Motorradunfall beim Einfahren vom Parkplatz: 80/20-Haftung und Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Der Motorradfahrer verlangte nach einer Kollision mit einem aus einem Parkplatz einfahrenden Pkw Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung künftiger Schäden. Das LG bejahte eine überwiegende Haftung des Pkw-Fahrers wegen Verstoßes gegen § 10 StVO, rechnete dem Kläger aber wegen verkehrswidrigen Überholens mit überhöhter Geschwindigkeit ein Mitverschulden an (Quote 80/20). Zuerkannt wurden 4.800 € Schmerzensgeld (aus 6.000 € Grundbetrag) sowie 7.174,69 € materieller Schadenersatz und eine 80%-Feststellung für Zukunftsschäden. Sachverständigenkosten waren wegen offener Sicherungszession nicht an den Kläger, sondern nur an den Gutachter zahlbar; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich: 80% Haftung der Beklagten, Schmerzensgeld und materieller Ersatz teilweise; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Kollision im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einfahren vom Grundstück spricht der Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 10 StVO; der Einfahrende muss eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausschließen.
Unabwendbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG setzt voraus, dass ein Idealfahrer nicht nur in der konkreten Gefahrensituation richtig reagiert hätte, sondern auch nicht durch vorausgehendes verkehrswidriges Verhalten in die Gefahrenlage geraten wäre.
Ein Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten ist zu berücksichtigen, wenn er sich bei Eintritt der kritischen Verkehrslage noch in einem verkehrswidrigen Überholvorgang befindet und der Unfall bei rechtmäßigem Alternativverhalten (Unterlassen des Überholens) vermieden worden wäre.
Nach offener Sicherungszession der Gutachterkosten kann der Geschädigte Zahlung an sich nicht verlangen; der Drittschuldner kann nur mit befreiender Wirkung an den Zessionar leisten.
Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden ist zulässig, wenn aufgrund ärztlicher Begutachtung eine nicht fernliegende Möglichkeit weiterer materieller Schäden oder unvorhersehbarer immaterieller Spätfolgen besteht.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2010 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 7174,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2010 bis zum 04.08.2010 auf einen Betrag von 6.482,69 Euro, ab dem 05.08.2010 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 7174,69 Euro zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 08.05.2010, 16 Uhr in T, I-straße in Höhe von 80 %, sowie solche zukünftigen immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers folgen und die auf dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 08.05.2010 gegen 16 Uhr in T, I-straße beruhen unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils des Klägers von 20 % zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 38 % und die Beklagten 62 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Rubrum
| 4 O 267/10 | ||
Tatbestand
Der Kläger macht als Beteiligter eines Verkehrsunfalls am 08.05.2010 in T Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer des am Unfall beteiligten Pkw und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherin geltend.
Am 08.05.2013 befuhr der Kläger mit seinem Motorrad mit amtlichem Kennzeichen HA-.. die I in T im Bereich einer Ein- und Ausfahrt eines Aldimarktes. Vor dem Kläger befand sich das Fahrzeug des Zeugen T, ein schwarzer Volvo, der die Straße mit erlaubter Geschwindigkeit von 50 km/h befuhr. Auf der Höhe des Aldimarktes fuhr der Kläger näher an den Volvo des Zeugen heran, setzte dann den Blinker und überholte das Fahrzeug des Zeugen. Zu diesem Zeitpunkt bog der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw mit amtlichem Kennzeichen BOT-… von dem links liegenden Parkplatz des Aldimarktes nach rechts auf die I ein, so dass es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen der Parteien kam.
Der Kläger erlitt infolge des Unfallgeschehens linksseitig eine drittgradige offene Luxatio pedis subtalo, mit einem partiellen Trümmerdefektbruch des Taluskopfes, sowie eine tiefe tangentiale Quetsch- bzw. Risswunde an der rechten Ferse. Er wurde aufgrund seiner Verletzungen stationär aufgenommen und mittels einer Reposition der Fußwurzelluxation sowie einer Reposition der Talusfraktur durch Drähte operativ versorgt. Zudem wurde eine Wundversorgung der rechten Ferse durchgeführt. Postoperativ erfolgte die Mobilisation des Klägers im Rollstuhl unter kompletter Entlastung beider Extremitäten. Am 18.05.2010 wurde er in die ambulante Weiterbehandlung entlassen. 3 Monate nach dem operativen Eingriff erfolgte nach einer Röntgenkontrolle planmäßig die Materialentfernung und anschließend durch Krankengymnastik eine zunehmende Belastung bis zur Vollbelastung des linken Beines.
