Architekten-/Ingenieurhaftung: fehlerhafte Statik wegen unzulässigem Vereinfachungsnachweis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von dem als Tragwerksplaner beauftragten Beklagten Schadensersatz wegen Rissbildungen an zahlreichen Wohngebäuden. Streitentscheidend war, ob die Statik mangelhaft war, weil der Beklagte zur Gebrauchstauglichkeit der Stahlbetondecken ein vereinfachtes Nachweisverfahren anwandte. Das LG bejahte einen Planungsfehler und eine Kausalität für statisch bedingte Risse in leichten Trennwänden sowie giebel- und gartenseitigen Außenwänden; Ausführungsfehler traten dahinter zurück. Es sprach Schadensersatz (inkl. Kosten zweier selbständiger Beweisverfahren) zu und stellte die Ersatzpflicht für weitere Schäden fest; im Übrigen wies es die Klage ab.
Ausgang: Schadensersatz überwiegend zugesprochen und Ersatzpflicht festgestellt; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vertrag über Tragwerksplanung ist als Werkvertrag einzuordnen; der Planer schuldet eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Statik.
Ein vereinfachter Nachweis der Gebrauchstauglichkeit von Stahlbetondecken ist fehlerhaft, wenn er das komplexe Trage- und Lagerungsverhalten des konkreten Bauwerks (insbesondere fehlende starre Lagerung) nicht hinreichend abbildet.
Beruht eine nicht mehr tolerierbare Deckendurchbiegung auf einem Planungsfehler, ist der Planer für hierdurch verursachte statisch-konstruktiv bedingte Risse in aufliegenden Bauteilen schadensersatzpflichtig, auch wenn daneben andere Rissursachen möglich sind.
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn sich der Planungsfehler bereits im errichteten Bauwerk manifestiert hat und Nacherfüllung praktisch nicht mehr möglich ist.
Kosten selbständiger Beweisverfahren sind als Schaden ersatzfähig, wenn der spätere Anspruchsgegner an diesen Verfahren nicht als Partei beteiligt war und die Kosten zur Rechtsverfolgung erforderlich waren.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161.066,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber zum Ersatz sämtlichen Schadens betreffend der Bildung der Risse in den leichten Trennwänden der Obergeschosse und den Rissen in den giebel- und gartenseitigen Außenwänden der I L I3 15, 17, 19, 21, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37, 39, 41, 43, 45, 47, 51, 55, 57, 61, 63, 65 und 67 in I2 verpflichtet ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6 % und der Beklagte zu 94 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer trägt der Beklagte zu 94%; im übrigen tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist für die Klägerin und die Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Grund einer behaupteten fehlerhaften Tragwerksplanung geltend.
Der Beklagte erstellte auf Grund eines Auftrags der Klägerin vom 06.04.2000 als Fachplaner die Statik unter anderem für die Häuser L I3 15, 17, 19, 21, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37, 39, 41, 43, 45, 47, 51, 55, 57, 61, 63, 65 und 67 in I2. Der Auftrag umfasste als besondere Leistung auch die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einbringung und Überdeckung der Bewehrung der Stahlbetondecken.
Zum Nachweis, dass es bei den Stahlbetondecken zu keinen zu Schäden führenden Durchbiegungen kommt, wendete der Beklagte bei der Berechnung der Statik das sogenannte vereinfachte Nachweisverfahren an. Die Berechnung des Beklagten bezog sich auf die zunächst vorgesehene Ausführung der Decken als Ortbetondecken. Ausgeführt wurden die Decken jedoch schließlich als Plattendecken mit vorgefertigter Unterschale einschließlich Bewehrung und örtlich eingebrachtem Aufbeton.
Mit Ausnahme der Häuser L I3 31 und 41 kam es bei den streitgegenständlichen Gebäuden zu Rissbildungen an den Außenwänden. Bei den Häusern L I3 15, 19, 21, 25, 39, 43, 45, 55, 57 und 63 kam es zudem zu Rissbildungen an den Innenwänden.
Der Klägerin sind im Hinblick auf die im Zusammenhang mit den Rissen an den Häusern L I3 15 und 55 durchgeführten Beweisverfahren AG I2 11 H 5/04 und LG I2 5 OH 60/04 Verfahrenskosten in einer Gesamthöhe von 10.209,54 € entstanden.
