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Landgericht Hagen·4 O 324/22·20.11.2022

Testamentsklausel zur Verfügungsfreiheit zu Lebzeiten: Beschwerde nicht abgeholfen

ZivilrechtErbrechtTestamentsauslegungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob eine sofortige Beschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen einen Beschluss der 4. Zivilkammer. Streitgegenstand ist die Auslegung einer notariellen Testamentsformulierung zur Verfügungsfreiheit zu Lebzeiten und deren Herkunft aus einem Formularbuch. Das Landgericht gibt der Beschwerde nicht ab; die Formulierung geht nach Auffassung des Gerichts über den Gesetzeswortlaut hinaus. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde wird nicht abgeholfen; Sache an das Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine testamentarische Formulierung einem Muster- oder Formularwortlaut entstammt, ist anhand ihrer Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Wortlaut zu prüfen.

2

Die bloße Behauptung, eine Klausel stamme aus einem Formularbuch, ist nicht ausreichend, wenn der Wortlaut deutlich über die Gesetzesformulierung hinausgeht.

3

Eine testamentarische Formulierung, die den Überlebenden ausdrücklich "in keiner Weise beschränkt oder beschwert" und zur "jederzeitigen freien Verfügung" ermächtigt, kann über die einfache Wiedergabe des gesetzlichen Grundsatzes hinausreichen.

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Erhebliche Einwände gegen einen angefochtenen Beschluss begründen, wenn sie nicht durchgreifen, die Vorlage der Sache an das zuständige Beschwerdegericht; dem Sofortrechtsmittel wird in diesem Fall nicht abgeholfen.

Relevante Normen
§ 2286 BGB

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 17.11.2022 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15.11.2022 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Rubrum

1

Landgericht Hagen

2

Beschluss

3

In dem einstweiligen VerfügungsverfahrenW gegen I

4

wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 17.11.2022 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15.11.2022 nicht abgeholfen.

5

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

7

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

8

Dass die in Rede stehende Formulierung des notariellen Testaments betreffend die Verfügungsfreiheit zu Lebzeiten einem Formularbuch entstammt und lediglich die Regelung des § 2286 BGB wiedergeben soll, ist nicht ersichtlich und liegt sogar fern. Denn bei einem Formularbuch wäre zu erwarten, dass dieses sich eng am Gesetzeswortlaut orientiert, nämlich dass "das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt" wird.

9

Die hier gewählte Formulierung geht indes - wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt - darüber hinaus. So soll der Überlebende, wie im Testament gleich doppelt betont wird, in "keiner Weise beschränkt oder beschwert" sein und "in jeder Weise frei verfügen" können.

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Hagen, 18.11.20224. Zivilkammer

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