LG Hagen: WaffG-Besitz in 2 Fällen und versuchte Strafvereitelung durch Handyentsorgung
KI-Zusammenfassung
Nach einer Auseinandersetzung rivalisierender Motorradclubs entsorgte der Angeklagte ein entwendetes Smartphone, um Tatbeteiligte vor Strafverfolgung zu schützen, und bewahrte zudem insgesamt zwölf Pistolen (Walther P22) jeweils kurzzeitig in seiner Wohnung auf. Das Landgericht wertete dies als versuchte Strafvereitelung sowie als vorsätzlichen Besitz erlaubnispflichtiger halbautomatischer Schusswaffen in zwei Fällen. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Im Übrigen wurde der Angeklagte teilweise, ein Mitangeklagter vollständig aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Ausgang: Verurteilung des Angeklagten C (Waffenbesitz in 2 Fällen, versuchte Strafvereitelung) mit Bewährung, im Übrigen Teilfreispruch; Mitangeklagter freigesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzlicher Besitz erlaubnispflichtiger halbautomatischer Schusswaffen nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG setzt keine dauerhafte Innehabung voraus; ausreichend ist eine tatsächliche, auch kurzfristige, Herrschaft über die Waffe ohne Erlaubnis.
Wer auf Bitte eines Dritten mehrere erlaubnispflichtige Schusswaffen in seiner Wohnung verwahrt und sich der fehlenden waffenrechtlichen Erlaubnis bewusst ist, verwirklicht den Tatbestand des vorsätzlichen Besitzes von Schusswaffen.
Das Entsorgen eines potentiellen Beweismittels mit dem Ziel, die Bestrafung anderer wegen einer Vortat zu verhindern, kann als (versuchte) Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1, Abs. 4 StGB strafbar sein, wenn die Vereitelung nicht eintritt.
Eine fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB kommt bei unvollendeter versuchter Strafvereitelung in Betracht.
Ein minder schwerer Fall nach § 52 Abs. 6 WaffG liegt nicht bereits aufgrund geständiger Einlassung und fehlender Vorstrafen vor, wenn dem eine erhebliche Anzahl besessener Waffen gegenübersteht.
Tenor
Der Angeklagte C ist des vorsätzlichen Besitzes erlaubnispflichtiger halbautomatischer Schusswaffen zum Verschießen von Patronenmunition in 2 Fällen sowie der versuchten Strafvereitelung schuldig.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, wobei die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird der Angeklagte C freigesprochen.
Der Angeklagte M wird freigesprochen.
Soweit der Angeklagte C verurteilt worden ist, trägt er die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften bzgl. des Angeklagten C:
§ 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG, §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 56 StGB.
Rubrum
II.
Feststellungen zur Sache
1.
a)
Am 09.08.2018 kam es in f5 zu einer schweren Körperverletzung zum Nachteil dreier Mitglieder eines Motorradclubs, des sog. „H “, durch Mitglieder des „Q“. Ein Mitglied des „H“ fiel im Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Hinterkopf auf einen Bordstein, erlitt dadurch erhebliche dauerhafte Verletzungen und war in der Folge schwerstpflegebedürftig. Im Rahmen der Auseinandersetzung wurden den Geschädigten die Westen, sog. „Kutten“, entwendet, wobei sich in einer dieser „Kutten“ ein Smartphone Samsung Note befand.
b)
Der Angeklagte C fuhr später am selben Tag mit dem gesondert verfolgten G zu den gesondert verfolgten, zu diesem Zeitpunkt in f5 wartenden G und G um diese abzuholen. Bevor der gesondert verfolgte G bei sich zuhause in Z ausstieg, übergab dieser dem Angeklagten C sowie dem gesondert verfolgten G ein Handy mit der Anweisung, dieses so zu entsorgen, dass es nicht gefunden werde, da es eine Auseinandersetzung mit anderen Rockern der „H“ gegeben habe. Der Angeklagte kam auf die Idee, das Handy im nahen ü3 verschwinden zu lassen. Entsprechend warfen er und der gesondert verfolgte G das Handy in das b2. Der Angeklagte wollte durch seine Handlung verhindern, dass G und G wegen der Auseinandersetzung mit den Mitgliedern des „H“ bestraft werden.
c)
Nach der Tat erfolgte eine Entschuldigung aus den Reihen des „Q“ gegenüber dem „H“. Die entwendeten Kutten wurden vor dem Fitnessstudio des Zeugen G, der zu dieser Zeit Präsident des Chapters des „H“ war, abgelegt, wo der Zeuge G die Kutten – ohne das Handy – auffand.
2.
