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Landgericht Hagen·4 O 308/06·18.04.2007

Kaufvertrag über Vertragsarztpraxis durch Erklärungen vor dem Zulassungsausschuss

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Alleinerbin eines verstorbenen Vertragsarztes verlangte vom zugelassenen Nachfolger Zahlung von 250.000 € für den Praxisanteil. Streitpunkt war, ob durch beiderseitige Erklärungen in der Sitzung des Zulassungsausschusses bereits ein wirksamer Kaufvertrag zustande kam und ob Einwendungen wegen angeblich falschen Praxiswerts bzw. Mängeln durchgreifen. Das LG bejahte den Kaufvertrag, stellte ihn aber unter die aufschiebende Bedingung der bestandskräftigen Zulassung und verurteilte zur Zahlung Zug um Zug gegen Übereignung. Vorgerichtliche Anwaltskosten und frühere Verzugszinsen wurden mangels Fälligkeit/Verzugs vor Bestandskraft abgewiesen; Zinsen gab es erst ab Rechtshängigkeit.

Ausgang: Kaufpreis (250.000 €) Zug um Zug zugesprochen; vorgerichtliche Anwaltskosten und frühere Verzugszinsen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärungen eines Praxisnachfolgers und des Praxisveräußerers/Erben vor dem Zulassungsausschuss über einen konkreten Kaufpreis können einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag über den Praxisanteil begründen.

2

Der im Zusammenhang mit § 103 Abs. 4 SGB V geschlossene Praxiskaufvertrag steht regelmäßig unter der aufschiebenden Bedingung der bestandskräftigen Zulassung des Nachfolgers; erst mit Bedingungseintritt wird der Kaufpreisanspruch fällig.

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Einwendungen gegen den Kaufpreisanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder wegen Mängeln (§ 437 BGB) sind unschlüssig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, welche konkrete Rechtsfolge (z.B. Anpassung, Minderung, Schadensersatz, Rücktritt) in welcher Höhe begehrt wird.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn bei Beauftragung Verzug bestand; Verzug setzt Fälligkeit voraus, die bei aufschiebend bedingten Ansprüchen erst mit Bedingungseintritt eintritt.

5

Ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 ZPO ist nicht geschuldet, wenn eine Partei erkennbar nicht lediglich einen übersehenen rechtlichen Gesichtspunkt, sondern die eigene Darlegungs- und Substantiierungslast verfehlt.

Relevante Normen
§ 280, 286 BGB§ 433 Abs. 2 BGB§ 103 Abs. 4 SBG V§ Art. 14 Abs. 1 GG§ 313 Abs. 2 BGB§ 437 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250.000,-. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit dem 05.10.2006 Zug um Zug gegen Übereignung des Praxisanteils der von Herrn Dr. med. Uwe W ausgeübten Praxis in der I-Straße in N2 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 30.09.2005 verstorbenen Ehemannes Dr. med. Uwe A. W. Dieser war als Facharzt für Innere Medizin in einer Gemeinschaftspraxis mit entsprechendem Vertragsarztsitz mit dem Allgemeinmediziner B C tätig. Nach dem die Gemeinschaftspraxis betreffenden Gesellschaftsvertrag war der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt seines Todes Eigentümer von 97 % der immateriellen sowie sämtlicher materieller Werte der Praxis. Bereits vor seinem Tod hatte sich Herr Dr. W um einen Nachfolger für seine Praxis bemüht. Hier war der Beklagte schon als Interessent aufgetreten und hatte Vertragsverhandlungen mit Dr. W aufgenommen. Als es jedoch nicht zu einer Einigung bezüglich des Kaufpreises für die Praxis kam, nahm Dr. W mit den Märkischen Kliniken M auf. Diese wollten die Praxis und den Vertragsarztsitz nach Gründung eines sog. medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) von Dr. W übernehmen. Nach dem Tod von Dr. W übernahm die Klägerin als Alleinerbin die W mit den Märkischen Kliniken. Nach der Gründung des MVZ schloss dieses mit der Klägerin am 29.11.2005 einen Praxisübernahmevertrag zu einem Übernahmepreis vom 250.000,-- €. Anschießend erfolgte die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes anonym im Westfälischen Ärzteblatt. Hierauf bewarben sich das MVZ und der Beklagte. In Vorbereitung der Sitzung des Zulassungsausschusses wurde der Verkehrwert der Praxis nach der Ärztekammermethode mit 289.000,-- € und nach betriebswirtschaftlichen Kriterien mit 390.300,-- € ermittelt. Am 22.02.2006 fand dann die Sitzung des Zulassungsausschusses statt. In dieser gab der Beklagte zu Protokoll, dass er im Falle der Zulassung ebenfalls bereit sei, an die Klägerin den Verkaufspreis von 250.000,-- € zu zahlen. Die Klägerin erklärte ihr Einverständnis, die Praxis zum angegebenen Preis auch an den Beklagten zu veräußern. Der Beklagte wurde durch Beschluss des Zulassungsausschusses mit Wirkung vom 01.04.2006 zur Vertragsarztpraxis zugelassen. In der Folgezeit wurden zwischen den Parteien mehrfach schriftliche Ausarbeitungen des Praxisübernahmevertrages hin und her versandt. Man konnte sich bisher jedoch nicht auf eine Fassung einigen, da einzelne Passagen streitig blieben.

