LG Hagen: Erpresserischer Menschenraub und versuchter Wohnungseinbruch – 10 Jahre Gesamtstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Nach einem nächtlichen Eindringen in die Wohnung warteten die Täter auf den Bewohner und nötigten ihn unter Waffen- und Gewaltandrohungen zur Beschaffung bzw. Zahlung hoher Geldbeträge. Das Gericht stützte die Täterschaft maßgeblich auf DNA-Spuren an einer Zigarettenkippe und einer Wasserflasche und verwarf die Einlassung als unglaubhaft. Ein minder schwerer Fall wurde u.a. wegen einschlägiger Vorstrafen und Bewährung nicht angenommen; § 64 StGB wurde mangels Symptomzusammenhangs abgelehnt.
Ausgang: Angeklagter wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und erpresserischen Menschenraubs (tateinheitlich) zu 10 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Erpresserischer Menschenraub nach § 239a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Opfer bemächtigt wird, um dessen Sorge um sein Wohl als Mittel zur Erpressung einer Leistung auszunutzen.
Wird im Rahmen eines Bemächtigungsgeschehens unter Verwendung eines (auch nur scheinbar scharfen) Tatmittels eine Vermögensverfügung erstrebt, kann Tateinheit zwischen § 239a StGB und (versuchter) schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 StGB) vorliegen.
DNA-Übereinstimmungen an tatortbezogenen Gegenständen können ein gewichtiges Indiz für die Anwesenheit am Tatort und die Täterschaft sein; alternative Erklärungen (insbesondere Sekundärtransfer) sind nur erheblich, wenn sie nach den Umständen plausibel und mit den Spurenlagen vereinbar sind.
Ein minder schwerer Fall ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller strafrelevanten Umstände anzunehmen und kann insbesondere bei erheblichen einschlägigen Vorbelastungen und Tatbegehung unter Bewährung trotz fehlender Beute zu verneinen sein.
Die Unterbringung nach § 64 StGB scheidet aus, wenn zwar ein Hang zum übermäßigen Konsum besteht, die abgeurteilten Taten jedoch nicht als symptomatische Folge dieses Hangs festgestellt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 43 KLs 10/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte ist des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung schuldig.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
(Angewandte Gesetzesbestimmungen: §§ 239a Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), 253, 255, 22, 23, 52, 53 StGB, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB in der bis zum 30.06.2017 gültigen Fassung)
Gründe
I.
Zur Person und zum Werdegang des Angeklagten
Der heute 45 Jahre alte Angeklagte wurde am xx.xx.xxx in T1, einer Kleinstadt im heutigen L1, geboren. Er hat sechs ältere Geschwister, vier Schwestern und zwei Brüder, von denen einer verstorben ist.
Der Angeklagte wurde regelgerecht eingeschult und machte nach der neunten Klasse einen mit dem deutschen Hauptschulabschluss vergleichbaren Abschluss. Anschließend besuchte er zwei Jahre lang eine Berufsschule, wo er zunächst eine Ausbildung zum Maschinenführer begann. Nachdem die Schule den Ausbildungszweig nicht länger anbot, absolvierte er stattdessen erfolgreich eine Ausbildung zum Schweißer. Anschließend leistete der Angeklagte in den Jahren 1992 und 1993 seinen 18-monatigen Militärdienst ab.
Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion zog der Angeklagte im Jahre 1994 zusammen mit einem Bruder und zwei Schwägern nach L2, wobei die restliche Familie ihnen kurze Zeit später nachfolgte. Dort lernte der Angeklagte im Sommer 1994 seine etwa drei Jahre jüngere Frau kennen, die er bereits im Oktober 1995 heiratete. Aus der Ehe sind die beiden 1996 und 2008 geborenen Söhne Nikita und Ignat hervorgegangen.
In L2 begann der Angeklagte, Cannabis zu konsumieren.
Im Herbst des Jahres 1999 wanderte der Angeklagte mit seiner gesamten Familie nach Deutschland aus, wo sie zunächst in V1-N1, später in J1 lebten. Der deutschen Sprache war der Angeklagte bereits mächtig. Dennoch war die Übersiedlung nach Deutschland war für ihn ein Schock, da seine Erwartungen an das Land nicht erfüllt wurden. Zwei Monate nach der Ankunft in J1 rauchte der Angeklagte erstmals Heroin, wobei er anfangs mit einer Dosis von einem halben Gramm pro Tag auskam.
Nachdem der Angeklagte realisiert hatte, seinen Heroinkonsum nicht mehr unter Kontrolle zu haben, unterzog er sich erstmals im Juni 2000 sowie nach einem Rückfall nochmals im November 2000 einer Entgiftung in S1. Im Dezember 2000 kehrte er wieder nach Deutschland zurück, wo er mit Urteil des Amtsgerichts J1 vom 15.07.2001 wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Während der Vollstreckung der Freiheitsstrafe konsumierte der Angeklagte in der Haft regelmäßig Heroin.
Nach der Haftentlassung kehrte der Angeklagte zu seiner Familie zurück und begann, seinen weiter andauernden Betäubungsmittelkonsum durch die Begehung von weiteren Straftaten zu finanzieren. Im Laufe der Jahre steigerte sich sein täglicher Heroinkonsum auf bis zu vier Gramm. Daneben konsumierte der Angeklagte – allerdings nur sporadisch – Kokain.
Nach mehreren Verurteilungen wegen überwiegend kleinerer Delikte wurde der Angeklagte schließlich im Dezember 2006 erneut verhaftet und im Juni 2007 von dem Landgericht I1 wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; zugleich ordnete das Landgericht I1 seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Am 01.08.2007 wurde der Angeklagte daraufhin im Therapiezentrum in N2 untergebracht, wo die Therapie zunächst positiv verlief. Anfang 2010 wurde der Angeklagte von dort in einen Langzeiturlaub geschickt und arbeitete zunächst in einer Kfz-Werkstatt, später auf dem Bau. Währenddessen wurde der Angeklagte jedoch mehrmals rückfällig und konsumierte neben Alkohol auch Heroin, weshalb es zu einem erneuten Aufenthalt in dem Therapiezentrum in N2 kam. Zwei Tage später wurde der Angeklagte von einer Verwandten aus S1 kontaktiert, die ihm mitteilte, dass sein Neffe verschwunden sei. Aus diesem Grunde verließ der Angeklagte die Klinik und fuhr nach S1, um seinen Neffen zu suchen. Im Januar 2011 – kurz nach der Rückkehr des Angeklagten nach Deutschland – starb seine Mutter. Der Angeklagte konsumierte daraufhin wieder regelmäßig Heroin, wobei er die Dosis von zunächst einem halben Gramm pro Tag auf schließlich dreieinhalb Gramm pro Tag steigerte. Er wohnte in der Folgezeit bei verschiedenen Bekannten und versuchte, sich die für seinen persönlichen Lebensunterhalt und insbesondere den Erwerb der Drogen erforderlichen Geldbeträge durch Eigentumsdelikte zu beschaffen.
Anfang 2012 wurde der Angeklagte erneut verhaftet und mit Urteil des Landgerichts I1 vom 16.11.2012 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem ordnete das Landgericht erneut seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.
Ab 2013 wurde der Angeklagte mit Subutex substituiert. In der Zeit vom 10.08.2016 bis zum 04.01.2017 befand sich der Angeklagte in einer stationären Entwöhnungstherapie in der Fachklinik P1, wobei der Angeklagte die Wochenenden teilweise zu Hause verbrachte (von dem Angeklagten „Heimfahrten“ genannt). Während des Klinikaufenthaltes konsumierte der Angeklagte Subutex, welches er sich illegal besorgt hatte und wovon er täglich 0,5 mg konsumierte, um Entzugssymptome zu unterdrücken.
Ein nachhaltiger Einstieg in das Erwerbsleben ist dem Angeklagten zu keiner Zeit gelungen. Abgesehen von kurzzeitigen Beschäftigungen lebten er und seine Familie im Wesentlichen von Sozialleistungen. Auch die Teilnahme des Angeklagten an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen über das Arbeitsamt änderte hieran nichts.
Der Vater des Angeklagten ist im Januar 2013 verstorben.
Von seiner Ehefrau ist der Angeklagte getrennt; das Scheidungsverfahren läuft seit etwa einem Jahr. Der Kontakt des Angeklagten zu seinen Söhnen ist gut.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Mit Entscheidung vom 11.04.2000 (Az. 17 Cs 188/00), rechtskräftig seit dem 28.04.2000, verhängte das Amtsgericht J1 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
2. Mit Urteil vom 16.07.2001 (Az. 5 Ls 41/01), rechtskräftig seit dem 12.12.2001, verurteilte das Amtsgericht J1 den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Strafvollstreckung war erledigt am 05.04.2004.
3. Mit Entscheidung vom 27.11.2003 (Az. 34 Cs 413/03), rechtskräftig seit dem 20.12.2003, verhängte das Amtsgericht C1 gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je fünf Euro wegen unerlaubten Sich-Verschaffens und Abgabe von Betäubungsmitteln.
4. Mit Urteil vom 28.02.2005 (Az. 5 Ds 25/05), rechtskräftig seit dem 28.02.2005, verurteilte ihn das Amtsgericht J1 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je zehn Euro.
5. Mit Urteil vom 20.06.2005 (Az. 5 Ds 110/05), rechtskräftig seit dem 28.06.2005, verurteilte das Amtsgericht J1 den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zehn Euro.
6. Mit Urteil vom 05.12.2005 (Az. 5 Ds 238/05), rechtskräftig seit dem 24.12.2005, verurteilte das Amtsgericht J1 den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je zehn Euro.
7. Mit Entscheidung vom 07.07.2006 (Az. 17 Cs 410/06), rechtskräftig seit dem 28.07.2006, verhängte das Amtsgericht J1 gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro wegen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes.
8. Mit Urteil vom 01.09.2006 (Az. 16 Ds 187/06), rechtskräftig seit dem 09.09.2006, verurteilte das Amtsgericht J1 den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
9. Mit Urteil vom 20.06.2007 (Az. 44 KLs 7/07), rechtskräftig seit demselben Tage, verurteilte das Landgericht I1 den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts J1 vom 01.09.2006 (Az. 16 Ds 187/06) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Zudem ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war erledigt am 16.11.2012. Die zunächst erfolgte Zurückstellung der Vollstreckung des Strafrestes wurde schließlich widerrufen. Die Strafvollstreckung ist seit dem 11.04.2019 erledigt.
Das Landgericht hat in dem Urteil unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
„1.
[…]
Einer der Zeiträume, in denen der Angeklagte G1 in Abweichung von seinem „normalen" Drogenkonsumverhalten anstelle von Heroin nahezu ausschließlich Kokain rauchte, begann etwa ab dem 20. Dezember 2004. Nachdem er an diesem Tage mehrere Gramm Kokain geraucht hatte, stellte er in den späten Abendstunden fest, dass sein Kokainvorrat nahezu aufgebraucht war. Ihm war bewusst, dass er wegen zu erwartenden Suchtdrucks am nächsten Tage unbedingt weiteres Kokain kaufen musste. Da er über kein Geld verfügte, entschloss er sich dazu, sich das für den Kokainankauf erforderliche Geld durch einen Raubüberfall zu verschaffen.
Als er über ein mögliches Tatobjekt nachdachte, fiel ihm ein, dass er während eines nicht M4 zurücklegenden, kurzen Aufenthalts in I2 einen Supermarkt gesehen hatte, der - jedenfalls seiner Erinnerung nach - in einem nicht allzu sehr belebten Ortsteil gelegen war, ein Umstand, der seiner Einschätzung nach sowohl die Tatausführung als auch die Flucht nach der Tat begünstigen konnte. Weitergehende Feststellungen zur Fixierung des Angeklagten G1 gerade auf dieses Tatobjekt konnten nicht getroffen werden.
Jedenfalls fasste er den Entschluss, diesen Supermarkt am folgenden Tage, es war Dienstag, der 21. Dezember 2004, zu überfallen.
[…]
Währenddessen war der Angeklagte G1 nach Verlassen des PKWs des I3 zu Fuß zu dem „3 Tage-Markt" gegangen. Das Gebäude, in dem sich der Supermarkt befindet, ist von einem größeren Freigelände, das den Kunden als Parkplatz dient, umgeben. G1 trat dicht an das Gebäude heran und blieb dann dicht an einer vom Eingangsbereich nicht einsehbaren Gebäudewand stehen. Hier wollte er auf die oder den Marktangestellte/n warten, die/der die Markteinnahmen zur Bank bringen sollte.
Feststellungen dazu, auf welche Weise der Angeklagte G1 Kenntnis von den Gepflogenheiten des Umgangs mit den Markteinnahmen und welche Person das Geld zur Bank bringen sollte, erlangt hatte, konnten nicht getroffen werden.
Es war jedenfalls seit längerem üblich, dass die Tageseinnahmen des „3 Tage-Markts" vom Vortage am drauffolgenden Morgen, kurz nach Geschäftseröffnung gegen 09:00 Uhr, zur Bank, und zwar zur I2er Geschäftstelle der „Nord / LB" gebracht wurden. Dabei wurde das Geld nicht in einer Geldbombe oder einem vergleichbaren ,,festen" Behältnis transportiert, sondern die Geldscheine wurden in einen normalen DIN A5 Briefumschlag eingepackt. Der Transport der Tageseinnahmen vom Vortage zur Bank oblag normalerweise einem männlichen Angestellten des „3 Tage-Markts". Da sich dieser aber seit einigen Tagen in Urlaub befand, sollte am Dienstag, dem 21.12.2004, wie auch schon am Montag, die damals 58 Jahre alte Zeugin I4 T2 die Tageseinnahmen vom Vortage mit ihrem PKW zur Bank bringen. Hierzu musste die Zeugin T2 aber das Eintreffen der Inhaberin des Supermarktes, der Zeugin G2, abwarten.
Nachdem Frau G2 etwa gegen 10:20 Uhr - ungewöhnlich spät - im „3 Tage-Markt" erschienen war, begab sie sich zusammen mit der Zeugin T2 in das Büro. Hier nahm die Zeugin G2 aus dem Tresor die Einnahmen vom Montag, dem 20.12.2004. Es waren 9.087,90 Euro. Das Geld wurde in einen DIN A 5 Briefumschlag gesteckt, der Umschlag wurde sodann mit Heftklammern verschlossen. Den Umschlag mit dem Geld steckte die Zeugin T2 in ihre Handtasche.
