Bauprozess: „Schiedsgutachter“-Klausel als Schiedsvereinbarung – Klage unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von zwei Bauunternehmern die Beseitigung von Feuchtigkeits- und Abdichtungsmängeln am Gemeinschaftseigentum einer WEG-Anlage. Die Beklagten beriefen sich auf eine in ihren Bauverträgen enthaltene Klausel, wonach alle Streitigkeiten „unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges“ durch einen „Schiedsgutachter“ entschieden werden. Das LG wertete die Klausel trotz ihrer Bezeichnung als Schiedsvereinbarung i.S.d. §§ 1029 ff. ZPO und hielt sie im unternehmerischen Geschäftsverkehr für wirksam. Da beide Beklagten die Schiedsvereinbarung rügten, wurde die Klage nach § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen; das Teil-Versäumnisurteil gegen Beklagten zu 2) wurde aufgehoben.
Ausgang: Klage wegen wirksamer Schiedsvereinbarung als unzulässig abgewiesen; Teil-Versäumnisurteil aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vertragsklausel, die „alle Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges“ einer Drittentscheidung zuweist, ist regelmäßig als Schiedsvereinbarung i.S.d. §§ 1029 ff. ZPO auszulegen, auch wenn sie als „Schiedsgutachter“-Entscheidung bezeichnet ist.
Der Schiedsgutachtervertrag betrifft typischerweise nur die verbindliche Festlegung einzelner tatsächlicher oder wertender Grundlagen (Tatbestandsmerkmale) für die Leistung; die umfassende Entziehung der Streitentscheidung vom staatlichen Gericht spricht dagegen für einen Schiedsvertrag.
Im gewerblichen Verkehr sind Schiedsklauseln grundsätzlich mit § 307 BGB vereinbar, sofern sie keine unangemessenen Strukturvorteile (insb. bei der Besetzung des Schiedsgerichts) zugunsten des Verwenders begründen.
Erhebt der Beklagte rechtzeitig die Rüge einer wirksamen Schiedsvereinbarung, ist die staatliche Klage nach § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen.
Die Berufung auf eine wirksame Schiedsvereinbarung ist nicht allein deshalb treuwidrig, weil der Gegner vorprozessual keine (weitere) Zustimmung zur Einleitung des Schiedsverfahrens erklärt; das Schiedsverfahren kann bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung auch ohne erneute Zustimmung eingeleitet werden.
Tenor
Das Teil-Versäumnisurteil vom 31.08.2007 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kos-ten der Säumnis des Beklagten zu 2), die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstre-ckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklag-ten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Beseitigung von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumanlage L-Straße in F.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 13.05.2002, UR-Nr. 237/2002 des Notars T in Gelvelsberg, erwarb die Klägerin von der S GmbH eine Eigentumswohnung in der damals noch zu errichtenden Eigentumswohnanlage L-Straße in F. In § 10 des Vertrages war u.a. vereinbart, dass der Verkäufer sicherungshalber die ihm gegen die am Bau beteiligten Architekten, Bauhandwerker, Zulieferer und alle sonst mit dem Bau befassten Dritten zustehenden Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche an den Käufer abtritt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Kauf- und Bauleistungsvertrag vom 13.05.2002 Bezug genommen (Bl. 7 ff. d. A.).