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Da die Vertretung in der Praxis von Dr. W durch Herrn Prof. Dr. H nur bis zum 31.03.2006 genehmigt war, forderte die Klägerin den Beklagten im März 2006 mehrfach schriftlich auf, die Praxis zum 1.4.2006 zu übernehmen und insofern Einzelheiten zu besprechen. Als keine Reaktion des Beklagten erfolgte, setzte sie einen Übergabetermin für die Praxis auf den 31.03.2006, 16.00 Uhr in den Praxisräumen fest und teilte diesen Termin dem Beklagten schriftlich mit. Als zu dem Übergabetermin weder der Beklagte noch ein Vertreter erschien, fertigte die Klägerin mit den Anwesenden ein Übergabeprotokoll, Fotos und eine Inventarliste, die den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Verfügung gestellt wurden.

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Der Beklagte legte dann Widerspruch gegen den Zulassungsbescheid zur Vertragsarztpraxis ein und begründete diesen damit, dass die Verkehrwertberechnung durch die Kassenärztliche Vereinigung falsch sei und nicht dem wirklichen Verkehrswert der Praxisanteile entspreche.

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Auch die Klägerin legte gegen den Zulassungsbescheid Widerspruch mit der Begründung ein, dass der Beklagte entgegen seiner Zusage in der Sitzung des Zulassungsausschusses die Praxisübernahme unter den gleichen Konditionen, wie mit dem MVZ M vereinbart, ablehne.

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Der Widerspruch des Beklagten wurde als unzulässig verworfen und der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

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Der entsprechende Beschluss wurde am 5.8.2006 zugestellt. Der Beklagte beendete seine Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt zum 31.10.2006 und nahm ab dem 2.11.2006 seine Tätigkeit in der neuen Gemeinschaftspraxis Dr. N auf.

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Die von der Klägerin am 16.08.2006 erhobene Klage ist dem Beklagten am 05.10.2006 zugestellt worden.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch die beiderseitigen Äußerungen in der Sitzung des Zulassungsausschusses zwischen ihr und dem Beklagten bereits ein Kaufvertrag über die Praxisanteile wirksam zustande gekommen sei und ihr insofern ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zustehe. Zudem behauptet sie, dass sich der Beklagte in der Sitzung des Zulassungsausschusses verpflichtet hätte, die Praxis zu den gleichen Konditionen, wie mit dem MVZ ausgehandelt, zu übernehmen. Dass sie sich in der Folgezeit mit dem Beklagten nicht auf eine gemeinsame schriftliche Fixierung des Kaufpreises habe einigen könne, sei insofern unerheblich, da es sich bei den Streitpunkten nur um Nebenpunkte gehandelt habe. Weiter ist sie der Ansicht, dass der Beklagte sich seit dem 1.4.2006 mit der Abnahme der Praxis in Verzug befände.

