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Landgericht Hagen·4 O 178/19·28.09.2020

Zahlungsanspruch aus Kanalanschlussvereinbarung trotz fehlender Klägerunterschrift

ZivilrechtSchuldrechtNachbarrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nachbarn stritten über 6.000 EUR für den Anschluss der Beklagten an einen von den Klägern errichteten Abwasserkanal. Die Beklagte wandte u.a. ein, ein Vertrag sei mangels Unterschrift der Kläger nicht zustande gekommen. Das LG bejahte eine wirksame Vereinbarung, weil die Kläger die vorformulierte Erklärung vorlegten, die Unterschrift der Beklagten vorbehaltlos entgegennahmen und den Anschluss duldeten, was als konkludente Annahme zu werten sei. Zinsen wurden wegen Verzug nach WhatsApp-Mahnung zugesprochen; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Darlegung abgewiesen.

Ausgang: Zahlung von 6.000 EUR nebst Zinsen zugesprochen; Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag kann auch dann zustande kommen, wenn eine Partei das vorbereitete Schriftstück unterzeichnet und die andere Partei den Vertragsabschluss durch konkludentes Verhalten annimmt.

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Konkludente Annahme kann insbesondere in der Vorlage eines Vertragsentwurfs, der vorbehaltlosen Entgegennahme der Unterschrift der Gegenseite und der anschließenden Durchführung des Vereinbarten liegen.

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Für die Auslegung, ob ein Verhalten als rechtsgeschäftliche Erklärung zu verstehen ist, sind Wortlaut, Begleitumstände und das nachfolgende Verhalten der Parteien als Indizien heranzuziehen.

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Eine Mahnung kann auch in einer elektronischen Nachricht liegen, wenn sie eine eindeutige, ernsthafte Zahlungsaufforderung enthält und die Forderung hinreichend bezeichnet.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn eine vorprozessuale anwaltliche Tätigkeit schlüssig dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 147 BGB§ 288 I BGB§ 286 I 1 BGB§ 288 Abs. 4 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 1, 2 ZPO

Tenor

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 6.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger und die Beklagte sind Nachbarn.

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Die Kläger haben am 10. Juli 2015 einen Grundstückskaufvertrag geschlossen. Das gekaufte Grundstück enthielt Rechte aus einer Grunddienstbarkeit des Nachbargrundstückes, mithin des Grundstückes der Beklagten. Im Grundbuch ist insoweit zugunsten des Grundstücks der Kläger formuliert:

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„Es bestehen zu Gunsten des Flurstückes xxx Grunddienstbarkeiten, und zwar ein Geh- und Fahrrecht sowie ein Ver- und Entsorgungsleitungsrecht, eingetragen im Grundbuch von L. Blatt xxxx zu Lasten des Flurstückes xxx der Flur xx und des Flurstückes xxx der Flur xx".

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Insoweit wird auf den Kaufvertrag des Notars A vom 10. Juli 2015, Urkundenrolle xxx (Bl. 6 ff. d.A.) Bezug genommen, der hierzu auch weitere Regelungen enthält, die ebenfalls in das Grundbuch eingetragen wurden.

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Im Anschluss ließen die Kläger einen Kanal errichten, der von der Straße aus zu ihrem Grundstück das Grundstück der Beklagten durchquert.

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Die Kläger legten der Beklagten Mitte Juni 2016 in deren Wohnung eine vom Kläger vorformulierte Erklärung vor, die auf Bl. 15 d.A. wiedergegeben ist und in der es insbesondere heißt:

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„Familie L hat Firma G am 8.06.16 beauftragt, einen neuen privaten Abwasserkanal bis an die M Straße (Mitte G straße) herzustellen. G möchte sich jetzt an den neuen hergestellten Kanal anschließen. Familie L gibt die Erlaubnis dazu.

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Vorausgesetzt ist, G beteiligt sich an den Herstellungskosten des neuen Kanals. Firma G1 wird den Hausanschluss von G an den neuen Kanal herstellen. Die anfallenden Kosten übernimmt G.

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G verpflichtet sich mit der Unterschrift dieses Vertrages, ihren Anteil“ handschriftlich ausgefüllt: 6.000 EUR –

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„bis Juli 2017“ - handschriftlich ausgefüllt: 2018 –

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an die Familie L auf das Konto“….“zu überweisen. Bis zur vollständigen Auszahlung des Anteils, bleiben Familie L alleinige Eigentümer des neuen hergestellt Kanals und ist berechtigt bei Nichtzahlung den Hausanschluss von G auf Kosten von G wieder vom neuen Kanal entfernen zu lassen.

