Teilerbauseinandersetzung: Kein Anspruch bei möglicher und angebotener Gesamterbauseinandersetzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Miterbin) verlangte eine Teilerbauseinandersetzung, insbesondere die quotale Auszahlung laufender und vergangener Mieten aus einer Nachlassimmobilie sowie eine Direktzahlungsanweisung an den Mieter. Das LG Hagen verneinte einen Anspruch, weil der Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 BGB grundsätzlich auf den gesamten Nachlass gerichtet ist. Ein aus § 242 BGB herleitbarer Ausnahmeanspruch scheide mangels besonderer Gründe aus, zumal die Beklagten eine konkrete Gesamterbauseinandersetzung angeboten hatten. Zudem seien weder existenzielle persönliche Gründe substantiiert dargetan noch sei ausgeschlossen, dass Belange der Erbengemeinschaft (u.a. Liquiditätsbedarf bei Unternehmensbeteiligung) entgegenstehen.
Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Teilerbauseinandersetzung (Mietauskehr/Direktzahlung) als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Auseinandersetzungsanspruch eines Miterben nach § 2042 BGB ist grundsätzlich auf die Gesamterbauseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet; eine Teilauseinandersetzung einzelner Nachlassgegenstände kann regelmäßig nicht verlangt werden.
Ein Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung kann ausnahmsweise aus § 242 BGB folgen, setzt aber voraus, dass das Festhalten am Grundsatz der Gesamterbauseinandersetzung im Einzelfall treuwidrig ist; an „besondere Gründe“ und das Fehlen entgegenstehender Gemeinschaftsinteressen sind hohe Anforderungen zu stellen.
Ist eine Gesamterbauseinandersetzung möglich und wird sie konkret angeboten, ohne dass berechtigte Einwände gegen die angebotene Gesamtauseinandersetzung erkennbar sind, fehlt es regelmäßig bereits am Bedarf und damit an einem besonderen Grund für eine Teilerbauseinandersetzung.
§ 2038 Abs. 2 S. 3 BGB eröffnet nur bei gesetzlich oder letztwillig angeordnetem Ausschluss der Auseinandersetzung und nur zum Jahresschluss einen Anspruch auf Teilung des Reinertrags, nicht auf laufende oder isolierte Verteilung der Früchte.
Rein persönliche Belange eines Miterben ohne Nachlass- oder Gemeinschaftsbezug genügen regelmäßig nicht als „besondere Gründe“ für eine Durchbrechung der gesetzlichen Konzeption der Gesamterbauseinandersetzung; der Anspruchsteller trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
Leitsatz
1. Der Auseinandersetzungsanspruch eines einzelnen Miterben aus § 2042 BGB richtet sich auf den gesamten Nachlass. Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung in Betracht kommen, wenn besondere Gründe dafür sprechen und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft und der einzelnen Miterben nicht gefährdet werden.2. Anknüpfungspunkt für einen solchen Anspruch mit dem Inhalt, dass die Miterben abweichend von §§ 2042 ff. BGB verpflichtet sind, einer Teilauseinandersetzung zuzustimmen, ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der aber voraussetzt, dass ein Festhalten an dem Grundsatz der Gesamterbauseinandersetzung im Sinne der §§ 2042 ff. BGB im Einzelfall ausnahmsweise treuwidrig ist. Unter der Ägide des § 242 BGB sind an das Vorliegen eines besonderen Grundes und die Annahme des Fehlens einer Beeinträchtigung der Interessen der Erbengemeinschaft oder der Erben hohe Anforderungen zu stellen.
3. Ist eine Gesamterbauseinandersetzung möglich und wird sie konkret angeboten, ohne dass berechtigte Einwände gegen die angebotene Gesamterbauseinandersetzung erkennbar sind, besteht schon kein Bedarf für einen aus Treu und Glauben herzuleitenden Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung und kann schon deshalb kein besonderer Grund für eine solche angenommen werden.4. Gründe, die allein in der Person des die Teilerbauseinandersetzung verlangenden Erben liegen und in keinem Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft oder dem Nachlass stehen, als besondere Gründe ausreichen zu lassen, erscheint bedenklich, weil durch die mit dem Erbfall entstehende Erbengemeinschaft Rechte und Pflichten der Miterben untereinander nur in Bezug auf den Nachlass – insbesondere das Recht auf und die Pflicht zur gemeinsamen Verwaltung (§ 2038 BGB) und das Recht auf und die Pflicht zur Herbeiführung der Auseinandersetzung nach den §§ 2042 ff. BGB – begründet werden.Eine allgemeine, von den zwischen den Miterben als solchen begründeten Rechtsverhältnissen unabhängige Pflicht, persönliche Belange, die in keinem Bezug zum Nachlass und zur Erbengemeinschaft stehen, zu berücksichtigen, wird nicht begründet, auch nicht über § 241 Abs. 2 BGB, der zwar Nebenpflichten begründet, deren Umfang und Inhalt aber gerade vom jeweiligen Schuldverhältnis abhängig sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
| 4 O 93/25 |
Landgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.2025 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. X, den Richter am Landgericht Dr. L-G und den Richter Dr. L
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Teilerbauseinandersetzung betreffend den Nachlass des im Jahr.2018 verstorbenen V U (nachfolgend: Erblasser).