Gegen 10:35 Uhr verließ die Zeugin den „3 Tage-Markt" und ging zu Fuß zu ihrem PKW, einem Opel-Corsa. Um die dem Markteingang nahe gelegenen Parkplätze für die Kunden freizuhalten, hatte die Zeugin T2 ihr Fahrzeug auf einer etwa 5o Meter vom Markteingang entfernt liegenden Parktasche abgestellt. Nachdem die Zeugin ihren PKW erreicht und die Fahrertür geöffnet hatte, verstaute sie ihre Handtasche mit dem darin befindlichen Umschlag mit dem Geld hinter dem Fahrersitz. Dann setzte sie sich in ihr Fahrzeug und schnallte sich an.
Auf ihrem Weg vom „3 Tage-Markt" zu ihrem PKW war die Zeugin T2, von ihr unbemerkt, von dem Angeklagten G1 beobachtet worden. Er verließ jetzt seinen Platz an der Gebäudewand und ging mit schnellen Schritten auf den PKW der Frau T2 zu. Bekleidet war er mit einer blauen Arbeitsjacke und einer blauen Arbeitshose. Er hatte jetzt den unteren Rand der von ihm auf dem Kopf getragenen schwarzen Fleece - Mütze bis zu den Augenbrauen heruntergezogen. Sein Gesicht war bis zur Nasenwurzel mit einem dunkelfarbenen Schal bedeckt, so dass nur die Augenpartie frei war. In seiner rechten Hand trug er eine schwarze, ungeladene Gaspistole. Diese war nach ihrer Form und ihrem Aussehen einer scharfen Waffe nachgebildet, so dass bei Dritten der Eindruck entstehen musste, es handele sich um eine scharfe Waffe. Genau hierauf kam es dem Angeklagten G1 an. Die von ihm mit der Pistole bedrohte Person sollte davon ausgehen, dass sie mit einer scharfen Waffe bedroht würde und deswegen, weil sie Angst um Leib oder Leben hatte, seiner Forderung nach Herausgabe von Geld nachkommen würde.
Unterdessen hatte die Zeugin T2 den Motor ihres PKWs gestartet. Als sie den Gang eingelegt hatte und gerade losfahren wollte, wurde plötzlich die Fahrertür von außen aufgerissen. Vor Schreck würgte die Zeugin den Motor ab. Entsetzen und Furcht erfassten die Zeugin, als sie sah, dass ein vermummter Mann dicht an ihrem PKW stand und eine schwarze Pistole auf sie richtete.
Der Vermummte war der Angeklagte G1. Mit ruhiger Stimme sagte er zu der Zeugin T2: „Geld her!"
Wegen der auf sie gerichteten Pistole wurde Frau T2, wie vom Angeklagten beabsichtigt und erwartet, von der Angst befallen, der Vermummte würde auf sie schießen, wenn sie seiner Forderung nicht nachkommen würde. Sie entschloss sich daher, den Umschlag mit dem Geld zu übergeben.
Sie löste den Sicherheitsgurt, damit sie ihren Oberkörper etwas zur Seite drehen konnte. So gelang es ihr, die hinter dem Fahrersitz abgelegte Handtasche zu ergreifen und nach vorne auf ihren Schoß zu ziehen. Dann holte sie den prall gefüllten Briefumschlag mit dem Geld aus der Tasche und übergab ihn dem Angeklagten, der nach wie vor seine Waffe gegen Frau T2 gerichtet hatte.
Als der Angeklagte den Briefumschlag ergriffen hatte, sagte er zu der Zeugin: „Noch mehr, noch mehr!" Daraufhin hielt Frau T2 dem Angeklagten ihre Handtasche, deren Öffnung sie weit auseinandergezogen hatte, entgegen, um zu zeigen, dass sich darin kein weiteres Geld befinden würde.
Jetzt forderte der Angeklagte von Frau T2 die Herausgabe des Autoschlüssels, offensichtlich um zu verhindern, dass die Überfallene ihm folgte, wenn er sich vom Tatort entfernte. Auch dieser Herausgabeforderung des Angeklagten kam die nach wie vor von großer Angst erfüllte Zeugin T2 nach. Sie bat den Angeklagten, den Schlüssel nicht mitzunehmen, sondern wegzuwerfen. Dem kam der Angeklagte nach.
[…]
Der Angeklagte G1 hatte unbehelligt den PKW des Angeklagten I3 erreichen können. Sofort verließen die beiden Männer mit dem von I3 gesteuerten PKW das Gebiet der Stadt I2.
Auf Weisung des Angeklagten G1 unterbrach I3 die Fahrt in der bei I4 gelegenen Ortschaft C2. Hier zog G1 die bei der Tat getragenen Kleidungsstücke und seine Schuhe aus. Die blaue Arbeitsbekleidung (Hose und Jacke), einen Schal, die schwarze Fleece-Mütze sowie zwei schwarze Schuhe stopfte er in eine blaue Plastiktüte. Dieses Behältnis steckte er sodann in eine auf einem an der Straße gelegenen Grundstück stehende Biotonne.
Während der weiteren Fahrt auf der L xxx in Richtung I4 warf der Angeklagte G1 die bei dem Überfall benutzte schwarze Gaspistole aus dem Fahrzeug.
[…]
2.
[…]
In der Nacht vom 29. August 2006 (Dienstag) auf Mittwoch, den 30. August 2006, rauchte der Angeklagte G1 mehrere Gramm Kokain. Als er in den Morgenstunden bemerkte, dass ihm weiteres Kokain nicht mehr zur Verfügung stand, er andererseits aber großen Suchtdruck hinsichtlich eines weiteren Kokainkonsums verspürte und er für den Ankauf von Kokain kein Geld hatte, fasste er den Entschluss, sich erneut Geld durch einen Raubüberfall zu verschaffen. Seine Überlegungen hinsichtlich eines in Frage kommenden Tatobjekts konzentrierten sich schließlich auf den ALDI-Markt in B1-N3. Hier wollte er die Bediensteten unter Androhung des Gebrauchs einer Schusswaffe dazu zwingen, ihm Geld auszuhändigen.
Bekleidet mit einem Kapuzenshirt und unter Mitführung einer sogenannten Sturmhaube und einer ungeladenen Gaspistole fuhr G1 mit einem Linienbus von seinem Wohnort J1 nach B1-N3. Hier traf er gegen kurz nach 07:00 Uhr ein. Die Wegstrecke bis zu dem ALDI-Markt legte er zu Fuß zurück und versteckte sich dann in dem den Parkplatz des ALDI-Marktes umsäumenden dichten Gebüsch. Er streifte sich die Sturmhaube über den Kopf und zog die Kordel an der Kapuze seines Shirts fest an, so dass sein Gesicht durch die Sturmhaube und die Kapuze bis auf die Augenpartie vollständig bedeckt war.
Dann zog er die Gaspistole aus der Bekleidung und nahm sie in die Hand. Auch diese Gaspistole war nach ihrer Form und ihrem Aussehen einer scharfen Waffe nachgebildet, so dass bei Dritten der Eindruck entstehen musste, es handele sich um eine scharfe Waffe. Genau hierauf kam es dem Angeklagten G1 an. Die von ihm mit der Gaspistole bedrohten Bediensteten des ALDI-Marktes sollten davon ausgehen, dass sie mit einer scharfen Waffe bedroht würden und deswegen aus Angst um Leib oder Leben seiner Forderung nach der Herausgabe von Geld nachkommen würden.
Da ihre Frühschicht im ALDI-Markt bereits eine halbe Stunde vor der auf 08:00 Uhr festgelegten Geschäftsöffnung, also um 07:30 Uhr begann, traf die Zeugin N4-L3 mit ihrem PKW Ford-Fiesta zwischen 07:20 und 07:25 Uhr am ALDI-Markt in B1-N3 ein. Die Zeugin stellte ihr Fahrzeug auf dem Parkplatzgelände ab. Hier stand bereits der PKW der stellvertretenden Filialleiterin L4, so dass die Zeugin N4-L3 jetzt wusste, dass sich Frau L4 bereits im Markt aufhalten würde.
Nachdem die Zeugin N4-L3 ihren PKW verlassen hatte, ging sie auf den Ein- und Ausgangsbereich des Supermarktes zu. Auf diesem Wege folgte der Zeugin, ohne dass diese es bemerkte, der Angeklagte G1.
Da die ALDI-Bediensteten den Markt außerhalb der Öffnungszeiten durch die beiden hintereinander liegenden Ausgangstüren betreten, trat Frau N4-L3 auf die äußere Ausgangstür zu, die, wie sie wusste, nicht verschlossen war. Die Zeugin öffnete die äußere Ausgangstür und betrat dann den „Schleusenbereich" zwischen den beiden Ausgangstüren. Wie üblich und mit Frau L4 abgesprochen, klopfte die Zeugin dann gegen das Glas der inneren, zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Ausgangstür, damit Frau L4 zur Tür kommen und diese aufschließen sollte.
Als die Zeugin L4 das Klopfen hörte, verließ sie das Büro, ging zur inneren Ausgangstür und schloss diese, als sie ihre Kollegin N4-L3 im Schleusenbereich stehen sah, mit dem innen im Schloss steckenden Schlüssel auf. Als sie die Tür dann aufdrückte, sah sie, dass sich hinter ihrer Kollegin N4-L3 ein vermummter Mann befand, der gerade dabei war, den Schleusenbereich durch die äußere Ausgangstür zu betreten. Durch einen Sprung in Richtung auf diese Tür, versuchte Frau L4, den Vermummten am Betreten des Schleusenbereichs dadurch zu hindern, dass sie die Tür von innen zudrücken wollte. Dies gelang aber nicht. Der Vermummte, es war der Angeklagte G1, stand nun zusammen mit den beiden Frauen im Schleusenbereich. Die Pistole richtete er jetzt abwechselnd auf die Frauen. Dadurch wurde bei der Zeugin L4 ein derart starkes Panik- und Angstgefühl ausgelöst, dass sie zu Boden sank, sich die Hände vor das Gesicht hielt und mit schluchzender Stimme rief: „Nein, bitte nicht!"
Daraufhin sagte der Angeklagte, die Pistole weiter gegen die Frauen richtend: „Ich will nur Geld, gebt mir Geld, dann passiert euch nichts!" Dann rief er, den Pistolenlauf für einen Augeblick in Richtung auf das Ladeninnere weisend: „Rein, rein!"
Mit Hilfe der Zeugin N4-L3 gelang es der Zeugin L4 aufzustehen. Dann verließen die Frauen, dicht gefolgt vom Angeklagten, den Schleusenbereich und betraten den Supermarkt. Die Frage des Angeklagten, ob noch weitere Leute da wären, bejahte die Zeugin L4. Tatsächlich waren die Frauen aber allein. Frau L4 log in der Hoffnung, den Täter zur Aufgabe zu bewegen.
Auf die Frage des Angeklagten: „Wo?", zeigte Frau L4 in Richtung auf die Tür zum Lagerraum.
Als der Angeklagte dann mit energischer Stimme erneut die Herausgabe von Geld forderte, gingen die beiden Frauen, dicht gefolgt vom Angeklagten, in das Büro, wo sich der Tresor befand.
Als sich Frau L4 anschickte, den Tresor zu öffnen, fiel dem Angeklagten ein, dass er kein Behältnis mitführte, in das er das Geld verstauen und mitnehmen konnte. Er packte dann die Zeugin N4-L3 am Oberarm und zog diese mit sich aus dem Büroraum in den Verkaufsbereich des Marktes. Hier musste die Zeugin eine der unter dem zur Kasse führenden Warenlaufband liegenden großen Plastiktüten an sich nehmen. Dann zog der Angeklagte die Zeugin wieder zurück in das Büro. Hier hatte die Zeugin L4 mittlerweile den Tresor geöffnet.
Wie vom Angeklagten gewollt und erwartet, sahen die beiden Frauen ein, dass sie gegen den vermummten und sie weiterhin mit der Pistole bedrohenden Angeklagten keine Chance hatten und sie gezwungen waren, den Weisungen des Mannes nachzukommen.
Frau L4 entnahm einer in dem Tresor stehenden Plastikschale die Tageseinnahme vom Vortage sowie Wechselgeld in einer Höhe von insgesamt 6.423.- Euro und steckte das Geld in die von der Zeugin N4-L3 offen gehaltene Plastiktüte. Diese nahm sodann der Angeklagte an sich. Seine Frage nach weiterem Geld beantwortete die Zeugin L4 mit dem Hinweis, es wäre kein weiteres Geld mehr da. Unter Vorhalt der Pistole zwang der Angeklagte sodann die beiden Frauen mit ihm in Richtung Ausgangsbereich zu gehen. Kurz vor Erreichen der inneren Ausgangstür forderte er von der Zeugin N4-L3, die er seit ihrer Ankunft mit dem PKW aus seinem Versteck im
Gebüsch heraus beobachtet hatte, die Herausgabe ihres Autoschlüssels. Dieser Aufforderung kam die Zeugin aus Angst nach. Als er den Schlüssel dann hatte, rief er den beiden Frauen zu: „Hinlegen und 10 Minuten liegen bleiben, dann passiert nichts!" Auch dieser Aufforderung wurde Folge geleistet, beide Frauen legten sich zunächst auf den Boden. Sie erhoben sich dann aber wieder, als sie hörten, dass ein Auto vom Parkplatz fuhr. Die Zeugin N4-L3 konnte noch sehen, wie ihr Ford-Fiesta vom Parkplatz nach links in die S2straße einbog und in Richtung B1-Ortsmitte wegfuhr. Die Zeugin L4 ging dann sofort ins Büro und alarmierte die Polizei.“
10. Mit Urteil vom 16.11.2012 (Az. 49 KLs 11/12), rechtskräftig seit demselben Tage, verurteilte das Landgericht I1 den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Zudem ordnete das Landgericht erneut seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war erledigt am 19.07.2013. Die zunächst erfolgte Zurückstellung der Vollstreckung des Strafrestes wurde schließlich widerrufen. Die Strafvollstreckung ist seit dem 15.05.2016 erledigt.
Das Landgericht hat in dem Urteil unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
„In den frühen Morgenstunden des 27.02.2012 suchte der Angeklagte die Aldi-Filiale, B1 C3 Weg 1 in xxxxx N5, auf. Der Angeklagte, der aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit starken Suchtdruck verspürte, der allerdings nicht zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit führte, hatte vor, sich Geld für den Erwerb von Betäubungsmitteln durch einen Raubüberfall zu verschaffen. Er war mit einer schwarzen Jacke, einer grünen Jogginghose, orange-roten Sneaker-Schuhen, einem dunklen Cappy und Handschuhen bekleidet. Sein Gesicht maskierte er mit einer Sturmhaube derart, dass nur noch seine Augen erkennbar waren. Außerdem führte der Angeklagte eine ungeladene Gaspistole mit einem orangenen Ring und einem Aufsatz bzw. Schalldämpfer mit sich, die nach ihrer Form und ihrem Aussehen einer scharfen Waffe nachgebildet war, so dass bei Dritten der Eindruck entstehen musste, es handele sich um eine scharfe Waffe. Genau hierauf kam es dem Angeklagten an. Die von ihm mit der Gaspistole bedrohten Bediensteten des Aldi-Marktes sollten davon ausgehen, dass sie mit einer scharfen Waffe bedroht würden und deswegen aus Angst um Leib oder Leben seiner Forderung nach der Herausgabe von Geld nachkommen würden.
