Zurückweisung des PKH-Antrags mangels hinreichender Erfolgsaussicht und Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen Schäden an seinem Pkw; das Landgericht Hagen wies den PKH-Antrag zurück. Prüfungsmaßstab war, ob die beabsichtigte Klage nach § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht verneinte dies wegen ungenügender Darlegung der Aktivlegitimation, unzureichender Angaben zu Vorschäden und mangelnder Substantiierung des Schmerzensgeldanspruchs.
Ausgang: PKH-Antrag zurückgewiesen, da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufgrund unzureichender Substantiierung bot
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet.
Zur Schlüssigkeit des Klagevortrags gehört die darlegungsmäßige Substantiierung der Aktivlegitimation; die bloße Halterstellung in der Zulassungsbescheinigung II reicht für den Nachweis der Eigentümerstellung regelmäßig nicht aus.
Bestehende Vorschäden sind vom Anspruchsteller in Art, Umfang und Durchführung der früheren Reparaturen sowie in der Abgrenzung zu den neuen Schäden konkret und substantiiert darzulegen; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs sind die erlittenen Verletzungen, ihre Folgen sowie deren kausale Zuordnung zum Unfall so detailliert darzulegen, dass sich der Anspruch aus dem Vortrag ergibt; einfache pauschale Angaben und ein Notfall-Dokumentationsbogen sind hierfür regelmäßig nicht ausreichend.
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 26.03.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage bietet nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO.
I.
Der Antragsteller hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Schäden an dem Pkw Typ BMW 330d, G WBAER91070KG82586, amtliches Kennzeichen HA – SM 2002, schon seine Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt.
Der Sachvortrag einer Partei ist grundsätzlich nur dann ausreichend substantiiert und damit schlüssig, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechte als in der Person, der sich auf diese Rechts beruft, entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 2000, 3286; 1984, 2889; Zöller, ZPO, 29. Auflage, Vor § 253 ZPO Rn. 23; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage, § 253 ZPO Vorbem Rn. 38). Der Sachvortrag von Einzelheiten des behaupteten Sachverhalts gehört dabei zwar grundsätzlich nicht zur Schlüssigkeit, eine weitere Konkretisierung des Sachvortrages ist aber immer dann erforderlich, wenn der pauschale Sachvortrag – wie hier – von der gegnerischen Partei bestritten wird (BGH NJW 2012, 382; NJW-RR 1998, 712; Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 253 ZPO Rn. 12a). Dabei bestimmt sich der Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung des Sachvortrags nach dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweisbelasteten Partei ist (BGH NJW-RR 05, 1450; 1992, 278).
Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellers nicht. Er hat keine Unterlagen o. ä. vorgelegt, aus denen sie seine Aktivlegitimation bzw. seine Eigentümerstellung an dem streitgegenständlichen Pkw ergeben könnte. Aus der vorgelegten Zulassungsbescheinigung II ergibt sich nämlich lediglich, dass er im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls Halter des Pkws war.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang behauptet, den streitgegenständlichen Pkw zu einem Kaufpreis in Höhe von 9.000,00 € von seinem Vater erworben und übereignet bekommen zu haben, hat er auch dies lediglich pauschal behauptet. Vor dem Hintergrund des Bestreitens der Beklagten wäre hier aber eine hinreichend substantiierte Darlegung und Schilderung der näheren Umstände des vermeintlichen Erwerbs des Pkws erforderlich gewesen. Zudem hat der Antragssteller auch die frühere Eigentümerstellung seines Vaters nicht ansatzweise schlüssig dargelegt. Vor dem Hintergrund des Bestreitens der Beklagten und dem Umstand, dass der Pkw vor dem vermeintlichen Erwerb unstreitig nicht auf diesen sondern eine Dritte zugelassen war, hätte der Antragssteller aber auch die vermeintliche Eigentümerstellung seines Vaters hinreichend substantiiert darlegen müssen.
Schließlich erläutert der Antragsteller auch mit keinem Wort, warum im Rahmen der Regulierung der Vielzahl von früheren Verkehrsunfallschäden an dem streitgegenständlichen Pkw eine weitere Dritte und nicht der Kläger selbst als Geschädigter aufgetreten ist.
II.
Weiter hat der Antragsteller auch seinen widersprüchlichen (außergerichtlichen) Sachvortrag zu der Vielzahl der früheren Unfallschäden an dem streitgegenständlichen Pkw mit keinem Wort erläutert.
Ungeachtet dessen hat er die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Unfallschäden vor dem Hintergrund der Vielzahl von Vorschäden auch nicht schlüssig dargelegt. Kommt es – wie hier – bei einem Verkehrsunfall an einem Kraftfahrzeug in einem unfallvorgeschädigten Bereich zu einem neuen Schaden, so hat der Verkehrsunfallgeschädigte den Vorschaden und dessen Reparatur im Rahmen der Geltendmachung des neuen Schadens konkret und im Einzelnen darzulegen (OLG Hamburg MDR 2001, 1111; OLG Hamm NZV 1994, 483; LG Hagen, Urteil 19.05.2011, Az.: 8 O 416/10). Bei einem Verkehrsunfall bezieht sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten nämlich nur auf den Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des vor dem erneuten Verkehrsunfall bestehenden Zustands notwendig und erforderlich sind (a. a. O.). Selbst kompatible Schäden, d. h. solchen Schäden, die an sich durch den neuen Verkehrsunfall entstanden sein können, kann ein Verkehrsunfallgeschädigter nicht ersetzt verlangen, solange es möglich ist, das diese Schäden bereits durch den früheren Verkehrsunfall und die seinerzeitigen Vorschäden verursacht worden sind (a. a. O.). Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Antragstellers nicht. Er behauptet lediglich pauschal, dass alle Vorschäden ordnungsgemäß repariert worden und dass alle nunmehr in diesem Rechtsstreit geltend gemacht Schäden ausschließlich auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Darlegung der Vorschäden in dem unfallvorgeschädigten Bereich und insbesondere an einer hinreichenden Darlegung des Umfangs und der Art und Weise der durchgeführten Reparaturarbeiten.
III.
Schließlich hat der Antragsteller auch den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht schlüssig dargelegt.
Ein Schmerzensgeldanspruch soll den von dem Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Die Höhe des Schmerzensgeldes muss dabei nach einer umfassenden Berücksichtigung aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände in der Person des Verletzten, der Person des Schädigers und in der Beziehung zwischen dem Verletzten und dem Geschädigten festgesetzt werden und dabei in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Schwere und Dauer der Verletzung stehen (BGH NJW 2004, 1243; OLG Hamm NJW-RR 1993, 537; Palandt, BGB, 72. Auflage, § 253 BGB Rn. 15 m. w. N.).
Hier fehlt es aber bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung und Schilderung der durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen sowie der damit einhergehenden Schmerzen und sonstigen Beschwerden. Die pauschale Behauptung von erheblichen Schmerzen und einer Einschränkung in der Bewegungsfreiheit sowie die Vorlage eines Dokumentationsbogens über die Notfallversorgung reichen dafür jedenfalls grundsätzlich nicht aus. Dies gilt vor allem dann, wenn sich die Verletzungen und Beschwerden – wie hier – bereits nach der Notfallversorgung nicht eindeutig dem vermeintlichen Unfallgeschehen zuordnen lassen.
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