Die Beklagten sind die Kinder des Erblassers aus erster Ehe, die Klägerin ist die zweite Ehefrau des Erblassers.
Der Erblasser verstarb ohne Testament. Die Klägerin ist gesetzliche Erbin zu ½ Anteil, die Beklagten sind Erben zu jeweils ¼.
Der Nachlass setzt sich heute noch aus folgenden Gegenständen zusammen:
100 %-ige Beteiligung an einer GmbH, zzgl. stehengelassener Gewinnrechte von mehr als 3.185.046,00 €.
Betriebsimmobilie
Geld- und Wertpapiervermögen im Wert von rund 3,4 Mio. Euro.
beweglicher Nachlass im Besitz der Klägerin
hinterlegte Erlöse aus Teilungsversteigerungen:
232.588,36 €, Verfahren AG Hagen,
849.861,04 €, Verfahren AG Hagen,
mehr als 345.000,00 €, Verfahren AG Dortmund,
Die Klägerin führte vor der Kammer ein Klageverfahren (Az. 4 O 333/20), in dem sie aus einem Schriftstück des Erblassers ein Vermächtnis hinsichtlich des gesamten Kapitalnachlasses für sich herleiten wollte. Diese Klage wurde durch Urteil der Kammer vom 29.10.2021 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin auf Hinweis des OLG Hamm im Berufungstermin am 27.04.2023 zurück.
Was das Immobilienvermögen anbelangt, so stellt sich dieses wie folgt dar:
Das einzige heute noch im Nachlass vorhandene Grundstück ist die oben genannte Betriebsimmobilie. Diese wurde mit Mietvertrag vom 29.12.1986, der heute noch besteht, an die streitgegenständliche GmbH vermietet. Als Mietzins wurden 15.000,00 DM vereinbart. Seit der Einführung des Euro werden monatlich 7.798,22 € gezahlt. Die Zahlung erfolgt auf das im Klageantrag zu 1b) genannte Nachlasskonto.
Die übrigen ursprünglich zum Nachlass gehörenden Immobilien wurden inzwischen versteigert. Die Klägerin ersteigerte selbst eines dieser Grundstücke, bei welchem sie schon zuvor Miteigentümerin zu ½ war, für 470.000,00 € (Bl. 75 d.A.).
In den Teilungsversteigerungen widersprach die Klägerin einer Aufteilung der Erlöse unter den Erben jeweils mit der Begründung, dass noch kein Teilungsplan für das Gesamterbe vorliege, und zwar mit
Schreiben vom 25.08.2021, Verfahren AG Hagen 031 K 059/19
Schreiben vom 04.10.2021, Verfahren AG Hagen 031 K 046/19
Schreiben vom 25.08.2021, Verfahren AG Dortmund 247 K 006/20
Dem Ansinnen der Beklagten in einer E-Mail vom 13.11.2021, bezgl. der Versteigerungserlöse eine Teilerbauseinandersetzung durchzuführen, trat die Klägerin erneut entgegen und teilte mit: „Eine Teilauseinandersetzung ist für mich generell ausgeschlossen“ (Bl. 88 d.A.).
Die Klägerin bezieht eine monatliche Rente von 1.348,43 € zzgl. Versorgungsausgleich von 146,00 € und betriebliche Altersversorgung von 284,00 €, insgesamt an Versorgungsbezügen 1.778,42 € brutto. Zudem besteht seit dem 30.08.2018 ein Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und der streitgegenständlichen GmbH (Anlage B1, Bl. 68 ff. d.A.), den die Klägerin selbst nach dem Erbfall initiiert hatte. Als Bruttoentgelt sind im Vertrag 5.700,00 € monatlich vereinbart. Die Klägerin nutzt zudem einen ihr von der GmbH überlassenen Porsche Macan S unter Anrechnung auf ihre Vergütung.
Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung. Sie ist der Ansicht, es lägen besondere Gründe für eine solche vor. Diese seien in den Lebensverhältnissen der Klägerin, die seit dem 01.04.2019 das reguläre Renteneintrittsalter erreicht habe, zu sehen, insbesondere in ihren geringen Einkünften bei hohen Steuerzahlungen. Insoweit hat die Klägerin zu ihren Einkünften zunächst in der Klage behauptet, sie sei auf „ihre Rente von 1.348,43€ angewiesen“ (S. 6 der Klageschrift). Die Rentenbezüge würden durch die Steuerlast wegen der zugerechneten Mieteinkünfte aufgezehrt. Dies bedrohe ihre Existenz. Deswegen begehre sie anteilige Auszahlung der Mieteinnahmen. Aufgrund der Versorgungssituation habe die Klägerin ein gesteigertes Interesse an der Teilerbauseinandersetzung. Die Gesamterbauseinandersetzung sei demgegenüber auch wegen steuerlicher Fragen komplex. Die Klägerin meint, Belange der Erbengemeinschaft seien durch eine Teilerbauseinandersetzung nicht beeinträchtigt.
