Atypisch stille Beteiligung: Auskunft über Abfindungsguthaben nach Kündigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage nach Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung Auskunft über sein Abfindungsguthaben zum Stichtag 31.12.2019. Das LG Hagen gab der Klage auf erster Stufe durch Teilurteil statt. Der Anspruch folge aus § 242 BGB i.V.m. den vertraglichen Abfindungsregelungen, da der Kläger die Anspruchshöhe ohne die bei der Beklagten vorhandenen Berechnungsgrundlagen nicht beziffern könne. Über eidesstattliche Versicherung, Zahlung und vorgerichtliche Kosten wurde noch nicht entschieden.
Ausgang: Der Auskunftsantrag als erste Stufe der Stufenklage wurde zugesprochen; im Übrigen blieb die Entscheidung vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein atypisch stiller Gesellschafter kann nach wirksamer Kündigung zur Bezifferung seines Abfindungsanspruchs Auskunft über das Abfindungsguthaben verlangen, wenn ihm die maßgeblichen Berechnungsfaktoren unbekannt sind und die Gesellschaft hierüber verfügt (§ 242 BGB).
Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben besteht insbesondere dann, wenn die Berechnung des Abfindungsguthabens vertraglich der Gesellschaft zugewiesen ist und der Auskunftsberechtigte die Berechnung mangels Zugang zu den Rechnungslegungsdaten nicht selbst vornehmen kann.
Der Auskunftsanspruch kann unabhängig von daneben geregelten Informations- und Kontrollrechten aus dem Gesellschaftsvertrag bestehen, wenn er zur Durchsetzung eines dem Grunde nach entstandenen Abfindungsanspruchs erforderlich ist.
Über weitere Stufen einer Stufenklage (eidesstattliche Versicherung, Zahlung) ist erst nach Entscheidung über die Auskunftsstufe zu befinden; eine isolierte Teilentscheidung über weitere, damit verknüpfte Ansprüche kann wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig sein.
Bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit einer Auskunftsverurteilung nach § 708 Nr. 11 ZPO ist für die Wertgrenze maßgeblich das Abwehrinteresse des Auskunftsschuldners, das sich nach dem voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwand der Auskunftserteilung bemisst.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe des Abfindungsguthabens der Beteiligung mit der Vertragsnummer IGHFAE 02587 i.H.v. nominal 10.000,00 Euro bezogen auf den Stichtag 31.12.2019 zu erteilen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Rubrum
| 4 O 63/22 |
Landgericht HagenIM NAMEN DES VOLKESTeil-Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn M, W-Weg, …… x,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C und Partner,T,
gegen
die T H & B AG, vertr. d. d. Vorstand, M-Straße, B,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I & M,H,
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagenauf die mündliche Verhandlung vom 07.10.2022durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. X, den Richter am Landgericht Dr. L3 und die Richterin Dr. L2
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe des Abfindungsguthabens der Beteiligung mit der Vertragsnummer IGHFAE 02587 i.H.v. nominal 10.000,00 Euro bezogen auf den Stichtag 31.12.2019 zu erteilen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Auszahlung des Buchwertes einer beendeten atypisch stillen Gesellschaft.
Am 09.11.2005 zeichnete der Kläger eine atypisch stille Beteiligung an der Beklagten mit der Vertragsnummer H….. über nominal 10.000 €. Die Mindestvertragsdauer betrug 12 Jahre. Vereinbart wurde eine Einmalzahlung zuzüglich 5 % Agio (siehe Zeichnungsschein Bl. 8-11 der Akte, Zertifikat Bl. 12 der Akte).
Die Regelungen des von der Beklagten vorformulierten atypisch stillen Gesellschaftsvertrags lauten auszugsweise:
§ 7 Beteiligung am Vermögen, an den stillen Reserven und am Unternehmenswert der T H & B AG
1. Der atypisch stille Gesellschafter ist am Vermögen, den stillen Reserven und dem Unternehmenswert der T H & B AG beteiligt. Er erhält bei vertragsgemäßem Ausscheiden oder bei Liquidation des Unternehmens der Unternehmensträgerin entsprechend seiner erbrachten Kapitalbeteiligung einen Anteil an dem seit seinem Beitritt an dem Unternehmen der T H & B AG gebildeten Vermögen, an den stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter und am Unternehmenswert des Unternehmens. Im Einzelnen gelten die Regelungen in § 15 dieses Vertrages.
