Pflichtteilsberechtigter Enkel: Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis (§ 2314 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der minderjährige Kläger verlangte im Rahmen zweier Stufenklagen Auskunft über die Nachlässe des Erblassers und dessen Schwester durch notarielle Nachlassverzeichnisse unter Hinzuziehung. Das LG bejahte die Pflichtteilsberechtigung als Enkel; die Vaterschaft der vorverstorbenen Mutter zum Erblasser sei durch beglaubigten Registerausdruck bewiesen, eine Pflichtteilsentziehung im Testament mangels § 2333-BGB-Grund unwirksam. Beim Erblasser wurde der Auskunftsanspruch nur im pflichtteilsrelevanten Umfang zugesprochen; weitergehende Angaben (u.a. Güterstand/Zuwendungen an Ehegatten/Abkömmlinge) wurden abgewiesen. Für den Nachlass der Schwester wurde der Anspruch aus einer notariellen Vergleichsvereinbarung hergeleitet und § 2314 BGB zum Umfang (inkl. Notarverzeichnis) entsprechend angewandt.
Ausgang: Auskunft durch notarielle Nachlassverzeichnisse (mit Hinzuziehung) zugesprochen; weitergehende Auskunftsbegehren zum Erblasser teilweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Pflichtteilsberechtigter kann von dem Erben nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB die Vorlage eines vom Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses verlangen und nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB bei dessen Errichtung hinzugezogen werden.
Die Pflichtteilsentziehung durch Testament ist nur wirksam, wenn ein gesetzlicher Entziehungsgrund nach § 2333 BGB vorliegt und im Testament entsprechend § 2336 Abs. 2 BGB hinreichend konkret angegeben ist.
Ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtenregister ist als Personenstandsurkunde nach §§ 54, 55 PStG ein tauglicher Beweis für die beurkundeten Angaben, insbesondere zur rechtlichen Vaterschaft, solange die Unrichtigkeit nicht nachgewiesen wird (§ 54 Abs. 3 PStG).
Der Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB richtet sich nach der Relevanz der verlangten Angaben für die Berechnung des Pflichtteils; nicht pflichtteilsrelevante Zusatzangaben sind nicht geschuldet.
Vereinbaren Parteien vertraglich eine Auskunft „nach Maßgabe der §§ 2314 ff. BGB“, kann dies einen eigenständigen Anspruch begründen, bei dem § 2314 BGB zur Bestimmung von Art und Umfang der Auskunft (einschließlich notariellem Verzeichnis) entsprechend anzuwenden ist.
Tenor
a)
Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des zwischen dem XX. und XX.2021 verstorbenen Erblassers, Herrn K L, durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses,
bei dessen Errichtung der Kläger hinzugezogen wurde,
das sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen sowie sämtliche Passiva des Nachlasses, also Nachlassverbindlichkeiten wie Erblasser- und Erbfallschulden, enthält.
Ferner sind in dem Nachlassverzeichnis sämtliche vom Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag (§ 2325 BGB) getätigten lebzeitigen Zuwendungen aufzuführen, also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Zuwendungen.
Ebenfalls unabhängig von einer Frist ist im Nachlassverzeichnis auch Auskunft über Zuwendungen des Erblassers zu erteilen, sofern der Erblasser sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten, Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat.
Anzugeben im Nachlassverzeichnis sind des Weiteren Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter unter Angabe des Zuwendungsvollzugs sowie der Erlass von Forderungen nach § 397 BGB.
b)
Die Beklagte wird weiter verurteilt,
dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am XX.2021 verstorbenen Erblasserin, Frau B L,
durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses,
bei dessen Errichtung der Kläger hinzugezogen wurde,
das sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen sowie sämtliche Passiva des Nachlasses, also Nachlassverbindlichkeiten wie Erblasser- und Erbfallschulden, enthält.
Im Übrigen wird die Klage im Antrag zu 1) abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich der Verurteilung zu a) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 €, bezüglich der Verurteilung zu b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 €.