Die Klägerin behauptet, die Tragwerksplanung des Beklagten sei mangelhaft gewesen. Der Beklagte habe insbesondere nicht das vereinfachte Nachweisverfahren anwenden dürfen, da bei den streitgegenständlichen Gebäuden keine gleichförmige Verteilung der Deckenbelastung vorgelegen habe. Durch die fehlerhafte Berechnung der Statik sei es auf Grund der erheblichen Durchbiegungen der Decken zu Deckenverdrehungen an den Auflagern gekommen, die zu den Rissbildungen im Innen- und Außenmauerwerk der Häuser geführt habe. Auch an den Häusern, die noch keine Risse aufwiesen, sei deren Entstehung auf Grund der fehlerhaften Statik zu befürchten.
Die Klägerin ist der Auffassung, es sei Aufgabe des Beklagten gewesen, bei der Erstellung der Objekte sicherzustellen, dass entsprechend der Statik gebaut werde. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Ausführung der Decken als Fertigdecken mit Aufbeton an Stelle von Ortbetondecken genehmigt und die Decken zudem bei sämtlichen Objekten geprüft und abgenommen.
Die Klägerin behauptet weiter, für die Sanierung der streitgegenständlichen Gebäude entstünden Kosten in einer Gesamthöhe von 168.264 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird Bezug genommen auf Blatt 13 der Klageschrift, wobei die Klägerin im Hinblick auf die Häuser L I3 23, 49, 53, 59 und 69 keinen Schadensersatz mehr begehrt. Die Klägerin behauptet, dass auf Grund der fehlerhaften Tragwerksplanung bei den im Streit stehenden Häusern zudem mit einem merkantilen Minderwert zu rechnen sei.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 176.546,40 € nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher Schäden wegen der Rissbildungen an den 28 genau bezeichneten Häusern verpflichtet sei.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2006 (Bl.107,108 d.A.) hat sie ihre Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 168.264 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,
2.
festzustellen, dass der Beklagte ihr gegenüber zum Ersatz sämtlichen Schadens betreffend die Rissbildungen an den Häusern L I3 15, 17, 19, 21, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37, 39, 41, 43, 45, 47, 51, 55, 57, 61, 63, 65 und 67 in I2 verpflichtet ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, bei der Berechnung der Statik die für den Stahlbetonbau maßgebliche DIN 1045 eingehalten zu haben. Die Durchbiegungen und Verdrehungen der Decken der streitgegenständlichen Objekte liege auch vor dem Hintergrund, dass die DIN 1045 keinen Grenzwert für die Durchbiegung enthalte, nicht außerhalb der bautechnisch zulässigen Toleranz.
Die verschiedenartigen an den streitgegenständlichen Gebäuden entstandenen Risse sprächen zudem ihrer Anordnung und ihrem Muster nach dafür, dass sie auf anderen Ursachen als auf einer fehlerhaften Tragwerksplanung des Beklagten beruhten. In Betracht komme insbesondere eine fehlerhafte Ausbildung der Anschlüsse zwischen den verschiedenen Bauteilen und Baumaterialien, Fehler beim Einbau der Fenster, Türen und Rollladenkästen, Fehler im Putzergewerk innen und außen, fehlende und nicht ordnungsgemäß ausgeführte Fugen und Anschlüsse, die fehlende Verwendung flexibler Gewebe sowie eine fehlerhafte Ausführung des Mauerwerks.
Zudem sei es möglich, dass die vom Beklagten ordnungsgemäß geplanten Decken auf Grund der Umstellung von Ortbetondecken auf Fertigdecken mit Aufbeton fehlerhaft ausgeführt worden seien. Möglicherweise seien die vorgefertigten Elemente nicht mit der erforderlichen Bewehrung versehen gewesen oder beim Aufbringen des Aufbetons seien Fehler unterlaufen. In Betracht komme hierbei eine nicht ausreichende Überhöhung der Deckenschalung, eine Unterschreitung der geforderten Stahlbetondeckenhöhe von 17 Zentimetern und eine Nichteinhaltung der geforderten Betongüte. Von der Änderung der Ausführung der Decken habe der Beklagte nur durch mündliche Mitteilung erfahren. Er ist der Auffassung, dass er eine Überwachung der Ausführung nicht mehr geschuldet habe, da die Bewehrung bei den Fertigteilen schon eingebracht war, bevor diese in die streitgegenständlichen Objekte eingefügt wurden.