[…]
§ 8 Grundlagen der Jahresabschlüsse, Ergänzungsrechnungen, Prüfung
1. Die Unternehmensträgerin hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ihren Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht gemäß §§ 264 ff. HGB aufzustellen.
[…]
§ 9 Gewinn- und Verlustbeteiligung, Gewinnvorzug, Rangrücktritt
1. Der atypisch stille Gesellschafter ist am Gewinn und am Verlust des Unternehmens beteiligt. […] Die Gewinnbeteiligung setzt sich zusammen aus dem Grundgewinn, dem Gewinnaufschlag und dem Übergewinn.
Grundgewinn
Die atpyisch stillen Gesellschafter erhalten zunächst einen Gewinnanteil in Höhe von 6 % p. a. des eingezahlten atypisch stillen Kapitals (einschl. wiederangelegter Gewinnanteile). Der Grundgewinn ist ein – in Gewinnjahren nachzahlbarer – Gewinnvorzug von laufzeitdurchschnittlich 6 % p. a., der auf den tatsächlichen Gesamtgewinnanteil angerechnet wird.
[…]
§ 11 Informations- und Kontrollrechte des atypisch stillen Gesellschafters
1. Dem atypisch stillen Gesellschafter stehen die Informations- und Kontrollrechte gemäß § 233 HGB und gemäß § 716 BGB zu. Der stille Gesellschafter ist berechtigt, auf eigene Kosten die Informations- und Kontrollrechte durch einen Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen.
2. Dies gilt auch nach der Beendigung der Gesellschaft in dem zur Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen Umfang. Dem atypisch stillen Gesellschafter ist der handelsrechtliche Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht von der Unternehmensträgerin zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist dem atypisch stillen Gesellschafter ein Halbjahresbericht zur Verfügung zu stellen. Ferner ist dem atypisch stillen Gesellschafter das Ergebnis der Mittelverwendungs-Kontrollrechnung und die Ergebnisse der Prüfung der Jahresabschlüsse gemäß § 8 mitzuteilen.
[…]
§ 14 Kündigung und Zahlungseinstellung
1. Die atypisch stille Gesellschaft ist sowohl im Fall der Einmaleinlage als auch im Fall der Rateneinlage frühestens mit Ablauf der im Zeichnungsschein (Beitrittsantrag) vereinbarten Mindestvertragsdauer, zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres unter Beachtung einer Frist von 24 Monaten kündbar, wobei das Jahr der Begründung der atypisch stillen Beteiligung nicht auf die Mindestvertragsdauer angerechnet wird. Bei Fortsetzung der atypisch stillen Beteiligung nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kann die Beteiligung unter Beachtung einer Frist von 24 Monaten auf das Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Im Falle der Einmaleinlage besteht ab dem 15. und im Falle der Rateneinlage ab dem 19. Beteiligungsjahr ein Sonderkündigungsrecht.
[…]
§ 15 Auseinandersetzung bei vertragsgemäßer Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft, Abfindungsguthaben, Auseinandersetzungswert
1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht dem stillen Gesellschafter ein Abfindungsguthaben, bestehend aus dem Auseinandersetzungswert und dem Stand des Kapitalkontos zu, das sich nach Maßgabe des § 7 dieses Vertrages und der nachstehenden Absätze 2 bis 9 errechnet.
[…]
7. Das Abfindungsguthaben ist bei vertragsgemäßem Ausscheiden nach der Ermittlung und Berechnung des Wertes durch die Jahresabschlussprüfung im Folgejahr des Wirksamkeitszeitpunktes der Kündigung zur Zahlung fällig.
[...]
9. Die Kosten der Ermittlung des Abfindungsguthabens trägt bei ordnungsgemäßer Kündigung die Gesellschaft; im anderen Fall der ausscheidende stille Gesellschafter.
Hinsichtlich der weiteren Regelungen wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 9-11 der Akte).
Der Kläger kündigte die Beteiligung fristgerecht zum 31.12.2019. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 31.01.2017 die Kündigung mit Wirkung zum 31.12.2019 (Bl. 15 der Akte).