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Nach vollständig geleisteter Zahlung, sind beide Parteien Eigentümer des Kanals und teilen sich die Wartungs- /Unterhaltungskosten. Beide Vertragsparteien sind mit dem Vertrag einverstanden.“

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Unstreitig unterschrieb die Beklagte das Schriftstück in Anwesenheit der Kläger mindestens in 2facher Ausfertigung bei handschriftlicher Eintragung des Betrages von 6.000 EUR und des späteren Zahlungszeitpunkts hinsichtlich des Jahres durch die Beklagte im unstreitigen Einverständnis der Kläger, woraufhin die Kläger eine Ausfertigung davon erhielten. Im Anschluss ließ die Beklagte am 28.06.2016 durch Fa. G1 an den in der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Baugrube unschwer erreichbaren Kanal einen Anschluss für ihr Anwesen legen und bezahlte die Kosten hierfür.

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Im April 2017 beteiligte sie sich auf Aufforderung des Klägers hälftig an den Kosten einer Dichtigkeitsprüfung für den Kanal.

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Die Kläger behaupten, bei dem Treffen Mitte Juni 2016 auch selbst das betreffende Schriftstück unterschrieben zu haben. Es habe insgesamt vier Vordrucke gegeben, zwei hätten alle drei Anwesenden unterschrieben, einen nur die Beklagte und einen nur beide Kläger, diese Schriftstücke hätten jeweils die Vertragsseite behalten, die nicht unterschrieben habe.

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Ferner behaupten sie, die Herstellung des Kanals habe ca. 32.000 EUR gekostet, wobei – wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist - rund 20.000 EUR allein auf das Stück entfielen, das von der Straße zum Anwesen der Beklagten reicht.

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Weitere Zahlungen der Beklagten an die Kläger erfolgten nicht, auch nicht nach einer diesbezüglichen whatsapp-Chatkommunikation mit dem Kläger ab dem 14.11.2018, wegen deren konkreten Inhalts auf Bl. 96-102 verwiesen wird und an dessen Abschluss der Kläger der Beklagten ein Foto der Vereinbarungsurkunde ohne Unterschrift der Kläger sandte nach mit der Formulierung „In zwei Wochen will ich die komplette Summe haben. Wenn das Geld nicht in zwei Wochen da ist, dann werde ich ein [sic!] Anwalt einschalten und euch auf deine Kosten vom Kanal trennen, so wie es im Vertrag steht….“ (vgl. Bl. 102 d.A.).

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2019 zu zahlen und sie von den außergerichtlichen RechtsanwaItskosten in Höhe von 697,82 EUR  freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Klage wurde der Beklagten am 17.06.2019 zugestellt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.

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Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.000 EUR aufgrund der im Juni 2016 geschlossenen Vereinbarung.

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Die Voraussetzungen der Zahlungspflicht aus dieser Vereinbarung sind sämtlich erfüllt. Unstreitig wurde der neue Kanal gelegt und von den Klägern bezahlt, unstreitig haben sie geduldet, dass die Beklagte ihr Anwesen daran anschließt.

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Die Vereinbarung setzt hingegen schon nicht voraus, dass die Kosten des Kanals 6.000 EUR übersteigen. Dies gilt unabhängig davon, dass der auf den Kanal bis zum Anwesen der Beklagten entfallende Teil bereits ca. 20.000 EUR beträgt, wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist, so dass selbst bei Annahme der Notwendigkeit eines solchen 6.000 EUR übersteigenden Preises, etwa damit tatsächlich von „Anteil“ daran gesprochen werden kann, diese Voraussetzung erfüllt ist.

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Zwischen den Parteien ist auch eine solche Vereinbarung zustande gekommen.

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Zwar hat die Beklagte den diesbezüglichen Vortrag der Kläger bestritten, die eine beiderseitige und unmittelbar aufeinanderfolgende Unterschriftsleistung vortragen und hieraus den Vertragsschluss ableiten wollen. Auch würde die als solche unstreitige Unterschrift der Kläger, wäre sie etwa erst nach der whatsapp-Mitteilung des Klägers nach dem 28.01.2019, die die nur von der Beklagten unterschriebene Fassung der Vereinbarung enthält, geleistet worden, als über 2 Jahre nach der Erklärung der Beklagten erfolgt den Anforderungen des § 147 BGB bei weitem nicht genügen, wobei auch die Frage des Zugangs noch offen wäre.

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Allerdings ist auch nach dem abweichenden - äquipollenten - Vortrag der Beklagten in Zusammenschau mit den unstreitigen Tatsachen eine wirksame Vereinbarung gegeben. Denn danach sind die Parteien nach Unterschriftsleistung der Beklagten schlicht ohne Unterschrift der Kläger auseinandergegangen. In diesem Fall ist das Verhalten der Kläger als Willenserklärung, gerichtet auf das Zustandekommen der Vereinbarung, auszulegen. Willenserklärungen können schließlich auch konkludent abgegeben werden.