Der als Maler und Lackierer zu einem durchschnittlichen Nettolohn von 1.819,26 Euro beschäftigte Kläger war bis zum 22.10.2010 aufgrund der Unfallfolgen arbeitsunfähig. Ab dem 19.06.2010 bezog er ein Krankengeld in Höhe von 1.479,30 Euro netto monatlich.
Das Motorrad des Klägers erlitt einen Totalschaden. Der Kläger ließ eine Begutachtung des Krads durch den Sachverständigen Jürgen B durchführen und vereinbarte mit diesem die Abtretung einer bestehenden Schadensersatzforderung in Höhe der entstandenen Kosten.
Der Kläger begehrt aufgrund des Unfallereignisses von den Beklagten Schadensersatz. Er ist der Ansicht, aufgrund der eingetretenen Verletzungen und Verletzungsfolgen stehe ihm ein Schmerzensgeld von mindestens 8.000,00 Euro zu.
Er behauptet, der Beklagte zu 1) habe den Unfall allein verursacht, da dieser, ohne auf ihn zu achten, auf die I und die durch ihn (den Kläger) befahrene Straßenseite abgebogen sei. Da er die Fahrbahn schon vor dem Einleiten des Überholvorganges versetzt zur Mittellinie befahren habe, habe der Beklagte zu 1) ihn auch schon wahrnehmen können, als er sich noch hinter dem schwarzen Volvo befunden habe. Der Beklagte hätte daher den Abbiegevorgang zurückstellen müssen, um beide Fahrzeuge den Einmündungsbereich des Parkplatzes passieren zu lassen. Ihm selbst sei ein Ausweichmanöver nicht mehr möglich gewesen.
Der Kläger behauptet weiter, ihm sei aufgrund des Totalschadens seines Motorrades ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 9.700,00 Euro zu ersetzen. Dieser Wert ergebe sich aus der Begutachtung seines Krads durch den Sachverständigen Jürgen Abels (wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 4 bis 14 der Gerichtsakten Bezug genommen). Insbesondere sei bei der Berechnung des Aufwandes nicht die Regelbesteuerung anzusetzen, sondern ein differenzbesteuerter Wert zugrunde zu legen, da vergleichbare Motorräder auf dem Markt ausschließlich bzw. ganz überwiegend ohne ausweisbare Mehrwertsteuer angeboten würden.
Ferner sei ihm aufgrund der Verletzungen ein Erwerbsschaden in Höhe von 840,00 Euro zu ersetzen, da er seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte.
Er leide auch nach wie vor an den Folgen des Unfalls. Insbesondere habe er bei seiner beruflichen Tätigkeit körperliche Probleme in Form von Bewegungseinschränkungen des linken Fußes. Er benötige bei dem morgendlichen Aufstehen fast eine halbe Stunde, um sich in die Lage zu versetzen, gehen zu können. Zudem sei unfallbedingt ein humpelndes Gangbild gegeben.
Schließlich habe sich infolge der Verletzungen ein Dauerschaden eingestellt, der sich durch zunehmende schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit sowohl im oberen als auch im unteren Sprunggelenk auszeichne. Dies habe auch erhebliche Auswirkungen auf sein berufliches Leben im Sinne einer Erwerbsminderung.
Er beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 8.000,00 Euro, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. 05. 2010 zu zahlen.
2. Die Beklagten darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 11.672,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2010 zu zahlen.
3. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 08.05.2010 gegen 16 Uhr in T, I, sowie solche zukünftigen immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers folgen und die auf dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 08.05.2010 gegen 16 Uhr in T, I beruhen zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind.
4. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch nicht zu, da der Unfall allein durch ihn schuldhaft verursacht worden sei.
Sie behaupten, der Kläger habe verbotswidrig bei Gegenverkehr zum Überholen angesetzt, da der Beklagte zu 1) sich nach seinem Abbiegevorgang bereits wieder in vollständiger Parallelstellung zur Fahrbahn befunden habe und geradeaus gefahren sei. Das Motorrad des Klägers sei ihm auf seiner Fahrspur entgegengekommen und frontal mit seinem Pkw kollidiert, so dass er keine Möglichkeit gehabt habe, einen Zusammenstoß zu vermeiden.
Der Beklagte zu 1) habe sich seinerseits vor dem Abbiegevorgang vergewissert, ob sich von rechts Fahrzeuge näherten. Er habe dabei den Volvo wahrgenommen, nicht jedoch das Motorrad des Klägers, das sich dicht hinter dem vorausfahrenden Pkw befunden haben müsse. Erst als er abgebogen sei, habe er das hinter dem Fahrzeug des Zeugen hervorstoßende Krad des Klägers wahrgenommen. Der Kläger sei dabei deutlich schneller als die zulässigen 50 km/h gefahren, es sei davon auszugehen, dass das Krad im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits eine Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h erreicht hatte.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Unfall sei daher für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen. Jedenfalls, so tragen die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2013 vor, müsse berücksichtigt werden, dass das Überholmanöver des Klägers zu dem Unfall geführt habe. Dieses habe er jedoch gar nicht durchführen dürfen, da dazu ein Übertreten der erlaubten Geschwindigkeit erforderlich gewesen sei. Bei erlaubter Geschwindigkeit sei ein Überholen jedoch nicht möglich gewesen.