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Sie behauptet, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Sitzung des Zulassungsausschusses nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, da er noch keine Finanzierungszusage gehabt hätte. Sie ist der Ansicht, dass dieses Verhalten einen Eingehungsbetrug darstelle.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 250.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit dem 1.4.2006 Zug um Zug gegen Übereignung des Praxisanteils der von Herrn Dr. med. Uwe W ausgeübten Praxis in der I in N2 zu zahlen.

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 250.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit dem 1.4.2006 Zug um Zug gegen Übereignung des Praxisanteils der von Herrn Dr. med. Uwe W ausgeübten Praxis in der I in N2 zu zahlen.
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den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten als Verzugsschaden gem. §§ 280, 286 BGB i. H. v. 1.559,-- € zzgl. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2006 zu zahlen.

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten als Verzugsschaden gem. §§ 280, 286 BGB i. H. v. 1.559,-- € zzgl. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2006 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, dass er seine Erklärung vor dem Zulassungsausschuss über seine Bereitschaft, ebenfalls eine Kaufpreis in Höhe von 250.000,-- zu zahlen, auf der Grundlage der zuvor von Herrn Rechtsanwalt N3 vorgetragenen Daten aus dem Praxisstrukturdatenblatt abgegeben habe. Diese Daten entsprächen jedoch nicht mehr der tatsächlichen Situation. So sei er beispielsweise nicht darauf hingewiesen worden, dass Teile der bisherigen Einnahmen von Herrn Dr. W aus seiner Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis dem Praxisnachfolger nicht zur Verfügung stehen würden. Als besonders wertbildender Faktor für die Praxis seien Einnahmen aus Studien/Gutachten eingebracht worden, die pro Jahr einen Gewinn bis zu 56.000,-- € erbrachten. Weiter seien nach der Sitzung des Zulassungsausschusses Werte aus dem Anlagevermögen der Praxis in Höhe von 25.000,00 € entnommen worden, was ebenfalls zu einer Herabsenkung des Praxiswertes führe. Darüber hinaus behauptet er, dass die Klägerin das Praxispersonal angewiesen habe, offenstehende Urlaubs- und Weihnachtsgeldforderungen zunächst nicht zu realisieren. Ferner behauptet er, dass nach dem 31.03.2006 Gegenstände, die für den Praxisbetrieb notwendig seien, aus dieser entfernt worden seien und dass in den Schränken noch der Vernichtung zuzuführende Patientenakten gelagert seien, die er nun kostenpflichtig entsorgen müsse.

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Er ist der Ansicht, das der Kaufgegenstand daher mängelbehaftet sei.

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Die Klägerin behauptet, dass es sich bei den angeblich herausgenommenen Werten um Fahrzeuge handele, die deshalb nicht mehr auf der Liste erscheinen würden, weil sie bereits abgeschrieben gewesen wären. Dies ändere jedoch nichts an den tatsächlich aus dem Praxisvermögen getätigten Investitionen. Weiter hätten die von Herrn Dr. W geführten Studien, die einen Teil des Gewinnes ausmachten, ohne weiteres vom Beklagten fortgeführt werden können, wenn dieser vereinbarungsgemäß zum 1.4.2006 die Praxis übernommen hätte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.03.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 250.000,-- € Zug um Zug gegen Übereignung des Praxisanteils ihres verstorbenen Ehemannes aus § 433 Abs. 2 BGB zu.

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Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass durch die Erklärungen in der Sitzung des Zulassungsausschusses ein Kaufpreisanspruch begründet worden sei.