Der gesondert verfolgte G fragte den Angeklagten C an einem nicht näher bestimmbaren Tag Mitte bis Ende September 2018, ob er – der Angeklagte – acht Waffen in seiner Wohnung aufbewahren könne. Der gesondert verfolgte G erläuterte, dass es sich um Walther P22 handele und er – der Angeklagte C – die weiteren Hintergründe nicht wissen müsse. Der gesondert verfolgte G übergab dem Angeklagten eine Tüte, in der sich vier Pakete mit je zwei Waffen des Typs Walther P22 befanden. Der Angeklagte versteckte die acht Waffen für zwei Tage in seiner Wohnung, T3 in T4 Anschließend wurden die Waffen durch den gesondert verfolgten G abgeholt.
3.
Wenige Tage später übergab der gesondert verfolgte G dem Angeklagten C erneut eine Tüte, in welcher sich zwei Pakete mit je zwei Schusswaffen befanden. Der Angeklagte versteckte die vier Schusswaffen für zwei Tage in seiner Wohnung. Danach holte der gesondert verfolgte G die Schusswaffen bei dem Angeklagten ab.
4.
Die Walther P22 ist eine Kleinkaliber-Handfeuerwaffe, die mit Randzünderpatronen vom Kaliber .22lfB bestückt werden kann, wobei die Ziffer „.22“ den Geschossdurchmesser in Zoll bezeichnet und die Abkürzung „lfB“ (lang für Büchsen) die Verwendungsart bezeichnet. Es handelt sich bei der Walther P22 um einen halbautomatischen Selbstlader. Durch Betätigung des Abzuges wird jeweils nur ein Schuss abgegeben. Nach Schussabgabe ist die Waffe selbstständig erneut schussbereit.
Der Angeklagte C verfügte über keine Erlaubnis, die halbautomatische Kurzwaffe Walther P22 zu besitzen, was ihm auch bewusst war.
III.
Beweiswürdigung
1.
Die Feststellungen der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften eigenen Angaben, die er in der Hauptverhandlung gemacht hat. Ein vernünftiger Grund dafür, weswegen der Angeklagte bezüglich seines Lebenslaufes unwahre Angaben hätten machen sollen, ist nicht ersichtlich. Die Feststellungen zu den fehlenden Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 05.08.2020, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
2.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten C, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass hat zu zweifeln. Der Angeklagte hat die Taten wie unter II.1. b), II.2. sowie II.3. festgestellt bekundet.
Der Angeklagte C hat die Beauftragung mit der Entsorgung des Handys bei Abholung der gesondert verfolgten g und g schlüssig und lebensnah geschildert. Ferner stellte er die Aufbewahrung der vier bzw. acht Walther P22 in seiner Wohnung nachvollziehbar und inhaltlich detailliert dar. Die Kammer konnte sich im Rahmen einer inhaltlichen Überprüfung durch gezielte Nachfragen auch von der Tragfähigkeit dieses Geständnisses überzeugen. So war der Angeklagte etwa in der Lage, die Verpackungsart der ihm überreichten Waffen, die Verpackung von jeweils zwei Waffen in Butterbrotpapier sowie die weitere Verpackung dieser zwei bzw. vier „Pakete“ in jeweils eine Plastiktüte zu beschreiben. Ferner legte er dar, dass zum Zwecke der ersten Waffenübergabe der gesondert verfolgte g die Tüte, welche vier Pakete á 2 Waffen enthalten habe, zu ihm in die Wohnung gebracht habe. Ob die zeitlich spätere Übergabe der zwei Pakete á 2 Waffen auch in seiner Wohnung geschah oder ob er – der Angeklagte – diese vom gesondert verfolgten g abholte, vermochte er indes nicht mehr zu sagen.
Zudem hat die Kammer auch angesichts des Zeitpunktes des Geständnisses im Rahmen der Hauptverhandlung keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung. Denn der Angeklagte räumte die Taten vor der Vernehmung des Hauptbelastungszeugen ein, also zu einem vergleichsweise frühen Verfahrensstadium. Hierbei räumte er Taten ein, die von der bisherigen Anklage nicht umfasst waren und erst im Nachgang durch Nachtragsanklage vom 02.11.2020 und Gerichtsbeschluss vom selben Tag mit Zustimmung des Angeklagten in das Verfahren einbezogen worden sind. Der Angeklagte beschränkte sein Geständnis mithin nicht lediglich auf einen Teil der angeklagten Straftaten – etwa die Geschehnisse am 09.08.2018 – wie es bei einem taktischen Geständnis zu erwarten gewesen wäre, sondern räumte umfangreich weitere Taten unter Nennung des weiteren Tatbeteiligten ein.