Die Beklagten behaupten zudem, der Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen Krads müsse aufgrund der erfolgten fiktiven Abrechnung ohne Mehrwertsteuer angesetzt werden. Aus dem klägerseits vorgelegten Gutachten ergebe sich ein Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8.403,36 Euro. Allein dieser Wert sei der Berechnung zugrunde Y legen.
Die Beklagten sind ferner der Ansicht, hinsichtlich der Sachverständigenkosten könne der Kläger keine Zahlung an sich selbst verlangen, da dieser Anspruch ausweislich der dem Gutachten beigefügten Abtretungsvereinbarung im Wege der Zession an den Sachverständigen übergegangen sei.
Im Hinblick auf das Krankengeld seien ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 10 % des Nettoverdienstes abzuziehen.
Das Schmerzensgeld sei übersetzt. Ein Dauerschaden sei nicht zu befürchten. Es werde bestritten, dass der Kläger weiterhin unter den Folgen des Unfalls leide.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen T und M Z, sowie durch die Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen und eines schriftlichen ärztlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird bezüglich der Zeugenvernehmung auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 01.03.2011 (Blatt 110 bis 113 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Bezüglich der Begutachtung wird auf das Unfallgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L vom 30.11.2011 (der Gerichtsakte anliegend) und dessen ergänzende Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2012 (Blatt 233 bis 234 der Gerichtsakte), sowie auf das ärztliche Gutachten der Sachverständigen Dr. med. B.I2 (Blatt 276 bis 294 der Gerichtsakte) vom 02.07.2012 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Klageantrag zu 3) war nach der Änderung des Klageantrags zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.03.2011 dahingehend auszulegen, dass der Kläger nun die Feststellung der Ersatzpflicht nur für künftige immaterielle Schäden begehrt, die am Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht vorhersehbar und daher von dem beantragten Schmerzensgeld nicht umfasst sind.
Im Hinblick auf die materiellen Schäden kann der Antrag des Klägers nur so verstanden werden, dass für künftige, nicht vom Klageantrag zu 2) erfasste weitere Schäden, eine Ersatzpflicht festgestellt werden soll.
II.
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz von 80 % des ihm entstandenen Schadens gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
1.
Der Beklagten zu 1) haftet aus §§ 7, 17, 18 StVG anteilig zu 80 % für den entstandenen Schaden.
a.
Der Beklagte zu 1) war Fahrer des am Unfall beteiligten Pkw. Bei Betrieb des Pkw wurde das Krad des Klägers beschädigt und der Kläger verletzt. Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG lag hierbei nicht vor.
b.
Dem Anspruch steht nicht § 17 Abs. 3 S. 1, S. 3 StVG entgegen. Es handelte sich bei dem Unfall nicht um ein für den Beklagen zu 1) unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 S. 1 StVG.
Unabwendbar ist ein Ereignis gem. § 17 Abs. 3 S. 2 StVG dann, wenn der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Eine absolute Unabwendbarkeit wird hier nicht gefordert (BGH NZV 05, 305). Es reicht aus, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (OLG Koblenz NZV 06, 201).
Soweit die Beklagten die Unabwendbarkeit behaupten, gelingt ihnen der Nachweis hierfür nicht.
Die Beklagten vermochten nicht zu beweisen, dass der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt des durch den Kläger durchgeführten Überholvorgangs bereits vollständig auf die I abgebogen war, ihm das klägerische Krad daher bereits frontal entgegenkam und ihm deshalb eine Vermeidung des Unfalls auch bei Beachtung jeglicher erforderlichen Sorgfalt nicht möglich war.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kommt das Gericht vielmehr zu der Überzeugung, dass der Beklagte zum Kollisionszeitpunkt den Abbiegevorgang noch nicht beendet hatte und sich sein Pkw noch nicht vollständig auf der I befand. Dem Beklagten zu 1) war danach eine Vermeidung des Unfalls noch möglich.