In der Replik räumt die Klägerin den fortbestehenden Bezug des Gehaltes aus dem bestehenden Anstellungsvertrag mit der streitgegenständlichen GmbH ein, wobei sie u.a. auch einen Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2025 vom 18.06.2025 (Bl. 189 f. d.A.) vorlegt, aus dem sich Einkünfte ihrerseits von jährlich 83.891 € (ohne zugerechnete Mieteinnahmen der streitgegenständlichen Immobilie in Höhe von 30.831 €) bei einer Steuerbelastung von jährlich 18.836 € ergeben. Sie ist der Meinung, sie sei trotz fortschreitender gesundheitlicher Einschränkungen und aufgrund ihres Alters gezwungen, ihr Einkommen aus Arbeit zu erwirtschaften, um ihre Steuerschuld zu bedienen. Dies sei ihr nicht mehr möglich und nicht zumutbar. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, es fehle Vortrag der Klägerin zu ihrem vorhandenen (insbesondere Kapital-)Vermögen, vertritt die Klägerin die Ansicht, das Vorbringen der Beklagten zu ihrem Barvermögen sei unbelegt, spekulativ und entbehre jeder Tatsachengrundlage. Was den Erwerb der Immobilie aus dem Nachlass im Wege der Teilungsversteigerung anbelange, so habe sie diesen kreditfinanziert.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen zur Herbeiführung der Teilerbauseinandersetzung nach Herrn V U dem folgenden Teilungsplan zuzustimmen:
a. Von der Mieteinnahme aus dem Mietvertrag zwischen der U Electronic Instrumente GmbH und der Erbengemeinschaft für das Grundstück Hstraße 31, ab dem 01.01.2025 in Höhe von 7798,22€ monatlich wird wie folgt ausgezahlt
an die Klägerin monatlich ein Betrag von 3.899,11 € und
an die Beklagte zu 1) ein monatlicher Betrag von 1.949,56 €
an den Beklagten zu 2) ein monatlicher Betrag von 1.949,56 €
b. Von der Mieteinnahme aus dem Mietvertrag zwischen der U Electronic Instrumente GmbH und der Erbengemeinschaft für das Grundstück Hstraße 31, für das Jahr 2019, eingezahlt auf das Konto DE65 bei der Deutschen Bank AG, in Höhe von 93.576,64€ wird wie folgt ausgezahlt
an die Klägerin ein Betrag von 46.788€ und
an die Beklagte zu 1) ein Betrag von 23.394 €
an den Beklagten zu 2) ein Betrag von 23.394 €,
2. die Beklagten zu verurteilen gegenüber der U Electronic Instrumente GmbH folgende Erklärung abzugeben:
Der Mietzins aus dem Mietvertrag zwischen der Erbengemeinschaft und der U Electronic Instrumente GmbH von monatlich 7798,22€ wird ab dem 01.01.2025 wie folgt direkt ausgezahlt:
an die Klägerin monatlich ein Betrag von 3.899,11€ und
an die Beklagte zu 1) ein monatlicher Betrag von 1.949,56€
an den Beklagten zu 2) ein monatlicher Betrag von 1.949,56€
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten halten das Begehren nach einer Teilerbauseinandersetzung für treuwidrig, da eine Gesamtauseinandersetzung möglich sei, wobei sie in der Klageerwiderung einen konkreten Vorschlag zur Gesamterbauseinandersetzung dahingehend unterbreiten, dass der Kapitalnachlass und die Versteigerungserlöse den Erbquoten entsprechend real geteilt werden, ebenso die Beteiligung an der GmbH und das Eigentum an der Betriebsimmobilie. Der im Besitz der Klägerin bewegliche Nachlass solle dieser zugewiesen werden. Der bewegliche Nachlass in der Garage solle von den Beklagten gegen Ausgleichszahlung übernommen werden.
Die Beklagten behaupten, über die Bezüge von rund 7.500 € monatlich hinaus verfüge die Klägerin auch über eigenes Vermögen. Dieses sei den Beklagten nicht bekannt. Insoweit sei die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet.