Rubrum
| 4 O 247/23 |
Landgericht HagenIM NAMEN DES VOLKESUrteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn G C, gesetzlich vertreten durch Herrn T C, Hstr. 7, I,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Gstr. 127, I,
gegen
Frau E E1, Mstr. 69 a, I,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: L Q Rechtsanwälte | Fachanwälte Partnerschaft mbB,
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagenauf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2024durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. X, den Richter am Landgericht Dr. L und den Richter T
für Recht erkannt:
a)
Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des zwischen dem XX. und XX.2021 verstorbenen Erblassers, Herrn K L, durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses,
bei dessen Errichtung der Kläger hinzugezogen wurde,
das sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen sowie sämtliche Passiva des Nachlasses, also Nachlassverbindlichkeiten wie Erblasser- und Erbfallschulden, enthält.
Ferner sind in dem Nachlassverzeichnis sämtliche vom Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag (§ 2325 BGB) getätigten lebzeitigen Zuwendungen aufzuführen, also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Zuwendungen.
Ebenfalls unabhängig von einer Frist ist im Nachlassverzeichnis auch Auskunft über Zuwendungen des Erblassers zu erteilen, sofern der Erblasser sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten, Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat.
Anzugeben im Nachlassverzeichnis sind des Weiteren Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter unter Angabe des Zuwendungsvollzugs sowie der Erlass von Forderungen nach § 397 BGB.
b)
Die Beklagte wird weiter verurteilt,
dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am XX.2021 verstorbenen Erblasserin, Frau B L,
durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses,
bei dessen Errichtung der Kläger hinzugezogen wurde,
das sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen sowie sämtliche Passiva des Nachlasses, also Nachlassverbindlichkeiten wie Erblasser- und Erbfallschulden, enthält.
Im Übrigen wird die Klage im Antrag zu 1) abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich der Verurteilung zu a) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 €, bezüglich der Verurteilung zu b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen zweier Stufenklagen über Ansprüche betreffend den Nachlass des am XX.1947 geborenen und zwischen dem XX. und XX.2021 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in I verstorbenen K L (im Folgenden: Erblasser) sowie über Ansprüche betreffend den Nachlass der am XX.2021 verstorbenen B L (im Folgenden: Erblasserin). Der Erblasser und die Erblasserin waren Geschwister.
Der Erblasser hatte eine leibliche Tochter, Frau S C, die nichtehelich am XX.1969 geboren wurde. Eine rechtliche Vaterschaft des Erblassers wird durch die Beklagte bestritten. Der Erblasser heiratete danach, die Ehe wurde etwa 1996 geschieden. S C hatte nur ein Kind, nämlich den am XX.2006 geborenen Kläger, und sie verstarb am XX.2016. Nach ihrem Tod hat der Vater des Klägers, Herr T C, das alleinige Sorgerecht.
Der Erblasser errichtete ein handschriftliches Einzeltestament vom 19.03.2017, welches vom Amtsgericht/Nachlassgericht Hagen am 04.08.2021 zum Az. 7 IV 572/2021 eröffnet wurde. In dem Testament setzte der Erblasser die Beklagte zu seiner alleinigen Erbin ein. Weiter heißt es in Bezug auf den Kläger u.a.:
„Die ersten zwei Fragen waren, als er per Telefon zum Ableben seiner Mutter in Kenntnis gesetzt wurde: „Was erbe ich und kann ich das Handy haben?“- Mich fragte er einmal mit einer Portion Neid in der Stimme: „Wie (!!) Du hast ein iPad?““
[…]
„G hat mich nämlich seit der Auseinandersetzung mit seinem Vater die letzten Wochen vor dem Tode meiner Tochter wie Luft behandelt, er würdigte mich keines Blickes mehr und hielt es auch nicht einmal für nötig, mir noch die Hand zu geben oder mich mal zu drücken.“
[…]
„Er soll – mit anderen Worten – von jeder direkten und indirekten Erbfolge oder von irgend einem Pflichtteil in Geld-oder Sachwerten ausgeschlossen werden.“
Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das handschriftliche Testament (Bl. 16 ff. d.A.).
