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Landgericht Hagen·4 O 279/24·16.04.2025

Zwangsvollstreckung: Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB ist nach § 888 ZPO durchsetzbar

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtErbrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte Zwangsvollstreckung wegen eines Wertermittlungsanspruchs nach § 2314 BGB; das Landgericht Hagen wies ihren Antrag zurück. Die Kammer folgt der überwiegenden Auffassung, dass ein solcher Anspruch nicht nach § 887 ZPO, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Die Entscheidung steht im Widerspruch zu einer OLG-Hamm-Entscheidung; eine sofortige Beschwerde ist zulässig.

Ausgang: Antrag der Gläubigerin auf Zwangsvollstreckung wegen Wertermittlungsanspruchs zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubigerin

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB ist nicht nach § 887 ZPO, sondern nach § 888 ZPO vollstreckbar.

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Die Abgrenzung zwischen § 887 ZPO und § 888 ZPO richtet sich nach dem Vollstreckungscharakter des Anspruchs und dem konkreten Anspruchsinhalt; maßgeblich ist, ob eine Bestimmungs- bzw. Feststellungs- bzw. Zahlungsdurchsetzung vorliegt.

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Abweichende Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts beseitigt nicht automatisch die Divergenz; Entscheidungen der Kammer können bestehenden Klärungsbedarf in der Oberlandesgerichtsbezirken nicht aufheben.

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Gegen Beschlüsse in Zwangsvollstreckungssachen ist die sofortige Beschwerde statthaft; vor Landgericht und Oberlandesgericht besteht Anwaltszwang.

Relevante Normen
§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 887 ZPO§ 888 ZPO

Tenor

Der Antrag der Gläubigerin vom 18.03.2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Rubrum

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4 O 279/24
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Landgericht HagenBeschluss

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In der Zwangsvollstreckungssache

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der Frau U T B-L, ,

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Klägerin und Gläubigerin,

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Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte F, E,

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gegen

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Herrn Q B2, ,

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Beklagten und Schuldner,

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hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagenam 17.04.2025durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. X, den Richter am Landgericht Dr. K-G und den Richter W

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beschlossen:

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Der Antrag der Gläubigerin vom 18.03.2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Die Kammer folgt der überwiegenden Auffassung, dass der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben gem. § 2314 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB nicht nach § 887 ZPO, sondern nach § 888 ZPO - was streitig ist - zu vollstrecken ist (vgl. MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 83).

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Insoweit steht die Entscheidung der Kammer allerdings im Widerspruch zur Auffassung des 25. Zivilsenats des OLG Hamm (Beschl. v. 26.01.2010 - 25 W 10/10, ZEV 2011, 383). Auch Entscheidungen der Kammer auf einen Antrag nach § 888 ZPO würden dabei demzufolge im Widerspruch zu der vorgenannten Entscheidung des OLG Hamm stehen und deshalb den aus Sicht der Kammer im Bezirk des OLG Hamm bestehenden Klärungsbedarf nicht beseitigen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, in deutscher Sprache einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Hagen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Vor dem Landgericht Hagen und Oberlandesgericht Hamm besteht Anwaltszwang. Deshalb können Sie alle Erklärungen grundsätzlich nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt abgeben. Eigene Ausführungen der Partei darf das Gericht in der Regel nicht berücksichtigen.

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