Kontaminierter Bodeneinbau auf Deponie: Verkehrssicherungspflichten nach NachwV (§ 823 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Deponiebetreiberin verlangte Schadensersatz wegen Einbaus kontaminierter Böden auf nicht abgedichteten Deponieflächen. Das Gericht bejahte eine Eigentumsverletzung und sprach Ersatz der Umlade-, Zwischenlager- und Entsorgungskosten zu, weil die Beklagte als Abfallerzeugerin/-besitzerin das Nachweisverfahren nach der NachwV nicht sicherstellte und unsachkundige Dritte ohne ausreichende Kontrolle einschaltete. Ein Mitverschulden der Klägerin wurde verneint, da sie auf ordnungsgemäße Deklaration und Begleitpapiere vertrauen durfte. Zinsen gab es nur nach § 288 Abs. 1 BGB; der weitergehende Zinsanspruch wurde abgewiesen.
Ausgang: Zahlungsklage auf Ersatz von Umlade-, Zwischenlager- und Entsorgungskosten zugesprochen; weitergehender Zinsanspruch abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Besitzer bzw. Erzeuger besonders überwachungsbedürftiger Abfälle trifft eine Verkehrssicherungspflicht, durch Einhaltung des Nachweisverfahrens nach der NachwV Schäden bei der Entsorgung zu verhindern.
Überträgt der Abfallerzeuger/-besitzer die Entsorgung auf selbständige Unternehmen, bleibt er verpflichtet, Auswahl, Unterweisung und erforderlichenfalls Überwachung so auszugestalten, dass die Vorgaben der NachwV eingehalten werden; bei erkennbarer Unkunde muss er eingreifen.
Die Anlieferung kontaminierten Bodens unter falscher Deklaration und ohne erforderliche Begleitpapiere kann eine Eigentumsverletzung des Deponiebetreibers begründen, wenn dadurch Boden/Deponiekörper verunreinigt wird.
Der Deponiebetreiber ist bei der Annahme von Bodenmaterial grundsätzlich nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass eine weitergehende Untersuchung auf Kontamination vorzunehmen, sondern darf auf ordnungsgemäße Deklaration und Vorlage der Begleitpapiere vertrauen.
Schadensersatz für Beseitigungs- und Umlagerungsaufwendungen ist als Folge einer Eigentumsverletzung ersatzfähig; erhöhte Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB setzen eine Entgeltforderung voraus.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.411,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatz der Schäden, die ihr durch den Einbau kontaminierter Böden auf der Deponie L-I-X entstanden sind. Sie ist Betreiberin der Deponie und Eigentümerin des Deponiegrundstücks. Einen Teil der Deponie hat sie für den Betrieb einer C3- und Bauschuttverwertungsanlage nebst Bodenlager an ihre Tochtergesellschaft C3- und Bauschuttverwertungsgesellschaft für den V mbH (C) verpachtet. Die C nimmt keine überwachungsbedürftigen Abfälle, sondern nur unbelastete Böden zur Entsorgung an und lagert diese auf dem nicht oberflächenabgedichteten Teil der Deponie, den Schüttbereichen I - IV, ab. Die Klägerin entsorgt das überwachungsbedürftige, belastete Material auf dem oberflächenabgedichteten Teil der Deponie, den Schüttflächen VI und VII. Bei der Entsorgung belasteter Abfälle, die nicht aus privaten Haushaltungen stammen, ist das Nachweisverfahren gemäß der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV) einzuhalten.
Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks F2 in G1 (G1, Flur X, Flurstück 456), dessen Erdreich nach dem vom V veranlaßten Gutachten der D H2 vom 30.04.2002 kontaminiert war und als besonders überwachungsbedürftig eingestuft wurde. Der V teilte der Beklagten das Untersuchungsergebnis mit Schreiben vom 27.11.2002 mit und wies auf die Verpflichtung zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen hin. Der im zuständigen Schul- und Sportamt der Beklagten tätige Zeuge C2 erkundigte sich telefonisch und durch Fax-Schreiben vom 19.05.2003 (Bl. 128 d.A.) bei der C und der Klägerin nach den Anlieferungs- und Entsorgungskonditionen für belasteten C3. Der bei der Klägerin tätige Zeuge L2 teilte dem Zeugen C2 die Entsorgungskosten telefonisch mit und wies auf die Notwendigkeit der Durchführung des Nachweisverfahrens hin. Der Zeuge C2 führte sodann eine öffentliche Ausschreibung über die Herstellung der Außenanlagen und den Austausch kontaminierten Bodens des Grundstücks F2 durch. Unter dem 07.07.2003 erteilte die Beklagte sodann der Fa. H H2, G, unter anderem den Auftrag, gemäß Position 10 der Leistungsbeschreibung, 260 m³ kontaminierten C3, Klassen 1 - 4, des Außengeländes in einer Stärke von 35 cm auszuheben, zu laden und zur Deponie der H in L-I-X abzufahren. Anfang 2003 übersandte die Klägerin auf telefonische Bitte des Zeugen C2 das Formular für den Entsorgungsnachweis und für die verantwortliche Erklärung. Die ausgefüllten Erklärungen, wegen deren Inhalts auf die Ablichtungen Bl. 129 - 131 d.A. verwiesen wird, wurden am 15.08.2003 rechtsverbindlich von dem Mitarbeiter der Beklagten namens Künzel unterzeichnet und an die Klägerin zurückgeschickt. Die Klägerin fertigte ihrerseits unter dem 27.08.2003 die Annahmeerklärung für den Entsorgungsnachweis (Bl. 132/133 d.A.), sandte diese an die Beklagte und beantragte bei dem für die Entsorgungsanlage zuständigen V die Verkürzung der 10-tägigen Frist zur Vorlage der Nachweiserklärungen (Bl. 134 d.A.). Der V verkürzte antragsgemäß durch an die Beklagte gerichteten C vom 01.09.2003 die Vorlagefrist und teilte mit, dass mit der vorgesehenen Entsorgung unmittelbar nach Erhalt dieses Schreibens begonnen werden könne.
Zwischenzeitlich hatte der Zeuge C2 der Fa. H H2 mitgeteilt, dass sie mit der Abfuhr des kontaminierten Bodens beginnen könne. Die Fa. H H2 beauftragte die Fa. S & T3 H2, G1, mit dem Abtransport. In der Zeit vom 25.08. - 03.09. wurden 520,5 t belasteten Bodens mit LKW der Fa. S & T3 H2 vom Grundstück F2 zur Deponie in L-I-X verbracht. Die LKW-Fahrer erklärten bei Anlieferung an der Deponiewaage der C, dass es sich um Material von der Anfallstelle F2 handele und unbelastet sei. Sie führten weder eine Ablichtung des Entsorgungsnachweises noch Begleitscheine mit sich. Die Mitarbeiter der C stuften aufgrund dieser Angaben den Abfall als unbelasteten H3-/Bodenaushub mit T, Abfallschlüssel 170504, ein und veranlaßten die Anschüttung im Schüttbereich I - IV der Deponie. Dort wurde das Material zusammen mit unbelastetem Material anderer Anlieferer eingebaut und verdichtet. Am 10.09.2003 fiel dem Zeugen M bei Durchsicht der Lieferscheine auf, dass das Material vom Grundstück F-Straße stammte, womit er bereits im Mai 2003 durch die Anfrage des Zeugen C2 befasst gewesen war. Seine Nachfrage bei der Fa. S & T3 H2 bestätigte seinen Verdacht, dass es sich um belasteten Abfall handelte. Er informierte die Klägerin, die die Stilllegung des Einbauortes veranlaßte und der Bezirksregierung B2 den Vorgang anzeigte. Die Bezirksregierung verfügte mit Schreiben vom 22.09.2003 (Anlage 7 zur Klage), dass die gesamten vermischten und eingebauten Bodenmengen in den oberflächenabgedichteten Teil der Deponie zu verlagern und dort zu entsorgen seien. Mit Schreiben vom 29.09.2003 informierte die Klägerin die Beklagte und den V über den Vorgang. In der Zeit vom 13.10. - 16.10.2003 wurde der gesamte vermischte C3 der Schüttflächen I - IV in den oberflächenabgedichteten Bereich der Deponie umgelagert.
Durch Vertrag vom 27.11.2003 (Anlage 2 zur Klage) trat die C ihr gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzansprüche an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 28.11.2003 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung in Höhe von insgesamt 62.496,79 € einschließlich Mehrwertsteuer für Entsorgung, Umladen und Zwischenlagerung von insgesamt 5.620,5 t Bodenmaterial. Wegen der Einzelheiten des Schreibens und der Rechnung vom 28.11.2003 wird auf die Ablichtungen in Anlage 11 der Klageschrift verwiesen.