Das Gericht folgt insoweit den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L, der in seinem Gutachten vom 30.11.2011 darlegt, dass das Motorrad des Klägers unter einem Winkel von etwa 140° mit der Front des Pkw kollidierte, was auf einen noch nicht beendeten Abbiegevorgang schließen lässt. Dies lasse sich aus einer Anstoßkonfiguration auf der Grundlage der dokumentierten Fahrzeugbeschädigungen herleiten. Daraus ergebe sich unter Berücksichtigung einer Toleranz der Anstoßkonfiguration, dass der Pkw des Beklagten zu 1) sich im Kollisionszeitpunkt, entgegen seiner Darstellungen, noch nicht vollständig auf der I befand. Der Beklagte hätte in dieser Position, nach den plausiblen Darstellungen des Sachverständigen, mit einer Reaktionsdauer von 1 Sekunde mit einer Vollbremsung auf den ausscherenden Kläger reagieren und damit das Unfallgeschehen knapp vermeiden können.
Eine Unvermeidbarkeit des Unfalls ergibt sich dabei auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Beklagte zu 1), wie behauptet, den Kläger nicht rechtzeitig erkennen konnte. Vielmehr ist diesbezüglich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass der Beklagte bei sorgfältiger Beobachtung des rechtsseitigen Verkehrs die Möglichkeit gehabt hätte, den Kläger spätestens im Moment des Ausscherens zu Beginn des Überholvorganges erkennen und den Unfall durch richtige Reaktion zu vermeiden.
Nach den gutachterlichen Ausführungen war die I von der Position des Beklagten aus bis in den Bereich einsehbar, in dem sich der Pkw des Zeugen T und das dahinterliegende Krad des Klägers befanden. Zwar ist nicht zweifelsfrei feststellbar, ob der Kläger von dem vor ihm fahrenden Fahrzeug zeitweise verdeckt wurde und daher für den Beklagten zu 1) nicht ohne weiteres erkennbar war. Jedoch wäre, spätestens im Zeitpunkt des Ausscherens des Motorrades, der Kläger für den Beklagten zu 1) bei aufmerksamer Beobachtung des rechtsseitigen Verkehrs sichtbar geworden.
Zu diesem Zeitpunkt wäre ihm, ausweislich der gutachterlichen Feststellungen, durch Vollbremsung eine Verhinderung des Unfallgeschehens noch möglich gewesen.
c.
Der Verkehrsunfall war auch für den Kläger nicht unabwendbar.
Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass für den Kläger nach Eintritt in den Überholvorgang keine Möglichkeit mehr bestand die Kollision zu vermeiden. Dies ist, nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung, auch dann der Fall, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, mit einer erhöhten Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h gefahren ist. Mit Eintritt in den Überholvorgang ändere die gefahrene Geschwindigkeit nichts mehr an der Zeit von 1 Sekunde für die erforderliche Reaktionsaufforderung.
Der Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalls für den Kläger scheitert gleichwohl daran, dass er zuvor mit überhöhter Geschwindigkeit den vor ihm fahrenden Zeugen T überholt hatte, weshalb der Überholvorgang einen Verstoß gegen § 5 StVO darstellte und daher durch den Kläger gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen.
Für die Bejahung der Unabwendbarkeit reicht es aus, wenn der Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Hierbei kommt es allerdings nicht nur darauf an, wie ein „Idealfahrer“ in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (BGH NJW 92, 1684). Im Falle der Einhaltung der Verkehrsvorschriften, wie es von einem Idealfahrer zu erwarten wäre, hätte der Kläger den Überholvorgang nicht vorgenommen, so dass die Unfallsituation nicht eingetreten wäre.
d.
Wenn sich ein Unfall beim Betrieb beider unfallbeteiligter Fahrzeuge ereignet und keiner Seite der Beweis der Unabwendbarkeit gelingt, richtet sich der Umfang der beiderseitigen Schadensersatzpflicht gem. §§ 17 Abs. 1, 2 StVG nach den Umständen, insbesondere danach, ob der Schaden vorwiegend von der einen oder anderen Partei verursacht worden ist. Die Schadensverteilung richtet sich hierbei nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens der Beteiligten. Dabei können jedoch nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.
Gegen den Beklagten zu 1) spricht der Anscheinsbeweis, gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht des § 10 StVO verstoßen zu haben, da es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren von einem Grundstück zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kam (vgl. OLG Hamm, VersR 1979, 266; KG, NZV 2006, 369; OLG Brandenburg, DAR 2002, 307). Bei der Einfahrt in den fließenden Verkehr muss sich der Fahrer so verhalten, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Diesen Beweis des ersten Anscheins haben die Beklagten nicht zu entkräften vermocht.