Gegen 06.30 Uhr kamen die Mitarbeiterinnen des Aldi-Marktes, die Zeuginnen K1 und N6, am noch nicht geöffneten Aldi-Markt an. Die Zeugin K1 schloss die Eingangstür zum Aldi-Markt auf und betrat zusammen mit der Zeugin N6 den Eingangskorridor, den Bereich zwischen der soeben geöffneten Eingangstür und einer zweiten, unverschlossenen Tür zu den Ladenräumen. Als sich die Zeugin K1 zur soeben aufgeschlossenen Eingangstür umdrehte, um diese hinter sich wieder zu verschließen, sah sie vor sich einen vermummten Mann, den Angeklagten, stehen, der eine schwarze Pistole etwa in Brusthöhe vor sich in Richtung der Zeuginnen hielt. Der Angeklagte forderte die Zeuginnen auf, ruhig zu bleiben und keinen Alarm auszulösen. Die Zeuginnen, die die Pistole des Angeklagten für eine scharfe Waffe hielten und sich bedroht fühlten, betraten daraufhin mit dem Angeklagten die Ladenräume und führten ihn in das Büro, wo sich der Tresor mit den Einnahmen befindet. Die Zeugin K1 öffnete den Tresor, während die Zeugin N6 - vom Angeklagten aufgefordert - Plastiktüten aus den Ladenräumen holte. Daraufhin packte der Angeklagte Geldscheine, 1 und 2 Euro-Münzen sowie Geldrollen mit 1 und 2 Euro-Münzen, die sich im Tresor befanden, in zwei der von der Zeugin N6 herbeigeholten Plastiktüten. Insgesamt erbeutete der Angeklagte, wie von den Zeuginnen K1 und T3 später ermittelt, Bargeld in folgender Staffelung: 110 x 5 Euro-Scheine, 29 x 10 Euro-Scheine, 18 x 20 Euro-Scheine, 7 x 50 Euro-Scheine, 1 x 100 Euro-Schein, 758 x 2 Euro-Münzen, 743 x 1 Euro-Münzen, insgesamt 3.909,00 Euro. Danach fragte der Angeklagte noch nach Zigaretten der Marke „Marlboro". Da diese nicht verfügbar waren, verwiesen die Zeuginnen auf Zigaretten der Aldi-Eigenmarke „Edison". Der Angeklagte packte daraufhin sechs Stangen der Zigarettenmarke „Edison" in eine weitere Plastiktüte. Danach begleiteten die Zeuginnen den Angeklagten zur Eingangstür, schlossen diese auf und ließen ihn heraus. Der Angeklagte forderte die Zeuginnen beim Herausgehen auf, 5 Minuten zu warten, bevor sie die Polizei verständigen. Er flüchtete sodann zu Fuß über den Alten C3 Weg auf die G3er Straße in Richtung G3.“
In dieser Sache wurde der Angeklagte zunächst am 22.02.2017 festgenommen und befand sich seitdem bis zum 04.04.2017 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts I1 vom 13.02.2017 (Az. 66 Gs 191/17) in Untersuchungshaft in der JVA I1. Am 04.04.2017 wurde er auf Anordnung der Staatsanwaltschaft I1 entlassen. Am 27.09.2017 wurde der Angeklagte erneut festgenommen und befindet sich seitdem – unterbrochen in der Zeit vom 18.12.2017 bis zum 11.04.2019 durch die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts I1 vom 20.06.2007 (Az. 44 KLs 7/07) – aufgrund des Haftbefehls der Kammer in dieser Sache vom 08.09.2017 in Untersuchungshaft. In der Untersuchungshaft erfolgte eine Substituierung mit Methadon.
II.
Am Abend des 09.12.2016 verließ der Angeklagte die Fachklinik in P1 für eine von ihm sogenannte Heimfahrt, bevor er am Abend des 11.12.2016 in die Klinik zurückkehrte.
In der Nacht vom 10.12.2016 auf den 11.12.2016 drang der Angeklagte zu einer nicht genau feststellbaren Uhrzeit mit einem unbekannten Mittäter aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes in die Wohnung des Nebenklägers und Zeugen N7 T4, B2weg 13 in B1, ein, um einen von ihnen dort erwarteten höheren Bargeldbetrag zu entwenden.
Bei dem Haus B2straße 13 handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten, wobei die Wohnung des Nebenklägers in der Hochparterre gelegen ist. Bei dem Betreten der Wohnung gelangt man in einen Flur, von dem mehrere Zimmer abgehen, wobei das Wohnzimmer als letztes Zimmer hinten links gelegen ist. Da der Nebenkläger die Wohnung erst kurze Zeit vor der Tat bezogen hatte und die Renovierungsarbeiten noch nicht abgeschlossen waren, waren die Zimmer spartanisch und teilweise noch überhaupt nicht eingerichtet. Im Wohnzimmer stand von der Tür aus gesehen vor Kopf unterhalb von zwei zur Tatzeit in Kippstellung stehenden Fenstern, deren Außenjalousien etwa zur Hälfte heruntergelassen waren, eine große Eckcouch. Links neben dem Sofa befindet sich die zur Tatzeit geschlossene Terrassentür; an der gegenüberliegenden Raumseite stand eine halb aufgebaute Wohnwand.
Bei dem Nebenkläger handelt es sich um einen zur Tatzeit 19 Jahre alten Unternehmer, der gemeinsam mit seinem siebeneinhalb Jahre älteren Bruder Q1 T4 erfolgreich ein Softwareunternehmen leitet.
Der Angeklagte und sein Mittäter hatten die – tatsächlich nicht zutreffende – Information erhalten, dass der Nebenkläger in seiner Wohnung über einen Tresor verfüge, in dem er zur Tatzeit einen höheren Bargeldbetrag aufbewahre. Woher die Täter diese Information erhalten hatten, konnte die Kammer nicht feststellen. Fest steht, dass der Angeklagte und sein Mittäter das von ihnen erwartete Bargeld entwenden wollten. Um ihre spätere Identifizierung durch etwaige Zeugen zu erschweren, verkleideten sich die beiden Täter. Der Angeklagte trug eine Perücke mit M4n, lockigen, grauen Haaren, eine schwarze Mütze sowie einen angeklebten M4n Vollbart. Zudem trugen beide Täter Handschuhe.
Die Täter verschafften sich durch eines der vorgenannten, für den Zugang nicht bestimmten Wohnzimmerfenster Zutritt zur Wohnung. Der Angeklagte führte dabei einen wie eine scharfe Waffe wirkenden silbernen Revolver mit braunem Griff mit sich, wobei die Kammer zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass es sich tatsächlich nicht um eine scharfe Waffe gehandelt hat und der Revolver zur Tatzeit auch nicht geladen war.
In der Wohnung durchsuchten der Angeklagte und der weitere Mittäter die Wohnung nach dem von ihnen erwarteten Tresor. Als sie weder einen solchen, noch anderweitig aufbewahrtes Bargeld finden konnten, fassten sie den Entschluss, in der Wohnung zu warten bis der Nebenkläger nach Hause kommen würde und diesen zu bedrohen, sodass er ihnen aus Angst um Leib und Leben das Versteck des Tresors preisgeben würde. Während der Wartezeit aßen der Angeklagte und sein Mittäter Lebensmittel aus dem Kühlschrank des Nebenklägers. Um ihre Identität vor diesem noch besser zu verschleiern, bastelten sie sich aus einem in der Wohnung gefundenen T-Shirt eine Art Mundschutz. Sie schnitten oder rissen das T-Shirt in zwei Hälften und knoteten sich jeweils eine davon vor ihr Gesicht.
Der Nebenkläger war in der Tatnacht ungewöhnlich M4 unterwegs und kam erst gegen 3:00 Uhr nach Hause. Nachdem er seinen Pkw in der Garage abgestellt hatte, schloss er seine Wohnungstür auf und betrat die Wohnung. Er wollte sich gerade in das Wohnzimmer begeben, um seine mitgeführten Sachen auf das dortige Sofa zu legen, als der Angeklagte ihm von hinten den Revolver an den Kopf hielt und ihm sagte, dass er sich hinsetzen und ruhig sein solle. Der Revolver war nach seiner Form und seinem Aussehen einer scharfen Waffe nachgebildet, sodass bei dem Nebenkläger, der zudem an seinem Kopf spürte, dass der Revolver aus Metall gefertigt war, der Eindruck entstehen musste, es handele sich um eine scharfe Waffe. Genau hierauf kam es dem Angeklagten an. Der Nebenkläger sollte davon ausgehen, dass er mit einer scharfen Waffe bedroht werde und deswegen aus Angst um Leib oder Leben seiner Forderung nach Preisgabe des Standortes des Safes und/oder Herausgabe des Geldes nachkommen. Als der Nebenkläger begann zu schreien, hielt der Angeklagte ihm mit einer Hand den Mund zu und gab ihm erneut nachdrücklich zu verstehen, dass er ruhig zu sein habe. Nachdem der Nebenkläger sich auf das Sofa gesetzt hatte, befragten die beiden Täter ihn zu dem vermeintlichen Tresor und zu in der Wohnung befindlichen Bargeld.
Als der Nebenkläger erklärte, in seiner Wohnung weder über einen Tresor, noch über eine größere Summe Bargeld zu verfügen, reagierten die Täter aggressiv und drohten ihm Gewalt an. Der unbekannte Mittäter des Angeklagten holte aus einem in der Küche des Nebenklägers stehenden Messerblock ein Messer mit einer längeren Klinge und drohte dem Nebenkläger, ihm einen Finger abzuschneiden. Der Angeklagte richtete derweil den Revolver auf den Nebenkläger und erklärte, dass man ihn auch erschießen könne, wenn er ihnen nicht verrate, wo der Tresor versteckt sei. Der Nebenkläger blieb jedoch dabei, dass er in seiner Wohnung über keine höheren Bargeldbeträge verfüge, und verwies darauf, lediglich auf dem Firmenkonto Geld zu haben.
Daraufhin verlangten der Angeklagte und sein Mittäter, die sich untereinander in russischer Sprache verständigten, dass der Nebenkläger ihnen online Geld von dem Firmenkonto überweisen solle. Nachdem der Laptop des Nebenklägers zunächst nicht funktionierte, gelang es dem Nebenkläger schließlich, sich online in das Bankkonto einzuloggen. Währenddessen telefonierte der unbekannte Mittäter über ein Handy in russischer Sprache mit einer oder mehreren unbekannten Personen, um ein geeignetes Konto für die angestrebte Überweisung in Höhe von 200.000,00 €, was in etwa der Hälfte des auf dem Firmenkonto verbuchten Geldes entsprach, in Erfahrung zu bringen.
Um den Tätern zu beweisen, dass eine Überweisung in der verlangten Größenordnung aufgrund eines mit der Bank vereinbarten Limits nicht funktionieren würde, versuchte der Nebenkläger, einen entsprechenden Betrag von dem Firmenkonto auf sein Privatkonto zu überweisen. Wie von dem Nebenkläger prophezeit, wurde der Überweisungsauftrag wegen Überschreitung des Limits abgelehnt und nicht ausgeführt.
Während der Mittäter des Angeklagten nun das Gespräch über das Mobiltelefon fortsetzte, blieb der Nebenkläger auf dem Sofa sitzen und wartete. Nach Beendigung des Telefonats verlangten der Angeklagte und sein Mittäter nunmehr von dem Nebenkläger, dass er das Geld von dem Konto abheben und innerhalb der nächsten drei Tage an sie übergeben solle, wobei sie jedoch nur noch einen Betrag in Höhe von 150.000,00 € verlangten. Zudem kündigten sie an, dass der Nebenkläger zukünftig ein Drittel seiner Firmeneinnahmen als Schutzgeld an sie abführen müsse.
Zum Zwecke der Vereinbarung einer Geldübergabe verlangten die Täter von dem Nebenkläger die Nennung seiner Mobilfunknummer, wobei sie diese durch einen Testanruf überprüften. Sie erklärten dem Nebenkläger, dass sie ihn bezüglich der Vereinbarung der Geldübergabe in den kommenden Tagen anrufen würden. Dabei drohten sie ihm an, dass sie zurückkommen würden und es dann nicht so nett enden würde, wenn der Nebenkläger ihren Forderungen nicht nachkomme. Gegen 7:00 Uhr am Morgen des 11.12.2016 verließen der Angeklagte und der Mittäter die Wohnung des Nebenklägers durch die Terrassentür. Zuvor spülte der Angeklagte noch Wasserflaschen, aus denen er und sein Mittäter getrunken hatten, in der Küche mit Wasser ab und wischte sie anschließend mit seinem Ärmel ab.
Nachdem die Täter die Wohnung verlassen hatten, verbarrikadierte sich der Nebenkläger zunächst in seinem Schlafzimmer, indem er von innen einen Schrank vor die Zimmertür schob. Dort schlief er etwa vier Stunden und begab sich anschließend zu seiner Mutter, der er von den Ereignissen berichtete. Von dort verständigte er auch seinen Bruder und erzählte diesem ebenfalls davon. Mit seinem Bruder begab sich der Nebenkläger dann nachmittags zur Polizei und erstattete Strafanzeige.
In der Folge meldete sich der unbekannte Mittäter des Angeklagten mehrfach bei dem Nebenkläger, um die Geldübergabe abzustimmen. Der Nebenkläger hatte mit der Polizei abgesprochen, zum Schein einen Übergabetermin mit den Tätern zu vereinbaren, um eine Festnahme zu ermöglichen. Auf Wunsch der Polizei teilte der Nebenkläger den Tätern während eines Telefonates mit, dass eine Übergabe nicht vor Freitag erfolgen könne, weil die Bank die geforderte Summe so zeitnah nicht auszahlen könne. Den Termin für Freitag, den 16.12.2016 verschob der Nebenkläger auf Wunsch der Polizei, weil das Sondereinsatzkommando aufgrund einer Terrorwarnung an diesem Tag keine Zeit hatte. Als der unbekannte Mittäter des Angeklagten sich am Nachmittag des Freitages erneut telefonisch bei dem Nebenkläger meldete, bot dieser daher nunmehr eine Geldübergabe für den darauffolgenden Dienstag, den 20.12.2016 an. Als der Mittäter des Angeklagten sich am 20.12.2016 wieder telefonisch meldete, wies er den Nebenkläger an, das Geld zu einer Adresse in B1 zu bringen. Wie zuvor mit der Polizei besprochen, verwies der Nebenkläger den Täter jedoch auf einen Pkw der Marke BMW, der auf einem Parkplatz des Supermarktes Netto stehe und an dem das Geld deponiert sei, was tatsächlich nicht zutraf. Im Rahmen eines späteren Anrufs verlangte der Täter erneut die Übergabe des Geldes an einem von ihm vorgegebenen Ort, was der Nebenkläger ablehnte. Anschließend kam es zu keinen weiteren Kontakten. Eine von dem Nebenkläger in Absprache mit der Polizei an das Täter-Handy gesandte SMS konnte nicht zugestellt werden.