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Die entspricht auch der Rechtsaufassung der Kammer. Das ursprüngliche Vorbringen des Beklagten, dass die Erklärung vor dem Zulassungsausschuss keine rechtliche Verbindlichkeit gehabt habe, überzeugt nicht. Der Zulassungsausschuss hat gem. § 103 Abs. 4 S. 5 SGB V bei der Vergabe der Zulassung auch die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Arztes bzw. seiner Erben zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Nachfolgezulassung eines Vertragsarztes kann daher nicht isoliert von der zivilrechtlichen Frage der Übernahme der Arztpraxis getroffen werden (SG E, Urteil vom 14.10.1996, AZ: S 11 Ka 6/94). § 103 Abs. 4 SBG V eröffnet allein deshalb die Möglichkeit einer Nachfolgezulassung, damit der ausscheidende Vertragsarzt oder seine Erben im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG den in der Praxis steckenden Vermögenswert erzielen können. Dabei bildet der Verkehrswert der Praxis die Grenze. Würde man in der Erklärung des Beklagten vor dem Zulassungsausschuss keinen Rechtsbindungswillen sehen, würde der in § 103 Abs. 4 verankerte Schutz des Klägerin unterlaufen. Die Zulassung wird quasi unter der Bedingung erteilt, dass der Zugelassene bereit ist, einen entsprechenden Kaufpreis zu zahlen. Allein die Tatsache, dass in § 103 Abs. 4 S. 5 SGB V das Wort "Kaufpreis" enthalten ist, zeigt, dass eine dort gemachte Angabe rechtsverbindlich im Hinblick auf einem Kaufvertrag sein soll.

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Dieser Kaufvertrag steht jedoch unter der Bedingung der Zulassung zum Vertragsarztsitz, wobei es allein auf die Bestandskraft des Zulassungsbeschlusses ankommt.

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Der Beklagte dringt mit seinen geltend gemachten Einwendungen nicht durch, da diese insgesamt unschlüssig sind.

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Soweit der Beklagte einwendet, dass der Praxiswert falsch ermittelt gewesen sei, dringt er damit nicht durch. Sein Vorbringen deutet darauf hin, dass auf ein Fehlen der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 2 BGB abgestellt werden soll. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Vorraussetzung für ein solches Fehlen der Geschäftsgrundlage tatsächlich vorgelegen haben. Denn es ist nicht ersichtlich, welche Rechtsfolge der Beklagte daraus herleiten will. Im Falle des § 313 BGB kommen zwei mögliche Rechtsfolgen in Betracht, nämlich Vertragsanpassung oder Rücktritt. Da der Beklagte seine Tätigkeit in der Praxisräumen aufgenommen hat, ist davon auszugehen, dass ein Rücktritt nicht begehrt wird. Für eine Vertragsanpassung fehlt es von Seiten des Beklagten jedoch an jeglichem Vortrag dazu, wie sich diese Vertragsanpassung darstellen soll. Es werden keine konkreten Angaben dazu gemacht, ob und wie sich dies auf den Kaufpreisanspruch auswirken soll.

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Auch die Einwendung des Beklagten, dass der Kaufgegenstand mängelbehaftet sei, dringt nicht durch.

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Soweit der Beklagte vorträgt, dass ihm der Zugang zu Studien, die einen Jahresumsatz vom 56.000,-- € ausgemacht haben, verschlossen sei, wird nicht vorgetragen, welche Auswirkungen dies auf den Praxiswert und damit weitergehend auf den Kaufpreis haben soll.

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Auch der Vortrag zu der angeblichen Entnahme von Werten aus dem Anlagevermögen in Form von Fahrzeugen ist unsubstantiiert, da nicht vorgetragen wird, welche Auswirkungen dies auf den Kaufpreis haben soll, insbesondere, welche Rechte daraus hergeleitet werden.

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Zu den Einwendungen, dass der Beklagte Patientenakten kostenpflichtig entsorgen müsse und ihm Kosten für das Strafverfahren entstanden sind, fehlt es in beiden Fällen ebenfalls an Angaben zur Höhe dieser Kosten. Bei den Kosten des Strafverfahren ist ohnehin äußerst zweifelhaft, ob diese zu einer Mangelhaftigkeit der Praxis führen.

