Einstweilige Verfügung: Vermieterpflicht zum Konkurrenzschutz nach § 536 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Mieter begehrt einstweilige Verfügung gegen seinen Vermieter, weil ein Nachbarladen im gleichen Haus Pizzen, Nudelgerichte und Salate anbietet. Das Gericht gibt dem Antrag statt und verpflichtet den Vermieter, auf den Hauptpächter einzuwirken, damit dieses Konkurrenzangebot bis zum 31.12.1994 unterbleibt. Entscheidungsgrund ist die aus dem Mietzweck folgende Konkurrenzschutzpflicht des Vermieters (§ 536 BGB).
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen den Vermieter zur Einwirkung auf den Hauptpächter zur Unterlassung des Verkaufs von Pizza, Nudelgerichten und Salaten bis 31.12.1994 stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vermietung von Räumen zum Betrieb eines bestimmten Geschäfts gehört zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, dass in anderen Räumen des Hauses keine Konkurrenzunternehmen zugelassen werden.
Eine Konkurrenzschutzpflicht des Vermieters folgt aus dem Mietvertrag und bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung, wenn die Zweckbestimmung des Mietvertrags den vertragsgemäßen Gebrauch umreißt.
Weicht die tatsächliche Nutzung (z. B. Untervermietung zur Pizzeria) vom vertraglich vereinbarten Nutzungszweck ab, kann der Vermieter auf seinen Vertragspartner einwirken, um störenden Wettbewerb zu beseitigen.
Zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen genügt, dass durch die konkurrierende Nutzung der vertragsgemäße Gebrauch eingeschränkt und drohende Gewinneinbußen nicht hinnehmbar bzw. schwer zu beziffern sind.
Tenor
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, durch zumutbare Maßnahmen auf die Firma X2 & U GmbH, E, dahingehend einzuwirken, daß in dem von dieser Firma im I2 in I angemieteten Ladenlokal Pizza- und Nudelgerichte sowie Salate bis zum 31. Dezember 1994 nicht feilgehalten und/oder verkauft werden.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Verfügungskläger 1/3 und der Verfügungsbeklagte 2/3.
Tatbestand
Der Verfügungsbeklagte ist Eigentümer des Hauses I-Straße in I. Am 13. April 1983 schlossen der Voreigentümer und der Verfügungskläger einen Mietvertrag über zwei Ladenlokale in diesem Hause zum Betrieb eine Imbißladens durch den Verfügungskläger. Die Imbißstube wird auch seit 1983 durch den Verfügungskläger betrieben. Der Mietvertrag läuft Ende dieses Jahres aus, nachdem der Verfügungskläger den Mietvertrag zu diesem Zeitpunkt gekündigt hat. Der Verfügungsbeklagte hat ein weiteres Ladenlokal im gleichen Haus an die Firma X2 & U GmbH verpachtet. Der Pachtvertrag vom 7. April 1988 ist auf die Dauer vom 1. Juni 1988 bis zum 31. Mai 1993 fest abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein Jahr, soweit er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Pachtende gekündigt wird. Eine Kündigung des Pachtvertrages im Jahre 1994 ist nicht erfolgt. Der Pachtvertrag ermöglicht eine Unterverpachtung. Eine Konkurrenzschutzklausel enthält der Pachtvertrag nicht. Die Räumlichkeiten sind ausweislich des Pachtvertrages zum Betriebe einer Trinkhalle verpachtet, eine solche Trinkhalle ist vom Untermieter der Firma X2 & U GmbH auch zunächst ab 1988 betrieben worden. Seit dem 21. März 1994 wird in diesem Ladenlokal eine Pizzeria betrieben. Der Verfügungskläger begehrt nunmehr vom Verfügungsbeklagten Konkurrenzschutz.
Er behauptet, sein Geschäftsbereich und der des Mitbewerbers überschnitten sich in den wesentlichen Kernbereichen. Als Hauptartikel vertreibe er Nudeln, Pizzen, Fleischwaren, Eis, Salate und Getränke. Der Mitbewerber vertreibe ebenfalls Pizzen, Nudeln, Salate und Getränke. Durch die Konkurrenz sei sein Umsatz in den letzten Monaten drastisch gesunken. Auf die Aufstellung des Steuerberaters des Verfügungsklägers vom 29. Juni 1994 wird Bezug genommen.
Seit dem 26. Mai 1994 ist das einstweilige Verfügungsverfahren anhängig. Der Kläger hat zunächst beantragt,
dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, den Mietvertrag über das Ladenlokal im Hause I-Straße in I mit der Firma X2 & U zu kündigen,
hilfsweise,
dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Firma X2 & U zu veranlassen, daß die in diesem Ladenlokal betriebene Pizzeria des Herrn D geschlossen wird.
Für den Fall der Nichtbefolgung der Auflagen hat er beantagt, dem Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis 50.000,-- DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.
Vor der Beweisaufnahme hat der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung den Antrag eingeschränkt und beantragt den Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Sinne des Erkenntnisses wie aus der Urteilsformel ersichtlich.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag des Verfügungsklägers zurückzuweisen.