An einer in der Toilette des Nebenklägers gefundenen Zigarettenkippe als auch an einer der von den Tätern benutzten Wasserflaschen konnte der Sachverständige des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen DNA-Spuren detektieren, die in sämtlichen STR-Systemen mit denjenigen des DNA-Identifizierungsmusters des Angeklagten übereinstimmten.
Im Tatzeitraum war weder die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben noch seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt oder gar aufgehoben.
III.
Beweiswürdigung
1.
Die Feststellungen zu Ziffer I, mithin zur Person und zum Werdegang des Angeklagten, beruhen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urteilen des Landgerichts I1 vom 20.06.2007 (Az. 44 KLs 7/07, Bl. 248 ff. d. A.) und vom 16.11.2012 (Az. 49 KLs 11/12, Bl. 242 ff. d. A.) sowie den Angaben des Angeklagten, die dieser in der Hauptverhandlung vom 15.04.2019 sowie im Rahmen der Exploration am 03.04.2019 gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. O1 H1 gemacht hat und die von diesem in der Hauptverhandlung glaubhaft zeugenschaftlich bekundet wurden.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten und den dargestellten Feststellungen der erkennenden Gerichte beruhen ebenfalls auf den beiden vorgenannten in der Hauptverhandlung verlesenen Urteilen des Landgerichts I1 sowie dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister den Angeklagten betreffend vom 19.02.2019.
2.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben.
a)
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vom 27.03.2019 eine Beteiligung an der Tat abgestritten und sich wie folgt eingelassen:
Er habe 1997 oder 1998 einen T5 kennengelernt, der N8 genannt werde. In den 1990er Jahren habe er J2 T6 kennengelernt, der zwölf Jahre älter sei als er. T6 sei damals 39 Jahre alt gewesen, er selbst 27. Er sei damals kriminell gewesen in S1 und T6 sei von einer anderen Bande gewesen, habe an der Grenze zwischen M1 und S1 Schmuggel betrieben. Er habe N8 Jahre lang nicht gesehen, bis er ihn im Jahre 2005 nach seiner ersten Haftentlassung in E1 zufällig getroffen habe. Später habe er ihn auf einer Heimfahrt von der Therapie erneut zufällig auf einem Parkplatz des Supermarktes Penny in J1 getroffen. N8 sei ein zwei Meter großer furchteinflößender Mann. Er – der Angeklagte – sei damals über das Wochenende aus der P1er Klinik in J1 gewesen. Den Ausgang über das Wochenende nenne man Heimfahrt. Das sei seine erste oder zweite Heimfahrt Ende September / Anfang Oktober gewesen. Da habe er von dieser Sache das erste Mal gehört; N8 habe ihm das vorgeschlagen, ihn gefragt, ob er interessiert sei. Er habe daraufhin erklärt, dass er noch im Knast sei, habe aber auch gesagt, dass Geldverdienen immer gut sei. N8 habe erzählt, dass es um 300.000,00 € Schwarzgeld gehe und er einen Informanten habe. Zudem habe er ihn nach seiner Handynummer gefragt. Er habe dem N8 seine Handynummer aber nicht genannt und ihm auch nicht genau gesagt, wo er wohne, da sich die Geschichte für ihn nicht plausibel angehört habe. Im November habe er N8 dann erneut auf einer Heimfahrt getroffen, als er allein in der Stadt gewesen sei. Diesmal sei N8 in Begleitung einer zweiten Person gewesen. Die beiden seien mit einem dunkelblauen Audi, dem ersten 6er-Modell, mit getauschten Nummern unterwegs gewesen. Er sei mit N8 in das Cafe del Sol gegangen, die zweite Person sei in dem Audi geblieben. Ihre Handys hätten sie in dem Auto gelassen. In dem Cafe habe N8 ihm die Details erzählt. Es sei um eine Wohnung mit einem Safe gegangen. Es habe ein High-Tech-Gerät mit Fingerabdruckscanner sein sollen. Die Wohnung sei nicht in J1 gewesen. N8 habe Spezialisten aus H2, die für ihn einbrechen. Dieses Mal seien es jedoch keine H3 gewesen. Er habe den N8 gefragt, warum er ihn benötige. Da habe N8 geantwortet, dass die anderen keine Spezialisten seien, sie bisher keinen Raub begangen hätten. Er – der Angeklagte – habe jedoch schon wegen Raubes gesessen. Er habe N8 vorgeschlagen, dass er doch einbrechen könne, woraufhin N8 jedoch gesagt habe, dass immer eine Frau in der Wohnung sei. N8 habe gemeint, dass man die Frau mit einem Mittel betäuben müsse und das er dann machen könne. Er – der Angeklagte – habe Geld haben wollen, die Geschichte sei ihm aber zu heiß gewesen. Er habe N8 gefragt, wer das Geld denn gesehen habe. N8 habe gesagt, dass die Frau immer in der Wohnung sei, weshalb er ihn – den Angeklagten – für die Sache benötige. Er – der Angeklagte – sei richtig interessiert gewesen, weil es um viel Geld gegangen sei. 10 % der Beute habe der Informant bekommen sollen. Das sei normal, 10 bis 20 % bekomme immer der Informant. Der Rest habe durch drei geteilt werden sollen. Er habe N8 gefragt, ob er das Geld gesehen habe, was dieser verneint habe. Auch der Informant habe das Geld nicht gesehen. Er habe daher gedacht „Hokuspokus“. Die Sache sei ihm zu gefährlich erschienen. N8 habe erzählt, dass der Informant jemanden kenne, der das Geld gesehen habe. Ihm – dem Angeklagten – sei das jedoch zu gefährlich gewesen. Er sei nicht mal frei gewesen und habe eine Erfolgschance von nur 50 % geschätzt, wenn das Geld überhaupt tatsächlich da sein würde. Weil er jedoch nicht als Verlierer habe da stehen wollen, habe er dem N8 als Ausrede erzählt, dass man ihn – den Angeklagten – vielleicht beobachte. N8 habe ihn dann nach Hause gebracht. Er – der Angeklagte – habe im November gedacht, er sei damit ´raus aus der Sache; er habe gedacht, es solle dann stattfinden. N8 habe gemeint, man könne es auch auf der nächsten Heimfahrt machen.
Am Abend des 09. Dezember sei die Heimfahrt gewesen. Seine Frau habe ihn abgeholt. Er habe dann zwei Tannenbäume für seinen Bruder und sich besorgt. An dem Freitag sei alles ok gewesen. Am Samstag habe er die Tür des Pkw Golf seiner Frau reparieren wollen; die Tür habe sich nicht richtig schließen lassen. Als er mit den Arbeiten fast fertig gewesen sei, sei N8 im Pkw mit zwei weiteren Typen auf den Parkplatz gefahren und habe ihn angesprochen. Er habe N8 gefragt, warum er zu ihm komme. Weil seine Frau ihm Vorwürfe mache, sobald sie ihn mit solchen Leuten sehe, habe er das Auto fertig gemacht und sei mit ihnen in den Keller gegangen. N8 habe gesagt, dass er Klamotten brauche, woraufhin er geantwortet habe, dass er keine für ihn habe, da er ein Riese sei. N8 habe ihm seine beiden Begleiter vorgestellt; den einen habe er N9 und den anderen S3 genannt. N9 sei mit in den Keller gekommen. N8 habe gesagt, die Klamotten sollten nicht für ihn, sondern für N9 sein. Es sei etwas mit dem Auspuff ihres Pkw und er solle die Klamotten zur Reparatur anziehen. Er – der Angeklagte – habe entgegnet, er höre doch, dass alles ok sei mit dem Auspuff. Da er jedoch Angst gehabt habe, dass seine Frau etwas mitbekommen könne und er die Besucher daher habe los werden wollen, habe er ihm eine Jacke mit Kapuze bzw. einen Kapuzenpullover gegeben. Er habe früher 110 kg gewogen und die Klamotten hätten im Keller gelegen. N8 habe auch noch die Jacke haben wollen, die er getragen habe. Er habe sie ihm gegeben und dabei noch seine Schlüssel in der Tasche vergessen, die N9 ihm daraufhin gegeben habe. N8 habe ihm gesagt, dass es die letzte Chance sei mitzukommen. Er – der Angeklagte – habe gefragt, was er denn meine. N8 habe jedoch nur gesagt, dass es schon gut sei; dann seien sie weg.
Er sei daraufhin hoch zu seiner Frau gegangen, die gemerkt habe, dass er nervös gewesen sei. Er habe dann einen Whisky getrunken, woraufhin seine Frau ihn gefragt habe, was das solle. Das sei ca. 16:00 Uhr gewesen. Er habe N8 und seinen Begleitern gesagt, dass er zur Therapie müsse. Das habe er gesagt, um sie los zu werden. Daraufhin seien sie weg. Er – der Angeklagte – habe gedacht, dass er jetzt ein Alibi benötige, weil er davon ausgegangen sei, dass die jetzt etwas machen würden. Um 21:00 Uhr habe er seiner Frau daher gesagt, dass er weg müsse. Gegen 21:30 Uhr sei er in den Bus gestiegen und in die Stadt gefahren. Zu Fuß sei er dann zu einem griechischen Restaurant gegangen. Dort habe er getrunken und sich absichtlich auffällig verhalten. Er habe mit Frauen geflirtet, die in dem Restaurant einen Saal angemietet gehabt und dort gefeiert hätten. Zudem habe er mit der Chefin des Restaurants gesprochen. Er sei dort geblieben, bis das Restaurant gegen 2:00 Uhr geschlossen worden sei. Er sei betrunken gewesen und dann zu Fuß zur „Fabrik“ gegangen. Dort würde Methadon an Betäubungsmittelabhängige verabreicht und er habe dort Drogen kaufen wollen. Da ihm jedoch niemand geöffnet habe, sei er mit einem Taxi nach Hause gefahren. Nach dem Tatplan habe es zwischen 22:00 und 23:00 Uhr passieren sollen; er sei daher davon ausgegangen, dass die Tat schon verübt worden sei. Da er keinen Wohnungsschlüssel gehabt habe, habe er zu Hause geklingelt. Seine Frau habe die Tür geöffnet und sei sauer gewesen. Sie habe den Alkohol und weibliches Parfüm gerochen. Er habe gesagt, dass die Alkoholfahne von dem am Nachmittag getrunkenen Whisky stamme, aber sie habe ja das Parfüm gerochen. Durch den Streit sei sein älterer Bruder, der in einer Wohnung über ihm gewohnt habe, wach geworden und habe ihn am nächsten Tag gefragt, was da los gewesen sei. In der Nacht habe er im Wohnzimmer schlafen müssen und sein Sohn sei am nächsten Morgen schon um 8:00 Uhr aufgestanden. Am Morgen habe er dann den Weihnachtsbaum geschmückt. Er habe Kopfschmerzen gehabt. Gegen 17:00 Uhr habe man ihn wieder in die Klinik nach P1 gebracht. Er habe gedacht, das sei es dann gewesen.
Auf Nachfragen der Kammer erklärte der Angeklagte, dass N8 gesagt habe, er benötige die Klamotten für die Autoreparatur, für N9. Er habe ihm einen schwarzen Pullover mit Kapuze gegeben, eine Kapuzenjacke. N8 habe im Keller in einer Kiste gesucht, in seiner alten Garderobe, die er im Keller aufbewahrt habe. Er habe darin rumgefummelt und einen Schal sowie eine Mütze genommen. Ihm – dem Angeklagten – sei egal gewesen für wen, er habe sie nur loswerden wollen. N9 habe so ein Muttermal im Gesicht. Er – der Angeklagte – habe ihm auch eine Hose gegeben, eine aus der Zeit, als er noch 110 kg gewogen habe. N9 sei etwas älter als er, pummelig und in etwa so groß wie er. N8 habe gefragt was mit der Jacke sei. Die sei alt gewesen, er habe sie für die Reparatur getragen. Er habe sie ihm daher gegeben und dabei seinen Schlüssel in der Tasche vergessen. N9 habe angeblich den Auspuff reparieren sollen. Er – der Angeklagte – sei dann hoch in die Wohnung und sei in die Badewanne gegangen. Bevor die Besucher gegangen seien, habe N8 noch gerufen, es sei die letzte Chance mitzukommen.
Auf die Frage der Kammer, warum er gedacht habe, sich ein Alibi verschaffen zu müssen, erklärte der Angeklagte, dass er doch ein aktenkundiger Verbrecher sei. Und da N8 vorher bei ihm zu Hause gewesen sei, habe er gedacht, es sei besser, ein Alibi zu haben. N8 habe ihn noch gefragt, ob er später zu ihm könne, wenn etwas schief laufen würde. Da er das nicht gewollt habe, habe er gesagt, dass seine Frau dann Ärger machen würde; dass sie sie dann verraten würde. Er habe N8 damit Angst machen wollen.
Auf die Frage der Kammer, warum er nicht zu Hause bei seiner Frau geblieben sei, wenn er aus seiner Sicht ein Alibi benötigt habe, erklärte der Angeklagte, dass die Frau kein gutes Alibi sei. Man glaube der Ehefrau nicht. Zudem habe er sie nicht mit reinziehen wollen. Es sei daher besser, wenn fremde Leute einen sehen würden.
N8 sei ihm früher von T6 vorgestellt worden. N8 habe eine auffällige rechte Hand. Er habe sich Vaseline in die Hand spritzen lassen, damit könne er ohne Schmerzen durch eine Wand schlagen. Das mache man, wenn man sich die Hand breche. Am Hinterkopf habe er eine Narbe von einem Baseballschläger. Er habe kurze dunkle Haare und sei zwei Meter groß, wirke wie Klitschko mit noch ein paar Kilo mehr. Früher sei N8 Mitglied in einer Bande von einem B3 M2 gewesen, der 1999 erschossen worden sei. Er habe in M3 eine Basis oder Verwandtschaft. Seine Frau heiße J3.
