WEG: Wohnungseigentümer ohne Aktivlegitimation für Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Wohnungseigentümerin, begehrt von der Beklagten einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung an Gemeinschaftseigentum. Streitgegenstand ist die Aktivlegitimation zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Werkverträgen über Gemeinschaftseigentum. Das Landgericht Hagen weist die Klage ab: Solche Ansprüche stehen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu; eine Ausnahme besteht nur beim Ersterwerb. Notgeschäftsführung lag nicht vor.
Ausgang: Klage des Wohnungseigentümers auf Zahlung eines Kostenvorschusses mangels Aktivlegitimation abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung aus einem Werkvertrag, die Gemeinschaftseigentum betreffen, können nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist gemäß § 10 Abs. 6 S. 2 WEG Inhaberin der gemeinschaftlich begründeten Rechte und Pflichten und damit Gläubigerin von schuldrechtlichen Ansprüchen aus Verwaltungs- und Werkverträgen.
Schadensersatz- und Beseitigungsansprüche wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum stehen grundsätzlich der Wohnungseigentümergemeinschaft zu; eine vom BGH anerkannte Ausnahme besteht nur im Zusammenhang mit dem Ersterwerb.
Kann die Wohnungseigentümergemeinschaft über die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs nicht durch Beschluss entscheiden, bleibt dem einzelnen Eigentümer nur der Weg, nach § 21 Abs. 4 WEG die Zustimmung der Miteigentümer zu verlangen; eine Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG ist nur in engen Grenzen gegeben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
| 4 O 353/10 | Verkündet am 17.03.2011 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle | |
| Landgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Kostenvorschusses für Mangelbeseitigungsarbeiten an die Wohnungseigentümergemeinschaft „Am S, M“, deren Mitglied sie ist, in Anspruch.
An dem Gebäude „Am S“, in dem die Klägerin ihre Wohnung hat, wurden aufgrund des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 02.06.2004, TOP 7, die von der Beklagten angebotenen Sanierungsarbeiten an der Fassade beschlossen und die Beklagte mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft wird auf die Niederschrift der Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 02.06.2004 (Bl. 22 ff. d. A.) Bezug genommen.
Grundlage des geschlossenen Vertrages waren das Leistungsverzeichnis, welches von der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Firma N mbH, ausgearbeitet wurde, und das Angebot der Beklagten vom 22.04.2003 und vom 17.04.2004/22.06.2004. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 25 f., 27 f., 62 f., 64 ff. und 67 ff. d. A. Bezug genommen.
Gegenstand des Auftrags war unter anderem der Einbau von Alufensterbänken und die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems. Die Beklagte stellte ihre Leistungen unter dem 12.10.2004 in Rechnung.
Die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft nahm die Leistungen ab; diese wurden auch bezahlt.
Nach Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens forderte die Klägerin die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft am 23.03.2010 auf, einen Punkt auf die Tagesordnung der Versammlung im Jahr 2010 zu setzen zu der Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft die Beklagte auf Mangelbeseitigung gerichtlich in Anspruch nimmt. Dies lehnte die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ab.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei durch die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft mit den Arbeiten beauftragt worden. Zudem seien die durch die Beklagte erbrachten Leistungen mangelhaft, da diese nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Wohnungseigentümergemeinschaft Am S, zur Beseitigung der in dem Gutachten des Sachverständigen Trompetter vom 27.01.2010 aufgeführten Mängel an den Rolladenführungsschienen einen Vorschussbetrag in Höhe von 26.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2010 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die den Betrag von 26.000,0 € übersteigenden Kosten für die Mangelbeseitigung sowie die Beseitigung der Folgeschäden aufgrund der von der Beklagten fehlerhaft eingebauten Rolladenführungsschienen gleichfalls zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Bereits nach eigenem Vortrag ist die Klägerin zur Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Ansprüche nicht aktivlegitimiert.
Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses auf Mangelbeseitigungskosten aus einem Werkvertrag handelt es sich um einen Anspruch, der allein durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden kann.
Gemäß § 10 Abs. 6 S. 2 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Damit ist sie Gläubigerin aller schuldrechtlichen Ansprüche, die ihr als solcher zustehen. Dazu gehören auch alle Ansprüche aus den von ihr abgeschlossenen Verwaltungsgeschäften wie u.a. Werkverträgen über die Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (vgl. Wenzel in: Bärmann, WEG Kommentar, 10. Aufl., § 10, Rn. 227; Bub in: Staudinger, WEG, 13. Bearbeitung (2005), § 21 WEG, Rn. 294).