Die Beklagten sind der Ansicht, es liege kein besonderer Grund für eine Teilerbauseinandersetzung vor. Es sei vielmehr so, dass sich die Klägerin seit sieben Jahren einer Erbauseinandersetzung verschließe. Deshalb könne sie keine Teilerbauseinandersetzung verlangen. Die Beklagten hätten zudem selbst mehrfach eine Teilerbauseinandersetzung über die stehengelassenen Gewinne der GmbH vorgeschlagen. Dies habe die Klägerin abgelehnt. Auch habe die Klägerin – insoweit unstreitig – den Vorschlag der Beklagten, die Versteigerungserlöse schon zu verteilen, abgelehnt. Erst seitdem der Nachlass jetzt insgesamt teilungsreif sei, fordere die Klägerin plötzlich eine Teilerbauseinandersetzung und verweigere treuwidrig eine Gesamterbauseinandersetzung.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf die von ihr begehrte Teilerbauseinandersetzung zu.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 2042 Abs. 1 u. 2, 752 S. 1 BGB.
Der Auseinandersetzungsanspruch eines einzelnen Miterben aus § 2042 BGB richtet sich auf den gesamten Nachlass. Eine Teilerbauseinandersetzung kann grundsätzlich nicht verlangt werden (BGH, Urt. v. 14.03.1984 – IVa ZR 87/82, NJW 1985, 51, 52; RG, Urt. v. 02.10.1924 – IV 899/23, RG, Urt. v. 02.10.1924 – IV 899/23, RGZ 108, 422, 423; KG, Beschl. v. 08.05.2018 – 4 U 24/17, BeckRS 2018, 42606 Rn. 19; OLG Koblenz, Urt. v. 18.02.2014 – 3 U 1142/13, BeckRS 2014, 4987 Rn. 15; MüKoBGB/Fest, 9. Aufl. 2022, BGB § 2042 Rn. 19; BeckOK BGB/Lohmann, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 2042 Rn. 9; Staudinger/Löhnig (2020) BGB § 2042, Rn. 75).
Dabei ist in Abweichung von der Regelung über die Verteilung der Früchte bei der Bruchteilsgemeinschaft (§ 743 Abs. 1 BGB) bei der Erbengemeinschaft auch die Teilung der Früchte grundsätzlich bis zur Auseinandersetzung aufgeschoben (§ 2038 Abs. 2 S. 2 BGB), wodurch der Grundsatz der Gesamterbauseinandersetzung in der Erbengemeinschaft noch stärker verankert ist als in der Bruchteilsgemeinschaft, deren Regelungen kraft Verweisung ergänzend auf die Erbengemeinschaft Anwendung finden.
Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Teilerbauseinandersetzung verlangt werden kann, liegen hier nicht vor.
1. Die Voraussetzungen des § 2038 Abs. 2 S. 3 BGB sind nicht erfüllt.
Nach dieser Vorschrift kann ein Miterbe, wenn die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen ist, am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
Mit einem Ausschluss der Auseinandersetzung meint das Gesetz einen solchen kraft Anordnung des Erblassers oder kraft Gesetzes, nämlich die Fälle der §§ 2043, 2044, 2045, 2042 Abs. 2 iVm § 749 Abs 2 BGB (BeckOK BGB/Lohmann, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 2038 Rn. 16).
Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Es besteht weder ein letztwilliger noch gesetzlicher Ausschluss der Auseinandersetzung.
Ungeachtet dessen könnte nach § 2038 Abs. 2 S. 3 BGB auch nicht die Teilung der Früchte selbst (hier: der Miete), sondern nur Teilung des Reinertrags, und dies auch nur zum Jahresschluss verlangt werden.
Jenseits der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2038 Abs. 2 S. 3 BGB kann eine vorzeitige Teilung der Früchte nur nach den allgemeinen Grundsätzen für einen ausnahmsweise bestehenden Anspruch auf Teilauseinandersetzung verlangt werden (BeckOK BGB/Lohmann, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 2038 Rn. 16).
2. Auch die Voraussetzungen, unter denen ansonsten nach der Rechtsprechung und Literatur ausnahmsweise ein Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung angenommen wird, liegen nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dieser im Anschluss an das Reichsgericht entwickelt hat, kann ein Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung in Betracht kommen, wenn besondere Gründe dafür sprechen und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft und der einzelnen Miterben nicht gefährdet werden (BGH, Urt. v. 14.03.1984 – IVa ZR 87/82, NJW 1985, 51, 52; BGH, Urt. v. 28.06.1965 – III ZR 10/64, WM 1965, 1155 juris Rn. 32; BGH, Urt. v. 28.06.1963 – V ZR 15/62, NJW 1963, 1610, 1611; BGH, Urt. v. 13.03.1963 - V ZR 208/61, NJW 1963, 1541 = BeckRS 1963, 104709; RG, Urt. v. 16.04.1919 – IV 412/18, RGZ 95, 325, 326/327. Dem folgen – allerdings mit unterschiedlicher Akzentuierung – auch die instanzgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Lehre (OLG Köln, Urt. v. 12.01.2023 – 24 U 20/22, ZEV 2023, 660 Rn. 20; OLG Koblenz, Beschl. v. 09.01.2013 – 3 W 672/12, NJW-RR 2013, 584; OLG Dresden, Urt. v. 18.06.2010 – 3 U 1322/09, BeckRS 2010, 3312; OLG Rostock, Beschl. v. 27.03.2009 – 3 W 18/09, ZEV 2009, 465,466; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.10.1976 - 6 U 106/75, NJRW 1977, 253; MüKoBGB/Fest, 9. Aufl. 2022, BGB § 2042 Rn. 20; BeckOK BGB/Lohmann, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 2042 Rn. 9; Staudinger/Löhnig (2020) BGB § 2042, Rn. 76). Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes ist dabei derjenige, der Rechte aus ihm herleiten will (BeckOK BGB/Lohmann, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 2042 Rn. 9).
Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen in einigen besonderen Fallkonstellationen bejaht:
So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall einer nur aus zwei Miterben bestehenden Erbengemeinschaft angenommen, dass im entschiedenen Fall ein besonderer Grund darin liege, dass der einzige weitere Miterbe in den Nachlass fallende Gewinne aus einem Betrieb für sich entnommen habe. Im konkreten Fall müsse der andere Miterbe von diesem dann nicht Leistung an alle nach § 2039 S. 1 BGB verlangen, sondern könne anteilige Zahlung an sich verlangen (BGH, Urt. v. 13.03.1963 - V ZR 208/61, NJW 1963, 1541 = BeckRS 1963, 104709).
In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Auffassung geäußert, bei einem Nachlass (Nachlass Sohn H), zu dem ein Erbteil an einem anderen Nachlass gehört (Erbteil des Sohnes H am Nachlass seines Vaters), könne ein besonderer Grund für eine Teilerbauseinandersetzung bezogen auf den in den Hauptnachlass fallenden Erbteil des zweiten Nachlasses (verlangt wurde die Teilung des Erbteils in Bruchteile) bestehen, wenn nur die Zugehörigkeit des Erbteils zum Hauptnachlass umstritten ist, die Auseinandersetzung des übrigen Hauptnachlasses aber nicht im Streit stehe (BGH, Urt. v. 28.06.1963 – V ZR 15/62, NJW 1963, 1610, 1611).
Ferner hat der Bundesgerichtshof in einem weiteren Fall, der allerdings eine Auseinandersetzungsvereinbarung betraf, für möglich gehalten, dass ein besonderer Grund für eine Teilerbauseinandersetzung an einem Bargeldbestand vorliegen könne, wenn aus gewerblichen Gründen die Notwendigkeit bestehe, binnen drei Monaten nach dem Erbfall Klarheit wegen einer Konzession zu schaffen (BGH, Urt. v. 28.06.1965 – III ZR 10/64, WM 1965, 1155 juris Rn. 32).
In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf personelle Teilerbauseinandersetzung, also einen Anspruch eines Miterben darauf, dass die Teilung nur ihn betreffend durchgeführt wird, verneint (BGH, Urteil v. 14.03.1984 - IVa ZR 87/82, NJW 1985, 51, 52) und sich zu einer denkbaren gegenständlich beschränkten Teilauseinandersetzung geäußert, etwa wenn Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr bestehen und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft und der einzelnen Miterben nicht gefährdet werden.
Insoweit ist zunächst zu bemerken, dass der Bundesgerichtshof im Ergebnis nur in besonders gelagerten Fällen einen besonderen Grund für einen Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung bejaht bzw. auch nur – in nicht näher begründeten obiter dicta – für möglich gehalten hat. Dabei bleibt auch in der zitierten Rechtsprechung die dogmatische Grundlage für einen Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung unklar, geht doch die Rechtsprechung einhellig davon aus, dass §§ 2042 ff. BGB auf eine Gesamtauseinandersetzung gerichtet sind und aus diesen Vorschriften allein kein Anspruch auf Teilung einzelner Nachlassgegenstände folgt.
Anknüpfungspunkt für einen ausnahmsweise bestehenden Anspruch mit dem Inhalt, dass die Miterben abweichend von §§ 2042 ff. BGB verpflichtet sind, einer Teilauseinandersetzung zuzustimmen, ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der aber voraussetzt, dass ein Festhalten an dem Grundsatz der Gesamterbauseinandersetzung im Sinne der §§ 2042 ff. BGB im Einzelfall ausnahmsweise treuwidrig ist. Unter der Ägide des § 242 BGB sind an das Vorliegen eines besonderen Grundes einerseits und die Annahme des Fehlens einer Beeinträchtigung der Interessen der Erbengemeinschaft oder der Erben hohe Anforderungen zu stellen, welchen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den von ihm entschiedenen Fälle auch Rechnung getragen hat.
Demgegenüber genügen allgemeine Billigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen als besonderer Grund für einen Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung und die damit einhergehende Durchbrechung des Grundsatzes der Gesamtauseinandersetzung nicht.
