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Landgericht Hagen·4 O 207/03·18.02.2004

Freigabe hinterlegter Forderung: Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach §166 InsO

ZivilrechtInsolvenzrechtSicherungsabtretungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter begehrt die Freigabe eines bei Gericht hinterlegten Betrags, der ursprünglich zur Sicherung abgetretenen Forderungen diente. Streitgegenstand ist, ob §166 Abs.2 InsO auch auf die durch Hinterlegung erloschene Forderung bzw. deren Surrogat gegen die Hinterlegungsstelle anwendbar ist. Das Landgericht gewährt die Freigabe und wertet den Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle als zur Masse gehöriges Surrogat. Ein gesonderter Zinsfeststellungsanspruch wird abgelehnt mangels kausalen Verzugs durch die Beklagten.

Ausgang: Teilerfolg: Klage auf Freigabe des hinterlegten Betrags wird stattgegeben, übrige Anträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Insolvenzverwalter kann nach §166 Abs.2 InsO Forderungen einziehen, die der Schuldner zur Sicherung abgetreten hat, um die Insolvenzmasse zu bilden und zu verwerten.

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Eine Hinterlegung nach §378 BGB ist ein Erfüllungssurrogat; tritt dadurch ein Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle an die Stelle der ursprünglichen Forderung, so ist dieser Anspruch als Surrogat der Forderung der Insolvenzmasse zuzurechnen.

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Zur Erreichung von Zweck und Sinn des §166 InsO ist diese Vorschrift auch auf solche Surrogate anzuwenden, damit der Insolvenzverwalter Vermögenswerte zur Masse ziehen kann.

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Ein Anspruch auf Verzugs- oder Nebenleistungen kann nur bestehen, wenn die fehlende Freigabe kausal vom Verhalten des Freigabepflichtigen verursacht wurde; dies ist nicht gegeben, wenn Dritte die Auszahlung ebenfalls verhindern.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 2 InsO§ 131 InsO§ 242 BGB§ 378 BGB§ 362 BGB§ 166 InsO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, die Freigabe des von der V GmbH bei dem Amtsgericht T3, Az: 53 HL 47/01, zugunsten der Rechtsanwälte E3 und S S1 V2 4, #### J, hinterlegten Betrages in Höhe von 28.934,75 DM nebst Hinterlegungszinsen an den Kläger zu bewilligen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagten zu 93 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls die andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Gegenstand der Klage ist die Freigabe eines durch einen Drittschuldner bei dem Amtsgericht T3 zugunsten der Parteien sowie zugunsten zweier weiterer Sicherungsgläubiger hinterlegten Betrages.

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der N GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).

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Am 24. Mai 2000 trat die Schuldnerin zur Sicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Sparkasse J und der Sparkasse I die ihr aus Warenlieferung und Leistungen sowie aus gegen alle Kunden bzw. Schuldner gegenwärtig und zukünftig zustehende Forderungen an die Sparkassen I und J ab. Gemäß Ziffer 4 der Abtretungsurkunde diente ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe von 400.000,-- DM vorrangig für Verbindlichkeiten bei der Sparkasse J.

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Wegen der Einzelheiten der Abtretung vom 24. Mai 2000 wird auf die Kopie der Abtretungsurkunde (Bl. 84 E3.A.) Bezug genommen. Am 11. Januar 2001 trat die Schuldnerin an die Beklagten zur Sicherung aller entstandenen und künftig zur Entstehung kommenden Honoraransprüche und Auslagenersatzansprüche alle ihr aus dem mit der V2 GmbH (nachfolgend: V GMbH) zustehenden und künftig zu Entstehung kommenden Ansprüche jeder Art ab. Wegen der Einzelheiten der Sicherungsabtretung wird auf die schriftliche Sicherungsvereinbarung (Bl. 20 - 22 E3.A.) verwiesen. Mit Beschluß vom 23. März 2001 des Amtsgerichts E wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Am 25. April 2001 hinterlegte die V GmbH beim Amtsgericht T3 einen Betrag in Höhe von 28.934,75 DM wegen Unklarheit über den Inhaber der Forderungen, welche zusammen den hinterlegten Betrag ergaben. Als Personen, die als Empfangsberechtigte für den hinterlegten Betrag in Betracht kamen, gab die V GmbH die Schuldnerin, die Beklagten und die Sparkasse J und die Sparkasse I an. Auf das Recht der Rücknahme verzichtete die V GmbH. Wegen der Einzelheiten des Hinterlegungsantrages wird auf Blatt 23, 24 E3.A. Bezug genommen.

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Am 1. Juni 2001 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden, der Kläger ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

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Eine Freigabe der beteiligten Sparkassen zugunsten des Klägers ist noch nicht erklärt.

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Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde ein Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages aus § 166 Abs. 2 InsO zu. Aus dieser Norm ergäbe sich für ihn eine Einziehungsbefugnis. Im übrigen erklärt der Kläger in der Klageschrift die insolvenzrechtliche Anfechtung der Sicherungsabtretungsvereinbarung der Schuldnerin mit den Beklagten. Hierzu ist der Kläger der Auffassung, die Sicherungsabtretung sei inkongruent im Sinne des § 131 InsO gewesen. Er behauptet, die Beklagten hätten Kenntnis von der behaupteten Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und auch von der benachteiligenden Wirkung der Handlung für die Gläubiger Kenntnis gehabt.

