Kündigung der Lebensversicherung durch Betreuer wirksam – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung, dass seine zu seinen Gunsten abgeschlossene Lebensversicherung nicht gekündigt sei. Die Beklagte hatte der gerichtlich bestellte Betreuer des Versicherungsnehmers gekündigt und das Guthaben ausgezahlt. Das Landgericht hält die Kündigung für wirksam: Kündigungsrecht hat allein der Versicherungsnehmer; der Betreuer handelte im Rahmen der Vermögenssorge. Die Vorlage des Versicherungsscheins ist hierfür nicht erforderlich.
Ausgang: Klage auf Feststellung, dass die Lebensversicherung nicht gekündigt sei, wurde abgewiesen; Kündigung durch Betreuer wirksam
Abstrakte Rechtssätze
Kündigungsberechtigt bei einer Lebensversicherung ist allein der Versicherungsnehmer; ein Bezugsberechtigter oder der Versicherte besitzen kein Kündigungsrecht.
Die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge umfasst die Befugnis, Vermögensrechte des Betreuten, insbesondere die Kündigung von Versicherungsverträgen, wirksam im Namen des Betreuten vorzunehmen.
Die Einräumung eines (unwiderruflichen) Bezugsrechts führt nicht zur Entziehung der Stellung des Versicherungsnehmers als Vertragspartei und begründet kein Mit- oder Kündigungsrecht des Bezugsberechtigten.
Für die Wirksamkeit einer Kündigung nach den Allgemeinen Bedingungen (ALB) genügt die Schriftform; die Vorlage des Versicherungsscheins ist allenfalls ein Legitimationsschutz des Versicherers, nicht aber eine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Wirkung ab 01.11.1981 schloss der am 10.06.2004 verstorbene Vater des Klägers H A mit der Beklagten eine Lebensversicherung in Form einer Ausbildungs- und Aussteuerversicherung für den Kläger ab, die am 31.05.2005 enden sollte. Die monatlich zu entrichtenden Prämien betrugen 49,66 DM. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildenden Lebensversicherungen zugrunde (ALB).
In dem Versicherungsantrag vom 08.09.1981 ist der Vater des Klägers unter "1. Zu versichernde Person" eingetragen. Die Rubrik "2. Versicherungsnehmer (nur ausfüllen, falls ein anderer als die zu versichernde Person)" ist nicht ausgefüllt. Unter "3. Mitzuversichernde Person" ist der Kläger eingetragen. Der Vater des Klägers hat den Antrag unter "Unterschrift des Antragstellers – Versicherungsnehmer - " unterzeichnet. Bezugsberechtigter ist nach dem Versicherungsantrag im Todesfall der verwitwete Ehegatte und im Erlebensfall der Antragsteller. Der Versicherungsschein vom 11.11.1981 verweist auf die eingereichten Antragspapiere und nennt unter "Versicherungsnehmer und versicherte Person(en)" den Namen des Vaters des Klägers und des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Antrags auf Lebensversicherung vom 08.09.1981 (B. 39 d.A.) und des Versicherungsscheins vom 11.11.1981 (Bl. 40 d.A.) verwiesen.
Am 26.08.2002 beantragte der Vater des Klägers die Änderung der Bezugsberechtigung dahingehend, dass für den Todesfall dem Kläger ein unwiderrufliches Bezugsrecht zustehen sollte. Diese Änderung bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2002.
Am 28.01.2003 bestellte das Amtsgericht M für den Vater des Klägers einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, insbesondere Sozialhilfsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden. Der Betreuer widerrief die Änderung der Bezugsberechtigung und kündigte die Lebensversicherung mit Schreiben vom 12.02.2004. Die Beklagte überwies das Guthaben aus der Lebensversicherung in Höhe von 11.278,07 Euro auf das Konto des Vaters des Klägers.
Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigung der Lebensversicherung sei unwirksam. Er sei seit Versicherungsbeginn zusammen mit seinem Vater zum einen Versicherungsnehmer und zum anderen versicherte Person. Die Beklagte sei aufgrund des ihm, dem Kläger, eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts nicht befugt gewesen, das Versicherungsverhältnis zu seinen Lasten zu beenden und ihn von dem Bezugsrecht auf das Guthaben aus der Lebensversicherung auszuschließen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei ihm das unwiderrufliche Bezugsrecht für den Todesfall auch wirksam eingeräumt worden. Sein Vater sei bis zu seinem Tode nicht geschäftsunfähig gewesen. Die Betreuung sei nur eingerichtet worden, weil sein Vater wegen einer Multipleskleroseerkrankung bewegungsunfähig gewesen sei und daher seine Sozialhilfeangelegenheiten und Behördengänge nicht mehr habe wahrnehmen können.