Das Vorhandensein eines teilbaren Teilnachlasses (wie etwa Bargeld oder Kontoguthaben) bei gleichzeitigem Nichtbestehen von Nachlassverbindlichkeiten allein reicht für die Annahme eines Anspruchs auf Teilerbauseinandersetzung nicht aus. Anderenfalls würde nahezu jeder nicht überschuldete Nachlass nach der wegen § 2046 Abs. 1 BGB vorweg vorzunehmenden Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten entweder sofort (weil schon Bar- oder Kontovermögen vorhanden war und noch übrig ist) oder spätestens nach Versilberung eines Teils der Nachlassgegenstände (etwa Versteigerung einer von mehreren Immobilien nach §§ 2042 Abs. 2, 754 Abs. 1 S. 1, 2. Fall BGB) eine Phase durchlaufen, in der abweichend von den §§ 2042 ff. BGB Teilerbauseinandersetzung verlangt werden könnte. Dieser Zeitpunkt würde umso näher rücken, je näher die Nachlassabwicklung in Vorbereitung der Teilung (durch die notwendige Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten und durch die notwendige Versilberung nicht real teilbarer Nachlassgegenstände) an den Zeitpunkt der vollständigen Teilungsreife gelangt. Der aus den §§ 2042 ff. BGB folgende Grundsatz der Gesamterbauseinandersetzung würde damit – bis auf wenige Fälle – nahezu vollständig ausgehöhlt und eine allein aus Treu und Glauben hergeleitete Ausnahme damit zum Normalfall erklärt.
Dies vorausgeschickt, gilt im Streitfall Folgendes:
a) Es ist schon kein besonderer Grund für eine Teilerbauseinandersetzung festzustellen.
Im Streitfall ist schon nicht ersichtlich, dass eine Gesamterbauseinandersetzung – auf die sich der Anspruch auf Erbauseinandersetzung grundsätzlich richtet – nicht ohne Weiteres möglich wäre. Im Gegenteil haben die Beklagten in ihrer Klageerwiderung eine solche Gesamterbauseinandersetzung skizziert, die insbesondere eine den Erbquoten entsprechende Aufteilung des Betriebsvermögens, aber auch des liquiden Nachlasses aufzeigt. Konkrete und berechtigte Hinderungsgründe, an einer Gesamtauseinandersetzung in diesem Sinne mitzuwirken, sind klägerseits weder dargetan, noch sonst ersichtlich, ebenso wenig, welche den gesetzlichen Regelungen entsprechende Gesamterbauseinandersetzung die Klägerin ihrerseits vorgeschlagen hätte und von den Beklagten abgelehnt worden wäre. Die Forderung der Klägerin in der Replik, dass eine Gesamterbauseinandersetzung zur Folge haben müsse, dass eine Seite aus der GmbH-Beteiligung ausscheide (wobei unklar bleibt, ob sie sich selbst meint oder die Beklagten), findet im Gesetz keinerlei Stütze. Der GmbH-Anteil ist nach Maßgabe des § 46 Nr. 4 GmbHG teilbar und deshalb nach § 2042 Abs. 2, 752 BGB in Natur – durch Zerlegung in Bruchteile – zu teilen (vgl. MüKoBGB/Karsten Schmidt, 9. Aufl. 2024, BGB § 752 Rn. 20). Den Parteien bliebe es auch danach – also nach der den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Erbauseinandersetzung – unbenommen, darüber weiter zu verhandeln, ob und wer die dann begründeten Einzelanteile an der GmbH vollständig vom anderen zu welchen Konditionen übernehmen möchte. Mit ihrer nicht durchsetzbaren Forderung nach einer dem Gesetz nicht entsprechenden Übernahme der gesamten Beteiligung durch einen der Miterben blockiert die Klägerin erkennbar selbst die Gesamterbauseinandersetzung. Soweit die Klägerin in der Replik darüber hinaus anspricht, der Erblasser sei seinerseits Miterbe einer anderen Erbengemeinschaft (zusammen mit seiner Schwester) gewesen, bedarf es für eine Teilung der streitgegenständlichen Haupterbengemeinschaft keiner Auseinandersetzung der Untererbengemeinschaft mit der Schwester. Der Erbteil des Erblassers an der Untererbengemeinschaft ist teilbar und seinerseits nach § 752 BGB in Natur zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits (durch Zerlegung in ideelle Bruchteile) zu teilen (MüKoBGB/Karsten Schmidt, 9. Aufl. 2024, BGB § 752 Rn. 17).
Ist eine Gesamterbauseinandersetzung möglich und wird sie konkret angeboten, ohne dass berechtigte Einwände gegen die angebotene Gesamterbauseinandersetzung erkennbar sind, besteht schon kein Bedarf für einen aus Treu und Glauben herzuleitenden Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung und kann schon deshalb kein besonderer Grund für eine solche angenommen werden.