Der Beklagte behauptet darüber hinaus, es handele sich bei den für die Verstärkung der Stahlbetondecken entstehenden Betonmehrkosten und die Kosten für den Austausch von Fensterbänken in den Spitzböden der streitgegenständlichen Häuser um nicht ersatzfähige Sowieso-Kosten. Zudem entstehe bei den im Streit stehenden Gebäuden kein merkantiler Minderwert, wenn sich die Risse ohne technischen Minderwert beseitigen ließen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten der Sachverständigen U und Dr. C2 gemäß dem durch Beschluss vom 22.12.2006 geänderten Beweisbeschluss vom 16.11.2006, dem Beschluss vom 26.05.2008 und dem Beweisbeschluss vom 16.01.2009 sowie durch die mündliche Erläuterung dieser Gutachten durch die Sachverständigen U und Dr. C2 in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2009. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Gutachten vom 05.03.2008, 18.11.2008 und 20.05.2009 (jeweils im Ordner Gutachten) sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2009 (Bl.263-266 d.A).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 150.856,95 € aus den §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB zu.
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Tragwerksplanung des Beklagten für die durch die Klägerin errichteten streitgegenständlichen Gebäude handelt es sich um einen Werkvertrag. Die vom Beklagten hieraus erbrachten Planungsleistungen waren mangelhaft, da sie nicht den Regeln der Baukunst und der Technik entsprachen.
Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Kammer folgt insoweit den nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen Dr. C2, dessen Sachkunde unbestritten ist. Der Sachverständige gelangte unter Offenlegung und Veranschaulichung der von ihm zugrunde gelegten Tatsachen in seinem Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis, dass die statische Berechnung des Beklagten fehlerhaft war, weil er das Verformungsverhalten der Stahlbetondecken über dem Erdgeschoß nicht korrekt berücksichtigte. Der Sachverständige hat dieses Ergebnis auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2009 unter Heranziehung weiterer Argumente untermauert und die gegen sein Gutachten vorgebrachten Einwendungen widerlegt.
Hiernach erfasste das vom Beklagten verwendete Verfahren zur Bemessung der Stahlbetondecken über dem Erdgeschoß das tatsächliche Trageverhalten der Decken nur unzureichend. Der Beklagte wies die Gebrauchstauglichkeit der streitgegenständlichen Decken entsprechend DIN 1045 Abschnitt 11.3.2 vereinfacht durch die Begrenzung der Biegeschlankheit nach und ging insoweit von einer Stützweite von 4,40 Metern aus. Die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens war fehlerhaft, da dieses das komplexe Tragverhalten der Decken über dem Erdgeschoß nicht berücksichtigte.
Der Beklagte ist unzutreffend von einer tatsächlich nicht gegebenen starren Lagerung der Deckenfelder ausgegangen. Eine starre Lagerung setzt voraus, dass die Deckenplatte gleichmäßig auf durchgehenden Wänden oder jedenfalls starren Über- oder Unterzügen aufliegt. Die streitgegenständlichen Gebäude haben jedoch große Wohnzimmerfenster, die auch nicht annäherungsweise eine starre Unterstützung der Deckenplatten zu bilden vermögen. Auf Grund dieses relativ weichen Überzugs wird das Biegeverhalten der Decken charakterisiert durch eine Biegelinie parallel zu den großen Wohnzimmerfenstern. Der Beklagte hätte daher entweder eine andere Stützweite zugrunde legen müssen oder aber dafür Sorge tragen müssen, dass ein stärkerer Überzug gewählt wird oder die Fensterwand eine zusätzliche Stütze erhält. Das vom Beklagten gewählte statische System berücksichtigte außerdem nicht das Abheben der Stahlbetondecke in den Eckbereichen ohne ausreichende Auflast.