Die S GmbH begann im Herbst 2002 mit der Ausführung des Bauvorhabens. Unter dem 23.10.2002 schloss die S GmbH mit der Beklagten zu 1) einen Bauvertrag über die kompletten Stahlbeton- und Mauerwerksarbeiten incl. Nacharbeiten und Entwässerungsarbeiten unter der Bodenplatte sowie die Abdichtungsarbeiten des Kellers. Mit dem Beklagten zu 2) schloss die S GmbH am 04.11.2003 einen Bauvertrag über die Ausführung der Verfüllungsarbeiten, der Außenanlagen und des Kanalanschlusses incl. aller verbundenen Erdarbeiten. Sowohl in dem mit der Beklagten zu 1) als auch in dem mit dem Beklagten zu 2) geschlossenen Bauvertrag wurde folgende Vereinbarung getroffen:
"Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen
S-Weg durch einen Schiedsgutachter entschieden. Dieser wird im Auftrag der Vertragsparteien von der Industrie- und Handelskammer benannt (vereidigter Sachverständiger) und trifft in entsprechender Anwendung der §§ 317 ff. BGB eine verbindliche Bestimmung. Die Kosten der Inanspruchnahme fallen demjenigen zur Last, zu dessen Ungunsten die Entscheidung des Sachverständigen ausfällt. Im übrigen gilt § 92 ZPO entsprechend."
Die Klägerin behauptet, die von den Beklagten ausgeführten Arbeiten seien mangelhaft und entsprächen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. In die beiden äußeren Keller dringe Wasser und auch die im Kellergeschoss gelegene Wohnung werden an den Außenwänden durchfeuchtet. Teilweise fehlten die Dränplatten oder seien ohne Vlies angeklebt worden; außerdem hingen die Platten über der vorstehenden Betonplatte und nicht über den Dränagerohren. E weise im Boden-/Wandanschluss keine Kehle auf und sei unzureichend stark; das eingelegte Vlies sei nicht fachgerecht eingedichtet worden. Es fehle außerdem die erforderliche Dämmung. Die Baugrube sei mit bindigem Boden und groben Felsstücken verfüllt worden und teilweise sei die Verfüllung direkt auf der Vliesabdeckung der Dränage erfolgt. Im Bereich der Trockenwand sei das Erdreich gegen nicht abgedichteten Putz aufgefüllt worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Schiedsgutachterklausel als AGB-Klausel nach ständiger Rechtsprechung unwirksam sei. Da beide Beklagten trotz Aufforderung durch die Klägerin der Einleitung eines Schiedsverfahrens nicht zugestimmt oder überhaupt Stellung genommen hätten, könnten sich diese im übrigen wegen Verstoßen gegen ihre Kooperationspflichten nicht auf die Schiedsvereinbarung berufen.
Die Klägerin hat ursprünglich den Antrag angekündigt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an der Wohnungseigentumsanlage in F, L-Straße, folgende Nachbesserungsarbeiten entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen:
Erstellung der Abdichtung an den erdberührten Außenwänden, welche in dem beigefügten Grundriss, der zum Gegenstand des Tenors der zu fassenden Entscheidung zu machen ist, grün gekennzeichnet sind.
Antragsgemäß hat das Gericht am 31.08.2007 gegen den Beklagten zu 2) ein entsprechendes Teil-Versäumnisurteil erlassen, das dem Beklagten zu 2) am 05.09.2007 zugestellt worden ist. Hiergegen hat dieser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.09.2007, der am 11.09.2007 bei Gericht eingegangen ist, Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. bezüglich der Beklagten zu 1), diese als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2) zu verurteilen, an der Wohnungseigentumsanlage in F, L-Straße, folgende Nachbesserungsarbeiten entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen:
Erstellung der Abdichtung an den erdberührten Außenwänden, welche in dem beigefügten Grundriss, der zum Gegenstand des Tenors der zu fassenden Entscheidung zu machen ist, grün gekennzeichnet sind;
2. bezüglich des Beklagten zu 2), das gegen diesen ergangene Teil –Versäumnisurteil vom 31.08.2007 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils vom 31.08.2007 abzuweisen.
Einen ursprünglich widerklagend gestellten Antrag, die ihm außergerichtlich entstandenen Kosten in Höhe von 661,16 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten, hat der Beklagte zu 2) zurückgenommen.
Die Beklagte zu 1) behauptet, dass sie die Abdichtungsarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt habe und bestreitet die von der Klägerin insoweit behaupteten Mängel. Sie behauptet, dass sie weder die Verfüllung der Baugrube veranlasst habe noch mit der Dämmung oder der Einbringung von Erdreich etwas zu tun gehabt habe.
Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass es im übrigen mangels einer wirksamen Abtretung an einer Forderungsinhaberschaft der Klägerin fehle, da durch die in § 10 des notariellen Vertrages enthaltene Regelung eine Abtretung zukünftiger Ansprüche ausdrücklich nicht erfolgt sei. Auch beständen erhebliche Zweifel an der ausreichenden Bestimmtheit der Abtretungsvereinbarung.
Die Beklagte zu 1) ist weiter der Auffassung, dass die Forderung im Antrag mangels Angabe, was für eine Abdichtung verlangt werde, nicht ausreichend konkretisiert sei. Außerdem könne die Klägerin die verlangte Leistung nicht von den Beklagten als Gesamtschuldnern verlangen, da diese die Außenabdichtung nicht gemeinsam geschuldeten.
Schließlich sei das Gericht aufgrund der in § 9 des Bauvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und der S GmbH enthaltenen Schiedsgutachterabrede an einer Beweisaufnahme gehindert sei.
Der Beklagte zu 2) behauptet, er habe die Baugrube nach Weisung des Architekten verfüllt und ordnungsgemäß verdichtet; der eingebrachte Boden möge zwar bindig gewesen sein, was allerdings keinen Mangel darstelle, er sei aber nicht mit groben Felsstücken durchsetzt gewesen. Die Einbringung von Erdreich direkt auf die Vliesabdeckung der Dränage sei nicht zu beanstanden. Soweit Erdreich gegen den nicht abgedichteten Putz aufgebracht worden sei, sei inzwischen nachgebessert worden und ein Mangel nicht mehr vorhanden. Die übrigen als mangelhaft beanstandeten Arbeiten hätten nicht zu seinem Auftragsumfang gehört.
Der Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass die Klage in Ansehung der in § 9 des Vertrages enthaltenen Schiedsgutachterklausel unzulässig sei.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Das Gericht ist gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO aufgrund der in den Bauverträgen mit den Beklagten getroffenen Schiedsabrede, auf die die Beklagten sich vorliegend berufen haben, an einer Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gehindert.
Bei der jeweils in § 9 des Bauvertrages getroffenen Vereinbarung handelt es sich um eine Schiedsabrede im Sinne der §§ 1029 ff. ZPO und nicht um eine Schiedsgutachterabrede. Dies ergibt die nach §§ 133, 157 BGB gebotene Auslegung der getroffenen Vereinbarung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Eine Schiedsabrede bzw. ein Schiedsvertrag im Sinne der §§ 1029 ff. ZPO ist inhaltlich auf die Entscheidung eines Rechtsstreits gerichtet, wobei der Schiedsspruch nicht der Kontrolle durch das Staatsgericht unterliegt; diesem wird die Streitigkeit vielmehr vollständig entzogen. Der Schiedsgutachtervertrag ist dagegen auf die verbindliche Festlegung von Tatsachen oder anderen Umständen gerichtet, die für die Art oder den Umfang einer Leistung von Bedeutung sind, d.h. auf einzelne Tatbestandsmerkmale. Der ordentliche Rechtsweg bleibt den Parteien aber offen, wobei das Schiedsgutachten für die ihm unterstellen Tatbestandsmerkmale grundsätzlich verbindlich ist und nur in Ausnahmefällen, insbesondere im Fall offensichtlicher Unrichtigkeit, eine Beweisaufnahme im Rahmen des Zivilprozesses erfolgen kann.
In der streitgegenständlichen, in den Bauverträgen mit den Beklagten enthaltenen Vereinbarung ist ausdrücklich geregelt, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtweges durch einen Schiedsgutachter entschieden werden. Damit ist eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur einzelne Tatsachen wie z.B. das Vorliegen von Mängeln, sondern sämtliche auftretenden Streitigkeiten insgesamt durch den Schiedsgutachter entschieden werden sollen, und zwar ausdrücklich unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Inhaltlich haben die Vertragsparteien damit jeweils – trotz der Verwendung des Begriffs "Schiedsgutachter" – einen Schiedsvertrag im Sinne der §§ 1029 ff. ZPO geschlossen.