Auf Nachfrage der Kammer erklärte der Angeklagte, nicht zu wissen, wer der Informant gewesen sei. N8 sei oft in Deutschland. Er lasse einbrechen, gehe aber selbst nicht rein. N9 sei fetter als er selbst, sonst habe er seine Statur. Er sei bis 50 Jahre alt und habe kurze dunkle Haare sowie ein ca. vier bis fünf Millimeter großes Muttermal im Gesicht. S3 sei etwa 30 Jahre alt und dünn, wiege vielleicht 65 kg und wirke daher wie ein Junkie. Da er im Auto gesessen habe, könne er nicht sagen, wie groß er sei. N8 sei so alt wie er selbst, höchstens zwei oder drei Jahre jünger. Das seien brandgefährliche Leute. Er habe sie erst nicht benennen wollen, weil er Familie in S1 habe.
Auf weitere Nachfragen der Kammer gab der Angeklagte an, nicht zu wissen, welchen Anlass die Frauen in dem Saal des griechischen Restaurants in der Tatnacht gefeiert hätten. Es gebe dort mehrere Räume. Die Wirtin müsse sich an ihn erinnern. Als er nach der ersten Festnahme in dieser Sache zunächst entlassen worden sei, sei er zu der Wirtin und habe sie gefragt. Sie habe sich an ihn erinnern können.
Auf Vorhalt der Kammer erklärte der Angeklagte, bei der Polizei nicht angegeben zu haben, zur Tatzeit in P1 gewesen zu sein. Er habe nur gesagt, dass er von dann bis dann in P1 gewesen sei; er habe aber nicht gesagt, dass dies ununterbrochen der Fall gewesen sei.
Auf die Frage der Kammer, warum er nicht einfach am 10. Dezember in die Klinik in P1 zurückgekehrt sei, wenn er der Ansicht gewesen sei, ein gutes Alibi zu benötigen, sagte der Angeklagte „Warum Klinik? Zu Hause ist doch schön“. Er habe gar nicht an diese Möglichkeit gedacht. Tatsächlich sei das jedoch eine gute Idee.
Auf die Frage, ob er sich erklären könne, wie die festgestellte DNA auf die von dem Nebenkläger im WC gefundene Zigarettenkippe gelangt sei, erklärte der Angeklagte, dass man im Knast sparsam werde. Aus vier Zigarettenstummel könne man eine neue Zigarette drehen. Vielleicht sei in seiner Jacke, die er N8 und N9 gegeben habe, eine Kippe gewesen. Dabei holte der Angeklagte eine Schatulle aus seiner Tasche, öffnete sie und zeigte eine darin befindliche durchsichtige Plastiktüte mit mehreren Zigarettenkippen. Dabei erklärte er, dass man aus denen den Tabak herausholen könne. Er habe vor seiner Tür so ein Glas. Er schmeiße seine Kippe nie weg. Das habe er nie gemacht. Vielleicht habe er eine Kippe in die Jackentasche getan. Man drücke die Kippen aus. Meist in irgendeine Dose oder so. Weil das stinke. Seine Frau habe das mal gesehen und gefragt was er da mache.
Wie die festgestellte DNA an die Wasserflasche gekommen sei, wisse er nicht.
b)
Soweit die Einlassung des Angeklagten mit den Feststellungen der Kammer unvereinbar ist, ist sie unglaubhaft und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne der Feststellungen widerlegt.
aa)
Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Einlassung des Angeklagten eine Reihe sogenannter Realkennzeichen aufweist. So ist die Einlassung relativ detailreich und enthält einige Komplikationen, die für die Schilderung des eigentlichen Kerngeschehens irrelevant waren. Auch war es dem Angeklagten möglich, zeitlich innerhalb des berichteten Geschehens zu springen. Zu erklären sind diese Realkennzeichen jedoch damit, dass ein Großteil der Einlassung tatsächlich zutreffen mag. So ist es aus Sicht der Kammer durchaus wahrscheinlich, dass die Planung der Tat nicht von dem Angeklagten, sondern von Mittätern übernommen wurde und der Angeklagte von diesen Mittätern entsprechend seiner Einlassung angeworben wurde. Hierfür spricht, dass der Angeklagte aufgrund seines Klinikaufenthaltes wahrscheinlich gar nicht die zeitlichen Möglichkeiten hatte, die Tat zu planen, insbesondere da die Täter nach den insoweit glaubhaften Angaben des Nebenklägers in der Hauptverhandlung umfangreiche Kenntnisse von dessen Umfeld hatten, sodass der Tat eine längere Beobachtung des Nebenklägers und seines persönlichen Umfeldes vorausgegangen zu sein scheint.
Die Einlassung des Angeklagten mag somit in weiten Teilen zutreffen. Nicht glaubhaft ist sie jedoch insbesondere insoweit, als der Angeklagte die Anwerbeversuche zurückgewiesen haben möchte sowie in Bezug auf seine Handlungen in der Tatnacht. Insoweit sind die Angaben des Angeklagten bereits nicht plausibel. Auch sein Erklärungsversuch für die am Tatort gesicherte DNA ist nicht glaubhaft.
Nicht nachvollziehbar ist bereits, dass N8 den Angeklagten in dem Keller gefragt haben soll, ob er später zu ihm kommen könne, falls etwas schief gehen würde, obwohl der Angeklagte nach seinen Angaben – um N8 und seine Begleiter los zu werden – gesagt habe, dass er zur Therapie müsse. Die Frage des N8 will er aber hingegen nicht mit dem Hinwies hierauf, sondern unter Verweis auf etwaige Probleme mit seiner Ehefrau verneint haben.
Nicht nachvollziehbar ist auch, wieso der Angeklagte davon ausgegangen ist, ein Alibi zu benötigen, obwohl er eine Beteiligung an der Tat abgelehnt haben möchte. Inwiefern die Ermittlungsbehörden in diesem Fall eine Verbindung zu ihm hätten herstellen sollen, ist nicht ersichtlich.
Aber auch wenn der Angeklagte trotz der Ablehnung der Tatbeteiligung gleichwohl von der Notwendigkeit eines Alibis ausgegangen wäre, wäre die Wahl seines Alibis nicht plausibel. Wie auch dem Angeklagten hätte einleuchten müssen, hätte er nämlich nicht davon ausgehen können, dass die Wirtin eines Restaurants sich nach längerer Zeit noch daran würde erinnern können, dass an einem bestimmten Abend eine bestimmte Person in ihrem Restaurant zu Gast gewesen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass sich diese Person – wie von dem Angeklagten behauptet – absichtlich auffällig verhalten hätte und stark alkoholisiert gewesen wäre, was für die Nachtzeit in einem Restaurant nicht außergewöhnlich sein dürfte.
Tatsächlich konnte die Wirtin des von dem Angeklagten benannten Restaurants, die Zeugin Tatjana Semertzi, sich nicht daran erinnern, dass der Angeklagte in der Tatnacht bei ihr zu Gast gewesen sei, sodass sich auch keine objektiven Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Angaben des Angeklagten feststellen lassen. Die Zeugin Semertzi hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, den Angeklagten etwa seit Herbst des Jahres 2016 zu kennen. Er sei ein Bekannter ihres Bruders, mit dem er zusammen im Gefängnis gewesen sei. Ihr Bruder habe ihn ihr vorgestellt. Der Angeklagte sei öfter in ihrem Restaurant gewesen. Dabei sei er auch mal betrunken gewesen, sie könne aber nicht sagen, wann das gewesen sei. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, dass der Angeklagte sich einmal besonders auffällig verhalten habe. Er sei auch nie auf sie zugekommen und habe sie gefragt, ob sie sich daran erinnern könne, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt dort gewesen sei.
Zwar hat die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin I5 G1, in der Hauptverhandlung bekundet, der Angeklagte sei in der Tatnacht tatsächlich in einem Restaurant gewesen. Er sei dort mit einer Freundin gewesen, sie wisse nicht mit wem; die ganze Nacht sei er weg gewesen. Sie habe nicht gesehen, mit wem er weg sei. Er habe ihr erzählt, dass ein Auto gekommen sei und er mitgefahren sei. Sie wisse nicht wohin. Er sei um 21:00 oder 22:00 Uhr weg. Sie habe drei Stunden auf ihn gewartet, aber er sei nicht zurückgekommen. Sie habe dann geschlafen und ihn erst nachts wieder gesehen. Sie wisse nicht, wann das gewesen sei. Sie habe ihn zur Rede gestellt, ihn gefragt, wo er gewesen sei. Er habe gesagt, mit einem Freund im Restaurant gewesen zu sein und mit ihm gequatscht zu haben. Sie habe sich aufgeregt, weil er in P1 zur Urinkontrolle müsse und keinen Alkohol trinken dürfe. Der Angeklagte habe nach Zigaretten und Alkohol gerochen. Als er nach Hause gekommen sei, sei es noch dunkel gewesen.
Für die Frage, ob der Angeklagte in der Nacht tatsächlich wie behauptet in dem Restaurant gewesen ist, ist die Aussage der Zeugin I5 G1 bereits unergiebig, da sie insoweit lediglich das wiedergegeben hat, was der Angeklagte ihr erzählt habe.
Wäre der Angeklagte in der Tatnacht in dem Restaurant gewesen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er dies bereits im Ermittlungsverfahren offenbart hätte, nachdem er mit dem gegen ihn gerichteten Tatverdacht konfrontiert worden war. Gerade für diesen Fall will der Angeklagte sich ja überhaupt in das Restaurant begeben haben. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte ein vorausschauend für den Fall eines gegen ihn gerichteten Tatverdachtes geschaffenes Alibi bei Verwirklichung dieser Befürchtung nicht benennt. Stattdessen hat er – wie der Ermittlungsbeamte KHK M4 als Zeuge in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat – nach seiner Festnahme am 22.02.2017 angegeben, sich zur Tatzeit in der Klinik in P1 befunden zu haben. Dabei hat der Angeklagte entgegen seiner Einlassung nicht nur einen bestimmten Zeitraum ohne Bezug zum Tatzeitpunkt angegeben – wobei auch dies nicht plausibel gewesen wäre, wenn der Angeklagte sich tatsächlich ein anderes Alibi geschaffen gehabt hätte. Wie der Zeuge KHK M4 glaubhaft bekundet hat, habe der Angeklagte nach seiner Belehrung als Beschuldigter angegeben, dass er als Täter nicht in Frage komme, weil er sich vom 10.08.2016 bis zum 04.01.2017 in der Klinik in P1 aufgehalten habe. Damit hat er einen konkreten Bezug zum Tatzeitpunkt hergestellt und den Klinikaufenthalt als Alibi benannt. Hierzu hat der Zeuge KHK M4 auf Nachfrage auch erklärt, dass er dem Angeklagten in diesem Zusammenhang die konkrete Tatzeit vorgehalten habe.
Tatsächlich wäre ein Aufenthalt in der Klinik auch ein geeignetes Alibi gewesen, da über die Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten dort – wie der Zeuge KHK M4 ebenfalls glaubhaft bekundet hat – Buch geführt wird. Dies habe er – so der Zeuge KHK M4 – auf entsprechende Nachfrage in der Klinik mitgeteilt bekommen, wobei man dort notiert habe, dass der Angeklagte die Klinik am Abend des 09.12.2016 verlassen habe und am Abend des 11.12.2016 zurückgekehrt sei. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wieso der Angeklagte sich nicht schon am 10.12.2016 – mithin einen Tag früher als ohnehin geplant – tatsächlich zurück in die Klinik begeben hat, wenn er das Erfordernis eines Alibis für sich gesehen hätte. In diesem Fall hätte er den Ermittlungsbehörden tatsächlich ein nicht zu widerlegendes Alibi präsentieren können. Die Reaktion des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf die entsprechende Nachfrage seitens der Kammer ist wenig plausibel. Insofern hat er zunächst mit der Gegenfrage reagiert, wieso er denn hätte in die Klinik gehen sollen; zu Hause sei es doch schön. Tatsächlich war es zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben des Angeklagten jedoch nicht schön für ihn, zu Hause zu sein, da er sich angeblich davor fürchtete, zu Unrecht der Beteiligung an einer erheblichen Straftat verdächtigt werden zu können. Die weitere Erklärung des Angeklagten, gar nicht auf die Idee gekommen zu sein, zur Klinik zurückzukehren, überzeugt ebenso wenig. In seiner Einlassung will er N8 und seine Begleiter nämlich zum Gehen bewegt haben, indem er ihnen gegenüber im Keller wahrheitswidrig angegeben habe, zurück zur Therapie zu müssen. Demnach hatte er sich aber gedanklich mit der möglichen frühzeitigeren Rückkehr in die Klinik sehr wohl auseinandergesetzt.
Ein objektiv deutlich besser geeignetes und auch leichter umzusetzendes Alibi hätte sich dem Angeklagten zudem geboten, indem er die Tatnacht einfach zu Hause bei seiner Frau verbracht hätte. Die behauptete Befürchtung, man werde seiner Frau keinen Glauben schenken, ist nicht nachvollziehbar. Auch die weitere Begründung, er habe seine Frau nicht mit in die Sache reinziehen wollen, erschließt sich nicht, denn sie hätte nichts weiter tun müssen, als die Wahrheit zu bekunden. Damit wäre für sie keine besondere Belastung verbunden gewesen, insbesondere hätte sie weder zu Gunsten des Angeklagten lügen, noch andere Personen belasten müssen.
Auch die Angaben des Angeklagten im Rahmen seines Erklärungsversuchs, wie die von den Ermittlungsbehörden gesicherte DNA an die von dem Nebenkläger im WC gefundene Zigarettenkippe gelangt sein könne, haben sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Dass ein in wirtschaftlich engen Verhältnissen lebender starker Raucher seine Zigarettenkippen nicht wie üblich entsorgt, sondern sich aus dem darin verbliebenen Tabak neue Zigaretten dreht, scheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen zu sein. Der Angeklagte hat dies zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht getan. Zwar hat er der Kammer in der Hauptverhandlung eine Sammlung von Zigarettenkippen präsentiert. Diese Präsentation wirkte aber sehr konstruiert und stellte offensichtlich einen Versuch dar, seine diesbezüglichen Angaben glaubhaft erscheinen zu lassen. Dass der Angeklagte seine Zigarettenkippen tatsächlich nicht gesammelt, sondern wie die meisten Raucher auch im Hausmüll entsorgt hat, konnte die Kammer aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben seiner Ehefrau, der Zeugin I5 G1, feststellen. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass der Angeklagte ein starker Raucher sei. Er rauche täglich 40 bis 45 Zigaretten unterschiedlicher Marken, wobei er nicht innerhalb der Wohnung rauche. Für die Kippen habe er draußen immer einen kleinen Becher oder ein Glas stehen gehabt und auf dem Balkon einen Aschenbecher. Wenn die Behältnisse mit Kippen voll gewesen seien, habe sie – die Zeugin I5 G1 – die in dem Müll ausgeleert und sie wieder zurückgestellt. Ihr sei nicht aufgefallen, dass ihr Mann die Kippen schon mal aufbewahrt habe.