Die Beklagte hat die Erbschaft angenommen; auch ein entsprechender Erbschein als Alleinerbin wurde ihr erteilt.
Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 28.09.2021 unter Fristsetzung zunächst zur privatschriftlichen Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers sowie mit Fristsetzung zum 12.10.2021 zur Zahlung des Pflichtteilsanspruchs und Pflichtteilsergänzungsanspruchs aufgefordert.
Es wurden im weiteren Verlauf Auskünfte erteilt und Abschlagszahlungen geleistet. Die Auskunftserteilung zum Nachlass wurde jedoch – trotz mehrerer Erinnerungen/ Mahnungen/ Fristverlängerungen – auch im weiteren Verlauf der Angelegenheit nicht abschließend vervollständigt.
Die Beklagte hatte für verschiedene Nachlassimmobilien auch schon (Kurz-) Gutachten vorgelegt, hatte später jedoch mitgeteilt, diese seien falsch und könnten nicht verwendet werden.
Mit Schreiben vom 23.06.2023 wurde die Beklagte schließlich aufgefordert, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen wurde, zu erteilen. Die Beklagte wurde hierbei aufgefordert, die Beauftragung eines Notars bis zum 07.07.2023 nachzuweisen und das notarielle Nachlassverzeichnis selbst jedenfalls bis zum 25.09.2023 vorzulegen.
Es meldete sich hierauf der Prozessbevollmächtigte der Beklagten und teilte mit, die notarielle Auskunft werde erteilt werden. Die Beklagte weigerte sich im Weiteren jedoch, einen Notar mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses zu betrauen.
Wenige Monate vor dem Erblasser verstarb am xx.2021 dessen am xx.1948 geborene Schwester, Frau B L (Erblasserin). Diese war unverheiratet und kinderlos.
Die Erblasserin hatte gemeinsam mit dem Erblasser unter dem 18.08.2010 einen Erbvertrag geschlossen, in dem ursprünglich die Mutter des Klägers, Frau S C, als ihre Erbin vorgesehen war. Nachdem letztere vorverstorben ist und der Erbvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Ersatzerbenbestimmung getroffen hatte, entstand unter den Beteiligten Streit darüber, wer Erbe der verstorbenen Frau L geworden ist, entweder der damals noch lebende Erblasser (und in Folge die Beklagte als Erbeserbin) im Wege der gesetzlichen Erbfolge oder aber der Kläger als vermuteter Ersatzerbe. Diesen Streit lösten die Beteiligten, indem sie unter dem 31.05.2022 eine im weiteren Verlauf auch familiengerichtlich genehmigte notarielle Vergleichsvereinbarung über den Nachlass der Erblasserin schlossen. Diese lautet auszugsweise wie folgt:
„Die Erschienene zu 2) verpflichtet sich ihrerseits dazu - soweit und sobald ein Erbschein für den Nachlass B L entweder zugunsten des Vertretenen oder der Erschienenen zu 2) erteilt wird - zunächst umgehend
1. Auskunft und Wertermittlung über den realen Nachlass der verstorbenen Frau B L zu erteilen. Hierzu sollen die Regelungen der §§ 2314 ff. BGB entsprechende Anwendung finden,
und sodann
2. an den durch den Erschienenen zu 1) Vertretenen eine Abfindung in Höhe von 60% des realen Nachlasswerts der Frau B L zu zahlen. Die Berechnung des Nachlasswertes soll dabei an den Regeln der §§ 2311 ff. BGB orientiert stattfinden.“
Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Urkunden-Nr. 20/2022 der Notarin N C, Hagen (Bl. 24 ff. d.A.).
Das Amtsgericht/Nachlassgericht Hagen erließ schließlich unter dem 14.09.2022 einen Erbschein, der den Erblasser als alleinigen Erben seiner verstorbenen Schwester – der Erblasserin – auswies.
