vorfall vom 18.03.2015 waren die damit befassten Unternehmen und Behörden bemüht, die im O, der O2 und in den angrenzenden Gewässern durch den Gülleeintritt hervorgerufenen Schäden, soweit dies möglich war, zu beseitigen.

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Während der am O und den dortigen Fischteichen entstandene Schaden beträchtlich war – diese waren in den betroffenen Bereichen biologisch tot –, trat zwar auch an der O2 ein beträchtlicher Umweltschaden ein, da in einzelnen Bereichen u.a. der Ammonium-Stickstoffwert um das 500fache und die Phosphat-/Phosphorkonzentration um mehr als das 100fache erhöht war. Durch einen glücklichen Umstand hatte sich der überwiegende Teil der Gülle jedoch an der Staumauer der Talsperre am Boden in einer Gülleblase festgesetzt. Von dort konnte das mit Gülle versetzte Tiefenwasser dank einer bereits vorhandenen Leitung zur F9, die nahe an dem Klärwerk I10 vorbeiführte, in dieses Klärwerk mit Hilfe einer sodann eilig verlegten zusätzlichen Leitung abgepumpt werden.

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Auf diese Weise konnte letztlich ein „Umkippen“ der Talsperre, das ebenfalls zum Tod vieler Lebewesen geführt hätte, durch die von der Eigentümerin der Talsperre, der F2 GmbH – einem Tochterunternehmen der Stadtwerke S4 – in Zusammenarbeit mit weiteren Verbundunternehmen getroffenen Maßnahmen abgewendet werden. Diese und zahlreiche weitere Maßnahmen, die insbesondere auch der ständigen Kontrolle der weiteren Entwicklung der Wasserqualität dienten, verursachten auf Seiten der F2 GmbH als Eigentümerin der O2 einen wirtschaftlichen Schaden in Höhe von bislang etwa 250.000 €.

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Inzwischen hat sich die ökologische Situation in den durch den Vorfall vom 18.03.2015 in Mitleidenschaft gezogenen Gewässern deutlich verbessert. Der ursprüngliche Zustand wird aber voraussichtlich erst wieder in einigen Jahren erreicht werden.

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IV. Zur Beweiswürdigung

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Die Kammer hat sich nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht die hinreichend sichere Überzeugung davon bilden können, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat der Gewässerverunreinigung in einem besonders schweren Fall begangen hat. Er war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

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Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich dahingehend eingelassen, ein Dritter habe die Tat begangen, um ihm zu schaden. Unmittelbare Tatzeugen oder sonstige Beweismittel, die unmittelbar Beweis über die Täterschaft erbringen könnten, existieren nicht. Die Frage der Täterschaft des Angeklagten war daher im Rahmen der Beweisaufnahme auf der Grundlage bestehender Indizien zu klären.

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Im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens erschien der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Straftat der Gewässerverunreinigung in einem besonders schweren Fall insbesondere hinreichend verdächtig aufgrund des durch die ihm auferlegten Zwangsgelder bestehenden wirtschaftlichen Drucks, den Güllesilo zeitnah zu leeren, wegen seines im Lichte des Gülleabflusses vom 03.11.2014 leichtfertig erscheinenden Umgangs mit der von ihm gelagerten Gülle, wegen des Inhalts des in der Nacht etwa zur Tatzeit mit dem Zeugen F gewechselten WhatsApp-Chat und weil der Angeklagte ein Motiv, die technischen Fähigkeiten und die Gelegenheit zur Begehung der Tat besaß. Dagegen mutete die vom Angeklagten aufgestellte „Sabotagethese“ eher abwegig an.

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Im Laufe der Beweisaufnahme haben sich dann jedoch einige der für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien zumindest abgeschwächt, während umgekehrt einige von der Kammer festgestellte Umstände die vom Angeklagten von Anfang an behauptete Täterschaft eines Saboteurs nicht ganz so fernliegend erscheinen ließen, wie sie aufgrund der zu Beginn des Verfahrens bekannten Tatsachen eingeschätzt worden war.

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Zunächst hat die Beweisaufnahme ergeben, dass es an einem plausiblen Motiv des Angeklagten für die Verursachung dieser Gülle-Katastrophe fehlte. Insofern kann dem Angeklagten nicht unterstellt werden, dass es ihm nicht bewusst gewesen wäre, welche ökologischen Folgen das Ablassen der Gülle für die umliegenden Gewässer haben würde. Denn der vorangegangene Gülleabgang vom 03.11.2014 hatte dem Angeklagten bereits vor Augen geführt, welche Konsequenzen schon das Ablassen einer weit geringeren Menge an Gülle hatte.