Diese Angaben sind mit der Behauptung des Angeklagten, Kippen immer aufzubewahren und niemals einfach zu entsorgen, nicht vereinbar.
Zwar wurden die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten gestützt durch die Angaben seines Bruders, des Zeugen B4 G1, der in der Hauptverhandlung unter anderem bekundet hat, den Angeklagten am 11.12.2016 zurück nach P1 in die Klinik gebracht zu haben. Auf dem Weg habe der Angeklagte wie eine Dampfmaschine geraucht. Die gerauchten Kippen habe er in ein Papier getan. Er – der Zeuge – habe zu dem Angeklagten noch gesagt, dass er die doch wegwerfen solle, aber der Angeklagte habe sie eingepackt. Er habe gedacht, warum er das wohl mache, aber auch, dass ja jeder einen „Hau“ habe. Auf der Mauer vor dem Kellereingang ihres Wohnhauses habe immer ein Glas gestanden, in das der Angeklagte seine Kippen getan habe. Ob auch auf dem Balkon ein Behältnis gestanden habe, könne er nicht sagen.
Alle diese vorstehenden Angaben hat der Zeuge B4 G1 gemacht, ohne dass die Kammer oder ein anderer Verfahrensbeteiligter ihn danach gefragt hätte. Zur Überzeugung der Kammer beruhen diese Angaben auf einer Absprache mit dem Angeklagten und sind dem Bemühen geschuldet, die Einlassung des Angeklagten zu stützen und sie glaubhaft erscheinen zu lassen. Dies war jedoch so offensichtlich zu erkennen, dass sich der Verteidiger des Angeklagten im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen veranlasst sah, eine Erklärung des Inhalts abzugeben, sich über das Aussageverhalten des Bruders des Angeklagten zu wundern. Abgesehen davon, dass der Zeuge die vorstehenden Angaben vollkommen ungefragt gemacht hat, ist es auch nicht plausibel, dass der Bruder des Angeklagten sich ausgerechnet an dem Tatwochenende das erste Mal über den Umstand hätte wundern sollen, dass der Angeklagte seine Zigarettenkippen aufbewahrt. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben seine Kippen niemals einfach weggeworfen haben will, wäre zu erwarten gewesen, dass sein Bruder diese Angewohnheit bereits deutlich früher mitbekommen hätte.
Auch im Übrigen waren die Angaben des Zeugen nicht glaubhaft und ganz offensichtlich von dem Bemühen geprägt, die Einlassung des Angeklagten zu stützen. So konnte der Zeuge sich erstaunlicherweise genau an jene Einzelheiten von der Heimfahrt des Angeklagten am Tatwochenende erinnern, die dieser auch im Rahmen seiner Einlassung geschildert hat. Einmal sei der Angeklagte nach Hause gekommen und habe ihm einen Tannenbaum mitgebracht. Am 10. oder 15. sei das gewesen. Er – der Zeuge – sei im Keller gewesen und habe gebastelt. Da gebe es eine Tür, an der ein Glas stehe, wo der Angeklagte immer rauche. Der Angeklagte habe ihn nach einem Schlüssel gefragt, den er benötige, um etwas zu reparieren. Die Tür des Autos der Frau des Angeklagten sei offen gewesen. Er – der Zeuge – habe dann mit einem Nachbarn gequatscht. Dabei habe er mitbekommen, wie ein Auto vorgefahren sei; die hätten mit dem Angeklagten reden wollen. Abends sei der Angeklagte abgehauen, das habe die Frau des Angeklagten ihm erzählt. Er sei in einem Restaurant gewesen. Als der Angeklagte mit der Reparatur der Fahrzeugtür fertig gewesen sei, sei er abends nach Hause. Die Frau des Angeklagten habe mitbekommen, wie dieser gegangen sei und habe das seiner Frau – der des Zeugen – erzählt. Nachts habe er gehört, wie der Angeklagte nach Hause gekommen sei und mit seiner Frau, die ihm Vorwürfe wegen Alkoholkonsums und anderer Frauen gemacht habe, gestritten habe. Am nächsten Morgen sei er zu dem Angeklagten in die Wohnung gegangen. Dieser habe gerade den Weihnachtsbaum geschmückt. Auf Bitte der Ehefrau des Angeklagten habe er diesen später zurück in die Klinik gebracht. Schließlich hat der Zeuge die bereits dargestellten Angaben zu dem Zigarettenkonsum des Angeklagten gemacht und dass dieser die Kippen aufbewahrt habe.
Somit hat der Zeuge – ohne konkrete Vorhalte oder Nachfragen der Kammer – genau die Details berichtet, die auch der Angeklagte in seiner Einlassung behauptet hat. Die Frage, ob er sich an andere Geschehnisse von diesem Wochenende erinnern könne, verneinte der Zeuge hingegen. Auch konnte der Zeuge nicht mehr erinnern, wann der Angeklagte endgültig aus der Klinik in P1 entlassen wurde oder wann er ihn vor dem Tatwochenende zuletzt gesehen habe. Die Kammer hält die Angaben des Bruders des Angeklagten daher insgesamt für nicht glaubhaft.
b)
Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen beruhen insbesondere auf den Angaben des Nebenklägers N7 T4, die dieser als Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung gemacht hat.
Die Feststellungen zur Heimfahrt des Angeklagten beruhen auf dessen eigener und insoweit glaubhafter Einlassung. Diese Angaben hat der Zeuge KHK M4 zudem – wie bereits oben dargelegt – in der Hauptverhandlung bestätigt.
Die Feststellungen zur Wohnung des Nebenklägers beruhen auf den entsprechenden Angaben der Zeugin KOK‘in D1, die diese im Rahmen der Hauptverhandlung gemacht hat, und ergänzend auf der in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 15 bis 31 der Akten.
Die Feststellungen zur Person des Nebenklägers beruhen auf dessen eigenen Angaben, die er in der Hauptverhandlung gemacht hat.
Die Feststellungen zum eigentlichen Geschehen in der Wohnung beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Nebenklägers, die dieser als Zeuge in der Hauptverhandlung gemacht hat, wobei die Feststellung, dass es sich bei dem von ihm beschriebenen älteren Täter um den Angeklagten gehandelt hat, auf einer Reihe von Indizien beruht, wie nachfolgend noch ausgeführt werden wird.
Der Nebenkläger hat das Geschehen in der Wohnung insgesamt wie festgestellt bekundet. Dabei konnte er das Geschehen ab dem Moment des Betretens seiner Wohnung aus eigener Wahrnehmung heraus schildern. Dass die Täter zuvor die Wohnung bereits vergeblich nach dem erwarteten Safe abgesucht hatten, haben sie dem Nebenkläger gegenüber entsprechend berichtet, wie dieser in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat. Die Angaben des Nebenklägers zum Tatgeschehen sind glaubhaft und sind inhaltlich konstant zu den Angaben, die er bereits im Ermittlungsverfahren im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen gemacht hat, wie die Kammer durch die Vernehmung der Vernehmungsbeamten KOK‘in D1 und KHK E2 feststellen konnte. Zudem ist keinerlei Motiv erkennbar geworden, weshalb der Nebenkläger ein solches Geschehen hätte erfinden sollen, zumal er selbst nicht behauptet hat, dass letztlich Bargeld oder Wertgegenstände erbeutet worden wären.
Die Feststellung, dass die Täter durch einer der auf Kipp stehenden Wohnzimmerfenster in die Wohnung eingestiegen sind, beruht auf den Angaben des Zeugen KHK E2, die dieser in der Hauptverhandlung gemacht hat. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, an der Fensterbank leichte Schmutzanhaftungen sowie Teilabdruckspuren von Schuhen festgestellt zu haben. An dem weißen darunter befindlichen Wandputz seien typische Spuren vom Hochklettern festzustellen gewesen.
Dass die Täter die Information erhalten hatten, dass der Nebenkläger über einen Tresor mit Bargeld in seiner Wohnung verfüge, schließt die Kammer daraus, dass sie gezielt hiernach gesucht und den Nebenkläger entsprechend nachhaltig hierzu befragt haben.
Auch die Feststellungen zu dem von dem Angeklagten verwendeten Revolver beruhen auf den Angaben des Nebenklägers, der den Revolver in der Hauptverhandlung wie festgestellt beschrieben hat. Er habe den Eindruck gehabt, dass es sich um eine echte Waffe gehandelt habe. Als der Täter ihm den Revolver an den Kopf gehalten habe, habe er Metall gespürt und Blei gerochen.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf Rückschlüssen aus den objektiven Feststellungen.
Auch die Feststellungen zu dem Geschehen, nachdem die Täter die Wohnung verlassen haben, beruhen auf den entsprechenden Angaben des Nebenklägers. Dass er nach dem Schlaf zu seiner Mutter N10 T4 gegangen ist und auch sein Bruder Q1 T4 dazu gestoßen ist, haben diese beiden als Zeugen übereinstimmend in der Hauptverhandlung bestätigt.
Das weitere Geschehen im Zusammenhang mit der zum Schein vereinbarten Geldübergabe beruht ebenfalls auf den entsprechenden Angaben des Nebenklägers, die der Hauptermittlungsführer der Polizei, der Zeuge KHK E2, bestätigt hat.
c)
Die Kammer ist aufgrund einer Reihe von Indizien davon überzeugt, dass es sich bei dem Angeklagten um den von dem Zeugen N7 T4 als kleineren und älteren Täter handelt.
aa)
Für eine Täterschaft des Angeklagten sprechen zunächst die in der Wohnung des Nebenklägers gesicherten DNA-Spuren.
Der Sachverständige Dr. Q2 vom Landeskriminalamt NRW hat verschiedene Asservate auf DNA-Spuren untersucht und sichergestellte Spuren zunächst mit den DNA-Merkmalen des Nebenklägers, von dem ihm eine Vergleichsprobe übersandt worden sei, verglichen. Hierzu hat der Sachverständige insgesamt jeweils 16 STR-Systeme - nämlich SE33, D21S11, VWA, TH01, FIBRA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338 und D19S433 – analysiert. Die anhand der vorgefundenen Spuren durchgeführte Analyse autosomaler DNA-Merkmale (STR-Systeme) sei – so der Sachverständige – mittels der mittlerweile standardisierten und anerkannten „Polymerase-Kettenreaktion“ (PCR) erfolgt.
aaa)
Der Sachverständige hat unter anderem eine von dem Nebenkläger im Anschluss an das Tatgeschehen in seiner Toilette gefundene und gesicherte Zigarettenkippe auf DNA-Spuren untersucht. Der Nebenkläger hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, die Zigarettenkippe in seiner Toilette gefunden zu haben, nachdem die Täter seine Wohnung verlassen hätten. Er habe die Kippe in einem Tuch gesichert und sie in seinem Wohnzimmer abgelegt. Wie die mit der Spurensicherung in der Wohnung des Nebenklägers betraute Ermittlungsbeamtin KOK‘in D1 als Zeugin in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, habe sie diese Zigarettenkippe sichergestellt.
Wie der Sachverständige Dr. Q2 in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, habe er an der Zigarettenkippe eine DNA-Spur einer einzelnen Person detektiert. Die Untersuchung habe hinsichtlich der DNA-Merkmale folgendes Ergebnis ergeben:
| SE33 | D21S11 | VWA | TH01 | FIBRA | D3S1358 | D8S1179 | D18S51 |
| 15/17 | 28/28 | 17/17 | 8/9 | 21/25 | 17/17 | 11/13 | 16/16 |
| D1S1656 | D2S441 | D10S1248 | D12S391 | D22S1045 | D16S539 | D2S1338 | D19S433 |
| 17,3/17,3 | 10/10 | 14/16 | 20/21 | 16/16 | 9/11 | 17/24 | 13,2/16,2 |
Dieses Untersuchungsergebnis habe er zum Zwecke des Abgleichs in die DNA-Analysedatei “DAD” eingestellt, wo eine Übereinstimmung zu einem gespeicherten Profil festgestellt und ihm daraufhin eine Vergleichsprobe des Angeklagten zugesandt worden sei, die er ebenfalls untersucht und dabei folgendes DNA-Profil festgestellt habe:
| SE33 | D21S11 | VWA | TH01 | FIBRA | D3S1358 | D8S1179 | D18S51 |
| 15/17 | 28/28 | 17/17 | 8/9 | 21/25 | 17/17 | 11/13 | 16/16 |
| D1S1656 | D2S441 | D10S1248 | D12S391 | D22S1045 | D16S539 | D2S1338 | D19S433 |
| 17,3/17,3 | 10/10 | 14/16 | 20/21 | 16/16 | 9/11 | 17/24 | 13,2/16,2 |
Die an der sichergestellten Zigarettenkippe festgestellte DNA-Spur stimme somit in allen untersuchten Merkmalsystemen mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten überein.
bbb)
Weiter hat der Sachverständige einen Abrieb einer Wasserflasche aus der Wohnung des Nebenklägers untersucht. Hierzu hat der Nebenkläger in der Hauptverhandlung als Zeuge glaubhaft bekundet, dass die Täter aus den Wasserflaschen getrunken hätten. Der kleinere, ältere der beiden Täter – mithin nach den Feststellungen der Kammer der Angeklagte – habe die benutzten Flaschen vor Verlassen der Wohnung in der Küche mit Wasser abgewaschen und mit seinem Ärmel abgewischt.
Die mit der Spurensicherung betraute Ermittlungsbeamtin KOK‘in D1 hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, die Wasserflaschen in der Wohnung des Nebenklägers sichergestellt zu haben.
Bei der Untersuchung des übersandten Abriebs einer der Flaschen habe er – so der Sachverständige in der Hauptverhandlung – DNA-Merkmale von zwei Personen detektiert, wobei die Merkmale einer Person von derart herausragender Intensität gewesen seien, dass diese biostatistisch wie eine Einzelspur zu behandeln seien. Hinsichtlich dieser Hauptspur habe die Analyse folgendes Ergebnis erbracht:
| SE33 | D21S11 | VWA | TH01 | FIBRA | D3S1358 | D8S1179 | D18S51 |
| 15/17 | 28/28 | 17/17 | 8/9 | 21/25 | 17/17 | 11/13 | 16/16 |
| D1S1656 | D2S441 | D10S1248 | D12S391 | D22S1045 | D16S539 | D2S1338 | D19S433 |
| 17,3/17,3 | 10/10 | 14/16 | 20/21 | 16/16 | 9/11 | 17/24 | 13,2/16,2 |
Die DNA-Hauptspur stimme somit in allen untersuchten Merkmalsystemen mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten überein.