Auskunft zum Nachlass der Frau B L erteilte die Beklagte nicht, sodass sie mit Schreiben vom 23.06.2023 dazu aufgefordert wurde, zum Nachlass der Erblasserin ein notarielles Nachlassverzeichnis, bei dessen Erstellung der Kläger hinzugezogen wird, vorzulegen. Auch insoweit wurde sie aufgefordert, die Beauftragung eines Notars spätestens bis zum 07.07.2023 nachzuweisen und das Verzeichnis selbst jedenfalls bis zum 25.09.2023 vorzulegen, und hat keinen Notar mit der Verzeichniserstellung beauftragt.
Der Erblasser hinterließ auch Immobilienvermögen in den USA/Florida, namentlich eine Wohnung und ein Grundstück. Diesbezüglich haben die Beteiligten einen “Constructive Trust“ errichtet und einen Treuhänder bestellt, dessen Aufgabe es ist, das dort belegene Immobilienvermögen zu verkaufen und den Verkaufserlös schließlich unter den Parteien zu verteilen. Das in den USA belegene Immobilienvermögen ist nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.
Der Kläger behauptet, er sei der rechtliche Enkel des verstorbenen Erblassers, da die Mutter des Klägers die rechtliche Tochter des Erblassers sei.
Der Kläger meint, die Beklagte befinde sich mit der Zahlung des Pflichtteils nach dem Erblasser seit dem 13.10.2021 in Verzug.
Die klägerischen Ansprüche nach der Erblasserin würden sich aus der zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Vergleichsvereinbarung vom 31.05.2022 ergeben. Aus dieser würden in entsprechender Anwendung der §§ 2311 ff. BGB Auskunft- und Wertermittlungsansprüche gegen die Beklagte bestehen. Anschließend seien dem Kläger 60 % des sich so ergebenden Wertes als Ausgleichsanspruch zu zahlen.
Der Kläger hat zunächst in den Anträgen unterschiedliche Daten für den Todestag der Erblasserin angegeben. Die Anträge hat er nach Hinweis der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.10.2023 auf den 03.02.2021 vereinheitlicht.
Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage – im Übrigen identisch mit der Klageschrift – nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen,
1. a) dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des zwischen dem XX. und XX.2021 verstorbenen Erblassers, Herrn K L, durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses, bei dessen Errichtung der Kläger hinzugezogen wurde, das sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen sowie sämtliche Passiva des Nachlasses, also Nachlassverbindlichkeiten wie Erblasser- und Erbfallschulden enthält und den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet war, benennt.
Ferner sind in dem Nachlassverzeichnis sämtliche vom Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag (§ 2325 BGB) getätigten lebzeitigen Zuwendungen aufzuführen, also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Zuwendungen sowie – unabhängig von einer Frist – alle unter Abkömmlingen zur Ausgleichung zu bringenden Zuwendungen nach §§ 2050 ff. BGB, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat.
Ebenfalls unabhängig von einer Frist ist im Nachlassverzeichnis auch Auskunft über Zuwendungen des Erblassers zu erteilen, sofern der Erblasser sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten, Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder Zuwendungen an seinen Ehegatten gewährt hat.
Anzugeben im Nachlassverzeichnis sind des Weiteren Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter unter Angabe des Zuwendungsvollzugs sowie der Erlass von Forderungen nach § 397 BGB.
b) dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am XX.2021 verstorbenen Erblasserin, Frau B L, durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses, bei dessen Errichtung der Kläger hinzugezogen wurde, das sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen sowie sämtliche Passiva des Nachlasses, also Nachlassverbindlichkeiten wie Erblasser- und Erbfallschulden enthält.
2. a) den Wert der nach Erteilung der Auskünfte gemäß Klageantrag Ziff. 1 a) noch zu benennenden Gegenstände des realen und fiktiven Nachlasses sachverständig zu ermitteln.
b) den Wert der nach Erteilung der Auskünfte gemäß Klageantrag Ziff. 1 b) noch zu benennenden Gegenstände des Nachlasses sachverständig zu ermitteln.