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Weiter ginge die Sicherungsabtretung der Schuldnerin an die Beklagten wegen der vorrangigen Globalzessionen zugunsten der Sparkassen ins Leere.

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Der Feststellungsantrag rechtfertige sich aus Verzugsgesichtspunkten.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des von der V2 GmbH bei dem Amtsgericht T3, Az: 53 HL 47/01, zugunsten der "Rechtsanwälte E2 & S S1, V2 4, #### J” hinterlegten Betrages in Höhe von 28.934,75 DM nebst Hinterlegungszinsen an den Kläger zu bewilligen,

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2.

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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz abzüglich von der Hinterlegungsstelle gezahlter Hinterlegungszinsen seit dem 01.03.2003 bis zum Tage der Auszahlung des gemäß Ziff. 1 hinterlegten Betrages zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Auffassung, die Klage scheitere bereits an § 242 BGB. Der Kläger könne nicht eine Forderung einziehen, welche er anschließend unmittelbar wieder auszahlen müsse.

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Durch die hinterlegte Forderung sei die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger nicht betroffen, da zugunsten der Insolvenzmasse eine mehrere Millionen schwere Forderung gegen die N2 AG bestehe.

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Dem Kläger stünde auch kein Anfechtungsrecht zu. Es läge keine inkongruente Deckung vor. Die Beklagten hätten keine Kenntnis von einer angeblichen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt.

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Der Kläger könne seinen Anspruch auf Freigabe auch nicht auf § 166 Abs. 2 InsO stützen. Diese Norm setzte voraus, daß die Forderung des Insolvenzschuldners zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch bestanden habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da die streitgegenständliche Forderung vor dem 01. Juni 2003 durch die Hinterlegung erloschen sei. In dem bereicherungsrechtlichen Anspruch sei kein Surrogat zu sehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Freigabeerklärung begründet.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Freigabe aus § 166 Abs. 2 InsO zu. Nach dieser Vorschrift darf der Insolvenzverwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruches abgetreten hat, einziehen. Im Streitfall ist die Forderung der Insolvenzschuldnerin gegen die V GmbH zwar durch die Hinterlegung erloschen. Die Hinterlegung im Sinne des § 378 BGB ist ein Erfüllungssurrogat. Wenn - wie hier - der Schuldner die Rücknahme der Forderung ausschließt, wird er nach Maßgabe des § 362 BGB von seiner Verbindlichkeit befreit. Die Forderung ist erloschen. Stattdessen kann sich für den Gläubiger ein öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle ergeben.

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T5 und Zweck des § 166 Abs. 2 InsO rechtfertigt aber eine Anwendung auf einen solchen Fall und gewährt so dem Kläger einen Freigabeanspruch. § 166 InsO sieht für den Insolvenzverwalter für Gegenstände wie auch für Forderungen automatisch ein Verwertungsrecht vor (vgl. Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, § 166 Randnr. 4). §§ 166 ff InsO sollen für eine effektive Durchführung des Insolvenzverfahrens sorgen. Das Schuldnervermögen soll zusammengehalten werden und so sollen die Fortführung- und Sanierungschancen verbessert werden. Weiter soll die Verwertung erleichtert werden (vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 166 Randnr. 1 a.E.).

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Im Streitfall ist zwar die Forderung gegen die V GmbH erloschen. Eine Befriedigung der Insolvenzschuldnerin ist aber nicht eingetreten. Das Geld ist noch nicht bei der Insolvenzschuldnerin eingegangen bzw. es ist noch nicht zur Masse gelangt. Das Insolvenzschuldnervermögen ist noch nicht zusammengeführt. An die T4 des Anspruches gegen die V GmbH ist ein möglicher Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle getreten. Dieser Anspruch ist als Surrogat anzusehen. Um T5 und Zweck des § 166 InsO gerecht zu werden, muß § 166 Abs. 2 InsO auch in diesem Falle angewendet werden, um das "Surrogat” zur Masse ziehen zu können. Die Beklagten können sich auch nicht auf § 242 BGB berufen. Denn es ist gerade T5 und Zweck des § 166 Abs. 2, daß der Insolvenzverwalter zur Sicherheit abgetretene Forderungen einzieht. Dieses Recht steht dem Insolvenzverwalter zu, auch wenn er später Forderungen wieder auszahlen muß.

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II. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, Zinsen seit dem 01. März 2003 bis zum Tag der Auszahlung des hinterlegten Betrages zu zahlen, ist nicht begründet.

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Ein solcher Anspruch könnte sich nur dann ergeben, wenn durch die fehlende Freigabeerklärung der Beklagten die Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Kläger verursacht worden wäre. Diese Kausalität kann jedoch nicht festgestellt werden. Unstreitig haben die beteiligten Sparkassen bisher keine Freigabe zugunsten des Klägers erklärt, so daß selbst dann, wenn die Beklagten die Freigabe erklärt hätten, der Betrag nicht ausgezahlt worden wäre.

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Da dem Kläger bereits aus § 166 Abs. 2 InsO ein Anspruch auf Freigabeerklärung zusteht, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wirksam die Sicherungsabtretungsvereinbarung zwischen den Beklagten und der Insolvenzschuldnerin angefochten hat oder ob die Sicherungsabtretungsvereinbarung aufgrund der zeitlich vorher liegenden Sicherungsabtretungsvereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Sparkassen ins Leere gegangen ist.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. I, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.