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Konkrete Zahlen werden vom Beklagten nur in Bezug auf die angeblich aus der Praxis entfernten Gegenstände im Wert von ca. 15.900,-- € und die offenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche des Praxispersonals in Höhe von ca. 6.800,-- € genannt. Bei den aus der Praxis entfernten Gegenständen werden jedoch keine Angaben dazu gemacht, wann genau diese vom wem entfernt worden sind. Es wird lediglich behauptet, dass die Gegenstände zwischen dem 1.4.2006 und dem 28.02.2007 entfernt worden seien. Der Beklagte praktiziert seit dem 02.11.2006 selbst in der Praxis, so dass die Entfernung auch zu Zeiten seiner Tätigkeit stattgefunden haben kann.

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Selbst wenn man jedoch eine Mangelhaftigkeit des Praxisanteiles unterstellen würde, so ist auch hier nicht ersichtlich, welche konkreten Rechtsfolgen der Beklagte daraus herleiten will. Eine Klageabweisung ist durch diese keinesfalls begründet. Bei Mängeln an der Kaufsache stehen dem Käufer gem. § 437 BGB verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Aus dem Vortrag des Beklagten ist nicht einmal ersichtlich, welches Gewährleistungsrecht er überhaupt geltend machen will. Selbst bei einer Auslegung des Vortrags dahingehend, dass Schadenersatz oder Minderung geltend gemacht werden soll, fehlt jeglicher Vortrag dazu, in welcher Höhe der Schadenersatzanspruch bzw. eine Minderungsrecht geltend gemacht werden soll. Insofern ist es auch unerheblich, ob der Beklagte sich tatsächlich verpflichtet hat, die Praxis zu den selben Konditionen wie mit dem MVZ, mit dem ein Gewährleistungsausschluss vereinbart war, zu übernehmen.

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Die Kammer musste diesbezüglich auch keinen Hinweis nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO erteilen, da es sich nicht um einen Gesichtspunkt handelt, den der Beklagte erkennbar übersehen hat. Es besteht keine weitergehende Pflicht seitens des Gerichts, eine Partei darauf hinzuweisen, dass sie schlüssig und vollständig die einen Einwand begründenden Tatsachen darlegen und ggf. unter Beweis stellen muss.

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Eine Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin jedoch nicht zu. Ein solcher kann nur als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Hier ist jedoch vor Klageerhebung überhaupt kein Verzug des Beklagten eingetreten. Denn Verzug setzt in jedem Fall die Fälligkeit der Forderung voraus. Der Kaufvertrag war unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Beklagte die Zulassung zur Vertragsarztpraxis erhält. Diese ist ihm zwar in der Sitzung des Zustellungsausschusses vom 22.02.2006 mit Wirkung ab 1.4.2006 erteilt worden. Da jedoch Rechtsmittel möglich waren, war diese Zulassung noch nicht bestandskräftig. Von einem Eintreten der Bedingung des Kaufvertrages kann jedoch erst dann ausgegangen werden, wenn die Zulassung auch bestandskräftig geworden ist. Dies war jedoch erst nach Ablauf der Klagefrist der Fall. Die Beschluss des Berufungsausschusses ist dem Beklagten am 5.8.2006 zugestellt worden. Die Klagefrist betrug einen Monat. Die Zulassung ist somit erst ab dem 06.09.2006 bestandskräftig geworden. Erst ab diesem Zeitpunkt war der Kaufpreisanspruch fällig, so dass Verzug eintreten konnte. Insofern ist es der Vortrag der Klägerin, dass der Beklagte den Sofortvollzug der Zulassung hätte beantragen können, unerheblich. Ein solcher Sofortvollzug hätte zwar die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsmittel entfallen lassen, aber nicht zur Bestandskraft der Zulassung geführt.

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Die Klage ist jedoch bereits am 16.08.2006 erhoben worden, so dass vorgerichtlich kein Verzug des Beklagten eingetreten ist.

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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Da vor Klageerhebung kein Verzug eingetreten ist, konnten die Zinsen nur ab Rechtshängigkeit zugesprochen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

40

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Abs. 1 S. 2 ZPO.