3. a) an Eides statt zu versichern, dass sie die nach Klageantrag Ziff. 1 a) zu erteilenden Auskünfte über den realen und den fiktiven Nachlass sowie den Güterstand des zwischen dem XX. und XX.2021 verstorbenen Erblassers, Herrn K L, in dem Nachlassverzeichnis nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie sie dazu in der Lage ist.
b) an Eides statt zu versichern, dass sie die nach Klageantrag Ziff. 1 b) zu erteilenden Auskünfte über den Nachlass der am XX.2021 verstorbenen Erblasserin, Frau B L, in dem Nachlassverzeichnis nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie sie dazu in der Lage ist.
4. a) an den Kläger einen Betrag in nach Auskunftserteilung gemäß Ziff. 1 a), Wertermittlung gemäß Ziff. 2 a) und ggf. eidesstattlicher Versicherung gemäß Ziff. 3 a) noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.10.2021 zu bezahlen.
b) an den Kläger einen Betrag in nach Auskunftserteilung gemäß Ziff. 1 b), Wertermittlung gemäß Ziff. 2 b) und ggf. eidesstattlicher Versicherung gemäß Ziff. 3 b) noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.10.2022 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei nicht rechtliches Enkelkind des Erblassers, denn der Erblasser sei nicht rechtlicher Vater der Mutter des Klägers gewesen.
Die Beklagte meint, zur Zeit der Geburt der Mutter des Klägers habe zur Verwandtschaft § 1589 Abs. 2 BGB gegolten. Das nichteheliche Kind und sein Erzeuger seien daher rechtlich nicht verwandt. Sei S C nicht rechtliche Tochter des Erblassers, stehe ihr kein gesetzliches Erbrecht zu. Demgemäß fehle es beim Kläger am Eintrittsrecht. Damit stehe ihm auch kein Pflichtteilsrecht zu. Sei der Kläger nicht pflichtteilsberechtigt, stünden ihm weder Auskunfts- noch Wertermittlungs- noch Zahlungsansprüche zu. Eine Vorlage der Mitteilung des Standesamts reiche zum Nachweis der Vaterschaft nicht aus. Dieser Mitteilung sei nicht zu entnehmen, welchen Inhalt das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 02.10.1972 habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein bloßes Zahlvaterschaftsurteil handele, zumal das Verfahren schon 1969 eingeleitet worden sei, zu einem Zeitpunkt, als das Nichtehelichengesetz noch nicht in Kraft gewesen sei. Die Wirkung eines solchen Urteils sei durch eine unbefristete Anfechtungsmöglichkeit auch posthum noch möglich.
Hinsichtlich der Erblasserin ist die Beklagte der Ansicht, wenn es an der gesetzlichen Erbenstellung des Klägers fehle, sei die Erblasserin B L auch nicht die Großtante des Klägers gewesen. Über das Verwandtschaftsverhältnis könne nicht disponiert werden. Der Vereinbarung vom 31.05.2022 sei zudem nicht zu entnehmen, dass das Verzeichnis über den realen Nachlass der Erblasserin B L von einem Notar aufzunehmen sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 27.02.2024 (Bl. 180 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klage ist der Beklagten am 21.09.2023 zugestellt worden.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2024 das Original des beglaubigten Registerausdrucks des Standesamts Hagen vom 16.10.2023 (übereinstimmend mit Bl. 80 bis 83 d.A.) vorgelegt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2024 (Bl. 180 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Über die Klage, die auf der Auskunftsstufe entscheidungsreif ist, war insoweit durch Teilurteil zu entscheiden. Sie ist zulässig und auf der ersten Stufe im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen auf dieser Stufe unbegründet.
1.
Die Klage ist insgesamt zulässig, insbesondere wird der minderjährige, mithin selbst nicht prozessfähige, Kläger insofern gemäß § 51 Abs. 1 ZPO durch seinen allein sorgeberechtigten Vater wirksam vertreten.
2.