Durch die fehlerhafte Anwendung der Formel zur Berechnung der Biegeschlankheit durch den Beklagten kam es zu einer nach den Regeln der Technik nicht mehr tolerierbaren Durchbiegung der Decken. Für die Berechnung der maximal empfohlenen wahrscheinlichen Durchbiegung der Decken hat der Sachverständige die Formel I/500 herangezogen, wobei I für die Stützweite steht. Bei einer Stützweite von vorliegend I ≤ 6 Metern beträgt der empfohlene Maximalwert daher 12 Millimeter, während auf Grund der fehlerhaften Berechnung tatsächlich von einer Durchbiegung von 20 bis 38 Millimetern auszugehen ist. An Stelle der vom Beklagten angenommen erforderlichen Deckenstärke von 17 Zentimetern, wäre daher zur Vermeidung nicht mehr tolerierbarer Durchbiegungen unter gleichen Rahmenbedingungen eine Deckenstärke von 25 Zentimetern und unter anderen Rahmenbedingungen, etwa im Hinblick auf die Betongüte, eine Deckenstärke von zumindest 20 Zentimetern erforderlich gewesen.
Soweit der Beklagte vorgetragen hat, dass der Grenzwert I/500 zum Zeitpunkt der Berechnung der Statik noch nicht Bestandteil der DIN 1045 gewesen sei, so hat der Sachverständige diesen Einwand in überzeugender Weise widerlegt. Er hat darauf verwiesen, dass dieser Wert gleichwohl schon zum damaligen Zeitpunkt als Schätzwert eine Vorstellung davon gegeben habe, welche Durchbiegung nach dem Stand der Technik noch tolerierbar war. Dies sei insbesondere in der Literatur bereits zu diesem Zeitpunkt anerkannt gewesen. Für die Richtigkeit dieses Wertes spreche zudem insbesondere, dass er mittlerweile in die DIN 1045 aufgenommen wurde.
Der Planungsfehler des Beklagten ist zudem jedenfalls für einen Teil der in den streitgegenständlichen Bauwerken aufgetretenen Risse kausal geworden. Auch dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. C2 und U. Beide Sachverständige kommen in ihren Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis, dass die Risse an den leichten Trennwänden der Obergeschosse und die Risse in den giebel- und gartenseitigen Außenwänden der im Streit stehenden Gebäude auf statisch-konstruktive Ursachen und somit auf die fehlerhafte Planung des Beklagten zurückzuführen sind. Dieses Ergebnis haben sie auch in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2009 bestätigt und konnten es mit weiteren Erläuterungen und Argumenten untermauern.
Hiernach sind zwar nicht alle in den streitgegenständlichen Bauwerken aufgetretenen Risse auf den Planungsfehler des Beklagten zurückzuführen. Zu den Rissen in den über den Stahlbetondecken liegenden Bauteilen musste es jedoch allein auf Grund der erheblichen Durchbiegungen der Decken kommen, zu denen die fehlerhafte Berechnung der Statik durch den Beklagten geführt hatte. Dies wird nach den Ausführungen der Sachverständigen dadurch veranschaulicht, dass es in den Gebäuden mit der geringsten starren Unterstützung der Deckenplatten durch die darunter liegenden Wände zu den massivsten Rissen in den darüber liegenden Bauteilen gekommen ist.
Soweit der Beklagte darauf abgestellt hat, die Bildung der Risse sei durch eine Überhöhung der Deckenschale vermieden worden, die in seiner Planung vorgesehen gewesen sei und auf die er hingewiesen habe, so hat der Sachverständige Dr. C2 auch diesen Einwand widerlegt. Eine Überhöhung der Deckenverschalung hätte danach keinen Einfluss auf die Verformung der Decken gehabt und hätte daher nicht aus technischen Gründen erfolgen müssen, sondern allenfalls aus optischen Gründen erfolgen können. Anders wäre dies nur bei einem Bauteil gewesen, das keine Trennwände hätte tragen sollen. Überdies zeige die vom Beklagten angewandte Berechnungsformel, dass er tatsächlich eine Überhöhung der Decken gar nicht vorgesehen habe. Die Kammer folgt auch insoweit den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. C2.
Die Sachverständigen haben sich auch mit der Frage möglicher Ausführungsfehler der an der Errichtung der streitgegenständlichen Bauwerke beteiligten Bauunternehmer auseinandergesetzt und sind auch insoweit zu dem überzeugenden Ergebnis gekommen, dass etwaige Ausführungsfehler jedenfalls das bereits durch die fehlerhafte Planung des Beklagten verursachte Schadensbild nicht weiter negativ beeinflusst hätten. Die Sachverständigen haben es ohnehin für sehr unwahrscheinlich gehalten, dass es überhaupt zu Ausführungsfehlern gekommen ist, da an der Errichtung der Gebäude zwei verschiedene Bauunternehmen beteiligt waren, die zudem mit unterschiedlichen Fertigherstellern zusammenarbeiteten. Es sei unter diesen Umständen kaum denkbar, dass die Gebäude durch den Einbau zu geringer Deckenstärken durchgängig in derselben Weise fehlerhaft ausgeführt worden seien. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da schon die ordnungsgemäße Ausführung der fehlerhaften Planung des Beklagten zu den Rissen an den über den Decken liegenden Bauteilen geführt hätte.