Er bestreitet die bestehende Konkurrenzlage. Der Verfügungsbeklagte betreibe einen Imbiß normalen Zuschnitts, während der Mitbewerber eine Pizzeria betreibe. So verkaufe der Verfügungskläger keine Pizzen, der Mitbewerber keine Nudeln. Auch die Umsatzrückgänge beim Verfügungskläger werden bestritten. Im übrigen behauptet der Verfügungsbeklagte, die Umsatzrückgänge beruhten auf der beabsichtigten Betriebsaufgabe zum Ende des Jahres und nicht auf einer bestehenden Konkurrenzlage. Ihm sei es zudem unmöglich, auf das Pachtverhältnis mit der Firma X2 & U einzuwirken, da sich die Firma X2 & U ihm gegenüber vertragsgerecht verhalte. Die Firma X2 & U sei nach seiner Ansicht nicht aus Konkurrenzschutzgründen zur Annahme der Kündigung verpflichtet.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbschluß vom 21. Juli 1994 durch uneidliche Vernehmung der Ehefrau des Verfügungsklägers als Zeugin. X des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 21. Juli 1994 verwiesen. X des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der im Streit verbliebene Antrag des Verfügungsklägers ist zulässig und begründet.
Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Beseitigung des störenden Wettbewerbs durch den Untermieter des Verfügungsbeklagten, der ihm in dem im gleichen Hause befindlichen Ladenlokal Konkurrenz macht. Der Beseitigungsanspruch folgt aus der allgemeinen Konkurrenzschutzpflicht des Verfügungsbeklagten als Vermieter zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch störenden Wettbewerb eines Mitmieters. Diese Schutzpflicht folgt aus § 536 BGB; denn bei der Vermietung von Räumen zum Betrieb eines bestimmten Geschäfts gehört zur Gewährung des vertraglichen Gebrauchs, in den anderen Räumen des Hauses oder auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Vermieters keine Konkurrenzunternehmen zuzulassen. Die Konkurrenzschutzpflicht bedarf keiner besonderen Vereinbarung; vielmehr genügt es, daß die Zweckbestimmung, die der Mieter mit der Anmietung verfolgt und die den vertragsgemäßen Gebrauch umreißt, Gegenstand des Vertrages wird. So kann der Mieter mit dem Erfüllungsanspruch aus § 536 BGB verlangen, daß die Störung gegenüber dem Mitbewerber unterbunden wird. Der Verfügungskläger hat das Ladenlokal zum Betrieb eines Verkaufsimbißladens angemietet. Durch den Betrieb der nur durch ein Ladenlokal getrennten, aber im gleichen Haus befindlichen Pizzeria kommt es zu einer für § 536 BGB maßgeblichen Konkurrenzlage. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß sich die Geschäfte der Mitbewerber in wesentlichen Teilbereichen überschneiden. In beiden Ladenlokalen werden Pizza- und Nudelgerichte sowie Salate feilgeboten und verkauft. Nach der glaubhaften und widerspruchsfreien Aussage der Zeugin C verkauft ihr Mann unter anderem Pizza- und Nudelgerichte und mehrere frische Salate. Die Pizzeria nebenan verkaufe neben Pizzen auch Nudeln und Salate, wie sie von einigen Kunden ihres Mannes erfahren habe. Die Kammer hatte keinen Anlaß, den Bekundungen der Zeugin keinen Glauben zu schenken, zumal die von der Zeugin gemachten Angaben auf der Hand liegen. Die regelmäßige Verkaufspalette einer Pizzeria besteht im wesentlichen neben dem Verkauf von Pizzen in dem Angebot von Nudeln und Salatgerichten. Der Verfügungskläger ist Italiener. Insoweit erscheint es auch hier nicht fernliegend, daß dieser auch die genannten Speisen in seinem Ladenlokal anbietet. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin bestehen nicht.
Die Erfüllung des Anspruchs des Verfügungsklägers ist dem Verfügungsbeklagten auch nicht unmöglich. Der Verfügungsbeklagte hat nämlich das Ladenlokal der Firma X2 & U ausweislich des Pachtvertrages zum Betrieb einer Trinkhalle verpachtet. Die Untervermietung zum Betrieb einer Pizzeria stellt damit eine nicht vom Vertragswortlaut gedeckte Nutzungsänderung dar. Der Verfügungsbeklagte kann insofern auf den Hauptpächter einwirken. Damit zeigt sich, daß der Verfügungsbeklagte durchaus Einfluß auf den Mitmieter und damit auf das Konkurrenzverhalten des Mitbewerbs nehmen kann. Gründe außerhalb des Vertrages, die einer Einflußnahme entgegenstehen könnten, sind nicht vorgetragen. Nach den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung hat sich der Verfügungsbeklagte X des Begehrens des Verfügungsklägers überhaupt noch nicht mit der Firma X2 & U in Verbindung gesetzt.
Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der nunmehr bestehenden Konkurrenzlage und den vom Verfügungskläger nicht hinzunehmenden möglichen Gewinneinbußen. Dem Verfügungskläger kann nicht – auch nicht wegen der zum Ende des Jahres aufgrund seiner Kündigung vorgegebenen Geschäftsaufgabe – abverlangt werden, die Konkurrenz zu dulden und sich auf spätere Schadensersatzansprüche zu beschränken. Die bestehende Konkurrenzlage schränkt den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ein. Dem Verfügungsbeklagten wird lediglich aufgegeben, den vertragsgemäßen Gebrauch wiederherzustellen, indem er seinerseits seinen Vertragspartner dazu anhält, sich gegenüber ihm vertragsgerecht zu verhalten. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessenlagen dürfte außerdem für den Verfügungskläger streiten, daß er mögliche Schäden, die sich aufgrund der Konkurrenzlage ergeben könnten, nur schwer wird beziffern können.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den Gründen der abgeänderten Antragsstellung, die sich als Teilrücknahme auch kostenmäßig auswirkt.