Um einen solchen Vertrag handelt es sich hier. Die Beklagte war damit beauftragt, Sanierungsarbeiten an den Außenfenstern, Jalousien und Fensterbänken auszuführen. Bei diesen Bereichen eines Hauses handelt es sich im Falle des Bestehens einer Wohnungseigentümergemeinschaft um Gemeinschaftseigentum im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG (vgl. Werner/ Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rn. 468).
Bei solchen Werkverträgen handelt es sich zwar um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer. Aus diesem Grunde kann die Klägerin Inhaberin von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte sein. Bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für Mangelbeseitigungskosten handelt es sich aber bereits nicht um einen Schadensersatzanspruch. Selbst Schadensersatzansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer können ebenfalls nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden, wenn es sich um die Beschädigung von Gemeinschaftseigentum handelt. Der Wohnungseigentümer- gemeinschaft steht in diesem Fall die sogenannte geborene Ausübungsbefugnis zu (vgl. Wenzel in: Bärmann, WEG Kommentar, 10. Aufl., § 10, Rn. 269).
Anders ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für den Fall der Geltendmachung von Mangelbeseitigungsansprüchen durch einzelne Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit dem Ersterwerb (BGH, BauR 1997, 488 = NJW 1997, 2173). Die zu dem Ersterwerb folgenden Grundsätze stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher aus Werkverträgen, die der Baubetreuer oder Treuhänder in Vertretung für die Bauherrengemeinschaft abschließt, nicht die Bauherrengemeinschaft, sondern die einzelnen Bauherren berechtigt und verpflichtet werden.
Diese Rechtsprechung ist auf die Ansprüche aus Verträgen, die die Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt zur Instandsetzung bzw. Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums schließt, nicht anwendbar. Denn anders als hier haben die Mängelbeseitigungsansprüche ihre Grundlage in den von den einzelnen Wohnungseigentümern abgeschlossenen Erwerbsverträgen, d.h. sie beruhen auf Individualansprüchen.
Im Unterschied zu jenen Fällen liegt die gerichtliche Geltendmachung durch einen Wohnungseigentümer in Fällen der hier vorliegenden Art der Sanierung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums nicht ohne Weiteres im wohlverstandenen Interesse aller anderen Wohnungseigentümer. Zwar mögen im Allgemeinen die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine Einwände dagegen haben, dass ein einzelnes Mitglied Ansprüche der Gemeinschaft gerichtlich geltend macht. Denn im Falle des Erfolgs können sich für die Gemeinschaft Vorteile ergeben, während bei ungünstigem Ausgang des Verfahrens die Kostenpflicht nicht die Gemeinschaft, sondern nur denjenigen Wohnungseigentümer trifft, der das Verfahren betrieben hat. Da es jedoch, wie gerichtsbekannt ist, auch querulatorisch veranlagte Wohnungseigentümer gibt, die häufig auch offensichtlich unbegründete Ansprüche geltend machen oder Rechtsstreitigkeiten führen, in denen es um Bagatellen geht, kann es im Interesse der Eigentümergemeinschaft liegen, darüber zu beschließen, ob sie einen Anspruch gegen einen Dritten für gegeben hält und ob dieser Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden soll (vgl. BGHZ 106, 222 (227 f.) für den Fall der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Verwalter).
Daher ist der einzelne Wohnungseigentümer, wie hier die Klägerin, dem an der gerichtlichen Durchsetzung eines nach seiner Ansicht der Gemeinschaft zustehenden Anspruchs gegen die Beklagte gelegen ist, gehalten, zunächst einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeizuführen (vgl. BGHZ 106, 222 (227)). Findet der Beschlussantrag, Ansprüche geltend zu machen, keine Mehrheit, verbleibt dem einzelnen Wohnungseigentümer, der hiermit nicht einverstanden ist, nur die Möglichkeit, von den anderen Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 4 WEG die Zustimmung zur gemeinschaftlichen Geltendmachung des Anspruchs – gegebenenfalls gerichtlich – zu verlangen (vgl. Bub in: Staudinger, WEG, 13. Bearbeitung (2005), § 21 WEG, Rn. 228).
Die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG liegen hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Mängel offensichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.