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Tatsächlich war der durch die ihm vom N5 Kreis auferlegten Zwangsgelder auf dem Angeklagten lastende wirtschaftliche Druck jedoch nicht so groß wie zunächst angenommen. Zwar waren im Zeitpunkt der Tat die ersten beiden gegen den Angeklagten verhängten Zwangsgelder im Gesamtumfang von 8.000,- € bereits fällig. Die Verwaltung des N5 Kreises hatte sich dem Angeklagten gegenüber insofern aber ein weiteres Mal äußerst nachsichtig gezeigt und mit ihm – wie sich erst im Laufe der Beweisaufnahme herausgestellt hat – am 12.02.2015 eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, aufgrund derer der Angeklagte lediglich eine Rate von 1.000,- € für den Fall zahlen musste, dass es ihm nicht gelingen sollte, den Güllesilo bis zum 20.03.2015 vollständig zu leeren. Durch diese von der Finanzbuchhaltung des N5 Kreises geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung wurde der zunächst aufgebaute, erhebliche wirtschaftliche Druck gegenüber dem Angeklagten erheblich abgemildert. Aufgrund seiner Erfahrungen mit dem zurückhaltenden Verhalten der Kreisverwaltung in der Vergangenheit konnte der Angeklagte daher letztlich davon ausgehen, dass ihm seitens des N5 Kreises kurzfristig kein größeres Übel drohte.

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Zudem hatte der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat aber auch durch von ihm selbst in die Wege geleitete Maßnahmen die begründete Aussicht, den Güllebehälter zeitnah leeren zu können.

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Es war ihm vor dem 17.03.2015 zwar witterungsbedingt nicht möglich gewesen, Gülle auszufahren. Am Tag vor der Tat hatte der Angeklagte aber bereits selbst zusammen mit dem Zeugen S bis etwa 21.30 Uhr mit dem Ausfahren der Gülle begonnen.

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Zur zügigen Entleerung des großen Güllebehälters hatte er zudem für den 18.03.2015 einen Mitarbeiter des Zeugen U nach I2 bestellt, der als Lohnunternehmer mit eigenen, leistungsfähigen Gerätschaften innerhalb weniger Tage weitere 3.000 m³ Gülle – also mehr als der Hälfte des Inhalts des großen Güllebehälters – ausbringen sollte.

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Um zusätzlich auch selbst zusammen mit seinen Mitarbeitern mit eigenen Fahrzeugen täglich bis zu etwa 900 m³ Gülle – abhängig von der Belegenheit der Flächen und deren Topographie – ausfahren zu können, hatte der Angeklagte am Tag vor der Tat unmittelbar neben dem großen Silo einen Feldrandcontainer aufstellen lassen und diesen über einen Schlauch mit dem Silo verbunden. Hierdurch wurde es ihm möglich, zunächst kleinere Mengen Gülle sauber aus dem Silo in den Container zu leiten, um von dort aus sodann ohne Gülleaustritt seine eigenen Güllefässer zum Zwecke des Ausbringens der Gülle auf den Feldern zu befüllen.

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Die in der Tatnacht ausgeflossenen etwa 1.765 m³ Gülle hätte der Angeklagte mithin binnen zwei Arbeitstagen mit eigenen Fahrzeugen ausbringen können. Als wirtschaftlicher Nachteil drohte ihm im Tatzeitpunkt allenfalls, die am 20.03.2017 fällig werdende Rate von 1.000,- € an den N5 Kreis zahlen zu müssen. Der behördliche Druck war mithin nicht so hoch, dass sich der Angeklagte naheliegender Weise veranlasst sehen konnte, einen Teil der Gülle durch das nächtliche Öffnen der Schlauchverbindung abzulassen.

51

Daher ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf Seiten des Angeklagten ein nachvollziehbares Motiv für die Tat nicht erkennbar.

52

Hinsichtlich des im Lichte des Gülleabflusses vom 03.11.2014 leichtfertig erscheinenden Umgangs des Angeklagten mit der von ihm gelagerten Gülle ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Bekundungen des Zeugen T, festzuhalten, dass der Austritt der Gülle auch allein durch ein Fehlverhalten eines Gülle anliefernden LKW-Fahrers erfolgt sein kann. Die Erklärung des Angeklagten, es habe sich um normale Abschwemmungen von Gülleresten gehandelt, vermag die festgestellten Güllemengen auf den talabwärts gelegenen Wiesen und im hierdurch auch seinerzeit bereits geschädigten O hingegen nicht überzeugend zu erklären.