Die Einlassung hinsichtlich der Tat vom 09.08.2018 wird zudem gestützt durch die Aussage des Zeugen G. Dieser berichtete detailliert und aus Sicht der Kammer überzeugend, dass die am 09.08.2018 entwendeten Kutten ohne das ursprünglich darin befindliche Handy wenige Tage nach der Auseinandersetzung zurückgegeben worden seien. Zudem berichtete der Zeuge, er habe im Nachhinein mit „m,“ und „n“, zwei Führungskräften des „Q“, gesprochen, die er selbst schon 45-50 Jahre kenne. Diese hätten sich für die Tat „tausend Mal“ entschuldigt und sich in „Grund und Boden“ geschämt.
Die Einlassung hinsichtlich der Aufbewahrung der Walther P22 wird flankiert von der Zeugenaussage des Zeugen z, welcher berichtete, dass in den Jahren 2018 und 2019 in dem Milieu des „Q“, insbesondere in U, A und L, mehrere Walther P22 aufgetaucht seien.
3.
Die Feststellungen zu dem Vortatgeschehen am 09.08.2020 sowie dem Nachtatgeschehen beruhen auf der Aussage des Zeugen G. Dieser bekundete – ohne Be- und Entlastungstendenzen zu zeigen – wie unter II.1.a) sowie c) festgestellt. Der Zeuge schilderte detailliert, dass die geschädigten Mitglieder des damals von ihm geführten Chapters von Mitgliedern des „Q“ spontan angegriffen worden seien, das damalige Mitglied B aufgrund der Folgen der Auseinandersetzung ein „Schwerstpflegefall“ geworden und mittlerweile – am 31.03.2020 – verstorben sei. Die Zeugenaussage zeichnet sich durch gleichbleibenden Detailreichtum aus, der Zeuge berichtete insbesondere von den erheblichen Verletzungen des Zeugen B sowie den Langzeitfolgen, jedoch ohne hierbei dramatisierend zu wirken.
4.
Die Feststellungen zur Sache im Hinblick auf die allgemeinen Eigenschaften der Walther P22 beruhen auf dem mündlich im Rahmen der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen Z vom M, der hinsichtlich der Walther P22 wie festgestellt bekundete. Er führte zudem aus, dass die Walther P22 geeignet sei, auch potentiell tödliche Verletzungen herbeizuführen, wenn auch das Kaliber .22 lfB im Vergleich zu dem gängigeren Kaliber 9mm weniger durchschlagkräftig sei. Die Ausführungen des Sachverständigen M sind für die Kammer plausibel und nachvollziehbar. Diesen überzeugenden Ausführungen hat sich das Gericht in eigener Überzeugungsbildung in vollem Umfang angeschlossen.
IV.
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte C hat sich gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG wegen vorsätzlichen Besitzes erlaubnispflichtiger halbautomatischer Schusswaffen zum Verschießen von Patronenmunition in zwei Fällen strafbar gemacht.
Ferner hat sich der Angeklagte gemäß §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB wegen versuchter Strafvereitelung strafbar gemacht.
V.
Strafzumessung
1.
Bei der vorzunehmenden Strafzumessung hinsichtlich des vorsätzlichen Besitzes von acht bzw. vier erlaubnispflichtigen halbautomatischen Schusswaffen zum Verschießen von Patronenmunition hat die Kammer zunächst den Regelstrafrahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
a.
Ein minder schwerer Fall gemäß § 52 Abs. 6 WaffG, wonach ein Strafrahmen von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gegeben wäre, liegt nach einer Gesamtabwägung des Tatgeschehens sowie aller für und gegen den Angeklagten C sprechenden Umstände nicht vor.
Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller strafrelevanten Faktoren, insbesondere der inneren Tatseite, aber auch der weiteren für das Schuldmaß bedeutsamen Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, wertend und gewichtend die strafmildernden Faktoren die strafschärfenden bereits in einem Maße überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens sich als eine unangemessene Härte für den Angeklagten darstellt und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des minder schweren Falles geboten ist (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 46, Rn. 85 m.w.N.).
Gemessen an diesen Anforderungen liegt ein minder schwerer Fall nicht vor.
Zu Gunsten des Angeklagten C hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser die Tatbegehung vollumfänglich einräumte, Reue und Einsicht zeigte, bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist sowie nicht die treibende Kraft der kriminellen Planung war, sondern erst auf Bitte des gesondert verfolgten Neuhaus die Lagerung übernahm. Zudem verfügt die Waffe des Typs Walther P22 über eine vergleichsweise geringe Durchschlagskraft. Ferner liegen die Taten schon längere Zeit zurück.