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Hierfür sprechen im vorliegenden Fall folgende, bei der Würdigung des klägerischen Verhaltens heranzuziehende Umstände, die insoweit nicht nur für die Auslegung einer als solche feststehenden Willenserklärung heranzuziehen sind, sondern auch für die Frage, ob in einem Verhalten überhaupt subjektiv aus Sicht der Kläger als Erklärender und objektiv aus verständiger Sicht des Erklärungsempfängers in der Position der Beklagten eines mit Erklärungs- und Rechtsbindungswillen zu sehen ist:

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       Der Kläger hatte die Erklärung vorformuliert, dementsprechend hatten die Kläger diese der Beklagten vorgelegt und hatten keine Vorbehalte bezüglich der Formulierung. Die handschriftliche Ergänzung um den Zahlbetrag und Abänderung des Jahres der geschuldeten Zahlung erfolgten unstreitig im Einverständnis der Kläger.

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       Den Klägern war insgesamt an dem Zustandekommen der Vereinbarung sehr gelegen, denn sie wünschten die darin enthaltene Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung und späteren Kostenbeteiligung, die für sie einen erheblichen Vorteil darstellte, wohingegen die Duldung des Anschlusses für die Beklagte für die Kläger keine fühlbare Einbuße entstehen ließ.

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       Im Wortlaut der Vereinbarung ist davon die Rede, dass die Beklagte sich mit ihrer Unterschrift  zur Zahlung verpflichtet. Von der Notwendigkeit einer Unterschrift der Kläger ist nicht die Rede.

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Vor diesem Hintergrund gibt allein der Umstand Anlass zu zweifeln, dass die Vereinbarung in ihrem Vordruck auch die Unterschriften der Kläger vorsieht, die nach dem Beklagtenvortrag nicht geleistet wurden.

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Diese Zweifel werden aber beseitigt jedenfalls in Zusammenschau der vorgenannten Umstände mit dem späteren Verhalten der Beteiligten, die belegen, dass diese von dem Zustandekommen der Vereinbarung ausgingen, was zumindest ein erhebliches Indiz dafür darstellt, dass das Verhalten der Kläger – Vorlage der vorformulierten Vereinbarung, vorbehaltlose Entgegennahme der Unterschrift der Beklagten nach handschriftlicher Verfügung im Einverständnis der Kläger – von diesen entsprechend gemeint und unmittelbar von der Beklagten nicht anders verstanden wurde:

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       Die Beklagte ließ sodann noch im Juni 2016 ihr Anwesen an den Kanal durch denjenigen Unternehmer (G1) anschließen, der auch für die Kläger tätig geworden war und der die Baugrube noch nicht geschlossen hatte, die Kläger traten dem nicht entgegen; dies entspricht dem Wortlaut der Vereinbarung, ebenso wie die Kostentragung der Beklagten für diesen Anschluss als solchen.

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       Die Beklagte trug die Kosten der Dichtigkeitsprüfung im darauffolgenden April nach Aufforderung durch den Kläger hälftig getragen, was ebenfalls dem Wortlaut der Vereinbarung entspricht, wenn auch dort dem Wortlaut nach erst nach Zahlung auch des Herstellungskostenanteils (und nicht etwa nur der Anschlusskosten) durch die Beklagte.

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       Die Beklagte selbst hat in der Folge in der vorgelegten whatsapp-Korrespondenz nicht etwa das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien bestritten, sondern nur entgegnet, in dem Vertrag, den sie habe, stehe nichts davon, dass sie 6.000 EUR zahlen müsse (s. Bl. 101-201 d.A.), wobei allerdings keine weitere schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien vorgetragen ist. Ohnehin hat sie in der vorangehenden Kommunikation – insbesondere unter Bezugnahme auf „das mit dem Kanal“ am 05.12.2018 (vgl. Bl. 96 d.A.) – eine Zahlungsverpflichtung ihrerseits als solche nie in Frage gestellt.

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Die Beklagte schuldet ferner Verzugszinsen wie geltend gemacht und tenoriert ab dem 16.03.2019 aus § 288 I BGB.

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Verzug iSd. § 286 I 1 BGB ist ab dem 12.02.2019 eingetreten. Die notwendige Mahnung als ernstliche und eindeutige Zahlungsaufforderung ist zu sehen in der whatsapp-Nachricht vom 28.01.2019, in der der Kläger unter Beifügung eines Fotos von der Vereinbarung später am selben Tag schreibt, in zwei Wochen wolle er das Geld haben, ansonsten werde er einen Anwalt einschalten, was als auf die streitgegenständliche Forderung bezogene Mahnung für beide Kläger zu verstehen ist.

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Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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Anwaltskosten als Verzugsschaden gem. § 288 IV BGB sind nicht schlüssig dargelegt, da keine vorprozessuale Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, auch nicht nach erteiltem Hinweis im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

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Vom Erlass eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte war abzusehen, da die Sache auch ohne deren Anwesenheit entscheidungsreif war.

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Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.