Die Klage ist auf erster Stufe nur in dem tenorierten Umfang begründet; im Übrigen ist sie auf erster Stufe unbegründet.
a)
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach dem Erblasser durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses in dem tenorierten Umfang aus § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB zu.
aa)
Die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB liegen vor.
(1)
Der Kläger gehört als Abkömmling des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, § 2303 BGB.
Abkömmlinge sind alle Personen, die mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie (§ 1589 S. 1 BGB) verwandt sind (Kinder, Enkel, Urenkel usw); das Pflichtteilsrecht folgt hier dem Familienrecht. Die Verwandtschaft zur Mutter richtet sich dementsprechend nach § 1591 BGB und wird durch die Frau vermittelt, die das Kind geboren hat. Das Pflichtteilsrecht zum Vater setzt voraus, dass der Mann dem Kind rechtlich als dessen Vater nach § 1592 BGB zuzuordnen ist. Dazu zählen nicht nur seine ehelichen, sondern auch seine nichtehelichen Kinder, sofern die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist (§ 1592 Nr. 2 und 3, § 1594, § 1600d) (MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2303 Rn. 27).
(a)
Der Kläger ist der Enkel des Erblassers. Er wird auch nicht gemäß § 1924 Abs. 2 BGB durch seinen Elternteil ausgeschlossen, denn die Mutter des Klägers war zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorverstorben. Vielmehr ist er gemäß 1924 Abs. 3 BGB in die Position der vorverstorbenen Tochter des Erblassers – seiner Mutter – eingetreten und ist als entfernterer Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt, § 2309 BGB.
(b)
Die Mutter, die dem Kläger diesen Anspruch vermittelt, war ein rechtliches Kind des Erblassers. Diese von der Beklagten bestrittene Tatsache wurde klägerseits bewiesen. Der Beweis wurde durch Vorlage des in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Originals des beglaubigten Registerausdrucks des Standesamts Hagen vom 16.10.2023 (übereinstimmend mit Bl. 80 bis 83 d.A.) geführt.
Es handelt sich um ein per Tacker verbundenes Dokument. Dieses ist auf der letzten Seite zweimal gestempelt. Einer der Stempel ist an der Falz, dort, wo die Tackerklammer die Papiere zusammenhält, platziert; von der Vollständigkeit ist auszugehen.
Inhaltlich gibt der vorgelegte Ausdruck aus dem Geburtenregister auf der ersten Seite datierend auf den XX.1969 an, dass Frau S T am XX.1969 geboren wurde. Die Mutter wird dort mit I S T angegeben. Der Vater ist nicht aufgeführt. Auf Seite 2 des Auszugs datierend auf den 01.02.1973 wird unter dem Anlass der Beurkundung „Vaterschaft“ als Vater L, K F angegeben. Auf Seite 3 wird auch der Geburtstag des Vaters mit dem XX1947 angegeben. Seite 4 datiert auf den 16.10.2023 und ist überschrieben mit „beglaubigter Registerausdruck“ (Bl. 80 ff. d.A).
Durch die vorgelegte Personenstandsurkunde wird nicht nur die Geburt der Mutter des Klägers, sondern werden auch die in der Urkunde enthaltenen weiteren Angaben über den Personenstand nachgewiesen. So beweist die Geburtsurkunde neben Ort und Zeit der Geburt auch die in der Urkunde enthaltenen Angaben zu den Eltern des Kindes.
Der beglaubigte Registerausdruck datiert auf den 16.10.2023. Entsprechend ist dessen Beweiskraft nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Normen zu würdigen. Die Beweiskraft der eigentlichen Beurkundungen des Personenstandsregisters richtet sich insofern nach § 54 Abs. 1 PStG. Diese Beweiskraft wird aber gemäß § 54 Abs. 2 auf die Personenstandsurkunden iSd § 55 Abs. 1 PStG ausgedehnt. Sie haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern. Bei dem vorgelegten beglaubigten Registerausdruck handelt es sich gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 1 PStG um eine Personenstandsurkunde.