Aber auch ungeachtet dessen rechtfertigen die von der Klägerin angeführten Gründe nicht die Annahme eines besonderen Grundes für eine Teilerbauseinandersetzung.
Ob die von der Klägerin angeführten, in ihrer Person (und nicht in der Erbengemeinschaft, dem Verhalten der anderen Miterben oder dem Verhältnis der Erben zueinander) liegenden Gründe – insbesondere Lebensalter und Versorgungssituation – überhaupt einen besonderen Grund für eine Teilerbauseinandersetzung darstellen können, erscheint dabei schon im Ausgangspunkt fraglich.
Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass solche Umstände in der Rechtsprechung vereinzelt Mitberücksichtigung gefunden haben (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.01.2023 – 24 U 20/22, ZEV 2023, 660 Rn. 20).
Gründe, die allein in der Person des die Teilerbauseinandersetzung verlangenden Erben liegen und in keinem Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft oder dem Nachlass stehen, als besondere Gründe ausreichen zu lassen, erscheint aber bedenklich, weil durch die mit dem Erbfall entstehende Erbengemeinschaft Rechte und Pflichten der Miterben untereinander nur in Bezug auf den Nachlass – insbesondere das Recht auf und die Pflicht zur gemeinsamen Verwaltung (§ 2038 BGB) und das Recht auf und die Pflicht zur Herbeiführung der Auseinandersetzung nach den §§ 2042 ff. BGB – begründet werden. Eine allgemeine, von den zwischen den Miterben als solchen begründeten Rechtsverhältnissen unabhängige Pflicht, persönliche Belange, die in keinem Bezug zum Nachlass und zur Erbengemeinschaft stehen, zu berücksichtigen, wird nicht begründet, auch nicht über § 241 Abs. 2 BGB, der zwar Nebenpflichten begründet, deren Umfang und Inhalt aber gerade vom jeweiligen Schuldverhältnis abhängig sind (vgl. MüKoBGB/Bachmann, 10. Aufl. 2025, BGB § 241 Rn. 63). Von daher erscheint es fraglich, es als treuwidrig anzusehen, wenn Miterben am Grundsatz der Gesamterbauseinandersetzung festhalten, solange kein aus dem Nachlass selbst, aus dem Verhalten der anderen Miterben oder sonst aus dem Verhältnis der Erben als Mitglieder der Erbengemeinschaft zueinander resultierender besonderer Grund besteht. Auch die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle waren solche, bei denen der besondere Grund in den Nachlassverhältnissen und dem Verhalten eines Miterben lag. Die Berücksichtigung von subjektiven Bedürfnissen, die allein in der Person des die Teilerbauseinandersetzung verlangenden Miterben liegen, würde sich in den Bereich von nicht maßgeblichen allgemeinen Billigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen begeben.
Letztlich kann dies aber dahinstehen, da jedenfalls auch keine durchgreifenden persönlichen Gründe vorliegen.
Die Klägerin verfügt über Bruttobezüge von rund 7.500 € monatlich bei einer steuerlichen Belastung von monatlich rund 1.600 €. Es liegt somit keine Existenzgefährdung der Klägerin vor, zumal diese – obwohl die Beklagten auf die Darlegungslast der Klägerin hingewiesen haben – zu ihren Vermögensverhältnissen keine Angaben macht, insbesondere nicht darlegt, über welche beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sie neben ihren erheblichen Einkünften verfügt.
Soweit die Klägerin vorträgt, sie würde gerne ihre Anstellung bei der GmbH aufgeben, könne dies aber finanziell nicht, greift auch dies nicht durch. Abgesehen davon, dass die Klägerin sich zu ihren Vermögensverhältnissen (insb. Kapital- und Immobilienvermögen) nicht erklärt, mithin nicht dargetan ist, dass sich die Klägerin nicht zur Ruhe setzen könnte, wenn sie wollte, ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass die Klägerin es selbst war, die erst nach dem Erbfall und auch im Alter von 65 Jahren bei schon damals vorhandener Schwerbehinderung auf eigene Initiative die von ihr eingenommene Position angetreten hat. Ihr – beklagtenseits bestrittenes – Vorbringen, sie übe die Tätigkeit nur aus, weil sie es müsse, würde sich aber gerne zur Ruhe setzen, ist substanzlos, nicht bewiesen und vor dem Hintergrund ihres eigenen Verhaltens auch schon nicht plausibel.
Im konkreten Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass es der Klägerin – so sie denn nicht die Nachteile einer Miterbenstellung hätte auf sich nehmen wollen – freigestanden hätte, als im gesetzlichen Güterstand lebende Ehefrau die Erbschaft auszuschlagen und auf diese Weise statt der Miterbenstellung einen Anspruch auf Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil zu erwerben (§ 1371 Abs. 3 BGB). Die Klägerin hätte daher ohne weiteres selbst dafür Sorge tragen können, statt einer ggf. langwierigen Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft einen Zahlungsanspruch (jedenfalls auf den Pflichtteil gerichtet) zu erhalten.