Zur biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung hat der Sachverständige ausgeführt, dass die einzelnen Allele untereinander nicht gekoppelt seien, sie mithin unabhängig voneinander vererbt würden. Die einzelnen STR-Systeme lägen mit Ausnahme von D2S441 und D2S1338 sowie D12S391 und VWA, die sich jeweils auf einem Chromosom befänden, auf unterschiedlichen Chromosomen. Die vorgenannten seien auf dem Chromosom jedoch derart weit voneinander entfernt, dass eine unabhängige Vererbung gleichwohl gewährleistet sei.
Der Wahrscheinlichkeitsberechnung habe er – so der Sachverständige weiter – eine europäische Bevölkerungsgruppe, deren Datenbasis veröffentlicht sei (Forensic Science International: Genetics 6 (2012) 819-826) als Referenzpopulation zugrunde gelegt, was selbst dann sinnvoll sei, wenn davon ausgegangen würde, dass der Spurenleger aus dem osteuropäischen oder zentralasiatischen Bereich stamme. Ohnehin könne es bei der Zugrundelegung anderer Referenzpopulationen lediglich zu geringen Schwankungen hinsichtlich der ermittelten Wahrscheinlichkeitswerte kommen. Durchgeführt habe er die Berechnung unter Anwendung der Produktregel mit dem Standardprogramm „biostat08“ des Bundeskriminalamtes. Zur statistischen Bewertung der möglichen Spurenlegerschaft des Angeklagten habe er den sogenannten Likelihood-Quotienten bestimmt. Dabei habe er berechnet, wie wahrscheinlich der erzielte Befund unter Annahme der Hypothese A sei, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der beiden Spuren von dem Angeklagten stammten, versus der Annahme der Hypothese B, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spuren von einer unbekannten Person stammten. Demnach seien die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spuren bei Zutreffen der Hypothese A über 3,1 x 1024 wahrscheinlicher zu beobachten als bei Zutreffen der Hypothese B. Demnach könne der Angeklagte als Spurenverursacher am Abrieb der Wasserflasche sowie der Zigarettenkippe angesehen werden, wobei eine sichere Zuordnung bereits bei einem Wert von 3,1 x 1010 erfolgen könne. Unter Zugrundelegung anderer Referenzpopulationen als der europäischen Bevölkerungsgruppe könne der ermittelten Wert allenfalls zwischen Werten von 3,1 x 1020 und 3,1 x 1028 schwanken, sodass eine Zuordnung in jedem Fall sicher erfolgen könne.
Die Kammer hat weder Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen, noch an der ordnungsgemäßen Durchführung der DNA-Untersuchung. Die Kammer schließt sich insoweit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an, als dieser festgestellt hat, dass die festgestellten DNA-Spuren an der von dem Nebenkläger in der Toilette gefundenen Zigarettenkippe sowie dem Abrieb der Wasserflasche in allen untersuchten Merkmalsystemen mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten übereinstimmen. Deshalb und unter Berücksichtigung der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung sieht die Kammer eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass es sich bei diesen Spuren um DNA des Angeklagten handelt, was als deutliches Beweisanzeichen für seine Anwesenheit am Tatort und somit für seine Täterschaft zu werten ist.
Dass die DNA des Angeklagten im Wege eines Sekundärtransfers durch dritte Personen an den Tatort gelangt ist, schließt die Kammer aus. Zwar konnte der Sachverständige Dr. Q2 in Bezug auf die an der Wasserflasche gesicherte DNA-Spur eine Antragung durch Kleidungsstücke nicht ausschließen, sodass theoretisch denkbar wäre, dass ein unbekannter Täter die Spur durch zuvor von dem Angeklagten getragene Kleidungsstücke, die er sich – passend zur Einlassung des Angeklagten – von diesem zuvor geliehen haben könnte, an die Flasche angetragen hat. Wie bereits ausgeführt, ist die Einlassung des Angeklagten jedoch nicht glaubhaft. Zudem könnte hierdurch die an der Zigarettenkippe festgestellte DNA-Spur nicht erklärt werden. Diesbezüglich hat der Sachverständige Dr. Q2 nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Sekundärantragung ausgeschlossen sei, der Spurenverursacher – mithin höchstwahrscheinlich der Angeklagte – die Zigarette daher geraucht haben müsse. Da nicht ersichtlich ist, wie die Kippe anderweitig hätte in die Toilette der Wohnung des Nebenklägers gelangt sein können, ist es sehr wahrscheinlich, dass der Angeklagte die Zigarette dort geraucht und versucht hat, die Kippe in der Toilette zu entsorgen. Es ist mithin sehr wahrscheinlich, dass der Angeklagte in der Wohnung war und somit – da seine Anwesenheit dort unabhängig von der verfahrensgegenständlichen Tat weder ersichtlich noch von dem Angeklagten selbst behauptet wurde – einer der Täter ist. Die anderweitige Erklärung des Angeklagten hierfür ist – wie bereits ausgeführt – nicht glaubhaft und wurde durch die Angaben der Zeugin I5 G1 widerlegt.
bb)
Nach eigenen Angaben des Angeklagten in seiner Einlassung wurde ihm eine Tatbeteiligung jedenfalls angeboten, was zumindest seine Nähe zur Tat belegt.
cc)
Die Tatbegehung war für den Angeklagten auch nicht wesensfremd. Im Gegenteil zeigen sich in dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen auffallende Parallelen zu früheren von dem Angeklagten begangenen Taten.
So ist der Angeklagte in der Vergangenheit bereits jeweils mehrfach wegen Diebstahls sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden, wobei er ausweislich der oben wiedergegebenen Feststellungen in den Urteilen des Landgerichts I1 vom 20.06.2007 (Az. 44 KLs 7/07) und vom 16.11.2012 (Az. 49 KLs 11/12) mehrfach Geschädigte mit einer wie eine scharfe Waffe wirkenden ungeladenen Gaspistole bedroht und sie so zur Herausgabe von Geld genötigt hat. Hierzu passt, dass der kleinere und ältere der beiden Täter – nach den Feststellungen der Kammer mithin der Angeklagte – nach den glaubhaften Angaben des Nebenklägers während der Tat geäußert habe, von beiden Tätern für die Waffe zuständig zu sein. Auch nach der Einlassung des Angeklagten habe der N8 den Anwerbeversuch unternommen, weil er jemanden benötigt habe, der Erfahrungen mit Raubdelikten habe. Eine solche Person ist der Angeklagte.
dd)
Ein weiteres Indiz für die Täterschaft ist darin zu sehen, dass die von dem Nebenkläger im Ermittlungsverfahren wiederholt abgegebene Beschreibung des kleineren und älteren Täter im Wesentlichen auf den Angeklagten zutrifft und die wenigen festzustellenden Abweichungen erklärbar sind.
Die Täterbeschreibung, die der Nebenkläger in der Hauptverhandlung vor der Kammer abgegeben hat, berücksichtigt die Kammer hingegen nicht, da dort eine deutliche Belastungstendenz des Zeugen zum Nachteil des Angeklagten zu erkennen war. So bekundete der Nebenkläger, sich nunmehr (nach über 2 Jahren nach der Tat) sicher zu sein, dass es sich bei einem der Täter um den Angeklagten gehandelt habe. Er mache das an der Körperhaltung des Angeklagten fest. Hinzu kommt, dass der Nebenkläger vor seiner Vernehmung von seinem Vertreter, Rechtsanwalt Hoffmann, die Verfahrensakten in elektronischer Form vollständig zur Verfügung gestellt bekommen hat, wie er auf entsprechende Nachfrage zögerlich eingeräumt hat. Dabei hat er auch angegeben, tatsächlich Einsicht in die Akten genommen zu haben. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die im Rahmen der Hauptverhandlung abgegebene Täterbeschreibung des Angeklagten insoweit als nicht hinreichend valide, als diese von im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben abweicht. So hat der Nebenkläger erstmals in der Hauptverhandlung bekundet, der ältere Täter habe ihm während der Tat erzählt, einen Sohn in etwa im selben Alter des Nebenklägers zu haben; dies trifft auch auf den Angeklagten zu, was dem Nebenkläger durch die erfolgte Akteneinsicht bekannt gewesen sein kann.
Die bereits im Ermittlungsverfahren abgegebene Täterbeschreibung des Nebenklägers ist hingegen glaubhaft, zumal der Angeklagte anfangs noch gar nicht verdächtig und dem Nebenkläger völlig unbekannt war. Wie die Zeugen POK I6 und KOK‘in D1 in der Hauptverhandlung übereinstimmend glaubhaft bekundet haben, hat der Nebenkläger die Täter im Rahmen seiner Vernehmung am 11.12.2016 grob beschrieben. Dabei habe er einen der Täter als groß und jünger und den anderen als kleiner und älter beschrieben. Der ältere Täter sei etwa 50 Jahre alt und 1,80 m groß gewesen und habe eine leicht korpulente Figur, grüne Augen sowie unreine Haut gehabt. Zudem habe der Nebenkläger ein Muttermal oder eine Warze im Bereich des rechten Unterlides in der Nähe der Nasenwurzel beschrieben. Er habe eine Perücke mit grauen Haaren getragen und darunter kurze Haare oder eine Glatze gehabt. Bevor er nach Hause gekommen sei, hätten die Täter ein T-Shirt von ihm zerschnitten und sich jeweils eine Hälfte als eine Art Mundschutz um den Kopf geknotet. Es habe so gewirkt, als habe er darunter einen Schnäuzer gehabt. Er habe deutsch gesprochen mit einem russischen Akzent, am Telefon habe er russisch gesprochen.
Wie der Zeuge KHK E2 in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, hat der Nebenkläger auch im Rahmen seiner Vernehmung vom 12.12.2016 von einer Art Warze im Gesicht des älteren Täters berichtet, wobei er diese nunmehr jedoch auf die linke Gesichtshälfte verortet habe. Es habe sich um eine kleine Hautkugel gehandelt, zwei bis drei Millimeter groß.
Die Beschreibung trifft im Wesentlichen auf den Angeklagten zu. Dieser stammt aus L1, spricht – wovon die Kammer sich in der Hauptverhandlung selbst überzeugen konnte – die deutsche Sprache mit einem osteuropäischen Akzent. Ebenso konnte die Kammer feststellen, dass der Angeklagte grüne Augen und – wenngleich eine Frisur veränderlich ist – kurze Haare hat. Die Figur des Angeklagten ist zwar eher als schlank zu bezeichnen, jedoch erscheint es plausibel, dass der Angeklagte seit der Tat an Gewicht verloren hat. Der Angeklagte hat selbst im Rahmen seiner Einlassung angegeben, früher einmal 110 kg gewogen zu haben. Auch wenn sich diese Angabe nicht auf den Tatzeitpunkt bezogen hat, zeigt dies doch jedenfalls, dass das Gewicht des Angeklagten nicht grundsätzlich konstant ist. Soweit der Nebenkläger die Größe des Täters mit 1,80 m angegeben hat, hat er dies – so die oben genannten Vernehmungsbeamten – als eine Schätzung kenntlich gemacht. Dass der Angeklagte tatsächlich noch einige Zentimeter kleiner sein mag, spricht demnach nicht gegen seine Identität mit dem Täter. Gleiches gilt für die von dem Nebenkläger abgegebene Schätzung des Alters des Täters. Tatsächlich war der Angeklagte zur Tatzeit zwar sieben Jahre jünger als diese Schätzung. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es zur Tatzeit in der Wohnung nach den glaubhaften Angaben des Nebenklägers recht dunkel war. Zudem trug der Täter – der Angeklagte – eine graue Perücke, wodurch er etwas älter gewirkt haben mag.
Eine Warze konnte die Kammer allerdings nicht im Gesicht des Angeklagten feststellen. Dies schließt den Angeklagten als Täter jedoch nicht aus. Der Nebenkläger hat die sog. Warze als eine kleine, lediglich zwei bis drei Millimeter große Hautkugel beschrieben. Dass es sich dabei um eine Warze gehandelt haben könnte, habe er nur vermutet, wie der Zeuge KHK E2 in der Hauptverhandlung bekundet hat. Tatsächlich könnte es sich demnach – insbesondere unter Berücksichtigung der Lichtverhältnisse in der Wohnung und der teilweisen Maskierung des Täters – auch um etwas anderes als eine Warze gehandelt haben, wie beispielsweise eine vorübergehende Hautunreinheit, wie einen Pickel. Dies würde auch zu der von dem Nebenkläger bereits im Rahmen der ersten Vernehmung beschriebenen unreinen Haut des Täters passen. Ebenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich bei der vermeintlichen Warze tatsächlich um ein weiteres Verkleidungselement – etwa einen aufklebbaren künstlichen Schönheitsfleck - gehandelt hat, mit dem der Angeklagte versuchte, sein Aussehen weiter zu verschleiern. Aus der Beschreibung des Nebenklägers lässt sich jedenfalls nicht darauf schließen, dass es sich dabei zwingend um ein dauerhaftes individualisierendes Merkmal des Täters gehandelt hat.
Auch ansonsten konnte die Kammer keine Indizien feststellen, die gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen würden. Hingegen trifft die Angabe des Nebenklägers, bei dem Täter habe es sich um einen Raucher gehandelt, ebenfalls auf den Angeklagten zu. Wie der Nebenkläger in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, habe er den Täter zwar nicht rauchen sehen. Beide Täter hätten sich jedoch darüber aufgeregt, keine Zigaretten mehr zu haben. Kurz bevor sie gegangen seien, seien sie im Bereich der Terrassentür gewesen, ohne die Wohnung zu verlassen. Sie hätten anschließend jedoch Zigaretten gehabt und sich beide eine davon in den Mund gesteckt bevor sie die Wohnung verlassen hätten. Dass der Angeklagte raucht, hat dieser selbst in der Hauptverhandlung angegeben. Dies wurde zudem auch durch seine Ehefrau und seinen Bruder – insoweit glaubhaft – bestätigt.
ee)
Die dargestellten Indizien genügen einzeln betrachtet zwar nicht aus, die Täterschaft des Angeklagten nachzuweisen. In ihrer Gesamtheit verbleibt für die Kammer jedoch kein Zweifel daran, dass es sich bei dem von dem Nebenkläger als kleineren und älteren beschriebenen Täter um den Angeklagten handelt, wobei den in der Wohnung gesicherten DNA-Spuren insoweit eine besondere Bedeutung zukommt.
d)
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten des sachverständigen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. O1 H1 in I1.