Da es sich bei den Vorfahrtsregeln um Bestimmungen handelt, die im Verkehrsrecht grundlegende und tragende Bedeutung haben, kann im Falle einer Vorfahrtsverletzung die Haftung des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs aus Betriebsgefahr als nicht ins Gewicht fallend vollständig zurücktreten. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, da sich auch der Kläger als Fahrer des bevorrechtigten Motorrades ein nicht verkehrsgerechtes Verhalten vorwerfen lassen muss.
Der Kläger hat unstreitig den Pkw des Zeugen T überholt. Dabei hatte der Kläger nach seinen eigenen Angaben mit 60 km/h eine überhöhte Geschwindigkeit inne. Dies ergibt sich auch aus der Zeugenaussage des vor dem Kläger fahrenden Zeugen T, der angibt, er selbst habe die I mit der dort zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h befahren. In der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2010 gab der Kläger seine Geschwindigkeit ebenfalls mit 60 bis 65 km/h an. Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit stellte das Überholmanöver einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 2 StVO dar, wonach nur überholen darf, wer mit höherer Geschwindigkeit fährt, als der zu Überholende.
Eine solch höhere Geschwindigkeit hätte der Kläger in dem Bereich nicht fahren dürfen. Der Kläger führte somit einen Überholvorgang durch, den er mit der im Unfallbereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht hätte vornehmen können. Diesen Verkehrsverstoß muss er sich jedoch als Verschulden nur dann entgegenhalten lassen, wenn er ursächlich für das spätere Unfallgeschehen geworden ist.
Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen einem Verkehrsverstoß und einem Unfall ist dann zu bejahen, wenn bei Einhaltung der Vorschriften zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre (BGH, NJW 2003, 1929). Entscheidend ist daher allein das Verhalten des Unfallbeteiligten bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation. Dabei beginnt die kritische Verkehrslage dann, wenn für einen Verkehrsteilnehmer aufgrund der erkennbaren Verkehrssituation konkreter Anlass für die Annahme besteht, es könnte unmittelbar eine Gefahrensituation entstehen (BGH, NJW 2003, 1929).
Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar dargestellt, dass für den Kläger der Augenblick der Reaktionsaufforderung in dem Moment vorgelegen hat, als der Pkw des Beklagten gerade in die Straße hineinfuhr.
Richtigerweise kann vorher eine kritische Verkehrslage noch nicht angenommen werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten, wonach der Kläger ausreichend Zeit zur Reaktion hatte, da er seinerseits den Beklagten zu 1) schon vorher an der Ausfahrt des Parkplatzes hätte sehen müssen, musste der Kläger auch bei Erkennbarkeit des an der Ausfahrt des Aldimarktes stehenden Beklagten zu 1) nicht davon ausgehen, dass dieser ohne seine Wartepflicht einzuhalten, in den fließenden Verkehr einfahren würde. Denn eine kritische Verkehrslage ist nicht schon dann gegeben, wenn nur die abstrakte Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht. Es müssen vielmehr erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorfahrtsrechts nahe legen (BGH, NJW 2009, 1992). Für den Kläger trat erst dann eine kritische Situation ein, als der Beklagte zu 1) für ihn erkennbar in die Straße hineinfuhr. Zu diesem Zeitpunkt war zwar für den Kläger nach den Darstellungen des Sachverständigen, unabhängig davon, ob der Kläger mit erlaubter Geschwindigkeit oder mit 60 oder 65 km/h gefahren wäre, das eine Sekunde später eintretende Unfallereignis weder durch Abbremsen, noch durch ein Ausweichmanöver abwendbar. Auch im Falle der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte sich der Unfall im rechtlich entscheidenden Zeitpunkt durch den Kläger nicht mehr verhindern lassen.
Jedoch befand sich der Kläger im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles noch im verkehrswidrig vorgenommenen Überholvorgang und daher auf der vom Beklagten zu 1) befahrenen Gegenfahrbahn. Zwar lag bei Beginn dieses Überholvorganges die kritische Verkehrssituation noch nicht vor, jedoch trat diese zu einem Zeitpunkt ein, als der Überholvorgang noch nicht beendet war. Als rechtmäßiges Alternativverhalten kommt hier nur das Unterlassen des verkehrswidrigen Überholvorganges in Betracht. In diesem Fall wäre es zu dem Unfall nicht gekommen. Dieser Mitverursachungsanteil des Klägers ist in Anbetracht des erheblichen Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen die Vorfahrtsregeln mit 20 % angemessen berücksichtigt.
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG einen Direktanspruch in Höhe des Verursachungsanteils des Beklagten zu 1).
3.
Das dem Kläger aufgrund der anteiligen Haftung der Beklagten zuzugestehende Schmerzensgeld ist anteilig mit 4.800,00 Euro zu bemessen. Das Gericht sieht dabei dem Grunde nach für die entstandenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von 6.000,00 Euro als angemessen an.