Die Beklagte zahlte in der Folgezeit einen Betrag von 6.339,69 € für 520,5 t belastetes Bodenmaterial. Wegen des weiteren Rechnungsbetrages verwies sie die Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2004 an die Fa. H H2.
Mit der Klage macht die Klägerin folgende Positionen aus der Rechnung vom 28.11.2003 geltend:
- Umladekosten für 5.620,5 t C3 zu 3,-- € / t 16.861,50 €
- Zwischenlagerungskosten 3.500,00 €
- Entsorgungskosten für 5.100 t zu 5,50 € / t 28.050,00 €
48.411,50 €.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sowohl ihre Pflichten aus dem mit der C geschlossenen Entsorgungsvertrag als auch die ihr als Erzeuger belasteten Abfalls obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie habe das Nachweisverfahren nicht eingehalten und den Abtransport des belasteten Materials von der Anfallstelle F-Straße schon am 24.08.2003 freigegeben, bevor die Entsorgung genehmigt worden sei. Die Beklagte hätte den Aushub und den Abtransport des belasteten Materials nicht vor Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung veranlassen dürfen und auf die Mitführung der Entsorgungsnachweise und Begleitscheine achten müssen. Wegen der Nichtbeachtung des Nachweisverfahrens sei es zur Falschdeklarierung des Abfalls als unbelastet durch die Fahrer der Fa. S & T3 H2 gegenüber den Mitarbeitern der BBKU gekommen. Außerdem habe die Beklagte ihre Aufsichts-, Überwachungs- und Auswahlpflichten gegenüber den beauftragten Subunternehmen verletzt. Infolge der schuldhaft verursachten Falschdeklaration sei es zum Einbau des belasteten Materials der Beklagten zusammen mit dem zeitgleich gelieferten unbelasteten Material von 5.100 t anderer Anlieferer gekommen. Zu einer Überprüfung des angelieferten Materials auf Kontamination sei weder sie, die Klägerin, noch die C verpflichtet gewesen. Eine Sichtkontrolle habe an der Waage stattgefunden. Anhaltspunkte für eine Belastung des Materials der Beklagten seien dabei nicht vorhanden gewesen. Eine Prüfpflicht habe auch nicht aufgrund der Anfrage der Beklagten im Mai 2003 und wegen des laufenden Nachweisverfahrens bestanden. Erst nach Abschluss des Nachweisverfahrens seien die Begleitscheine der Anlieferer zu kontrollieren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 48.411,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe die Fa. H H2 angewiesen, den Austausch des kontaminierten Bodens vorzunehmen, nicht jedoch diesen als unbelastet zu deklarieren. Die Deklarierungspflicht trage daher die Fa. H H2, die auch den Entsorgungsvertrag mit der Klägerin geschlossen habe. Im Übrigen habe sie, die Beklagte, die Fa. H H2 sorgfältig ausgewählt, so dass ein Auswahl- oder Organisationsverschulden nicht vorliege. Zudem seien die Lieferscheine von den Mitarbeitern der Klägerin bzw. der C ausgefüllt worden. Eine Falschdeklaration durch sie, die Beklagte, sei nicht erfolgt und ihr, der Beklagten, jedenfalls nicht zuzurechnen. Vielmehr habe die Klägerin durch das in Gang gesetzte Nachweisverfahren von der Kontamination des Bodens vom Grundstück F-Straße gewußt. Auch hätte eine Nachfrage bei der Fa. H H2 ausgereicht, um von der Belastung des Materials zu erfahren. Jedenfalls habe die Klägerin versäumt, das angelieferte Material auf Belastung zu prüfen. Schließlich trete durch das Abkippen von Schüttgut auf einer Deponie keine Eigentumsverletzung ein. Ein etwaiger Vermögensschaden falle nicht unter die geschützten Rechtsgüter der §§ 823 BGB. Hinsichtlich der Schadenshöhe bestreite sie, die Beklagte, mit Nichtwissen, dass der von ihr, der Beklagten, stammende Bodenaushub mit der 10-fachen Menge vermischt worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B, Hans-Albert S, Hans-Martin C2, B3 M, Sascha Hamer, Alexander Heinrich und Ufuktan F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24.10.2005 (Bl. 180 - 184 d.A.) und vom 09.01.2006 (Bl. 204 - 208 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in der Hauptsache begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 48.411,50 € gem. § 823 BGB zu.
