Klage auf Abtrennung und Versperrung der Heizungszuleitungen stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümer des Hauses X2 verlangen die Abtrennung und Versperrung der Zuleitungsrohre von der zentralen Heizungsanlage im Nachbarhaus X3. Das Gericht prüft, ob die Kläger den Wärmelieferungsvertrag wegen jahrelanger fehlender Abrechnung außerordentlich kündigen konnten und ob ihnen ein Anspruch aus §1004 BGB zusteht. Es verurteilt die Beklagte zur Duldung der Abtrennung, da die Kündigung nach §314 BGB wegen der langjährigen Abrechnungsunterlassung wirksam war; ein Mitverschulden der Kläger wurde nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Klage auf Abtrennung und Versperrung der Heizungszuleitungen gegen die Beklagte stattgegeben; Kündigung nach §314 BGB als wirksam angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Beseitigung und Versperrung einer einwirkenden Einrichtung nach §1004 Abs. 1 BGB besteht, wenn durch die fortdauernde Zuführung von Wärme eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Grundeigentums gegeben ist.
Die Verpflichtung, eine Zuleitung aufgrund eines Wärmelieferungsvertrages zu dulden, entfällt, wenn der Berechtigte den Liefervertrag aus wichtigem Grund wirksam kündigt.
Ein wichtiger Grund im Sinne des §314 BGB liegt vor, wenn eine längerfristige Pflichtverletzung (z. B. jahrelange Unterlassung von Abrechnungen) unter gebotener Interessenabwägung die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht.
Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach §314 BGB ist Schriftform ausreichend; ein eingeschriebener Brief ist hierfür keine erforderliche Wirksamkeitsvoraussetzung.
Behauptungen eines Mitverschuldens wegen Unterlassens von Mitwirkungsleistungen sind vom Gegner substantiiert darzulegen; allgemeine, unsubstantierte Vorwürfe genügen nicht.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Abtrennung der Heizungsanlage im Hau-se X2 in I von der zentralen Heizungsanlage im Nach-barhaus X3 zu dulden, und zwar dergestalt, dass die Zulei-tungsrohre zur Heizung aus dem Nachbargebäude an der Kellerwand im Hause X2 abgetrennt und versperrt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%, die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 12.000 Euro.
Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwen-den, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Objekts X2 in I, welches sie mit notariellem Kaufvertrag vom 13.04.1999 von der Streithelferin erworben haben. Dieses Haus bezieht seine Wärmversorgung durch eine Anlage, die sich im Hause X3 befindet. Das Haus X-Platz wird ebenfalls durch diese Wärmelanlage gespeist.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der X GmbH. Die Beklagte beliefert Wohnobjekte mit in ihrem Eigentum stehenden Wärmeerzeugungsanlagen, zu denen auch die Anlage im Hause X3 gehört.
In § 5 Ziff. 7 des notariellen Kaufvertrages zwischen den Klägern und der Streithelferin ist festgelegt, dass den Klägern bekannt ist, dass sich die Wärmeanlage für ihr Objekt im Hause X3 befindet.
§ 5 Ziff. 9 beinhaltet die Verpflichtung der Kläger für den Fall, dass die Streithelferin mit der X GmbH einen Wärmelieferungsvertrag abschließt, in diesen Vertrag eintreten. Eine Abrechnung erfolge zwischen der X GmbH und den Klägern direkt.
Die Streithelferin schloss am 22.06,1999/07.02.2000 einen Wärmelieferungsvertrag mit der X GmbH ab. Des Weiteren schlossen diese einen Vertrag über die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten am 17.12.1999/17.01.2000 ab.
Bezüglich der Abrechnungsmodalitäten schlossen die Kläger mit der Beklagten am 4.9.2000/28.02.2001 einen Abrechnungsvertrag.
Seit 1999 beziehen die Kläger Wärme aus dem Nachbarhaus. Vorauszahlungen an die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin leisteten die Kläger nicht, solche Zahlungen wurden auch nicht verlangt. Bis zum 24.11.2004 erstellte die Beklagte keine Kostenabrechnung.
Mit Schreiben vom 07.10.2002 forderten die Kläger die Beklagte auf, die Trennung der Heizungsanlage zu genehmigen. Gleichzeitig mahnten die Kläger unter Hinweis auf entsprechende Mahnungen in den vergangenen Jahren die fehlende Abrechnung der Heizkosten an.
Mit Schreiben vom 26.11.2002 lehnte dies die Beklagte ab.