Die Kosten für die Beseitigung der durch die fehlerhafte Berechnung der Statik verursachten Rissschäden schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 150.856,95 € einschließlich Regiekosten und Umsatzsteuer und bezieht sich insoweit auf die rechnerisch richtige und plausible Schadensschätzung des Sachverständigen U in seinem Gutachten vom 05.03.2008. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2009 noch einmal klargestellt, dass in diese Schadensschätzung lediglich eine Beseitigung der Rissschäden eingeflossen ist, die statisch-konstruktiv bedingt sind und mithin auf dem Planungsfehler des Beklagten beruhen.
Die Kosten beziehen sich nicht auf eine Beseitigung der Ursachen der Risse, da auch ohne eine ordnungsgemäße Ausführung der Stahlbetondecken nicht davon auszugehen ist, dass sich die vorhandenen Risse weiter verstärken bzw. nach einer Beseitigung erneut bilden werden. Demzufolge fallen bei den Schadensbeseitigungsarbeiten keine Sowiesokosten in Form von Betonmehrkosten an. Ebenso stellen die Kosten für den Austausch der Fensterbänke im Spitzboden keine Sowieso-Kosten dar, da auch die ursprünglichen Fensterbänke fachgerecht waren und deren Austausch erst durch die Bildung von Putzrissen auf Grund des Planungsfehlers des Beklagten erforderlich geworden ist.
Die Klägerin war nicht verpflichtet, dem Beklagten eine Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen, da eine solche nicht mehr möglich ist, nachdem sich der Planungsfehler des Beklagten bereits in den Bauwerken manifestiert hat (Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rdnr. 1638 ff.).
Zu dem ersatzfähigen Schadenspositionen gehören auch die Kosten der beiden selbständigen Beweisverfahren AG I2 11 H 5/04 (betreffend Haus T) und LG I2 5 OH 60/04 (betreffend L) in Höhe von 10.209,54 €. Die Kosten dieser beiden Verfahren sind nicht als Kosten dieses Hauptsacheverfahrens anzusehen, da der Beklagte an diesen Verfahren nicht als Partei beteiligt war. Die Höhe dieser Kosten ist in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2009 unstreitig gestellt worden.
Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Der Klage ist auch im Hinblick auf den zulässigen Feststellungsantrag der Klägerin begründet, soweit sich dieser auf die Risse in den leichten Trennwänden der Obergeschosse und die Risse in den giebel- und gartenseitigen Außenwänden der streitgegenständlichen Gebäude bezieht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Kammer die Mängelbeseitigungskosten bislang auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen U geschätzt hat. Es ist daher durchaus möglich, dass die tatsächlich anfallenden Kosten höher ausfallen werden. Zudem ist auch von einem noch nicht genau bezifferbaren merkantilen Minderwert der Häuser auszugehen. Der Sachverständige U ist insoweit nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass auch bei fachgerechter Beseitigung der Risse je Gebäude ein von ihm auf 2.700 € geschätzter psychologischer Minderwert verbleiben wird, da den Gebäuden weiterhin der Mangel der zu hohen Durchbiegung der Decken anhaften werde. Ausgehend von einem merkantilen Minderwert von 2700 € bei den insgesamt 23 Häuser ergibt dies bereits einen Betrag von 62.100 €. Die Kammer hat den Streitwert für den Feststellungsantrag auf insgesamt 76.410 € festgesetzt. Der Restbetrag von annähernd 14.500 € ist nach Auffassung der Kammer durch die noch nicht bezifferten weiteren Mängelbeseitigungskosten abgedeckt, so dass die Klage im Hinblick auf den gestellten Feststellungsantrag auch nicht teilweise der Abweisung unterlag.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs.1 S.1, 101 Abs.1, 269 Abs.3 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.
Streitwert: 252.956,40 Euro (Antrag zu 1): 176.546,40 €; Antrag zu 2): 76.410 €).