Dieser ist auf der Basis des Aktenstudiums, einer am 03.04.2019 in der Justizvollzugsanstalt T7 durchgeführten Exploration des Angeklagten und seiner Teilnahme an einzelnen Hauptverhandlungstagen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten für den Tatzeitraum bei erhaltener Einsichtsfähigkeit eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht festzustellen sei.
Die Kammer konnte bereits nicht feststellen, dass eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB bei dem Angeklagten erfüllt gewesen ist.
Zwar hat der Sachverständige bei dem Angeklagten eine Abhängigkeit von Opioiden, derzeit in einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm in geschützter Umgebung (ICD 10: F 11.22), sowie eine solche von Cannabinoiden (ICD 10: F 12.2) diagnostiziert. Eine Auswirkung auf seine Schuldfähigkeit sei jedoch nicht festzustellen.
Unter Entzugssymptomen habe der Angeklagte nach seinen eigenen, im Rahmen der Exploration gemachten Angaben aufgrund des konsumierten Subutex im Tatzeitraum nicht gelitten.
Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte im Tatzeitraum unter einer Intoxikationspsychose gelitten hat. Alkohol- oder drogenbedingte Rauschzustände im psychopathologischen Sinne sind bei dem Angeklagten für diesen Zeitraum nicht feststellbar. Nach den eigenen Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. H1 hat dieser im Tatzeitraum lediglich eine tägliche Dosis von 0,5 mg Subutex konsumiert. Dieses habe jedoch – so der Sachverständige in der Hauptverhandlung – in der geringen Dosierung keine psychophysischen Auswirkungen, wirke mithin nicht berauschend.
Die Ausführungen und Wertungen des Sachverständigen sind in sich widerspruchsfrei und für die Kammer gut nachvollziehbar. Der Sachverständige hat seiner Bewertung anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse zu Grunde gelegt und geht von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Er knüpft seine Bewertungen an solche Umstände, die von der Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt wurden.
So hat auch der Nebenkläger keine Ausfallerscheinungen der Täter berichtet, die auf einen relevanten Konsum von Alkohol oder anderer berauschender Mittel hindeuten könnten. Zwar habe der kleinere Täter – mithin der Angeklagte – nach Alkohol gerochen. Eine auffallende Beeinflussung durch Alkohol hat der Nebenkläger aber nicht bekundet. Der Angeklagte selbst hat in seiner Einlassung zwar von starkem Alkoholkonsum berichtet. Wie bereits ausgeführt, ist die Einlassung, er habe sich bis in die Nacht in dem griechischen Restaurant betrunken, jedoch nicht glaubhaft. Zwar will auch die Ehefrau des Angeklagten bei ihm in den Morgenstunden des 11.12.2016 Alkoholgeruch wahrgenommen haben. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben hat auch diese Zeugin allerdings selbst auf konkrete Nachfragen der Kammer keine Ausfallerscheinungen des Angeklagten bekunden können. Vielmehr sagte sie, er habe ganz normal gehen können.
In der Hauptverhandlung haben sich auch ansonsten keine Anhaltspunkte für tatzeitlich erhebliche Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit oder psychotische Realitätsverkennung, aufgrund derer der Angeklagte tatzeitlich nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seines Handelns erkennen zu können, ergeben. Auch Hinweise für eine tatzeitliche Aufhebung oder erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit konnte die Kammer insoweit nicht feststellen.
In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen kommt die Kammer daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, im Tatzeitraum nicht aufgehoben und auch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich eingeschränkt oder gar aufgehoben war.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte eines versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB in der vom 05.11.2011 bis zum 30.06.2017 gültigen Fassung, §§ 22, 23 StGB strafbar gemacht.
In Tatmehrheit (§ 53 StGB) hierzu hat der Angeklagte sich wegen erpresserischen Menschenraubs gem. § 239a Abs. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), 249 Abs. 1, 22, 23 StGB strafbar gemacht.
V.
Strafzumessung
1.
Hinsichtlich des versuchten Einbruchsdiebstahls ist die Kammer zunächst von dem Strafrahmen des § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB in der vom 05.11.2011 bis zum 30.06.2017 gültigen Fassung ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
a)
Die Kammer hatte sich jedoch mit der Frage zu beschäftigen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 244 Abs. 3 StGB in der vom 05.11.2011 bis zum 30.06.2017 gültigen Fassung vorlag, wonach ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gegeben wäre.
Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller strafrelevanten Faktoren, insbesondere der inneren Tatseite, aber auch der weiteren für das Schuldmaß bedeutsamen Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, wertend und gewichtend die strafmildernden Faktoren die strafschärfenden bereits in einem Maße überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens sich als eine unangemessene Härte für den Angeklagten darstellt und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des minder schweren Falles geboten ist (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46, Rn. 85 m. w. N.).
aa)
Im Rahmen der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall in diesem Sinne vorliegt, sind zunächst die allgemeinen Strafzumessungsfaktoren zu berücksichtigen.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass er letztlich keine Beute gemacht hat, er nicht die treibende Kraft der kriminellen Planung war, die Tat schon längere Zeit zurückliegt und der Nebenkläger das gesamte Geschehen vergleichsweise gut verkraftet und keine schwerwiegenden psychischen Schäden davon getragen hat. Zudem hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass das von ihm erwartete Bargeld in der Wohnung gar nicht vorhanden war, eine Gefährdung des Vermögens des Nebenklägers aufgrund des Einbruchsdiebstahls daher nicht eingetreten ist. Schließlich hat die Kammer – über die lange Zeit zwischen Tat und Verurteilung hinaus – auch die lange Verfahrensdauer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt.
Deutlich zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen seine erheblichen und einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen gewertet sowie den Umstand, dass er die Tat unter laufender Bewährung begangen hat.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände nicht in einem Maße, dass die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt wäre.
bb)
Auch unter Hinzutreten des Gesichtspunkts des bloßen Versuchs eines Wohnungseinbruchsdiebstahls hat die Kammer einen minder schweren Fall – insbesondere aufgrund der erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten und weil der Angeklagte immerhin tatsächlich in die Wohnung gelangt ist, die Tat mithin nicht in einem frühen Stadium des Versuchs stecken geblieben ist – nicht angenommen.
b)
Die Kammer hat jedoch eine fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen und ist so zu einem Strafrahmen von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe gelangt.
c)
Bei der Bemessung des konkreten Strafmaßes hat die Kammer sämtliche der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden strafmildernden und strafschärfenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen.
Unter Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren
für tat- und schuldangemessen.
2.
Hinsichtlich des weiteren Geschehens nach Ankunft des Nebenklägers ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht.
a)
Für die Bestimmung des Strafrahmens ist gem. § 52 Abs. 2 StGB auf das Strafgesetz abzustellen, welches die schwerste Strafe androht, wobei zu berücksichtigen ist, ob eines oder mehrere der verletzten Strafgesetze bei erschwerenden oder mildernden Umständen andere Höchst- oder Mindeststrafen vorsehen (vgl. Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 52, Rn. 37). Da vorliegend sowohl § 239a Abs. 1 StGB als auch § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB eine Höchststrafe von 15 Jahren vorsehen, ist insoweit auf die höchste Mindeststrafe abzustellen. Da die untere Strafrahmengrenze des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB bei drei Jahren liegt und diejenige des § 239a Abs. 1 StGB bei fünf Jahren, ist der Strafrahmen der letztgenannten Norm der Strafzumessung zugrundezulegen.
b)
Die Kammer hat keinen minder schweren Fall i. S. d. § 239a Abs. 2 StGB angenommen.
aa)
Wie bereits ausgeführt, sind bei der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall im oben genannten Sinne vorliegt, zunächst die allgemeinen Strafzumessungsfaktoren zu berücksichtigen.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch hier berücksichtigt, dass er letztlich keine Beute gemacht hat, er nicht die treibende Kraft der kriminellen Planung war, die Tat schon längere Zeit zurückliegt und der Nebenkläger das gesamte Geschehen vergleichsweise gut verkraftet und keine schwerwiegenden psychischen Schäden davon getragen hat. Schließlich hat die Kammer auch hier die lange Verfahrensdauer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt.
Deutlich zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen wiederum seine erheblichen und einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen gewertet sowie den Umstand, dass er die Tat unter laufender Bewährung begangen hat. Zudem hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass der Angeklagte und sein Mittäter sich des Nebenklägers über einen beträchtlichen Zeitraum von ungefähr vier Stunden bemächtigt haben und ihm dabei mehrfach mit erheblicher Gewalt gedroht haben.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände nicht in einem Maße, dass die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt wäre.
bb)
Ein vertypter Strafmilderungsgrund, unter dessen Hinzutreten möglicherweise von einem minder schweren Fall hätte ausgegangen werden können, liegt nicht vor. Insbesondere hat der Angeklagte den Nebenkläger nicht i. S. d. § 239a Abs. 4 S. 1 StGB unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen lassen. Vielmehr haben sie weiterhin von dem Nebenkläger Zahlung eines Betrages von 150.000 Euro verlangt und dies mit Drohungen weiteren Übels verbunden.
b)
Bei der Bemessung des konkreten Strafmaßes hat die Kammer sämtliche der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden strafmildernden und strafschärfenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen.
Unter Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
neun Jahren
für tat- und schuldangemessen.
3.
Unter Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hält die Kammer nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 StGB unter moderater Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren
für tat- und schuldangemessen, um Tat und Täter ausreichend gerecht zu werden.
Auch bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer noch einmal deutlich zu Gunsten des Angeklagten die überlange Verfahrensdauer berücksichtigt. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte erstmals mit seiner (ersten) Festnahme am 22.02.2017 von den Ermittlungen gegen ihn in dieser Sache erfuhr und dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I1 unter dem 31.08.2017 bei dem Landgericht I1 eingegangen ist. Die Kammer hat sodann den Haftbefehl vom 08.09.2017 erlassen. Der Angeklagte ist daraufhin unter dem 27.09.2017 festgenommen worden; am gleichen Tage wurde ihm der Haftbefehl der Kammer verkündet. Infolge der Substitutionsbehandlung und offensichtlichen Drogenabhängigkeit des Angeklagten hat die Kammer sodann mit Beschluss vom 13.11.2017 den Sachverständigen Dr. med. P2 C4 mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Mit Terminsabfrage vom 24.11.2017 hat der Vorsitzende etwaige Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung im Februar/März 2018 bei den Verfahrensbeteiligten abgefragt. Da der bestellte Sachverständige Dr. C4 nahezu keine Verfügbarkeiten mitteilte, hat der Vorsitzende unter dem 05.12.2017 vorsorglich bei zwei weiteren Sachverständigen nach Terminsmöglichkeiten für den Zeitraum Februar/März 2018 angefragt. Nachdem auch diese beiden Sachverständigen kaum freie Verfügbarkeiten in dem abgefragten Zeitfenster mitteilten, wurde unter dem 18.12.2017 die Vollstreckung von restlicher Strafhaft aus dem Urteil des Landgerichts I1 vom 20.06.2007 eingeleitet und die Untersuchungshaft in dieser Sache unterbrochen.
Im Hinblick auf die angespannte Terminslage der Kammer war eine Förderung des Verfahrens sodann nicht möglich, sodass der Vorsitzende erst mit Verfügung vom 03.01.2019 Terminsanfragen an den Verteidiger des Angeklagten und den zunächst beauftragten Sachverständigen Dr. med. C4 versandt hat. Nachdem dieser mit Beschluss der Kammer vom 31.01.2019 wegen angezeigter Arbeitsüberlastung von dem Gutachtenauftrag entbunden und stattdessen Dr. med. O1 H1 mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt worden war, hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 04.02.2019 eröffnet. Mit Verfügung vom selben Tage hat der Vorsitzende die Hauptverhandlung ab dem 07.03.2019 terminiert.
Zwischen Eingang der Anklageschrift und Beginn der Hauptverhandlung lagen demnach etwas mehr als eineinhalb Jahre. Die damit für den Angeklagten verbundenen Belastungen hat die Kammer erheblich zu seinen Gunsten berücksichtigt. Eine zusätzliche Feststellung einer – nach Auffassung der Kammer objektiv nicht bestehenden – rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung oder gar eine konkrete Bestimmung eines als vollstreckt geltenden Teils der Strafe war für die Kammer zur Kompensation der mit der Verfahrensdauer verbundenen Nachteile für den Angeklagten insoweit jedoch nicht geboten.
VI.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung war nicht zu verhängen. Insbesondere war nicht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen. Zwar ist bei dem Angeklagten ein Hang i. S. d. § 64 S. 1 StGB festzustellen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Bei einem Hang in diesem Sinne handelt es sich um eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung, Rauschmittel im Übermaß, das heißt in einem Umfang zu sich zu nehmen, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt werden. Nach ähnlicher Definition setzt der Hang entweder eine körperliche Abhängigkeit oder eine eingewurzelte intensive Neigung, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, voraus. Der Sachverständige Dr. H1 hat bei dem Angeklagten eine Abhängigkeit von Opioiden, derzeit in einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm in geschützter Umgebung (ICD 10: F 11.22), sowie eine solche von Cannabinoiden (ICD 10: F 12.2) diagnostiziert, sodass die vorgenannten Voraussetzungen als erfüllt anzusehen sind.
Die Kammer konnte jedoch keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang des festgestellten Tatgeschehens mit dem Hang des Angeklagten im Sinne eines Symptomcharakters der Delikte feststellen. Die Kammer konnte weder feststellen, dass der Angeklagte während der Tatausführung im Rauschzustand gehandelt hätte, noch dass er unter Entzugssymptomen gelitten hat und die erhoffte Tatbeute für die Beschaffung von Betäubungsmitteln hätte verwendet werden sollen. Entsprechendes hat auch der Angeklagte – da er die Tatbegehung in Abrede gestellt hat verständlicherweise – nicht behauptet.
Auf die Frage, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht einer Therapie gegeben ist, kommt es demnach nicht an, wobei diese aus Sicht der Kammer in Anbetracht der in der Vergangenheit bereits zweimal erfolglos gebliebenen Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu verneinen ist. Auch der Sachverständige Dr. H1 hat insoweit erhebliche Zweifel geäußert und erläutert, dass die Erfolgsaussichten einer Therapie bei einer Heroinsucht anders als bei einer Entwöhnung von Alkohol nicht mit der Anzahl der Rückfälle steige, da Heroin starke neurochemische Wirkungen auf die Rezeptoren habe. In Anbetracht der Konsumgeschichte des Angeklagten könne er eine reelle Erfolgsaussicht nicht feststellen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.