Den Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen, insbesondere der Vaterschaft des Erblassers, der gemäß § 54 Abs. 3 PStG grundsätzlich möglich ist, hat die Beklagte nicht geführt. Insofern kommt es – unabhängig von der Rechtsfolge – schon nicht darauf an, ob es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 02.10.1972 um ein Zahlvaterschaftsurteil handelt. Ebenso ist nicht maßgeblich, ob die Wirkung eines solchen Urteils durch eine unbefristete Anfechtungsmöglichkeit auch posthum noch beseitigt werden kann.
(2)
Der Kläger ist durch das Testament vom 19.03.2017 als gesetzlicher Erbe von der Erbfolge nach dem Erblasser ausgeschlossen worden, § 2303 Abs. 1 BGB.
(3)
Die Beklagte ist als Alleinerbin anspruchsverpflichtet.
(4)
Der Kläger hat sein Pflichtteilsrecht auch nicht nach §§ 2333, 2336 Abs. 2 BGB verloren. Ein materiell durchgreifender Pflichtteilsentziehungsgrund gemäß § 2333 BGB bezogen auf die Person des Klägers ist weder ersichtlich noch entsprechend den Vorgaben des § 2336 Abs. 2 BGB im Testament vom Erblasser benannt worden.
Der Erblasser hat dem Kläger zwar formell den Pflichtteil entzogen, als er in seinem Testament bzgl. des minderjährigen Enkels verfügte:
„Er soll – mit anderen Worten – von jeder direkten und indirekten Erbfolge oder von irgend einem Pflichtteil in Geld- oder Sachwerten ausgeschlossen werden.“
Diese Anordnung ist aber materiell nicht wirksam, denn einen beachtenswerten Entziehungsgrund hat der Erblasser in seinem Testament nicht angegeben. Vielmehr führt hierzu nur aus:
„Die ersten zwei Fragen waren, als er per Telefon zum Ableben seiner Mutter in Kenntnis gesetzt wurde: „Was erbe ich und kann ich das Handy haben?“- Mich fragte er einmal mit einer Portion Neid in der Stimme: „Wie (!!) Du hast ein iPad?““
Weiter heißt es:
„G hat mich nämlich seit der Auseinandersetzung mit seinem Vater die letzten Wochen vor dem Tode meiner Tochter wie Luft behandelt, er würdigte mich keines Blickes mehr und hielt es auch nicht einmal für nötig, mir noch die Hand zu geben oder mich malzudrücken.“
Mit diesen Angaben ist kein Fall des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 – 4 BGB benannt.
bb)
Der der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses über den Bestand des Nachlasses des Erblassers besteht (nur) im tenorierten Umfang:
(1)
Der Anspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB ist auf ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis gerichtet, welches seinem Inhalt und Umfang nach eine geordnete Gegenüberstellung der Nachlassaktiva und Nachlasspassiva sowie der pflichtteilsrelevanten Zuwendungen enthalten muss. Der Kläger kann zudem wie hier beantragt aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, bei der Erstellung hinzugezogen zu werden.
(2)
Soweit der Kläger im Rahmen des notariellen Nachlassverzeichnisses weitere Auskünfte begehrt, sind diese von diesem Anspruch nicht umfasst. Der Maßstab für die Begründetheit des Auskunftsanspruchs ist, dass die jeweilige geforderte Auskunft für die Bestimmung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers relevant ist.
Deshalb besteht weder ein Anspruch auf Auskunft über den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet war, noch über Zuwendungen, die der Erblasser seinem Ehegatten oder seinen Abkömmlingen gewährt hat. Die Ehe des Erblassers wurde bereits im Jahr 1996 geschieden, weshalb auch etwaige Zuwendungen an diesen außerhalb der Frist des § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB lägen. Eine weitere Ehe ging der Erblasser nicht ein. Der Erblasser hatte eine einzige leibliche Tochter, Frau S C. Diese verstarb am XX.2016.
