Klage wegen Sturz auf Friedhof wegen überwiegenden Mitverschuldens abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Umknicken in einer fehlenden Pflastersteinreihe auf dem Friedhof der Beklagten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin ein ganz überwiegendes Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB trifft. Die Fehlstelle sei anhand der vorgelegten Fotos leicht erkennbar gewesen; bei der Grabpflege habe die Klägerin besondere Aufmerksamkeit walten lassen müssen.
Ausgang: Klage wegen Sturz auf Friedhof abgewiesen: Klägerin trägt wegen ganz überwiegenden Mitverschuldens nach § 254 BGB die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen eines Sturzereignisses auf einem fremden Grundstück entfällt, wenn den Geschädigten ein ganz überwiegendes Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB trifft.
Eine Gefahrenstelle ist bei der Haftungsbeurteilung als erkennbar anzusehen, wenn sie auch bei flüchtigem Hinsehen ohne Weiteres zu bemerken ist; die Erkennbarkeit kann die Haftung des Grundstücksinhabers ausschließen.
Beweismittel wie Fotografien, die die Sichtbarkeit einer Gefahrenstelle dokumentieren, können die Behauptung, die Gefahr sei nicht erkannt worden, widerlegen und damit eine Haftung des Grundstückseigentümers ausschließen.
Befindet sich der Geschädigte außerhalb einer für Fußgänger bestimmten Fläche und übt er dort eine Tätigkeit (z.B. Grabpflege) aus, erhöht dies seine subjektive Sorgfaltspflicht und kann ein Alleinverschulden begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
| 4 O 212/08 | Verkündet am 19.08.2008 C Justizbeschäftigte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle | |
| Landgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In dem Rechtsstreit
der Q, Straße 000, Stadt,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt xxx
g e g e n
die R, Straße 000, Stadt,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx,
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen auf die mündliche Verhandlung vom 19.08.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht A als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Schadensereignis vom 23.04.2007.
Am Schadenstag besuchte die Klägerin gegen 18.00 Uhr den Friedhof der Beklagten in Stadt, um dort eine Grabstelle zu pflegen. Sie knickte mit dem rechten Fuß um und zog sich ein Distorsionstrauma zu, das ärztlich behandelt werden musste. Die von der Klägerin betreute Grabstelle liegt an einem geteerten Weg, der durch eine Pflasterrinne, gebildet durch je zwei Pflastersteine, begrenzt wird. Am Ende der Breitseite der Grabstelle, an die sich eine mit Kies belegte Freifläche anschließt, fehlten am 23.04.2007 zwei Pflastersteine in der Rinne. Insoweit wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Fotografien der Örtlichkeit Bezug genommen.
Die Klägerin trägt vor, sie sei in der wegen des Fehlens von zwei Pflastersteinen entstandenen Vertiefung umgeknickt. Der Beklagten sei eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht zur Last zu legen, weil sie die Rinne hätte in Ordnung bringen müssen.
Die Klägerin beantragt,
1)
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld,
mindestens jedoch 600,-- €, für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen
Verhandlung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem
01.11.2007 zu zahlen,
2)
an sie weitere 108,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit
dem 01.11.2007 zu zahlen,
3)
an sie weitere 100,56 € seit Antragstellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang und trägt weiter vor, die Klägerin hätte sich auf die schon bei flüchtigem Hinsehen erkennbare Gefahrenstelle einstellen müssen. Der dortige Bereich sei nicht zur Nutzung durch Fußgänger bestimmt gewesen. Ein Überschreiten der Rinne mit einem großen Schritt sei ohne weiteres möglich gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 19.08.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Frage, ob die Klägerin tatsächlich in der Vertiefung der Pflasterrinne umgeknickt ist und ob die Beklagte ihre Sicherungspflicht verletzt hat, kann offen bleiben. Denn die Klägerin trifft an dem von ihr behaupteten Unfall jedenfalls das ganz überwiegende Mitverschulden, das eine Haftung der Beklagten in vollem Umfang zurücktreten lässt, § 254 BGB.
Die unterbrochene Steinreihe war, wie die von der Klägerin eingereichten Fotos belegen, gut erkennbar. Schon ein flüchtiger Blick hätte genügt, um die Fehlstelle ohne weiteres zu erkennen. Die Klägerin, die sich zwecks Grabpflege in der nicht zu Gehwegzwecken bestimmten Pflasterrinne bewegte, war zudem auch zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet, um sich auf Unebenheiten und Hindernisse außerhalb der Wegefläche einzurichten. Bei der entsprechenden zu fordernden Aufmerksamkeit hätte sie durch einen kleinen Schritt der Vertiefung ausweichen können. Dies rechtfertigt ihre Alleinhaftung. Soweit sie sich im Rahmen ihrer Anhörung darauf berufen hat, sie habe die Fehlstelle tatsächlich nicht erkannt, lässt das angesichts der eingereichten Fotos nur den Schluss zu, dass sie unaufmerksam war.
Nach allem war die Klage mit den sich aus den §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO ergebenden Nebenfolgen abzuweisen.
Richter