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Zudem hatte sich der Angeklagte auch im Übrigen im Umgang mit der von ihm gelagerten Gülle als nicht hinreichend sorgfältig erwiesen. So füllte er etwa im Laufe der Jahre 2014/15 den großen Güllesilo entgegen der Vorgaben der Baugenehmigung fast durchgängig ohne Einhaltung eines Freibords maximal auf, so dass bei ergiebigeren Niederschlägen ein Überlaufen drohte. Dass er jedoch auch bereits in der Vergangenheit vorsätzlich Güllemengen hat auslaufen lassen, hat die Kammer nicht feststellen können, nachdem der Zeuge E in der Hauptverhandlung von seiner früheren Aussage bei der Polizei deutlich abgerückt ist, er habe mehrfach gesehen und auch mit dem Handy fotografiert, wie der Angeklagte Gülle abgelassen habe.

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Letztlich spricht auch das Verhalten des Angeklagten in der Tatnacht und im Zeitpunkt der Tatentdeckung am Morgen des 18.03.2017 im Lichte der im Rahmen der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen nicht mehr für eine Täterschaft des Angeklagten.

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Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen M8 waren etwa 1.765 m³ Gülle ausgelaufen, als der Angeklagte etwa gegen 6.30 Uhr die Schlauchverbindung zum Güllesilo durch einen Tritt gegen die Hebelvorrichtung wieder verschloss. Nach den nachvollziehbaren Berechnungen des Sachverständigen bedurfte es eines Zeitraums von etwa 5,5 Stunden, um die vorgenannte Güllemenge auslaufen zu lassen. Die Öffnung der Schlauchverbindung durch den Täter müsste mithin etwa gegen 1:00 Uhr in der Nacht erfolgt sein.

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Der Zeuge S hat in seiner Vernehmung bekundet, in der Tatnacht gemeinsam mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin C, im Wohnzimmer der Wohnung des Angeklagten übernachtet zu haben. Etwa zwischen 1:00 Uhr und 1:30 Uhr sei der Angeklagte in das Wohnzimmer gekommen, habe ihn geweckt und gebeten, im Kuhstall nach den Tieren zu schauen, da er von dort Geräusche gehört habe. Er habe sich daraufhin angezogen, sei nach draußen in den Kuhstall gegangen und habe bemerkt, dass dort das Licht brannte. Da er ansonsten nichts Auffälliges habe feststellen können, habe er das Licht gelöscht und sei wieder zurück ins Haus gegangen.

57

Da nach den oben genannten Ausführungen des Sachverständigen M8 zum Tatzeitpunkt der mit einer erheblichen Geräuschentwicklung verbundene Austritt der Gülle aus dem Schlauch bereits begonnen haben musste, wäre es für den Angeklagten, falls dieser selbst die Tat begangen hätte, mit einem größeren Aufdeckungsrisiko verbunden gewesen, in dieser Situation den Zeugen S aufzuwecken und zur Nachschau nach draußen zu schicken. Denn für den Fall, dass der Zeuge S bereits zu diesem Zeitpunkt den Gülleaustritt bemerkt hätte, hätte sich die Tat als sinnlos erwiesen, da bis dahin nur eine geringe Güllemenge ausgeflossen war.

58

Auch das in der Beweisaufnahme festgestellte Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor der Tataufdeckung spricht eher gegen als für seine eigene Täterschaft.

59

Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren hatte der Zeuge S noch ausgesagt, der Angeklagte sei nach der Wahrnehmung eines plätschernden Geräusches „sofort“ zum Güllesilo gelaufen und habe durch einen Fußtritt den Verschlussschieber wieder geschlossen. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Zeuge S jedoch insoweit detailreicher bekundet, der Angeklagte und er selbst hätten sich am Morgen gegen 6.30 Uhr zunächst zusammen zu einem der älteren Güllebehälter begeben, aus dem mit Hilfe des Mitarbeiters des Zeugen U an diesem Tage ebenfalls Gülle entnommen werden sollte, um dort eine Pumpe anzubringen. Dort angekommen, habe er den Angeklagten auf ein plätscherndes Geräusch hingewiesen. Dieser habe zunächst geäußert, er vermute, dies komme aus der Milchküche. Als beide dann jedoch festgestellt hätten, dass das Plätschern aus Richtung des neuen großen Güllebehälters gekommen sei, sei der Angeklagte dorthin gerannt.