Güterstand oder Zuwendungen können sich demnach auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers nicht auswirken.
cc)
Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist bisher nicht erfolgt.
b)
Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach der Erblasserin durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses in dem im Antrag zu 1b) geltend gemachten Umfang aus § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB zu.
aa)
Die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB liegen vor.
(1)
Ob die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ist nicht maßgeblich. Es wird hierbei nicht über ein etwaiges Verwandtschaftsverhältnis disponiert. Durch ihre Vereinbarung haben die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit einen eigenständigen Anspruch geschaffen, für den die §§ 2314 BGB nur bzgl. der Rechtsfolge und des Umfangs der Auskunft anzuwenden und zu prüfen sind.
(2)
Die vertragliche Voraussetzung ist erfüllt. Der Anspruch ist fällig. Der Anspruch aus § 2314 BGB wurde gemäß § 158 Abs. 1 BGB sowohl insgesamt als auch zeitlich aufschiebend bedingt, die Bedingung sollte erfüllt sein, wenn zugunsten des Vertretenen (Klägers) oder der Erschienenen zu 2) (Beklagte) ein Erbschein erteilt wird. Ein Erbschein wurde am 14.09.2022 erteilt (Bl. 37 d.A.).
Dieser Erbschein weist zwar den Erblasser aus, der zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, hingegen nicht die Beklagte, aber die Bedingung ist hierdurch dennoch eingetreten.
Denn die Vereinbarung – die Bedingung – ist mit Blick auf die Vorbemerkung der Vereinbarung so auszulegen, dass sie eingetreten ist, soweit und sobald ein Erbschein für den Nachlass B L entweder zugunsten des Vertretenen oder des K L erteilt wird.
Verträge und Willenserklärungen sind gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Hierbei ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Der wirkliche Wille der Parteien ergibt sich aus der Vorbemerkung der notariellen Vereinbarung. Sinn und Zweck war es, einen Rechtsstreit zu verhindern über die Frage, ob möglicher Erbe der Frau B L der Herr K L , seinerseits beerbt durch die Beklagte, geworden ist, oder eine Erbenstellung des Großneffen von Frau L, des von dem Erschienenen zu 1) vertretenen Klägers, vorliegt. Die Ausgangslage wurde in der Vereinbarung zutreffend beschrieben und zugrunde gelegt. Zum Zeitpunkt des Erbfalls nach der Erblasserin hatte der Erblasser aber noch gelebt, sodass er durch das Amtsgericht Hagen richtigerweise als Alleinerbe post mortem eingetragen wurde. Dieser zeitliche Aspekt wurde in der Vereinbarung nicht zutreffend berücksichtigt, denn es bestand zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, dass die Beklagte selbst einen Erbschein ausgestellt bekommen konnte.
bb)
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger auch für die Auskunft aus diesem vertraglichen Rechtsgrund einen Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, denn in der maßgeblichen Regelung in der notariellen Urkunde wird insoweit uneingeschränkt auf § 2314 ff BGB verwiesen. Der Anspruch des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB ist auf ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis gerichtet, welches seinem Inhalt und Umfang nach eine geordnete Gegenüberstellung der Nachlassaktiva und Nachlasspassiva enthalten muss. Der Kläger kann zudem wie beantragt aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, bei der Erstellung hinzugezogen zu werden.
II.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
Bei der Höhe der anzuordnenden Sicherheitsleistung hat sich das Gericht an den für die Erstellung der jeweiligen notariellen Nachlassverzeichnisse voraussichtlich anfallenden Gebühren nach dem GNotKG orientiert. Diese lösen jeweils 2,0 Gebühren nach Gebührennummer 23500 aus. Die Höhe der einzelnen Gebühr richtet sich insofern nach § 34 GNotKG – Tabelle B (Anlage 2 zu § 34 Absatz 3). Die maßgeblichen Geschäftswerte hat das Gericht unter Berücksichtigung der beigezogenen Nachlassakten für die Verurteilung zu a) auf bis zu 1.600.000 € und für die Verurteilung zu b) auf bis zu 320.000 € geschätzt.