Maßgebliche und allgemein anerkannte Kriterien der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Dem Verletzten soll in erster Linie ein Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und die entgangene Lebensfreude zukommen. Außerdem soll ihm Genugtuung dafür verschafft werden, was ihm der Schädiger angetan hat (BGH NJW 1993, 781, 782; BGH NJW 1976, 1147, 1148). Allerdings steht bei verkehrsbedingten Unfallverletzungen die Ausgleichspflicht ganz im Vordergrund. Da die Entschädigung im wohl verstandenen Sinne "billig" sein soll, sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Von besonderem Gewicht sind hierbei das Ausmaß, die Schwere und die Dauer der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen. Anerkannt ist ferner, dass bereits ergangene Urteile für vergleichbare Fälle, darunter auch die Schmerzensgeldtabellen, als Orientierungsrahmen herangezogen werden können (BGH VersR 1970, 134, 136; BGH VersR 1976, 967, 968).
Im Hinblick auf die bei dem Kläger eingetretenen Verletzungen erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 Euro im Hinblick auf die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion angemessen.
Der im Zeitpunkt des Unfalls 28 jährige Kläger hat eine drittgradige offene Sprunggelenksluxation mit einem partiellen Trümmerbruch des Taluskopfes erlitten. Daneben verursachte die unfallbedingte Kollision einen tiefen tangentialen Riss und eine Quetschwunde an der rechten Ferse.
Der Kläger musste sich einer Operation unterziehen und befand sich 7 Tage in stationärer Behandlung. In einem Zeitraum von 3 Monaten nach der Entlassung aus der stationären Behandlung konnte der Kläger nicht laufen und musste sich zur Fortbewegung eines Rollstuhls bedienen. Anschließend konnte durch Krankengymnastik die Belastbarkeit des Gelenkes wieder erreicht werden.
Der Kläger war aufgrund der Verletzungsfolgen vom Unfalltag bis zum 22.10.2010 arbeitsunfähig. Ausweislich des durch den Kläger vorgelegten ärztlichen Befundes der behandelnden Klinik vom 07.11.2011 konnte er aufgrund einer, wegen starker Beschwerden deutlich verzögerten berufliche Rehabilitation, unter Ausnutzung einer Arbeitsbelastungserprobung, seine volle Arbeitsfähigkeit erst ab dem 30.10.2010 wieder erreichen.
Nach den glaubhaften Feststellungen der Sachverständigen Dr. med. I2, leidet der Kläger unfallbedingt an einer posttraumatischen Arthrose im unteren Sprunggelenk links und beginnend im oberen Sprunggelenk, welche zu einer Bewegungsbehinderung und funktioneller Minderbelastbarkeit führt. Es bestehe eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des betroffenen Sprunggelenks. Zudem liege bei Bewegungsabläufen ein gestörter Abrollvorgang linksseitig, sowie eine linksseitige Standunsicherheit vor. Die durch den Kläger dargelegten Beschwerden in Form von morgendlichen Anlaufschwierigkeiten seien nachvollziehbar. Es bestehe aber eine Gehfähigkeit. Aufgrund der eingetretenen Arthrose liegt ein Dauerschaden vor. Aus Sicht der Sachverständigen ist zudem eine Verschlechterung des Zustandes des Klägers zu erwarten.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass sich der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltete und der Kläger eine Belastbarkeit des Sprunggelenks wieder erlangt hat. Die Sachverständige konnte insofern keine signifikante Muskelverschmächtigung, die auf eine Schonhaltung schließen lässt, feststellen. Gleichzeitig ist jedoch die eingetretene und sich gegebenenfalls verschlechternde Arthrose zu berücksichtigen, die bereits derzeit Y einer gewissen Bewegungseinschränkung führt.
Bei Abwägung der Gesamtumstände erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,00 Euro angemessen.
Dieses Schmerzensgeld bewegt sich auch im Rahmen der Beträge, welche die Rechtsprechung bei vergleichbaren Verletzungsfolgen zuerkannt hat (vgl. OLG Düsseldorf 20. 3. 98 VersR 2000, 63; OLG Düsseldorf 19. 6. 98 NJWE-VHR 98, 276., OLG Hamm 12. 5. 98 NJWE-VHR 98, 269).
4.
Dem Kläger hat einen Schadensersatzanspruch nur in Höhe von 8.968,36 Euro ausreichend dargelegt. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 80 % kann er daher Ersatz nur anteilig in Höhe von 7.174,69 Euro verlangen.
a.
Der von dem Kläger begehrte Wiederbeschaffungsaufwand ist nur in Höhe von 8.103,36 Euro ausreichend dargelegt.