Der Kläger meint, die Kündigung sei zudem deshalb unwirksam, weil nach den Versicherungsbedingungen zur Kündigung und Auszahlung des Guthabens die Vorlage des Versicherungsscheins erforderlich sei. Dies sei – unstreitig – nicht geschehen, da sich der Versicherungsschein in seinem Besitz befinde.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die bei der Beklagten zu seinen Gunsten
abgeschlossene Lebensversicherung mit der Versicherungsschein-
nummer 0-0290957-25 nicht gekündigt ist, sondern zu unver-
änderten Bedingungen bis zu ihrer vertragsgemäßen
Beendigung am 31.10.2005 fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Eintragung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes zu Gunsten des Klägers verschaffe diesem keine Gestaltungs- und Mitentscheidungsrechte am Vertrag, da diese beim Versicherungsnehmer bzw. dessen Rechtsvertreter verblieben. Zudem sei die Bezugsberechtigung nicht wirksam geändert worden, da der Vater des Klägers aufgrund einer Geistesstörung gem. § 105 Abs. 2 BGB zum Zeitpunkt des Änderungsantrages geschäftsunfähig gewesen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers liegt vor. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist gegeben, wenn dem Recht der klagenden Partei eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil diese Gefahr beseitigen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da sich die Beklagte darauf beruft, die Kündigung durch den Betreuer sei wirksam.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die bei der Beklagten zu Gunsten des Klägers abgeschlossene Lebensversicherung ist durch den Betreuer im Namen des verstorbenen Vaters des Klägers mit Schreiben vom 12.02.2004 wirksam nach § 165 Abs. 1 VVG gekündigt worden.
Kündigungsberechtigt ist allein der Versicherungsnehmer. Er behält sein Kündigungsrecht für den Versicherungsvertrag auch nach widerruflicher oder unwiderruflicher Bestimmung eines Dritten als Bezugsberechtigten, weil er Vertragspartner bleibt (vgl. Prölls/Martin § 165 Rdn. 1; BGHZ 118, 242, 247 f.). Nicht kündigungsberechtigt sind der Bezugsberechtigte und der Versicherte (BGH VersR 1987, 659, 660).
Nach dem Antrag auf Lebensversicherung i.V.m. dem Versicherungsschein war Versicherungsnehmer allein der verstorbene Vater des Klägers. Durch die Nennung des Vaters und des Klägers im Versicherungsschein unter der Rubrik "Versicherungsnehmer und versicherte Person(en)" wurde der Kläger nicht zum Versicherungsnehmer. Denn der Versicherungsschein nimmt die Antragspapiere in Bezug. Dort ist eindeutig nur der Vater des Klägers als Versicherungsnehmer aufgeführt. Der Kläger war zwar mitversichert. Daraus ergibt sich jedoch ebenso wenig wie aus einer vom Kläger behaupteten Bezugsberechtigung ein Kündigungsrecht.
Die von dem Betreuer im Namen des Vaters des Klägers erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages wirkte für und gegen den Versicherungsnehmer. Der Betreuer vertritt den Betreuten innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises unabhängig von dessen Geschäftsfähigkeit oder –unfähigkeit (vgl. Palandt 63. Aufl., Einf. v. § 1896 Rdn. 13). Die Kündigung der Lebensversicherung und die Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des Guthabens gehört zur Vermögenssorge und damit zum Aufgabenkreis des Betreuers.
Eines besonderen Kündigungsgrundes bedurfte es nicht, da der Versicherungsnehmer nach §§ 165 Abs. 1 VVG, 4 Abs. 1 ALB das Versicherungsverhältnis jederzeit kündigen kann.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Vorlage des Versicherungsscheins keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Nach § 4 Abs. 1 ALB ist lediglich die Schriftform erforderlich. Der Versicherungsschein ist aufgrund der Vorschrift des § 11 Abs. 1 ALB ein qualifiziertes Legitimationspapier i.S.d. §§ 4 VVG, 808 BGB. Der Versicherer kann den Inhaber als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Unter den Begriff "Verfügung" fällt auch die Kündigung des Vertrages (vgl. Prölls/Martin § 11 ALB Rdn. 3). Die Vorlage des Versicherungsscheins stellt damit einen Schutz für den Versicherer dar. Auf die Wirksamkeit der Kündigung hat sie jedoch keine Auswirkungen.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.