Der Kläger macht im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Auskunft, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung geltend. Zudem verlangt er – beziffert – Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 595,00 €.
Die Klage ist der Beklagten am 05.03.2022 zugestellt worden.
Der Kläger meint, die Beklagte schulde die Abrechnung und Auszahlung des bestehenden Beteiligungskapitals. Er bestreitet die Hinterlegung der Jahresabschlüsse mit Nichtwissen, diese seien nicht veröffentlicht worden.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
1. im Wege der Stufenklage, die Beklagte zu verurteilen,
a) dem Kläger sein Abfindungsguthaben aufgrund der Beendigung des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages an der T H und B AG gemäß der Vertragsnummer H in Höhe von nominal € 10.000,00 zu berechnen,
b) nach erfolgter Berechnung des Abfindungsguthabens gemäß Ziffer 1 a), dem Kläger schriftlich Auskunft über die Höhe des Abfindungsguthabens der Beteiligung mit der Vertragsnummer H in Höhe von nominal € 10.000,00 zu erteilen,
und erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses ermittelten Abfindungsguthabens an Eides statt zu versichern,
c) an den Kläger das nach Ziffer 1 a) ermittelte Abfindungsguthaben gemäß der Vertragsnummer H in Höhe von nominal € 10.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtliche Auslagen in Höhe von EUR 595,00 zuzüglich 5 % - Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. im Wege der Stufenklage, die Beklagte zu verurteilen
a) dem Kläger Auskunft über die Höhe des Abfindungsguthabens der Beteiligung mit der Vertragsnummer H i.H.v. nominal 10.000,00 Euro bezogen auf den Stichtag 31.12.2019 zu erteilen,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses ermittelten Abfindungsguthabens an Eides Statt zu versichern,
c) an den Kläger das nach Ziffer 1 a) ermittelte Abfindungsguthaben gemäß der Vertragsnummer H in Höhe von nominal € 10.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtliche Auslagen in Höhe von EUR 595,00 zuzüglich 5 % - Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der ursprünglich angekündigte Auskunftsantrag sei zu unbestimmt. Ferner behauptet sie, „die Jahresabschlüsse bis einschließlich 2020 (seit dem 08.04.2022 insb. auch für 2019)“ seien seit dem 08.04.2022 „im Unternehmensregister hinterlegt und somit für den Kläger zugänglich“ (Bl. 38 der Akte).
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die als Stufenklage zulässigerweise erhobene Klage ist auf der ersten Stufe, über die durch Teilurteil nach § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO zu entscheiden war, begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über das Abfindungsguthaben (Buchwert) der atypisch stillen Beteiligung zum Stichtag des Wirksamwerdens seiner Kündigung (31.12.2019) aus § 242 BGB i.V.m. §§ 7 Ziffer 1, 15 Ziffer 1 der Vertragsbedingungen.
Gem. §§ 7 Ziffer 1, 15 Ziffer 1 der Vertragsbedingungen steht dem Gesellschafter bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft ein Anspruch auf Auszahlung des näher zu errechnenden Abfindungsguthabens zu.
Der Kläger hat unstreitig die gezeichnete Beteiligung durch Kündigung mit Wirkung zum 31.12.2019 beendet. Kündigung und Wirkungszeitpunkt der Kündigung sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Beteiligungen sind mithin zum 31.12.2019 beendet worden, sodass ein Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens dem Grunde nach entstanden ist.
Der Kläger ist zur Bezifferung der Höhe des Abfindungsanspruchs aus §§ 7 Ziffer 1, 15 Ziffer 1 der Vertragsbedingungen auf die Angabe des Abfindungsguthabens angewiesen, das wiederum von der Berechnung mehrerer ihr unbekannter Faktoren wie dem Unternehmenswert abhängig ist. Die Berechnung dieses Abfindungsguthabens ist genauer beschrieben in § 15 Ziffern 2 bis 9 der Vertragsbedingungen. Zuständig für die Berechnung ist die Beklagte, der Kläger könnte eine solche Berechnung naturgemäß aufgrund fehlender Zahlen auch gar nicht durchführen. Die Beklagte trägt im Übrigen gemäß § 15 Ziffer 9 auch die Kosten für die Ermittlung des Abfindungsguthabens. Insoweit befindet sich der Kläger in Unkenntnis der maßgeblichen Berechnungsfaktoren, während es der Beklagten möglich und zumutbar ist, anhand der ihr aus der Buchführung und Rechnungslegung bekannten Berechnungsfaktoren den Buchwert zum maßgeblichen Stichtag zu ermitteln und dem Kläger mitzuteilen. Die Angaben kann nur die Beklagte machen, nachdem sie den notwendigen Jahresabschluss aufgestellt und die individuelle Beteiligung der Klägerin aus § 7 Ziffer 1 der Vertragsbedingungen bestimmt hat.