Zu Lasten des Angeklagten C war jedoch die erhebliche Anzahl von insgesamt acht bzw. vier in seinem Besitz befindlichen Waffen zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund weicht das Gesamttatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem derart erheblichen Maß ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
b.
Die Kammer hat erneut sämtliche der vorgenannten für und gegen den Angeklagten C sprechenden strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und hält nach Abwägung in einer Gesamtschau Freiheitsstrafen von
Ziff. 1 der Nachtragsanklage: 1 Jahr 2 Monate
Ziff. 2 der Nachtragsanklage: 10 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
2.
Hinsichtlich der vorzunehmenden Strafzumessung bezüglich der versuchten Strafvereitelung hat die Kammer zunächst den Regelstrafrahmen des § 258 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, welcher eine Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
a.
Die Strafrahmenbestimmung war nicht nach § 258 Abs. 3 StGB anzupassen, da keine schwerere Strafe als die für die Vortat vorgesehene angedroht wird. Der Strafrahmen der Vortat – eine schwere Körperverletzung – sieht in § 226 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.
b.
Sodann war eine fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, da die Tat – in Ermangelung einer Vereitelung der Bestrafung –unvollendet blieb. Die Kammer ist so zu einem Strafrahmen von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gelangt.
c.
Zugunsten des Angeklagten C hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser die Tat vollumfänglich gestanden und hinsichtlich der bereits längere Zeit zurückliegenden Tat Reue gezeigt hat. Zu seinen Gunsten nimmt die Kammer ferner an, dass er nicht um die konkreten Umstände und schweren Folgen der Tat wusste. Zudem ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Dennoch konnte zur Überzeugung der Kammer auf die Tat nur noch mit einer (kurzzeitigen) Freiheitsstrafe reagiert werden, weil andere Sanktionen, namentlich eine Geldstrafe, zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht ausreichend gewesen und eine (kurze) Freiheitsstrafe zudem zur Verteidigung der Rechtsordnung vor dem Hintergrund der Folgen der Tat, die letztlich aus völlig nichtigem Anlass zum Tod eines Menschen führte und deren Bestrafung vereitelt werden sollte, erforderlich erschien.
d.
Die Kammer hat nach erneuter Abwägung sämtliche der vorgenannten für und gegen den Angeklagten C sprechenden strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und hält nach Abwägung in einer Gesamtschau eine Freiheitsstrafe von
4 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
3.
Die Kammer hält nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 StGB unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten C sprechenden Strafzumessungskriterien unter Würdigung der Person des Angeklagten C und der einzelnen Straftaten, auch des engen situativen Zusammenhangs der Waffendelikte, unter moderater Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und zwei Monaten eine Gesamtfreiheitstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
VI.
Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung
Die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vorliegen und wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände geht die Kammer von einer positiven Sozialprognose sowie dem Vorliegen besonderer Umstände aus.
Die Kammer stellt dem Angeklagten eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB, denn es ist zu erwarten, dass dieser sich allein diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Annahme der Kammer gründet sich auf der Erwägung, dass die Waffendelikte im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei dem „Q“ bzw. dessen Supporter-Club „W“ standen, der Angeklagte sich jedoch in der Hauptverhandlung von dieser Vereinigung distanziert hat und aus dieser ausgetreten ist. Dieses Bekunden des Einsicht zeigenden Angeklagten erachtet die Kammer auch als glaubhaft. Dies liegt insbesondere in dem Umstand begründet, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung weitere Personen aus diesen Kreisen im Zusammenhang zu den geschilderten Straftaten benannte, ein solches Aussageverhalten in dem entsprechenden Milieu aber unüblich ist. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer von einer grundsätzlichen Umorientierung des Angeklagten aus. Unter diesen Voraussetzungen steht zu erwarten, dass der Angeklagte, der ansonsten strafrechtlich nie in Erscheinung getreten ist, auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig ein straffreies Leben führen wird.
Des Weiteren liegen nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung nicht als unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. In den Blick genommen hat die Kammer diesbezüglich insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte in einem festen Beschäftigungsverhältnis sowie einer Beziehung zu einer festen Freundin steht.
Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht, § 56 Abs. 3 StGB.
VII.
Teilfreispruch
Soweit dem Angeklagten C in der Anklageschrift vom 03.07.2020 sieben weitere Fälle des vorsätzlichen Besitzes erlaubnispflichtiger halbautomatischer Schusswaffen zum Verschießen von Patronenmunition zur Last gelegt worden sind, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
B.
Angeklagter M
Der Angeklagte M war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
C.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung fußt auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO, soweit der Angeklagte C verurteilt wurde. Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, beruht sie auf § 467 Abs. 1 StPO.
VI V