Die Beklagte hat die ihr als Erzeuger bzw. Besitzer (§ 3 Abs. 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz; § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweis/NachwV) von besonders überwachungspflichtigem, belastetem Abfall obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt und dadurch das Eigentum der Klägerin beschädigt.
Unstreitig war die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks F2 in G1 Besitzerin von kontaminiertem Bodenmaterial und verpflichtet, dieses Material ordnungsgemäß nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
(Abfallbeseitigungsgesetz/Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) zu beseitigen. Im Rahmen dieser Verpflichtung musste die Beklagte alles ihr Zumutbare tun, um mögliche Gefahren von Dritten abzuwenden. Dabei traf die Beklagte auch die Verkehrssicherungspflicht, Schädigungen des Grundstücks der Klägerin durch Einarbeiten unzulässigen Bodenmaterials zu vermeiden (vgl. BGH, NJW 76, 46/47). Danach hatte die Beklagte auch dafür Sorge zu tragen, dass das kontaminierte Bodenmaterial aus der F-Straße in den Bereich der Deponie der Klägerin eingebaut wurde, der oberflächenverdichtet und für den Einbau belasteten Materials vorgesehen war. Sie war daher gehalten, dass in der NachwV vorgesehene Nachweisverfahren strikt einzuhalten. Denn T4 und Zweck dieses Nachweisverfahrens und zugleich Inhalt der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ist es, nicht nur eine Schädigung des Deponiebetreibers, sondern auch weitergehende Umweltschäden, z.B. durch Verseuchung des Grundwassers bei Einbau kontaminierten Materials, zu verhindern. Zwar durfte die Beklagte die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten bei der Beseitigung des kontaminierten Bodenmaterial auch einem selbständigen Unternehmen übertragen. Sie musste in diesem Fall aber dafür sorgen, dass die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen gegen die Beeinträchtigung Dritter sachgemäß getroffen, die Beseitigung des Materials nach den Bestimmungen der NachwV durchgeführt und das Nachweisverfahren eingehalten wurde (vgl. OLG I r+s 88, 330). Erforderlichenfalls musste sie die Arbeiten des beauftragten Unternehmers überwachen und notfalls selbst eingreifen (vgl. BGH aaO.). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Unternehmen herangezogen wird, das keine Gewähr für die Beachtung der erforderlichen Sicherungsvorkehrungen bietet (vgl. BGH, NJW 76, 46/47). Diese Pflichten hat die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in mehrfacher Hinsicht grob verletzt. Das vorgeschriebene Nachweisverfahren ist nicht eingehalten worden. Zwar hat der Zeuge C2 unstreitig das Verfahren in Gang gesetzt. Er hat aber entgegen § 6 Abs. 4 NachwV weder der Fa. H H2 noch der Fa. S & T3 H2 eine Ablichtung des Entsorgungsnachweises ausgehändigt. Ebensowenig hat er dafür gesorgt, dass die gem. §§ 15 ff. NachwV erforderlichen Begleitscheine bei den beauftragten Beförderern vorhanden waren. Vielmehr hat der Mitarbeiter der Beklagten, wie er bei seiner Vernehmung bestätigt hat, die Abfuhr des kontaminierten Bodens bereits am 24.08.2003 gestattet, bevor das Nachweisverfahren beendet und die Entsorgung des kontaminierten Bodens genehmigt war. Dabei ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass weder der Zeuge C2 noch die Fa. H H2 überhaupt Kenntnis von den Vorschriften der NachwV und von der notwendigen Einhaltung des Nachweisverfahrens hatten. Damit steht fest, dass die Beklagte einen nicht sachkundigen Mitarbeiter und einen ebenso unkundigen Unternehmer mit der Beseitigung des kontaminierten Bodenmaterial beauftragt hatte. Dieses Auswahlverschulden wiegt umso schwerer, als der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge L2, den Zeugen C2 unstreitig im Mai 2003 auf die Einhaltung des Nachweisverfahrens hingewiesen hatte. Hinzu kommt, dass die Beklagte der Fa. H H2 den Auftrag zur Beseitigung des kontaminierten Bodens ohne die erforderlichen begleitenden Unterweisungen und Kontrollen erteilt hat. Denn nach Aussage des Zeugen H war auch seiner Firma das vorgesehene Nachweisverfahren nicht bekannt. Darüberhinaus hätte die Beklagte nach Auffassung der Kammer schon in Anbetracht der auch für die Allgemeinheit bestehenden Gefahren durch das belastete Material größte Sorgfalt bei der Auswahl des Beförderers walten lassen und die Ausführung der Beseitigung streng kontrollieren müssen.