Der Kläger legt zum Beleg des Wiederbeschaffungswertes ein Gutachten des Sachverständigen B vor. Dieser gibt den Wiederbeschaffungswert des Motorrades inklusive Differenzbesteuerung mit 10.000,00 Euro an, während der Nettowert 8.403,36 Euro betragen soll.
Entgegen der Ansicht des Klägers, wonach zur Berechnung des Wiederbeschaffungswertes die angegebenen 10.000,00 Euro abzüglich 2 % Differenzbesteuerung anzusetzen sind, ergibt sich sowohl aus den weiteren Ausführungen des Sachverständigen B in seinem Gutachten, als auch aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, dass als Nettowert 8.403,36 Euro zugrunde zu legen sind.
Der klägerseits zugrunde gelegte Wert von 10.000,00 Euro lässt sich nur auf einen Schreibfehler des Sachverständigen zurückführen, da dieser an anderer Stelle seines Gutachtens den Wert von 10.000,00 Euro rechnerisch korrekt auf den Zuschlag von 19 % Mehrwertsteuer zurückführt.
Da auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2013 eine andere Lesart des Gutachtens nicht nachvollziehbar zu begründen vermochte, kann der Nettowert des klägerischen Krads nur mit 8.403,36 Euro angesetzt werden, woraus sich abzüglich des unstreitigen Restwertes von 300,00 Euro ein Wiederbeschaffungsaufwand von 8.103,36 Euro ergibt.
Dem Kläger war diesbezüglich auch nicht, wie beantragt, eine Schriftsatzfrist zu gewähren. Zum einen war zu berücksichtigen, dass bereits die Beklagten schriftsätzlich auf diesen Umstand hingewiesen haben und auch aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen die vom Gericht vorgenommene Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes hervorging. Es handelte sich somit nicht um einen für den Kläger überraschenden, neuen Sachverhalt. Daneben war dem Kläger die Erläuterung des Rechenweges für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes auch in der mündlichen Verhandlung, ohne die Einholung weiterer Informationen möglich. Es handelte sich hierbei nicht um komplexe Berechnungen, für die die Kenntnisse eines Sachverständigen erforderlich sind. Vielmehr war eine Überprüfung des Rechenweges des Gerichts ohne weiteres aus den klägerseits eingereichten Unterlagen Y entnehmen.
b.
Soweit der Antrag des Klägers auf den Ausgleich von Sachverständigenkosten gerichtet ist, war er abzuweisen.
Der Kläger kann zwar als Teil des Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach die Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 1.107,45 Euro verlangen. Aufgrund der erfolgten Sicherungszession an den Sachverständigen kann der Kläger jedoch Zahlung nur an den Sachverständigen verlangen.
Bei der erfolgten Abtretung der Forderung an den Sachverständigen handelt es sich um eine offene Zession, die gegenüber der Beklagten zu 2) als Drittschuldnerin durch eine Anzeige durch den Sachverständigen erkennbar gemacht wurde. Anders als bei einer stillen Zession, die anzunehmen ist, wenn eine Anzeige gegenüber dem Drittschuldner nicht erfolgt und der Abtretende weiter zur Einziehung im eigenen Namen ermächtigt bleibt, kann bei einer offenen Zession nicht Zahlung an den Abtretenden verlangt werden. Denn der Drittschuldner kann aufgrund seiner dann bestehenden Kenntnis der Abtretung nicht mit befreiender Wirkung an den Zedenten leisten.
Vorliegend hat der Sachverständige bereits in seinem an die Beklagte zu 2) adressierten Gutachten auf die Sicherungszession hingewiesen und sie dazu aufgefordert, einen bestehenden Schadensersatzanspruch, nach Ablauf der gegenüber dem Kläger bestehenden Zahlungsfrist von 30 Tagen, in Höhe der Gutachterkosten durch Zahlung an ihn zu begleichen. Eine Zahlung der Beklagten an den Kläger wäre aus diesem Grunde nicht mehr zulässig. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger Zahlung an sich verlangen könnte, da er die Rechnung des Sachverständigen fristgemäß beglichen hat. Solche Umstände hat der Kläger nicht dargetan.
Eine Verurteilung der Beklagten auf Zahlung der Sachverständigenkosten an den Kläger kann daher nicht erfolgen.
c.
Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf anteiligen Ausgleich des ihm entstandenen Erwerbsausfallschaden in beantragter Höhe von 840,00 Euro.
Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass ihm in der Zeit ab dem 19.06.2010 bis zum 22.10.2010 ein Erwerbsausfallschaden entstanden ist. Er trägt insoweit vor, dass ihm bei einem durchschnittlichen Nettoverdienst von 1.819,26 Euro nur ein Krankengeld in Höhe von 1.479,30 Euro gezahlt wurde. Auch unter Berücksichtigung der ihm grundsätzlich anzurechnenden ersparten berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens ergibt sich für die 4 Monate der Arbeitsunfähigkeit ein Erwerbsschaden in Höhe von 995,99 Euro, so dass dem Kläger der beantragte Betrag zuzusprechen ist. Dass aufgrund der unfallbedingten Beschwerden eine berufliche Wiedereingliederung nicht eher erfolgen konnte, hat der Kläger durch die Vorlage des Gutachtens der behandelnden Klinik ausreichend belegt.
d.
Daneben ist dem Kläger auch anteilig der Ersatz einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro für die ihm im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis entstandenen Aufwendungen zuzusprechen.
5.
Dem Antrag des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung seiner künftigen materiellen und unvorhersehbaren immateriellen Schäden ist ebenfalls anteilig mit 80 % stattzugeben.
Der Antrag ist zulässig. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 20.3.2001 – VI ZR 325/99 – VersR 2001, 876 f.; BGH, Urteil vom 16.1.2001 – VI ZR 381/99 – VersR 2001, 874 f.).
Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. I 2 sind weitere materielle Schäden nicht auszuschließen. Dieser hat dazu glaubhaft ausgeführt, dass aufgrund der eingetretenen Arthrose im Sprunggelenk des Klägers mit einer Verschlechterung insofern zu rechnen ist, als dass der unfallbedingte Verschleiß erfahrungsgemäß zunehmen wird und hierdurch weitere Behandlungsmaßnahmen bis hin zu Operationen erforderlich werden können.
Die Gefahr materieller Schäden ergibt sich bereits aus der Feststellung der Sachverständigen, dass weitere Behandlungen und Operationen aufgrund der unfallbedingten Arthrose erforderlich werden können.
Bezüglich der Feststellung immaterieller Zukunftsschäden sind maßvolle Anforderungen zu stellen. Es genügt insoweit, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (BGH, VersR 1967, 256 (257)). Dabei dürfen angesichts des zugesprochenen Schmerzensgeldes jedoch nur solche immateriellen Schäden berücksichtigt werden, die von dem einheitlich zuzusprechenden Schmerzensgeld noch nicht umfasst sind. Erforderlich ist daher, dass künftige, derzeit noch nicht vorhersehbare Schäden nicht ausgeschlossen werden können.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aufgrund der aufgetretenen posttraumatischen Arthrose nicht auszuschließen, dass mit Spätfolgen gerechnet werden muss, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend erkennbar sind und daher nicht bereits durch den zuerkannten Schmerzensgeldanspruch abgegolten werden können.
6.
Der Kläger ist schließlich anteilig von den vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen. Der für die anzusetzenden Gebühren und damit die Höhe des Freistellungsanspruchs maßgebliche Wert richtet sich nach dem zuerkannten Schadensersatz. Damit besteht im Ergebnis ein Freistellungsanspruch in Höhe von 837,52 Euro.
7.
Zinsen sind nur hinsichtlich des eigentlichen Fahrzeugschadens, des Wiederbeschaffungsaufwandes, bereits ab dem Unfallzeitpunkt, dem 09.05.2010 zuzusprechen. § 849 BGB findet auf die Gefährdungshaftung nach dem StVG entsprechende Anwendung (BGHZ 87, 38). Nur im Hinblick auf den geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwand greift die in § 849 BGB zum Ausdruck kommende pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung. Allerdings beträgt der Zinssatz für den zugesprochenen Fahrzeugschaden ab dem Unfallzeitpunkt gemäß § 246 BGB nur 4%. Der höhere Zinssatz wird erst ab Verzugseintritt gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB geschuldet.
Im Übrigen sind die Forderungen des Klägers erst ab dem 05.08.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Y verzinsen.
Die Verzinsung des auf die Auslagenpauschale, Sachverständigenkosten und Erwerbsschaden entfallenden Klagebetrags erfolgt gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, mithin ab dem 05.08.2010.
Insbesondere ist in dem durch den Kläger vorgelegten Schreiben an die Beklagte zu 2) vom 23.06.2010 (Blatt 25 der Akte), in der diese zur Anerkennung der Haftung dem aufgefordert wird, keine den Verzug auslösende Mahnung zu sehen. Die Aufforderung an den Schuldner, sich innerhalb einer bestimmten Frist über seine Leistungsbereitschaft zu äußern, stellt keine Leistungsaufforderung und somit keine Mahnung dar.
Das Gleiche gilt für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch, der ebenfalls nicht unter die Verzinsung des § 849 BGB fällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 20.672,45 EUR festgesetzt.