Der Kläger hat mithin unabhängig von der Reichweite seiner Informationsrechte in § 11 der Vertragsbedingungen gegen die Beklagte aus § 242 BGB i.V.m. §§ 7 Ziffer 1, 15 Ziffer 1 der Vertragsbedingungen einen Anspruch auf Auskunft über den Buchwert seiner Beteiligung zum Stichtag 31.12.2019.
Der Auskunftsanspruch des Klägers ist auch fällig, wobei dahinstehen kann, ob dieser mangels abweichender Absprachen der Parteien gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort mit dessen Entstehung, also mit Wirksamwerden der Kündigung am 01.01.2020, fällig wurde oder die Fälligkeit von der Erstellung des Jahresabschlusses 2019 abhing. Denn vorliegend hat die Beklagte explizit vorgetragen, der Jahresabschluss 2019 sei erstellt und seit dem 08.04.2022 hinterlegt.
Über die weiteren Anträge der Stufenklage war noch nicht zu entscheiden. Ebenso wenig war über den Antrag zu 2) zu entscheiden, weil insoweit einem weitergehenden Teilurteil die zu vermeidende Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen – im Verhältnis des Antrags zu 2) zu den weiteren Stufen der Stufenklage – entgegenstünde.
II.
Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 1. Fall, 711 ZPO. Die Verurteilung zur Auskunft (zur Vorbereitung vermögensrechtlicher Leistungsansprüche) stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.1991 – XII ZB 156/90 –, Rn. 8, juris; OLG München, Urt. v. 24.08.1989 - 16 UF 1206/89, NJW-RR 1990, 1022; BeckOK/Ulrici, ZPO, 20. Ed. 2021, § 708 Rn. 23.1) und der Gegenstand der Verurteilung übersteigt vorliegend nicht 1.250 EUR. Maßgeblich für die Bestimmung der Wertgrenze des § 708 Nr. 11 ZPO bei der Verurteilung zur Auskunft ist nur das Abwehrinteresse des Auskunftspflichtigen (Fleischer/Horn in: Krug, Pflichtteilsprozess, 2. Aufl. 2018, § 18 VI. 2, Rn. 63), welches die Kammer hier mit 600 € schätzt. Bei der Verurteilung zur Auskunft richtet sich das Abwehrinteresse des Schuldners nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung (BGH, Beschl. v. 24.11.1994 - GSZ 1/94, NJW 1995, 664: zur Rechtsmittelbeschwer). Vorliegend ist angesichts des eigenen Vortrages, die hier maßgeblichen Jahresabschlüsse seien bis 2019 bereits erstellt, lediglich der eigene Aufwand der Beklagten zu berücksichtigen, der entsteht, um anhand der vorhandenen Daten das Guthaben abschließend zu berechnen. Unter Ansatz eines Stundensatzes von 25 € entsprechend § 22 JVEG und eines Zeitaufwands von maximal 24 Stunden (drei volle Arbeitstage) bemisst sich das Abwehrinteresse auf bis zu 600 €.
Diesen Betrag setzt die Kammer auch für die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO fest. Dafür, dass durch einen Vollstreckungsaufschub bloß hinsichtlich der Auskunft vorliegend ein höherer Schaden für den Kläger/Gläubiger droht (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 711 ZPO, Rn. 2), als durch die festgesetzte Sicherheitsleistung abgesichert, ist nicht erkennbar.
Die Berufung, über deren Zulassung angesichts des Nichterreichens einer Beschwer von über 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) seitens der Kammer zu entscheiden war, ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch keine Entscheidung des Berufungsgerichts.