Diese Pflichtverletzungen der Beklagten waren ursächlich für die unstreitige Falschdeklaration des Abfalls bei Anlieferung an der Deponie. Dabei ist es nicht von Bedeutung, dass die Mitarbeiter der C die Lieferbelege ausgefüllt und die Einstufung des Materials als unbelastet vorgenommen haben. Denn dies beruhte auf Angaben der LKW-Fahrer, die keine anderweitigen Informationen und vor allem nicht die bei belastetem Material notwendigen Begleitpapiere mit sich führten. Die Fahrer haben zudem mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Eintragungen auf den Lieferbelegen bestätigt. Durch die falsche Deklaration des Abfalls wurde unstreitig das belastete Material auf den ungesicherten Schüttflächen I - IV der Deponie der Klägerin eingebaut.
Dadurch wurde das Eigentum der Klägerin verletzt. Denn durch das belastete Material wurden sowohl unbelasteter Boden als auch das Erdreich auf der Deponie verunreinigt (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1554; OLG Düsseldorf, Baurecht 01, 633 ff.).
Als mittelbarer Schaden sind der Klägerin die Aufwendungen für die Beseitigung dieser Beschädigung entstanden.
Ein Mitverschulden ist der Klägerin nicht anzulasten. Die Klägerin war nicht bereits aufgrund der Anfrage des Zeugen C2 im Mai 2003 und ebensowenig durch die Einleitung des Nachweisverfahrens am 15.08.2003 verpflichtet, ihre Mitarbeiter an der Deponiewaage darüber zu unterrichten, dass die Anlieferung von belastetem Material durch die Beklagte bevorstehe. Sie durfte davon ausgehen, dass die Beklagte nicht vor Genehmigung der Entsorgung durch den V mit der Anlieferung beginnen und das Nachweisverfahren einhalten würde. Unstreitig war das Nachweisverfahren bei Beginn der Anlieferungen am 25.08.2003 noch nicht abgeschlossen. Der Beklagten lagen weder die Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde gem. § 5 NachwV noch ein Bescheid über die Verkürzung der 10-Tage-Frist vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung gem. § 11 NachwV vor. Der Bescheid wurde durch den V erst mit Bescheid vom 01.09.2003 erteilt und ging der Beklagten nicht vor Abschluss der Anlieferungen am 03.09.2003 zu. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand für die Klägerin kein Anlass für die Annahme, die Beklagte werde bereits vorher mit der Anlieferung belasteten Materials beginnen. Die Klägerin musste mithin auch nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Mitarbeiter über die bevorstehende Anlieferung belasteten Materials durch die Beklagte, z.B. durch Einstellen in ihr Computersystem, hinweisen.
Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, an der Deponiewaage eine Prüfung des Materials der Beklagten durchzuführen. Denn sie durfte darauf vertrauen, dass die Fahrer das gelieferte Material ordnungsgemäß deklarierten und, falls es sich um belastetes Material handelte, die erforderlichen Begleitpapiere vorlegten. Darüberhinaus ist, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, eine Sichtkontrolle des Materials durch Videokamera an der Waage erfolgt. Zu weitergehenden Maßnahmen war die Klägerin nicht verpflichtet.
Nach allem hat die Beklagte der Klägerin die Aufwendungen für die Beseitigung des vorschriftswidrig auf der Deponie eingebauten Materials zu ersetzen.
Diese Aufwendungen belaufen sich auf 48.411,50 €. Nach den Bekundungen der Zeugen M, I, I und F steht fest, dass in der Zeit vom 25.08. - 03.09.2003 weitere 5.100 t Bodenmaterial zusammen mit dem belasteten Bodenmaterial der Klägerin (520,5 t) auf den Schüttflächen I - IV eingebaut worden sind. Die Zeugen waren als Mitarbeiter der C an der Deponiewaage und haben ihre Eintragungen über die angelieferten Mengen in den Lieferbelegen bestätigt. Die übrigen Berechnungsfaktoren für den Schaden sind von der Beklagten nicht bestritten worden, so dass von der Richtigkeit der klägerischen Abrechnung auszugehen ist.
Der Zinsanspruch ist gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB kann die Klägerin nicht verlangen, da es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt. Insoweit ist die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.