Überdies ergibt sich auch aus dem eigenen Verhalten der Klägerin, dass kein besonderer Grund für eine Teilerbauseinandersetzung vorliegt. So hat die Klägerin selbst eine Teilerbauseinandersetzung der Versteigerungserlöse verhindert, indem sie der Aufteilung widersprochen hat. Hieraus kann geschlossen werden, dass die Klägerin – anders als sie rudimentär im vorliegenden Verfahren vorgibt – selbst nicht auf eine Teilerbauseinandersetzung angewiesen ist. Zudem hat sie dadurch, dass sie selbst zuvor eine ihr angebotene Teilerbauseinandersetzung hinsichtlich der Versteigerungserlöse abgelehnt hat, etwaige – allerdings mangels Darstellung ihrer Vermögenssituation schon nicht dargelegte – finanzielle Engpässe selbst verschuldet.
Von der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Köln weicht der vorliegende Fall zudem auch insoweit erheblich ab, als dass die Beklagten durch ihr (Prozess-)Verhalten gerade nicht die Gefahr herbeiführen, der Klägerin werde eine Gesamterbauseinandersetzung auf unabsehbare Zeit vorenthalten. Im Gegenteil haben sie der Klägerin in der Vergangenheit eine Teilerbauseinandersetzung hinsichtlich der Versteigerungserlöse angeboten, was die Klägerin abgelehnt hat, und bieten sie ihr nun, nachdem insb. durch Versteigerung des Immobiliennachlasses aus ihrer Sicht Teilungsreife eingetreten ist, die Gesamterbauseinandersetzung – insbesondere auch in der Klageerwiderung – an.
Auch die Dauer des Bestehens der Erbengemeinschaft stellt, zumal nicht für sich genommen, im Streitfall keinen besonderen Grund für eine Teilerbauseinandersetzung dar. Dies schon deshalb nicht, weil es die Klägerin selbst war, die durch ihre am 20.11.2020 eingereichte Klage vor der Kammer (4 O 333/20), mit welcher sie den gesamten Kapitalnachlass für sich beanspruchte und die letztlich rechtskräftig abgewiesen wurde, die weitere Erbauseinandersetzung bis in das Jahr 2023 verzögert hat. Erst mit Abschluss dieses Verfahrens, mit dem feststand, dass das Kapitalvermögen der Klägerin nicht allein zusteht, war der Zeitpunkt erreicht, an dem die Gesamterbauseinandersetzung in Angriff genommen werden konnte. Gemessen hieran ist noch keine ungewöhnlich lange Zeit verstrichen und ist die zeitliche Verzögerung davor der Klägerin selbst anzulasten.
Allein der Umstand, dass erhebliche liquide Mittel vorhanden sind, die verteilt werden können, stellt – wie bereits ausgeführt – noch keinen besonderen Grund für einen Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung dieser liquiden Mittel dar. Dass keine Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen, was die Klägerin allerdings selbst auch nicht behauptet (vgl. S. 9 der Klageschrift), genügt – wie schon ausgeführt – ebenso wenig für eine Teilerbauseinandersetzung, sondern mit dieser Voraussetzung wird lediglich dem grundsätzlich bestehenden Erfordernis des § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB, zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, Rechnung getragen.
Nach alledem liegt im Streitfall kein besonderer Grund für eine Teilerbauseinandersetzung vor.
b) Überdies kann auch nicht festgestellt werden, dass berechtigte Belange der Erbengemeinschaft nicht entgegenstehen.
Ungeachtet dessen, dass die Klägerin schon zu Verbindlichkeiten des Nachlasses nichts Konkretes vorträgt, ist bei einem Nachlass, zu dem maßgeblich eine Unternehmensbeteiligung an einem aktiven Unternehmen gehört, zu sehen, dass zum Erhalt des Unternehmens ggf. auf liquides Nachlassvermögen zurückgegriffen werden muss, sofern dies ordnungsgemäßer Verwaltung des Gesamtnachlasses entspricht. Insoweit ist bei Vorhandensein von Unternehmensbeteiligungen eher Zurückhaltung bei der Annahme geboten, berechtigte Belange der Erbengemeinschaft oder der Erben seien nicht betroffen, wenn – wie hier – Kapitalvermögen oder laufende Einnahmen der Erbschaft vorab geteilt und damit der Erbengemeinschaft Liquidität entzogen werden soll. Insoweit hat der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung auch unwidersprochen auf den seit dem Erbfall im Unternehmen entstandenen Investitionsbedarf hingewiesen.
Nach alledem besteht kein Anspruch auf Zustimmung zu der begehrten Teilerbauseinandersetzung und sind die Klageanträge insgesamt unbegründet.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.