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Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen S zeigte sich der Angeklagte also allem Anschein nach zunächst selbst überrascht von dem wahrzunehmenden Geräusch. Sein spontaner Ausruf am Silo, er sei ruiniert, mutet nicht ausschließbar auch als Ausdruck echter Verzweiflung an.

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Auch seine nach dem Eintreffen der Polizeibeamten diesen gegenüber ausgesprochene Verdächtigung des Zeugen E stellt sich eher als kopfloses, der Aufregung geschuldetes Verhalten dar und nicht als planvolles Vorgehen, den Verdacht auf einen Dritten lenken zu wollen. Dies gilt vor dem Hintergrund der sich in der Folgezeit allein auf seine Person konzentrierenden Ermittlungsbemühungen auch für seine spätere, gegenüber der Zeugin L vorgebrachte Verdächtigung des Zeugen X.

62

Als letztes den Angeklagten stark belastendes Indiz verblieb danach nur der Inhalt des vom Angeklagten kurz nach dem festgestellten Tatzeitpunkt mit dem Zeugen F gewechselten WhatsApp-Chats.

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Soweit der Angeklagte darin u.a. erklärt, er habe „gerade“ seinen „Rundgang gemacht“, lässt sich dies mit seiner eigenen Einlassung, seine Wohnung während der Nachtstunden nicht verlassen zu haben, nicht in Einklang bringen. Nach den getroffenen Feststellungen hatte er lediglich den Zeugen S beauftragt, auf dem Hofgelände nach den Tieren zu schauen. Aber auch ihn hatte er nicht beauftragt, einen „Rundgang“ zu machen. Der Inhalt des Chats spricht mithin weiterhin dafür, dass der Angeklagte etwa zur Tatzeit auf dem Hof unterwegs war. Dieses Indiz allein reichte jedoch nicht aus, die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten zu begründen.

64

Auf der anderen Seite erscheint die vom Angeklagten vorgetragene „Sabotagethese“ nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr völlig abwegig.

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Die in der Hauptverhandlung seitens der Verteidigung vorgelegten Rechnungen der Fa. M8 N2 vom 18.03. und 27.03.2015, ausweislich derer an zwei Traktoren des Angeklagten jeweils im Bereich des Kraftstofffilters Reparaturarbeiten vorgenommen werden mussten, indizieren, dass möglicherweise doch durch Dritte in schädigender Absicht Flüssigkeiten in die Tanks eingefüllt worden sind. Auch die nächtliche „Unruhe“ im Kuhstall und die Bekundung des Zeugen S, in der Tatnacht habe im Stall das Licht gebrannt, lassen den Rückschluss zu, dass sich eine dritte Person zur Nachtzeit auf dem Hofgelände aufgehalten haben könnte, wodurch letztlich auch nicht mehr ausgeschlossen werden kann, dass diese Person auch die Schlauchverbindung am großen Güllesilo geöffnet hat.

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Für diese Annahme sprechen die Bekundungen der Zeugen X2, X und G7, in denen der Kammer nachvollziehbar und glaubhaft das Bild einer tief verwurzelten Feindschaft zwischen den Gebrüdern X gezeichnet wurde. In diesen Streitigkeiten hatte der Angeklagte in der Vergangenheit eindeutig Partei ergriffen für den Zeugen X2. Dieser hatte schon mehrfach durch den Angeklagten und dessen Mitarbeiter Gülle auf den von ihm bewirtschafteten Flächen ausfahren lassen, was auf den heftigen Widerstand des Zeugen X gestoßen war. In diesem Zusammenhang war es wechselseitig zur Stellung zahlreicher Strafanzeigen, meist wegen Sabotageakten an Tieren und Gerätschaften, mitunter aber auch wegen Beleidigung und Körperverletzung gekommen.

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Vor diesem Hintergrund kann es nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte, der sich stets auf die Seite des Zeugen X2 gestellt hatte, hierdurch selbst zum Ziel des die beschriebene Feindschaft begleitenden erheblichen, auch in aggressiver Form ausgetragenen Konfliktpotenzials geworden ist.

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Nach alledem kam eine Verurteilung des Angeklagten wegen der beiden angeklagten Taten der falschen Verdächtigung ebenfalls nicht in Betracht, da eine Bezichtigung der Zeugen E und X wider besseres Wissen des Angeklagten nicht festgestellt werden konnte.

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Unbeschadet zahlreicher verbliebener Widersprüche und Ungereimtheiten war der Angeklagte letztlich nach dem Zweifelssatz „in dubio pro reo“ freizusprechen.

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V.

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Die Entschädigungsentscheidung ergibt sich aus  § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG.

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VI.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.