Am 17.04.2003 kündigten die Kläger aufgrund der bis dahin noch nicht erteilten Kostenabrechnung den Wärmelieferungsvertrag. Diese Kündigung wurde vorsorglich mit Schreiben vom 10. Juni 2003 unter Hinweis darauf wiederholt, daß die für Mai 2003 angekündigte Abrechnung nicht vorliege.
Am 24.11.2004 wurde durch die Beklagte eine Abrechnung für die zurückliegenden Jahre gestellt, die sich auf insgesamt 6.670,68 Euro belief.
Die Rechnungen wurden von den Klägern nicht beglichen.
Mit der im August 2004 zugestellten Klage verfolgen die Kläger die Abtrennung von der Heizungsanlage der Beklagten.
Die Kläger sind der Ansicht, dass ein wichtiger Grund für eine Kündigung bestanden habe: Sie hätten sich 5 Jahre im Ungewissen darüber befunden, wie viel Heizkosten auf sie zukommen würden. Dies wäre vor allem deshalb unbillig, da sie keine Abschlagszahlungen hätten leisten müssen, so dass sie mit dem Geld nicht hätten wirtschaften können.
Ferner handele es sich bei den Vertragbestandteilen um AGB. Zum einen seien die Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebotes nichtig. Darüber hinaus verstoße die Laufzeit von über 13 Jahren gegen das AGBG. Auch verstoße die Klausel, dass mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden müsse, gegen das AGBG.
Schließlich habe gar kein wirksames Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestanden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, die Abtrennung der Heizungsanlage im Hause X2 in I von der zentralen Heizungsanlage im Nachbarhaus X3 zu dulden, und zwar dergestalt, dass die Zuleitungsrohre zur Heizung aus dem Nachbargebäude an der Kellerwand im Hause X2 abgetrennt und versperrt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Nebenintervenientin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Verzögerung mit den Abrechnungen sei dadurch bedingt gewesen, dass die Streithelferin trotz zentraler Heizungsanlage die Häuser verkauft habe. Zur Erstellung der ordnungsgemäßen Abrechnung seien Nutzerlisten erforderlich gewesen, die sowohl die Streithelferin als auch die jeweiligen neuen Eigentümer nur unvollständig eingereicht hätten.
Die Trennung des Hauses Nr. 6 von der Wärmeleitung stelle eine deutliche finanzielle Belastung der übrigen mit der Heizungsanlage verbundenen Häuser dar.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von den Klägern erklärte Kündigung formunwirksam sei, da sie nicht mit eingeschriebenem Brief erfolgt sei. Ferner sei die Kündigung auch deshalb unwirksam, weil die Nichterstellung der Abrechnung keine Hauptpflichtverletzung des Vertrages darstelle und daher auch keinen wichtigen Grund für eine Kündigung.
Ferner könne eine separate Kündigung durch die Kläger nicht erfolgen, da die gemeinsame Heizungsanlage zu einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Klägern und den weiteren Eigentümern der anderen Häuser geführt habe, so dass nur alle Eigentümer gemeinsam den Vertrag kündigen könnten.
Ferner rügt die Beklagte die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags.
Die Streithelferin behauptet, der Inhalt der zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Verträge seien den Klägern bekannt gewesen; die Kläger seien jeweils durch Übersendung von Abschriften der geschlossenen Verträge informiert worden.
Auf die Abrechnungsproblematik sei sie von der Beklagten nicht hingewiesen worden.
Die Streithelferin ist der Ansicht, dass die Kläger zumindest eine Mitverantwortung bezüglich der Abrechnungsprobleme treffe.
Mit Schriftsatz vom 04.02.2005, eingegangen bei Gericht am 07.02.2005, hat die Beklage widerklagend beantragt, die Kläger zur Zahlung von 6.670,68 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2004 zu verurteilen. Die Kläger haben Klageabweisung beantragt. Durch Teilvergleich-Beschluss gemäß § 278 Abs. VI ZPO vom 17.10.2005 haben die Parteien sich auf die Zahlung einer Summe von 3.500 Euro bezüglich der Widerklage verglichen. Die anteiligen Kosten des Teilvergleichs sollten bei der Schlussentscheidung geteilt werden.
Dem Rechtsstreit ist die Streithelferin mit Schreiben vom 23.02.2005, eingegangen bei Gericht am 24.02.2005, als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Nebenintervention bezieht sich allein auf die Klage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die angefertigten Protokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
Den Klägern steht ein Anspruch auf Trennung und Versperrung der Heizungsrohre gem. § 1004 Abs. 1 BGB zu.