Dieser Schiedsvertrag ist jeweils auch wirksam zustande gekommen. Nach § 1031 ZPO ist für eine wirksame Schiedsabrede im – wie vorliegend – gewerblichen Bereich die Einhaltung der Schriftform erforderlich. Diese ist für beide Beklagten gewahrt, da die Schiedsabrede jeweils in dem schriftlichen, von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Bauvertrag enthalten ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Schiedsvereinbarungen auch nicht, sollte es sich um seitens der S GmbH gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln, wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Denn im Verkehr zwischen Unternehmern sind Schiedsklauseln schon wegen des gemeinsamen Interesses an einer raschen Streiterledigung mit § 307 BGB vereinbar. Genügen sie den Formerfordernissen des § 1031 Abs. 5 BGB, sind sie sogar auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern zulässig. Sie sind unwirksam, wenn sie Teil eines vorformulierten Vertragswerks sind, das in wesentlichen Punkten gegen §§ 307 ff. BGB verstößt oder wenn sie den Verwender bei der Besetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht einräumen (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl. § 307 Rn. 143). Unter diesen Gesichtspunkten bestehen Wirksamkeitsbedenken hinsichtlich der streitgegenständlichen Schiedsvereinbarungen nicht; entsprechende Anhaltspunkte sind auch von der Klägerin nicht dargetan.
Da sich vorliegend beide Beklagten auf die streitgegenständliche Vereinbarung in § 9 des jeweiligen Vertrages berufen haben, war auf diese Rüge hin die Klage gemäß § 1032 ZPO als unzulässig abzuweisen. Zwar hat die Beklagte zu 1) die Klausel zunächst als Schiedsgutachterabrede angesehen und sich darauf berufen, dass das Gericht an einer Beweisaufnahme gehindert sei; auf den Hinweis in der mündlichen Verhandlung ist sie allerdings bei der auf die in § 9 des Bauvertrages enthaltenen Vereinbarung gestützten Rüge geblieben und hat diese nicht etwa zurückgenommen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung der Beklagten auf die Schiedsabrede auch nicht treuwidrig. Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, dass die Beklagten auf eine vorgerichtlichen Aufforderung, sich mit der Durchführung eines Schiedsverfahrens einverstanden zu erklären, nicht reagiert hätten und auch auf die entsprechende Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2008 eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben hätten. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass es einer – nochmaligen – Einverständniserklärung der Beklagten zur Einleitung des Schiedsverfahrens nicht bedarf; die Durchführung des Verfahrens ist vielmehr aufgrund der wirksamen und aufgrund der erfolgten Abtretung auch für die Klägerin geltenden Vereinbarung verbindlich festgelegt. Dass die Beklagten im Falle der Durchführung des Schiedsverfahrens dort ihre Mitwirkung verweigern würden, folgt allein aus der Tatsache, dass sie keine ausdrückliche Einverständniserklärung abgegeben haben, nicht; sonstige Gründe, aus denen sich eine derartige Verweigerungshaltung ergeben könnte, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist die Klägerin auch nicht gehindert, ohne eine solche Zustimmungserklärung der Beklagten das Schiedsverfahren einzuleiten. Denn zur Beauftragung eines – von der Industrie- und Handelskammer benannten – Sachverständigen wäre die Klägerin aufgrund der getroffenen Vereinbarung insoweit auch allein berechtigt mit der Folge, dass der Vertrag auch mit den Beklagten zustande käme (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 541).
Die Klage ist daher unzulässig und somit – hinsichtlich des Beklagten zu 2) unter Aufhebung des gegen diesen ergangenen Teil-Versäumnisurteils – abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 713 ZPO.