Durch die Trennung und Versperrung der Heizungsrohre wird der rechtswidrige Wasserzufluss zu der Heizungsanlage der Kläger verhindert.
Die Kläger sind nicht verpflichtet, den Zulauf aufgrund des Wärmelieferungsvertrages zu dulden ( § 1004 Abs. 2 BGB).
Ob ein wirksamer Wärmelieferungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, kann dahinstehen, da der Wärmelieferungsvertrag durch die Kläger spätestens mit der Klagezustellung wirksam gem. § 314 BGB i. V. m. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB gekündigt wurde. Dabei ist die Schriftform eingehalten, ein eingeschriebener Brief ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung (BGH NJW 04, 1320).
Ein wichtiger Grund zur Kündigung ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage 2005, § 314, Rn. 7). Das ist vorliegend der Fall.
Die Kläger haben fast 5 Jahre von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin Wärme ohne Abrechnung bezogen. Abschlagszahlungen sind von den Klägern nicht gefordert worden. Aufgrund dessen war es ihnen nicht möglich, die ungefähre Größenordnung ihrer monatlichen Verpflichtung einzuschätzen.
Sie konnten bis zur Abrechnung im Jahre 2004 daher auch nicht ersehen, wie viel Entgelt sie bis zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens vom 17.04.2003 für die Leistung zu bezahlen hatten. Sie mussten damit rechnen, dass nach den 4 Jahren eine sehr hohe, für sie aber nicht abschätzbare Nachzahlung auf sie zukommen würde.
Die Kläger haben über Jahre wiederholt die Abrechnung der angefallenen Kosten angemahnt (§ 314 Abs. 2 BGB). Eine Abrechnung erfolgte jedoch nicht.
Noch nach dem Kündigungsschreiben vom 17.4.2003 erklärten die Beklagten mit Schreiben vom 5.5.03, dass die Abrechnungen in diesem Monat fertig gestellt werden würde. Auch diese Zusage hielt die Beklagte nicht ein. Erst nach einem weiteren Jahr und nach Klagezustellung hat die Beklagte abgerechnet. Dies lässt auf eine hohe Unzuverlässigkeit der Beklagten schließen und berechtigte die Kläger unter Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen daher spätestens mit der Klagezustellung zur Kündigung des Wärmelieferungsvertrages.
Es war den Klägern nicht zuzumuten, noch einen längeren Zeitraum abzuwarten.
Insgesamt habe die Kläger mehr als 5 Jahre bis zur Abrechnung der Wärmelieferung warten müssen. Finanzielle Dispositionen waren ihnen ebenso nicht möglich, wie die Kostenverteilung innerhalb des Hauses X2 und die Einschätzung der Wirtschaftlichkeit des zentralen Heizsystems.
Ob es sich bei der Erstellung der Abrechnung um eine Haupt- oder Nebenpflicht
handelt ist unerheblich. Den Klägern war es auch in dem Fall, dass es sich um einen Nebenpflicht handeln sollte, wirtschaftlich nicht zuzumuten, noch weiter abzuwarten.
Daß die Kläger bei der Verzögerung der Abrechnung – wie von der Beklagten und der Streithelferin vorgetragen – ein Mitverschulden trifft, da sie die nötigen Nutzerlisten nicht vorgelegt haben, kann nicht festgestellt werden. Der Vortrag diesbezüglich ist zu unsubstantiiert und bleibt allgemein gehalten. Den Akten liegt einzig ein Schreiben vom 3.9.04 vor, in dem auf ein Schreiben der Beklagten vom 30.8.04 Bezug genommen wird. Mit dem Schreiben vom 3. September 2004 sind die notwendige Nutzerliste überreicht worden. Ob vorher bereits Aufforderungen zur Erteilung der Nutzerliste erfolgt sind, wird nicht substantiiert vorgetragen.
Die Kündigung der Kläger stellt auch keine unzulässige Teilkündigung dar. Die im Kaufvertrag enthalten Eintrittsklausel in den Wärmelieferungsvertrag, der seinerseits sämtliche Grundstücke der Streithelferin erfasst (u.a die Häuser X2,8 und 10), bezieht sich allein auf das Grundstück X2. Durch die Eintrittsklausel wird keine Gesamtschuldnerschaft auf Seiten der Nutzer erzeugt. Die Eintrittsklausel kann sich nur auf das im notariellen Kaufvertrag in Bezug genommene Objekt X2 beziehen.
Die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten können rechtlich zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92 Abs. I, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11 , 709, 711 ZPO.